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{'item': 'W178 2222087-1'}

Obsah (12)§ 63§§ 314§ 243Art. 133§ 74§ 225§ 5§ 45§ 108§ 59§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlW178 2222087-1 Spruch, W178 2222087-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 63Vw

GG iVm §28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG im Umfang der Anfechtung Folge gegeben und

§§ 314Abs 4 i

Vm 225 Abs 1 Z 6 ASVG und festgestellt, dass

§ 243Abs 1 Z 1 ASVG folgende monatliche Beitragsgrundlagen für die Beitragszeiten nach § 314 Abs 4 ASVG i

Vm § 225 Abs 1 Z 6 ASVG in den unten angeführten Zeiträumen heranzuziehen sind:Der Beschwerde wird

Paragraph 63, VwGG in Verbindung mit §28 Absatz eins und Absatz 2, VwGVG im Umfang der Anfechtung Folge gegeben und

Paragraphen 314, Absatz 4, in Verbindung mit 225 Absatz eins, Ziffer 6, ASVG und festgestellt, dass

Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG folgende monatliche Beitragsgrundlagen für die Beitragszeiten nach Paragraph 314, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG in den unten angeführten Zeiträumen heranzuziehen sind: 1998 ATS 42.000,-- 1999 ATS 42.600,-- 2000 ATS 43.200,-- 2001 ATS 44.400,-- 2002 € 3.270,-- 2003 € 3.360,-- 2004 € 3.450,-- 2005 € 3.630,-- 2006 € 3.750,-- 2007 € 3.840,-- 2008 € 3.930,-- 2009 € 4.020,-- 2010 € 4.110,-- 2011 € 4.200,-- B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer (Bf) wurde mit Bescheid der PVA vom 03.08.2012 eine Alterspension in der Höhe von € 1.532,16 zuerkannt. Weiters wurde mit Bescheiden vom 21.08.2015, 26.08.2015 und 28.09.2015 jeweils eine der besonderen Höherversicherungen nach § 248c ASVG gewährt.Weiters wurde mit Bescheiden vom 21.08.2015, 26.08.2015 und 28.09.2015 jeweils eine der besonderen Höherversicherungen nach Paragraph 248 c, ASVG gewährt.
  2. Gegen die Höhe der Alterspension wurde am 30.10.2015 Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) Wien eingebracht, mit der Begründung, dass die Beitragsgrundlagen für die Zeit der Ordenszugehörigkeit zu niedrig bemessen seien.
  3. Mit Urteil des ASG Wien vom 18.12.2017 wurde – trotz der Feststellung höherer Beitragsgrundlagen im Sachverhalt – dem Bf eine Alterspension in derselben Höhe wie von der PVA festgestellt zugesprochen.
  4. Dagegen wurde Berufung an das OLG Wien erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 21.12.2018, AZ. 10 Rs 66/18a,

§ 74

ASGG das Berufungsverfahren unterbrochen, bis über die für die Bemessungsgrundlage der Alterspension maßgebenden Vorfrage der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen im Verwaltungsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Seitens des Oberlandesgerichts wurde bei der PVA ein entsprechendes Verfahren in Verwaltungssachen angeregt.4. Dagegen wurde Berufung an das OLG Wien erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 21.12.2018, AZ. 10 Rs 66/18a,

Paragraph 74, ASGG das Berufungsverfahren unterbrochen, bis über die für die Bemessungsgrundlage der Alterspension maßgebenden Vorfrage der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen im Verwaltungsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Seitens des Oberlandesgerichts wurde bei der PVA ein entsprechendes Verfahren in Verwaltungssachen angeregt.

  1. Die PVA hat mit Bescheid vom 14.06.2019 dem Ersuchen teilweise entsprechend einen Bescheid erlassen und im Spruch wie folgt festgestellt: „Für die Bemessungsgrundlage Ihrer Alterspension zum Stichtag
  2. August 2012 wurden folgende aufgewertete monatliche Beitragsgrundlagen geprüft:“ In der Folge wurden Beträge für die Jahre 1972 bis 2011 festgestellt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Bemessungsgrundlage aus der Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen gebildet worden sei.
  3. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, eingeschränkt auf die Jahre 1998 bis
  4. Darin wird zur Begründung angeführt, dass die Beitragsgrundlagen für die Zeit vom 13.11.1998 bis 31.12.2011 zu niedrig, und vom 01.01.2012 bis 13.04.2015 gar nicht festgestellt worden seien. Das ASG Wien habe zwar nach einem Ermittlungsverfahren höhere Beitragsgrundlagen festgestellt, die monatliche Pensionsleistung sei allerdings in derselben Höhe wie die PVA festgestellt worden. § 314 ASVG biete die rechtliche Grundlage dafür, die im Orden zugebrachte Zeit für die Anwartschaft auf Leistungen aus der Pensionsversicherung zu berücksichtigen. Entgegen dem ersten Anschein berechne sich die Höhe der Pension aber primär nicht nach der Höhe des Überweisungsbetrages. Dieser sorge nur dafür, dass die Monate, für die ein Überweisungsbetrag bezahlt wurde, als Beitragsmonate gelten. Für die Beitragsgrundlage sei § 225 Abs 1 Z 6 ASVG iVm § 314 ASVG und insbesondere § 243 Abs 1 ASVG maßgeblich. Es komme nach dieser Bestimmung nicht darauf an, welche Tätigkeit während der Ordenszugehörigkeit ausgeübt worden sei, sondern es werde auf eine abstrakte Tätigkeit abgestellt, die der jeweilige Versicherte mit seinen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausüben hätte können. Die Beschwerde verweist auch auf den Regelungszweck der Norm.
  5. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, eingeschränkt auf die Jahre 1998 bis
  6. Darin wird zur Begründung angeführt, dass die Beitragsgrundlagen für die Zeit vom 13.11.1998 bis 31.12.2011 zu niedrig, und vom 01.01.2012 bis 13.04.2015 gar nicht festgestellt worden seien. Das ASG Wien habe zwar nach einem Ermittlungsverfahren höhere Beitragsgrundlagen festgestellt, die monatliche Pensionsleistung sei allerdings in derselben Höhe wie die PVA festgestellt worden. Paragraph 314, ASVG biete die rechtliche Grundlage dafür, die im Orden zugebrachte Zeit für die Anwartschaft auf Leistungen aus der Pensionsversicherung zu berücksichtigen. Entgegen dem ersten Anschein berechne sich die Höhe der Pension aber primär nicht nach der Höhe des Überweisungsbetrages. Dieser sorge nur dafür, dass die Monate, für die ein Überweisungsbetrag bezahlt wurde, als Beitragsmonate gelten. Für die Beitragsgrundlage sei Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG in Verbindung mit Paragraph 314, ASVG und insbesondere Paragraph 243, Absatz eins, ASVG maßgeblich. Es komme nach dieser Bestimmung nicht darauf an, welche Tätigkeit während der Ordenszugehörigkeit ausgeübt worden sei, sondern es werde auf eine abstrakte Tätigkeit abgestellt, die der jeweilige Versicherte mit seinen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausüben hätte können. Die Beschwerde verweist auch auf den Regelungszweck der Norm. Richtigerweise sei auf den akademischen Abschluss des Bf und seine Tätigkeit als Akademiker beim Land NÖ abzustellen. Der Bf habe diese Tätigkeit 25 Jahre lang ausgeübt. In der Beschwerde wird auf die Ausführungen im Urteil des ASG Wien zur anzunehmenden Höhe des Gehaltes des Bf verwiesen, wenn er im säkularen Arbeitsmarkt geblieben wäre. Der Bf betont, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung on einer Beitragsgrundlage in Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage auszugehen sei. Die im angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen seien nicht aufgeschlüsselt und nicht nachvollziehbar. Sie entsprächen weder den ursprünglich vom Bf vor dem ASG bekämpften Beitragsgrundlagen noch jenen im Urteil des ASG. Es wird schließlich der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass Beitragsgrundlagen in der Höhe von (jeweils 14 mal jährlich) festgestellt werden:
  7. Das BVwG hat mit Beschluss vom 09.09.2019, W178 2222087-1/4E, den Bescheid der PVA mit der Begründung behoben, dass es sich um ein Verfahren zur Feststellung der Beitragsgrundlagen handle, wofür der zuständige Krankenversicherungsträger zuständig sei. Im Übrigen sei der Bescheid nicht begründet.
  8. Dagegen wurde seitens der PVA außerordentliche Revision an den VwGH erhoben, mit der Begründung, dass die Frage der Zuständigkeit vom BVwG unrichtig beurteilt worden sei.
  9. Dieser hat mit Erkenntnis vom 29.01.2020, Ra 2019/08/0148, den Beschluss des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben. Zur Begründung wurde angeführt, dass nach § 29 Z 1 ASVG der Überweisungsbetrag nach § 314 Abs 1 iVm § 355 Z 4 ASVG als Verwaltungssache vom Pensionsversicherungsträger festzusetzen ist, der aufgrund der vom Ordensangehörigen zuletzt ausgeübten Tätigkeit zuständig gewesen ist; der Pensionsversicherungsträger. Eine Zuständigkeit für die Festsetzung von Überweisungsbeträgen durch den Krankenversicherungsträger sei den gesetzlichen Bestimmungen (§ 26 Abs 1 und § 58 Abs 6 ASVG) nicht zu entnehmen. Da die Einhebung des gegenständlichen Überweisungsbetrages nicht den Trägern der Krankenversicherung oblag, war nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (§ 29 iVm § 355 und § 409 erster Satz ASVG) für die Feststellung der Beitragsgrundlagen in jenen Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, die PVA zuständig.
  10. Dieser hat mit Erkenntnis vom 29.01.2020, Ra 2019/08/0148, den Beschluss des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben. Zur Begründung wurde angeführt, dass nach Paragraph 29, Ziffer eins, ASVG der Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 355, Ziffer 4, ASVG als Verwaltungssache vom Pensionsversicherungsträger festzusetzen ist, der aufgrund der vom Ordensangehörigen zuletzt ausgeübten Tätigkeit zuständig gewesen ist; der Pensionsversicherungsträger. Eine Zuständigkeit für die Festsetzung von Überweisungsbeträgen durch den Krankenversicherungsträger sei den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz 6, ASVG) nicht zu entnehmen. Da die Einhebung des gegenständlichen Überweisungsbetrages nicht den Trägern der Krankenversicherung oblag, war nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 355 und Paragraph 409, erster Satz ASVG) für die Feststellung der Beitragsgrundlagen in jenen Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, die PVA zuständig.
  11. Das BVwG hat im fortgesetzten Verfahren den Bf und die PVA um Stellungnahme ersucht.
  12. Die PVA verweist darauf, dass es keinen Grund gäbe, die Bemessungsgrundlage des Bf auch nach dem Ausscheiden aus dem Landesdienst nach der Dienstpragmatik der NÖ Landesbeamten zu berechnen. Es sei keinesfalls die Höchstbeitragsgrundlage für die Tätigkeit im Orden heranzuziehen, da der Bf aus freiem Willen aus dem Dienstverhältnis mit dem Land ausgeschieden sei. Es gehe aus § 314 ASVG und auch aus dem Erk des VwGH 87/08/0305 hervor, dass auf das Einkommen des Versicherten während der Zeit als Geistlicher abzustellen sei, nicht auf das Einkommen vor der Zeit im Orden. Die Tätigkeit im Orden sei entsprechend einer vergleichbaren Tätigkeit am freien Arbeitsmarkt zu bewerten.
  13. Die PVA verweist darauf, dass es keinen Grund gäbe, die Bemessungsgrundlage des Bf auch nach dem Ausscheiden aus dem Landesdienst nach der Dienstpragmatik der NÖ Landesbeamten zu berechnen. Es sei keinesfalls die Höchstbeitragsgrundlage für die Tätigkeit im Orden heranzuziehen, da der Bf aus freiem Willen aus dem Dienstverhältnis mit dem Land ausgeschieden sei. Es gehe aus Paragraph 314, ASVG und auch aus dem Erk des VwGH 87/08/0305 hervor, dass auf das Einkommen des Versicherten während der Zeit als Geistlicher abzustellen sei, nicht auf das Einkommen vor der Zeit im Orden. Die Tätigkeit im Orden sei entsprechend einer vergleichbaren Tätigkeit am freien Arbeitsmarkt zu bewerten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat im fortgesetzten Verfahren wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat im fortgesetzten Verfahren wie folgt erwogen: § 63 VwGG bestimmt: Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 63, VwGG bestimmt: Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
  14. Feststellungen: 1.1 Der Bf hat mit 03.07.1973 ein Studium an der Universität für Bodenkultur als Diplomingenieur abgeschlossen und war ab 01.09.1973 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung im höheren Dienst beschäftigt. Er war ab 25.06.1996 als Hofrat der NÖ Landesregierung in der Dienstklasse VIII Gehaltsstufe 2 der Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten 1972 eingestuft. Sein Gehalt betrug zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land NÖ Schilling 48.490,-- monatlich.Er war ab 25.06.1996 als Hofrat der NÖ Landesregierung in der Dienstklasse römisch acht Gehaltsstufe 2 der Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten 1972 eingestuft. Sein Gehalt betrug zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land NÖ Schilling 48.490,-- monatlich. Mit 13.11.1998 trat der Bf in den Benediktinerorden ein (Stift XXXX ). Er trat mit 13.04.2015 aus dem Orden aus.Mit 13.11.1998 trat der Bf in den Benediktinerorden ein (Stift römisch 40 ). Er trat mit 13.04.2015 aus dem Orden aus. Nach dem Ordensaustritt wurde ein Überweisungsverfahren durchgeführt, mit Bescheid der PVA wurde dem Orden für die Zeit der Ordenszugehörigkeit ein Überweisungsbetrag von € 28.855,58 vorgeschrieben; dieser Bescheid ist unbekämpft geblieben. Die Berechnung der Beiträge erfolgte auf Basis des § 308 Abs 6 ASVG, es wurden 7 % der männlichen Arbeiterbeitragsgrundlage zugrunde gelegt. Damit hat der Bf unstrittig Pensionsversicherungszeiten (Beitragszeiten) für die Zeit vom 13.11.1998 bis 13.04.2015 erworben.Nach dem Ordensaustritt wurde ein Überweisungsverfahren durchgeführt, mit Bescheid der PVA wurde dem Orden für die Zeit der Ordenszugehörigkeit ein Überweisungsbetrag von € 28.855,58 vorgeschrieben; dieser Bescheid ist unbekämpft geblieben. Die Berechnung der Beiträge erfolgte auf Basis des Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, es wurden 7 % der männlichen Arbeiterbeitragsgrundlage zugrunde gelegt. Damit hat der Bf unstrittig Pensionsversicherungszeiten (Beitragszeiten) für die Zeit vom 13.11.1998 bis 13.04.2015 erworben. Welche Tätigkeiten er während seiner Zeit als Ordensangehöriger verrichtet hat, ist hier nicht von Relevanz, daher sind dazu auch keine Feststellungen zu treffen. Es ist festzustellen, welchen Verdienst die konkrete Person in einer typischen Berufslaufbahn lukriert hätte. Nach Auffassung des Gerichts ist darauf abzustellen, welches Einkommen der Bf in der Zeit seiner Ordenszugehörigkeit aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten in den streitgegenständlichen Zeiträumen ins Verdienen gebracht hätte. Der Beschwerdeführer hat ein Studium absolviert und war als Absolvent einer akademischen Ausbildung Beamter des Landes Niederösterreich in der Verwendungsgruppe A (höherer Dienst) tätig. Aufgrund der im Landesgesetz festgelegten Höhe des Entgeltes bei dieser Tätigkeit ist kein berufskundliches Gutachten über die Entwicklung der Einkommenshöhe in dieser Position notwendig. Wäre er nicht aus dem Landesdienst ausgetreten, um in einen Orden einzutreten, ist davon auszugehen, dass er die typische Berufslaufbahn eines Landesbeamten mit akademischer Ausbildung gegangen wäre. Im gegenständlichen Fall sind das Studium, die Ernennung zum Beamten des höheren Dienstes und die absolvierte Vordienstzeit von fast 20 Jahren als jene Kenntnisse und Fähigkeiten heranzuziehen, nach denen die Beitragsgrundlage zu bilden ist. Bereits das bei Austritt gebührende Gehalt

(1998)erreichte die in diesem Jahr geltende Höchstbeitragsgrundlage. Der Dienstpragmatik entsprechend wäre er in den nächsten Jahren wäre er durch Vorrückung, Zeitvorrückung, Beförderung, Überstellung in den Genuss eines steigenden Gehalts gekommen. Es ist aufgrund der geringen beruflichen Mobilität von Beamten nicht davon auszugehen, dass er den Landesdienst verlassen hätte. Der Bf hätte im Vergleich mit einer anderen Person mit gleicher Ausbildung und gleicher Kenntnis und Fähigkeiten bei Verbleib im säkularen Leben als Beamter der Landesregierung weiterhin ein Gehalt in einer Höhe verdient, das die jeweils monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG überschritten hätte. Es ist somit in diesem Fall nicht notwendig, die die individuelle Höhe des Einkommens zu ermitteln, das der Bf erhalten hätte. 1.2 Es handelt sich jeweils um die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs 3 ASVG. Es handelt sich um monatliche Werte (ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen):1.2 Es handelt sich jeweils um die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG. Es handelt sich um monatliche Werte (ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen): 1998 ATS 42.000,-- 1999 ATS 42.600,-- 2000 ATS 43.200,-- 2001 ATS 44.400,-- 2002 € 3.270,-- 2003 € 3.360,-- 2004 € 3.450,-- 2005 € 3.630,-- 2006 € 3.750,-- 2007 € 3.840,-- 2008 € 3.930,-- 2009 € 4.020,-- 2010 € 4.110,-- 2011 € 4.200,--
  1. 3 Die PVA hat über die Jahre 1972 bis 2011 abgesprochen. Dazu ist auszuführen, dass die Feststellungen über die Jahre 1972 bis einschließlich 1997 nicht bestritten wurden. Die Jahre 2011 bis 2015 waren nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit nicht Gegenstand der Beschwerde. Ohne dass es Gegenstand des Abspruches in diesem Erkenntnis sein kann, ist darauf festzustellen, dass nach der hier vertretenen Rechtsauffassung folgende Beitragsgrundlagen für die Jahre 2012 bis 2015 heranzuziehen wären: 2012 €4.230,--, 2013 €4.440,--, 2014 €4.530,--, 2015 €4.650,--.2012 €4.230,--, , 2013 €4.440,--, , 2014 €4.530,--, , 2015 €4.650,--. 1.4 Die Bildung der Gesamtbeitragsgrundlagen u.a. nach §§ 238 und 242 ASVG und die Aufwertung der Beitragsgrundlagen mit dem jeweiligen Aufwertungsfaktor, vgl. BGBL. II 576/2020, zur Bildung der jeweiligen Bemessungsgrundlage hat durch die PVA bei der Leistungsberechnung zu erfolgen.1.4 Die Bildung der Gesamtbeitragsgrundlagen u.a. nach Paragraphen 238 und 242 ASVG und die Aufwertung der Beitragsgrundlagen mit dem jeweiligen Aufwertungsfaktor, vergleiche BGBL. römisch zwei 576 aus 2020,, zur Bildung der jeweiligen Bemessungsgrundlage hat durch die PVA bei der Leistungsberechnung zu erfolgen.
  2. Beweiswürdigung:Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus den Ermittlungen, die im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht getätigt wurden und aus dem Beschluss des OLG Wien vom 21.12.2018, AZ. 10 Rs 66/18a. Die aufgrund der unter
  3. vertretenen Rechtsauffassung relevanten Fakten über die Tätigkeit des Bf vor dem Eintritt in den Orden sind unstrittig. Weiters ergeben sich die Feststellungen aus gesetzlichen Grundlagen (Dienstpragmatik der NÖ Landesbeamten und dem ASVG betreffend Höchstbeitragsgrundlagen in den Jahren 1998 bis 2015).
  4. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus den Ermittlungen, die im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht getätigt wurden und aus dem Beschluss des OLG Wien vom 21.12.2018, AZ. 10 Rs 66/18a. Die aufgrund der unter
  5. vertretenen Rechtsauffassung relevanten Fakten über die Tätigkeit des Bf vor dem Eintritt in den Orden sind unstrittig. Weiters ergeben sich die Feststellungen aus gesetzlichen Grundlagen (Dienstpragmatik der NÖ Landesbeamten und dem ASVG betreffend Höchstbeitragsgrundlagen in den Jahren 1998 bis 2015). Betreffend die Höhe der jeweils jährlich geltenden Höchstbeitragsgrundlage wird auch auf die übersichtliche Darstellung in https://de.wikipedia.org/wiki/Höchstbeitragsgrundlage verwiesen. Für die Beurteilung der geringen Mobilität von Bundes – und Landesbeamtinnen und -beamten werden neben Gerichtswissen auch beispielsweise parlamentarische Materialien herangezogen, vgl. 1577 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP (betrifft Besoldungsreform 1994).Für die Beurteilung der geringen Mobilität von Bundes – und Landesbeamtinnen und -beamten werden neben Gerichtswissen auch beispielsweise parlamentarische Materialien herangezogen, vergleiche 1577 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode (betrifft Besoldungsreform 1994).
  6. Rechtliche Beurteilung: , Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Gesetzliche Grundlagen:

§ 243Abs.

1 Z 1 ASVG ist Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 1 und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den §§ 44 bis 47, für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 3 die Beitragsgrundlage nach § 76a oder § 76b, für die Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 4 das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte, für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz die für die Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages maßgebende Beitragsgrundlage, für die Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 6 in den Fällen des § 314 Abs. 4 ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten Hervorhebung durch das Gericht……3.1 Gesetzliche Grundlagen:

Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den Paragraphen 44 bis 47, für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, die Beitragsgrundlage nach Paragraph 76 a, oder Paragraph 76 b,, für die Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 4, das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte, für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz die für die Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages maßgebende Beitragsgrundlage, für die Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, in den Fällen des Paragraph 314, Absatz 4, ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten Hervorhebung durch das Gericht……

§ 225Abs.

1 Z 6 ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem

  1. Dezember 1955 anzusehen: Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 314 bzw. nach § 314a in der vor dem
  2. August 1996 geltenden Fassung geleistet worden ist;

Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem

  1. Dezember 1955 anzusehen: Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314 a, in der vor dem
  2. August 1996 geltenden Fassung geleistet worden ist; § 314 ASVG:

(1)Scheidet ein

§ 5Abs.

1 Z 7 von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.Paragraph 314, ASVG:

(1)Scheidet ein

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.

(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt beim Ausscheiden durch Tod; sie gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des § 308 Abs. 2 und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde.
(3)Wurde beim Ausscheiden eines Geistlichen bzw. eines Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation nach Abs. 1 eine widerrufliche oder befristete Versorgung gewährt, so besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 erst nach Wegfall dieser Versorgung.
(2)Die Verpflichtung nach Absatz eins, entfällt beim Ausscheiden durch Tod; sie gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des Paragraph 308, Absatz 2 und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde.
(3)Wurde beim Ausscheiden eines Geistlichen bzw. eines Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation nach Absatz eins, eine widerrufliche oder befristete Versorgung gewährt, so besteht die Verpflichtung nach Absatz eins, erst nach Wegfall dieser Versorgung.
(4)Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
(4)Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
(5)Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden nach Abs. 1 zu leisten; er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108c aufzuwerten.
(5)Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden nach Absatz eins, zu leisten; er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108 c, aufzuwerten.
(6)Die in dem nach Abs. 1 geleisteten Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(6)Die in dem nach Absatz eins, geleisteten Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 45

Abs 1 ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der

§ 108Abs.

1 und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

Paragraph 45, Absatz eins, ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der

Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen. § 108 ASVG:Paragraph 108, ASVG:

(1)Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.
(1)Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Absatz 2,), eine Höchstbeitragsgrundlage (Absatz 3,), Aufwertungsfaktoren (Absatz 4,) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Absatz 6,) zu ermitteln und kundzumachen. […]
(3)Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 € (Anm 2), vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 €. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
(3)Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 € Anmerkung 2), vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 €. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden. […]

§ 59der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, BGBl.

LGBl. 2200-78 in der jeweils geltenden Fassung bestimmt, dass der Beamte einen monatlichen Gehalt erhält, der nach Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe (Eingangsstufe) an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt. Nach Abs 2 leg.cit. erreicht der Beamte einen höheren Gehalt durch: Vorrückung (§ 62), Zeitvorrückung (§ 63), Beförderung (§ 64), Überstellung (§ 65).

Paragraph 59, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Bundesgesetzblatt Landesgesetzblatt 2200-78 in der jeweils geltenden Fassung bestimmt, dass der Beamte einen monatlichen Gehalt erhält, der nach Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe (Eingangsstufe) an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt. Nach Absatz 2, leg.cit. erreicht der Beamte einen höheren Gehalt durch: Vorrückung (Paragraph 62,), Zeitvorrückung (Paragraph 63,), Beförderung (Paragraph 64,), Überstellung (Paragraph 65,). 3.2 Judikatur Der VwGH hat im Erk. 87/08/0305 festgehalten, dass der Berechnung des Überweisungsbetrages

§ 314

Abs 4 zweiter Satz ASVG als Entgelt jener Betrag zugrunde zu legen ist, der dem im letzten Monat vor dem Ausscheiden des Geistlichen oder Ordensangehörigen üblichen Arbeitsverdienst eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Bei der Ermittlung dieses fiktiven Entgeltes ist nicht auf eine analoge Anwendung des § 9 ARÜG zurückzugreifen. Die Ermittlung des in einer bestimmten Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines Versicherten mit einer bestimmten Ausbildung und von bestimmten Kenntnissen und Fähigkeiten gehört in den Bereich der Sachverhaltsfeststellung. Dabei wird grundsätzlich von den zur maßgeblichen Zeit auf dem Arbeitsmarkt gegebenen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, die - ähnlich wie im Rahmen eines Verfahrens nach § 273 ASVG - allenfalls unter Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen festgestellt werden können.Der VwGH hat im Erk. 87/08/0305 festgehalten, dass der Berechnung des Überweisungsbetrages

Paragraph 314, Absatz 4, zweiter Satz ASVG als Entgelt jener Betrag , , , zugrunde zu legen ist, der dem im letzten Monat vor dem Ausscheiden des Geistlichen oder Ordensangehörigen üblichen Arbeitsverdienst eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Bei der Ermittlung dieses fiktiven Entgeltes ist nicht auf eine analoge Anwendung des Paragraph 9, ARÜG zurückzugreifen. Die Ermittlung des in einer bestimmten Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines Versicherten mit einer bestimmten Ausbildung und von bestimmten Kenntnissen und Fähigkeiten gehört in den Bereich der Sachverhaltsfeststellung. Dabei wird grundsätzlich von den zur maßgeblichen Zeit auf dem Arbeitsmarkt gegebenen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, die - ähnlich wie im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 273, ASVG - allenfalls unter Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen festgestellt werden können. 3.3 Im konkreten Fall: 3.3.1 Die Höhe der Beitragsgrundlagen bzw. in der Folge der Bemessungsgrundlagen bestimmt sich im gegenständlichen Fall nicht nach der Höhe der Beitragsgrundlagen, nach denen der Überweisungsbetrag berechnet wird, sondern es ist

§ 243

Abs 1 Z 1 ASVG eine eigene Beitragsgrundlage zu ermitteln, und zwar in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. 3.3.1 Die Höhe der Beitragsgrundlagen bzw. in der Folge der Bemessungsgrundlagen bestimmt sich im gegenständlichen Fall nicht nach der Höhe der Beitragsgrundlagen, nach denen der Überweisungsbetrag berechnet wird, sondern es ist

Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eine eigene Beitragsgrundlage zu ermitteln, und zwar in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Es sind die Beitragsgrundlagen für alle Jahre, für die ein Überweisungsbeitrag geleistet wurde, festzustellen. Erst die PVA hat die in die Bemessungsgrundlage fallenden Beitragsgrundlagen aufzuwerten und zu berücksichtigen. Es werden dadurch unter Umständen Beitragsgrundlagen festgestellt, die nicht in die Bemessungszeit fallen und für die Bemessungsgrundlagen nicht herangezogen werden. Durch diese Vorgangsweise, auch wenn sie nicht genau dem Auftrag des OLG entspricht, kann logischerweise keine Partei in ihren Rechten verletzt werden. 3.3.2 Es kommt entgegen der Auffassung der PVA nicht darauf an, welches Gehalt der Bf bekommen hätte, wenn er die Tätigkeiten, die er im Rahmen seiner Ordensangehörigkeit geleistet hat, in einem Dienstverhältnis geleistet hätte. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, diesen Inhalt der Regelung unterstellt zu haben, weil gerade Tätigkeiten im Rahmen der Ordensangehörigkeit nicht mit sonstigen Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind, vgl. zu den Umständen des Ordenslebens http://www.benediktiner.at: So stellt der Ordensangehörige seine gesamte Zeit dem Orden zu verfügen, beispielsweise sind Arbeitszeitbeschränkungen nicht mit den Ordensregel vereinbar, die Tätigkeit ist vom Ordensangehörigen aus betrachtet nicht entgeltlich, dass Ergebnis der Arbeit kommt ausschließlich dem Orden zugute. In diesem Sinn gibt es keine vergleichbaren Tätigkeiten am Arbeitsmarkt; vgl. dazu eine Information aus der Homepage des Benediktinerordens in Österreich, www.benediktiner.at, Kap. „Oft gestellte Fragen und Antworten“: 3.3.2 Es kommt entgegen der Auffassung der PVA nicht darauf an, welches Gehalt der Bf bekommen hätte, wenn er die Tätigkeiten, die er im Rahmen seiner Ordensangehörigkeit geleistet hat, in einem Dienstverhältnis geleistet hätte. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, diesen Inhalt der Regelung unterstellt zu haben, weil gerade Tätigkeiten im Rahmen der Ordensangehörigkeit nicht mit sonstigen Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind, vergleiche zu den Umständen des Ordenslebens http://www.benediktiner.at: So stellt der Ordensangehörige seine gesamte Zeit dem Orden zu verfügen, beispielsweise sind Arbeitszeitbeschränkungen nicht mit den Ordensregel vereinbar, die Tätigkeit ist vom Ordensangehörigen aus betrachtet nicht entgeltlich, dass Ergebnis der Arbeit kommt ausschließlich dem Orden zugute. In diesem Sinn gibt es keine vergleichbaren Tätigkeiten am Arbeitsmarkt; vergleiche dazu eine Information aus der Homepage des Benediktinerordens in Österreich, www.benediktiner.at, Kap. „Oft gestellte Fragen und Antworten“: Jeder klösterliche Alltag ist geprägt durch einen bestimmten Rhythmus von Gebet, Arbeit und geistlicher Lesung. Ein besonderes Kennzeichen benediktinischen Lebens ist, dass Gebet und Arbeit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen sollen. Doch geht es bei dem bekannten Motto "ora , lege et labora" nicht um ein zeitliches Nacheinander, sondern um eine innere Verbindung der Elemente. Gebet, Lesung und Arbeit sollen sich ergänzen, durchdringen und gegenseitig befruchten. Daraus ist ersichtlich, dass die klösterliche Arbeit in sachlicher Weise nicht mit den Maßstäben des Arbeitsmarktes gemessen werden kann. Die gesetzliche Regelung, dass der in der betreffenden Zeit übliche Arbeitsverdienst eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten heranzuziehen ist, ergibt dann einen sinnvollen Inhalt, wenn darauf abgestellt wird, was die konkrete Person aufgrund der individuellen Merkmale seines bisherigen Berufslebens und der zu erwartenden weiteren Berufslaufbahn verdient hätte, wenn er nicht in den Orden eingetreten wäre. So ist nach Auffassung des Gerichts auch das von der PVA herangezogene Erk des VwGH vom 23.06.1988, 87/08/0305, zu verstehen. Nach Auffassung des Gerichts war es der Willen des Gesetzgebers den ehemaligen Ordensangehörigen keinen Nachteil in ihren versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwachsen zu lassen, wenn sie in einen Orden eintreten und diesen Orden schließlich wieder verlassen. Auf die Freiwilligkeit des Austritts aus dem Dienstverhältnis kommt es nicht an.3.4 Absehen von der mündlichen VerhandlungNach Auffassung des Gerichts war es der Willen des Gesetzgebers den ehemaligen Ordensangehörigen keinen Nachteil in ihren versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwachsen zu lassen, wenn sie in einen Orden eintreten und diesen Orden schließlich wieder verlassen. Auf die Freiwilligkeit des Austritts aus dem Dienstverhältnis kommt es nicht an., 3.4 Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, aber es liegen hinreichend Gründe vor, davon abzusehen:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, aber es liegen hinreichend Gründe vor, davon abzusehen:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. In der Stellungnahme der PVA vom 06.10.2020 und in der Stellungnahme des Bf vom 21.09.2020 wird die Einschätzung geteilt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. In der Stellungnahme der PVA vom 06.10.2020 und in der Stellungnahme des Bf vom 21.09.2020 wird die Einschätzung geteilt. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom

  1. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat; vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Die hier strittige Frage ist eine Rechtsfrage. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
  2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat; vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Die hier strittige Frage ist eine Rechtsfrage. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung basiert nach Auffassung des Gerichts auf einer eindeutigen Gesetzesbestimmung. Die hier zu klärende strittige Frage liegt auf der Ebene der Interpretation.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung basiert nach Auffassung des Gerichts auf einer eindeutigen Gesetzesbestimmung. Die hier zu klärende strittige Frage liegt auf der Ebene der Interpretation., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W178.2222087.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.