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{'item': 'W195 2238056-1'}

Obsah (10)§ 17Art. 133§ 33§ 32§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlW195 2238056-1 SpruchW195 2238056-1/3E, W195 2238056-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vi

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit € 174,80 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 13.05.2020, GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 22.07.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. 1. Mit Schriftsatz vom 13.05.2020, GZ. römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 22.07.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. 2. In der Folge fand am 22.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte. 3. Mittels elektronischen Rechtsverkehrs übermittelte der Antragsteller am 05.08.2020 die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 0 begonnene Stunde(

  1. n)á € 22,70 2 begonnene Stunde(
  2. n)über 30 km à € 28,20 56,40 Reisekosten §§27, 28 GebAG 44 km á € 0,42 18,48 Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 6 halbe Stunde(
  3. n)á € 12,40 74,40 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV a € 12,00 12,00 Zwischensumme 185,78 Sonstige Kosten § 31 Z 5, 6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 5, 6, GebAG 0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG 0,00 Gesamtsumme 185,78 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 185,80 In der Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem eine Gebühr für Zeitversäumnis

§ 33Geb

AG in Höhe von € 56,40 (2 Stunden à € 28,20). In der Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem eine Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 33, GebAG in Höhe von € 56,40 (2 Stunden à € 28,20). ,

  1. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2020 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass für den Kostenpunkt „Zeitversäumnis“ lediglich € 45,40 (2 Stunden á € 22,70) zu vergüten seien. Der Entfernungszuschlag (€ 28,20/Stunde) iSd § 33 Abs. 1 GebAG sei erst bei einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen.
  2. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2020 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass für den Kostenpunkt „Zeitversäumnis“ lediglich € 45,40 (2 Stunden á € 22,70) zu vergüten seien. Der Entfernungszuschlag (€ 28,20/Stunde) iSd Paragraph 33, Absatz eins, GebAG sei erst bei einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen.
  3. In der Folge langte keine Stellungnahme des Antragstellers ein.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 12.01.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen
  5. Tagen kurz zusammengefasst vor, dass ein Entfernungszuschlag

§ 33Abs. 1 Geb

AG nur dann gebühre, wenn der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung des Dolmetschers), vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt sei. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse zum Verhandlungsort max. 22 km betrage, könne lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 12.01.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen
  2. Tagen kurz zusammengefasst vor, dass ein Entfernungszuschlag

Paragraph 33, Absatz eins, GebAG nur dann gebühre, wenn der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung des Dolmetschers), vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt sei. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse zum Verhandlungsort max. 22 km betrage, könne lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen. 7. Das Schriftstück wurde

§ 17Zust

G ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. 7. Das Schriftstück wurde

Paragraph 17, ZustG ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.

  1. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in der Verhandlung zur XXXX , vom 22.07.2020 in seiner Funktion als Dolmetscher tätig geworden ist.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in der Verhandlung zur römisch 40 , vom 22.07.2020 in seiner Funktion als Dolmetscher tätig geworden ist.
  3. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , der eingebrachten Honorarnote vom 05.08.2020, der E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes an den Antragsteller vom 22.10.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.01.2021, der Verständigung der Hinterlegung des Dokuments sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren römisch 40 , der eingebrachten Honorarnote vom 05.08.2020, der E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes an den Antragsteller vom 22.10.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.01.2021, der Verständigung der Hinterlegung des Dokuments sowie dem Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A), Zu A) Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

§ 33Geb

AG (Entfernungszuschlag): Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 33, GebAG (Entfernungszuschlag):

§ 32Abs. 1 Geb

AG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70.

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70.

§ 33Abs. 1 Geb

AG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1 GebAG), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt.

Paragraph 33, Absatz eins, GebAG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins, GebAG), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt. Mit Schriftsatz vom 13.05.2020, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 22.07.2020, am Hauptsitz in Wien an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher von seinem damaligen Hauptwohnsitz XXXX geladen wurden und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. Mit Schriftsatz vom 13.05.2020, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 22.07.2020, am Hauptsitz in Wien an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher von seinem damaligen Hauptwohnsitz römisch 40 geladen wurden und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. Dem SV (hier: Dolmetscher) gebührt ein Entfernungszuschlag

§ 33Abs. 1 Geb

AG nur dann, wenn er behauptet und erforderlichenfalls bescheinigt, dass der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des SV, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist; sonst ist von den im § 32 Abs. 1 angeführten Sätzen auszugehen (vgl. LG Wels 21 R 185/04 m EFSlg 109.456; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 8 zu § 33). Maßgeblich für die Zuerkennung der erhöhten Gebühr für Zeitversäumnis bzw. des Entfernungszuschlages ist dabei die Kilometeranzahl der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort. Dem SV (hier: Dolmetscher) gebührt ein Entfernungszuschlag

Paragraph 33, Absatz eins, GebAG nur dann, wenn er behauptet und erforderlichenfalls bescheinigt, dass der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des SV, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist; sonst ist von den im Paragraph 32, Absatz eins, angeführten Sätzen auszugehen vergleiche LG Wels 21 R 185/04 m EFSlg 109.456; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 8 zu Paragraph 33,). Maßgeblich für die Zuerkennung der erhöhten Gebühr für Zeitversäumnis bzw. des Entfernungszuschlages ist dabei die Kilometeranzahl der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse ( XXXX ) zum Verhandlungsort (Bundesverwaltungsgericht Wien, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien) max. 22 km beträgt, eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis

§ 33Abs. 1 Geb

AG jedoch erst bei einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen ist, kann lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse ( römisch 40 ) zum Verhandlungsort (Bundesverwaltungsgericht Wien, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien) max. 22 km beträgt, eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 33, Absatz eins, GebAG jedoch erst bei einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen ist, kann lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen. Die Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beträgt

§ 32Abs. 1 Geb

AG sohin € 45,40 (2 Stunden à € 22,70).Die Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beträgt

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG sohin € 45,40 (2 Stunden à € 22,70). Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(

  1. n)á € 22,70 45,40 Reisekosten §§27, 28 GebAG 44 km á € 0,42 18,48 Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 6 halbe Stunde(
  2. n)á € 12,40 74,40 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV a € 12,00 12,00 € Sonstige Kosten § 31 Z 5, 6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 5, 6, GebAG 0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG 0,00 Gesamtsumme 174,78 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 174,80 Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 174,80 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2238056.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.