Obsah (13)
§ 40Art. 133§ 45§ 17§ 6§ 28Art. 130§ 1§ 41§ 8§ 42§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlW201 2235854-1 Spruch, W201 2235854-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 40
, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von , römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgl., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.06.2020, OB: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am 08.01.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung; Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines solchen ist.
- Der Beschwerdeführer hat am 08.01.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung; Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines solchen ist. 1.
- Dem, durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.03.2020, ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:1.
- Dem, durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.03.2020, ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: „Klinischer Status –Fachstatus: Allgemeinzustand altersentsprechend. Ernährungszustand normal. Caput/Collum: unauffällig. Über dem linken Jochbogen ist ein Pflasterverband angebracht. Thorax: Symmetrisch, elastisch, über dem rechten Schulterblatt ist ein Schmerzpflaster aufgebracht. Abdomen: Klinisch unauffällig, kein Druckschmerz. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und fei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist hinkfrei und sicher. Zehenballengang und Fersengang etwas eingeschränkt. Anhocken wird umständlich ausgeführt, ist aber durchführbar. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich eher zart ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Die endlagige Hüftbeugung rechts ist im Kreuz rechtsseitig schmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitgengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Das Becken ist horizontal, die linke Schulter wird jetzt hochgezogen, dadurch zarte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Über der Lendenwirbelsäule besteht eine etwa 6 cm lange Narbe. Gering Hartspann lumbal. Es wird deutlich Druckschmerz rechtsbetont angegeben. Kreuzbein-Darmbein-Gelenke, rechts mehr als links, druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule allseits frei. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Finger zur Unterschenkelmitte, Seitwärtsneigung und Rotation jeweils endlagig eingeschränkt. Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt mit Konfektionsschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Die Gattin hilft demonstrativ. Das Ankleiden gelingt deutlich flüssiger und allseits besser beweglich. Status Psychicus: Wach, Sprache unauffällig. „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Zustand nach 2x Bandscheibenoperation L3/4, Zustand nach Spondylodiszitis, chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen bestehen, mäßige Funktionsbehinderung, ohne motorische Ausfälle. Das Schmerzsyndrom ist hierbei berücksichtigt. 02.01.02 40 vH 1.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG durch die belangte Behörde 12.03.2020 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.1.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde 12.03.2020 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben. 1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v
H festgestellt.1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 40 vH vorliege. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Ergänzend wurde von der belangten Behörde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29 Straßenverkehrsordnung nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Behindertenpass, nicht vorlägen.Ergänzend wurde von der belangten Behörde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29, Straßenverkehrsordnung nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Behindertenpass, nicht vorlägen. Als Beilage zum Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass verkannt werde, dass aufgrund der bestehenden massiven Schmerzen sowie der bestehenden Funktionseinschränkungen ein Grad der Behinderung in Höhe von zumindest 50 vH vorliege. Der Beschwerdeführer leide nicht nur an Beschwerden im Bereich der LWS sondern auch der HWS. Im zuletzt durchgeführten MRT und CT der HWS seinen breitbasige Bandscheibenhernierungen im Bereich C4-7 festgestellt worden. Es liege eine Spinalkanalstenose in Höhe C4/5 und gering auch in Höhe C5/6 vor und unterschiedlich ausgeprägte Foramenstenosen im gesamten WS-Bereich. Insbesondere im Bereich C6/7 liege ein deutlicher Prolaps mit Einengung des rechten Neuroforamens vor. Auf Grund der Gesundheitsschädigungen der Wirbelsäule leider der Beschwerdeführer an einem massiven chronischen Schmerzsyndrom. Er nehme neben Novalgin und Astec Pflastern auch Hydal ein und seien Schmerzinfiltrationen geplant. Auf Grund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen sei der Beschwerdeführer im Alltags- und Sozialleben massiv beeinträchtigt. Für die Schmerzen sei eine eigene Richtsatzposition heranzuziehen. Auch liege eine massive depressive Symptomatik vor aufgrund derer der Beschwerdeführer sich in Behandlung befinde, was bisher nicht berücksichtigt worden sei. 2.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens ein medizinisches Sachverständigen von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.09.2020, eingeholt in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird:2.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens ein medizinisches Sachverständigen von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.09.2020, eingeholt in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird: „Klinischer Status –Fachstatus: Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut. Hirnnerven: Geruch anamnestisch reduziert. Gesichtsfeld fingerperimetrisch keine Einschränkung. Visus gut. Pupillen mittelweit, rund, isocor. Optomotorik frei. Keine Doppelbilder, kein Nystagmus. Kopfdrehung Schmerzangabe daher eingeschränkt. Schulterhebung unauffällig. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Kraft seitengleich unauffällig. Trophik unauffällig. Tonus unauffällig. Motilität: Nacken- und Schürzengriff nicht eingeschränkt, aber Schmerzangabe rechts. Seitenabduktion rechts bis zur Schmerzangabe, links bis zur Senkrechten. Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar. Pinzettengriff beidseits möglich. Feinmotorik ungestört. MER (BSR,RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft. Pyramidenbahnzeichen negativ. Eudiadochokinese. AVV beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation. FNV zielsicher beidseits. Sensibilität seitengleich unauffällig. Untere Extremitäten: Kraft seitengleich unauffällig. Trophik unauffällig. Tonus unauffällig. Motilität nicht eingeschränkt. PSR seitengleich mittellebhaft, ASR seitengleich mittellebhaft. Pyramidenbahnzeichen negativ. Laseque negativ. Beinvorhalteversuch kein Absinken, wegen Schmerzangabe nur kurz gehalten. Knie-Hacke-Versuch zielsicher links, rechts das im Knie abgewinkelte Bein in ca 30 cm Höhe gehalten und im Knie Beuge- und Streckbewegungen vollführt, aber das linke Knie dabei nicht ganz erreicht. Sensibilität gesamtes linkes Bein reduziert angegeben – keine radikuläre Zuordnung. Stand und Gang: In der Untersuchung ohne Hilfsmittel zögerlich durchgeführt, normale Schrittlänge, sicheres Gangbild, gutes Abrollverhalten der Füße. Romberg unauffällig. Unterberger Tretversuch wird nur ansatzweise durchgeführt, Schmerzäußerungen, kein Abweichen, keine Falltendenz. Zehen- und Fersenstand wird bei Schmerzäußerungen nur ansatzweise durchgeführt. Kommt mit 2 Unterarmstützkrücken gehend alleine zur Untersuchung. Status Psychicus: Sprache und Sprechen unauffällig. Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig. Bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit. Gedankenductus geordnet, kohärent. Auf Beschwerden fixiert. Konzentration und Antrieb unauffällig. Stimmungslage gedrückt. Befindlichkeit negativ getönt. Stabil. Affizierbar. Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Chronisches Schmerzsyndrom, Zustand nach Bandscheiben OP L3/4 2017, Zustand nach Bandscheiben OP L4/5 2018 und Zustand nach Diszitis L4/5 Oberer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen bestehen, mäßige Funktionsbehinderungen ohne motorische Ausfälle. 02.01.02 40 vH 02 Cervicobrachialgie rechts bei Abnützung der Wirbelsäule und Bandscheiben Oberer Rahmensatz, da keine neurologischen sensomotorischen Ausfälle vorliegend, aber Schmerztherapie erforderlich. 02.02.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werden durch die des Leidens 2 nicht erheblich negativ beeinflusst.“ 2.
- Am 22.09.2020 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.06.2020, betreffend die Abweisung des Antrages Ausstellung eines Behindertenpasses, abgewiesen wurde. Als Beilage zum Bescheid wurde das Gutachten Dris. XXXX vom 17.09.2020 übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde das Gutachten Dris. römisch 40 vom 17.09.2020 übermittelt.
- Mit Schreiben vom 06.10.2020 hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. 3.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 08.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 3.1 Im zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2020 im Wesentlichen Folgendes festgestellt:3.1 Im zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2020 im Wesentlichen Folgendes festgestellt: „Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen. Fersen-/Zehenspitzen/Einbeinstand beidseits möglich. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den unteren und oberen Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird im Bereich der rechten oberen Extremität und in der unteren Extremität nicht eindeutig radikulär verteilt als gestört angegeben. Ausziehen und Anziehen gelingt problemlos. Das Gangbild ist mit 2 Krücken schmerzgehemmt relativ flüssig. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht. Affekt labil, Stimmungslage dysthym. Ein- und Durchschlafstörung. Keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. „Diagnosen:, , „Diagnosen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Chronisches Schmerzsyndrom nach Bandscheibenoperationen L3/4 und L4/5 und Zustand nach Diszitis Oberer Rahmensatz, da chronische Schmerzen ohne motorische Ausfälle. 02.01.02 40 vH 02 Zervikobrachialsyndrom rechts Oberer Rahmensatz, da Schmerztherapie erforderlich bei fehlenden sensomotorischen Ausfällen 02.02.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden wird durch Leiden 2 nicht angehoben, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken. Stellungnahme zum Vorgutachten: Keine Änderung im Vergleich zu Vorgutachten, da eine Verschlechterung der Funktionsausfälle klinisch und befundmäßig nicht objektiviert werden kann. Aus nervenärztlicher Sicht besteht keine Änderung. Die chronischen Schmerzen sind im orthopädischen Gutachten enthalten, es bestehen keine motorischen Ausfälle. Bezüglich der depressiven Symptome liegen keine rezenten Behandlungsunterlagen mit einem psychopathologischen Fachstatus vor. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 17.09.2020 fehlt auch in der Medikamentenliste das Antidepressivum Duloxetin, daher von meiner Seite keine zusätzliche Einschätzung.“ 3.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG am 09.12.2020 erteilten Parteiengehörs wurden seitens der belangten Behörde keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22.12.2020 im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Der Beschwerdeführer leide einerseits an einem Zustand nach Bandscheiben OP im Bereich L3/4 sowie L4/5 mit einem chronischen Schmerzsyndrom als auch an breitbasigen Bandscheibenhernierungen im Bereich C4/7 sowie einem deutlichen Bandscheibenvorfall im Bereich C6/
- Da der Beschwerdeführer einerseits an Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der LWS als auch an Funktionsbeeinträchtigungen der HWS leide, sei nicht nachvollziehbar, weshalb hier keine wesentliche gegenseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Auch seien die vorliegenden massiven Schmerzen nicht ausreichend berücksichtigt worden da der Beschwerdeführer um diese aushalten zu können Hydal einnehme. Es sei nunmehr auf Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt worden. Die bereits vorgebrachten Einwendungen würden aufrechterhalten.3.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 09.12.2020 erteilten Parteiengehörs wurden seitens der belangten Behörde keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22.12.2020 im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Der Beschwerdeführer leide einerseits an einem Zustand nach Bandscheiben OP im Bereich L3/4 sowie L4/5 mit einem chronischen Schmerzsyndrom als auch an breitbasigen Bandscheibenhernierungen im Bereich C4/7 sowie einem deutlichen Bandscheibenvorfall im Bereich C6/
- Da der Beschwerdeführer einerseits an Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der LWS als auch an Funktionsbeeinträchtigungen der HWS leide, sei nicht nachvollziehbar, weshalb hier keine wesentliche gegenseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Auch seien die vorliegenden massiven Schmerzen nicht ausreichend berücksichtigt worden da der Beschwerdeführer um diese aushalten zu können Hydal einnehme. Es sei nunmehr auf Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt worden. Die bereits vorgebrachten Einwendungen würden aufrechterhalten. 3.3 In der zur Überprüfung der Einwendungen durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX , wird basierend auf der Aktenlage vom 26.01.2021 im Wesentlichen Folgendes festhalten:3.3 In der zur Überprüfung der Einwendungen durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. römisch 40 , wird basierend auf der Aktenlage vom 26.01.2021 im Wesentlichen Folgendes festhalten: „Es erfolgt keine gesonderte Einschätzung einer Depressio, da der Beschwerdeführer nicht in nervenärztlicher Behandlung stand, kein rezenter Befund mit einem psychopathologischen Fachstatus vorlag und bei der Untersuchung eine dysthyme Stimmungslage vorlag. Es konnten daher die angegebenen Beschwerden mit rezenten fachärztlichen Befunden nicht in Einklang gebracht werden. Die ledigliche Angabe der Medikation (wobei ein typisches Antidepressivum bei chronischen Schmerzzuständen „Duloxetin“ nicht mehr eingenommen wird) ist nicht ausreichend. Keine Änderung der Einschätzung (Anmerkung: des Gesamtgrades der Behinderung), da Leiden 2 keine nervenärztlichen Leiden umfasst (keine sensomotorischen Ausfälle) und bezüglich der Schmerzen eine Leidensüberschneidung besteht. Das Leiden 1 wurde mit 40% (orthopädisch) eingestuft. Darin sind enthalten: rezidivierender und anhaltender Dauerschmerz mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag. Ein zusätzlicher neurologischer Grad der Behinderung konnte nicht objektiviert werden bei fehlenden motorischen Ausfällen. Bei Ersetzen dieses GdB durch zB 04.11.02 (oberer Rahmensatz bei opioidhaltigem Analgetikagebrauch) wurde sich auch am Gesamtgrad der Behinderung nichts ändern.“ 3.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG am 04.02.2021 erteilten Parteiengehörs haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde Einwendungen erhoben.3.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 04.02.2021 erteilten Parteiengehörs haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 08.01.2020 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Chronisches Schmerzsyndrom nach Bandscheibenoperationen L3/4 und L4/5 und Zustand nach Diszitis Oberer Rahmensatz, da chronische Schmerzen ohne motorische Ausfälle. 02.01.02 40 vH 02 Zervikobrachialsyndrom rechts Oberer Rahmensatz, da Schmerztherapie erforderlich bei fehlenden sensomotorischen Ausfällen 02.02.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Die führende Gesundheitsschädigung unter Nr. 01 wird durch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 02 nicht weiter erhöht, da keine relevante wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt und bezüglich der Schmerzen eine Leidensüberschneidung vorliegt. Ein einschätzungsrelevantes psychisches Leiden kann nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX , sowie auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen Ergänzung sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 , sowie auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und dessen Ergänzung sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel. Die in die Beurteilung eingeflossenen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des vorliegenden Sachverständigenbeweises. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt beurteilt. So erfolgte die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens schlüssig und im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 02.01.02 welche für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades heranzuziehen ist. Dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Ausmaß dieser Gesundheitsschädigung mit chronischem Schmerzsyndrom nach Bandscheibenoperationen L3/4 und L4/5 sowie Zustand nach Diszitis ohne motorisch Ausfälle bei maßgeblichen Einschränkungen im Alltags- und Arbeitsleben wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Richtsatzposition ausreichend hoch Rechnung getragen. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens ist nicht möglich, da die vorliegenden Funktionseinschränkungen kein Ausmaß erreichen welche eine solche rechtfertigen würden. Auch das bestehende Zervikobrachialsyndrom rechts wurde durch die Heranziehung von Richtsatzposition 02.02.01 korrekt bewertet, da zwar eine Schmerztherapie erforderlich ist, aber keine sensomotorischen Ausfälle vorliegen. So waren auch die Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination intakt und auch die Pyramidenzeichen negativ. Ebenso konnten Kraft, Tonus und Trophik seitengleich unauffällig objektiviert werden, sind Nacken- und Schürzengriff nicht eingeschränkt und konnte die Seitenabduktion links bis zur Senkrechten und rechts bis zur Horizontalen durchgeführt werden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen wird festgehalten, dass die aus den vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden. Dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen objektivierten Bewegungsumfängen ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Ein einschätzungsrelevantes psychisches Leiden konnte im Rahmen der fachärztlich neurologischen Untersuchungen nicht objektiviert werden. Zwar wurde im Entlassungsbericht des XXXX vom 28.11.2019 dargestellt, dass der Beschwerdeführer den Rehabilitationsaufenthalt aus eigenem Antrieb aufgrund der damals bestehenden depressiven Symptomatik abgebrochen hat, und wird die Konsultation eines Facharztes für Psychiatrie empfohlen, die Inanspruchnahme eines solchen ist jedoch nicht dokumentiert. Auch wurde das von der XXXX (Schmerzambulanz) am 21.07.2020 verordnete Medikament „Duloxetin“, bei welchem es sich um ein typisches Antidepressivum bei chronischen Schmerzen handelt, mittlerweile vom Beschwerdeführer abgesetzt. Medizinische Beweismittel, welche einen psychopathologischen Fachstatus oder eine Therapie enthalten wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in Vorlage gebracht.Ein einschätzungsrelevantes psychisches Leiden konnte im Rahmen der fachärztlich neurologischen Untersuchungen nicht objektiviert werden. Zwar wurde im Entlassungsbericht des römisch 40 vom 28.11.2019 dargestellt, dass der Beschwerdeführer den Rehabilitationsaufenthalt aus eigenem Antrieb aufgrund der damals bestehenden depressiven Symptomatik abgebrochen hat, und wird die Konsultation eines Facharztes für Psychiatrie empfohlen, die Inanspruchnahme eines solchen ist jedoch nicht dokumentiert. Auch wurde das von der römisch 40 (Schmerzambulanz) am 21.07.2020 verordnete Medikament „Duloxetin“, bei welchem es sich um ein typisches Antidepressivum bei chronischen Schmerzen handelt, mittlerweile vom Beschwerdeführer abgesetzt. Medizinische Beweismittel, welche einen psychopathologischen Fachstatus oder eine Therapie enthalten wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in Vorlage gebracht. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt, und im Einklang mit den vorgelegten Befunden, und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war einer höheren Einschätzung des Grades der Behinderung somit die Grundlage entzogen. Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris . XXXX sowie das, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 und Dris . römisch 40 sowie das, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren sohin nicht geeignet eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde:
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung)(Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung) Da aus Leiden 2 keine sensomotorischen Ausfälle resultieren und hinsichtlich der Schmerzsymptomatik eine Überschneidung mit Leiden 1 besteht kann nicht von einer besonders nachteiligen Auswirkung von Leiden 2 ausgegangen werden und kann daher keine Erhöhung des Grades der Behinderung des führenden Leidens erfolgen. , Auf den Fall bezogen: Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, waren das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, waren das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als die vorgebrachten Einwendungen die vorgelegten medizinischen Beweismittel und die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer medizinischen Überprüfung unterzogen wurden, woraus jedoch keine Anhebung des Grades der Behinderung resultierte. Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt. Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018)Hinsichtlich des Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. vergleiche Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten geprüft und wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden dieses – auch in Zusammenschau mit den erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten geprüft und wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden dieses – auch in Zusammenschau mit den erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch im Rahmen des zuletzt erteilten Parteiengehörs nicht bestritten. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
- bzw. II.3.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich unfallchirurgisch/orthopädisch und neurologisch/psychiatrisch untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch im Rahmen des zuletzt erteilten Parteiengehörs nicht bestritten. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
- bzw. römisch zwei.3.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich unfallchirurgisch/orthopädisch und neurologisch/psychiatrisch untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W201.2235854.1.00