4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 NAG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übermittelt, wobei das BFA in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleitete.5. Am 13.09.2017 wurde der Akt von der MA 35 wegen des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Aufenthaltsbeendigung
Paragraph 25, Absatz eins, NAG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übermittelt, wobei das BFA in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleitete.
Vm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I.) und stellte
9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die Ukraine
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.) 7. Ohne die BF persönlich einvernommen zu haben, erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.02.2018, Zl. 811422904-180114213, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.) Die Behörde stellte fest, dass die BF ukrainische Staatsbürgerin sei und ihre Identität feststehe. Sie sei geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Die BF sei im arbeitsfähigen Alter, ihr Gesundheitszustand sei ungeklärt und auch ihr Bildungsstand sei nicht eindeutig geklärt. Sie sei laut ZMR seit 03.03.2014 in Österreich aufhältig und sei ihr durch die MA 35 zuletzt ein Aufenthaltstitel bis 29.06.2017 erteilt worden. Derzeit verfüge sie nicht über die Erteilungsvoraussetzungen zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte (plus). In Österreich lebe ihr Sohn mit seiner Gattin sowie ihre Schwester samt Tochter. Die BF habe laut ihren Angaben einen Lebensgefährten, welchen sie dreimal pro Woche sehe. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe nicht. In der Ukraine würden die Mutter und ihr Bruder leben. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die BF einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, ihr Einkommen aber nicht zur gesicherten Finanzierung ihres Unterhalts reiche und sie damit nicht selbsterhaltungsfähig sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erfüllt sei, zumal im Zuge des Verfahrens bei der MA 35 festgestellt worden sei, dass die BF trotz selbständiger Erwerbstätigkeit nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung ihres Unterhalts im Bundesgebiet verfüge, sodass die Gefahr bestehe, dass die BF zu einer Belastung der Gebietskörperschaft werden könnte. Daher würden betreffend den von ihr am 22.06.2017 gestellten Verlängerungsantrages die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG erfüllt sei, zumal im Zuge des Verfahrens bei der MA 35 festgestellt worden sei, dass die BF trotz selbständiger Erwerbstätigkeit nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung ihres Unterhalts im Bundesgebiet verfüge, sodass die Gefahr bestehe, dass die BF zu einer Belastung der Gebietskörperschaft werden könnte. Daher würden betreffend den von ihr am 22.06.2017 gestellten Verlängerungsantrages die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die BF zwar familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe, ihr Aufenthalt im Bundesgebiet (laut ZMR seit 03.03.2014) aber als relativ kurz zu bezeichnen sei. Sie erfülle laut MA 35 mangels eines gesicherten Unterhaltes nicht die Erteilungsvoraussetzungen und habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die BF trotz selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht über ausreichend Eigenmittel zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes verfüge und damit anzunehmen sei, dass sie zu einer Belastung der Gebietskörperschaft werden könnte. Die öffentlichen Interessen im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit würden höher wiegen als die privaten Interessen der BF. 8. Gegen diesen Bescheid brachte die BF fristgerecht eine Beschwerde ein, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich die BF seit 2014 durchgehend in Österreich befinde. In der Ukraine habe sie keine Familie und keinen aufrechten Kontakt. Ihr Verlobter lebe in Österreich und unterstütze sie. Eine Hochzeit sei beabsichtigt, der Termin beim Standesamt stehe aber noch nicht fest. Die BF falle Österreich nicht zur Last. Sie habe alle Dokumente vorgelegt, die beweisen würden, dass sie durch ihre berufliche Tätigkeit als Pflege- und Reinigungskraft finanziell abgesichert sei und sie auch von ihrem Verlobten unterstützt werde. Es würden ausreichende Existenzmittel und eine umfassende Krankenversicherung zur Verfügung stehen. Der Verlobte mache derzeit eine Ausbildung zum Installateur und verdiene derzeit 1.200 EUR/Monat, wovon er die BF unterstütze. Zusätzlich verdiene er geringfügig 200 EUR für diverse Aushilfstätigkeiten. Die BF habe keinen regelmäßigen Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Bruder im Heimatland. In Österreich würde ihr Sohn, die Schwiegertochter, ihre Schwester und ihre Nichte leben. Sie würden einander regelmäßig besuchen. Der Bescheid würde nicht auf die konkrete Situation der BF eingehen und ihr Privat- und Familienleben völlig außer Acht lassen. Es bestehe keinerlei Bindung mehr zum Heimatstaat. Abschließend wurde auf die Situation der Krimataren sowie auf das Bestehen von gewaltsamen Zusammenstößen in der Ukraine hingewiesen. Insgesamt hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Verlängerungsantrag der BF Folge zu geben sei und keine Abschiebung zu erlassen sei. Eine Abschiebung würde gegen das Recht und Privat- und Familienleben
8. Gegen diesen Bescheid brachte die BF fristgerecht eine Beschwerde ein, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich die BF seit 2014 durchgehend in Österreich befinde. In der Ukraine habe sie keine Familie und keinen aufrechten Kontakt. Ihr Verlobter lebe in Österreich und unterstütze sie. Eine Hochzeit sei beabsichtigt, der Termin beim Standesamt stehe aber noch nicht fest. Die BF falle Österreich nicht zur Last. Sie habe alle Dokumente vorgelegt, die beweisen würden, dass sie durch ihre berufliche Tätigkeit als Pflege- und Reinigungskraft finanziell abgesichert sei und sie auch von ihrem Verlobten unterstützt werde. Es würden ausreichende Existenzmittel und eine umfassende Krankenversicherung zur Verfügung stehen. Der Verlobte mache derzeit eine Ausbildung zum Installateur und verdiene derzeit 1.200 EUR/Monat, wovon er die BF unterstütze. Zusätzlich verdiene er geringfügig 200 EUR für diverse Aushilfstätigkeiten. Die BF habe keinen regelmäßigen Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Bruder im Heimatland. In Österreich würde ihr Sohn, die Schwiegertochter, ihre Schwester und ihre Nichte leben. Sie würden einander regelmäßig besuchen. Der Bescheid würde nicht auf die konkrete Situation der BF eingehen und ihr Privat- und Familienleben völlig außer Acht lassen. Es bestehe keinerlei Bindung mehr zum Heimatstaat. Abschließend wurde auf die Situation der Krimataren sowie auf das Bestehen von gewaltsamen Zusammenstößen in der Ukraine hingewiesen. Insgesamt hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Verlängerungsantrag der BF Folge zu geben sei und keine Abschiebung zu erlassen sei. Eine Abschiebung würde gegen das Recht und Privat- und Familienleben
Mit der Beschwerde wurde eine Überweisungsbestätigung vorgelegt.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu Spruchpunkt A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Anzuwendende Rechtslage: § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lautet (auszugsweise):Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lautet (auszugsweise):
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. …
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. …“ § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019, lautet (auszugsweise):Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,, lautet (auszugsweise): „§ 293.
4 Z 4 FPG ein Versagungsgrund (nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht und stützte sich dabei – ohne dies im Bescheid näher ausgeführt zu haben – offenbar auf die positive Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, zumal in der Entscheidung der Behörde begründend ausgeführt wurde, dass das Einkommen der BF – trotz ihrer selbstständigen Tätigkeit – nicht zur gesicherten Finanzierung ihres Unterhalts reiche, sie damit nicht selbsterhaltungsfähig sei, sodass die Gefahr bestehe, dass die BF zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft werden könnte. Die belangte Behörde geht in ihrer Entscheidung davon aus, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels an die BF
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ein Versagungsgrund (nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht und stützte sich dabei – ohne dies im Bescheid näher ausgeführt zu haben – offenbar auf die positive Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, zumal in der Entscheidung der Behörde begründend ausgeführt wurde, dass das Einkommen der BF – trotz ihrer selbstständigen Tätigkeit – nicht zur gesicherten Finanzierung ihres Unterhalts reiche, sie damit nicht selbsterhaltungsfähig sei, sodass die Gefahr bestehe, dass die BF zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft werden könnte. § 11 Abs 2 NAG normiert relative Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel. Diese müssen, neben dem Fehlen von absoluten Versagungsgründennach Abs. 1 leg cit. erfüllt sein, um einem Fremden einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Sämtliche Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. stehen unter dem Vorbehalt einer möglichen Prüfung nach Art. 8 EMRK. Es kann daher trotz Vorliegens eines oder mehrerer dieser Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens verfassungsgesetzlich geboten ist (vgl. Peyerl/Czech in Abermann, Czech, Kind, Peyerl (Hrsg.), NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
2 Z 4 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gesichert erscheint. Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kommt auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130, mwN). Die Dauer, für die das Vorhandensein der notwendigen Unterhaltsmittel nachzuweisen ist, beträgt bei einem befristeten Aufenthaltstitel im Hinblick auf § 20 Abs. 1 NAG - soweit nichts anderes bestimmt ist - in der Regel zwölf Monate (vgl. neuerlich VwGH 31.05.2011, 2009/22/0260; VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gesichert erscheint. Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kommt auch durch Spareinlagen in Betracht vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130, mwN). Die Dauer, für die das Vorhandensein der notwendigen Unterhaltsmittel nachzuweisen ist, beträgt bei einem befristeten Aufenthaltstitel im Hinblick auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG - soweit nichts anderes bestimmt ist - in der Regel zwölf Monate vergleiche neuerlich VwGH 31.05.2011, 2009/22/0260; VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BFA im vorliegenden Fall zwar Ermittlungen durchgeführt hat und die BF im schriftlichen Parteienverkehr aufgefordert Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen; wie die Behörde aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die BF zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft werden könnte, ist dem erlassenen Bescheid nicht zu entnehmen, zumal darin nicht konkret ausgeführt wird, von welcher Einkommenssumme/Einkommenshöhe die Behörde im Falle der BF ausgegangen ist. Unabhängig davon, hat sich – nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Vorlage weiterer Unterlagen – nunmehr herausgestellt, dass die positive Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG gegenwärtig vorliegt. Der Richtsatz des § 293 ASVG beträgt für das Jahr 2020
1 lit a sublit. bb ASVG 966,65 EUR. Bezogen auf das Jahr 2020 müsste der BF somit ein Betrag in der Höhe von 11.599,90 EUR zur Verfügung gestanden sein, was von der BF durch Vorlage ihrer Steuererklärung und unter Berücksichtigung ihrer monatlichen Fixkosten (laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung in etwa 400 EUR pro Monat), nachgewiesen werden konnte. Unabhängig davon, hat sich – nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Vorlage weiterer Unterlagen – nunmehr herausgestellt, dass die positive Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG gegenwärtig vorliegt. Der Richtsatz des Paragraph 293, ASVG beträgt für das Jahr 2020
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG 966,65 EUR. Bezogen auf das Jahr 2020 müsste der BF somit ein Betrag in der Höhe von 11.599,90 EUR zur Verfügung gestanden sein, was von der BF durch Vorlage ihrer Steuererklärung und unter Berücksichtigung ihrer monatlichen Fixkosten (laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung in etwa 400 EUR pro Monat), nachgewiesen werden konnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die BF im Jahr 2021 zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft werden könnte, zumal die BF durch ihre nach wie vor ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Personenbetreuerin bzw. die geringfügige Beschäftigung in einem Friseurbetrieb über regelmäßige Einkünfte verfügt und dazu dem erkennenden Gericht auch diverse Unterlagen/Bestätigungen vorlegen konnte. Die BF hat in den letzten Jahren auch keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen und ist sie auch für niemanden unterhaltspflichtig. Letztlich kann auch vor dem Hintergrund, dass die BF derzeit mit einem erwerbstätigen österreichischen Staatsbürger verlobt ist, welchen sie laut ihren eigenen Angaben im Jahr 2021 ehelichen will, nicht davon ausgegangen werden, dass die BF zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft werden wird. Im Übrigen wird noch darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des VwGH ein geringfügiges Unterschreiten der Richtsatzgrenzen iSd ASVG nicht schadet (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288). Im Übrigen wird noch darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des VwGH ein geringfügiges Unterschreiten der Richtsatzgrenzen iSd ASVG nicht schadet vergleiche VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288). Zum Eingriff der Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben der BF: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF der Novelle BGBl. I Nr. 53/2019, lautet (auszugsweise):Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, lautet (auszugsweise): "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. …“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und hauptsächliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] dran 20.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK valenten Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vgl. Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG § 11 Rz 38). Der Begriff des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und hauptsächliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] dran 20.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK valenten Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vergleiche Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG Paragraph 11, Rz 38). Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte II. und III.) ersatzlos zu beheben, zumal sie infolge der Behebung der amtswegig erlassenen Rückkehrentscheidung ihre rechtliche Grundlage verlieren.Nachdem im gegenständlichen Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) ersatzlos zu beheben, zumal sie infolge der Behebung der amtswegig erlassenen Rückkehrentscheidung ihre rechtliche Grundlage verlieren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W226.2191125.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.