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{'item': 'W226 2237461-1'}

Obsah (10)§ 125§ 136§ 15§ 127§ 134§ 12§ 84§ 142§ 241e§ 146

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlW226 2237461-1 SpruchW226 2237461-1/3E, W226 2237461-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

, dem Verbrechen der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 5 Z 2

und dem Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125

unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1

und 5 Z 4 JGG nach § 84 Abs. 5

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1

unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Für den BF wurde für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. 5. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , ZlXXXX wurde der BF wegen dem Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß Paragraphen 136, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall, 15 Absatz eins,

, dem Verbrechen der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2,

und dem Vergehen der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125,

unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins,

und 5 Ziffer 4, JGG nach Paragraph 84, Absatz 5,

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins,

unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Für den BF wurde für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF gemeinsam mit mehreren Mittätern in einem Zeitraum von April bis Juni 2017 25 Kleinmotorräder, Kleinkrafträder bzw. Leichtmotorräder ohne Einwilligung der Berechtigten (teilweise durch Kurzschließen bzw. Aufbrechen der Frontverkleidung/des Zündschlüssels) in Gebrauch genommen hat und der durch die Taten verursachte Schaden an den Fahrzeugen, an deren Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt jeweils 5.000 EUR überstiegen hat. Zudem hat der BF am 31.05.2017 gemeinsam mit zwei Mittätern eine Person durch abwechselnde Schläge am Körper verletzt, wobei das Opfer zumindest eine Verletzung in Form eines Hämatoms im Gesicht davongetragen hat. Außerdem hat der BF am 31.03.2017 gemeinsam mit einem Mittäter eine Straßenlaterne in einem Park umgeworfen, wodurch ein Schaden in der Höhe von 2.516,05 EUR entstanden ist. Als mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; als erschwerend das Zusammentreffend von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die Faktenhäufung beim Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gewertet. 6. Danach wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstals gemäß §§ 127, 15

rechtskräftig verurteilt, wobei gemäß §§ 31, 40

unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX und unter Anwendung der §§ 28, 29

sowie § 5 JGG von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.6. Danach wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstals gemäß Paragraphen 127, 15,

rechtskräftig verurteilt, wobei gemäß Paragraphen 31, 40,

unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 und unter Anwendung der Paragraphen 28, 29,

sowie Paragraph 5, JGG von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF am 01.03.2017 in einem Lebensmittelgeschäft einen Energie-Drink im Wert von 0,49 EUR wegnahm bzw. er versuchte weitere Lebensmittel (Getränke) im Wert von 5,43 EUR wegzunehmen. Als mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis, das junge Alter und der teilweise Versuch, als erschwerend die Faktenhäufung gewertet. 7. Der BF wurde in weiterer Folge mit gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen dem Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1

, dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12, 3. Fall

, 127, 129 Abs. 1 Z 3

und dem Vergehen des Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127

unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1

, 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 129 Abs. 1

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1

unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX aus Anlass der neuerlichen Verurteilung abgesehen, die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und eine Bewährungshilfe angeordnet.7. Der BF wurde in weiterer Folge mit gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen dem Vergehen der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins,

, dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, 3, Fall

, 127, 129 Absatz eins, Ziffer 3,

und dem Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127,

unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins,

, 5 Ziffer 4, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 129, Absatz eins,

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins,

unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 aus Anlass der neuerlichen Verurteilung abgesehen, die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und eine Bewährungshilfe angeordnet. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass sich der BF in der Zeit zwischen 20.09.2017 und 03.10.2017 ein in Verlust geratenes Fahrrad unbekannten Wertes zueignete, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Am 29.06.2018 hat der BF – während ein Mittäter versuchte Fahrradschlösser aufzubrechen – Aufpasserdienste geleistet und dadurch zur Ausführung der strafbaren Handlung des Mittäters beigetragen. Darüber hinaus hat der BF am 19.03.2018 gemeinsam mit einem Mittäter versucht, in einem Elektronikgeschäft Kopfhörer im Wert von 123,99 EUR wegzunehmen. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägige Vorstrafe gewertet. 8. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des BF leitete das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 11.06.2019 von Amts wegen ein Asylaberkennungsverfahren ein. 9. Der BF wurde sodann mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1

, der Verbrechen des Raubes nach den §§ 15 Abs. 1 und 142 Abs. 1

, dem Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 2 erster Fall

, dem Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 2 erster Fall

als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall

, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1

, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1 und 84 Abs. 4

, dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125

, dem Vergehen des Betruges nach § 146 Abs. 1

, dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 1, 15 Abs. 1

und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3

unter Anwendung des § 28 Abs. 1

und des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. 9. Der BF wurde sodann mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,

, der Verbrechen des Raubes nach den Paragraphen 15, Absatz eins und 142 Absatz eins,

, dem Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz 2, erster Fall

, dem Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz 2, erster Fall

als Beitragstäter im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall

, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins,

, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins und 84 Absatz 4,

, dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125,

, dem Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, Absatz eins,

, dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127 und 129 Absatz eins, Ziffer eins, 15, Absatz eins,

und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3,

unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins,

und des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF in der Nacht zum 09.06.2019 gemeinsam mit einem Mittäter einer Person mit einer halbvollen Bierdose einen unvermittelten und wuchtigen Schlag ins Gesicht versetzte, wobei das Opfer zu Boden gestürzt ist und sie dem Opfer die Geldbörse im Wert von etwa 10 EUR und ein Mobiltelefon im Wert von etwa 250 EUR wegnahmen bzw. die Bankomatkarte des Opfers durch Ansichnehmen und anschließendes Wegwerfen unterdrückten. Zudem hat der BF gemeinsam mit Mittätern in der Nacht zum 02.06.2019 unter Anwendung von unmittelbarer Gewalt (Schlag mit flacher Hand, Faustschläge ins Gesicht, Fußtritte gegen Körper/Rücken/Kopf, Sprung gegen den Rücken, Schulterwurf) zwei Personen Bargeld (in der Höhe von insgesamt 50 EUR) weggenommen und dreimal wegzunehmen versucht, wobei ein Opfer dabei eine an sich schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung/Berufsunfähigkeit erlitten hat (Bruch des Sprunggelenkes und einen Bluterguss hinter dem rechten Ohr). Darüber hinaus hat der BF in der Nacht zum 26.05.2019 (als Beitragstäter) den Begleiter eines Raubopfers so lange fest- und vom Tatgeschehen ferngehalten, bis der unmittelbare Täter die Geldbörse samt Bargeld an sich nehmen und damit die Flucht antreten konnte. Weiters hat der BF am 19.05.2019 gemeinsam mit einem Mittäter Urkunden, nämlich zwei Kennzeichentafeln eines Kraftfahrzeuges unterdrückt. Kurz darauf hat der BF gemeinsam mit zwei Mittätern und nach Anbringung der unterdrückten Kennzeichentafeln am Kraftfahrzeug eines Mittäters eine Betankung des Fahrzeuges an einer Tankstelle vorgenommen, wobei die Mittäter durch ihr Verhalten vortäuschten zahlungsfähige Kunden zu sein und der Tankstelle dabei ein Vermögensschaden in der Höhe von 140,09 EUR entstanden ist. In der Nacht zum 02.06.2019 hat der BF gemeinsam mit zwei Mittätern versucht, zwei Personen (durch das Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen den gesamten Körper bzw. Faustschlägen gegen das Gesicht) schwer am Körper zu verletzen. Am späten Abend des 08.06.2019 hat der BF ein Motorrad umgeworfen, wodurch dieses in Form von Deformationen im Bereich der linken Frontverkleidung und des linken Seitenteils beschädigt wurde. Zudem hat der BF gemeinsam mit zwei Mittätern in der Nacht zum 24.05.2019 versucht - durch das Einschlagen der Eingangstüre mit Steinen - in eine Tabak-Fabrik einzubrechen, um daraus geldwerte Gegenstände wegnehmen zu können. In der Nacht zum 31.05.2019 ist der BF gemeinsam mit einem Mitttäter durch Einschlagen der Glasscheibe einer Eingangstür mit einem Nothammer in ein Geschäft eingebrochen und haben sie daraus Elektrogeräte (19 Mobiltelefone und einen Apple Airpod) mit einem Gesamtwert von 3.280,70 EUR weggenommen. Weiters hat der BF gemeinsam mit einem Mittäter in der Nacht zum 03.06.2019 versucht – durch das Einschlagen der Glasscheibe einer Eingangstüre mit einem Nothammer – in Geschäftsräumlichkeiten einzubrechen, um daraus geldwerte Gegenstände wegnehmen zu können. Als mildernd wurden das umfassende Geständnis, das auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat, der Umstand, dass es zum Teil beim Versuch geblieben ist und die Schadensgutmachung; als erschwerend die zwei Vorstrafen, das Zusammentreffen von 10 Verbrechen mit 6 Vergehen, die Tatwiederholung bei den Diebstahlsfakten, der Umstand, dass die Verletzung eines Opfers an sich schwer und mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbunden war sowie die (leichten) Verletzungen von weiteren sechs Raubopfern gewertet.

  1. Am 18.09.2020 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Justizanstalt XXXX – in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung (Mutter) sowie eines Dolmetschers für die Sprache Russisch – niederschriftlich einvernommen. Der BF erklärte sich bereit, die Einvernahme in Deutsch durchzuführen.
  2. Am 18.09.2020 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Justizanstalt römisch 40 – in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung (Mutter) sowie eines Dolmetschers für die Sprache Russisch – niederschriftlich einvernommen. Der BF erklärte sich bereit, die Einvernahme in Deutsch durchzuführen. Der BF gab an, gesund zu sein, nicht in ärztlicher Behandlung/Therapie zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er spreche Deutsch, aber weder Russisch, noch Tschetschenisch. Er wohne – gemeinsam mit seiner Schwester, seinem kleinen Bruder und seiner Mutter - in XXXX in einer Mietwohnung. Die Mutter des BF gab dazu ergänzend an, dass sie einen Zweitwohnsitz (Eigentumshaus) in Oberösterreich hätten und sie aus beruflichen Gründen in XXXX sei. Die Kosten für die Mietwohnung würden von der Mutter bezahlt werden. Der zweite Bruder des BF lebe beim Vater im Haus in Oberösterreich. Seine Großmutter habe auch bei ihnen gelebt, jetzt lebe sie bei der Tante in XXXX . Er spreche mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Deutsch. Auch mit seiner Großmutter spreche er Deutsch, aber sie verstehe dies nicht so gut, es sei schwierig. Zu seinem Vater habe er einmal pro Woche telefonischen Kontakt. Auch mit seinem Vater spreche er Deutsch, wobei die Mutter des BF dazu ergänzte, dass der Vater kein Tschetschene, sondern Aware sei und sie mit ihm Russisch oder Deutsch sprechen würden. Befragt, ob der BF Russisch spreche, gab dieser an, nur „Hallo“ und „Tschüss“ zu sprechen. Er spreche auch nicht Tschetschenisch. Befragt, warum dies so sei, gab die Mutter des BF an, dass der BF kein Tschetschene sei, sondern – wegen seines Vaters – Aware sei. Auch mit dem Vater würden sie kein Tschetschenisch sprechen. Die Awarische Sprache sei ganz anders, sie seien eigentlich aus Dagestan. Die awarische Sprache könne der BF nicht. Die Mutter des BF gab in weiterer Folge an, mit dem Vater des BF verheiratet zu sein, auch die Beziehung sei aufrecht, sie sei am Wochenende bzw. an den Feiertagen immer bei ihm. Es sei beruflich bedingt. Der BF gab an, gesund zu sein, nicht in ärztlicher Behandlung/Therapie zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er spreche Deutsch, aber weder Russisch, noch Tschetschenisch. Er wohne – gemeinsam mit seiner Schwester, seinem kleinen Bruder und seiner Mutter - in römisch 40 in einer Mietwohnung. Die Mutter des BF gab dazu ergänzend an, dass sie einen Zweitwohnsitz (Eigentumshaus) in Oberösterreich hätten und sie aus beruflichen Gründen in römisch 40 sei. Die Kosten für die Mietwohnung würden von der Mutter bezahlt werden. Der zweite Bruder des BF lebe beim Vater im Haus in Oberösterreich. Seine Großmutter habe auch bei ihnen gelebt, jetzt lebe sie bei der Tante in römisch 40 . Er spreche mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Deutsch. Auch mit seiner Großmutter spreche er Deutsch, aber sie verstehe dies nicht so gut, es sei schwierig. Zu seinem Vater habe er einmal pro Woche telefonischen Kontakt. Auch mit seinem Vater spreche er Deutsch, wobei die Mutter des BF dazu ergänzte, dass der Vater kein Tschetschene, sondern Aware sei und sie mit ihm Russisch oder Deutsch sprechen würden. Befragt, ob der BF Russisch spreche, gab dieser an, nur „Hallo“ und „Tschüss“ zu sprechen. Er spreche auch nicht Tschetschenisch. Befragt, warum dies so sei, gab die Mutter des BF an, dass der BF kein Tschetschene sei, sondern – wegen seines Vaters – Aware sei. Auch mit dem Vater würden sie kein Tschetschenisch sprechen. Die Awarische Sprache sei ganz anders, sie seien eigentlich aus Dagestan. Die awarische Sprache könne der BF nicht. Die Mutter des BF gab in weiterer Folge an, mit dem Vater des BF verheiratet zu sein, auch die Beziehung sei aufrecht, sie sei am Wochenende bzw. an den Feiertagen immer bei ihm. Es sei beruflich bedingt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF weiters an, keine Freundin zu haben und auch nicht in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Er habe keine Kinder. Neben seinen Eltern und den drei Geschwistern würden noch ein Onkel, eine Tante, zwei Cousins und die Großmutter in Österreich leben. Er habe wöchentlichen Kontakt zu seinen Verwandten. Hinsichtlich der Verwandten im Heimatland befragt, gab die Mutter des BF an, dass eine ihrer Schwestern seit ca. 14 Jahren in Österreich lebe, ihre andere Schwester noch in der Heimat (Dagestan, Stadt: XXXX ) lebe, verwitwet sei und Kinder (im Alter von 23 und 25 Jahren) habe. Diese sei krank (Hepatitis und Gefäß- bzw. Venenverengung am Gehirn) und werde von den Verwandten unterstützt. Die Schwester lebe in einem eigenen Haus, sie bekomme wegen dem Tod des Mannes finanzielle Hilfe vom Staat. Nach dem Kontakt zu ihrer Schwester in der Heimat befragt, gab die Mutter des BF an, dass ihre eigene Mutter mehr Kontakt habe. Sie habe etwa einmal im Monat per WhatsApp Kontakt. Ihr Schwester in Österreich betreibe selbstständig eine Konditorei, wo der BF eine Lehre machen könnte. Die Geschwister ihrer Mutter seien schon verstorben. Die Familie der verstorbenen Onkel/Tanten kenne sie namentlich nicht, ihre Mutter kenne die Leute wahrscheinlich besser. Betreffend den Vater des BF würden noch sein Vater, zwei Schwestern und zwei Brüder in der Heimat leben. Sie kenne zwar die Geschwister ihres Mannes, aber sie hätten wegen der Hochzeit nie Kontakt gehabt. Wenn Tschetschenen/Awaren eine andere Nation heiraten würden, sei es eine Schande. Beide Familien seien gegen die Ehe gewesen. Kontakt zu den Eltern hätte schon bestanden, nach der Krebserkrankung der Mutter habe es eine Versöhnung gegeben. Der Vater des BF sei in der Heimat Polizist gewesen, er sei oft in Kriegsgebiete geschickt worden und seien sie wegen seiner Probleme geflohen. Hinsichtlich der Verwandten im Heimatland befragt, gab die Mutter des BF an, dass eine ihrer Schwestern seit ca. 14 Jahren in Österreich lebe, ihre andere Schwester noch in der Heimat (Dagestan, Stadt: römisch 40 ) lebe, verwitwet sei und Kinder (im Alter von 23 und 25 Jahren) habe. Diese sei krank (Hepatitis und Gefäß- bzw. Venenverengung am Gehirn) und werde von den Verwandten unterstützt. Die Schwester lebe in einem eigenen Haus, sie bekomme wegen dem Tod des Mannes finanzielle Hilfe vom Staat. Nach dem Kontakt zu ihrer Schwester in der Heimat befragt, gab die Mutter des BF an, dass ihre eigene Mutter mehr Kontakt habe. Sie habe etwa einmal im Monat per WhatsApp Kontakt. Ihr Schwester in Österreich betreibe selbstständig eine Konditorei, wo der BF eine Lehre machen könnte. Die Geschwister ihrer Mutter seien schon verstorben. Die Familie der verstorbenen Onkel/Tanten kenne sie namentlich nicht, ihre Mutter kenne die Leute wahrscheinlich besser. Betreffend den Vater des BF würden noch sein Vater, zwei Schwestern und zwei Brüder in der Heimat leben. Sie kenne zwar die Geschwister ihres Mannes, aber sie hätten wegen der Hochzeit nie Kontakt gehabt. Wenn Tschetschenen/Awaren eine andere Nation heiraten würden, sei es eine Schande. Beide Familien seien gegen die Ehe gewesen. Kontakt zu den Eltern hätte schon bestanden, nach der Krebserkrankung der Mutter habe es eine Versöhnung gegeben. Der Vater des BF sei in der Heimat Polizist gewesen, er sei oft in Kriegsgebiete geschickt worden und seien sie wegen seiner Probleme geflohen. Genauer zu den Verwandten des Vaters befragt, gab die Mutter an, ein Bruder des Vaters sei verheiratet, habe zwei Kinder und wohne in XXXX . Sie wisse nicht, was er aktuell arbeite, damals habe er in einem Möbelgeschäft gearbeitet. Eine Schwester des Vaters sei ledig und kinderlos und lebe im Elternhaus in XXXX . Was diese beruflich mache, wisse sie nicht. Die andere Schwester lebe ihres Wissens ebenfalls in XXXX , sei verheiratet und habe zwei Kinder. Damals habe sie bei der Post gearbeitet, was sie aktuell mache, wisse sie nicht. Genauer zu den Verwandten des Vaters befragt, gab die Mutter an, ein Bruder des Vaters sei verheiratet, habe zwei Kinder und wohne in römisch 40 . Sie wisse nicht, was er aktuell arbeite, damals habe er in einem Möbelgeschäft gearbeitet. Eine Schwester des Vaters sei ledig und kinderlos und lebe im Elternhaus in römisch 40 . Was diese beruflich mache, wisse sie nicht. Die andere Schwester lebe ihres Wissens ebenfalls in römisch 40 , sei verheiratet und habe zwei Kinder. Damals habe sie bei der Post gearbeitet, was sie aktuell mache, wisse sie nicht. Der BF selbst gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er habe in Österreich fünf Jahre die Volksschule und vier Jahre die Neue Mittelschule besucht. Jetzt mache er seinen Schulabschluss fertig. Die dritte Klasse Mittelschule habe der BF nicht positiv abgeschlossen, nächste Woche sei aber die Schulabschlussprüfung. Betreffend berufliche Ausbildungen befragt, gab der BF an, er habe nur vom AMS aus 6 Monate lang eine Produktionsschule besucht. Vor der Inhaftierung habe er sich den Lebensunterhalt durch das Taschengeld seiner Mutter finanziert. In seiner Freizeit sei er am Abend zum Boxen gegangen. Am Vormittag habe er die Schule besucht, am Nachmittag sei er mit Freunden unterwegs gewesen. Von 2018 bis Jänner 2019 sei er dreimal wöchentlich in einem Boxverein gewesen. Er habe österreichische Freunde. Seine Zukunft stelle er sich bei seiner Tante und seinem Onkel vor. Der Onkel sei Pädagoge gewesen, er könne auf ihn aufpassen. Er wolle dort arbeiten und eine Lehre als Konditor machen. Er wolle ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung haben. Kontakt mit Freunden oder Bekannten in Russland habe er nicht. Zu seinem Verhalten in Österreich befragt, gab der BF an, sein Verhalten sei nicht gut gewesen. Jeder mache Fehler. Wichtig sei, dass man aus Fehlern lerne. Er sei in den falschen Freundeskreis gerutscht. Er versuche, dass dies nicht mehr vorkomme. Er bereue es und habe seine Strafe bekommen. Der BF sei noch nie in der Russischen Föderation gewesen. Da er keinen kenne, wisse er nicht, ob er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bei Verwandten leben könne. Befragt, was er in der Heimat zu befürchten habe, gab der BF an, sich dort nicht auszukennen. Er kenn die Sprache nicht, kenne niemanden und wüsste nicht, was er machen solle. Er sei hier geboren und aufgewachsen. Befragt, ob er eigenen Fluchtgründe habe, schüttelte der BF den Kopf. Als die Mutter nach einer Verfolgung des BF in Russland befragt wurde, gab diese an, dies nicht genau sagen zu können. Er könne dort nicht überleben, es sei ein ganz anderes Leben, eine andere Mentalität, er kenne dies gar nicht. Niemand könne dort die Aufsichtspflicht für ihn übernehmen. Nach Vorhalt, dass der BF nach der Haftentlassung volljährig sein werde, gab die Mutter an, dass sie nicht wisse, was er dort machen solle. Ihre Schwester habe wegen ihrer Krankheit nicht so viele Möglichkeiten Die Verwandten des Vaters sicher auch nicht. Auf die Frage, ob der BF abschließend noch etwas angeben wolle, führte dieser aus, er habe Fehler gemacht und seine Strafe bekommen. Er sollte nicht abgeschoben werden, sondern wolle sein Leben hier weiterleben. Die Mutter des BF gab dazu noch an, ihr Sohn sei immer hyperaktiv gewesen, sie seien auch beim Psychologen/Psychiater gewesen und sei ADHS bestätigt worden. Da er so viel Energie gehabt habe, habe er Fußball gespielt und drei Jahre Gitarre auf der Musikschule gelernt. Er habe leider falsche Freunde kennengelernt, aber sie glaube ihm, dass er es bereue und auf einem guten Weg sei. Er arbeite jetzt in der Küche und habe freiwillig einen Antrag auf ein Antigewalttraining gestellt. Er benehme sich ordentlich. Sie werde auch einen Antrag auf eine elektronische Fußfessel stellen, dann werde der BF zu seiner Tante nach XXXX ziehen, um dort zu leben und eine Lehre zu machen. Ab Februar wäre dies möglich. Auf die Frage, ob der BF abschließend noch etwas angeben wolle, führte dieser aus, er habe Fehler gemacht und seine Strafe bekommen. Er sollte nicht abgeschoben werden, sondern wolle sein Leben hier weiterleben. Die Mutter des BF gab dazu noch an, ihr Sohn sei immer hyperaktiv gewesen, sie seien auch beim Psychologen/Psychiater gewesen und sei ADHS bestätigt worden. Da er so viel Energie gehabt habe, habe er Fußball gespielt und drei Jahre Gitarre auf der Musikschule gelernt. Er habe leider falsche Freunde kennengelernt, aber sie glaube ihm, dass er es bereue und auf einem guten Weg sei. Er arbeite jetzt in der Küche und habe freiwillig einen Antrag auf ein Antigewalttraining gestellt. Er benehme sich ordentlich. Sie werde auch einen Antrag auf eine elektronische Fußfessel stellen, dann werde der BF zu seiner Tante nach römisch 40 ziehen, um dort zu leben und eine Lehre zu machen. Ab Februar wäre dies möglich. Im Zuge der Einvernahme wurde ein Schreiben der Tante bzw. des Onkels des BF, datiert mit 25.08.2019, vorgelegt, wonach diese ihn aufnehmen und für ihn sorgen würden. Sie würden ihm einen Arbeitsplatz mit einer Vollzeitbeschäftigung in ihrem Bistro mit einem Monatslohn von 1.100 EUR brutto zusichern.
  3. Noch am selben Tag übermittelte das BFA der Mutter des BF das Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation (Stand: 21.07.2020) und wurde dieser die Möglichkeit gegeben binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme einzubringen bzw. Beweismittel vorzulegen.
  4. Am 21.09.2020 wurde dem Vater des BF vom BFA aufgetragen diverse Fragen zu seinen im Heimatland lebenden Verwandten, zu seiner Volksgruppe bzw. der Volksgruppe des BF und der Sprache, in der sie sich unterhalten würden, schriftlich zu beantworten. Der Vater des BF beantwortete dies zusammengefasst wie folgt: Er und seine Frau seien, als der BF geboren worden sei, schon lange in Österreich gewesen. Er vermute durch seine Flucht die russische Staatsbürgerschaft verloren zu haben, weshalb davon auszugehen sei, dass sein später in Österreich geborener Sohn niemals die russische Staatsbürgerschaft erworben habe. Seine Ehe sei als „verabscheuungswürdige“ Mischehe zu sehen, weswegen das Verhältnis ihrer Familien schon vor der Flucht schlecht bzw. feindschaftlich gewesen sei. Die Flucht habe dies weiter verstärkt. In Russland gelte der BF „als Produkt“ der Mischehe und könne er daher keine Unterstützung erwarten. Die Asylvoraussetzungen seien unverändert. Er habe seit seiner Flucht keinen Kontakt zu in Russland verbliebenen Familienmitgliedern gehabt. Seine Frau habe lediglich in letzter Zeit vereinzelten Kontakt zu ihrer schwer kranken Schwester per WhatsApp. Um nicht angefeindet zu werden, behalte sie dies aber strikt für sich. Sein Sohn spreche ausschließlich Deutsch. Er könne weder Russisch, noch Awarisch oder Tschetschenisch. Da seine Frau und er jeweils die andere Muttersprache nicht verstehen würden und daher bereits vor ihrer Flucht in einer für ihnen „fremden“ Sprache (Russisch) kommunizieren hätten müssen, hätten sie beide gleich nach ihrer Ankunft in Österreich massiv Deutsch gelernt und mit ihren später in Österreich geborenen Kindern ausschließlich immer nur Deutsch gesprochen. Die vierjährige Haftstrafe sei für den BF ein Weckruf gewesen. Er lerne um seinen Schulabschluss nachzuholen und habe bereits Prüfungen erfolgreich abgelegt. Der BF wolle dann eine Lehre als Konditor bei der Tante machen. Die ganze Familie des BF lebe und arbeite in Österreich, nur hier bestehe für ihn eine optimale positive Zukunftsprognose. Nur hier sei er eingegliedert und könne unterstützt werden. Österreich sei seine einzige Heimat. In Russland habe er keine Familie, welche ihm wohlgesonnen sei oder ihn unterstützen würde. Der BF könne sich nicht einmal verständigen. Da er seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr nach Russland gehabt habe, könne er nur aus Informationen vom Hörensagen seitens der in Österreich lebenden Familie seiner Frau schließen, wie etwa, dass seine Mutter und vermutlich auch sein Vater verstorben seien. Einer seiner Brüder sei im Jahr 2002 verheiratet gewesen und habe eine Tochter gehabt, der andere Bruder sei ledig und kinderlos gewesen. Die Berufe bzw. der Aufenthalt seiner Brüder sei ihm nicht bekannt. Eine seiner Schwestern sei im Jahr 2002 ledig und kinderlos, die andere verheiratet gewesen und habe einen Sohn. Die Berufe bzw. der Aufenthalt seiner Schwestern sei ihm nicht bekannt. Über die Onkel/Tanten sei ihm nichts bekannt, sollten diese noch leben, wären sie bereits 80-90 Jahre alt. Ein Bruder seines Vaters habe möglicherweise zwei Töchter, er habe aber bereits vor dem Jahr 2002 keinen Kontakt gehabt. Durch seine Mischehe habe er schon vor dem Jahr 2002 praktisch keine Freunde mehr gehabt. Ein weiterer Grund sei seine Polizeitätigkeit gewesen. Er habe seinerzeit der Volksgruppe der Awaren angehört. Sein Sohn sei wegen der Mischehe weder Tschetschene, noch Aware. Keine Seite werde ihn je akzeptieren. Dem BF sei nur die österreichische Kultur und die Deutsche Sprache bekannt. Seine Frau habe ihn über die Einvernahme des BF informiert, sie seien mit dem Verfahren ohne anwaltliche Hilfe überfordert und seien auf der Suche nach einem geeigneten Spezialisten. Weiters wurde die Zusendung einer vollständigen Aktenabschrift sowie die Einräumung einer Frist von sechs Wochen ab Erhalt der Aktenabschrift zur Einräumung einer abschließenden Stellungnahme ersucht.
  5. Am 05.10.2020 wurde dem Vater des BF mitgeteilt, dass die Zusendung einer vollständigen Aktenabschrift nicht möglich sei, jedoch die Akteneinsicht vor Ort möglich sei. Zur Terminbekanntgabe hinsichtlich der Akteneinsicht wurde dem Vater des BF eine Frist von einer Woche eingeräumt.
  6. Mit dem im Spruch genannten, angefochtenen Bescheid vom 02.11.2020 erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 25.09.2006 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das BFA dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
  7. Mit dem im Spruch genannten, angefochtenen Bescheid vom 02.11.2020 erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 25.09.2006 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das BFA dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA stellte fest, dass der BF russischen Staatsbürger sei, seine Volksgruppenzugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können. Er sei in Österreich bereits 4 Mal straffällig geworden, habe brutale und geplante Gewaltakte verübt bzw. permanent die Rechtsordnung missachtet, weshalb von ihm eine Gefährdung der Allgemeinheit bzw. für die in Österreich lebenden Menschen ausgehe. Der Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG sei im Falle des BF erfüllt. Ihm sei im Jahr 2006 Asyl aufgrund von Erstreckung gewährt worden, eigene Fluchtgründe hätten nicht bestanden. Der BF habe auch jetzt nicht angegeben können, weshalb er jetzt in seinem Herkunftsstaat einer persönlichen und asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt sein könnte. Der BF werde bei seiner Haftentlassung - sohin bei seiner frühestmöglichen Rückkehr - volljährig sein. Er sei gesund und arbeitsfähig, habe die Schule nicht abgeschlossen, keinen Beruf erlernt und keine Berufserfahrung. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Dennoch sei ihm zumutbar, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Beschäftigung zu suchen. Der Kontakt zu den im Herkunftsstaat lebenden Verwandten sei von den Eltern wegen der verschiedenen Volksgruppenzugehörigkeiten zwar abgebrochen worden, es sei den Eltern jedoch zumutbar die Wiederherstellung des Kontaktes zumindest zu versuchen. Eine finanzielle Unterstützung durch die Eltern sei auch von Österreich aus möglich. Der BF spreche zwar weder die Russische, noch die Awarische, noch die Tschetschenische Sprache, es sei ihm aber zumutbar die Russische Sprache zu lernen, zumal er schon in der Haft damit beginnen könne. Die Grundversorgung sei in Russland gegeben. Die Eltern sowie drei Geschwister des BF würden in Österreich leben. Der BF lebe mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in XXXX , ein Bruder leben beim Vater in Oberösterreich im familieneigenen Haus. Der BF spreche Deutsch auf muttersprachlichem Niveau und habe sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht. Er befinde sich seit 10.06.2019 in Haft. Das BFA stellte fest, dass der BF russischen Staatsbürger sei, seine Volksgruppenzugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können. Er sei in Österreich bereits 4 Mal straffällig geworden, habe brutale und geplante Gewaltakte verübt bzw. permanent die Rechtsordnung missachtet, weshalb von ihm eine Gefährdung der Allgemeinheit bzw. für die in Österreich lebenden Menschen ausgehe. Der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG sei im Falle des BF erfüllt. Ihm sei im Jahr 2006 Asyl aufgrund von Erstreckung gewährt worden, eigene Fluchtgründe hätten nicht bestanden. Der BF habe auch jetzt nicht angegeben können, weshalb er jetzt in seinem Herkunftsstaat einer persönlichen und asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt sein könnte. Der BF werde bei seiner Haftentlassung - sohin bei seiner frühestmöglichen Rückkehr - volljährig sein. Er sei gesund und arbeitsfähig, habe die Schule nicht abgeschlossen, keinen Beruf erlernt und keine Berufserfahrung. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Dennoch sei ihm zumutbar, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Beschäftigung zu suchen. Der Kontakt zu den im Herkunftsstaat lebenden Verwandten sei von den Eltern wegen der verschiedenen Volksgruppenzugehörigkeiten zwar abgebrochen worden, es sei den Eltern jedoch zumutbar die Wiederherstellung des Kontaktes zumindest zu versuchen. Eine finanzielle Unterstützung durch die Eltern sei auch von Österreich aus möglich. Der BF spreche zwar weder die Russische, noch die Awarische, noch die Tschetschenische Sprache, es sei ihm aber zumutbar die Russische Sprache zu lernen, zumal er schon in der Haft damit beginnen könne. Die Grundversorgung sei in Russland gegeben. Die Eltern sowie drei Geschwister des BF würden in Österreich leben. Der BF lebe mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in römisch 40 , ein Bruder leben beim Vater in Oberösterreich im familieneigenen Haus. Der BF spreche Deutsch auf muttersprachlichem Niveau und habe sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht. Er befinde sich seit 10.06.2019 in Haft. Hinsichtlich der Asylaberkennung wurde auf die vier strafrechtlichen Verurteilungen des BF verwiesen, wobei insbesondere die brutale Vorgehensweise des BF gegenüber den Opfern hervorgehoben wurde. Bei den Verurteilungen des BF sei zwar das JGG zur Anwendung gekommen, eine Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten würde aber auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. So sei er mehrfach wegen Raub, schwerem Raub, schwerer Körperverletzung und dreimal wegen Diebstahl und zweimal wegen Einbruchsdiebstahl verurteilt worden. Die Verurteilungen des BF wegen schwerer Körperverletzung und schweren Raubes seien nach der Judikatur als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Er habe die Straftaten innerhalb offener Probezeit begangen und seien die Taten nicht spontan, sondern mit zahlreichen Mittätern, sohin abgesprochen und gezielt erfolgt. Der BF habe seine Straftaten kontinuierlich gesteigert und zuletzt – trotz seines jugendlichen Alters – eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren bekommen. Aufgrund der permanenten Missachtung der Rechtsordnung und aufgrund der zahlreichen innerhalb kurzer Zeit verübten brutalen Gewaltakte stehe fest, dass vom BF eine Gefährdung der Allgemeinheit und der damit im Bundesgebiet lebenden Menschen ausgehe. Der BF habe bei der Asylantragstellung im Jahr 2003 keine eigenen Fluchtgründe gehabt und habe auch bei der Einvernahme keine eigenen, ihn persönlich betreffenden aktuellen Fluchtgründe vorbringen können. Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befinde und eine bedingte Entlassung frühestens am 09.06.2021 stattfinden könne. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF volljährig. Der BF sei gesund bzw. arbeitsfähig und gehöre auch keiner Covid-19 Risikogruppe an. Er wolle in Haft die Pflichtschule abschließen. Trotz mangelnder Berufserfahrung sei ihm eine Rückkehr nach Russland bzw. die Aufnahme einer Beschäftigung – anfänglich etwa als Gelegenheits-/Hilfsarbeiter - zumutbar. In der Russischen Föderation (Dagestan) würden Familienmitglieder des BF leben. Auch wenn der Kontakt zu den meisten Verwandten in Russland abgebrochen sei, sei es den Eltern zumutbar, die Wiederherstellung des Kontaktes zu ihren Verwandten zumindest zu versuchen. Die Mutter des BF habe aber angegeben Kontakt zu ihrer kranken Schwester zu haben, womit davon auszugehen sei, dass der BF dort anfänglich eine Wohnmöglichkeit hätte. Die Eltern könnten den BF auch von Österreich aus finanziell unterstützen. Die Gefahr, dass der BF im Herkunftsstaat in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten könnte, bestehe daher nicht. Dem BF sei es auch zumutbar, die Russische Sprache zu erlernen, er könne schon in Haft damit beginnen. Der BF sei zwar in Österreich geboren und sozialisiert worden, da er aber in einer awarischen/tschetschenischen Familie aufgewachsen sei, sei davon auszugehen, dass er mit den grundsätzlichen Lebensgewohnheiten in Dagestan vertraut sei. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF seit seiner Geburt in Österreich lebe. Er habe vor seiner Inhaftierung mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in einer Mietwohnung gelebt. Der Vater lebe mit einem Bruder im Eigentumshaus, wobei der BF regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater habe. Der BF habe in Österreich zwar ein schützenswertes Familienleben, habe aber die Trennung von der Familie – durch seine Inhaftierung - aus eigenem Verschulden herbeigeführt. Nach seiner Entlassung werde er volljährig sein und habe eine Abhängigkeit nicht festgestellt werden können, weshalb – nach der Volljährigkeit des BF – von keinem schützenswerten Familienleben mehr ausgegangen werden könne. Der BF habe in Österreich die Neue Mittelschule nicht abgeschlossen und keine Schulzeugnisse in Vorlage gebracht. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig, habe im Bundesgebiet nicht gearbeitet, aber 6 Monate lang eine Produktionsschule des AMS besucht. Die vorgelegte Einstellungszusage sei erst nach der Inhaftierung ausgefertigt worden. Er spreche Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Der BF habe im Bundesgebiet zwar Freundschaften geschlossen, bei einem von ihm als „Freund“ bezeichneten Person, handle es sich jedoch um einen ebenfalls straffälligen Mittäter. Ansonsten habe der BF von 2018 bis 2019 in einem Boxverein trainiert. Das entstandene Privatleben werde durch seine Straftaten relativiert. Er könne den Kontakt zu seinen Familienangehörigen per Telefon oder über das Internet aufrechterhalten. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig. Die Erlassung des Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF viermal strafrechtlich verurteilt worden sei, wobei eine Vielzahl der begangenen Straftaten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden, besonders brutal gewesen seien und die zuletzt verhängte Haftstrafe im Ausmaß von vier Jahren sehr hoch gewesen sei. Er habe sich trotz der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen nicht der österreichischen Rechtsordnung unterordnen wollen und stelle sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine positive Zukunftsprognose könne aufgrund seiner Taten bzw. seines Gesamtverhaltens nicht erstellt werden. Bei der Einvernahme des BF sei auch keine Reue bzw. ein Bedauernd erkennbar gewesen. Ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren sei wegen der Steigerungen der Verurteilungen und der den Straftaten zugrundeliegenden Brutalität seines Verhaltens gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
  8. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist im vollen Umfang Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Vater des BF die Zusendung einer vollständigen Aktenabschrift beantragt habe, die Behörde diesem Antrag aber nicht nachgekommen sei. Da der BF zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, hätten ihn die Behörde informieren müssen, dass es notwendig sei, einer Akteneinsicht persönlich nachzukommen. Eine entsprechende Mitteilung dazu sei weder bei der Mutter, noch beim Vater eingelangt. Es liege sohin ein Verfahrensmangel vor. Da der BF nach dem JGG verurteilt worden sei, sei die Annahme der Behörde, dass die begangenen Straftaten des BF als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren sei, falsch. Auf die Würdigung der Umstände, dass der BF ein Geständnis abgelegt habe, er zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, Schadenswiedergutmachung geleistet habe und in Zukunft eine Lehre als Konditor in Aussicht habe, habe die Behörde keinen Wert gelegt. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass der BF bei Verwandten in Russland unterkommen könne, zumal dieser angegeben habe, die Verwandten in Russland selbst nicht zu kennen. Es sei lebensfremd, dass aufgrund der Rückkehr des BF Verwandte kontaktiert werden könnten, sondern wäre der BF bei einer Rückkehr wegen der verbotenen Ehe seiner Eltern einer potentiellen Verfolgung ausgesetzt und könnte Opfer von Blutrache werden. Unabhängig davon, würden beide Familien ein Kind einer verbotenen Ehe wohl nicht bei sich aufnehmen. Soweit die Behörde davon ausgehe, dass die Tante (Schwester der Mutter) den BF aufnehmen könne, so sei dem entgegenzuhalten, dass diese schwer erkrankt sei und werde der Kontakt zwischen der Mutter und ihrer Schwester auch geheim gehalten. Es sei lebensfremd, dass Verwandte den BF aufnehmen würden, zumal der BF deren Sprache nicht spreche, diese nie getroffen habe und ein rarer Kontakt zwischen Mutter und Schwester bestehe. Würde dieser Kontakt unter den Geschwistern im Herkunftsland bekannt werden, würde auch die Schwester entsprechenden Repressalien ausgesetzt sein. Tatsächlich sei eine Rückkehr des BF nach Russland unzumutbar und wäre der BF nicht dazu in der Lage sich selbst zu erhalten oder zu verständigen. Es sei auch nicht überprüft worden, ob in der Justizanstalt Russischkurse angeboten werden würden bzw. sei auch dies lebensfremd. Der BF sei in Österreich sozialisiert worden. Auch wenn der BF mit den oberflächlichen Grundsätzen der dagestanischen Lebensgewohnheiten vertraut sei, könne dies nicht mit den tatsächlichen Gewohnheiten in Russland/Dagestan verglichen werden. Die kulturellen Hindernisse und die dort vorhandenen Probleme, insbesondere die evidente Bedrohung durch Terrorismus kenne der BF nicht. Der BF würde in ein für ihn fremdes Land abgeschoben werden, dessen Sprache er nicht spreche und mit dessen Kultur er nicht vertraut sei. Er habe dort keinen Ankerpunkt, eine Kontaktaufnahme mit den dortigen Verwandten sei nicht zumutbar. Der BF wäre in Russland in seiner Lebensführung gefährdet und einer potentiellen Verfolgung ausgesetzt. Zudem habe er in Österreich Zukunftspläne, beginne eine Lehre als Konditor und wolle zukünftig eine normale Lebensweise verfolgen. Vor allem der Gruppenzwang treibe Jugendliche dazu, straffällig zu werden, auch die letzte Verurteilung des BF fuße auf einem solchen Gruppenzwang. Der BF habe sich umfassend geständig gezeigt, habe zur Wahrheitsfindung beigetragen und eine Schadenswiedergutmachung geleistet. Der BF sei sich dieser Umstände bewusst und habe auch ausgesagt, in den falschen Freundeskreis gerutscht zu sein. Es sei daher eine positive Zukunftsprognose zu treffen. Überdies werde laut der Judikatur des VwGH der bewaffnete Raub als besonders schweres Verbrechen bezeichnet. Es werde somit auf das Kriterium der Waffe abgestellt. Der BF habe aber lediglich die Qualifikation der schweren Körperverletzung zu verantworten, weshalb im Falle des BF nicht von einer besonders schweren Straftat auszugehen sei. Auch aufgrund der subjektiven Umstände, der Milderungsgründe sowie der positiven Zukunftsprognose sei die Straftat nicht als schwer zu bewerten und würde das Individualinteresse dem Allgemeininteresse überwiegen. Die Aberkennung sei somit unzulässig. Darüber hinaus bestehe eine enge Bindung des BF zu seinen Familienmitgliedern, welche auch in Haft mittels täglicher Telefonate aufrechterhalten werde. Schon alleine wegen dem Umstand, dass der BF in Österreich aufgewachsen und geboren sei - er sohin sein gesamtes Privat- und Familienleben in Österreich habe – sei eine Abschiebung des BF nach Russland bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig. Überdies wolle der BF einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels plus“ stellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, seine Identität steht fest. Die Volksgruppenzugehörigkeit des BF konnte nicht konkret festgestellt werden. Sein Vater gehört der Volksgruppe der Awaren an, seine Mutter ist Tschetschenin. Die Eltern des BF haben die Russische Föderation bereits vor der Geburt des BF (im Jahr 2002) gemeinsam mit den zwei älteren Geschwistern des BF verlassen. Sie haben vor ihrer Ausreise in der Republik Dagestan gelebt und stellten in Österreich erstmals am 19.05.2002 Anträge auf internationalen Schutz, welche am 16.12.2002 wieder zurückgezogen wurden. Am 07.10.2003 stellten die Eltern für sich, die beiden Geschwister und den am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geborenen BF erneut jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.02.2005 hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl abgewiesen wurden. Es wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig erachtet und die Familie des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dagegen wurde das Rechtmittel der Berufung eingebracht. Am 07.10.2003 stellten die Eltern für sich, die beiden Geschwister und den am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geborenen BF erneut jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.02.2005 hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl abgewiesen wurden. Es wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig erachtet und die Familie des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dagegen wurde das Rechtmittel der Berufung eingebracht. Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.09.2006 wurde der Berufung stattgegeben und den Eltern des BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Auch der BF bekam die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 11 Abs. 1 AsylG (Asylerstreckung) zuerkannt.Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.09.2006 wurde der Berufung stattgegeben und den Eltern des BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Auch der BF bekam die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG (Asylerstreckung) zuerkannt. Der BF lebt seit seiner Geburt in Österreich, er hat nie in seinem Heimatland, der Russischen Föderation, gelebt. Er spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau, hat in Österreich die Volksschule abgeschlossen und danach die Neue Mittelschule besucht, welche er jedoch nicht abgeschlossen hat. Der BF gibt zwar an, nur Deutsch zu sprechen bzw. die Russische/Tschetschenische Sprache nicht zu beherrschen, es ist aber davon auszugehen, dass der BF als Kind die Russische Sprache – zumindest in Grundzügen – von seinen Eltern erlernt hat und er sich Sprachkenntnisse der Russischen Sprache nunmehr wieder aneignen kann. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat zwar keine Berufsausbildung absolviert, aber 6 Monate lange eine Produktionsschule beim AMS besucht. Der BF macht derzeit (in der Haft) den Pflichtschulabschluss und arbeitet in der Küche. Seit XXXX ist der BF volljährig. Der BF konnte sich bis dato nicht selbstständig im Bundesgebiet versorgen, sondern wurde sein Lebensunterhalt von seiner Mutter finanziert. Seit römisch 40 ist der BF volljährig. Der BF konnte sich bis dato nicht selbstständig im Bundesgebiet versorgen, sondern wurde sein Lebensunterhalt von seiner Mutter finanziert. Der BF hat in Österreich freundschaftliche Kontakte geknüpft, war Mitglied in einem Boxverein, hat Fußball gespielt und Musikunterricht genommen. Der BF ist unverheiratet und kinderlos. Er hat auch keine Lebensgefährtin. In Österreich halten sich seine Eltern, seine drei Geschwister, seine Großmutter mütterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits samt Familie (Mann und 2 Kinder) auf. Sein Vater lebt mit einem Bruder in einem Eigentumshaus in Oberösterreich, die Mutter lebt mit den beiden anderen Geschwistern in einer Mietwohnung in XXXX . Vor seinem Haftantritt hat auch der BF bei seiner Mutter und den beiden Geschwistern in der Mietwohnung in XXXX gelebt. Die Tante mütterlicherseits lebt mit ihrer Familie in XXXX , wo sie selbstständig ein Bistro betreiben. Dort lebt mittlerweile auch die Großmutter mütterlicherseits.Der BF ist unverheiratet und kinderlos. Er hat auch keine Lebensgefährtin. In Österreich halten sich seine Eltern, seine drei Geschwister, seine Großmutter mütterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits samt Familie (Mann und 2 Kinder) auf. Sein Vater lebt mit einem Bruder in einem Eigentumshaus in Oberösterreich, die Mutter lebt mit den beiden anderen Geschwistern in einer Mietwohnung in römisch 40 . Vor seinem Haftantritt hat auch der BF bei seiner Mutter und den beiden Geschwistern in der Mietwohnung in römisch 40 gelebt. Die Tante mütterlicherseits lebt mit ihrer Familie in römisch 40 , wo sie selbstständig ein Bistro betreiben. Dort lebt mittlerweile auch die Großmutter mütterlicherseits. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen des BF aus gesundheitlichen oder anderen (etwa finanziellen) Gründen besteht nicht. Er kann den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Österreich auch von der Russischen Föderation aus über elektronische Medien und Internet aufrecht erhalten. Im Herkunftsland (Dagestan) wohnen die verwitwete Tante mütterlicherseits sowie ihre beiden erwachsenen Kinder. Die Tante mütterlicherseits lebt in einem Eigentumshaus, die Mutter des BF steht mit ihr wöchentlich in Kontakt. Auch die in Österreich lebende Großmutter des BF steht mit dieser in Kontakt. Es ist zudem davon auszugehen, dass auch noch mehrere Verwandte väterlicherseits (ua. die Geschwister des Vaters samt Familien) nach wie vor im Herkunftsstaat leben bzw. der BF oder seine in Österreich lebenden Verwandten zumindest versuchen können, den Kontakt zu den Verwandten väterlicherseits wiederherzustellen. Im Strafregister des BF scheinen folgende strafrechtliche Verurteilungen des BF auf: 1.) LG XXXX , XXXX vom XXXX (RK 02.08.2017)1.) LG römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 (RK 02.08.2017) § 84

(5)Z 2

Paragraph 84,

(5)Ziffer 2,

§ 125

Paragraph 125,

§ 136(1,2,3) 1.

Fall

§ 15

Paragraph 136, (1,2,3) 1. Fall

Paragraph 15,

Datum der (letzten) Tat: 02.06.2017 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreAnordnung der BewährungshilfeFreiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe Zusatz: Jugendstraftat Nachtrag: zu LG XXXX XXXX RK 02.08.2017zu LG römisch 40 römisch 40 RK 02.08.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: LG XXXX XXXX vom XXXX ausgesprochen durch: LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2.) BG XXXX , XXXX vom XXXX (RK 18.12.2017)2.) BG römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 (RK 18.12.2017) § 127

§ 15

Paragraph 127,

Paragraph 15,

Datum der (letzten) Tat: 01.03.2017 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40

unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK 02.08.2017Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40

unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 römisch 40 RK 02.08.2017 Zusatz: Jugendstraftat Vollzugsdatum: 18.12.2017 3.) LG XXXX , XXXX vom XXXX (RK 28.11.2018)3.) LG römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 (RK 28.11.2018) § 15

§ 127

Paragraph 15,

Paragraph 127,

§ 134

(1)

Paragraph 134,

(1)

§ 12

3. Fall

§§ 127, 129

(1)Z 3

Paragraph 12, 3. Fall

Paragraphen 127, 129,

(1)Ziffer 3,

Datum der (letzten) Tat: 29.06.2018 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreAnordnung der BewährungshilfeFreiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe Zusatz: Jugendstraftat Nachtrag: zu LG XXXX XXXX RK 28.11.2018zu LG römisch 40 römisch 40 RK 28.11.2018 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: LG XXXX XXXX vom XXXX ausgesprochen durch: LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 04.) LG XXXX , XXXX vom XXXX (RK 11.02.2020) 04.) LG römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 (RK 11.02.2020) § 229

(1)

Paragraph 229,

(1)

§ 125

Paragraph 125,

§ 15

§ 84

(4)

Paragraph 15,

Paragraph 84,

(4)

§ 15

§ 142

(1)

Paragraph 15,

Paragraph 142,

(1)

§§ 142(1), 143 (2) 1.

Fall

Paragraphen 142,

(1), 143
(2)1. Fall

§ 241e

(3)

Paragraph 241 e,

(3)

§§ 142(1), 143 (2) 1.

Fall

§ 12

3. Fall

Paragraphen 142,

(1), 143
(2)1. Fall

Paragraph 12, 3. Fall

§§ 127, 129

(1)Z 1

§ 15

Paragraphen 127, 129,

(1)Ziffer eins,

Paragraph 15,

§ 146

(1)

Paragraph 146,

(1)

§ 142

(1)

Paragraph 142,

(1)

Datum der (letzten) Tat: 09.06.2019 Freiheitsstrafe 4 Jahre Zusatz: Jugendstraftat Im Falle des BF kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Der BF hatte alle Möglichkeiten, seine Chancen in Österreich zu nützen und sich zu integrieren, was ihm jedoch, insbesondere vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen Verhaltens und der diesbezüglichen Verurteilungen, nicht gelungen ist. Der BF ist schon im Alter von etwas über 14 Jahren erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde mittlerweile 4 Mal zu bedingten bzw. zuletzt zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt. Der BF befindet sich seit 10.06.2019 in Strafhaft. Das vorausgesehene Haftende ist der 09.06.2023, eine bedingte Entlassung ist frühestens am 09.06.2021 möglich. Eine positive Zukunftsprognose kann nicht erstellt werden. Festgestellt wird, dass der BF einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht hat (§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005): Er wurde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt und bedeutet aufgrund dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft. Festgestellt wird, dass der BF einen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht hat (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005): Er wurde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt und bedeutet aufgrund dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft. Der BF stellt nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es kann nicht festgestellt werden, dass beim BF bereits ein Lebenswandel eingetreten ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr ins Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt ist. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist dem BF zudem grundsätzlich möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation entweder in der Herkunftsregion seiner Eltern (Dagestan) oder auch in anderen Landesteilen – etwa Moskau – niederzulassen und anzumelden sowie durch eigenen Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF hat weiters Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit finanzieller oder sonstiger Unterstützung seitens der in Österreich lebenden Verwandten. 1.

  1. Zur Situation im Herkunftsland wird auf die vom BFA ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Dagestan ausgegangen:
  2. Politische Lage1.
  3. Zur Situation im Herkunftsland wird auf die vom BFA ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Dagestan ausgegangen:,
  4. Politische Lage Letzte Änderung: 21.07.2020 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vergleiche CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  5. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  6. Juli 2020 statt, nachdem er aufgrund der Corona Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 7.2020a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c).Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vergleiche Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a).Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 7.2020a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  7. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 10.3.2020 - CIA – Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 10.3.2020 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 17.7.2020 - Global Security (21.9.2016): Duma Election - 18 September 2016, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/politics-2016.htm, Zugriff 10.3.2020 - Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 - MDR 16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020 - ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 - OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 - Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 - RIA Nowosti (23.9.2016): ЦИК утвердил результаты выборов в Госдуму, https://ria.ru/20160923/1477668197.html, Zugriff 10.3.2020 - Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 - Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 - Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 1.
  8. Dagestan Letzte Änderung: 27.03.2020 Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands (AA 13.2.2019; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019; vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus hatte er davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019; vergleiche SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus hatte er davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018; vgl. Standard.at 5.2.2018).Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018; vergleiche Standard.at 5.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 - ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/, Zugriff 10.3.2020 - Dekoder (24.5.2016): Nicht-System-Opposition, https://www.dekoder.org/de/gnose/nicht-system-opposition, Zugriff 10.3.2020 - NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351, Zugriff 10.3.2020 - ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 - Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen, https://www.derstandard.at/story/2000073692298/regierungsspitze-in-russischer-teilrepublik-dagestan-festgenommen, Zugriff 10.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 10.3.2020
  9. Sicherheitslage,
  10. Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.03.2020 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020 - BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 2.
  11. Nordkaukasus Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  12. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  13. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019). Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 2.
  14. Dagestan Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Sicherheitslage in Dagestan ist zwar angespannt, hat sich in jüngerer Zeit aber verbessert (AA 13.2.2019). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete nach Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2019). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar. Es kommt nach wie vor zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Die Extremisten gehörten zunächst zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekundeten jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem sog. IS. Auch operativ ist der sog. IS im Nordkaukasus in Erscheinung getreten. Einige Angriffe auf Polizisten bzw. Polizeieinrichtungen wurden unter dem Deckmantel des sog. IS ausgeführt; im Dezember 2015 bekannte sich der sog. IS zu einem Anschlag auf eine historische Festung in Derbent. Inwieweit der sog. IS nach der territorialen Niederlage im Nahen Osten entsprechende Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus weitere terroristische Umtriebe zu entfalten oder die regionale Zweigstelle weiterhin zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen, wird von den russischen Sicherheitskräften genau verfolgt (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 gab es mindestens 49 Opfer des bewaffneten Konflikts in Dagestan, davon wurden 36 Personen getötet und 13 verletzt. Die meisten getöteten Personen sind, wie 2017, unter den Aufständischen zu finden, nämlich
  15. Von den Exekutivkräften wurden drei getötet und elf verletzt. Sechs Zivilisten wurden getötet und zwei verletzt. Im Vergleich zu 2017, als es 55 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl um 10,9% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Dagestan neun Personen getötet [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Diese neun Personen wurden alle im ersten Halbjahr 2019 getötet (Caucasian Knot 30.8.2019). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 19.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 - ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.
  16. Rechtsschutz / Justizwesen- Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020,
  17. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 21.7.2020 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  18. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  19. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019). 2010 ratifizierte Russland das
  20. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  21. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019).2010 ratifizierte Russland das
  22. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  23. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  24. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020 - AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.6.2020 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020 3.
  25. Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung: 27.03.2020 Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien

(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich

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