Obsah (23)
§ 5§ 61Art. 133Art. 12§ 29§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§ 20§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 29Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlW235 2238195-1 SpruchW235 2238195-1/4E, W235 2238195-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 5Asyl
G und
§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union verfüge. Sie habe nach Österreich gewollt, da sie gelesen habe, dass es ein gutes und sicheres Land für Studenten sei. Am XXXX .01.2018 sei sie legal mit ihrem eigenen Reisepass von der Mongolei aus mit dem Flugzeug über Moskau nach Berlin geflogen. Ihren Reisepass habe sie verloren. In der Folge habe sie sich zwei Jahre in Deutschland aufgehalten. Die Beschwerdeführerin sei die ersten zehn Monate in Deutschland als Kindermädchen tätig gewesen. Danach habe sie nicht gearbeitet. Sie habe einen Deutschkurs besucht. Dann habe die Beschwerdeführerin Deutschland verlassen, weil sie in Österreich studieren wolle. Um Asyl habe sie in Deutschland nicht angesucht. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Deutschland zurück. Sie habe von Anfang an nach Österreich gewollt. In der Mongolei gebe es jedoch keine österreichische Botschaft. Da sie für ein österreichisches Visum nach Peking hätte fahren müssen, habe sie sich ein deutsches Visum besorgt, da das schneller zu erhalten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ein deutsches Visum, ausgestellt von der deutschen Botschaft in Ulan Bator, erhalten. Dieses Visum sei von Jänner 2018 bis April 2018 gültig gewesen. Danach habe sie einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung gestellt, die ihr auch erteilt worden und bis XXXX .01.2020 gültig gewesen sei. Seit dem XXXX .01.2020 sei die Beschwerdeführerin in Österreich und wolle hier bleiben. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union verfüge. Sie habe nach Österreich gewollt, da sie gelesen habe, dass es ein gutes und sicheres Land für Studenten sei. Am römisch 40 .01.2018 sei sie legal mit ihrem eigenen Reisepass von der Mongolei aus mit dem Flugzeug über Moskau nach Berlin geflogen. Ihren Reisepass habe sie verloren. In der Folge habe sie sich zwei Jahre in Deutschland aufgehalten. Die Beschwerdeführerin sei die ersten zehn Monate in Deutschland als Kindermädchen tätig gewesen. Danach habe sie nicht gearbeitet. Sie habe einen Deutschkurs besucht. Dann habe die Beschwerdeführerin Deutschland verlassen, weil sie in Österreich studieren wolle. Um Asyl habe sie in Deutschland nicht angesucht. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Deutschland zurück. Sie habe von Anfang an nach Österreich gewollt. In der Mongolei gebe es jedoch keine österreichische Botschaft. Da sie für ein österreichisches Visum nach Peking hätte fahren müssen, habe sie sich ein deutsches Visum besorgt, da das schneller zu erhalten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ein deutsches Visum, ausgestellt von der deutschen Botschaft in Ulan Bator, erhalten. Dieses Visum sei von Jänner 2018 bis April 2018 gültig gewesen. Danach habe sie einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung gestellt, die ihr auch erteilt worden und bis römisch 40 .01.2020 gültig gewesen sei. Seit dem römisch 40 .01.2020 sei die Beschwerdeführerin in Österreich und wolle hier bleiben. Dem Zentralen Fremdenregister ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .01.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierende“ gestellt hat, der vom Magistrat der Stadt Wien am XXXX .04.2020 abgewiesen wurde. Dem Zentralen Fremdenregister ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .01.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierende“ gestellt hat, der vom Magistrat der Stadt Wien am römisch 40 .04.2020 abgewiesen wurde. Ferner legte die Beschwerdeführerin nachstehende Unterlagen vor: ● Auszug (Farbkopie) aus ihrem mongolischen Reisepass mit der Nummer XXXX , gültig bis zum XXXX .07.2022 und Auszug (Farbkopie) aus ihrem mongolischen Reisepass mit der Nummer römisch 40 , gültig bis zum römisch 40 .07.2022 und ● Geburtsurkunde (auch in deutscher Übersetzung, beglaubigt vom österreichischen Konsulat in Ulan Bator, vorgelegt) 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.10.2020 ein auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Deutschland.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.10.2020 ein auf Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 04.11.2020 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 67). Mit Schreiben vom 04.11.2020 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin
Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 67).
Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 17.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag nachweislich übergeben (vgl. AS 127). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 17.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag nachweislich übergeben vergleiche AS 127). 1.
- Am 03.12.2020 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. In Österreich gehe sie einem Studium nach. Sie habe bereits das erste Semester abgeschlossen. Am Sprachenzentrum habe die Beschwerdeführerin einen Vorstudienlehrgang abgeschlossen. Jetzt müsse sie noch Englisch und Geschichte „machen“, damit sie ein ordentliches Studium beginnen könne. Sie sei seit XXXX .01.2020 in Österreich. Damals sei sie mit ihrem Reisepass und einem „Sprachvisum“ eingereist. Den Reisepass habe die Beschwerdeführerin verloren. Das „Sprachvisum“ sei in Deutschland ausgestellt worden und bis zum XXXX .01.2020 gültig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen um zu studieren und einen Asylantrag zu stellen. Sie habe einen Antrag für einen Aufenthaltstitel für Studierende gestellt, der abgelehnt worden sei. Da sie nicht zurück in die Mongolei könne, habe sie hier einen Asylantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin habe eine Cousine in Wien, die hier als Pflegerin arbeite. Sie habe einen Aufenthaltstitel. Zu ihrer Cousine bestehe Kontakt; sie würden öfter telefonieren und ihre Cousine helfe ihr, wenn die Beschwerdeführerin etwas brauche. Sie könne sich auch Geld von ihr ausborgen. Bis zu ihrer Unterbringung in der Betreuungsstelle bzw. bis zur Antragstellung habe die Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft mit einer anderen Frau gelebt. Aktuell lebe sie mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. 1.
- Am 03.12.2020 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. In Österreich gehe sie einem Studium nach. Sie habe bereits das erste Semester abgeschlossen. Am Sprachenzentrum habe die Beschwerdeführerin einen Vorstudienlehrgang abgeschlossen. Jetzt müsse sie noch Englisch und Geschichte „machen“, damit sie ein ordentliches Studium beginnen könne. Sie sei seit römisch 40 .01.2020 in Österreich. Damals sei sie mit ihrem Reisepass und einem „Sprachvisum“ eingereist. Den Reisepass habe die Beschwerdeführerin verloren. Das „Sprachvisum“ sei in Deutschland ausgestellt worden und bis zum römisch 40 .01.2020 gültig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen um zu studieren und einen Asylantrag zu stellen. Sie habe einen Antrag für einen Aufenthaltstitel für Studierende gestellt, der abgelehnt worden sei. Da sie nicht zurück in die Mongolei könne, habe sie hier einen Asylantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin habe eine Cousine in Wien, die hier als Pflegerin arbeite. Sie habe einen Aufenthaltstitel. Zu ihrer Cousine bestehe Kontakt; sie würden öfter telefonieren und ihre Cousine helfe ihr, wenn die Beschwerdeführerin etwas brauche. Sie könne sich auch Geld von ihr ausborgen. Bis zu ihrer Unterbringung in der Betreuungsstelle bzw. bis zur Antragstellung habe die Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft mit einer anderen Frau gelebt. Aktuell lebe sie mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin sei zwei Jahre in Deutschland aufhältig gewesen. Einen Asylantrag habe sie nicht gestellt. Bei ihrer Einreise nach Deutschland sei sie in Besitz eines deutschen Visums für die Tätigkeit als „Au Pair“ Mädchen gewesen. Ein Jahr lang habe die Beschwerdeführerin in Deutschland gearbeitet und danach mit einem „Sprachvisum“ einen Sprachkurs besucht. Sie habe zwar schon zuvor in Österreich studieren wollen, aber da Visa von der deutschen Botschaft schneller ausgestellt würden, habe sie ein deutsches Visum beantragt. Das „Au Pair“ Visum sei insgesamt ein Jahr lang gültig gewesen. Zunächst sei es zwar nur drei Monate gültig gewesen, aber dann habe die Beschwerdeführerin in Deutschland einen Antrag für einen Aufenthaltstitel als „Au Pair“ Mädchen gestellt und diesen auch bekommen. Er sei bis Jänner 2019 gültig gewesen. Von Jänner 2019 bis XXXX .01.2020 habe sie ein „Sprachvisum“ gehabt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Deutschland zu veranlassen, gab sie an, sie habe immer in Österreich studieren und hier um Asyl ansuchen wollen. Auch lebe ihre Cousin in Wien, die ihr helfe. Ferner habe die Beschwerdeführerin gehört, dass der internationale Schutz in Österreich besser sei als in Deutschland. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese nicht gut verstanden habe. Eine Stellungnahme wolle sie hierzu nicht abgeben. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich Freunde gewonnen und wolle hier weiter studieren. Die Beschwerdeführerin sei zwei Jahre in Deutschland aufhältig gewesen. Einen Asylantrag habe sie nicht gestellt. Bei ihrer Einreise nach Deutschland sei sie in Besitz eines deutschen Visums für die Tätigkeit als „Au Pair“ Mädchen gewesen. Ein Jahr lang habe die Beschwerdeführerin in Deutschland gearbeitet und danach mit einem „Sprachvisum“ einen Sprachkurs besucht. Sie habe zwar schon zuvor in Österreich studieren wollen, aber da Visa von der deutschen Botschaft schneller ausgestellt würden, habe sie ein deutsches Visum beantragt. Das „Au Pair“ Visum sei insgesamt ein Jahr lang gültig gewesen. Zunächst sei es zwar nur drei Monate gültig gewesen, aber dann habe die Beschwerdeführerin in Deutschland einen Antrag für einen Aufenthaltstitel als „Au Pair“ Mädchen gestellt und diesen auch bekommen. Er sei bis Jänner 2019 gültig gewesen. Von Jänner 2019 bis römisch 40 .01.2020 habe sie ein „Sprachvisum“ gehabt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Deutschland zu veranlassen, gab sie an, sie habe immer in Österreich studieren und hier um Asyl ansuchen wollen. Auch lebe ihre Cousin in Wien, die ihr helfe. Ferner habe die Beschwerdeführerin gehört, dass der internationale Schutz in Österreich besser sei als in Deutschland. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese nicht gut verstanden habe. Eine Stellungnahme wolle sie hierzu nicht abgeben. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich Freunde gewonnen und wolle hier weiter studieren. Neben einer Vollmacht für die Vertretung der Beschwerdeführerin finden sich nachstehende Unterlagen im Verwaltungsakt: ● Schreiben einer mongolischen Polizeibehörde (in deutscher Übersetzung vorgelegt); ● Mitgliedsbestätigung der „Konvention der Weltmongolen in der EU“ vom XXXX .12.2020 und Mitgliedsbestätigung der „Konvention der Weltmongolen in der EU“ vom römisch 40 .12.2020 und ● Mitgliedsbestätigung der „Österreichisch – Mongolische Gesellschaft XXXX “ vom XXXX .12.2020 Mitgliedsbestätigung der „Österreichisch – Mongolische Gesellschaft römisch 40 “ vom römisch 40 .12.2020
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
Artikel 12
, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass sich Deutschland mit Schreiben vom 04.11.2020
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO für die Führung ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. In Österreich lebe eine Cousine der Beschwerdeführerin, mit der sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und zu der auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 11 bis 17 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zur COVID-19 Pandemie und zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass sich Deutschland mit Schreiben vom 04.11.2020
Artikel 12
, Absatz 4, Dublin III-VO für die Führung ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. In Österreich lebe eine Cousine der Beschwerdeführerin, mit der sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und zu der auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 11 bis 17 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zur COVID-19 Pandemie und zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze ihres bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zur Pandemie würden sich aus der weltweiten Gesamtberichterstattung ergeben, jene zu Deutschland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich Deutschland mit Schreiben vom 04.11.2020 ausdrücklich zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt habe. Daher könne nicht erkannt werden, dass ihr der Zugang zum Asylverfahren in Deutschland verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Deutschland könne daher auch nicht erwartet werden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie eine Cousine in Österreich habe, mit der sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Beziehungen eines Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden, würden nicht in den Schutzbereich des Familienlebens fallen. Daher stelle die Außerlandesbringung aus Österreich nach Deutschland keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens dar. Ferner vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Deutschland sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Deutschland aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Deutschland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
§ 61Abs.
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie eine Cousine in Österreich habe, mit der sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Beziehungen eines Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden, würden nicht in den Schutzbereich des Familienlebens fallen. Daher stelle die Außerlandesbringung aus Österreich nach Deutschland keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens dar. Ferner vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Deutschland sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Deutschland aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Deutschland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland vor Verfolgung nicht sicher sei, da in Deutschland die Vertrauenspersonen des ursprünglichen Verfolgers leben würden, die enge Kontakte zur mongolischen Botschaft in Deutschland pflegen würden, was die Sicherheit der Beschwerdeführerin gefährde. Ferner habe die erstinstanzliche Behörde die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt. Es sei bezüglich Spruchpunkt I. aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gekommen. Die Erstbehörde habe verabsäumt, zu prüfen, ob aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin die Prüfung des Antrages im Sinne der GFK in Österreich gegeben sei. Es sei ersichtlich, dass sich der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchpunkt I. jedenfalls als rechtswidrig erweise. Tatsächlich lägen im konkreten Fall der Beschwerdeführerin jedenfalls relevante Gründe vor, warum das Asylverfahren in Österreich geführt werden solle. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich bereits ein Studium an der Universität Wien begonnen und verfüge über eine enge familiäre Bindung zu ihrem in Wien lebenden Onkel. Ferner sei sie ein aktives Mitglied der „Österreich-Mongolischen Freundschaftsgesellschaft XXXX “ und der „Konvention der Weltmongolen EU“. Die Beschwerdeführerin nehme aktiv an gesellschaftlichen Aktivitäten teil und habe auch die Möglichkeit einer geregelten Tätigkeit als Kellnerin nachzugehen. Sie lebe bereits seit ihrer Einreise in legal hier, beherrsche die deutsche Sprache, leiste ehrenamtliche Tätigkeit, sei strafrechtlich unbescholten und habe eine enge familiäre Bindung sowie Kontakte zu österreichischen Mitbürgerinnen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland vor Verfolgung nicht sicher sei, da in Deutschland die Vertrauenspersonen des ursprünglichen Verfolgers leben würden, die enge Kontakte zur mongolischen Botschaft in Deutschland pflegen würden, was die Sicherheit der Beschwerdeführerin gefährde. Ferner habe die erstinstanzliche Behörde die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt. Es sei bezüglich Spruchpunkt römisch eins. aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gekommen. Die Erstbehörde habe verabsäumt, zu prüfen, ob aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin die Prüfung des Antrages im Sinne der GFK in Österreich gegeben sei. Es sei ersichtlich, dass sich der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins. jedenfalls als rechtswidrig erweise. Tatsächlich lägen im konkreten Fall der Beschwerdeführerin jedenfalls relevante Gründe vor, warum das Asylverfahren in Österreich geführt werden solle. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich bereits ein Studium an der Universität Wien begonnen und verfüge über eine enge familiäre Bindung zu ihrem in Wien lebenden Onkel. Ferner sei sie ein aktives Mitglied der „Österreich-Mongolischen Freundschaftsgesellschaft römisch 40 “ und der „Konvention der Weltmongolen EU“. Die Beschwerdeführerin nehme aktiv an gesellschaftlichen Aktivitäten teil und habe auch die Möglichkeit einer geregelten Tätigkeit als Kellnerin nachzugehen. Sie lebe bereits seit ihrer Einreise in legal hier, beherrsche die deutsche Sprache, leiste ehrenamtliche Tätigkeit, sei strafrechtlich unbescholten und habe eine enge familiäre Bindung sowie Kontakte zu österreichischen Mitbürgerinnen.
- Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 12.02.2021 ein Schreiben an die deutschen Behörden vom 11.02.2021, dem entnommen werden kann, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin wegen unbekannten Aufenthalts ausgesetzt wurde und sich sohin die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Mongolei. Ihr wurde von der deutschen Botschaft in Ulan Bator ein von Jänner 2018 bis April 2018 gültiges Visum erteilt, aufgrund dessen sie am XXXX .01.2018 in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Nach Ablauf dieses Visums erhielt sie zunächst einen bis XXXX .01.2019 gültigen deutschen Aufenthaltstitel, der in der Folge bis zum XXXX .01.2020 verlängert wurde. In Besitz dieses Aufenthaltstitels reiste die Beschwerdeführerin am XXXX .01.2020 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 12.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels war, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Mongolei. Ihr wurde von der deutschen Botschaft in Ulan Bator ein von Jänner 2018 bis April 2018 gültiges Visum erteilt, aufgrund dessen sie am römisch 40 .01.2018 in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Nach Ablauf dieses Visums erhielt sie zunächst einen bis römisch 40 .01.2019 gültigen deutschen Aufenthaltstitel, der in der Folge bis zum römisch 40 .01.2020 verlängert wurde. In Besitz dieses Aufenthaltstitels reiste die Beschwerdeführerin am römisch 40 .01.2020 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 12.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels war, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.10.2020 ein Aufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 04.11.2020 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der deutschen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 11.02.2021 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.10.2020 ein Aufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 04.11.2020 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin
Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der deutschen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 11.02.2021 mitgeteilt. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. In Österreich lebt eine hier aufenthaltsberechtigte Cousine der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat zu dieser Cousine sowohl persönlichen als auch telefonischen Kontakt. Mit dieser Cousine lebt sie weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX .01.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierende“, der vom Magistrat der Stadt Wien am XXXX .04.2020 abgewiesen wurde. In Österreich lebt eine hier aufenthaltsberechtigte Cousine der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat zu dieser Cousine sowohl persönlichen als auch telefonischen Kontakt. Mit dieser Cousine lebt sie weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 .01.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierende“, der vom Magistrat der Stadt Wien am römisch 40 .04.2020 abgewiesen wurde. 1.
- Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland: Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland und zur COVID-19 Pandemie wurden auf den Seiten 11 bis 17 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines und Dublin-Rückkehrer: In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019, vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b., BR o.D., UNHCR o.D.a.).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019, vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b., BR o.D., UNHCR o.D.a.). Im Berichtsjahr 2019 wurden 142.509 Erstanträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Dies bedeutet gegenüber 2018 (161.931 Erstanträge) eine Abnahme der Erstantragszahlen um 12 %. 2019 wurden insgesamt 165.938 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Im gesamten Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 183.954 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Im Jahr zuvor waren es 216.873 Entscheidungen; dies bedeutet einen Rückgang um 15,2 %. Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Staatsangehörigkeiten im Berichtsjahr 2019 bei 38,2 & (70.239 positive Entscheidungen von insgesamt 183.954). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreswert (35,0 %) stieg die Gesamtschutzquote somit um 3,2 Prozentpunkte an (BAMF 2020). In den ersten vier Monaten 2020 hat die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen des Vorjahrs weiter abgenommen. […] Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.4.2019). b). Non-Refoulement: Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (BAMF o.D.b). Im Jahr 2018 hob die Regierung ihr Abschiebeverbot für Afghanistan auf und im ersten Halbjahr wurden etwa 200 Personen dorthin abgeschoben. Die Praxis erlaubte bis dahin nur Abschiebungen von verurteilten Kriminellen und Personen, die als Sicherheitsrisiko betrachtet wurden. NGOs, darunter auch Amnesty International, kritisieren dies als Verstoß gegen das Refoulement-Prinzip (USDOS 11.3.2020). c). Versorgung: Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vergleiche AIDA 16.4.2019). Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen breitgestellt. […] Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019). Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Für einen möglichen Arbeitsmarktzugang nehmen Beraterinnen und Berater der Bundesagentur für Arbeit vor Ort in den Ankunftszentren Erstdaten der Antragstellenden auf. Diese stehen dann den Arbeitsagenturen und Jobcentern bundesweit zur Verfügung (BAMF o.D.b). Beim Arbeitsmarktzugang für Asylwerber und Geduldete gelten die folgenden Regelungen: Asylwerber benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die lokale Ausländerbehörde erteilt wird. Im
- bis zum
- Monat befinden sich die Personen in der Wartefrist. Ab dem
- Monat können Asylwerber sowie Geduldete in vielen Teilen Deutschlands (mit Ausnahme einiger Regionen) eine Arbeit aufnehmen. Ab dem
- Monat ist der Arbeitsmarkt in ganz Deutschland ohne Vorrangprüfung offen. Immer dann, wenn keine Vorrangprüfung erfolgt, ist auch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer möglich. Ab dem
- Monat ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich; aber weiterhin jene der Ausländerbehörde. Für Fachkräfte und bei Ausbildung gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang (BMAS 26.3.2020). Flüchtlinge und Asylsuchende sehen sich bei der Arbeitssuche mit mehreren Hürden konfrontiert, unter anderem langen Überprüfungszeiten für Vorqualifikationen, fehlenden amtlichen Zeugnissen und Abschlüssen sowie eingeschränkten Deutschkenntnissen (USDOS 11.3.2020). […] Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und –status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV 6.11.2019). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. […] Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. […] (AIDA 16.4.2019; vgl. GKV 6.11.2019). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. […] Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. […] (AIDA 16.4.2019; vergleiche GKV 6.11.2019). d). Unterbringung: Zunächst werden alle Asylsuchenden in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Eine solche Einrichtung kann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein (BAMF o.D.b). In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen inzwischen wieder geschlossen wurden (AIDA 16.4.2019). Asylwerberinnen und Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2018 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen eine dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Die Standards und die Lebensbedingungen in Gemeinschaftsunterkünften unterscheiden sich nicht nur regional, sondern auch oft innerhalb bestimmter Regionen stark, daher kann nur schwerlich eine allgemeingültige Aussage über die Lebensbedingungen in solchen Einrichtungen getroffen werden (AIDA 16.4.2019). Die Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren. In diesen Zentren werden alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt. Dies beinhaltet die ärztliche Untersuchung durch die Länder, die Erfassung der persönlichen Daten und die Identitätsprüfung, die Antragstellung, Anhörung und Entscheidung über den Asylantrag sowie erste Integrationsmaßnahmen, wie etwa die sogenannten Erstorientierungskurse durch das Bundesamt. Darüber hinaus finde eine Erstberatung zum Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Arbeitsagentur statt (BAMF o.D.b). Mit dem neuen Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr-Einrichtungen (AnkER-Einrichtungen) wurde die Grundidee der Ankunftszentren weiterentwickelt. Das zentrale Element des AnkER-Konzepts ist die Bündelung aller Funktionen und Zuständigkeiten: von Ankunft über Asylantragstellung und Entscheidung bis zur kommunalen Verteilung, ersten integrationsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Rückkehr von Asylantragstellenden. Alle direkt am Asylprozess beteiligten Akteure sind vor Ort in den AnkER-Einrichtungen vertreten. Dies sind in der Regel die Aufnahmeeinrichtungen des Landes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden, Verwaltungsgerichte, Jugendämter und die Bundesagentur für Arbeit. Für die Ausgestaltung der Zentren wird dabei kein starres Konzept vorgegeben – die Länder können hier die Schwerpunkte setzen, die ihnen besonders wichtig sind (BAMF o.D.b). e). Zur COVID-19 Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 14.12.2020, 09:25 Uhr, 322.463 bestätigte Fälle mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 4.473 Todesfälle; in Deutschland wurden zu diesem Zeitpunkt 1.350.810 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 22.087 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, dies bestätigt auch Chinas Gesundheitsbehörde und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen brauchen drei bis sieben Wochen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Erteilung des Visums durch die deutsche Botschaft in Ulan Bator sowie zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund dieses Visums, zur zweimaligen Erteilung von deutschen Aufenthaltstiteln, zuletzt bis zum XXXX .01.2020, zur Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Erteilung des Visums durch die deutsche Botschaft in Ulan Bator sowie zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund dieses Visums, zur zweimaligen Erteilung von deutschen Aufenthaltstiteln, zuletzt bis zum römisch 40 .01.2020, zur Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels nach Österreich einreiste sowie, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels war, der weniger als zwei Jahre abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Zusammenschau mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Beschwerdeführerin selbst von einem „Sprachvisum“ spricht, ist eindeutig, dass es sich um einen Aufenthaltstitel (zum Zweck des Erlernens der deutschen Sprache) handelte, zumal die deutsche Dublinbehörde die Erteilung dieses Aufenthaltstitels bestätigt, indem sie ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stützt. Dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels nach Österreich einreiste sowie, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels war, der weniger als zwei Jahre abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Zusammenschau mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Beschwerdeführerin selbst von einem „Sprachvisum“ spricht, ist eindeutig, dass es sich um einen Aufenthaltstitel (zum Zweck des Erlernens der deutschen Sprache) handelte, zumal die deutsche Dublinbehörde die Erteilung dieses Aufenthaltstitels bestätigt, indem sie ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO stützt. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin durch Deutschland und zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate sowie zur diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an die deutsche Dublinbehörde ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die ihrer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnten, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, die sowohl im Zuge ihrer Erstbefragung als auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.12.2020 angab, an keinen Krankheiten zu leiden sowie sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen (vgl. AS 30 bzw. AS 133). Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die ihrer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnten, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, die sowohl im Zuge ihrer Erstbefragung als auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.12.2020 angab, an keinen Krankheiten zu leiden sowie sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen vergleiche AS 30 bzw. AS 133). Ebenso gründet die Feststellung zur in Österreich aufenthaltsberechtigten Cousine der Beschwerdeführerin auf ihren eigenen Angaben. Zu dem in der Beschwerde angeführten in Wien lebenden Onkel der Beschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich hierbei um einen Irrtum der, die Beschwerde verfasst habenden Vertretung handelt, da die Beschwerdeführerin selbst in ihren Einvernahme lediglich von einer Cousine gesprochen hat, die jedoch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen offensichtlich irrtümlich durch einen Onkel „ersetzt“ wurde. Betreffend die sonstigen privaten bzw. beruflichen Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich studieren will und Mitglied in zwei mongolisch/österreichischen Vereinen ist. Allerdings ist hinsichtlich der privaten Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich darauf zu verweisen, dass ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierende“ vom Magistrat der Stadt Wien am XXXX .04.2020 abgewiesen wurde, was sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ergibt. Aus dem Akteninhalt ist darüber hinaus – mangels Vorlage geeigneter Unterlagen und/oder Bestätigungen beispielsweise von der Universität Wien - auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ernsthafte Schritte dahingehend unternommen hat, ein Studium zu beginnen bzw. die erforderlichen Voraussetzungen hierfür (insbesondere der Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse) zu schaffen. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts ist – sich sohin dem Zugriff der Behörden entzogen hat -, was ein deutliches Zeichen dahingehend ist, dass sie wohl weder an einem weiteren Aufenthalt in Österreich bzw. an einem ernsthaft betriebenen Studium in Österreich noch an der Weiterführung ihres Asylverfahrens Interesse hat. Ebenso gründet die Feststellung zur in Österreich aufenthaltsberechtigten Cousine der Beschwerdeführerin auf ihren eigenen Angaben. Zu dem in der Beschwerde angeführten in Wien lebenden Onkel der Beschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich hierbei um einen Irrtum der, die Beschwerde verfasst habenden Vertretung handelt, da die Beschwerdeführerin selbst in ihren Einvernahme lediglich von einer Cousine gesprochen hat, die jedoch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen offensichtlich irrtümlich durch einen Onkel „ersetzt“ wurde. Betreffend die sonstigen privaten bzw. beruflichen Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich studieren will und Mitglied in zwei mongolisch/österreichischen Vereinen ist. Allerdings ist hinsichtlich der privaten Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich darauf zu verweisen, dass ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierende“ vom Magistrat der Stadt Wien am römisch 40 .04.2020 abgewiesen wurde, was sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ergibt. Aus dem Akteninhalt ist darüber hinaus – mangels Vorlage geeigneter Unterlagen und/oder Bestätigungen beispielsweise von der Universität Wien - auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ernsthafte Schritte dahingehend unternommen hat, ein Studium zu beginnen bzw. die erforderlichen Voraussetzungen hierfür (insbesondere der Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse) zu schaffen. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts ist – sich sohin dem Zugriff der Behörden entzogen hat -, was ein deutliches Zeichen dahingehend ist, dass sie wohl weder an einem weiteren Aufenthalt in Österreich bzw. an einem ernsthaft betriebenen Studium in Österreich noch an der Weiterführung ihres Asylverfahrens Interesse hat. 2.
- Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt wollte sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgeben, sondern brachte lediglich vor, dass sie diese nicht gut verstanden habe (vgl. AS 145, AS 147). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist dem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt wollte sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgeben, sondern brachte lediglich vor, dass sie diese nicht gut verstanden habe vergleiche AS 145, AS 147). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist dem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Schutzberechtigten in Deutschland, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr sowie auch die teilweise Zurücknahme von bereits erfolgten Lockerungen bzw. die Anordnung erneuter „Lockdowns“), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zur Lage von Schutzberechtigen in Deutschland nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Deutschland für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sie zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 20Abs.
1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
- wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
- wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
- wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
- wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[…] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels war, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist. Die Beschwerdeführerin verfügte nämlich zuletzt über einen bis zum XXXX .01.2020 gültigen deutschen Aufenthaltstitel. Zudem stimmte die deutsche Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.11.2020
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Deutschlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels war, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist. Die Beschwerdeführerin verfügte nämlich zuletzt über einen bis zum römisch 40 .01.2020 gültigen deutschen Aufenthaltstitel. Zudem stimmte die deutsche Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.11.2020
Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Deutschlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den deutschen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 11.02.2021 bekanntgegeben worden war.Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Artikel 29
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den deutschen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 11.02.2021 bekanntgegeben worden war. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.
- Zunächst ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland nicht um Asyl angesucht hat, sodass sie keine eigenen Wahrnehmungen betreffend das deutsche Asylwesen haben kann. Allerdings wurde auch generell kein Vorbringen erstattet – und zwar auch nicht in den schriftlichen Beschwerdeausführungen -, welches das Asylwesen in Deutschland zum Thema hatte. Sohin ist zusammengefasst darauf zu verweisen, dass keine Kritik am deutschen Asylverfahren und/oder an der Behandlung von Asylwerbern durch die deutschen Behörden und/oder an der dortige Unterbringungssituation geübt wurde. Auch wurde in keiner Weise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte bzw. ihr der Zugang zum deutschen Asylverfahren verwehrt worden wäre. Zu ihrem zweijährigen Aufenthalt in Deutschland gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit einem Visum eingereist sei und in der Folge ca. ein Jahr als „Au Pair“ gearbeitet habe. Danach habe sie eine Aufenthaltsgenehmigung bis Jänner 2019 gehabt, die einmal bis zum XXXX .01.2020 verlängert worden sei. Systemische Mängel im deutschen Asylsystem sind hieraus nicht zu erblicken, was im Übrigen auch nicht vorgebracht wurde. 3.2.4.
- Zunächst ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland nicht um Asyl angesucht hat, sodass sie keine eigenen Wahrnehmungen betreffend das deutsche Asylwesen haben kann. Allerdings wurde auch generell kein Vorbringen erstattet – und zwar auch nicht in den schriftlichen Beschwerdeausführungen -, welches das Asylwesen in Deutschland zum Thema hatte. Sohin ist zusammengefasst darauf zu verweisen, dass keine Kritik am deutschen Asylverfahren und/oder an der Behandlung von Asylwerbern durch die deutschen Behörden und/oder an der dortige Unterbringungssituation geübt wurde. Auch wurde in keiner Weise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte bzw. ihr der Zugang zum deutschen Asylverfahren verwehrt worden wäre. Zu ihrem zweijährigen Aufenthalt in Deutschland gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit einem Visum eingereist sei und in der Folge ca. ein Jahr als „Au Pair“ gearbeitet habe. Danach habe sie eine Aufenthaltsgenehmigung bis Jänner 2019 gehabt, die einmal bis zum römisch 40 .01.2020 verlängert worden sei. Systemische Mängel im deutschen Asylsystem sind hieraus nicht zu erblicken, was im Übrigen auch nicht vorgebracht wurde. Zum Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei in Deutschland nicht sicher, da in Deutschland die Vertrauenspersonen des ursprünglichen Verfolgers leben würden, die enge Kontakte zur mongolischen Botschaft in Deutschland pflegen würden, was die Sicherheit der Beschwerdeführerin gefährde, ist darauf zu verweisen, dass dieser Teil des Vorbringens gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstößt. Nicht erkennbar ist, dass dieser Teil des Vorbringens von einer Ausnahme vom Neuerungsverbot umfasst ist. Dieses Vorbringen hätte die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung am 12.10.2020 und (spätestens) in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.12.2020 erstatten können. Auch wenn die Beschwerde andeutet, dass das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt hat und ihm vorwirft, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt zu haben, ist dem zum einen zu entgegnen, dass die Beschwerde nicht ausführt, welche Beweismittel hiermit gemeint sind und sohin dieser Vorwurf lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattgefunden hat und offenbar auch die Beschwerdeführerin dem Rechtsberater gegenüber kein Vorbringen hinsichtlich einer in Deutschland befürchteten Verfolgung durch „die Vertrauenspersonen des ursprünglichen Verfolgers“ erwähnt hat. Dass sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, diese Informationen der Beschwerdeführerin nicht zugänglich waren oder sie nicht in der Lage gewesen wäre, das diesbezügliche Vorbringen zu erstatten, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge zwei Jahre in Deutschland aufgehalten hat, ohne dass es zu Bedrohungen und/oder zu Verfolgungshandlungen gekommen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit an die deutschen Behörden bzw. die deutsche Polizei wenden kann, die in der Lage und auch willens sind, der Beschwerdeführerin vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden.Zum Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei in Deutschland nicht sicher, da in Deutschland die Vertrauenspersonen des ursprünglichen Verfolgers leben würden, die enge Kontakte zur mongolischen Botschaft in Deutschland pflegen würden, was die Sicherheit der Beschwerdeführerin gefährde, ist darauf zu verweisen, dass dieser Teil des Vorbringens gegen das in Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstößt. Nicht erkennbar ist, dass dieser Teil des Vorbringens von einer Ausnahme vom Neuerungsverbot umfasst ist. Dieses Vorbringen hätte die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung am 12.10.2020 und (spätestens) in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.12.2020 erstatten können. Auch wenn die Beschwerde andeutet, dass das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt hat und ihm vorwirft, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt zu haben, ist dem zum einen zu entgegnen, dass die Beschwerde nicht ausführt, welche Beweismittel hiermit gemeint sind und sohin dieser Vorwurf lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattgefunden hat und offenbar auch die Beschwerdeführerin dem Rechtsberater gegenüber kein Vorbringen hinsichtlich einer in Deutschland befürchteten Verfolgung durch „die Vertrauenspersonen des ursprünglichen Verfolgers“ erwähnt hat. Dass sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, diese Informationen der Beschwerdeführerin nicht zugänglich waren oder sie nicht in der Lage gewesen wäre, das diesbezügliche Vorbringen zu erstatten, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge zwei Jahre in Deutschland aufgehalten hat, ohne dass es zu Bedrohungen und/oder zu Verfolgungshandlungen gekommen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit an die deutschen Behörden bzw. die deutsche Polizei wenden kann, die in der Lage und auch willens sind, der Beschwerdeführerin vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Asylsystem in Deutschland nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften, da die Beschwerdeführerin weder in ihrer Einvernahme noch in der Beschwerde Kritik am deutschen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Asylsystem in Deutschland nicht geeignet ist, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu entkräften, da die Beschwerdeführerin weder in ihrer Einvernahme noch in der Beschwerde Kritik am deutschen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland Zugang zum Asylverfahren und zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland Zugang zum Asylverfahren und zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Wunsch hat, in Österreich zu bleiben, weil sie hier studieren will und gehört hat, dass Österreich ein gutes und sicheres Land für Studenten sei, ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. 3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Ferner besteht in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem und haben Asylwerber im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor, die beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben (vgl. Seite 17 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden würde.3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Ferner besteht in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem und haben Asylwerber im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor, die beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben vergleiche Seite 17 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden würde. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine junge, gesunde Frau im Alter von 22 Jahren ist, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine junge, gesunde Frau im Alter von 22 Jahren ist, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine –