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{'item': 'W236 2238934-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 76§ 22a§ 3§ 8Art. 130§§ 4§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlW236 2238934-1 Spruch, W236 2238934-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, wurde am 17.12.2020 von Organen der Landespolizeidirektion Wien festgenommen und über ihn mit Bescheid vom 18.12.2020 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
  2. Mit o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

§ 57Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, und § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt II.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).2. Mit o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Am 27.12.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Gegen den o.a. Bescheid vom 21.12.2020 brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.01.2021 vollumfänglich Beschwerde ein.
  3. Mit Teilerkenntnis vom 29.01.2021, GZ. W146 2238934-1/4Z, I. wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

§ 18Abs.

5 BFA-VG als unbegründet ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchteil A.I.). Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchteil A.II). Die Revision wurde

Art 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B.).5. Mit Teilerkenntnis vom 29.01.2021, GZ. W146 2238934-1/4Z, römisch eins. wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchteil A.I.). Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchteil A.II). Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B.).

6. Mit Erkenntnis vom 02.02.2021, GZ. W281 2239034-1/21E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 18.12.2020 über die Verhängung der Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab und erklärte die bisherige Anhaltung für rechtmäßig.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wurde jedoch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde sodann aus der Schubhaft entlassen.6. Mit Erkenntnis vom 02.02.2021, GZ. W281 2239034-1/21E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 18.12.2020 über die Verhängung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab und erklärte die bisherige Anhaltung für rechtmäßig.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde jedoch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde sodann aus der Schubhaft entlassen. 7. Mit Bescheid vom 19.02.2021, Zl. 1272423603/201305996, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).7. Mit Bescheid vom 19.02.2021, Zl. 1272423603/201305996, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2021 zugestellt. Bis dato wurde noch kein Rechtsmittel erhoben, die Rechtsmittelfrist läuft noch bis 26.03.

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte und unter Punkt II.
  4. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Schubhaft des Beschwerdeführers (W281 2239034-1) sowie insbesondere aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Informationssystem zentrales Fremdenregister am 12.03.2021.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte und unter Punkt römisch zwei.
  5. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Schubhaft des Beschwerdeführers (W281 2239034-1) sowie insbesondere aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Informationssystem zentrales Fremdenregister am 12.03.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). 3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst; als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). § 28 Abs. 5 VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG.Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst; als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und 3 (oder Absatz 4,) VwGVG, sei es nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 oder Absatz 3, Satz 1 VwGVG. 3.
  3. Zu Spruchteil A): Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides 3.2.1.

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.2.1.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
  4. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.1.

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 52 Abs. 2 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn„Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“ 3.2.
  5. Aus diesen Bestimmungen leitete der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, ab, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt: „Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ,zu verbinden‘, nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie ,unter einem‘ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen.“3.2.
  6. Aus diesen Bestimmungen leitete der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, ab, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt: „Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ,zu verbinden‘, nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie ,unter einem‘ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen.“ Im Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass diese Überlegungen auch vor dem Hintergrund der seit 01.11.2017 geltenden neuen Rechtslage aufrechtzuerhalten sind. In den weiteren Erkenntnissen vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, und vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 (Rz 40), bestätigte der Verwaltungsgerichtshof erneut diese Rechtsprechungslinie. Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“, nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie „unter einem“ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiterbestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach § 3 und § 8 AsylG 2005 VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen – außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist – auf Grund des vom Gesetzgeber seit 01.01.2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101).Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“, nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie „unter einem“ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiterbestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche zum Verhältnis der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu einem Abspruch nach Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG kommt hingegen – außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist – auf Grund des vom Gesetzgeber seit 01.01.2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche dazu auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101). In seiner Entscheidung vom 20.09.2018, Zl. Ra 2018/20/0349 stellte der VwGH klar, dass nach der mit dem FNG 2014 geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – und wie zu ergänzen ist: demnach auch die Erlassung eines Einreiseverbotes, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt (vgl. § 53 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005: „Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.“) – nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist.In seiner Entscheidung vom 20.09.2018, Zl. Ra 2018/20/0349 stellte der VwGH klar, dass nach der mit dem FNG 2014 geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – und wie zu ergänzen ist: demnach auch die Erlassung eines Einreiseverbotes, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz FrPolG 2005: „Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.“) – nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist. 3.2.3. Im vorliegenden Fall erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.12.2020 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Während aufrechter Beschwerdefrist und noch vor Beschwerdeerhebung, stellte der Beschwerdeführer am 27.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren ist nach Bescheiderlassung am 26.02.2021 nach wie vor im Stande der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den oben zitierten Erkenntnissen ausgeführt hat, ist in einem solchen Fall eine – wie hier – bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung samt damit verbundenen Spruchpunkten vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben, um das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz nicht in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Da ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

1 FPG nur mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, entfällt damit auch die Grundlage für ein solches, weshalb auch dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben ist. Da ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, FPG nur mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, entfällt damit auch die Grundlage für ein solches, weshalb auch dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben ist. Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur waren die erlassene Rückkehrentscheidung samt den damit verbundenen Aussprüchen ersatzlos zu beheben, zumal im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zeitaktuell darüber zu entscheiden sein wird. 3.2.4.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.3.2.4.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Judikatur des VwGH feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Nebenaussprüche aufzuheben ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Judikatur des VwGH feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Nebenaussprüche aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH, 04.08.2016, Ra 2016/21/0162); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH, 04.08.2016, Ra 2016/21/0162); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W236.2238934.1.00

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