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W240 2240263-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlW240 2240263-1 Spruch, W240 2240263-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2021, Zl 1066944203/201054888, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2021, , Zl 1066944203/201054888, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung: , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF (in der Folge auch BF); ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde mit Urteil vom XXXX .2020 eines österreichischen Landesgerichts wegen § 15 StGB, § 87 Abs. 1 StGB, rechtskräftig verurteilt und gem. § 21 Abs. 1 StGB bedingt in eine Anstalt eingewiesen. Im Urteil wird insbesondere ausgeführt, dass der BF seit XXXX .2020 in stationärer Behandlung in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung einer österreichischen Klinik aufhältig war und einen anderen Patienten mit einem schweren Holzsessel gegen den Kopf schlug, wodurch der andere Patient eine Schädelprellung erlitt. Der BF leidet an einer paranoiden Schizophrenie und hat eine schwere Körperverletzung verübt. Aufgrund der Erkrankung sind im unbehandelten Zustand weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Die einweisungsrelevanten Tatsachen ergeben sich aus einem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten von Dris. Kastner vom 09.07.2020 (vgl. Urteil AS 101ff und vgl. Gutachten Dris. Kastner vom 09.07.2020 AS 315ff).
  2. Der BF (in der Folge auch BF); ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde mit Urteil vom römisch 40 .2020 eines österreichischen Landesgerichts wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 87, Absatz eins, StGB, rechtskräftig verurteilt und gem. Paragraph 21, Absatz eins, StGB bedingt in eine Anstalt eingewiesen. Im Urteil wird insbesondere ausgeführt, dass der BF seit römisch 40 .2020 in stationärer Behandlung in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung einer österreichischen Klinik aufhältig war und einen anderen Patienten mit einem schweren Holzsessel gegen den Kopf schlug, wodurch der andere Patient eine Schädelprellung erlitt. Der BF leidet an einer paranoiden Schizophrenie und hat eine schwere Körperverletzung verübt. Aufgrund der Erkrankung sind im unbehandelten Zustand weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Die einweisungsrelevanten Tatsachen ergeben sich aus einem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten von Dris. Kastner vom 09.07.2020 vergleiche Urteil AS 101ff und vergleiche Gutachten Dris. Kastner vom 09.07.2020 AS 315ff).
  3. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen am 30.04.2015 in Polen, am 03.05.2015 in Österreich, am 10.05.2016 in Polen sowie am 22.07.2016 in Deutschland EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 (Asylantrag) auf. Der BF reiste erstmals spätestens am 03.05.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.05.2015 brachte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 29.06.2015, Zahl: GF: 1066944203, VZ: 150449981 – EAST-WEST, gem. § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO Polen zuständig war und wurde gem. § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Polen für zulässig befunden wurde.Der BF reiste erstmals spätestens am 03.05.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.05.2015 brachte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 29.06.2015, Zahl: GF: 1066944203, VZ: 150449981 – EAST-WEST, gem. Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 18 Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO Polen zuständig war und wurde gem. Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen für zulässig befunden wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2015 wurde die Beschwerde gem. § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und gem. § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 31.08.2015 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2015 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und gem. Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 31.08.2015 in Rechtskraft. Der BF wurde mittels Buscharter am XXXX .2015 von Österreich nach Polen abgeschoben.Der BF wurde mittels Buscharter am römisch 40 .2015 von Österreich nach Polen abgeschoben. Laut Abschlussbericht einer österreichischen Polizeiinspektion an die Staatsanwaltschaft hat der BF am XXXX .2020 in einer österreichischen Psychiatrie eine Person verletzt und wurde der BF daher wegen des Verdachts auf absichtliche schwere Körperverletzung angezeigt.Laut Abschlussbericht einer österreichischen Polizeiinspektion an die Staatsanwaltschaft hat der BF am römisch 40 .2020 in einer österreichischen Psychiatrie eine Person verletzt und wurde der BF daher wegen des Verdachts auf absichtliche schwere Körperverletzung angezeigt. Im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren am XXXX .2020 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er sei von Österreich nach Polen abgeschoben worden, sei ab 2016 oder 2017 in Deutschland aufhältig gewesen und vor rund fünf Monaten wieder in Österreich. Er könne nicht angeben, wie er von Deutschland nach Österreich gelangt sei. In Polen habe sich niemand um ihn und seine Krankheit gekümmert, in Österreich würden seine Mutter und Schwester leben. Im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren am römisch 40 .2020 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er sei von Österreich nach Polen abgeschoben worden, sei ab 2016 oder 2017 in Deutschland aufhältig gewesen und vor rund fünf Monaten wieder in Österreich. Er könne nicht angeben, wie er von Deutschland nach Österreich gelangt sei. In Polen habe sich niemand um ihn und seine Krankheit gekümmert, in Österreich würden seine Mutter und Schwester leben. Es langte ein handschriftliches Schreiben der Mutter des BF ein, wonach der BF bei dieser Unterkunft nehmen könne. So wurde diesem Ansuchen seiner Mutter auch mit Schreiben der Grundversorgungsstelle der Betreuungsstelle vom 28.10.2020 – Freiwilliger Verzicht auf Leistung der Grundversorgung, Belehrung über die Einstellung der Grundversorgung – entsprochen (vgl. AS 39ff).Es langte ein handschriftliches Schreiben der Mutter des BF ein, wonach der BF bei dieser Unterkunft nehmen könne. So wurde diesem Ansuchen seiner Mutter auch mit Schreiben der Grundversorgungsstelle der Betreuungsstelle vom 28.10.2020 – Freiwilliger Verzicht auf Leistung der Grundversorgung, Belehrung über die Einstellung der Grundversorgung – entsprochen vergleiche AS 39ff). Nachdem die polnische Dublinbehörde mitteilte, dass die Zuständigkeit betreffend das Verfahren des BF an Deutschland übergegangen ist, wurde am 04.12.2020 ein Wiederaufnahmeersuchen an die deutsche Dublinbehörde übermittelt. Mit Schreiben vom 09.12.2020 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Rückübernahme des BF gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 09.12.2020 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Rückübernahme des BF gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zu. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2020 tätigte der Beschwerdeführer insbesondere folgende Angaben: „(…) F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein? A: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich an Schizophrenie leide. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Medikamente einnehmen, deren Namen kenne ich jedoch nicht. Es sind Spritzen die ich bekomme. F: Seit wann leiden Sie an den angeführten Krankheiten? A: Seit 6 oder 7 Monaten. F: Waren Sie in Österreich bereits bei einem Arzt, Spezialisten oder im Krankenhaus? A: Ja. F: Haben Sie medizinische Unterlagen? A: Ja. F: Dürfen wir die medizinischen Unterlagen zum Akt geben? A: Ja. F: Wie schaut die weitere medizinische Versorgung in Österreich aus? A: 5 Jahre dauert die Behandlung. F: Sie werden aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. unaufgefordert dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen. (AW wird über die Möglichkeiten der Befundvorlage aufgeklärt.) A: Gut, das werde ich machen. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. A: Ja. F: Gem. § 14 Abs. 2 AsylG 2005 werden Sie darüber belehrt, dass Sie sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen können.F: Gem. Paragraph 14, Absatz 2, AsylG 2005 werden Sie darüber belehrt, dass Sie sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen können. A: Ich habe verstanden. … F: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie? A: Russische. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Tschetschene. F: Welche Religionsbekenntnis haben Sie? A: Moslem. F: Wie lautet Ihr Familienstand? A: Ledig. Seit 4 Jahren. F: Waren Sie jemals verheiratet? A: Ja. F: Haben Sie Kinder und wenn ja, wie heißen diese und wo leben diese? A: Ja, ich habe drei Kinder. XXXX . Sie leben in Deutschland. A: Ja, ich habe drei Kinder. römisch 40 . Sie leben in Deutschland. F: Wo lebt Ihre geschiedene Frau? A: Deutschland. Nachgefragt gebe ich an, dass ich standesamtlich geheiratet habe, standesamtlich geschieden bin ich nicht, somit nicht offiziell. F: Haben Sie Geschwister, und wenn ja, wie heißen diese und wo leben diese? A: Bruder ist Zuhause und die Schwester ist hier in Österreich. F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am XXXX .2020 bei der Polizeiinspektion Wels Fremdenpolizei gemacht haben richtig?F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am römisch 40 .2020 bei der Polizeiinspektion Wels Fremdenpolizei gemacht haben richtig? A: Ich glaube schon. F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben? A: Nein. F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: In Österreich meine Mutter und meine Schwester. Und Onkel und Cousins. F: Wie lauten die Personalien der Mutter und Schwester und wo leben diese? A: XXXX Jahre alt, sie lebt in XXXX ist die Schwester, geb.: XXXX . Meine Schwester wohnt in XXXX , näheres weiß ich nicht.A: römisch 40 Jahre alt, sie lebt in römisch 40 ist die Schwester, geb.: römisch 40 . Meine Schwester wohnt in römisch 40 , näheres weiß ich nicht. F: Seit wann ist Ihnen bekannt, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester in Österreich aufhältig sind? A: Schon lange Zeit. Nachgefragt gebe ich an, seitdem wir das erste Mal hier in Österreich sind. F: Gibt es seit Rechtskraft Ihres Erstasylverfahrens, dies war der 13.10.2015, bis jetzt eine Änderung in Ihrem Privat- und Familienleben? A: Ich weiß nicht was ich 2015 angegeben habe. F: Wurden Sie von Ihren in Österreich aufhältigen Mutter und Schwester jemals unterstützt, egal finanziell oder anders? A: Ja. Sie helfen mir jetzt auch. F: Lebten Sie mit Ihren in Österreich aufhältigen Cousins und Onkel jemals in einem gemeinsamen Haushalt? A: Nein. F: Wurden Sie von Ihren in Österreich aufhältigen Onkels und Cousins jemals unterstützt, egal finanziell oder anders? A: Nein. Aber wenn ich Hilfe benötigen würde, würden Sie mir helfen. F: Wurden Sie von Ihren in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern, bzw. Verwandten jemals besucht, als Sie sich in Polen oder Deutschland befunden haben? A: Ja. In Polen und in Deutschland. F: Wer hat Sie wo und wann besucht? A: Die Mutter ist gekommen, nach Polen und Deutschland. Nachgefragt gebe ich an, ich weiß nicht wann, aber als ich dort gewohnt habe. F: Welchen Aufenthaltstitel haben Ihre Onkel, zw. Cousins in Österreich? A: Positiver Bescheid, welchen genau, das weiß ich nicht. F: Wie wurde über den Asylantrag in Deutschland entschieden? A: Ich bekam einen Ausweis. F: Von wann bis wann waren Sie in Deutschland? A: Ich war dort 3 oder 4 Jahre. Ca. 4 Jahre. F: Wo waren Sie in dieser Zeit in Deutschland aufhältig? A: XXXX , es war ein Heim.A: römisch 40 , es war ein Heim. F: Haben Sie Familienmitglieder, Verwandte oder Bekannte in Deutschland? A: Nein. F: Haben Sie Deutschland freiwillig verlassen? A: Ich weiß nicht wie ich hierhergekommen bin. Die Polizei hat mich nicht gebracht, aber ich weiß nicht wie ich hierher gekommen. F: Wie konnten Sie sich den Lebensunterhalt in Deutschland finanzieren, zB Miete, Kleidung, Lebensmittel? A: Ich habe Sozialhilfe bekommen. F: Lebten Sie in Deutschland immer mit Ihrer Frau und Kinder zusammen? A: Nein, am Anfang schon, aber nicht mehr zum Schluss. Seit 3,5 sind wir „geschieden“, circa. F: Warum haben Sie jetzt Deutschland verlassen? A: Ich weiß es nicht, ich war krank. Ich war in Deutschland, dann war ich bei meiner Mutter und jetzt bin ich hier. F: Waren Sie in Deutschland jemals in medizinischer Behandlung? A: Ja. F: Wurden Sie in Deutschland jemals verfolgt, bedroht oder ähnliches? A: Nein. F: Machten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei in Deutschland? A: Nein. F: Gab es konkrete Vorfälle in Deutschland? A: Nein. F: Haben Sie jemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen in Deutschland angesucht? A: Nein. F: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Deutschland ausgefolgt. Haben Sie eine schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder wollen Sie nun mündlich eine Stellungnahme abgeben? A: Nichts zu sagen. Ich kann mich auch nicht erinnern. F: Wollen Sie freiwillig nach Deutschland oder in den Herkunftsstaat zurück? A: Nein. F: Lebten Sie in Deutschland alleine in einem Haushalt? A: Ja. F: Haben Sie Unterstützung für Ihre Kinder geleistet? A: Nein. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Deutschland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. Einzig, dass ich meine Krankheit behandeln kann, dass ich bei meiner Mutter bleiben kann. F: Warum waren Sie in Deutschland in medizinischer Behandlung? A: Wegen desselben Problems. Nachgefragt gebe ich an, wegen der Schizophrenie. F: Seit wann oder wie lange sind Sie in Deutschland bereits in medizinischer Behandlung? A: 4 oder 5 Jahre. F: Waren Sie in Polen auch bereits in medizinischer Behandlung? A: Nein, dort war es nicht so schlimm. Erst seit ich in Deutschland war. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme in Deutschland vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern? A: Ja. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten? A: Ja. V: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin III Verordnung der Europäischen Union Deutschland zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin III Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Auf Grund der Zustimmung des Staates Deutschland wird beabsichtigt Ihren Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Außerlandesbringung in diesen Staat veranlasst. V: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin römisch drei Verordnung der Europäischen Union Deutschland zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin römisch drei Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Auf Grund der Zustimmung des Staates Deutschland wird beabsichtigt Ihren Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Außerlandesbringung in diesen Staat veranlasst. F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? A: Um mich behandeln zu können, dort ist keiner der mich unterstützt. Hier ist meine Mutter, sie kann mich unterstützen, sodass ich täglich meine Medizin einnehme. Sie kontrolliert jeden Tag, ob ich meine Medikamente eingenommen habe, meine Spritze genommen habe. Die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren hat keine Fragen, jedoch folgendes Vorbringen: Derzeit wird die Einnahme der Medikamente durch die Mutter des Antragstellers überwacht. Ohne Medikamente würde sich der Gesundheitszustand des Antragstellers deutlich verschlechtern, was zu einer Fremd- und Selbstgefährdung führen kann. Der Antragsteller ist dazu alleine nicht in der Lage die Medikamente einzunehmen und ist auf daher auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen. Es wird daher beantragt vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Verfahren zuzulassen. Allenfalls wird die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt. Die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren hat keine Fragen und keine Vorbringen mehr. Nach erfolgter Rückübersetzung: Der AW ersucht um folgende Ergänzung, bzw. Berichtigung: Bezüglich der Antwort, seit wann ich an der Krankheit leide, mit 6, 7 Monaten, gebe ich an, dass ich damit die Behandlung in Österreich meine. (…)“ Der BF wurde am 07.01.2021 einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung unterzogen, wobei das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 07.01.2021 von Prim. Dr. RÖPER, LL.M. am 01.02.2021 an die Erstaufnahmestelle West übermittelt wurde. Der BF wurde am 17.02.2021 in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren neuerlich in der Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen. Er gab insbesondere Folgendes an: „(…) F: Haben Sie aktuelle medizinische Unterlagen? A: Nein, ich habe nichts Neues. V: Sie wurden am 07.01.2021 einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Laut erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 07.01.2021 von Dr. RÖPER, LL.M., wurde bei Ihnen eine paranoide Schizophrenie festgestellt. Ihr Krankheitsbild ist derzeit gut behandelt, eine entsprechende Depotmedikation erhalten Sie. Wesentliche psychopathologische Auffälligkeiten liegen nicht vor. Eine Abschiebung und ein Verbleib im Zielstaat ist möglich mit medikamentöser Therapie, ebenso sind im Ankunftsland regelmäßige Kontrollen beim Arzt empfohlen worden. F: Sie können nunmehr eine Stellungnahme abgeben. A: Ich bin sehr vergesslich und es passiert, wenn ich nur auf mich gestellt bin, dass ich zB vergesse die Medikamente einzunehmen. Das wäre sehr schlimm. Meine Mutter betreut mich. Alleine kann ich nicht auf mich aufpassen. F: Wollen Sie eine Kopie des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 07.01.2021 des Prim. Dr. RÖPER, LL.M.? A: Ich glaube das benötige ich nicht. V: Ihnen wird nun nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt wird, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gemäß der Dublin III Verordnung der Europäischen Union Deutschland zuständig ist.V: Ihnen wird nun nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt wird, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gemäß der Dublin römisch drei Verordnung der Europäischen Union Deutschland zuständig ist. F: Sie können nun etwas dazu angeben. A: Mein Grund ist meine Krankheit. Ohne meine Mutter. Bis die Behandlung dauert, möchte ich, dass meine Mutter bei mir ist. Denn ich vergesse immer wieder die Medikamente einzunehmen. Die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren hat keine Fragen, jedoch folgendes Vorbringen: Da der Antragsteller bei der Einhaltung der Medikamenteneinnahme sowie Wahrnehmung der notwendigen Arzttermine auf die Unterstützung der Mutter angewiesen ist, wird erneut beantragt vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren hat keine weiteren Fragen und kein Vorbringen. (…)“ Der Beschwerdeführer brachte folgenden Unterlagen in Vorlage: - Begleitblatt Gesundheitsversorgung vom 19.02.2020 Kurzarztbericht der forensischen Abteilung einer österreichischen Justizanstalt vom XXXX .2020 mit den Diagnosen Paranoide Schizophrenie F 20.0 und psych. Und Verhaltensstörung durch mult. Substanzgebrauch: schädlicher Gebrauch (Alkohol, Cannabinoide, MDMA, Metamphetamin) F 19.1, Kurzarztbericht der forensischen Abteilung einer österreichischen Justizanstalt vom römisch 40 .2020 mit den Diagnosen Paranoide Schizophrenie F 20.0 und psych. Und Verhaltensstörung durch mult. Substanzgebrauch: schädlicher Gebrauch (Alkohol, Cannabinoide, MDMA, Metamphetamin) F 19.1 Urteil des österreichischen Landesgerichts vom XXXX .2020, Urteil des österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 .2020 - Vorläufiger Entlassungsbrief eines österreichischen Universitätsklinikums, vom 02.07.2020, samt Bestätigung über den Aufenthalt ab 09.06.2020 bis 23.06.2020 und ab 23.06.2020 bis zum 02.07.2020 mit den Diagnosen „F 20.0 Paranoide Schizophrenie und F 19.1 Psych. und Verhaltensstörung durch mult. Substanzgebr. u Kons. and. Psychotr. Subst.: Schädl. Gebrauch (Alkohol, Cannabinoide, MDMA, Methamphetamin). Aufgelistete wurden die Medikamente, welche empfohlen werden Als weitere Maßnahme wurde die Einnahme der Medikation, regelmäßige Kontrollen beim psychiatrischen Facharzt, regelmäßig Labor und EKG-Kontrollen und Medikamentenspiegelkontrollen empfohlen (vgl. AS 259 und AS 277)- Vorläufiger Entlassungsbrief eines österreichischen Universitätsklinikums, vom 02.07.2020, samt Bestätigung über den Aufenthalt ab 09.06.2020 bis 23.06.2020 und ab 23.06.2020 bis zum 02.07.2020 mit den Diagnosen „F 20.0 Paranoide Schizophrenie und , F 19.1 Psych. und Verhaltensstörung durch mult. Substanzgebr. u Kons. and. Psychotr. Subst.: Schädl. Gebrauch (Alkohol, Cannabinoide, MDMA, Methamphetamin). Aufgelistete wurden die Medikamente, welche empfohlen werden Als weitere Maßnahme wurde die Einnahme der Medikation, regelmäßige Kontrollen beim psychiatrischen Facharzt, regelmäßig Labor und EKG-Kontrollen und Medikamentenspiegelkontrollen empfohlen vergleiche AS 259 und AS 277) - psychiatrisches Gutachten von Prim. Dr. Kastner, vom 09.07.2020 (vgl. AS 315ff). Festgestellt wird darin, dass der BF an paranoider Schizophrenie F 20.0 leidet und an Zustand nach Missbrauch von Cannabinoiden und Stimulantien F 12.1 und F 15.
  5. Es wurde festgehalten, dass der BF selbst ausführt, kein Crystal mehr zu nehmen und auch kein Cannabis. Der BF kann reflektiert seine Erkrankungssymptome, die Entwicklung derselben und seine Bewertung der Situation wiedergeben. Was die Frage der Zurechnungsfähigkeit betrifft, so befand sich der BF zum Tatzeitpunkt vom XXXX .2020 ohne Zweifel in einem hoch psychotisch agitierten Zustand, der völlig vom inneren Erleben mit massiven Wahrnehmungsstörungen dominiert war. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass aufgrund der primär chronischen Erkrankung, die auf einer höhergradigen seelisch-geistigen Abartigkeit beruht, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vorliege, dass der BF ohne Anstaltsunterbringung künftig unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird (zu befürchten sind v.a. schwere Körperverletzungen); die Eingangskriterien des § 21 Abs. 1 liegen somit aus psychiatrischer Sicht prinzipiell vor. Ebenfalls liegen die Voraussetzungen des § 429 Abs. 4 StPO vor, dh es besteht ein Erfordernis der ärztlichen Observanz in Hinblick auf die Wirksamkeit der Medikation, um gegebenenfalls Adaptierungen derselben vornehmen zu können, und in Hinblick auf die Klärung eines möglichen Nachbetreuungsszenarios, das bei anhaltendem signifikantem Behandlungserfolg eventuell die bedingte Nachsicht der Einweisung ermögliche könnte. - psychiatrisches Gutachten von Prim. Dr. Kastner, vom 09.07.2020 vergleiche AS 315ff). Festgestellt wird darin, dass der BF an paranoider Schizophrenie F 20.0 leidet und an Zustand nach Missbrauch von Cannabinoiden und Stimulantien F 12.1 und F 15.
  6. Es wurde festgehalten, dass der BF selbst ausführt, kein Crystal mehr zu nehmen und auch kein Cannabis. Der BF kann reflektiert seine Erkrankungssymptome, die Entwicklung derselben und seine Bewertung der Situation wiedergeben. Was die Frage der Zurechnungsfähigkeit betrifft, so befand sich der BF zum Tatzeitpunkt vom römisch 40 .2020 ohne Zweifel in einem hoch psychotisch agitierten Zustand, der völlig vom inneren Erleben mit massiven Wahrnehmungsstörungen dominiert war. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass aufgrund der primär chronischen Erkrankung, die auf einer höhergradigen seelisch-geistigen Abartigkeit beruht, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vorliege, dass der BF ohne Anstaltsunterbringung künftig unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird (zu befürchten sind v.a. schwere Körperverletzungen); die Eingangskriterien des Paragraph 21, Absatz eins, liegen somit aus psychiatrischer Sicht prinzipiell vor. Ebenfalls liegen die Voraussetzungen des Paragraph 429, Absatz 4, StPO vor, dh es besteht ein Erfordernis der ärztlichen Observanz in Hinblick auf die Wirksamkeit der Medikation, um gegebenenfalls Adaptierungen derselben vornehmen zu können, und in Hinblick auf die Klärung eines möglichen Nachbetreuungsszenarios, das bei anhaltendem signifikantem Behandlungserfolg eventuell die bedingte Nachsicht der Einweisung ermögliche könnte. - Schreiben eines des Amtes der XXXX . Landesregierung vom 28.12.2020, wonach nach eingehender Überprüfung des Ansuchens um Gewährung einer einmaligen Hilfe mitgeteilt werde, dass dies nicht möglich sei- Schreiben eines des Amtes der römisch 40 . Landesregierung vom 28.12.2020, wonach nach eingehender Überprüfung des Ansuchens um Gewährung einer einmaligen Hilfe mitgeteilt werde, dass dies nicht möglich sei - Schreiben der Mutter, wonach diese darum ersuche, den BF zu ihr zu lassen, weil er ihre Unterstützung benötigt. Der BF benötige mindestens noch fünf Jahre die Unterstützung der Mutter, sie sorge sich darum, dass er seine Termine einhalte, er erhalte alle zwei Wochen eine Injektion verabreicht und erhalte jeden dritten Monat einen Kontrollbescheid. Jede sechste Woche muss er zur forensischen Ambulanz zur Kontrolle. Es wurde von der Mutter darum ersucht, den BF nicht nach Deutschland abzuschieben, weil er von seiner Familie auch getrennt sei, weil er krank sei und sich die Familie vor ihm fürchten würde. In Österreich sei neben der Mutter auch die Schwester, ein Onkel und Cousins aufhältig. - psychiatrisches Gutachten von Prim. Dr. Röper, LL.M, vom 07.01.2021 (vgl. AS 425ff). Festgestellt wird, dass der BF an paranoider Schizophrenie F 20.0 leidet und die Erkrankung eine chronisch-psychotische Störung darstelle, weshalb eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit erforderlich sei. Das Krankheitsbild sei derzeit gut behandelt, eine entsprechende Depotmedikation erhalte der BF. Wesentliche psychopathologische Auffälligkeiten würden nicht vorliegen. Bei Weiterführung der eingeleiteten medikamentösen Therapie sei trotz des Vorliegens der psychischen Erkrankung die Durchführung einer Überstellung in ein und in weiterer Folge ein Verbleib im Ankunftsland möglich, ohne dass von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, dass der BF in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Derzeit erhalte der BF eine Therapie mit Risperdal Consta und anamnestisch auch Quilonorm und Dominal. Eine weiterführende Therapie dieser Art wäre zu empfehlen, ebenso wäre im Ankunftsland eine regelmäßige Kontrolle bei einem Arzt zu empfehlen. Derzeit sei der BF zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert und auch in der Lage schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Die Abschiebung und der Verbleib seien möglich mit medikamentöser Therapie (zuletzt Risperdal consta, Quilonorm und Dominal).- psychiatrisches Gutachten von Prim. Dr. Röper, LL.M, vom 07.01.2021 vergleiche AS 425ff). Festgestellt wird, dass der BF an paranoider Schizophrenie F 20.0 leidet und die Erkrankung eine chronisch-psychotische Störung darstelle, weshalb eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit erforderlich sei. Das Krankheitsbild sei derzeit gut behandelt, eine entsprechende Depotmedikation erhalte der BF. Wesentliche psychopathologische Auffälligkeiten würden nicht vorliegen. Bei Weiterführung der eingeleiteten medikamentösen Therapie sei trotz des Vorliegens der psychischen Erkrankung die Durchführung einer Überstellung in ein und in weiterer Folge ein Verbleib im Ankunftsland möglich, ohne dass von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, dass der BF in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Derzeit erhalte der BF eine Therapie mit Risperdal Consta und anamnestisch auch Quilonorm und Dominal. Eine weiterführende Therapie dieser Art wäre zu empfehlen, ebenso wäre im Ankunftsland eine regelmäßige Kontrolle bei einem Arzt zu empfehlen. Derzeit sei der BF zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert und auch in der Lage schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Die Abschiebung und der Verbleib seien möglich mit medikamentöser Therapie (zuletzt Risperdal consta, Quilonorm und Dominal). - Mitteilung über die Bestellung des Bewährungshelfers vom 02.02.2021 - Aufstellung der notwendigen Medikamente samt Anmerkung der Verabreichung durch welchen Arzt - Mitteilung des BFA vom 01.02.2021, dass der Antrag auf Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes – Krankenversicherung ab 29.01.2021 bis vorerst 09.06.2021 weitergewährt werde. Für einen darüber hinaus erforderlichen Versicherungsschutz sei ein neuerlicher Antrag erforderlich.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurden insbesondere folgenden Feststellungen getroffen: „(…) Ihre Mutter (IFA: 781094509) befindet sich in Österreich. Ihre Schwester (IFA: 750653009) befindet sich in Österreich. Sie wurden bereits rechtskräftig von einem österreichischen Gericht verurteilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihre Überstellung nach Deutschland eine Verletzung des. Art. 8 EMTRK bedeuten würde.Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihre Überstellung nach Deutschland eine Verletzung des. Artikel 8, EMTRK bedeuten würde. Es wurde festgestellt, dass Sie in Deutschland keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wären, bzw. dass Sie diese zu erwarten hätten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Deutschland nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würden. Auf direkte Befragung in der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie körperlich und geistig dazu in der Lage sind, der Einvernahme Folge zu leisten. Sie leiden jedoch unter Schizophrenie. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.12.2020 führten Sie an, dass Sie wegen Ihrer Schizophrenie Medikamente einnehmen würden. Seit 6 oder 7 Monaten leiden Sie daran. Auf Rückfrage führten Sie an, dass die medizinische Behandlung 5 Jahre dauern würde. Bei Ihrer obligatorischen medizinischen Untersuchung bei Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich konnte der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen, denn ansonsten wären Sie sofort in ein Krankenhaus überwiesen wurden. Hier ist anzuführen, dass Sie bereits vor Antragstellung auf internationalen Schutz, nämlich bereits seit 04.06.2020, im Landeskrankenhaus XXXX , Psychiatrie I, stationär aufgenommen gewesen sind.Hier ist anzuführen, dass Sie bereits vor Antragstellung auf internationalen Schutz, nämlich bereits seit 04.06.2020, im Landeskrankenhaus römisch 40 , Psychiatrie römisch eins, stationär aufgenommen gewesen sind. So wurde bei Ihnen eine paranoide Schizophrenie F20.0, Zustand nach Missbrauch von Cannabinoiden und Stimulantien F12.1, F15.1, diagnostiziert. Nachdem Sie in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB untergebracht wurden, wurde mittels Beschluss des Landesgerichts XXXX .2020, Zahl: XXXX , die Weisung erteilt, bei Ihrer Mutter Wohnsitznahme zu nehmen, regelmäßige Medikamenteneinnahme und regelmäßige fachärztliche Kontrollen in der forensischen Ambulanz XXXX durchführen zu lassen. Begründet wurde dies, dass mittlerweile ein signifikanter Behandlungserfolg eingetreten ist!Nachdem Sie in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht wurden, wurde mittels Beschluss des Landesgerichts römisch 40 .2020, Zahl: römisch 40 , die Weisung erteilt, bei Ihrer Mutter Wohnsitznahme zu nehmen, regelmäßige Medikamenteneinnahme und regelmäßige fachärztliche Kontrollen in der forensischen Ambulanz römisch 40 durchführen zu lassen. Begründet wurde dies, dass mittlerweile ein signifikanter Behandlungserfolg eingetreten ist! Somit ist erkennbar, dass die Fachärzte davon ausgehen, dass mit einer rein medikamentösen Behandlung in Verbindung mit fachärztlichen Kontrollen das Auslangen zur Behandlung Ihrer Erkrankung gefunden werden kann. So ist hier auch auf den vorgelegten Gutachtenauftrag von Prim. Dr. Kastner, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 09.07.2020, hinzuweisen, in welchem auf Seite 9/10 angeführt wurde, dass Sie auch in Deutschland bereits, als Sie noch in Haft waren, Medikamente wegen Ihrer Krankheit erhalten haben und Sie auch eine Überweisung zum Arzt erhalten haben. Sie haben jedoch von sich aus den Arzt nicht aufgesucht und keine Medikamente mehr eingenommen. Somit bestätigten Sie jedoch selbst, dass Sie notwendige medizinische Versorgung bereits in Deutschland erhalten hätten, Sie jedoch freiwillig darauf verzichtet haben. Da Sie nun auch bereits, wie im Beschluss des Landesgerichts Wels vom XXXX .2020, Zahl: XXXX , aufgetragenen regelmäßigen monatlichen fachärztlichen Kontrollen in der forensischen Ambulanz XXXX , hatten und die Weisungseinhaltung bereits erstmals am 01.12.2020 dem Gericht vorlegten, hier es zu keinen weiteren Maßnahmen gekommen ist, ist erkennbar, dass Ihre Behandlung weiterhin signifikante Erfolge mit sich bringt.Da Sie nun auch bereits, wie im Beschluss des Landesgerichts Wels vom römisch 40 .2020, Zahl: römisch 40 , aufgetragenen regelmäßigen monatlichen fachärztlichen Kontrollen in der forensischen Ambulanz römisch 40 , hatten und die Weisungseinhaltung bereits erstmals am 01.12.2020 dem Gericht vorlegten, hier es zu keinen weiteren Maßnahmen gekommen ist, ist erkennbar, dass Ihre Behandlung weiterhin signifikante Erfolge mit sich bringt. So verneinten Sie auch in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.02.2021 die Frage, ob Sie aktuelle medizinische Unterlagen hätten. Somit benötigten Sie keine weitere – außer im Beschluss des Landesgericht XXXX vorgeschrienen Kontrollen – medizinische Versorgung zur Behandlung Ihrer Krankheit.Somit benötigten Sie keine weitere – außer im Beschluss des Landesgericht römisch 40 vorgeschrienen Kontrollen – medizinische Versorgung zur Behandlung Ihrer Krankheit. Alle Ihnen verschriebene Medikamente auch in Deutschland erhältlich sind. Ihre Mutter, XXXX , IFA: 781094509, ist in Österreich aufhältig. Ihre Mutter, römisch 40 , IFA: 781094509, ist in Österreich aufhältig. Sie führten an, dass Sie seit Ihrem Erstaufenthalt in Österreich davon erfahren haben, dass Ihre Mutter in Österreich aufhältig ist. Als Sie nach Polen überstellt wurden, wurden Sie auch von Ihrer Mutter dort besucht, auch in Deutschland wurden Sie von Ihrer Mutter besucht. Somit ist erkennbar, dass Ihre Mutter Sie auch in Deutschland jederzeit besuchen kann. Zu Ihrem Vorbringen, dass Sie von Ihrer Mutter nun unterstützt werden, ist anzuführen, dass eine finanzielle Unterstützung auch länderübergreifend möglich war. Sie gaben an, dass Sie nicht wissen, warum Sie nun Deutschland verlassen haben. Somit ist hier erkennbar, dass Sie nicht die Absicht hatten konkret zu Ihrer Mutter nach Österreich zu reisen. Obwohl Sie bereits in Deutschland erkrankt waren, lebten Sie alleine in einem Haushalt. Somit war es für Sie möglich sich selbst zu versorgen, auch in medizinischer Hinsicht. Obwohl Ihnen seit Ihrem Erstaufenthalt in Österreich bekannt war, dass Ihre Mutter in Österreich aufhältig ist, reisten Sie von Polen nach Deutschland und blieben dort ca. 4 Jahre lang. Somit hatten Sie in dieser Zeit auch keinerlei Bedürfnis zu Ihrer Mutter nach Österreich zu gelangen. Als Sie nun auch nach Österreich kamen waren Sie illegal aufhältig, bis zu dem Zeitpunkt Ihrer Asylantragstellung, nachdem Sie aus der Justizanstalt entlassen wurden. Sie haben zwar nun bei Ihrer Mutter Unterkunft genommen, jedoch beziehen Sie, wie im Auszug des Betreuungsinformationssystems ersichtlich, nach wie vor Grundversorgung in Bezug auf Ihre Krankenversicherung. Da Sie nun, trotz Kenntnis über den Aufenthalt Ihrer Mutter in Österreich, ca. 4 Jahre in Deutschland blieben, Sie in Deutschland alleine lebten, Sie in Deutschland medizinische Versorgung erhalten haben, Sie sich nun auch bezüglich Krankenversicherung in Grundversorgung befinden, kann weder ein enges Familienleben, noch ein – gegenseitiges, Ihre Mutter schon lange in Österreich und besuchte Sie auch in Polen, als auch in Deutschland, und kehrte immer wieder nach Österreich zurück – Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Ihre Schwester, XXXX , IFA: 750653009, ist in Österreich aufhältig und ist anerkannter Flüchtling.Ihre Schwester, römisch 40 , IFA: 750653009, ist in Österreich aufhältig und ist anerkannter Flüchtling. Dass jedoch kein enges Familienleben, bzw. kein Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden konnte, wird wie folgt begründet: Auch hier haben Sie vom Aufenthalt Ihrer Schwester nach Österreich seit Ihrem ersten Aufenthalt in Österreich erfahren. Danach wurden Sie nach Polen überstellt, von wo Sie illegal nach Deutschland weiterreisten, wo Sie ca. 4 Jahre verbrachten. Auch hier ist anzuführen, dass eine finanzielle Unterstützung auch länderübergreifend möglich ist. Mit Ihren in Österreich aufhältigen Onkeln und Cousins lebten Sie niemals in einem gemeinsamen Haushalt. Auch verneinten Sie die Frage, ob Sie von Ihren in Österreich lebenden Onkeln, bzw. Cousins, jemals unterstützt wurden, egal ob finanziell oder anders. Sie wurden bereits vom Landesgericht Wels wegen §§ 15 ,87

(1)StGB rechtskräftig verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem. § 21 Abs. 1 StGB, bedingt, Probezeit 5 Jahre, eingewiesen.Sie wurden bereits vom Landesgericht Wels wegen Paragraphen 15, ,87
(1)StGB rechtskräftig verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem. Paragraph 21, Absatz eins, StGB, bedingt, Probezeit 5 Jahre, eingewiesen. Wie im Gutachtenauftrag von Dr. Kastner vom 09.07.2020 angeführt, waren Sie auch bereits in Deutschland von XXXX .2018 bis XXXX 2018 wegen Diebstahls mit Waffen in der JVA XXXX in Haft, waren von XXXX .2018 bis XXXX .2018 in der JVA XXXX , von XXXX .2018 bis XXXX .2018 in der JVA XXXX , von XXXX 2018 bis XXXX .2018 in der JVA XXXX und von XXXX .2018 bis XXXX .2020 in der JVA XXXX inhaftiert.Wie im Gutachtenauftrag von Dr. Kastner vom 09.07.2020 angeführt, waren Sie auch bereits in Deutschland von römisch 40 .2018 bis römisch 40 2018 wegen Diebstahls mit Waffen in der JVA römisch 40 in Haft, waren von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 in der JVA römisch 40 , von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 in der JVA römisch 40 , von römisch 40 2018 bis römisch 40 .2018 in der JVA römisch 40 und von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2020 in der JVA römisch 40 inhaftiert. In Deutschland befindet sich Ihre Ehefrau und Ihre Kinder. Da Sie auch erst vor kurzer Zeit in Österreich einreisten, kann nicht festgestellt werden, dass in dieser Zeit ein schützenswertes Privatleben aufgebaut wurde. (…)“
  1. Gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, dass aufgrund der anhaltenden Stresssituationen und für den BF traumatisierenden Ereignisse sei es zur Trennung des BF von dessen Ehefrau und den Kindern gekommen, die Ex-Ehefrau habe jeglichen Kontakt mit dem BF eingestellt, die Einstellung der Kontakte umfasse auch den Kontakt zu den Kindern des BF. Eine Weiterführung der Beziehung oder Unterstützung sei aufgrund massiver Vorfälle und des bestehenden Krankheitsbildes des BF ausgeschlossen und habe der BF in Deutschland keine hinreichende Unterstützung erhalten. Der BF sei im Juni 2020 ohne genaue Erinnerung über den Reiseweg nach Österreich und nehme seither die umfassende Hilfe seiner Mutter und Schwester in Anspruch, somit erhalte er in Österreich eine seiner schweren Erkrankung angemessenen Hilfe. Es seien durch das BFA keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt worden, weshalb das gegenständliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Der BF leide an paranoider Schizophrenie und sei aufgrund der Verletzung eines Mitpatienten in einem österreichischen Krankenhaus in eine österreichische Justizanstalt verbracht worden. Im eingeholten Gutachten vom 09.07.2021 werde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Erkrankung an paranoider Schizophrenie auf stetige Medikamentengabe und eine umfassende Betreuung angewiesen sei. Es sei aller Wahrscheinlichkeit nach eine Nachsicht bezüglich der Einweisung zu erteilen. Das zuständige österreichische Gericht habe mit Urteil vom XXXX .2020 eine bedingte Nachsicht zur Unterbringung in einer Anstalt unter Auflagen erteilt. Im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren habe der BF mangelhafte Angaben getätigt, was bei genauem Aktenstudium leicht hätte für das BFA ersichtlich sein müssen, beispielsweise habe der BF in der Erstbefragung angegeben, keine Probleme zu haben. Schließlich sei die Ermittlung der Selbstversorgungsfähigkeit des BF auch mangelhaft erfolgt. Bereits bei der Trennung des BF von seiner Mutter für eine Nacht sei ihm ein falsches Medikament verabreicht worden, weil der BF nicht eigenständig in der Lage gewesen sei, seine Medikation zu benennen. Nur durch sofortige und umsichtige Kontaktaufnahme der Mutter mit der Rechtsberatung habe der Irrtum aufgeklärt werden können, um die für den BF notwendige Medikation zu verabreichen. Die Mutter des BF habe organisiert, dass der BF bei ihr Unterkunft nehme, um eine umfassende 24-Stunden-Betreuung des BF zu gewährleisten, diese sei auch vom Gericht so bestimmt worden. Seither wohne der BF bei der Mutter und werde von dieser betreut und organisiere diese die notwendige Verabreichung der erforderlichen Medikamente des BF. Die Mutter organisiere zudem, dass der BF bei den erforderlichen behördlichen Terminen erscheine, insbesondere auch bei den vorgeschriebenen gerichtlichen Kontrollterminen. Verwiesen wurde darauf, dass der Mutter im gegenständlichen Verfahren das Beiwohnen als Vertrauensperson bei der Einvernahme am 21.12.2020 verweigert worden sei. Bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls sei ersichtlich, dass der BF grobe Erinnerungslücken aufweise und nur mangelhafte Ausführungen habe tätigen können. Die Rechtsberatung habe bereits den Selbsteintritt Österreichs gefordert und habe dazu ausgeführt, dass die Einnahme der Medikamente durch die Mutter des BF überwacht werde. Ohne Medikamente würde sich der Gesundheitszustand des BF deutlich verschlechtern, was zu einer Fremd- und Selbstgefährdung führen könne. Der BF sei dazu alleine nicht in der Lage die Medikamente einzunehmen und sei daher auf die Unterstützung der Mutter angewiesen. Es sei daher beantragt worden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Verfahren zuzulassen und allenfalls ein medizinisches Gutachten einzuholen. Das vom BFA eingeholte Gutachten (Anmerkung BVwG: vom 07.01.2021) enthalte jedoch nur teilweise die entscheidenden Fragestellungen zum gegenständlichen Fall, weil die Fragestellung nicht darauf abziele zu erfahren, ob der BF eigenständig in der Lage sei, die notwendigen Medikamente einzunehmen und sich zu beschaffen, dies sei jedoch ein wesentlicher Punkt um sicherzustellen, ob eine Überstellung des BF nach Deutschland den BF nicht in eine Gefahrensituation bringe. Es seien im gegenständlichen Fall auch keine Ermittlungen zur aktuellen Unterbringungssituation und möglichen externen Hilfeleistung bei der Rücküberstellung des BF nach Deutschland enthalten. Der BF habe diesbezüglich genau deshalb nagegeben, dass er Deutschland verlassen habe, weil ihm dort keine Hilfe zuteil geworden sei und er in Deutschland über kein soziales Netz verfüge, das ihn unterstütze. In Österreich würden jedoch neben seiner Mutter und Schwester noch weitere Verwandte leben. Schließlich wurden auch keine Erhebungen vom BFA durchgeführt, inwiefern sich die Corona-Pandemie auf derartige Fälle wie den BF, der besonders vulnerabel sei, auswirke. Im Fall des BF bestehe bei einer Rücküberstellung des BF nach Deutschland die Gefahr der Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 8 EMKR gewährleisteten Rechte. Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, dass durch eine Außerlandesbringung des BF die gerichtlich angeordneten Auflagen, die zu einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt geführt hätten de facto außer Kraft gesetzt würden und dadurch eine Anstaltsunterbringung zum Eigen- und Fremdschutz erforderlich sei. Nur durch die im Gutachten vom 09.07.2020 empfohlenen Auflagen, die im Zuge einer Außerlandesbringung des BF nicht mehr haltbar seien, sei die Nachsicht durch das Gericht erteilt worden.
  2. Gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, dass aufgrund der anhaltenden Stresssituationen und für den BF traumatisierenden Ereignisse sei es zur Trennung des BF von dessen Ehefrau und den Kindern gekommen, die Ex-Ehefrau habe jeglichen Kontakt mit dem BF eingestellt, die Einstellung der Kontakte umfasse auch den Kontakt zu den Kindern des BF. Eine Weiterführung der Beziehung oder Unterstützung sei aufgrund massiver Vorfälle und des bestehenden Krankheitsbildes des BF ausgeschlossen und habe der BF in Deutschland keine hinreichende Unterstützung erhalten. Der BF sei im Juni 2020 ohne genaue Erinnerung über den Reiseweg nach Österreich und nehme seither die umfassende Hilfe seiner Mutter und Schwester in Anspruch, somit erhalte er in Österreich eine seiner schweren Erkrankung angemessenen Hilfe. Es seien durch das BFA keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt worden, weshalb das gegenständliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Der BF leide an paranoider Schizophrenie und sei aufgrund der Verletzung eines Mitpatienten in einem österreichischen Krankenhaus in eine österreichische Justizanstalt verbracht worden. Im eingeholten Gutachten vom 09.07.2021 werde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Erkrankung an paranoider Schizophrenie auf stetige Medikamentengabe und eine umfassende Betreuung angewiesen sei. Es sei aller Wahrscheinlichkeit nach eine Nachsicht bezüglich der Einweisung zu erteilen. Das zuständige österreichische Gericht habe mit Urteil vom römisch 40 .2020 eine bedingte Nachsicht zur Unterbringung in einer Anstalt unter Auflagen erteilt. Im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren habe der BF mangelhafte Angaben getätigt, was bei genauem Aktenstudium leicht hätte für das BFA ersichtlich sein müssen, beispielsweise habe der BF in der Erstbefragung angegeben, keine Probleme zu haben. Schließlich sei die Ermittlung der Selbstversorgungsfähigkeit des BF auch mangelhaft erfolgt. Bereits bei der Trennung des BF von seiner Mutter für eine Nacht sei ihm ein falsches Medikament verabreicht worden, weil der BF nicht eigenständig in der Lage gewesen sei, seine Medikation zu benennen. Nur durch sofortige und umsichtige Kontaktaufnahme der Mutter mit der Rechtsberatung habe der Irrtum aufgeklärt werden können, um die für den BF notwendige Medikation zu verabreichen. Die Mutter des BF habe organisiert, dass der BF bei ihr Unterkunft nehme, um eine umfassende 24-Stunden-Betreuung des BF zu gewährleisten, diese sei auch vom Gericht so bestimmt worden. Seither wohne der BF bei der Mutter und werde von dieser betreut und organisiere diese die notwendige Verabreichung der erforderlichen Medikamente des BF. Die Mutter organisiere zudem, dass der BF bei den erforderlichen behördlichen Terminen erscheine, insbesondere auch bei den vorgeschriebenen gerichtlichen Kontrollterminen. Verwiesen wurde darauf, dass der Mutter im gegenständlichen Verfahren das Beiwohnen als Vertrauensperson bei der Einvernahme am 21.12.2020 verweigert worden sei. Bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls sei ersichtlich, dass der BF grobe Erinnerungslücken aufweise und nur mangelhafte Ausführungen habe tätigen können. Die Rechtsberatung habe bereits den Selbsteintritt Österreichs gefordert und habe dazu ausgeführt, dass die Einnahme der Medikamente durch die Mutter des BF überwacht werde. Ohne Medikamente würde sich der Gesundheitszustand des BF deutlich verschlechtern, was zu einer Fremd- und Selbstgefährdung führen könne. Der BF sei dazu alleine nicht in der Lage die Medikamente einzunehmen und sei daher auf die Unterstützung der Mutter angewiesen. Es sei daher beantragt worden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Verfahren zuzulassen und allenfalls ein medizinisches Gutachten einzuholen. Das vom BFA eingeholte Gutachten (Anmerkung BVwG: vom 07.01.2021) enthalte jedoch nur teilweise die entscheidenden Fragestellungen zum gegenständlichen Fall, weil die Fragestellung nicht darauf abziele zu erfahren, ob der BF eigenständig in der Lage sei, die notwendigen Medikamente einzunehmen und sich zu beschaffen, dies sei jedoch ein wesentlicher Punkt um sicherzustellen, ob eine Überstellung des BF nach Deutschland den BF nicht in eine Gefahrensituation bringe. Es seien im gegenständlichen Fall auch keine Ermittlungen zur aktuellen Unterbringungssituation und möglichen externen Hilfeleistung bei der Rücküberstellung des BF nach Deutschland enthalten. Der BF habe diesbezüglich genau deshalb nagegeben, dass er Deutschland verlassen habe, weil ihm dort keine Hilfe zuteil geworden sei und er in Deutschland über kein soziales Netz verfüge, das ihn unterstütze. In Österreich würden jedoch neben seiner Mutter und Schwester noch weitere Verwandte leben. Schließlich wurden auch keine Erhebungen vom BFA durchgeführt, inwiefern sich die Corona-Pandemie auf derartige Fälle wie den BF, der besonders vulnerabel sei, auswirke. Im Fall des BF bestehe bei einer Rücküberstellung des BF nach Deutschland die Gefahr der Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMKR gewährleisteten Rechte. Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, dass durch eine Außerlandesbringung des BF die gerichtlich angeordneten Auflagen, die zu einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt geführt hätten de facto außer Kraft gesetzt würden und dadurch eine Anstaltsunterbringung zum Eigen- und Fremdschutz erforderlich sei. Nur durch die im Gutachten vom 09.07.2020 empfohlenen Auflagen, die im Zuge einer Außerlandesbringung des BF nicht mehr haltbar seien, sei die Nachsicht durch das Gericht erteilt worden. Zusammen mit der Beschwerde wurde neben vom psychiatrischen Gutachten vom 09.07.2020 und das Schreiben der Mutter des BF übermittelt: - die Urkunde über die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt vom XXXX .
  3. Es wurde darin ausgeführt, dass die Maßnahme der mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX .2020 verhängte Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem. § 21 Abs. 1 StGB für einen Zeitraum von fünf Jahren bedingt nachgesehen wird und folgende Weisungen erteilt werden: Wohnsitznahme des BF bei Mutter, regelmäßige Medikamenteneinnahme, regelmäßige – zunächst jedenfalls monatliche – fachärztliche Kontrollen in der forensischen Ambulanz, die Weisungseinhaltung ist dem Gericht unaufgefordert alle drei Monate nachzuweisen und es wurde für die Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. - die Urkunde über die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt vom römisch 40 .
  4. Es wurde darin ausgeführt, dass die Maßnahme der mit Urteil des Landesgerichts vom römisch 40 .2020 verhängte Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem. Paragraph 21, Absatz eins, StGB für einen Zeitraum von fünf Jahren bedingt nachgesehen wird und folgende Weisungen erteilt werden: Wohnsitznahme des BF bei Mutter, regelmäßige Medikamenteneinnahme, regelmäßige – zunächst jedenfalls monatliche – fachärztliche Kontrollen in der forensischen Ambulanz, die Weisungseinhaltung ist dem Gericht unaufgefordert alle drei Monate nachzuweisen und es wurde für die Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. - Schreiben des Rechtsanwaltes vom 28.10.2020 an die Mutter des BF, wonach die Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bedingt nachgesehen habe werden können, wenn folgende Auflagen erfüllt werden: Wohnsitznahme des BF bei der Mutter, wobei entsprechende Meldevorschriften zu berücksichtigen sind, Einnahme der Medikation, wobei hier offensichtlich alle 14 Tage eine Spritze gesetzt wird, eine Überprüfung/fachärztliche Kontrolle in der forensischen Ambulanz in Monatsabständen, eine Bewährungshilfe nach § 52 StGB für fünf Jahre.- Schreiben des Rechtsanwaltes vom 28.10.2020 an die Mutter des BF, wonach die Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bedingt nachgesehen habe werden können, wenn folgende Auflagen erfüllt werden: Wohnsitznahme des BF bei der Mutter, wobei entsprechende Meldevorschriften zu berücksichtigen sind, Einnahme der Medikation, wobei hier offensichtlich alle 14 Tage eine Spritze gesetzt wird, eine Überprüfung/fachärztliche Kontrolle in der forensischen Ambulanz in Monatsabständen, eine Bewährungshilfe nach Paragraph 52, StGB für fünf Jahre. Laut aktuellem ZMR-Auszug ist der BF seit 11.12.2020 bei seiner Mutter in Österreich gemeldet und er bezieht laut aktuellem GVS-Auszug Leistungen aus der Grundversorgung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der dargestellte Gang des Verfahrens wird festgestellt. Der Beschwerdeführen, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am XXXX .2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführen, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am römisch 40 .2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen am 30.04.2015 in Polen, am 03.05.2015 in Österreich, am 10.05.2016 in Polen sowie am 22.07.2016 in Deutschland EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 (Asylantrag) auf. Mit schriftlicher Erklärung vom 31.08.2018 teilte Deutschland seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO mit. Mit schriftlicher Erklärung vom 31.08.2018 teilte Deutschland seine Zuständigkeit gemäß , Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO mit. Der BF reiste erstmals spätestens am 03.05.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.05.2015 brachte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 29.06.2015, Zahl: GF: 1066944203, VZ: 150449981 – EAST-WEST, gem. § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO Polen zuständig war und wurde gem. § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Polen für zulässig befunden wurde.Der BF reiste erstmals spätestens am 03.05.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.05.2015 brachte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 29.06.2015, Zahl: GF: 1066944203, VZ: 150449981 – EAST-WEST, gem. Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 18 Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO Polen zuständig war und wurde gem. Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen für zulässig befunden wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2015 wurde die Beschwerde gem. § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und gem. § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 31.08.2015 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2015 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und gem. Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 31.08.2015 in Rechtskraft. Zwischenzeitlich wurde der BF mittels Buscharter am XXXX .2015 von Österreich nach Polen abgeschoben.Zwischenzeitlich wurde der BF mittels Buscharter am römisch 40 .2015 von Österreich nach Polen abgeschoben. Mit Schreiben vom 09.12.2020 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Rückübernahme des BF gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 09.12.2020 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Rückübernahme des BF gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zu. Der wurde mit Urteil vom XXXX .2020 eines österreichischen Landesgerichts wegen § 15 StGB, § 87 Abs. 1 StGB, rechtskräftig verurteilt und gem. § 21 Abs. 1 StGB bedingt in eine Anstalt eingewiesen. Im Urteil wird insbesondere ausgeführt, dass der BF seit XXXX .2020 in stationärer Behandlung in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung einer österreichischen Klinik aufhältig war und einen anderen Patienten mit einem schweren Holzsessel gegen den Kopf schlug, wodurch der andere Patient eine Schädelprellung erlitt. Der BF leidet an einer paranoiden Schizophrenie und hat eine schwere Körperverletzung verübt. Aufgrund der Erkrankung sind im unbehandelten Zustand weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Die einweisungsrelevanten Tatsachen ergeben sich aus einem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten von Dris. Kastner vom 09.07.2020 (vgl. Urteil AS 101ff und vgl. Gutachten Dris. Kastner vom 09.07.2020 AS 315ff). Der wurde mit Urteil vom römisch 40 .2020 eines österreichischen Landesgerichts wegen , Paragraph 15, StGB, Paragraph 87, Absatz eins, StGB, rechtskräftig verurteilt und gem. Paragraph 21, Absatz eins, StGB bedingt in eine Anstalt eingewiesen. Im Urteil wird insbesondere ausgeführt, dass der BF seit römisch 40 .2020 in stationärer Behandlung in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung einer österreichischen Klinik aufhältig war und einen anderen Patienten mit einem schweren Holzsessel gegen den Kopf schlug, wodurch der andere Patient eine Schädelprellung erlitt. Der BF leidet an einer paranoiden Schizophrenie und hat eine schwere Körperverletzung verübt. Aufgrund der Erkrankung sind im unbehandelten Zustand weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Die einweisungsrelevanten Tatsachen ergeben sich aus einem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten von Dris. Kastner vom 09.07.2020 vergleiche Urteil AS 101ff und vergleiche Gutachten Dris. Kastner vom 09.07.2020 AS 315ff). Im eingeholten psychiatrisches Gutachten von Prim. Dr. Kastner, vom 09.07.2020 (vgl. AS 315ff) wurde insbesondere festgestellt, dass der BF an paranoider Schizophrenie F 20.0 leidet und an Zustand nach Missbrauch von Cannabinoiden und Stimulantien F 12.1 und F 15.
  6. Es wurde festgehalten, dass der BF selbst ausführt, kein Crystal mehr zu nehmen und auch kein Cannabis. Der BF kann reflektiert seine Erkrankungssymptome, die Entwicklung derselben und seine Bewertung der Situation wiedergeben. Was die Frage der Zurechnungsfähigkeit betrifft, so befand sich der BF zum Tatzeitpunkt vom 08.06.2020 ohne Zweifel in einem hoch psychotisch agitierten Zustand, der völlig vom inneren Erleben mit massiven Wahrnehmungsstörungen dominiert war. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass aufgrund der primär chronischen Erkrankung, die auf einer höhergradigen seelisch-geistigen Abartigkeit beruht, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vorliege, dass der BF ohne Anstaltsunterbringung künftig unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird (zu befürchten sind v.a. schwere Körperverletzungen); die Eingangskriterien des § 21 Abs. 1 liegen somit aus psychiatrischer Sicht prinzipiell vor. Ebenfalls liegen die Voraussetzungen des § 429 Abs. 4 StPO vor, dh es besteht ein Erfordernis der ärztlichen Observanz in Hinblick auf die Wirksamkeit der Medikation, um gegebenenfalls Adaptierungen derselben vornehmen zu können, und in Hinblick auf die Klärung eines möglichen Nachbetreuungsszenarios, das bei anhaltendem signifikantem Behandlungserfolg eventuell die bedingte Nachsicht der Einweisung ermögliche könnte.Im eingeholten psychiatrisches Gutachten von Prim. Dr. Kastner, vom 09.07.2020 vergleiche AS 315ff) wurde insbesondere festgestellt, dass der BF an paranoider Schizophrenie F 20.0 leidet und an Zustand nach Missbrauch von Cannabinoiden und Stimulantien F 12.1 und F 15.
  7. Es wurde festgehalten, dass der BF selbst ausführt, kein Crystal mehr zu nehmen und auch kein Cannabis. Der BF kann reflektiert seine Erkrankungssymptome, die Entwicklung derselben und seine Bewertung der Situation wiedergeben. Was die Frage der Zurechnungsfähigkeit betrifft, so befand sich der BF zum Tatzeitpunkt vom 08.06.2020 ohne Zweifel in einem hoch psychotisch agitierten Zustand, der völlig vom inneren Erleben mit massiven Wahrnehmungsstörungen dominiert war. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass aufgrund der primär chronischen Erkrankung, die auf einer höhergradigen seelisch-geistigen Abartigkeit beruht, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vorliege, dass der BF ohne Anstaltsunterbringung künftig unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird (zu befürchten sind v.a. schwere Körperverletzungen); die Eingangskriterien des Paragraph 21, Absatz eins, liegen somit aus psychiatrischer Sicht prinzipiell vor. Ebenfalls liegen die Voraussetzungen des Paragraph 429, Absatz 4, StPO vor, dh es besteht ein Erfordernis der ärztlichen Observanz in Hinblick auf die Wirksamkeit der Medikation, um gegebenenfalls Adaptierungen derselben vornehmen zu können, und in Hinblick auf die Klärung eines möglichen Nachbetreuungsszenarios, das bei anhaltendem signifikantem Behandlungserfolg eventuell die bedingte Nachsicht der Einweisung ermögliche könnte. Im eingeholten psychiatrisches Gutachten von Prim. Dr. Röper, LL.M, vom 07.01.2021 (vgl. AS 425ff). wurde insbesondere festgestellt, dass der BF an paranoider Schizophrenie F 20.0 leidet und die Erkrankung eine chronisch-psychotische Störung darstelle, weshalb eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit erforderlich sei. Das Krankheitsbild sei derzeit gut behandelt, eine entsprechende Depotmedikation erhalte der BF. Wesentliche psychopathologische Auffälligkeiten würden nicht vorliegen. Bei Weiterführung der eingeleiteten medikamentösen Therapie sei trotz des Vorliegens der psychischen Erkrankung die Durchführung einer Überstellung in ein und in weiterer Folge ein Verbleib im Ankunftsland möglich, ohne dass von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, dass der BF in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Derzeit erhalte der BF eine Therapie mit Risperdal Consta und anamnestisch auch Quilonorm und Dominal. Eine weiterführende Therapie dieser Art wäre zu empfehlen, ebenso wäre im Ankunftsland eine regelmäßige Kontrolle bei einem Arzt zu empfehlen. Derzeit sei der BF zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert und auch in der Lage schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Die Abschiebung und der Verbleib seien möglich mit medikamentöser Therapie (zuletzt Risperdal consta, Quilonorm und Dominal).Im eingeholten psychiatrisches Gutachten von Prim. Dr. Röper, LL.M, vom 07.01.2021 vergleiche AS 425ff). wurde insbesondere festgestellt, dass der BF an paranoider Schizophrenie F 20.0 leidet und die Erkrankung eine chronisch-psychotische Störung darstelle, weshalb eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit erforderlich sei. Das Krankheitsbild sei derzeit gut behandelt, eine entsprechende Depotmedikation erhalte der BF. Wesentliche psychopathologische Auffälligkeiten würden nicht vorliegen. Bei Weiterführung der eingeleiteten medikamentösen Therapie sei trotz des Vorliegens der psychischen Erkrankung die Durchführung einer Überstellung in ein und in weiterer Folge ein Verbleib im Ankunftsland möglich, ohne dass von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, dass der BF in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Derzeit erhalte der BF eine Therapie mit Risperdal Consta und anamnestisch auch Quilonorm und Dominal. Eine weiterführende Therapie dieser Art wäre zu empfehlen, ebenso wäre im Ankunftsland eine regelmäßige Kontrolle bei einem Arzt zu empfehlen. Derzeit sei der BF zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert und auch in der Lage schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Die Abschiebung und der Verbleib seien möglich mit medikamentöser Therapie (zuletzt Risperdal consta, Quilonorm und Dominal).
  8. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei., Insbesondere wurden keine ausreichenden Ermittlungen sowie Feststellungen und in der Folge keine abschließende Beurteilung betreffend den Gesundheitszustand und die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich selbst zu versorgen, somit seine Pflegebedürftigkeit und Abhängigkeit von seinen in Österreich lebenden Verwandten getroffen. Schließlich wurden auch keine Erhebungen vom BFA durchgeführt, inwiefern sich die Corona-Pandemie auf eine Person wie den BF, der an paranoider Schizophrenie leidet, auswirkt. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse des BFA kann im Fall des BF nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, ob bei einer Rücküberstellung des BF nach Deutschland die Gefahr der Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 8 EMKR gewährleisteten Rechte gegeben ist oder nicht. Schließlich wurden auch keine Erhebungen vom BFA durchgeführt, inwiefern sich die Corona-Pandemie auf eine Person wie den BF, der an paranoider Schizophrenie leidet, auswirkt. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse des BFA kann im Fall des BF nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, ob bei einer Rücküberstellung des BF nach Deutschland die Gefahr der Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMKR gewährleisteten Rechte gegeben ist oder nicht.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.
  11. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet:, § 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 21,
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die maßgeblichen Bestimmungen Dublin III-VO lauten auszugsweise: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. […] KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. […] Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. […] KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats Artikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch Artikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.
  1. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vorliegt. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, Deutschland hat mit Schreiben vom 09.12.2020 seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuerkannt. 3.
  2. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vorliegt. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, Deutschland hat mit Schreiben vom 09.12.2020 seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuerkannt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Der gegenständliche Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer an in regelmäßigen Abständen unbedingt behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen leidet, nämlich an paranoider Schizophrenie F 20.0 und an Zustand nach Missbrauch von Cannabinoiden und Stimulantien F 12.1 und F 15.
  3. Neben seiner Mutter leben noch eine Schwester sowie ein Onkel und Cousins in Österreich. In Deutschland leben demgegenüber nur seine Ehefrau und seine Kinder, jedoch ist der BF seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt und besteht auch kein Kontakt zu den gemeinsamen Kindern. Aus dem Akteninhalt ergeben sich Indizien für eine Abhängigkeit des BF im Sinne einer Pflegebedürftigkeit von seinen in Österreich lebenden Verwandten, insbesondere von seiner Mutter. Die Mutter des BF organisierte, dass der BF bei ihr Unterkunft nimmt, um eine umfassende 24-Stunden-Betreuung des BF zu gewährleisten, diese ist auch vom Gericht so bestimmt worden. Seither wohnt der BF bei der Mutter und wird von dieser betreut und organisiert diese die notwendige Verabreichung der erforderlichen Medikamente des BF. Die Mutter organisiert zudem, dass der BF bei den erforderlichen behördlichen Terminen erscheint, insbesondere auch bei den vorgeschriebenen gerichtlichen Kontrollterminen. In der den BF betreffenden bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt vom XXXX .2020 wurde ausdrücklich ausgeführt, dass die Maßnahme der mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX .2020 verhängte Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem. § 21 Abs. 1 StGB für einen Zeitraum von fünf Jahren bedingt nachgesehen wird und folgende Weisungen erteilt werden: Wohnsitznahme des BF bei Mutter, regelmäßige Medikamenteneinnahme, regelmäßige – zunächst jedenfalls monatliche – fachärztliche Kontrollen in der forensischen Ambulanz, die Weisungseinhaltung ist dem Gericht unaufgefordert alle drei Monate nachzuweisen und es wurde für die Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet.In der den BF betreffenden bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt vom römisch 40 .2020 wurde ausdrücklich ausgeführt, dass die Maßnahme der mit Urteil des Landesgerichts vom römisch 40 .2020 verhängte Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem. Paragraph 21, Absatz eins, StGB für einen Zeitraum von fünf Jahren bedingt nachgesehen wird und folgende Weisungen erteilt werden: Wohnsitznahme des BF bei Mutter, regelmäßige Medikamenteneinnahme, regelmäßige – zunächst jedenfalls monatliche – fachärztliche Kontrollen in der forensischen Ambulanz, die Weisungseinhaltung ist dem Gericht unaufgefordert alle drei Monate nachzuweisen und es wurde für die Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid insbesondere folgende Feststellungen getroffen: (…) Hier ist anzuführen, dass Sie bereits vor Antragstellung auf internationalen Schutz, nämlich bereits seit 04.06.2020, im Landeskrankenhaus XXXX , Psychiatrie I, stationär aufgenommen gewesen sind.Hier ist anzuführen, dass Sie bereits vor Antragstellung auf internationalen Schutz, nämlich bereits seit 04.06.2020, im Landeskrankenhaus römisch 40 , Psychiatrie römisch eins, stationär aufgenommen gewesen sind. So wurde bei Ihnen eine paranoide Schizophrenie F20.0, Zustand nach Missbrauch von Cannabinoiden und Stimulantien F12.1, F15.1, diagnostiziert. Nachdem Sie in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB untergebracht wurden, wurde mittels Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, Zahl: XXXX , die Weisung erteilt, bei Ihrer Mutter Wohnsitznahme zu nehmen, regelmäßige Medikamenteneinnahme und regelmäßige fachärztliche Kontrollen in der forensischen Ambulanz XXXX durchführen zu lassen. Begründet wurde dies, dass mittlerweile ein signifikanter Behandlungserfolg eingetreten ist!Nachdem Sie in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht wurden, wurde mittels Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl: römisch 40 , die Weisung erteilt, bei Ihrer Mutter Wohnsitznahme zu nehmen, regelmäßige Medikamenteneinnahme und regelmäßige fachärztliche Kontrollen in der forensischen Ambulanz römisch 40 durchführen zu lassen. Begründet wurde dies, dass mittlerweile ein signifikanter Behandlungserfolg eingetreten ist! Somit ist erkennbar, dass die Fachärzte davon ausgehen, dass mit einer rein medikamentösen Behandlung in Verbindung mit fachärztlichen Kontrollen das Auslangen zur Behandlung Ihrer Erkrankung gefunden werden kann. So ist hier auch auf den vorgelegten Gutachtenauftrag von Prim. Dr. Kastner, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 09.07.2020, hinzuweisen, in welchem auf Seite 9/10 angeführt wurde, dass Sie auch in Deutschland bereits, als Sie noch in Haft waren, Medikamente wegen Ihrer Krankheit erhalten haben und Sie auch eine Überweisung zum Arzt erhalten haben. Sie haben jedoch von sich aus den Arzt nicht aufgesucht und keine Medikamente mehr eingenommen. Somit bestätigten Sie jedoch selbst, dass Sie notwendige medizinische Versorgung bereits in Deutschland erhalten hätten, Sie jedoch freiwillig darauf verzichtet haben. Da Sie nun auch bereits, wie im Beschluss des Landesgerichts Wels vom XXXX .2020, Zahl: XXXX , aufgetragenen regelmäßigen monatlichen fachärztlichen Kontrollen in der forensischen Ambulanz XXXX , hatten und die Weisungseinhaltung bereits erstmals am 01.12.2020 dem Gericht vorlegten, hier es zu keinen weiteren Maßnahmen gekommen ist, ist erkennbar, dass Ihre Behandlung weiterhin signifikante Erfolge mit sich bringt.Da Sie nun auch bereits, wie im Beschluss des Landesgerichts Wels vom römisch 40 .2020, Zahl: römisch 40 , aufgetragenen regelmäßigen monatlichen fachärztlichen Kontrollen in der forensischen Ambulanz römisch 40 , hatten und die Weisungseinhaltung bereits erstmals am 01.12.2020 dem Gericht vorlegten, hier es zu keinen weiteren Maßnahmen gekommen ist, ist erkennbar, dass Ihre Behandlung weiterhin signifikante Erfolge mit sich bringt. So verneinten Sie auch in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.02.2021 die Frage, ob Sie aktuelle medizinische Unterlagen hätten. Somit benötigten Sie keine weitere – außer im Beschluss des Landesgericht XXXX vorgeschrienen Kontrollen – medizinische Versorgung zur Behandlung Ihrer Krankheit.Somit benötigten Sie keine weitere – außer im Beschluss des Landesgericht römisch 40 vorgeschrienen Kontrollen – medizinische Versorgung zur Behandlung Ihrer Krankheit. Alle Ihnen verschriebene Medikamente auch in Deutschland erhältlich sind. Ihre Mutter, XXXX , IFA: 781094509, ist in Österreich aufhältig. (…)“Ihre Mutter, römisch 40 , IFA: 781094509, ist in Österreich aufhältig. , (…)“ Grundsätzlich bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass in Deutschland eine adäquate – mit Österreich vergleichbare - medizinische Versorgung besteht und, dass die in Österreich begonnenen Behandlungen samt benötigter Medikamente dort auch verfügbar sind. Das BVwG verkennt auch nicht, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF zwei Gutachten eingeholt wurden. Es wurde jedoch der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall nicht festgestellt. Es wäre noch sicherzustellen, ob der Beschwerdeführer sowohl die benötigte Therapie unter Berücksichtigung seiner Pflegebedürftigkeit, als auch die erforderliche Betreuung hinsichtlich seiner psychischen Probleme, ohne unzumutbar lange Unterbrechungen unmittelbar nach seiner Ankunft in Deutschland im selben – sowohl qualitativ als auch quantitativ – Ausmaß wie in Österreich bekommt, sodass eine unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund zu langer Unterbrechung der Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. In der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass es aufgrund der anhaltenden Stresssituationen und für den BF traumatisierenden Ereignisse zur Trennung des BF von dessen in Deutschland aufhältigen Ehefrau und den Kindern gekommen sei, die Ex-Ehefrau habe jeglichen Kontakt mit dem BF eingestellt, die Einstellung der Kontakte umfasst laut Ausführungen des BF auch den Kontakt zu den Kindern des BF. Eine Weiterführung der Beziehung oder Unterstützung sei laut BF aufgrund massiver Vorfälle und des bestehenden Krankheitsbildes des BF ausgeschlossen und habe der BF in Deutschland keine hinreichende Unterstützung erhalten. In der Beschwerde wurde moniert, das BFA habe keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt, weshalb das gegenständliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Verwiesen wurde darauf, dass der BF an paranoider Schizophrenie leidet und aufgrund der Verletzung eines Mitpatienten in einem österreichischen Krankenhaus in eine österreichische Justizanstalt verbracht worden war. Im eingeholten Gutachten vom 09.07.2021 wird ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Erkrankung an paranoider Schizophrenie auf stetige Medikamentengabe und eine umfassende Betreuung angewiesen ist. Insbesondere wurde in der Beschwerde betont, das im Urteil des zuständigen österreichischen Gerichts eine bedingte Nachsicht zur Unterbringung in einer Anstalt unter Auflagen erteilt worden war. Verwiesen wurde auch darauf, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren mangelhafte Angaben getätigt hatte, was bei genauem Aktenstudium leicht hätte für das BFA ersichtlich sein müssen. In der Beschwerde wurde als größte Mangelhaftigkeit im gegenständlichen Verfahren die fehlende abschließende Ermittlung der Selbstversorgungsfähigkeit des BF hervorgehoben. Die Mutter des BF habe organisiert, dass der BF bei ihr Unterkunft nehme, um eine umfassende 24-Stunden-Betreuung des BF zu gewährleisten, diese sei auch vom Gericht so bestimmt worden. Seither wohne der BF bei der Mutter und werde von dieser betreut und organisiere diese die notwendige Verabreichung der erforderlichen Medikamente des BF. Die Mutter organisiere zudem, dass der BF bei den erforderlichen behördlichen Terminen erscheine, insbesondere auch bei den vorgeschriebenen gerichtlichen Kontrollterminen. Neuerliche wurde der Selbsteintritt Österreichs in der Beschwerde gefordert und wie bereits von der Rechtsberatung darauf verwiesen, dass die Einnahme der Medikamente durch die Mutter des BF überwacht werde. Ohne Medikamente würde sich der Gesundheitszustand des BF deutlich verschlechtern, was zu einer Fremd- und Selbstgefährdung führen könne. Der BF sei dazu alleine nicht in der Lage die Medikamente einzunehmen und sei daher auf die Unterstützung der Mutter angewiesen. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass das aktuell vom BFA eingeholte Gutachten vom 07.01.2021 nur teilweise die entscheidenden Fragestellungen zum gegenständlichen Fall enthält, weil die Fragestellung nicht darauf abzielt, zu erfahren, ob der BF eigenständig in der Lage sei, die notwendigen Medikamente einzunehmen und sich zu beschaffen, dies sei jedoch ein wesentlicher Punkt um sicherzustellen, ob eine Überstellung des BF nach Deutschland den BF nicht in eine Gefahrensituation bringe. Es seien im gegenständlichen Fall auch keine Ermittlungen zur aktuellen Unterbringungssituation und möglichen externen Hilfeleistung bei der Rücküberstellung des BF nach Deutschland enthalten. Der BF habe diesbezüglich genau deshalb nagegeben, dass er Deutschland verlassen habe, weil ihm dort keine Hilfe zuteil geworden sei und er in Deutschland über kein soziales Netz verfüge, das ihn unterstütze. In Österreich würden jedoch neben seiner Mutter und Schwester noch weitere Verwandte leben. Schließlich wurden auch keine Erhebungen vom BFA durchgeführt, inwiefern sich die Corona-Pandemie auf derartige Fälle wie den BF, der besonders vulnerabel sei, auswirke. Im Fall des BF bestehe bei einer Rücküberstellung des BF nach Deutschland die Gefahr der Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 8 EMKR gewährleisteten Rechte. Schließlich wurde noch in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass durch eine Außerlandesbringung des BF die gerichtlich angeordneten Auflagen, die zu einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt geführt hätten de facto außer Kraft gesetzt würden und dadurch eine Anstaltsunterbringung zum Eigen- und Fremdschutz erforderlich sei, da nur durch die im Gutachten vom 09.07.2020 empfohlenen Auflagen, die im Zuge einer Außerlandesbringung des BF wohl nicht mehr haltbar sind, die Nachsicht durch das Gericht im gegenständlichen Fall erteilt wurde.In der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass es aufgrund der anhaltenden Stresssituationen und für den BF traumatisierenden Ereignisse zur Trennung des BF von dessen in Deutschland aufhältigen Ehefrau und den Kindern gekommen sei, die Ex-Ehefrau habe jeglichen Kontakt mit dem BF eingestellt, die Einstellung der Kontakte umfasst laut Ausführungen des BF auch den Kontakt zu den Kindern des BF. Eine Weiterführung der Beziehung oder Unterstützung sei laut BF aufgrund massiver Vorfälle und des bestehenden Krankheitsbildes des BF ausgeschlossen und habe der BF in Deutschland keine hinreichende Unterstützung erhalten. In der Beschwerde wurde moniert, das BFA habe keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt, weshalb das gegenständliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Verwiesen wurde darauf, dass der BF an paranoider Schizophrenie leidet und aufgrund der Verletzung eines Mitpatienten in einem österreichischen Krankenhaus in eine österreichische Justizanstalt verbracht worden war. Im eingeholten Gutachten vom 09.07.2021 wird ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Erkrankung an paranoider Schizophrenie auf stetige Medikamentengabe und eine umfassende Betreuung angewiesen ist. Insbesondere wurde in der Beschwerde betont, das im Urteil des zuständigen österreichischen Gerichts eine bedingte Nachsicht zur Unterbringung in einer Anstalt unter Auflagen erteilt worden war. Verwiesen wurde auch darauf, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren mangelhafte Angaben getätigt hatte, was bei genauem Aktenstudium leicht hätte für das BFA ersichtlich sein müssen. In der Beschwerde wurde als größte Mangelhaftigkeit im gegenständlichen Verfahren die fehlende abschließende Ermittlung der Selbstversorgungsfähigkeit des BF hervorgehoben. Die Mutter des BF habe organisiert, dass der BF bei ihr Unterkunft nehme, um eine umfassende 24-Stunden-Betreuung des BF zu gewährleisten, diese sei auch vom Gericht so bestimmt worden. Seither wohne der BF bei der Mutter und werde von dieser betreut und organisiere diese die notwendige Verabreichung der erforderlichen Medikamente des BF. Die Mutter organisiere zudem, dass der BF bei den erforderlichen behördlichen Terminen erscheine, insbesondere auch bei den vorgeschriebenen gerichtlichen Kontrollterminen. Neuerliche wurde der Selbsteintritt Österreichs in der Beschwerde gefordert und wie bereits von der Rechtsberatung darauf verwiesen, dass die Einnahme der Medikamente durch die Mutter des BF überwacht werde. Ohne Medikamente würde sich der Gesundheitszustand des BF deutlich verschlechtern, was zu einer Fremd- und Selbstgefährdung führen könne. Der BF sei dazu alleine nicht in der Lage die Medikamente einzunehmen und sei daher auf die Unterstützung der Mutter angewiesen. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass das aktuell vom BFA eingeholte Gutachten vom 07.01.2021 nur teilweise die entscheidenden Fragestellungen zum gegenständlichen Fall enthält, weil die Fragestellung nicht darauf abzielt, zu erfahren, ob der BF eigenständig in der Lage sei, die notwendigen Medikamente einzunehmen und sich zu beschaffen, dies sei jedoch ein wesentlicher Punkt um sicherzustellen, ob eine Überstellung des BF nach Deutschland den BF nicht in eine Gefahrensituation bringe. Es seien im gegenständlichen Fall auch keine Ermittlungen zur aktuellen Unterbringungssituation und möglichen externen Hilfeleistung bei der Rücküberstellung des BF nach Deutschland enthalten. Der BF habe diesbezüglich genau deshalb nagegeben, dass er Deutschland verlassen habe, weil ihm dort keine Hilfe zuteil geworden sei und er in Deutschland über kein soziales Netz verfüge, das ihn unterstütze. In Österreich würden jedoch neben seiner Mutter und Schwester noch weitere Verwandte leben. Schließlich wurden auch keine Erhebungen vom BFA durchgeführt, inwiefern sich die Corona-Pandemie auf derartige Fälle wie den BF, der besonders vulnerabel sei, auswirke. Im Fall des BF bestehe bei einer Rücküberstellung des BF nach Deutschland die Gefahr der Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMKR gewährleisteten Rechte. Schließlich wurde noch in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass durch eine Außerlandesbringung des BF die gerichtlich angeordneten Auflagen, die zu einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt geführt hätten de facto außer Kraft gesetzt würden und dadurch eine Anstaltsunterbringung zum Eigen- und Fremdschutz erforderlich sei, da nur durch die im Gutachten vom 09.07.2020 empfohlenen Auflagen, die im Zuge einer Außerlandesbringung des BF wohl nicht mehr haltbar sind, die Nachsicht durch das Gericht im gegenständlichen Fall erteilt wurde. Zusammengefasst ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass sich beim Beschwerdeführer derartig schwere psychische Krankheitsbilder gezeigt haben, die eine Behandlungsbedürftigkeit sowie eine Pflegebedürftigkeit nachweislich notwendig machen und die auch durch ärztliche Bestätigungen belegt wurden. Daher wäre es angezeigt gewesen, ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen, um mit diesem eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung einer allfälligen Pflegebedürftigkeit sowie insbesondere zur Klärung der Frage, ob der BF sich selbst versorgen könnte ohne die 24-Stunden-Betreuung seiner Mutter – nach Deutschland gegeben ist sowie, ob die Vulnerabilität des Beschwerdeführers das Ausmaß einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht. Schließlich wurde in der Beschwerde noch zu Recht darauf hingewiesen, dass durch eine Außerlandesbringung des BF die gerichtlich angeordneten Auflagen, die zu einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt geführt hatten, de facto außer Kraft gesetzt würden und dadurch eine Anstaltsunterbringung zum Eigen- und Fremdschutz erforderlich sei. Erst ausgehend davon kann die Frage geklärt werden, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten sein könnte. Zusammengefasst ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass sich beim Beschwerdeführer derartig schwere psychische Krankheitsbilder gezeigt haben, die eine Behandlungsbedürftigkeit sowie eine Pflegebedürftigkeit nachweislich notwendig machen und die auch durch ärztliche Bestätigungen belegt wurden. Daher wäre es angezeigt gewesen, ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen, um mit diesem eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung einer allfälligen Pflegebedürftigkeit sowie insbesondere zur Klärung der Frage, ob der BF sich selbst versorgen könnte ohne die 24-Stunden-Betreuung seiner Mutter – nach Deutschland gegeben ist sowie, ob die Vulnerabilität des Beschwerdeführers das Ausmaß einer im Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht. Schließlich wurde in der Beschwerde noch zu Recht darauf hingewiesen, dass durch eine Außerlandesbringung des BF die gerichtlich angeordneten Auflagen, die zu einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt geführt hatten, de facto außer Kraft

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