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{'item': 'W250 2216261-1'}

Obsah (8)§ 3§ 5§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 19

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlW250 2216261-1 Spruch, W250 2216261-1/15E W250 2216259-1/10E W250 2216257-1/10E W250 2216258-1/10E W250 2216256-1

§ 3Abs. 1 und 4 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird römisch 40 und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. XXXX , XXXX und XXXX wird

§ 3Abs. 1 und 4 Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird

Paragraph 3, Absatz eins und 4 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 27.06.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer (W250 2216261-1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (W250 2216259-1) verheiratet. Diese haben zwei leibliche Töchter, die Dritt- (W250 2216257-1) und die Viertbeschwerdeführerin (W250 2216258-1), sowie einen leiblichen Sohn, den Fünftbeschwerdeführer (W250 2216256-1).
  2. Die niederschriftliche Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin fand am 27.06.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Sie gaben zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass sie aus Angst um ihr Leben vor ca. 20 Jahren aus Afghanistan geflüchtet seien, weil dort Krieg zwischen den Hazara und den Paschtunen geherrscht habe. Aus den Vereinigten Arabischen Emiraten seien sie ausgereist, weil das Visum nicht verlängert worden sei. Sie könnten nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, da kein Bezug mehr zu Afghanistan bestehe und sie Angst vor der Situation dort hätten.
  3. Am 09.11.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt oder belangte Behörde bezeichnet) im Dublin-Verfahren einvernommen.
  4. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 25.11.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asylgesetz 2005 – Asyl

G 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass Norwegen für das Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass die Überstellung nach Norwegen zulässig sei. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2016 (zum Erstbeschwerdeführer W233 2142816-1/4Z) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2017 (zum Erstbeschwerdeführer W233 2142816-1/5E) wurden die angefochtenen Bescheide behoben und die Asylverfahren der Beschwerdeführer zugelassen.4. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 25.11.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass Norwegen für das Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass die Überstellung nach Norwegen zulässig sei. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2016 (zum Erstbeschwerdeführer W233 2142816-1/4Z) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2017 (zum Erstbeschwerdeführer W233 2142816-1/5E) wurden die angefochtenen Bescheide behoben und die Asylverfahren der Beschwerdeführer zugelassen. 5. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 09.05.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass Norwegen für das Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass die Überstellung nach Norwegen zulässig sei. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2017 (zum Erstbeschwerdeführer W235 2142816-2/3Z) wurde den gegen die oben zitierten Bescheiden eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2017 wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückgewiesen. Am 02.08.2017 wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.5. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 09.05.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass Norwegen für das Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass die Überstellung nach Norwegen zulässig sei. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2017 (zum Erstbeschwerdeführer W235 2142816-2/3Z) wurde den gegen die oben zitierten Bescheiden eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2017 wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückgewiesen. Am 02.08.2017 wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.

  1. Am 15.02.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er aufgrund des Krieges zwischen den Paschtunen und den Hazara aus Afghanistan geflüchtet sei. Aufgrund einer finanziellen Unterstützung seines Vaters an eine Partei im Bürgerkrieg werde der Erstbeschwerdeführer und seine gesamte Familie (auch seine Brüder und Schwestern) von einem Kommandanten einer Partei und einem Parteivorsitzenden verfolgt. Aus diesem Grund könne er mit seiner Familie nicht nach Afghanistan zurückkehren. Als er im Jahr 2011 in Mazar-e-Sharif gewesen sei, um die Hochzeit seines Bruders zu organisieren, sei auf ihn im Auto geschossen worden. In Österreich lebe er gemeinsam mit seiner Familie und der Familie seines Bruders sowie mit seiner Mutter und seiner Schwester in engem familiären Kontakt. Sie alle würden sich gegenseitig unterstützen. Der Erstbeschwerdeführer legte zahlreiche Unterlagen zum Beweis seiner Integrationsbemühungen vor: ein bestandenes B1 Deutsch Sprachzertifikat, Unterlagen zur Bestätigung seiner selbständigen Tätigkeit in Österreich, seine Heiratsurkunde, Schulnachrichten seiner Kinder und medizinische Unterlagen zu seinem Neffen.
  2. Am 22.06.2018 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Sie gab zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie mit ihren Eltern aufgrund des Krieges aus Afghanistan weggegangen sei. Sie wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da sie einen Beruf erlernen und arbeiten wolle. Für ihre Kinder wünsche sie sich eine Zukunft und Bildung die sie in Afghanistan nicht erhalten würden. Die Zweitbeschwerdeführerin legte zwei Schreiben betreffend der Integrationsbemühungen der Familie vor.
  3. Am 22.06.2018 wurde die Drittbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Sie gab zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie in Afghanistan nicht leben könne und bezog sich auf die Fluchtgründe ihres Vaters. Zusätzlich gab sie an, als Frau in Afghanistan nicht leben zu können, da Mädchen und Frauen dort sehr schlecht behandelt werden und sie keine Rechte hätte.
  4. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 14.02.2019 (zum Erst-, zur Zweit- und zum Fünftbeschwerdeführer) bzw. 15.02.2019 (zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin), zugestellt am 21.02.2019, wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte II.) abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den Beschwerdeführern

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gleichzeitig wurden gegen die Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.).

Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte VI.). 9. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 14.02.2019 (zum Erst-, zur Zweit- und zum Fünftbeschwerdeführer) bzw. 15.02.2019 (zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin), zugestellt am 21.02.2019, wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den Beschwerdeführern

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gleichzeitig wurden gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Die Beschwerdeführer würden in Österreich – abgesehen voneinander – zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe, verfügen.

  1. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oben genannten Bescheide fristgerecht am 19.03.2019 Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, da sie über die angegebenen Feinde des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie nicht ausreichend ermittelt hätte. Der namentlich genannte Anführer einer sunnitischen Gruppierung habe Massaker an schiitischen Hazara verübt und sei nach wie vor in Afghanistan aktiv. Auch der zweite vom Erstbeschwerdeführer namentlich genannte Parteikommandant sei bekannt und zahlreicher Kriegsverbrechen bezichtigt. Weiters wurde vorgebracht, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin hätten den westlichen Lebensstil bereits internalisiert. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde aufgrund des intensiven Kontaktes und der gegenseitigen Unterstützung mit den weiteren in Österreich lebenden Familienmitgliedern einen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben darstellen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Bruder des Erstbeschwerdeführers als Zeugen einvernehmen, der Beschwerde stattgeben und die Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz stattgegeben wird, in eventu dahingehend abändern dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären, in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Zu den zahlreichen im Verfahren bereits vorgelegten Unterlagen (medizinische Gutachten, Schulnachrichten, Fotos, zahlreiche Unterstützungsschreiben, Firmenbuchauszug, etc.) wurden die Schulnachrichten der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer zum Beweis über ihren außerordentlich guten Schulerfolg, sowie ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem zum Beweis der Gewerbeberechtigung des Erstbeschwerdeführers vorgelegt (AS 1337 bis 1342 aus W250 2216261-1).
  2. Das Bundesamt legte am 20.03.2019 die Verwaltungsakte vor.
  3. Mit Dokumentenvorlage vom 12.07.2019 legten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend ihre Integration in Österreich vor: Jahres- und Abschlusszeugnis 2018/2019 der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
  4. Mit Dokumentenvorlage vom 12.07.2019 legten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend ihre Integration in Österreich vor: Jahres- und Abschlusszeugnis 2018 aus 2019, der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
  5. Mit Dokumentenvorlage vom 04.02.2021 legten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend ihre Integration in Österreich vor: zehn Unterstützungsschreiben betreffend die gesamte Familie, ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystems Austria, Deutschkursbestätigungen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, ein Patientenbrief, sowie Schulnachrichten und Jahreszeugnisse betreffend die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.02.2021 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi/Dari sowie im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Beschwerdeführer legten ein weiteres Empfehlungsschreiben betreffend die Viertbeschwerdeführerin und eine Schulnachricht betreffend den Fünftbeschwerdeführer vor.
  7. Mit Stellungnahme vom 24.02.2021 brachten die Beschwerdeführer vor, dass vor dem Hintergrund der durch das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2021 ins Verfahren eingebrachten Länderberichte festzustellen sei, dass die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer westlichen Orientierung ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt sowie unmittelbaren Einschränkungen und dadurch auch der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer seien zudem als Iran-Rückkehrerinnen anzusehen da sie die überwiegende Zeit ihres Lebens nicht in Afghanistan verbracht hätten. Eine Innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihnen als vulnerable Gruppe (Familie mit drei minderjährigen Kindern) nicht zur Verfügung. Die Beschwerdeführer seien, nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Familienangehörigen, tief in Österreich verwurzelt und verankert. Die Kinder würden in Österreich in die Schule gehen und fließend Deutsch sprechen. Zudem befinde sich die Familie seit beinahe fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet und weise eine überaus tiefgehende Integration auf. Die Beschwerdeführer würden daher jedenfalls über ein schutzwürdiges Privatleben verfügen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
  10. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und gab als Geburtsdatum den XXXX an, welches von der belangten Behörde mit XXXX protokolliert wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, die Hochzeit fand im Jahr 1999 im Iran statt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben zwei leibliche, minderjährige und ledige Töchter; die Drittbeschwerdeführerin die den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt, und die Viertbeschwerdeführerin die den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt, sowie einen leiblichen minderjährigen und ledigen Sohn, den Fünftbeschwerdeführer der den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt. 1.1.
  11. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und gab als Geburtsdatum den römisch 40 an, welches von der belangten Behörde mit römisch 40 protokolliert wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, die Hochzeit fand im Jahr 1999 im Iran statt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben zwei leibliche, minderjährige und ledige Töchter; die Drittbeschwerdeführerin die den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt, und die Viertbeschwerdeführerin die den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt, sowie einen leiblichen minderjährigen und ledigen Sohn, den Fünftbeschwerdeführer der den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara, schiitische Moslems und sprechen Farsi bzw. Dari als Muttersprache. Die Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet sich als Hazara und Angehörige der turkmenischen Volksgruppe (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers – BF 1 AS 443 f.; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin – BF 2 AS 421, 425 f.; Verhandlungsprotokoll vom 10.02.2021 = VP, S. 7, 8 f, 22 f.). Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten in Afghanistan. Die Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers leben mit ihren Familien in Österreich. Zu diesen haben die Beschwerdeführer intensiven Kontakt. Die Beschwerdeführer pflegen die pflegebedürftige Mutter des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind in Österreich sehr gut integriert. 1.1.
  12. Der Erstbeschwerdeführer wurde in Kabul in Afghanistan geboren. Er hat elf Jahre lang eine Schule in Kabul besucht und ein Jahr lang Medizin studiert (BF 1 AS 1003, VP, S. 7 f.). Wegen des Krieges verließ er Kabul und lebte vier Jahre lang in Mazar-e Sharif. Der Erstbeschwerdeführer lebte anschließend ca. zehn Jahre lang im Iran und in Kasachstan, wo er Textilien verkaufte. Später lebte er in den Vereinigten Arabischen Emiraten und arbeitete als Gebrauchtwagenhändler. In Österreich arbeitete er selbständig im Handel mit Autoersatzteilen und ist derzeit arbeitslos. Er versteht und spricht sehr gut Deutsch (VP, S. 8 f). 1.1.
  13. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Kabul in Afghanistan geboren wo sie ca. 13 Jahre lang lebte, anschließend verbrachte sie ca. sechs Jahre in Mazar-e-Sharif (BF 2 AS 421 f. VP, S. 22 f.). Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte zwei Jahre lang die Schule in Afghanistan (VP, S. 22). Sie besucht in Österreich einen Deutschkurs und kümmert sich um ihre Schwiegermutter und ihre Kinder (VP, S. 23). 1.1.
  14. Die Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurden im Iran geboren wo sie ca. zehn Jahre lebten und von wo aus sie anschließend mit ihren Eltern in die Vereinigten Arabischen Emirate zogen (BF2 AS 402 f., VP, S. 29f). Die Beschwerdeführer reisten, da sie in den Vereinigten Arabischen Emiraten als Schiiten Probleme bekamen, nachdem sie dort ca. sechs Jahre gelebt hatten (BF2 AS 402 f.), nach Russland, von wo aus sie weiter nach Norwegen reisten. Unter Umgehung der Grenzkontrollen reisten sie schließlich nach Österreich ein und stellten am 27.06.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
  15. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind in Österreich sehr gut integriert. Sie sprechen Deutsch und haben viele österreichische Freunde (VP, S. 12 f). 1.1.
  16. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer sind gesund. 1.
  17. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.
  18. Der Erstbeschwerdeführer wurde in Afghanistan im Jahr 1993 nicht von einem Kommandanten der Paschtunen bedroht oder verfolgt. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Jahr 2011 in Mazar-e-Sharif nicht persönlich konkret angegriffen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht dem Erstbeschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den genannten Kommandanten der Paschtunen, durch die Taliban, staatliche Organe oder durch andere Personen. 1.2.
  19. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde nicht persönlich konkret verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht ihr weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch staatliche Organe oder durch andere Personen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist keine alleinstehende Frau, sie befände sich bei einer Rückkehr in ihrem Familienverband und wäre somit keiner Gefahr ausgesetzt. 1.2.
  20. Darüber hinaus droht den Beschwerdeführern keine konkrete und individuelle physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan wegen ihrer ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara. Weder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten noch der Volksgruppe der Hazara oder der Tadschiken sind in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt. 1.2.
  21. Der Fünftbeschwerdeführer ist zehn Jahre alt, er besucht in Österreich ein Gymnasium. Dem Fünftbeschwerdeführer droht aufgrund seines Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Afghanistan weder physische oder psychische Gewalt noch ist er deswegen einer Verfolgung oder Lebensgefahr ausgesetzt. In Afghanistan besteht Schulpflicht, ein Schulangebot ist faktisch auch vorhanden. Es besteht daher keine Gefahr einer Verfolgung, wenn dem Fünftbeschwerdeführer eine grundlegende Bildung zukommt. Die Eltern würden den Fünftbeschwerdeführer in die Schule schicken und ihm eine Schulbildung ermöglichen. Dem Fünftbeschwerdeführer droht in Afghanistan weder Kinderarbeit noch eine Zwangsheirat oder sexuelle Ausbeutung (allenfalls als Bacha-Bazi) oder Misshandlungen. 1.2.
  22. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind jedoch auf Eigenständigkeit bedachte Frauen, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sind. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sprechen fließend Deutsch und nutzten in Österreich die gegebenen Freiheiten und Chancen und möchten diese auch nicht mehr ablegen. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin besuchen die Oberstufe eines Gymnasiums und haben einen sehr guten Schulerfolg zu verzeichnen (OZ/12). Sie treffen sich in ihrer Freizeit mit Freunden, gehen einkaufen und bewegen sich selbständig im öffentlichen Raum. Sie spielen Volleyball und Fußball (VP, S. 12, 28, 29). Sie haben beide Pläne für ihre Zukunft, sie wollen studieren und Ärztinnen werden (VP, S. 13, 28, 29). Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin lehnen die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und können sich nicht vorstellen, nach dem konservativ-afghanischen Wertebild zu leben, wobei auch ihre Eltern ihr westliches Leben unterstützen. Vor diesem Hintergrund würden die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frauen angesehen werden. 1.
  23. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer herangezogen: ● Auszüge aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB) ● die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR) ● EASO Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020 ● ACCORD – Das Schulsystem in Afghanistan, Mai 2020 ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghansitan Bildungsmöglichkeiten für Kinder in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 06.05.2019 (Bildungsmöglichkeiten für Kinder) ● Analyse der Staatendokumentation – Afghanistan – Gesellschaftliche Einstellungen zu Frauen in Afghanistan vom 25.06.2020 (Analyse) 1.3.
  24. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  25. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.

NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). 1.3.

  1. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18). 1.3.2.
  2. Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentierT. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 18.3.). 1.3.2.
  3. Tadschiken Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 18.2.). 1.3.
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die

Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die

Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). , Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.3.

  1. Frauen Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert, sie können ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft jedoch oft nur eingeschränkt verwirklichen. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen (LIB Kapitel 19.1). Traditionen, Rollenbilder, die Sicherheitslage, ländliche Umgebungen und die Armut bzw. beschränkte finanzielle Ressourcen sind Faktoren dafür, dass Mädchen seltener die Schule besuchen als Buben. Die Anzahl weiblicher Studierender hat sich seit 2015 erhöht. Es gibt Bildungsprogramme für Mädchen und junge Frauen, die sich auch mit sicheren Transportmöglichkeiten für diese befassen. Es gibt auch Stipendien für Frauen (LIB Kapitel 19.1). Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert. Der Anteil der Erwerbsbeteiligung bei Frauen hat sich auf 27% erhöht. Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent, weshalb viele Frauen im ländlichen Afghanistan, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nachgehen (LIB Kapitel 19.1). Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien getauscht werden) bzw. des ba'ad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden) (LIB Kapitel 19.1). Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben. Es existieren gewisse Sicherheitsbedenken, wenn Frauen alleine reisen, doch hat sich die Situation wesentlich verbessert. So kann eine alleinstehende Frau selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie sich dabei an die örtlichen Gegebenheiten hält, also lokale Kleidungsvorschriften einhält (z. B. Tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt. In den Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif können sich Frauen auch ohne männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen (LIB Kapitel 19.1). Fußballspielerinnen und –spieler beschuldigten hochrangige Beamte des afghanischen Fußballverbandes des sexuellen und körperlichen Missbrauchs. Nach diesen öffentlichen Vorwürfen kämpften die Fußballspielerinnen mit erschwerten Bedingungen, wie etwa Gewalt, Drohungen, Verleumdungen und Entlassungen aus dem Fußballteam. In manchen Fällen baten die Familien die Spielerinnen mit dem Fußballspielen aufzuhören. Wie Fußballspielerinnen in Afghanistan behandelt werden – auch jene, die keine Vorwürfe sexuellen Missbrauchs geltend gemacht haben – veranschaulicht wie innerhalb der afghanischen Gesellschaft mit Weiblichkeit in der Öffentlichkeit sowie der Teilnahme von Frauen an sportlichen Aktivitäten, umgegangen wird. (Analyse Seite 13) 1.3.
  2. Bewegungsfreiheit von Frauen Auch die Bewegungsfreiheit afghanischer Frauen unterscheidet sich regional und ist abhängig von der familiären Situation bzw. der Sicherheitslage. In den urbanen Regionen finden sich unterschiedliche familiäre Einstellungen zu Frauenrechten. Manche Familien erlauben Frauen, ohne Begleitung das Haus zu verlassen, zu arbeiten und studieren zu gehen. Andere Familien wiederum akzeptieren dies nicht. Ob eine Frau sich alleine von einem Ort zum anderen Ort bewegen kann – indem sie ein privates Auto mietet oder mit dem Bus fährt – kommt unter anderem auch auf die Einstellung ihrer Familie an. In manchen Fällen lernen afghanische Frauen Autofahren, um unabhängiger von ihren Ehemännern zu sein. Kein Gesetz in Afghanistan verbietet Frauen das Autofahren. Selbst in der Stadt Kabul sieht man selten Frauen ein Auto lenken. Zwischen 2012 und 2016 erhielten insgesamt 1.189 Frauen in der Hauptstadt einen Führerschein. (Analyse Seite 23) Neben anderen Herausforderungen, sind afghanische Frauen in der Hauptstadt Kabul auch aufgrund mangelnder Transportmöglichkeiten Belästigungen ausgesetzt. Um Frauen durch die afghanische Hauptstadt Kabul zu navigieren, wurde das Pilotprojekt „Pink Shuttle“ ins Leben gerufen; ein Transportservice, bei dem nur Frauen als Fahrerinnen eingesetzt werden, um weibliche Passagiere und ihre Kinder durch die afghanische Hauptstadt Kabul zu befördern. Das Transportservice wird derzeit nur einer begrenzten und vorab genehmigten Anzahl von Passagieren angeboten. Vier Fahrerinnen sind derzeit bei Pink Shuttle angestellt, welches von der italienischen NGO Nove Onlus betrieben und von USAID (US Agency for International Development) unterstützt wird. Nur wenige öffentliche Bereiche existieren in der Stadt Kabul, in denen Frauen vor Belästigung geschützt sind. Mehr als ein halbes Dutzend Gärten und Parks in Kabul wurden in den letzten Jahren speziell für Frauen instand gesetzt, um sie sicherer und zugänglicher zu machen. Ausgewählte Tage an denen nur Frauen alleine in den Park gehen können sowie genügend Einrichtungen dieser Art werden als hilfreich angesehen, um afghanischen Frauen öffentliche Bereiche zugänglich zu machen. Bagh-e Zanana als einziger Frauengarten der Stadt, dient gleichzeitig auch als Marktplatz für Frauen. In den Chihilsitoon Garden dürfen mittwochs nur Frauen und Kinder. In einem örtlichen Kino sind wöchentliche Filmvorführungen nur für Frauen vorgesehen und an einem weiteren Tag für Familien. Solche Initiativen sind dem Bürgermeister von Kabul zufolge, entscheidend, um Frauen stärker am Leben teilhaben zulassen. Im neuen Entwicklungsplan von Kabul sind mehr Bereiche für Frauen, einschließlich Märkte und Parkanlagen sowie ein verbessertes öffentliches Verkehrsnetz vorgesehen, um die Mobilität zu erleichtern und damit den Zugang zu Arbeitsplätzen zu verbessern. (Analyse Seite 23) 1.3.
  3. Berufstätigkeit von Frauen Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich auf 27% erhöht (UNGA 3.4.2019). Erfolgreiche afghanische Frauen arbeiten als Juristinnen, Filmemacherinnen, Pädagoginnen und in anderen Berufen (STDOK 25.6.2020; vgl. OI 3.12.2019). Ob Frauen berufstätig sind oder nicht, hängt vor allem vom Verhalten ihrer Familien, wie auch ihrem Ausbildungsniveau ab. Neben dem allgemeinen Mangel an Arbeitsmöglichkeiten aufgrund der Arbeitsmarktlage und Jobvoraussetzungen, welche Frauen aufgrund der historischen Benachteiligung bei der Ausbildung von Mädchen schwerer erfüllen können als Männer, sind es vor allem kulturelle Hindernisse die als Problemfelder gelten und Frauen von einer (bezahlten) Arbeitstätigkeit abhalten. Frauen berichten weiterhin, mit Missgunst konfrontiert zu sein, wenn sie nach beruflicher oder finanzieller Unabhängigkeit streben - sei es von konservativen Familienmitgliedern, Hardlinern islamischer Gruppierungen (STDOK 25.6.2020; vgl. REU 20.5.2019) oder gewöhnlichen afghanischen Männern (STDOK 25.6.2020; vgl. WS 26.11.2019). Für das Jahr 2020 wurde der Anteil der arbeitenden Frauen von der Weltbank mit 22,8% angegeben (WB 21.6.2020). (LIB Kapitel 19.1).Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich auf 27% erhöht (UNGA 3.4.2019). Erfolgreiche afghanische Frauen arbeiten als Juristinnen, Filmemacherinnen, Pädagoginnen und in anderen Berufen (STDOK 25.6.2020; vergleiche OI 3.12.2019). Ob Frauen berufstätig sind oder nicht, hängt vor allem vom Verhalten ihrer Familien, wie auch ihrem Ausbildungsniveau ab. Neben dem allgemeinen Mangel an Arbeitsmöglichkeiten aufgrund der Arbeitsmarktlage und Jobvoraussetzungen, welche Frauen aufgrund der historischen Benachteiligung bei der Ausbildung von Mädchen schwerer erfüllen können als Männer, sind es vor allem kulturelle Hindernisse die als Problemfelder gelten und Frauen von einer (bezahlten) Arbeitstätigkeit abhalten. Frauen berichten weiterhin, mit Missgunst konfrontiert zu sein, wenn sie nach beruflicher oder finanzieller Unabhängigkeit streben - sei es von konservativen Familienmitgliedern, Hardlinern islamischer Gruppierungen (STDOK 25.6.2020; vergleiche REU 20.5.2019) oder gewöhnlichen afghanischen Männern (STDOK 25.6.2020; vergleiche WS 26.11.2019). Für das Jahr 2020 wurde der Anteil der arbeitenden Frauen von der Weltbank mit 22,8% angegeben (WB 21.6.2020). (LIB Kapitel 19.1). Viele afghanische Männer teilen die Ansicht, Frauen sollen das Haus nicht verlassen, geschweige denn politisch aktiv sein. Seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 treten afghanische Frauen, insbesondere gebildete, für verbesserte Frauenrechte in Afghanistan ein. Sie berichten nach wie vor mit Missgunst konfrontiert zu sein, wenn sie nach beruflicher oder finanzieller Unabhängigkeit streben – sei es von konservativen Familienmitgliedern, Hardlinern islamistischer Gruppierungen oder gewöhnlichen afghanischen Männern. Diese ablehnenden Einstellungen, kulturelle Einschränkungen, aber auch sexuelle Belästigung wirken hinderlich für Frauen, wenn es darum geht Eigenverantwortung zu übernehmen. Zwischen den städtischen und ländlichen Gebieten herrscht eine Kluft; anders als in der Hauptstadt Kabul haben sich westliche Ansichten, vor allem in den von Taliban kontrollierten Gebieten, wie z.B. Kunduz und Kunar, nicht verbreitet. Die Stadt Kabul kann hier nicht als repräsentativ für das ganze Land gesehen werden. (Analyse Seite 15) 1.3.
  4. Bildung für Mädchen Aufgrund des anhaltenden Konflikts und der sich verschlechternden Sicherheitslage wurden bis Ende 2018 mehr als 1.000 Schulen geschlossen. Zwischen 2018 und 2019 gab es einen Anstieg der Angriffe auf Schulen und Schulpersonal um 45% (UNICEF 8.2020). Ein Grund für die Zunahme von Angriffen auf Schulen ist, dass Schulen als Wählerregistrierungs- und Wahlzentren für die Parlamentswahlen 2018 genutzt wurden (UNICEF 27.5.2019). Von den rund 5.000 Örtlichkeiten, die als Wahlzentren dienten, waren etwa 50% Schulen (LIB Kapitel 19.1). Schätzungen zufolge, sind etwa 3,7 Millionen Kinder im Alter von 7 bis 17 Jahren, also fast die Hälfte aller schulpflichtigen Kinder, nicht in der Schule - Mädchen machen dabei 60% aus (UNICEF 27.5.2019), in manchen abgelegenen Gegenden sogar 85% (UNICEF 2019). 2018 ist diese Zahl zum ersten Mal seit dem Jahr 2002 wieder gestiegen (UNICEF 27.5.2019). Geschlechternormen führen dazu, dass die Ausbildung der Buben in vielen Familien gegenüber der Ausbildung der Mädchen prioritär gesehen wird, bzw. dass die Ausbildung der Mädchen als unerwünscht gilt oder nur für einige Jahre vor der Pubertät als akzeptabel gesehen wird (LIB Kapitel 19.1). Auch wenn die Führungselite der Taliban erklärt hat, dass Schulen kein Angriffsziel mehr seien (LI 16.5.2018), kam es zu Angriffen auf Mädchenschulen, sowie Schülerinnen und Lehrerinnen durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen (NYT 21.5.2019; UNAMA 24.4.2019; PAJ 16.4.2019; PAJ 15.4.2019; PAJ 31.1.2019; HRW 17.10.2017). Solche Angriffe zerstören nicht nur wertvolle Infrastruktur, sondern schrecken auch langanhaltend eine große Zahl von Eltern ab, ihre Töchter zur Schule zu schicken (LIB Kapitel 19.1). Es gibt akutell (Stand Oktober 2020) 424.621 Studenten an den öffentlichen und privaten Universitäten Afghanistans. Davon sind 118.893 (28 %) weiblich. Im Jahr 2020 haben 61.000 Frauen die Zulassungsprüfung für das Universitätsstudium bestanden (RA KBL 12.10.2020a). Die Anzahl weiblicher Studierender hat sich an öffentlichen Universitäten in Afghanistan aus unterschiedlichen Gründen seit 2015 erhöht (LIB Kapitel 19.1). 1.3.
  5. Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Talibanherrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. acht Millionen Schulkindern rund drei Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab (LIB Kapitel 19.2). Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zuhause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (LIB Kapitel 19.2). In Afghanistan gibt es öffentliche und kostenlose Grundschulen. Alle Kinder haben ein Recht auf den Schulbesuch, aber die Eltern sind nicht verpflichtet ihre Kinder in die Schule zu schicken (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 9). Es gibt auch kostenpflichtige private Schulen, in Herat kann die Schulgebühr für private Schulen bis zu 1.500 USD kosten. Der Anteil an Privatschülern in Afghanistan beträgt zwischen 2% und 5% (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 5). Kabul ist der gebildetste Teil von Afghanistan, die Provinz Kabul hat eine der höchsten Schulbesuchsraten unter den Elementarschülern. In der Stadt Kabul gingen ca. 22% der Kinder nicht in die Schule, der Anteil von Mädchen, die keine Schule besuchen, liegt unter 30% (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 3 f). In der Stadt Herat besuchen 79,6% der Buben und 76,2% der Mädchen eine Elementarschule, 42,3% der Buben und 41,7% der Mädchen besuchen eine Sekundarschule. Die Alphabetisierungsrate ist in der Stadt Mazar-e Sharif höher als in der Stadt Herat. Die Provinz Balkh hat eine der höchsten Einschulungsraten für Mädchen in Afghanistan (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 5). Mädchen, Kinder die in ländlichen Gebieten wohnen, Kuchis, Kinder mit Behinderungen und Kinder in schlechten wirtschaftlichen Lagen haben schlechtere Bildungschancen (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 3). Die schlechte wirtschaftliche Lage einer Familie kann dazu beitragen, dass Kinder die Schule nicht besuchen. Das traditionelle Rollenverständnis bei Mädchen, die eine ablehnende Einstellung der Familie eines Mädchens zur Notwendigkeit der Schulbildung für Mädchen und die Verheiratung von Mädchen im jungen Alter, führt dazu, dass Mädchen seltener die Schule besuchen (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 10). Rund 60% der Kinder in Afghanistan, die keine Schule besuchen, sind Mädchen. Ein Großteil der Kinder, die keine Schule besuchen, lebt im ländlichen Raum (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 4). Binnenvertriebene und Rückkehrer haben erschwerten Zugang zu Bildung, wobei im Städtischen Bereich die Schulbesuchsrate höher als im ländlichen Gebiet ist. Auch das Fehlen einer Tazkira kann einen Schulbesuch erschweren oder verhindern (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 4). Ökonomische Zwänge, mangelnde Qualität der gebotenen Schulbildung sowie tradierte Vorstellungen altersgemäßer Beschäftigung der Kinder veranlasst Eltern ihre Kinder anstelle eines Schulbesuchs arbeiten zu lassen. In den Städten gibt es Arbeitsmöglichkeiten ähnlich einem Lehrlingsverhältnis. Hierbei kann es jedoch zu Misshandlungen durch den Arbeitgeber kommen, es besteht für die Lehrlinge nur wenig Schutz. Die Bezahlung der Lehrlinge ist – verglichen mit anderen Formen der Kinderarbeit – sehr gering. Da Kinder, die gleichzeitig arbeiten und zur Schule gehen mit unterschiedlichen Problemen konfrontiert sind (Ausgrenzung in der Schule, negative Einstellung der Schule und des Arbeitgebers, Doppelbelastung, etc), begünstigt dies einen Schulabbruch der Kinder (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 11 f). Kinderarbeit ist in Afghanistan offiziell verboten. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist eine konsequente Umsetzung des Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt Programme, die es Kindern erlauben sollen, neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) sind gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen (LIB Kapitel 19.2). Viele Kinder sind unterernährt. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (LIB Kapitel 19.2). Es sind insbesondere zwei Faktoren zentral: 1.) ob eine Familie intakt ist, oder bedeutsame Ernährer der Familie (Väter) fehlen; 2.) ist auch die Haltung der Familien, insbesondere der Eltern, gegenüber Kinderarbeit und Bildung von Bedeutung. Kinderarbeit ist unter IDPs weiter verbreitet, als in anderen Bevölkerungsschichten (LIB Kapitel 19.2). Arbeitende Kinder sind besonders gefährdet, Gewalt oder sexuellen Missbrauch zu erleiden. Dies kann durch den Arbeitgeber, aber auch durch andere Personen geschehen. Für Kinder, welche ungeschützt im öffentlichen Raum arbeiten, besteht beispielsweise ein erhöhtes Risiko von Entführungen, sexuellen Übergriffen und in manchen Fällen auch Tötungen (LIB Kapitel 19.2).
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführer, durch Einvernahme der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden (Auszüge ZMR, GVS, Strafregister) und die durch die Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Unterlagen: zahlreiche Unterstützungsschreiben, Schulnachrichten, Jahreszeugnisse, Firmenbuchauszüge, ärztliche Befunde der Mutter des Erstbeschwerdeführers, Deutschkursteilnahmebestätigungen, Deutschkurszertifikate, Kursteilnahmebestätigungen, etc. (AS 1031 bis 1093 und BF1 OZ/12). 2.
  7. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: 2.1.
  8. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zur Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer zueinander, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, der Religion und der Muttersprache der Beschwerdeführer gründen sich auf den diesbezüglich schlüssigen Aussagen der Beschwerdeführer im Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln. Die Feststellung zur Heirat des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin basiert auf den übereinstimmenden und im Verfahren gleichlautenden Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und der im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Heiratsurkunde (AS 1079). Dass die Beschwerdeführer in Österreich sehr gut integriert sind ergibt sich aus den zahlreichen im Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben, Kursbestätigungen und Teilnahmebestätigungen sowie aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 10.02.
  9. 2.1.
  10. Die Feststellungen zum Erstbeschwerdeführer basieren auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 15.02.2018 vor der belangten Behörde sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.
  11. 2.1.
  12. Die Feststellungen zur Zweitbeschwerdeführerin basieren auf ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 15.02.2018 vor der belangten Behörde sowie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.
  13. 2.1.
  14. Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer und der Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2021 sowie aus den Akteninhalten. 2.1.
  15. Dass die Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, in Österreich sehr gut integriert sind haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorgebracht. Selbiges ergibt sich auch aus den zahlreichen im Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen und Kursbestätigungen. 2.1.
  16. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erst- bis Viertbeschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug jeweils vom 01.03.2021). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Fünftbeschwerdeführers ergibt sich aus der Strafunmündigkeit aufgrund seines Alters. Dass die Beschwerdeführer gesund sind, haben sie im Verfahren vorgebracht. 2.
  17. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: 2.2.
  18. Zum Fluchtvorbringen wurde von dem Erstbeschwerdeführer vorgebracht, dass er mit seinen Eltern Kabul aufgrund des Bürgerkrieges zwischen den Paschtunen und den Hazara verlassen habe und nach Mazar-e-Sharif geflüchtet sei (VP S.13 f.). Sie hätten Kabul verlassen, da sie von einem Kommandanten der Paschtunen bedroht worden seien der auch das Haus der Schwester des Erstbeschwerdeführers bombardiert hätte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestünde nach wie vor die Gefahr, durch diesen Kommandanten getötet zu werden (VP S.14 f.). Aus Mazar-e-Sharif seien sie aufgrund der Bedrohung durch die Taliban geflüchtet. Im Jahr 2011 sei der Erstbeschwerdeführer nach Mazar-e-Sharif zurückgekehrt. Dabei sei von Unbekannten auf ihn geschossen worden (VP S.14 f.). Diesem Vorbringen kommt aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Das Gericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des dabei vom Erstbeschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Erstbeschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist er jedoch nicht gerecht geworden, zumal er lediglich eine grobe Rahmengeschichte präsentierte. Zudem ergaben sich viele Widersprüche und Unplausibilitäten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Erstbeschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Der Erstbeschwerdeführer erläuterte in der Verhandlung nur sehr vage und ungenau von wem er in Afghanistan bedroht worden sei: „Aus dem Grund haben wir damals Afghanistan verlassen, weil wir Probleme mit diesen Menschen, diesen Terroristen hatten.“ (VP S.14). Der Erstbeschwerdeführer gab in der Verhandlung an, er habe Kabul verlassen müssen, da seine Familie von einem Kommandanten der Paschtunen bedroht worden sei, der auch das Haus der Schwester des Erstbeschwerdeführers bombardiert hätte. In welchem Jahr sich dies ereignet hat, konnte der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung nicht angeben (VP S.16). Er gab an, bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestünde nach wie vor die Gefahr durch den Kommandanten getötet zu werden (VP S.14 f.). Warum von dem Kommandanten ihm gegenüber eine konkrete Gefahr ausging, konnte der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht darlegen. Bei der Schilderung warum ihm aktuell konkret bei einer Rückkehr Gefahr drohen würde blieb er sehr allgemein und vage: „Weil meine Feinde noch immer dort sind und stark und mächtig und immer noch an der Macht sind. Daher ist es nicht möglich, dort zu leben.“ (VP S.17) Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.02.2018 brachte der Erstbeschwerdeführer nur vage vor, dass sein Vater aufgrund einer finanziellen Unterstützung im Zuge des Bürgerkrieges an eine Partei Probleme mit den Terroristen bekommen hätte, und dass deshalb seine ganze Familie und auch er bedroht werden würde (AS 1003). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wurde er mehrfach aufgefordert die Personen, die er als seine „Feinde“ bezeichnete, zu beschreiben, anzugeben was sie arbeiten, ihr familiäres Umfeld zu beschreiben, ihren Wohnort zu nennen, etc. Der Erstbeschwerdeführer konnte jedoch bis auf die zwei Namen und die Funktionen der zwei Personen in der namentlich genannten Partei, keine genauen Angaben machen (AS 1011 bis 1013). Auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde, der namentlich genannte Anführer einer sunnitischen Gruppierung habe Massaker an schiitischen Hazara verübt und sei nach wie vor in Afghanistan aktiv, konnte der Erstbeschwerdeführer keine konkrete Gefahr ihm gegenüber glaubhaft machen. Auch das Vorbringen der zweite vom Erstbeschwerdeführer namentlich genannte Parteikommandant sei bekannt und zahlreicher Kriegsverbrechen bezichtigt, ist ein allgemeines Vorbringen, das keine konkrete Bedrohung dem Erstbeschwerdeführer gegenüber darlegt (Seite 3 f. der Beschwerde vom 19.03.2019). Das Vorbringen in der Beschwerde, der Erstbeschwerdeführer könne keine genaueren Angaben über seine Feinde machen, da die Probleme des Erstbeschwerdeführers hauptsächlich daraus entstanden seien, dass er der Familie seines Vaters angehöre, der im Konflikt mit diesen Männern gestanden sei (Seite 7 der Beschwerde vom 19.03.2019), ist lediglich eine Bedrohung dem Vater des Erstbeschwerdeführers gegenüber zu entnehmen und bekräftigt nicht seinen eigenen, konkreten Fluchtgrund. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, er sei im Jahr 2011 nach Mazar-e-Sharif zurückgekehrt um die Hochzeitsfeier seines Bruders gemeinsam mit dem Vater der Braut zu organisieren. Dabei seien er und der Vater der Braut sowie ein Freund des Vaters der Braut - als sie im Auto auf dem Weg vom Hotel, in dem die Hochzeit gefeiert werden sollte, zurück zum Wohnsitz waren - von Unbekannten beschossen worden (VP S.14 f.). Wer die Unbekannten waren und warum auf ihn geschossen wurde, konnte der Erstbeschwerdeführer nicht glaubwürdig erläutern: „Wir haben das Hotel verlassen, wir sind nachhause gefahren und plötzlich wurde auf uns geschossen. Die Heckscheibe ist zerbrochen. Ich weiß nicht, wer auf uns geschossen hat, aber ich habe bemerkt, dass es dort unsicher ist“ (VP S.14). Der Erstbeschwerdeführer konnte auch nicht darlegen in welchem Zusammenhang der Schuss auf ihn mit der Bedrohung durch den Kommandanten gestanden haben soll. Er führte lediglich aus, aufgrund der Hochzeitseinladungen sei vermutlich bekannt geworden, dass er in der Stadt sei (VP S.14). Als letztendlich fluchtauslösendes Ereignis gab der Beschwerdeführer an: „Damals ist mir klargeworden, dass ich dort nicht mehr leben kann.“ (VP S.14). Nachgefragt ob er wisse, wer auf ihn geschossen habe gab er an, dies nicht zu wissen: „Leider nicht genau, aber ich gehe davon aus, dass es unsere Feinde waren.“ (VP S.15). Er konnte auch nicht sagen, ob der Anschlag ihm oder dem Vater der Braut seines Bruders gegolten hatte, dessen Haus später überfallen wurde (VP S.16). Dass die Schwiegereltern des Bruders des Beschwerdeführers nach dem vermeintlichen Angriff auf den Erstbeschwerdeführer und den Schwiegervater seines Bruders im Auto, zuhause angegriffen wurden, hat der Erstbeschwerdeführer erstmalig in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vorgebracht. Nachgefragt, warum er dies nicht schon in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hatte, gab er an er habe es vergessen bzw. nicht daran gedacht (VP S.17). Zudem ergaben sich wesentliche Widersprüche im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers die sein Fluchtvorbringen unglaubhaft erscheinen lassen: Er machte unterschiedliche Angaben darüber was nach dem Angriff auf ihn und den Schwiegervater seines Bruders im Auto passierte bzw. wie sie der Polizei meldeten, dass soeben auf sie geschossen worden sei. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer folgendes an: „Auf der Polizeistation haben wir gesagt, dass auf uns geschossen wurde und sie sagten, dass sie das auch gehört haben. (..) Die Polizei ist dann mit einem Auto den Weg zurückgefahren, wo auf uns geschossen wurde. Die Polizei kam dann zurück und sagte, niemanden gefunden.“ (AS 1007 f.). Der Erstbeschwerdeführer gab also an, sie hätten den Vorfall auf der Polizeistation gemeldet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er jedoch an, nicht auf der Polizeistation gewesen zu sein, sondern dass die Polizei schon im Bereich des Anschlages anwesend gewesen sei: „RI: Haben Sie die Schießerei der Polizei angezeigt? BF1: Zufälligerweise waren dort auch Polizisten in der Nähe. Sie haben gehört, dass auf uns geschossen wurde. Die Polizisten haben gefragt, wer auf uns geschossen hat.“ (…) „RI: Waren Sie aufgrund der Schießerei in der Polizeistation? BF1: Nein, die Polizisten waren dort auf der Straße. Sie haben die Autos angehalten und kontrolliert. Wir mussten auch stehenbleiben. Das andere habe ich ja erzählt.“ (VP S.16) Die Schilderungen weichen derart voneinander ab, dass es nicht glaubhaft ist, dass dieser Vorfall tatsächlich stattgefunden hat. Nach Vorhalt seiner Widersprüche gab der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass es sich bei der „Polizeistation“ um keine richtige Polizeistation, sondern um einen Stützpunkt gehandelt habe in den man nicht hineingehen habe können, sondern dass dort die vorbeifahrenden Autos kontrolliert worden seien und sie dort auch angehalten worden seien (VP S.17). Nachgefragt in der Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer nicht an, auch aktuell konkret bei einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt zu werden oder in eine lebensbedrohliche Situation zu geraten. Er gab im Wesentlichen an, nicht zurückkehren zu können, da seine Kinder im Iran geboren wurden: „Jetzt können wir auch nicht zurückkehren, weil meine Kinder auch im Iran geboren wurden und für meine Kinder ist es unmöglich nach Afghanistan zu gehen und dort zu leben.“ (VP S.14). Es fällt zudem auf, dass der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung nicht erwähnte, dass er in Afghanistan durch einen Kommandanten oder sonst wen persönlich bedroht worden sei. Er gab lediglich an, wegen dem Krieg zwischen den Hazara und Paschtunen geflüchtet zu sein (AS 11).

§ 19Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird daher im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf Fluchtgründe der Beschwerdeführer bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Dass der Erstbeschwerdeführer die in weiterer Folge angeführte Bedrohung durch den Kommandanten und somit einen wesentlichen Teil seiner Fluchtgründe zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten.Es fällt zudem auf, dass der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung nicht erwähnte, dass er in Afghanistan durch einen Kommandanten oder sonst wen persönlich bedroht worden sei. Er gab lediglich an, wegen dem Krieg zwischen den Hazara und Paschtunen geflüchtet zu sein (AS 11).

Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird daher im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf Fluchtgründe der Beschwerdeführer bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Dass der Erstbeschwerdeführer die in weiterer Folge angeführte Bedrohung durch den Kommandanten und somit einen wesentlichen Teil seiner Fluchtgründe zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Auch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lies das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdiger erscheinen, da sie lediglich sehr allgemein gehaltene und vage Aussagen machte (VP, S. 26). Das Vorbringen der Beschwerdeführer war derart unplausibel und widersprüchlich, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers glaubhaft zu machen. Aus den oben genannten Gründen geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr aufgrund einer Verfolgung durch den genannten Kommandanten und das genannte Parteimitglied, durch die Taliban oder durch sonstige Personen verlassen haben. 2.2.

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte weder in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, noch in der mündlichen Verhandlung ein konkretes ihre Person betreffendes Fluchtvorbringen erstatten. In der Verhandlung nachgefragt, warum sie Afghanistan verlassen habe, gab sie lediglich allgemein und vage an: „In Afghanistan herrschte Krieg. Ich war damals jung.“ Sie sei mit ihren Eltern vor dem Krieg und den Taliban geflüchtet (VP S. 26). Aus den Länderinformationen ergibt sich (II.1.3.4.) dass lediglich alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung und Gewalt ausgesetzt wären. Bei einer Rückkehr wäre die Zweitbeschwerdeführerin aber nicht alleinstehend, sondern würde – da es sich um ein Familienverfahren handelt- in ihrem Familienverband zurückkehren und wäre somit keiner Gefahr einer geschlechterspezifischen Verfolgung als Frau ausgesetzt.Aus den Länderinformationen ergibt sich (römisch zwei.1.3.4.) dass lediglich alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung und Gewalt ausgesetzt wären. Bei einer Rückkehr wäre die Zweitbeschwerdeführerin aber nicht alleinstehend, sondern würde – da es sich um ein Familienverfahren handelt- in ihrem Familienverband zurückkehren und wäre somit keiner Gefahr einer geschlechterspezifischen Verfolgung als Frau ausgesetzt. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht in Österreich zwar einen Deutschkurs und bewegt sich alleine und selbständig im öffentlichen Raum wenn sie einkaufen oder spazieren geht. Sie plant auch in Zukunft in Österreich zu arbeiten (VP S. 26). Eine westliche Orientierung der Zweitbeschwerdeführerin die den gesellschaftlichen Werten in Afghanistan entgegenstehen würde konnte bei ihr aber nicht festgestellt werden. 2.2.
  2. Auch darüber hinaus vermochten die Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Schiiten oder ihrer Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Hazara nicht aufzuzeigen: Der Erstbeschwerdeführer gab beim Bundesamt zunächst zwar an, dass er Afghanistan aufgrund des Krieges zwischen den Hazara und Paschtunen verlassen habe. Auf Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verneinte er jedoch konkrete persönliche Probleme aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan gehabt zu haben (VP, S. 17). Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder des Religionsbekenntnisses weder konkret verfolgt noch bedroht worden zu sein (VP S.26). Das Gericht kann, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung (siehe Punkt II.1.3.2.) den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführer selbst keiner individuell konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt gewesen sind. Das Gericht kann, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung (siehe Punkt römisch zwei.1.3.2.) den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführer selbst keiner individuell konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt gewesen sind. 2.2.
  3. Der zehnjährige Fünftbeschwerdeführer würde gemeinsam im Familienverband mit seinen Eltern nach Afghanistan zurückkehren. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Fünftbeschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren, zumal er sich zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Eine persönliche Bedrohung, die sich gezielt gegen den Fünftbeschwerdeführer gerichtet hätte, haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Zur allgemeinen Situation von Kindern in Afghanistan ist auszuführen, dass aus den Länderinformationen hervorgeht (II.1.3.8.), dass diese unter gewissen Umständen in Bereichen wie Versorgung, Gewalt, Zugang zu Schulbildung und Kinderarbeit nachteiliger Behandlung ausgesetzt sein können. Solche Handlungen wiederum können unter Umständen im Hinblick auf das Alter des Kindes, dessen fehlende Reife oder Verletzlichkeit eine kinderspezifische Form der "Verfolgung" darstellen. Die erwähnte Benachteiligung beruht primär auf dem Fehlen einer familiären bzw. sozialen Unterstützung und wird durch gesellschaftliche Restriktionen begünstigt. Da der Fünftbeschwerdeführer im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren würde und somit unter der Obhut und dem Schutz seiner Eltern stünde, sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass dem Fünftbeschwerdeführer eine Entführung und ein Missbrauch als Bacha Bazi, Gewalt durch Dritte oder Kinderarbeit droht. Es gab auch während des gesamten Verfahrens keinerlei Anzeichen dafür, dass der Fünftbeschwerdeführer durch seine Eltern Vernachlässigung, körperliche Gewalt oder sexuellen Missbrauch erfahren hätte. Ebenso ist zu erwarten, dass die Eltern des Fünftbeschwerdeführers ihn auch vor spezifischen, aus kriegerischen Vorgängen stammenden Gefahrenquellen, schützen würden.Zur allgemeinen Situation von Kindern in Afghanistan ist auszuführen, dass aus den Länderinformationen hervorgeht (römisch zwei.1.3.8.), dass diese unter gewissen Umständen in Bereichen wie Versorgung, Gewalt, Zugang zu Schulbildung und Kinderarbeit nachteiliger Behandlung ausgesetzt sein können. Solche Handlungen wiederum können unter Umständen im Hinblick auf das Alter des Kindes, dessen fehlende Reife oder Verletzlichkeit eine kinderspezifische Form der "Verfolgung" darstellen. Die erwähnte Benachteiligung beruht primär auf dem Fehlen einer familiären bzw. sozialen Unterstützung und wird durch gesellschaftliche Restriktionen begünstigt. Da der Fünftbeschwerdeführer im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren würde und somit unter der Obhut und dem Schutz seiner Eltern stünde, sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass dem Fünftbeschwerdeführer eine Entführung und ein Missbrauch als Bacha Bazi, Gewalt durch Dritte oder Kinderarbeit droht. Es gab auch während des gesamten Verfahrens keinerlei Anzeichen dafür, dass der Fünftbeschwerdeführer durch seine Eltern Vernachlässigung, körperliche Gewalt oder sexuellen Missbrauch erfahren hätte. Ebenso ist zu erwarten, dass die Eltern des Fünftbeschwerdeführers ihn auch vor spezifischen, aus kriegerischen Vorgängen stammenden Gefahrenquellen, schützen würden. Auch ein Schulbesuch des Fünftbeschwerdeführers stellt sich nicht als substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan dar, da zumindest grundlegende Bildung keineswegs verboten, sondern seitens des afghanischen Staates ausdrücklich unterstützt wird und in Afghanistan auch faktisch die Möglichkeiten dazu gegeben sind (vgl. Punkt II.1.3.8.).Auch ein Schulbesuch des Fünftbeschwerdeführers stellt sich nicht als substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan dar, da zumindest grundlegende Bildung keineswegs verboten, sondern seitens des afghanischen Staates ausdrücklich unterstützt wird und in Afghanistan auch faktisch die Möglichkeiten dazu gegeben sind vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.8.). 2.2.
  4. Die Feststellungen zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin als am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte afghanische Frauen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem von der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin dort gewonnenen persönlichen Eindruck. So hinterließen sowohl die Dritt- als auch die Viertbeschwerdeführerin durch ihr aufgeschlossenes Auftreten und die Spontanität ihrer Antworten einen in dieser Hinsicht glaubwürdigen, authentischen und überzeugenden Eindruck. Auch die über sie in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben ihres Vaters, ihrer Mutter und ihres als Zeuge einvernommenen Onkels entsprechen diesem Eindruck. In den Bescheiden der Dritt- und Viertbeschwerdeführer stellte die belangte Behörde fest, ihnen drohe keine Gefahr vor Verfolgung und sie hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht (BF3 Seite 130 des angefochtenen Bescheides). Dies obwohl die Drittbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (BF3 AS 315) bereits vorbrachte, dass sie das Leben für Frauen in Afghanistan klar ablehnt und an westlichen Werten orientiert sei. Die belangte Behörde argumentierte, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen könnten auch in Afghanistan Schulbildung erlangen und eine Rückkehr sei ihnen zuzumuten (BF3 Seite 134 des angefochtenen Bescheides). Das erkennende Gericht gelangt zu einem anderen Ergebnis. Bei der Drittbeschwerdeführerin handelt es sich um ein siebzehnjähriges Mädchen. Sie spricht fließend Deutsch, sodass die Befragung in der Beschwerdeverhandlung durchgehend ohne Probleme auf Deutsch geführt wurde (VP, S. 27 f). In der mündlichen Verhandlung führte die Drittbeschwerdeführerin unter anderem befreit aus, dass sie in Österreich ein Bundesoberstufenrealgymnasium besuche, erzählte von ihren Lieblingsfächern, von ihren Zukunftsplänen und ihrem Berufswunsch. Sie wolle nach der Schule studieren und Ärztin werden (VP, S. 28). Dass sie sich im öffentlichen Raum selbständig und alleine bewegt hat sie in der Verhandlung glaubwürdig vorgebracht und bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben (BF3 AS 315). Sie gab an, den täglichen Schulweg von ca. 40 Minuten alleine unterwegs zu sein und auch in ihrer Freizeit viel alleine zu unternehmen. In ihrer Freizeit lese sie Romane und schreibe gerne, höre Pop-Musik und treffe Freunde mit denen sie gemeinsam essen oder spazieren gehe. Sie gehe mit ihren Freunden auch gemeinsam unter anderem ins Kino oder Volleyball spielen (VP, S. 28). Daran zeigt sich auch, dass sich die Drittbeschwerdeführerin in Österreich nicht nur in einem begrenzten Radius bewegt, sondern Freizeitaktivitäten unternimmt und ihren Hobbies nachgeht. Obwohl die Drittbeschwerdeführerin bisher noch nie in Afghanistan gelebt hat brachte sie in der mündlichen Verhandlung die für sie wesentlichen Unterschiede des Lebens als Frau in Österreich zu jenem in Afghanistan vor: „Ich habe hier Freiheit selbst zu entscheiden. Ich kann machen, was ich will und wann ich es will. Ich kann hier eine Universität besuchen und danach arbeiten und eine Karriere haben.“ (VP, S. 28). Die Drittbeschwerdeführerin konnte daher glaubhaft machen, dass sie die ihr in Österreich gegebenen Freiheiten und Chancen nutzt und diese auch nicht mehr ablegen möchte. Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.06.2018, als die Drittbeschwerdeführerin gerade einmal vierzehn Jahre alt war, gab sie bereits an, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, da Frauen dort keine Rechte hätten und sehr schlecht behandelt werden: „Ich weiß nicht, was passiert wenn ich zurückkehre, mir könnte jederzeit etwas geschehen, sie behandeln Frauen und Mädchen sehr schlecht. Frauen haben keine Rechte. Ich müsste meine Freunde hier zurücklassen, dort kann ich keine Schule besuchen, ich weiß nicht wie die Zukunft dort ausschaut.“ (BF3 AS 315) Sie gab an, selbstbestimmt leben zu wollen und über ihr Leben selbst entscheiden zu wollen (BF3 AS 319). Bei der Viertbeschwerdeführerin handelt es sich um ein fünfzehnjähriges Mädchen. Auch die Viertbeschwerdeführerin spricht fließend Deutsch, sodass die Befragung in der Beschwerdeverhandlung durchgehend ohne Probleme auf Deutsch geführt wurde (VP, S. 29f). In der mündlichen Verhandlung führte die Viertbeschwerdeführerin unter anderem befreit aus, dass sie in Österreich ein Bundesoberstufenrealgymnasium besuche, erzählte von ihren Lieblingsfächern, von ihren Zukunftsplänen und ihrem Berufswunsch. Auch sie wolle, wie ihre ältere Schwester, nach der Schule studieren und Ärztin werden (VP, S. 29). Dass sie sich im öffentlichen Raum selbständig und alleine bewegt hat sie in der Verhandlung glaubwürdig vorgebracht. Sie gab an, den täglichen Schulweg von ca. 40 Minuten alleine unterwegs zu sein, und auch in ihrer Freizeit viel alleine zu unternehmen. In ihrer Freizeit treffe sie sich mit ihren Freunden und sie gehen gemeinsam spazieren und einkaufen. Manchmal passe sie mit ihrer Schwester auf ihre Cousins auf (VP, S. 30). Die Viertbeschwerdeführerin spielt gerne Fußball. Sie spielte früher in einer Fußballmannschaft und auch weiterhin spielt sie regelmäßig Fußball (VP, S. 30). Sie unternimmt viel und daran zeigt sich auch, dass sich die Drittbeschwerdeführerin in Österreich nicht nur in einem begrenzten Radius bewegt, sondern Freizeitaktivitäten unternimmt und ihren Hobbies nachgeht. Auch die Viertbeschwerdeführerin brachte in der Verhandlung vor, das Leben für Frauen in Afghanistan abzulehnen: „Afghanistan ist kein sicheres Land, besonders für Frauen. Sie haben dort keine Freiheit. Ich war noch nie in Afghanistan und ich könnte nicht unabhängig und frei sein wegen dem gesellschaftlichen Druck dort.“ (VP, S. 30). Aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und aus den Angaben der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin in der Verhandlung ergibt sich, dass beide trotz ihres jungen Alters bereits eine Eigenständigkeit verinnerlicht haben und nach einem westlichen Frauenbild leben. Für beide ist es eine Selbstverständlichkeit, dass sie sich nach der Schule mit ihren Freunden treffen, selbständig unterwegs sind, die Schule besuchen, einen Berufswunsch haben und später studieren und arbeiten wollen. Auch in der Beschwerde wurde vorgebracht, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin hätten den westlichen Lebensstil bereits internalisiert (Seite 8 der Beschwerde vom 19.03.2019).Aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und aus den Angaben der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin in der Verhandlung ergibt sich, dass beide trotz ihres jungen Alters bereits eine Eigenständigkeit verinnerlicht haben und nach einem westlichen Frauenbild leben. Für beide ist es eine Selbstverständlichkeit, dass sie sich nach der Schule mit ihren Freunden treffen, selbständig unterwegs sind, die Schule besuchen, einen Berufswunsch haben und später studieren und arbeiten wollen. , Auch in der Beschwerde wurde vorgebracht, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin hätten den westlichen Lebensstil bereits internalisiert (Seite 8 der Beschwerde vom 19.03.2019). Beide haben für ihr junges Alter bereits eine Eigenständigkeit verinnerlicht, die einer westlichen Wertehaltung immanent ist. Dies ist insbesondere daran erkennbar, dass sie beide selbstbewusst und authentisch in der Beschwerdeverhandlung und ohne an Zwänge gebunden zu sein ihr Leben in Österreich und ihre Zukunftsvorstellungen schilderten. Beide machten in der Verhandlung deutlich, dass ihnen der Unterschied von Frauen in Afghanistan zu Frauen in Österreich bewusst ist, und dass sie das Leben als Frau in Afghanistan klar ablehnen. Sie genießen die Freiheiten die sie als junge Mädchen in Österreich haben und es steht somit ebenfalls fest, dass sie in Österreich die gegebenen Freiheiten und Chancen nutzen und diese auch nicht mehr ablegen möchten (VP, S. 28, 30). Dieser Eindruck wurde auch durch die Angaben der Familienangehörigen der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.02.2018 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass seine zwei Töchter eigene Fluchtgründe geltend machen würden (AS 1001). Er erzählte von seinen beiden Töchtern, dass diese die Schule besuchen, sich mit Freunden und Freundinnen treffen würden und Fußball und Volleyball spielen (AS 1023). Am Ende seiner niederschriftlichen Einvernahme betonte er wie wichtig es für ihn ist, dass seine Töchter in Österreich als Frauen Chancen auf Bildung haben: „Ich möchte, dass meine Kinder, frei leben, vor allem die Töchter, wie Österreicher. Sie sollen nicht wie ihre Mutter in Afghanistan Analphabet sein.“ (AS 1025). Auch in der mündlichen Verhandlung brachte er vor, seine zwei Töchter seien selbständig und strebsam in der Schule, sie würden sich selbständig im öffentlichen Raum bewegen, Fußball und Volleyball spielen, sich mit ihren Freunden treffen und einkaufen gehen. Er gab an, sie hätten Ziele und Träume und würden nach der Schule studieren wollen. Dies wäre ihnen in Afghanistan nicht möglich:„Was meine Kinder wollen, die Wünsche, die sie haben, ist nicht möglich in Afghanistan. Die Gesellschaft ist halt so. Auch wenn man nicht möchte, müssen die Kinder mit 14, 15 Jahren heiraten.“ (VP S. 10 f., S. 17 f.) Dass das Leben für Frauen in Afghanistan nicht den Vorstellungen seiner Töchter entspricht, brachte er in der Verhandlung glaubwürdig vor. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete auch der als Zeuge einvernommene Bruder des Erstbeschwerdeführers, wie fleißig die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin in der Schule seien. Er berichtete auch über die Ziele und Träume seiner Nichten: „Z: Die beiden Töchter haben große Träume. Sie wollen Ärztinnen werden. Ich hatte auch die Möglichkeit meine Träume zu verwirklich und wünsche das auch den beiden. Dadurch, dass wir Afghanen und Moslems sind, haben sie diese Möglichkeit in Afghanistan nicht. Sie müssten dort sofort heiraten. In Österreich haben sie die Möglichkeit.“ (VP S.21) Auch die Zweitbeschwerdeführerin, die Mutter der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin berichtete in der mündlichen Verhandlung über den Schulerfolg ihrer Töchter und den Wunsch ihrer Töchter später zu studieren und Ärztinnen zu werden (VP, S. 25). Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin konnten somit überzeugend und glaubhaft darlegen, dass sie sich einer westlichen Wertehaltung und einem westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild zugehörig fühlen, nach einer solchen bzw. einem solchen leben und daran festhalten wollen. Im Verfahren wurden zahlreiche Unterstützungsschreiben von Bekannten und LehrerInnen der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin vorgelegt. Alleine in der letzten Urkundenvorlage vom 04.02.2021 wurden neun weitere solcher Schreiben vorgelegt. Aus diesen Unterstützungsschreiben geht hervor, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen. Sie werden als pflichtbewusst, strebsam und sehr gut integriert beschrieben und dass ihre Kenntnisse der deutschen Sprache hervorragend gut seien, obwohl Deutsch nicht ihre Muttersprache sei. Es wird auch vorgebracht, dass die beiden eine Bereicherung für die jeweilige Schule seien und dass sie im Klassenverband sehr gut verankert seien. Aus den Schreiben geht weiters hervor wie wichtig es für die beiden sei, die Schule besuchen zu können, und dass sie darauf hinarbeiten, später studieren und arbeiten zu können (OZ/12). In einer Gesamtschau handelt es sich bei der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sohin um Frauen, die das streng konservativ-afghanische Frauen- und Wertebild ablehnen, demgegenüber westliche Werte bereits verinnerlicht haben und - aus Überzeugung und im Gegensatz zu der konservativ-afghanischen Tradition - auch danach leben. Schließlich ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht klar hervorgekommen, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin den westlich orientierten Lebensstil bereits leben und ihre Familie sie dabei unterstützt. 2.
  5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.3.) zu Grunde liegenden Berichte wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Den Beschwerdeführern wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihnen wurde in der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.Die den Länderfeststellungen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) zu Grunde liegenden Berichte wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Den Beschwerdeführern wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihnen wurde in der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerden 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). 3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.

  1. Die von den Beschwerdeführern geschilderten Vorfälle, insbesondere eine aktuelle und konkrete Bedrohung durch die zwei vermeintlichen Feinde des Vaters des Erstbeschwerdeführers, konnte nicht glaubhaft vorgebracht werden. Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers, er sei im Jahr 2011 angegriffen worden, stellte sich als nicht glaubwürdig heraus. Die Beschwerdeführer wurden weder durch diese vermeintlichen Feinde, noch durch staatliche Organe, die Taliban oder durch andere Personen bedroht. Es konnte auch keine begründete Furcht festgestellt werden. Es ist daher keine Verfolgung der Beschwerdeführer und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Beschwerdeführer erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern aus den vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte kein glaubwürdiges und substantiiertes Fluchtvorbringen vor. 3.
  2. Es konnte auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der ethnisch-religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den schiitischen Hazara bzw. zur Volksgruppe der Tadschiken festgestellt werden (siehe Ausführungen zu Punkt II.2.2.3.).3.
  3. Es konnte auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der ethnisch-religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den schiitischen Hazara bzw. zur Volksgruppe der Tadschiken festgestellt werden (siehe Ausführungen zu Punkt römisch zwei.2.2.3.). In Ermangelung von den Beschwerdeführern individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder der Tadschiken oder zur Religionsgruppe der Schiiten - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wären. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara im Falle seiner Einreise nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen:Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara im Falle seiner Einreise nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen: Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara (vgl. insb. Punkt II.1.3.2.1.) erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Es wurde zwar eine steigende Anzahl von Angriffen gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige registriert, wovon ein Großteil der zivilen Opfer schiitische Muslime waren. Die Angriffe haben sich jedoch nicht ausschließlich gegen schiitische Muslime, sondern auch gegen sunnitische Moscheen und religiöse Führer gerichtet, sodass die Angriffe keine spezifische Verfolgung schiitischer Muslime darstellen, sondern auf die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen zurückzuführen sind.Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara vergleiche insb. Punkt römisch zwei.1.3.2.1.) erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Es wurde zwar eine steigende Anzahl von Angriffen gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige registriert, wovon ein Großteil der zivilen Opfer schiitische Muslime waren. Die Angriffe haben sich jedoch nicht ausschließlich gegen schiitische Muslime, sondern auch gegen sunnitische Moscheen und religiöse Führer gerichtet, sodass die Angriffe keine spezifische Verfolgung schiitischer Muslime darstellen, sondern auf die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen zurückzuführen sind. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Es ist daher eine Gruppenverfolgung - sowohl in Hinblick auf die Religions- als auch die Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben. Auch für die Volksgruppe der Tadschiken, die die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan darstellt, kann keine Gruppenverfolgung angenommen werden (vgl. insb. Punkt II.1.3.2.2.).Auch für die Volksgruppe der Tadschiken, die die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan darstellt, kann keine Gruppenverfolgung angenommen werden vergleiche insb. Punkt römisch zwei.1.3.2.2.). 3.
  4. Eine begründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK, insbesondere im Zusammenhang mit dem zehnjährigen Fünftbeschwerdeführer und seinem Wunsch nach Schulbildung, ist nicht ableitbar. Dies insbesondere deshalb, weil in Afghanistan prinzipiell Schulpflicht besteht und ein Schulangebot in Afghanistan auch faktisch vorhanden ist. Ein Schulbesuch stellt keinen Bruch mit den Gegebenheiten in Afghanistan dar. Für eine asylrelevante Verfolgung des Fünftbeschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner spezifischen Situation als Kind gab es auch keine Anhaltspunkte im Verfahren (vgl. II.1.3.8.). Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen (VfGH 11.10.2017, E 1803/2017 ua., mwN) ist somit weder aufgrund des Vorbringens des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin noch sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung des Fünftbeschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen.3.
  5. Eine begründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK, insbesondere im Zusammenhang mit dem zehnjährigen Fünftbeschwerdeführer und seinem Wunsch nach Schulbildung, ist nicht ableitbar. Dies insbesondere deshalb, weil in Afghanistan prinzipiell Schulpflicht besteht und ein Schulangebot in Afghanistan auch faktisch vorhanden ist. Ein Schulbesuch stellt keinen Bruch mit den Gegebenheiten in Afghanistan dar. Für eine asylrelevante Verfolgung des Fünftbeschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner spezifischen Situation als Kind gab es auch keine Anhaltspunkte im Verfahren vergleiche römisch zwei.1.3.8.). Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen (VfGH 11.10.2017, E 1803 aus 2017, ua., mwN) ist somit weder aufgrund des Vorbringens des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin noch sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung des Fünftbeschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen. 3.
  6. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich laut jüngsten Länderberichten die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat (vgl. II.1.3.4.).3.
  7. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich laut jüngsten Länderberichten die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat vergleiche römisch zwei.1.3.4.). Bezogen auf Afghanistan führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich

der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet. Es ist daher zu prüfen, ob westliches Verhalten oder westliche Lebensführung derart angenommen und wesentlicher Bestandteil der Identität einer Frau geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VfGH 12.06.2015, Zl. E 573/2015).Bezogen auf Afghanistan führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich

der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet. Es ist daher zu prüfen, ob westliches Verhalten oder westliche Lebensführung derart angenommen und wesentlicher Bestandteil der Identität einer Frau geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VfGH 12.06.2015, Zl. E 573 aus 2015,). Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin ist es gelungen, glaubhaft zu machen, am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frauen zu sein. Sie haben damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe aufgezeigt:Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin ist es gelungen, glaubhaft zu machen, am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frauen zu sein. Sie haben damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe aufgezeigt: Den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 ist zu entnehmen, dass sich die afghanische Regierung zwar bemüht, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, jedoch Frauen aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind und gerade Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, gesellschaftlich stigmatisiert werden und hinsichtlich ihrer Sicherheit gefährdet sind (zur Indizwirkung solcher Länderberichte s. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Frauen sind daher besonders gefährdet, in Afghanistan Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten - wie z.B. die freie Fortbewegung oder

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