RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlW251 2185469-1 Spruch, W251 2185464-1/21E W251 2185469-1/19E W251 2185456-1/15EW251 2227047-1/12EW251 2185456-1/15E, W251 2227047-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 15.12.2017, Zl. 1082136010-151056643, 2.) vom 15.12.2017, Zl. 1105843705-160257281, 3.) vom 15.12.2017, Zl. 1157897902-170747456 und 4.) vom 05.12.2019 Zl. 1250702702-191104701, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 15.12.2017, Zl. 1082136010-151056643, 2.) vom 15.12.2017, Zl. 1105843705-160257281, 3.) vom 15.12.2017, Zl. 1157897902-170747456 und 4.) vom 05.12.2019 Zl. 1250702702-191104701, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG und XXXX sowie XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und römisch 40 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG werden den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.10.2021 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG werden den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.10.2021 erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, beide Staatsangehörige Afghanistans, reisten getrennt voneinander in das Bundesgebiet ein und stellten am 11.08.2015 und am 17.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Diese haben eine leibliche Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, und einen leiblichen Sohn, den Viertbeschwerdeführer, die beide in Österreich geboren worden sind. 2. Die niederschriftlichen Erstbefragungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin fanden am 11.08.2015 bzw. am 17.02.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er während der Gerichtsverhandlung seines Bruders im Iran eine Geste gemacht habe, auf Grund derer er festgenommen worden sei. Man habe ihm gesagt, dass er nach Syrien gehen müsse, um zu kämpfen. Er habe aus dem Gefängnis flüchten können und sei aus dem Iran geflohen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung gehabt habe und nicht habe arbeiten können. Da Personen ohne Aufenthaltsberechtigung nach Afghanistan abgeschoben werden und dort Krieg herrsche, sei sie geflüchtet. In Afghanistan habe sie Angst vor den Taliban, da sie Angehörige der Volksgruppe der Hazara sei. 3. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am 13.06.2017 in Österreich geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertreterin für die Drittbeschwerdeführerin am 26.06.2017 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. 4. Am 07.12.2017 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass die iranische Regierung ihn für 15 Monate in Haft oder nach Syrien habe schicken wollen, da ihm vorgeworfen worden sei, einen Soldaten geschlagen und die Uniform zerrissen zu haben. Daher sei er geflohen. Zudem sei er davor von drei Personen mit einem Messer attackiert worden, wovon zwei Afghanen gewesen seien, die sich nun wieder in Afghanistan aufhalten, weshalb er nicht nach Afghanistan gehen könne. Außerdem werde er als Hazara verfolgt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass ihr Bruder nach Europa reisen habe wollen und sie sich ihm angeschlossen habe, da sie Angst vor ihren Eltern gehabt habe, weil sie keine Jungfrau mehr sei. Ihre Eltern haben sie verheiraten wollen und haben nicht gewusst, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Da sie nicht gesteinigt werden wollte, sei sie geflohen. Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. 5. Das Bundesamt wies die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).5. Das Bundesamt wies die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über eine Schulbildung und Berufserfahrung sowie ausreichend finanzielle Mittel, um damit die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zu erhalten. Zudem könne eine finanzielle Unterstützung durch die im Iran lebenden Familien angenommen werden. 6. Die Beschwerdeführer erhoben gegen oben genannte Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Frau nicht alleine, ohne Begleitung auf die Straße gehen dürfe. Sie müsse eine Ganzkörperverschleierung tragen und werde stigmatisiert, da sie ohne die Einwilligung der Eltern geheiratet habe. Sie habe einen westlich geprägten Lebensstil angenommen. Es sei unmöglich, sich weiterzubilden oder einem Beruf nachzugehen. Die Beschwerdeführer verfügen in Afghanistan über keine Angehörigen und die Sicherheitslage habe sich im ganzen Land, auch in Kabul, erheblich verschlechtert. 7. Der Viertbeschwerdeführer wurde am 23.10.2019 in Österreich geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertreterin am 29.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz für den Viertbeschwerdeführer. 8. Am 27.11.2019 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesamt als Zeugen bezüglich des Antrages auf internationalen Schutzes des nachgeborenen Viertbeschwerdeführers einvernommen. Dabei machten sie für den Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend. 9. Mit Bescheid vom 05.12.2019 wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz durch das Bundesamt zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) erteilt. Gegen den Viertbeschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).9. Mit Bescheid vom 05.12.2019 wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz durch das Bundesamt zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Gegen den Viertbeschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 10. Der Viertbeschwerdeführer erhob durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Situation in Afghanistan nach wie sehr volatil sei. 11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Den Beschwerdeführern wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zuerkennung des Status von Asylberechtigten) wurden abgewiesen.Den Beschwerdeführern wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zuerkennung des Status von Asylberechtigten) wurden abgewiesen. 12. Mit Schreiben vom 04.11.2020 beantragten die Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Diese haben eine leibliche Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, die den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt sowie einen leiblichen Sohn, den Viertbeschwerdeführer, der den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer sprechen Farsi als Muttersprache (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers – BF 1 Erstbefragung = EB S. 1, niederschriftliche Einvernahme = EV S. 3, OZ 7; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin – BF 2 EB S. 1, EV S. 2 f; Verwaltungsakt der Drittbeschwerdeführerin – BF 3, Verwaltungsakt des Viertbeschwerdeführers – BF 4 AS 5 f; Verhandlungsprotokoll vom 28.10.2020 = VP S. 8, 23). 1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Diese haben eine leibliche Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, die den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt sowie einen leiblichen Sohn, den Viertbeschwerdeführer, der den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer sprechen Farsi als Muttersprache (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers – BF 1 Erstbefragung = EB S. 1, niederschriftliche Einvernahme = EV S. 3, OZ 7; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin – BF 2 EB S. 1, EV S. 2 f; Verwaltungsakt der Drittbeschwerdeführerin – BF 3, Verwaltungsakt des Viertbeschwerdeführers – BF 4 AS 5 f; Verhandlungsprotokoll vom 28.10.2020 = VP S. 8, 23). Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer wurden nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, sie sind mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. 1.1.2. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt Qom im Iran geboren und ist dort im Haus seines Vaters mit seinen Brüdern und Schwestern aufgewachsen. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Er hat fünf Jahre lang eine Schule besucht und den Beruf des Maurers erlernt. Im Iran hat er als selbstständiger Maurer und Fassadenbauer gearbeitet. Sein Vater, seine Brüder und seine Onkel haben ebenfalls für das Unternehmen des Erstbeschwerdeführers gearbeitet (BF 1 EB S. 1, EV S. 6, VP S. 10 f). 1.1.3. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls in der Stadt Qom im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Sie hat dort fünf Jahre eine Alphabetisierungsschule besucht und Teppiche geknüpft (BF 2 EV S. 2, BF 4 AS 31, VP S. 23, 25). 1.1.4. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich traditionell (per Telefon zu den Familien und einem Mullah im Iran verbunden) geheiratet. Es hat sich dabei nicht um eine gegen den Willen der Familien erfolgte Eheschließung gehandelt. Die Familien der Beschwerdeführer waren mit der Heirat einverstanden (BF 1 EV S. 4, BF 2 EV S. 4 f, VP S. 8 f, 23). Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer wurden in Österreich geboren. Die Beschwerdeführer stellten am 11.08.2015, 17.02.2016, 26.06.2017 und 29.10.2019 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.5. Der Erstbeschwerdeführer hat Kontakt zu seinem im Iran lebenden Vater. Drei Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben ebenso wie seine Onkel und Tanten mütter- und väterlicherseits im Iran (VP S. 13). 1.1.6. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin, zwei Schwestern und zwei Brüder leben nach wie vor in Qom im Iran. Die Zweitbeschwerdeführerin hat regelmäßig Kontakt zu ihrer jüngeren Schwester. Ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebt mit seiner Frau und seinem Sohn ebenfalls in Österreich (VP S. 25 f). 1.1.7. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig (VP S. 16, 28). 1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.1. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin führten im Iran keine außereheliche Beziehung. 1.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin war ihrem Cousin väterlicherseits nicht versprochen und ihr drohte keine Zwangsverheiratung. 1.2.3. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Iran nicht von drei Personen angegriffen und verletzt. Er wird auch nicht von der iranischen Polizei gesucht. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht den Beschwerdeführern weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch staatliche Organe oder durch andere Personen. 1.2.4. Die Beschwerdeführer hatten in Afghanistan keine konkret und individuell gegen sie gerichteten Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit zu den schiitischen Hazara. 1.2.5. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sind in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt. 1.2.6. Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie verfügt nur über sehr geringe Deutschkenntnisse, kümmert sich in Österreich primär um den Haushalt und ihre Kinder. Die Zweitbeschwerdeführerin bewegt sich hauptsächlich in ihrem räumlichen Nahebereich. Sie ist überwiegend an ihrem Mann sowie an der Haushaltsführung orientiert. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise führt und diese verinnerlicht hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. 1.2.7. Der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer ist es möglich, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren. Ihnen droht aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Afghanistan weder physische oder psychische Gewalt noch sind sie deswegen einer Verfolgung oder Lebensgefahr ausgesetzt. In Afghanistan besteht Schulpflicht, ein Schulangebot ist faktisch auch vorhanden. Es besteht daher keine Gefahr einer Verfolgung, wenn der Dritt- bzw. dem Viertbeschwerdeführer eine grundlegende Bildung zukommt. Die Eltern würden die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer in Daikundi in die Schule schicken und diesen eine Schulbildung ermöglichen. Der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer droht in Daikundi weder Kinderarbeit noch eine Zwangsheirat oder sexuelle Ausbeutung (allenfalls als Bacha-Bazi) oder Misshandlungen. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Provinz Daikundi kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin können in der Provinz Daikundi ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft für sich befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführer sind mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin können für ihr Auskommen und Fortkommen selber sorgen. Es ist dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin somit möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Afghanistan in der Provinz Daikundi Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer ist es möglich, in der Provinz Daikundi eine Schule zu besuchen und sich an die sozialen und kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan anzupassen, nämlich neue Kontakte knüpfen, die Schule besuchen, einen Beruf lernen und die Sprachkenntnisse über die Muttersprache vertiefen. Der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer droht in der Provinz Daikundi weder Kinderarbeit noch eine Zwangsheirat. Es droht diesen dort auch weder Missbrauch noch sexuelle Übergriffe, Entführungen oder Ausbeutungen oder Gefahren durch explosive Kriegsrückstände. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind noch unmündige Minderjährige. Diese können ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht selber befriedigen. Durch die COVID-19-Situation hat sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan angespannt, die Arbeitslosigkeit ist gestiegen und besonders Familien sowie Gelegenheitsarbeiter sind von den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Situation betroffen. Es sind auch die Preise für Lebensmittel erheblich gestiegen. Es ist dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der COVID-19-Situation und der damit zusammenhängenden wirtschaftlich angespannten Versorgunglage derzeit nicht möglich, den notwendigen Lebensunterhalt für die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer in der Provinz Daikundi ausreichend sicher zu stellen. Es ist der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer somit nicht möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Afghanistan in der Provinz Daikundi Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.4. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich: Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und halten sich seit zumindest 11.08.2015 und 17.02.2016 durchgehend in Österreich auf. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind in Österreich geboren. In Österreich lebt der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin mit seiner Frau und seinem Sohn. Die Beschwerdeführer erhalten keine finanzielle Unterstützung, es besteht keine Abhängigkeit zu dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2 EB S. 2, VP S. 30). Die Beschwerdeführer haben in Österreich freundschaftliche Kontakte knüpfen können (VP S. 18). Es bestehen jedoch keine Abhängigkeiten zu diesen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war zu keiner Zeit geduldet. Sie waren weder Zeuge noch Opfer von Gewalt oder anderen strafbaren Handlungen in Österreich, ihre Anwesenheit ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich. Es wurde nie eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen; es lag nie ein Sachverhalt vor, auf Grund dessen eine einstweilige Verfügung hätte erlassen werden können.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war zu keiner Zeit geduldet. Sie waren weder Zeuge noch Opfer von Gewalt oder anderen strafbaren Handlungen in Österreich, ihre Anwesenheit ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich. Es wurde nie eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen; es lag nie ein Sachverhalt vor, auf Grund dessen eine einstweilige Verfügung hätte erlassen werden können. 1.4.1. Der Erstbeschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer hat Deutschkurse und den Werte- und Orientierungskurs besucht und die Deutschprüfung des ÖSD für die Stufe A1 am 17.05.2017, für die Stufe A2 am 21.12.2017 und die Prüfung für Stufe B1 am 05.07.2019 bestanden. Er verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse um auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens auf Deutsch zu kommunizieren (Akt BF 1, VP S. 15). Der Erstbeschwerdeführer nahm an Integrationsprojekten teil (OZ 7, 9). Der Erstbeschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I; VP S. 12). Er arbeitete im Sommer 2020 für einen Monat als Saisonarbeiter in einem Eisgeschäft (VP S. 15). Er arbeitete auch etwa eine Woche in einem Behindertenheim, brach diese Tätigkeit jedoch ab (VP S. 16). Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I). 1.4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin: Die Zweitbeschwerdeführerin hat Deutschkurse bis zur Stufe A2 besucht und die ÖSD Deutschprüfung der Stufe A1 am 07.03.2019 absolviert (Akt BF 2 OZ 5, 8). Sie hat am Basisbildungskurs des bfi teilgenommen (Akt BF 2 OZ 5). Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt nur über äußerst geringe Deutschkenntnisse (VP S. 21). Die Zweitbeschwerdeführerin geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I). Sie ist keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen und ist kein Mitglied in einem Verein (VP S. 28 f). Sie ist einige Zeit in eine Schneiderwerkstatt gegangen, um dort nähen zu lernen (VP S. 17, 28). Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I). 1.4.3. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer: Die Dritt und der Viertbeschwerdeführer werden von dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu Hause betreut (VP S. 15 f, 28 f). Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind in Österreich aufgrund ihres Alters noch strafunmündig. 1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.11.2019 mit Kurzinformation vom 21.07.2020 (LIB) - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR) - EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (EASO) - EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Frauen in urbanen Zentren vom 18.09.2017 (Frauen in urbanen Zentren) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Anzahl an Kindern in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 03.05.2019 (Anzahl der Kinder) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bildungsmöglichkeiten für Kinder in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 06.05.2019 (Bildungsmöglichkeiten für Kinder) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Kinderarbeit und Ausbeutung Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 03.05.2019 (Kinderarbeit und Ausbeutung) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Kinderehen und Zwangsehen vom 03.05.2019 (Kinderehen und Zwangsehen) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Sicherheitslage von Kindern in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 09.05.2019 (Sicherheitslage für Kinder) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Zugang zu Lebensmitteln vom 03.05.2019 (Zugang zu Lebensmitteln) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 10.05.2019 (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Übergriffe auf Kinder in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 06.05.2019 (Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe auf Kinder) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Erpresserische Entführung von Kindern vom 06.05.2019 (Erpresserische Entführungen von Kindern) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Kinderschutzprogramme vom 03.05.2019 (Kinderschutzprogramme) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 03.05.2019 (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder) - Analyse der Staatendokumentation, Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan vom 25.06.2020 - Dossier Staatendokumentation – Stammes- und Clanstruktur aus Juli 2016 1.5.1. Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 - LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 4). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen (LIB, Kapitel 2). 1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlingsund Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlingsund Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses Systemfunktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V). Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 21). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 16). 1.5.4.1. Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischen ist. Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (LIB, Kapitel 16.3). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre turko-mongolide Physiognomie, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (Dossier der Staatendokumentation Grundlage der Stammes- und Clanstruktur). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB, Kapitel 16.3). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der Haushalts vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (LIB, Kapitel 16.3). Während des Jahres 2018 intensivierte der IS Angriffe gegen die Hazara. Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (LIB, Kapitel 16.3). 1.5.5. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten und c.a 10 – 19% Shiiten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 15, 15.1). Die Schiiten Afghanistans sind mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen; dennoch existieren lokale Diskriminierungsfälle (LIB Kapitel 15.1). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt. Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (LIB Kapitel 15.1). 1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 18). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschaftsbzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 18.1). 1.5.8. Korruption, Dokumente Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2018 von Transparency International belegt Afghanistan, von 180 untersuchten Ländern den 172. Platz, was eine Verbesserung um fünf Ränge im Vergleich zum Jahr davor darstellt (LIB, Kapitel 6). Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt. Beamte gehen oft ungestraft korrupten Praktiken nach. Es kam jedoch in den vergangenen Jahren zu leichten Verbesserungen bei der Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung (LIB, Kapitel 6). Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor. Sämtliche Urkunden in Afghanistan können problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhalten werden (LIB, Kapitel 23). 1.5.9. Provinzen 1.5.9.1. Herkunftsprovinz Daikundi Daikundi liegt in der Zentralregion des Hazarajat. Als Teil des Hazarajats wird Daikundi mehrheitlich von Hazara bewohnt, wobei es eine Minderheit an Paschtunen, Belutschen und Sayeds/Sadats gibt. Die Provinz hat 507.610 Einwohner (LIB, Kapitel 2.7). Daikundi wird als eine relativ sichere Provinz erachtet, wobei der Mangel an Infrastruktur ein großes Problem für die Bevölkerung darstellt. Im Jahr 2018 gab es 41 zivile Opfer (19 Tote und 22 Verletzte) in Daikundi. Dies entspricht einem Rückgang von 5% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe, gefolgt von Entführungen und improvisierten Bomben (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge). Daikundi liegt im Verantwortungsbereich des 205. ANA Atal Corps, das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - South (TAACS) untersteht, welches von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird (LIB, Kapitel 2.7). In der Provinz Daikundi findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Daikundi findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). In der Provinz Daikundi gibt es nur eine gepflasterte Straße und einen Flughafen, auf dem es jedoch keinen Linienflugbetrieb gibt. Daikundi grenzt direkt an die Provinz Bamyan. In der Provinz Bamyan besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist von willkürlicher Gewalt persönlich betroffen ist. Das Transportwesen in Afghanistan gilt als verhältnismäßig gut, auch wenn die Infrastruktur ein kritischer Faktor für Afghanistan ist. Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Die Provinz Daikundi kann über die Provinz Bamyan und den dort befindlichen Flughafen erreicht werden (LIB Kapitel 2.7; LIB Kapitel 2.35; EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3)In der Provinz Daikundi gibt es nur eine gepflasterte Straße und einen Flughafen, auf dem es jedoch keinen Linienflugbetrieb gibt. Daikundi grenzt direkt an die Provinz Bamyan. In der Provinz Bamyan besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist von willkürlicher Gewalt persönlich betroffen ist. Das Transportwesen in Afghanistan gilt als verhältnismäßig gut, auch wenn die Infrastruktur ein kritischer Faktor für Afghanistan ist. Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Die Provinz Daikundi kann über die Provinz Bamyan und den dort befindlichen Flughafen erreicht werden (LIB Kapitel 2.7; LIB Kapitel 2.35; EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3) 1.5.9.2. Provinz Bamyan Die Provinz Bamyan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen in Zentralafghanistan. Jedoch wurde im Juli 2018 von einem Angriff der Taliban-Aufständische auf mehrere Polizeikontrollstellen im Distrikt Kahmard berichtet. Nichtsdestotrotz, hatten die Taliban mit Stand November 2018 keinen Einfluss in Bamyan (LIB, Kapitel 2.6). Der Linienverkehr zum und vom Flughafen Bamyan wurde im Januar 2018 eingestellt, nachdem die einzige Fluggesellschaft, die diese Strecke anfliegt, bei einem Angriff auf ein Hotel in Kabul mehrere Mitarbeiter verloren hat. Mit Stand Februar 2019 war der Betrieb wieder aufrecht (Lifos 7.2.2019). Bamyan kann von Kabul aus entweder über die Autobahn Kabul-Bamyan, über die Provinz (Maidan) Wardak oder über Parwan erreicht werden (LIB, Kapitel 2.6). Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Farah, Herat, Mazar-e Sharif, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot (LIB, Kapitel 2.35). 1.5.10. Situation für Rückkehrer In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück. Vom 01.01.2020 bis 18.05.2020 kehrten 279.738 Afghanen aus dem Iran nach Afghanistan zurück (LIB, Kapitel 22). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 22). Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22). 1.5.11. COVID-Situation: Es haben sich mehr als 35.000 Menschen in Afghanistan mit dem COVID-Virus angesteckt, davon sind 1.280 am COVID-Virus gestorben. Kabul ist am stärksten von COVID-Erkrankungen betroffen. Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen. Mit dem Dastarkhan-e-Milli-Programm möchte die afghanische Regierung Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken. Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen. Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet. Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht. Der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs wird in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet. Dies hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung. Am meisten betroffen sind Menschen mit Behinderungen oder Familien, die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen. Der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem 14. März und dem 15. Juli ist um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind. 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden (LIB, Seite 8ff). 1.5.12. Frauen Die konkrete Situation von Frauen in Afghanistan ist erheblich von Faktoren wie Herkunft, Familie, Bildungsstand, finanzieller Situation und Religiosität abhängig. Obwohl sich die Lage afghanischer Frauen in den letzten Jahren erheblich verbessert hat, kämpfen viele weiterhin mit Diskriminierung auf einer Vielzahl von Ebenen, wie rechtlich beruflich, politisch und sozial. Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein ernsthaftes Problem. Frauen im Berufsleben und in der Öffentlichkeit müssen oft gegen Belästigung und Schikane kämpfen und sehen sich oft Drohungen ausgesetzt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Frauen in urbanen Zentren vom 18.09.2017). Frauenkleidung umfasst in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung – diese unterscheiden sich je nach Bevölkerungsgruppe. Während Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten „Manteau shalwar“ tragen, d.h. Hosen und Mantel mit verschiedenen Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservativere Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka (in Afghanistan Chadri genannt) weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten (Frauen in urbanen Zentren, S. 2). In Kabul- Stadt gibt es ein Familienkino für Frauen und den „Frauen-Garten“ (Bagh-e zanan) — ein öffentlicher Park für Frauen mit verschiedenen Unterhaltungs-, Bildungs- und Sportmöglichkeiten. Der Garten, der sich über 13 Hektar Land streckt und vom Frauenministerium verwaltet wird, erlebt täglich einen großen Ansturm, vor allem am Wochenende (Frauen in urbanen Zentren, S. 29 f). Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind in einer Vielzahl von beruflichen Feldern aktiv. Frauen arbeiten sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft. Sie arbeiten im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen, usw. Sie sind jedoch mannigfaltigen Schwierigkeiten im Berufsleben ausgesetzt, die von Diskriminierung in der Einstellung und im Gehalt, über Schikane und Drohungen bis zur sexuellen Belästigung reichen. Frauen der Mittel- und Unterschicht kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit. Dazu müssen Frauen unverhältnismäßig oft unbezahlte Arbeit leisten (Frauen in urbanen Zentren S. 22). In urbanen Zentren werden zudem vermehrt Freizeitangebote speziell für Frauen angeboten (Frauen in urbanen Zentren S. 29 ff). Traditionen, Rollenbilder, die Sicherheitslage, ländliche Umgebungen und die Armut bzw. beschränkte finanzielle Ressourcen sind Faktoren dafür, dass Mädchen seltener die Schule besuchen als Buben. Die Anzahl weiblicher Studierender hat sich seit 2015 erhöht. Es gibt Bildungsprogramme für Mädchen und junge Frauen, die sich auch mit sicheren Transportmöglichkeiten für diese befassen. Es gibt auch Stipendien für Frauen (LIB Kapitel 17.1). Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert. Der Anteil der Erwerbsbeteiligung bei Frauen hat sich auf 27% erhöht. Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent, weshalb viele Frauen im ländlichen Afghanistan, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nachgehen (LIB Kapitel 17.1). Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien getauscht werden) bzw. des ba'ad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden) (LIB Kapitel 17.1). Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben. Es existieren gewisse Sicherheitsbedenken, wenn Frauen alleine reisen, doch hat sich die Situation wesentlich verbessert. So kann eine alleinstehende Frau selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie sich dabei an die örtlichen Gegebenheiten hält, also lokale Kleidungsvorschriften einhält (z. B. Tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt. In den Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif können sich Frauen auch ohne männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen (LIB Kapitel 17.1). Trotz eines Gesetzes, das das minimale Heiratsalter auf 18 Jahre für Männer und 16 Jahre bei Mädchen (bzw. 15 Jahren bei Einverständnis der Eltern oder eines Richters) festlegt, ist die Praxis von erzwungenen Heiraten und Kinderehen in Afghanistan verbreitet. Armut, Analphabetismus, Genderdiskriminierung und fehlender Zugang zu Gesundheit und Bildung sind die wichtigsten treibenden Faktoren für Kinderheirat. Für eine Kinderehe bedarf es der Zustimmung der Eltern (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Kinderehen, Zwangsehen vom 03.05.2019; LIB, Kapitel 17.1) 1.5.13. Kinder Die Stadt Kabul hat über vier Millionen Einwohner. Die Bevölkerungszahl für die Stadt Herat beträgt 507.000 Einwohner, für die Stadt Mazar-e Sharif 428.000 Einwohner. In der Provinz Kabul sind ca. 41% der Bevölkerung zwischen 0 und 14 Jahren alt, 24% entfallen auf die Altersgruppe 15-24 Jahre, 18% auf die Altersgruppe 25-39 Jahre, 14% auf die Altersgruppe 40-59 Jahre und 3% auf die Altersgruppe der über 60jährigen. In der Provinz Herat sind ca. 49% der Bevölkerung zwischen 0 und 14 Jahren alt, 20% entfallen auf die Altersgruppe 15-24 Jahre, 15% auf die Altersgruppe 25-39 Jahre, 13% auf die Altersgruppe 40-59 Jahre und 3% auf die Altersgruppe der über 60jährigen. In der Provinz Balkh (Hauptstadt Mazar-e Sharif) sind ca. 44% der Bevölkerung zwischen 0 und 14 Jahren alt, 22% entfallen auf die Altersgruppe 15-24 Jahre, 17% auf die Altersgruppe 25-39 Jahre, 14% auf die Altersgruppe 40-59 Jahre und 3% auf die Altersgruppe der über 60jährigen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend die Anzahl der Kinder). Sicherheitslage für Kinder in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Im Jahr 2018 waren 28% aller zivilen Opfer Kinder (3.062 Opfer – 927 Tote und 2.135 Verletzte), davon waren 71% Buben und 27% Mädchen. 39% der Opfer unter Kinder gehen auf Bodeneinsätze zurück, 17% auf improvisierte Bomben (Nicht-Selbstmord), 16% auf Luftangriffe, 14% auf explosive Kampfmittelrückstände, 9% auf Selbstmord- und komplexe Angriffe und 3% auf die Taliban (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.05.2019 betreffend Sicherheitslage für Kinder, S. 26 f). Die Sicherheitslage in den einzelnen Polizeidistrikten Kabuls hängt davon ab, ob es sich um Wohngebiete oder um Distrikte mit Regierungsstandorten, Sicherheitseinrichtungen (Militärakademie), ausländischen Organisationen oder um Gebiete an wichtigen Infiltrationswegen der Aufständischen oder der Autobahn handelt. In Distrikten mit wichtigen Einrichtungen ist die Präsenz der Sicherheitskräfte entsprechend hoch. Reine Wohngebiete sind relativ sicher. Die allgemeine Kriminalität ist in vielen Distrikten Kabuls hoch (Sicherheitslage für Kinder, S. 29 ff). In Kabul und Herat kam es zu Angriffen auf Ausbildungseinrichtungen und Schülerinnen (Sicherheitslage für Kinder, S. 36, 40). Im Jahr 2018 gab es 492 Opfer (150 Tote und 342 Verletzte) durch explosive Kampfmittelrückstände im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, was einer Abnahme an Opfern um 23% gegenüber dem Jahr 2017 entspricht. Der Rückgang geht auf Faktoren wie der Bergung von explosiven Kampfmittelrückständen auf Schlachtfeldern, kombiniert mit Aufklärungsprogrammen und der Markierung von vermuteten Gefahrenbereichen zurück. Kinder wurden überproportional Opfer von explosiven Kampfrückständen. Im Jahr 2018 machten sie 87% aller Opfer aus (136 Tote und 290 Verletzte) (Sicherheitslage für Kinder, S. 3). Die meisten Opfer von explosiven Kampfmittelrückständen im Jahr 2018 sind in Afghanistan auf kürzlich stattfindende Kampfhandlungen zurückzuführen. Vertriebene Familien sind einem großen Risiko ausgesetzt, wenn sie in Gebiete zurückkehren, in denen schwere Kämpfe stattgefunden haben (Sicherheitslage für Kinder, S. 2). Die 14 der 16 Distrikte der Provinz Herat – einst eine der am stärksten kontaminierten Gebiete Afghanistans – wird nach zehnjähriger Entminungstätigkeit nun als sicher eingestuft (Sicherheitslage für Kinder, S. 2, 9). in den Jahren 2018 und 2019 (bis 7.5.) Versorgungssituation der Kinder in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Kabul importiert den Großteil des Bedarfs an Lebensmitteln aus umliegenden Regionen und dem Ausland, weshalb es weniger von Lebensmittelnotständen betroffen ist. Es kommt zu großen Schwankungen bei der Lieferung und somit zu Knappheit bei bestimmten Lebensmitteln. Die Lebensmittelversorgung in Kabul und Mazar-e Sharif ist (mit Stand Dezember 2018) angespannt, sodass trotz humanitärer Unterstützung mindestens ein Fünftel der Haushalte einen minimal ausreichenden Lebensmittelkonsum aufweist, aber nicht in der Lage ist notwendige Ausgaben abseits von Lebensmitteln zu bestreiten. Herat befindet sich betreffend die Lebensmittelversorgung in der Krise, sodass trotz humanitärer Hilfe mindestens ein Fünftel der Haushalte Mängel in der Lebensmittelversorgung oder überdurchschnittliche Mangelernährung aufweisen bzw. kaum in der Lage waren das Minimum des Lebensmittelbedarfs zu decken (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Zugang zu Lebensmitteln, S. 3 f). Ca. 70% der Kabuler Bevölkerung lebt in informellen Siedlungen (= Wohngebiete, die entweder auf Grundstücken errichtet wurden, auf die die Bewohner keinen Rechtsanspruch haben und/oder Wohngebiete, die nicht den Planungs- und Bauvorschriften entsprechen). Die Stadt Kabul hat zwar kein zentrales Abwassersystem, jedoch verfügt fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul über grundlegende sanitäre Einrichtungen (= Einrichtungen, die nicht gemeinsam genutzt und durch welche Exkremente entweder sicher entsorgt oder entfernt werden). Die Qualität des Grundwassers ist auch durch das in den Kabul-Fluss eingeleitete häusliche und industrielle Abwasser gesunken (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 3). Ca. 65.000 Wohnungen in Kabul sind an das kommunale Wassersystem angeschlossen. Viele der 213.000 Brunnen in der Stadt haben die Menschen selbst gegraben (Zugang zu Lebensmitteln, S. 8 f). Viele Bewohner Kabuls sind auf öffentliche Wasserhähne angewiesen, die von ihren Häusern oft weit entfernt sind. Es ist in der Regel Aufgabe von kleinen Kindern (oft Mädchen) das Wasser zu holen (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 4). Die Stadtverwaltung hat zum Wassersparen aufgerufen und verfolgt Pläne um die durch die steigende Nachfrage und den Wasserverbrauch gesunkenen Grundwasserspeicher wieder aufzufüllen (Zugang zu Lebensmitteln, S. 8 f). Städtische Rückkehrer und Binnenvertriebene haben gleichberechtigten Zugang zu Wasser wie die aufnehmende Gesellschaft (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 2). In der Stadt Herat leben ca. 5% der Bevölkerung in weichen Strukturen oder Zelten. Herat-Stadt hat kein zentrales Abwassersystem. 80% der Einwohner der Stadt Herat haben Zugang zu Netzstrom, 70% zu Wasser und 30% zu Abwasserentsorgung. Herat war das Ziel von rund 60.000 Menschen, die aufgrund von Dürre vertrieben wurden. Diese Menschen leben in überfüllten Lagern in und um Herat-Stadt (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 4 f). In Mazar-e Sharif leben 66,5% in Eigentumshäusern, während 24,5% ihre Wohnung mieten. 76% der Bewohner Mazar-e Sharifs haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen aus Rohrleitungen oder Brunnen und 92% der Haushalte verfügen über verbesserte sanitäre Einrichtungen (Wasserversorgung und Sanitäranlagen für Kinder, S. 5). Bildungsmöglichkeiten, Kinderarbeit und Ausbeutung von Kindern in Kabul, Herat und Mazer-e Sharif In Afghanistan gibt es öffentliche und kostenlose Grundschulen. Alle Kinder haben ein Recht auf den Schulbesuch, aber die Eltern sind nicht verpflichtet ihre Kinder in die Schule zu schicken (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 9). Es gibt auch kostenpflichtige private Schulen, in Herat kann die Schulgebühr für private Schulen bis zu 1.500 USD kosten. Der Anteil an Privatschülern in Afghanistan beträgt zwischen 2% und 5% (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 5). Kabul ist der gebildetste Teil von Afghanistan, die Provinz Kabul hat eine der höchsten Schulbesuchsraten unter den Elementarschülern. In der Stadt Kabul gingen ca. 22% der Kinder nicht in die Schule, der Anteil von Mädchen, die keine Schule besuchen, liegt unter 30% (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 3 f). In der Stadt Herat besuchen 79,6% der Buben und 76,2% der Mädchen eine Elementarschule, 42,3% der Buben und 41,7% der Mädchen besuchen eine Sekundarschule. Die Alphabetisierungsrate ist in der Stadt Mazar-e Sharif höher als in der Stadt Herat. Die Provinz Balkh hat eine der höchsten Einschulungsraten für Mädchen in Afghanistan (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 5). Mädchen, Kinder die in ländlichen Gebieten wohnen, Kuchis, Kinder mit Behinderungen und Kinder in schlechten wirtschaftlichen Lagen haben schlechtere Bildungschancen (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 3). Die schlechte wirtschaftliche Lage einer Familie kann dazu beitragen, dass Kinder die Schule nicht besuchen. Das traditionelle Rollenverständnis bei Mädchen, die eine ablehnende Einstellung der Familie eines Mädchens zur Notwendigkeit der Schulbildung für Mädchen und die Verheiratung von Mädchen im jungen Alter, führt dazu, dass Mädchen seltener die Schule besuchen (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 10). Rund 60% der Kinder in Afghanistan, die keine Schule besuchen, sind Mädchen. Ein Großteil der Kinder, die keine Schule besuchen, lebt im ländlichen Raum (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 4). Binnenvertriebene und Rückkehrer haben erschwerten Zugang zu Bildung, wobei im Städtischen Bereich die Schulbesuchsrate höher als im ländlichen Gebiet ist. Auch das Fehlen einer Tazkira kann einen Schulbesuch erschweren oder verhindern (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 4). An Schulen kommt physische Gewalt nur selten vor (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe auf Kinder, S. 18
- f)Ökonomische Zwänge, mangelnde Qualität der gebotenen Schulbildung sowie tradierte Vorstellungen altersgemäßer Beschäftigung der Kinder veranlasst Eltern ihre Kinder anstelle eines Schulbesuchs arbeiten zu lassen. In den Städten gibt es Arbeitsmöglichkeiten ähnlich einem Lehrlingsverhältnis. Hierbei kann es jedoch zu Misshandlungen durch den Arbeitgeber kommen, es besteht für die Lehrlinge nur wenig Schutz. Die Bezahlung der Lehrlinge ist – verglichen mit anderen Formen der Kinderarbeit – sehr gering. Da Kinder, die gleichzeitig arbeiten und zur Schule gehen mit unterschiedlichen Problemen konfrontiert sind (Ausgrenzung in der Schule, negative Einstellung der Schule und des Arbeitgebers, Doppelbelastung, etc), begünstigt dies einen Schulabbruch der Kinder (Bildungsmöglichkeiten für Kinder, S. 2, 11 f). In den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif kommt es trotz gesetzlichen Verboten zu Kinderarbeit und Ausbeutung (= eine Verrichtung von Tätigkeiten, für welche die eingesetzten Kinder zu jung sind, Schwerarbeit und gesundheitsschädliche Tätigkeiten oder sexuelle Ausbeutung) (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 1). In Afghanistan sind 29% der Kinder im Alter von 5 und 17 Jahren von Kinderarbeit betroffen (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 11). Das Risiko von Ausbeutung und Gewalt ist für arbeitende Kinder besonders groß, da die Einhaltung von Arbeitsgesetzen kaum überwacht wird (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 6 f). Rund ein Fünftel der Binnenvertriebenen im städtischen Raum sind auf Kinderarbeit angewiesen. Insbesondere in Kabul ist Kinderarbeit weit verbreitet, was sowohl auf die größere ökonomische Verwundbarkeit der Binnenvertriebenen, wie auch die „relativ dynamische“ Wirtschaft der Hauptstadt, welche eine höhere Nachfrage nach Kinderarbeit schafft, zurückzuführen ist (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 2, 3 f). Treibender Faktor von Kinderarbeit ist der ökonomische Zwang. Zudem ist ausschlaggebend, ob Familien intakt sind oder ob bedeutsame Ernährer der Familie (Väter) fehlen und weiters ist die Haltung der Familien, insbesondere der Eltern, gegenüber Kinderarbeit und Bildung von Bedeutung. Die Familien, die ihre Kinder arbeiten schicken, verfügen über keine sozialen Netzwerke oder gemeinschaftliche Unterstützung, wodurch die Notwendigkeit von Kinderarbeit für diese Familien verringert werden könnte (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 2, 5 f). Entgegen dem Willen der Eltern findet keine Kinderarbeit statt (Kinderarbeit und Ausbeutung, S. 2). Kinder- und Zwangsehen Das afghanische Zivilgesetzbuch sieht ein gesetzliches Mindestalter für eine Heirat vor, dieses liegt bei Mädchen bei 16 Jahren und bei Jungen bei 18 Jahren (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Kinderehen, Zwangsehen, S. 3). Erzwungene und Baad-Heiraten (die Übergabe eines Mädchens zur Konfliktbereinigung) sind verboten. Dennoch sind in Afghanistan frühe oder erzwungene Heiraten weit verbreitet (Kinderehen, Zwangsehen, S. 2). Wenn die Familie oder eine Jirga eine Swara-Heirat (die Übergabe des Mädchens wird statt der Zahlung von Blutgeld vereinbart) beschließt, müssen betroffene Mädchen oder Frauen sich fügen (Kinderehen, Zwangsehen, S. 6, 9 ff). Kinder, überwiegend Mädchen, werden gegen Geld (zwangs)verheiratet. Armut, Analphabetismus, Genderdiskriminierung und fehlender Zugang zu Gesundheit und Bildung sind die wichtigsten treibenden Faktoren für eine Kinderheirat. Der Anteil an Kinderehen erhöht sich stark in Lagern für Binnenvertriebene, da dort extreme finanzielle Not, Analphabetismus, fehlender Zugang zu Gesundheit und wirtschaftlichen Möglichkeiten noch mehr verbreitet ist (Kinderehen, Zwangsehen, S. 3, 6 f). Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe und Erpresserische Entführung von Kindern In den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat kommt es nach wie vor zu körperlichen Übergriffen bzw. physischer Gewalt gegenüber Kindern im familiären Umfeld. Sexueller Missbrauch findet innerhalb der Familie nur sehr selten statt, jedoch geht man von einer hohen Dunkelziffer aus (Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe auf Kinder, S. 16 ff). Es gibt auch seitens der Sicherheitskräfte sexuelle Übergriffe auf Kinder, insbesondere in Form von Bacha Bazi. Während Offiziere von niedrigem Rang und Soldaten aufgrund von Kindesmissbrauchs angeklagt werden, fällt es höherrangigen Offizieren, die über Macht und Geld verfügen leicht, mittels Drohungen für Schweigen über ein Verbrechen zu sorgen (Sexueller Missbrauch, körperliche Übergriffe auf Kinder, S. 10 f). In den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif kommt es vermehrt zu Entführungen. Davon sind insbesondere, aber nicht nur als wohlhabend wahrgenommene Personen bzw. deren Familien, darunter auch Kinder, betroffen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Erpresserische Entführungen von Kindern, S. 2). Entführer sind nicht Mitglieder einer bewaffneten Gruppierung und ihre Motive sind nicht ideologisch motiviert (Erpresserische Entführungen von Kindern, S. 16). Die Polizei verfolgt jeden Entführer, doch die Unfähigkeit der Polizei bei der Kriminalitätsbekämpfung lässt viele Leute denken, dass einige Kriminelle mit der Polizei zusammenarbeiten würden (Erpresserische Entführungen von Kindern, S. 14). Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bestehen erhebliche geografische Unterschiede, wobei die Versorgungslage in den Städten besser ist als am Land. Auch die wirtschaftliche Lage einer Familie hat wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung der Kinder. Routineuntersuchungen von Kindern sind aus finanziellen, kulturellen und religiösen Gründen unüblich. Der Zugang zu Impfungen ist im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Viele Kinder und Jugendliche leiden an unbehandelten psychischen Störungen aufgrund von Traumata und Stress wegen Konflikten, Binnenvertreibung, Armut und Gewalt. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 betreffend Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 2, 12 f). In Kabul gibt es zwei öffentliche Einrichtungen die eine stationäre psychiatrische Versorgung kostenlos bieten. Entsprechende private Einrichtungen bieten keine stationäre, jedoch ambulante psychiatrische Behandlung an. Medikamente sind in den Krankenhäusern nicht immer kostenlos erhältlich (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 4 f). In der Stadt Kabul gibt es drei Krankenhäuser mit Kinderfachärzten sowie zwei Einrichtungen mit Kinderpsychologen (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 13, 21). In der Stadt Herat ist die stationäre Behandlung durch einen Psychologen nur in einem privaten Krankenhaus möglich. Ambulante psychiatrische Behandlungen werden auch im öffentlichen Herater Regionalkrankenhaus kostenlos angeboten (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 4, 6). In Mazar-e Sharif gibt es ca. 10-15 Krankenhäuser, die meisten davon privat sowie 30-50 Gesundheitskliniken und zwei Einrichtungen die psychiatrische Dienste bereitstellen (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 6 f). Obwohl die Behandlung in öffentlichen Einrichtungen kostenlos sein sollte, werden in der Praxis dennoch Gebühren verlangt und ist es auch übliche Praxis, dass Patienten den Arzt bestechen um qualitativ besser behandelt zu werden. Ein Elternteil kann ohne zusätzliche Kosten mit einem stationär aufgenommenem Kind im Krankenhaus übernachten, da sich diese ein Bett teilen müssen (Medizinische und psychosoziale Leistungen für Kinder, S. 16 f). Kinderschutzprogramme Das afghanische Frauenministerium hat gemeinsam mit dem Ministerium für Information und Kultur Initiativen zur Vorbeugung und Beendigung von Kinderheiraten sowie Gesetze und Unterstützungen für Menschen, die davon betroffen sind geplant (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2019 betreffend Kinderschutzprogramme, S. 2). Die afghanische Regierung hat folgende Maßnahmen gesetzt um Kinder zu schützen: 1. Gründung des Child Protection Action Network in über 100 Distrikten und 33 Provinzen. Im Programm wurden 2014-2015 5.411 Fälle vulnerabler Kinder behandelt und 492 Kinder wurden vor den schlimmsten Formen der Kinderarbeit geschützt. 2. Einrichtung eines Systems für Reintegration vulnerabler Kinder in ihre Familien. 2014-15 erhielten 264 Kinder temporäre soziale Unterstützung und wurden mit ihren Familien wieder vereint. 3. Einrichtung von 39 Waisenhäusern, zusätzlich zu 52 privaten Waisenhäusern, die Unterstützung und Schutz für insgesamt 20.220 Waisenkinder bieten. 4. Einrichtung eines sozialen Sicherheitsnetzes mit finanzieller Unterstützung für arme Familien mit Kindern. 2016 wurden über 15.000 solcher Familien mit Kindern unter fünf Jahren identifiziert. 5. Im Jahr 2014-15 wurden 19.000 Straßenkinder in Schulen aufgenommen (Kinderschutzprogramme, S. 8 f). 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, durch Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: 2.1.1. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. 2.1.2. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zur Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren. Zu dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung genannten Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im Rahmen der Erstbefragung angab, am XXXX geboren zu sein (BF 1 EB S. 1). Sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der Erstbeschwerdeführer, am XXXX (umgerechnet XXXX ) geboren zu sein (BF 1 EV S. 3, VP S. 8). Den Widerspruch vorgehalten gab der Erstbeschwerdeführer an, dass der Dolmetscher an der ungarischen Grenze das so umgerechnet habe und es dabei zu einem Fehler gekommen sei (BF 1 EV S. 3). Da der Erstbeschwerdeführer sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung das gleiche Geburtsdatum nannte und dieses nur einige Monate von jenem in der Erstbefragung abweicht, sind die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seines korrigierten Geburtsdatums glaubhaft und plausibel. Zu dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung genannten Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im Rahmen der Erstbefragung angab, am römisch 40 geboren zu sein (BF 1 EB S. 1). Sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der Erstbeschwerdeführer, am römisch 40 (umgerechnet römisch 40 ) geboren zu sein (BF 1 EV S. 3, VP S. 8). Den Widerspruch vorgehalten gab der Erstbeschwerdeführer an, dass der Dolmetscher an der ungarischen Grenze das so umgerechnet habe und es dabei zu einem Fehler gekommen sei (BF 1 EV S. 3). Da der Erstbeschwerdeführer sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung das gleiche Geburtsdatum nannte und dieses nur einige Monate von jenem in der Erstbefragung abweicht, sind die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seines korrigierten Geburtsdatums glaubhaft und plausibel. 2.1.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer zueinander, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, der Muttersprache der Beschwerdeführer, ihrem jeweiligen Lebenslauf (ihr Aufwachsen und ihre familiäre und wirtschaftliche Situation im Iran) sowie der Schul- und Berufsausbildung des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf den diesbezüglich schlüssigen Aussagen der Beschwerdeführer im Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln. 2.1.4. Dass die Zweitbeschwerdeführer eine fünfjährige Alphabetisierungsschule besucht hat, ergibt sich aus dem Folgenden: In ihrer Erstbefragung gab die Zweitbeschwerdeführerin zwar ebenso wie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt an, keine Schule besucht zu haben und keinem Beruf nachgegangen zu sein. Sie habe lediglich die Hausarbeit erledigt und manchmal Teppiche geknüpft (BF 2 EB S. 1, EV S. 6). In der Zeugeneinvernahme hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz des Viertbeschwerdeführers gab die Zweitbeschwerdeführerin jedoch an, dass sie vier Jahre lang eine öffentliche iranische Schule besucht habe, und ein Jahr lang als Schneiderin tätig gewesen sei (BF 4 AS 31). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie fünf Jahre lang eine Alphabetisierungsschule besucht und zu Hause Teppiche geknüpft habe (VP S. 25). Der Erstbeschwerdeführer bestätigte die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres Schulbesuches in der Beschwerdeverhandlung und gab ebenfalls an, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen „Alphabetisierungskurs der für Afghanen veranstaltet wurde, besucht“ und als Teppichknüpferin gearbeitet habe (VP S. 14). Diese Angaben sind daher glaubhaft. 2.1.5. Dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut sind, ergibt sich daraus, dass sie in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen sind. Da die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer im Familienverband aufwachsen und vom Erst- und von der Zweitbeschwerdeführerin erzogen werden, steht fest, dass diese mit den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert werden. Die Eltern der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers sind afghanische Staatsangehörige und schiitische Muslime, die selbst in einer afghanischen Familie aufgewachsen und daher mit der afghanischen Kultur groß geworden sind. Da sie die afghanischen Gepflogenheiten vermittelt bekommen haben, ist davon auszugehen, dass diese der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer die afghanische Landessprache und die afghanische Kultur vermitteln und im Familienverband nach den afghanischen Gepflogenheiten leben. 2.1.6. Betreffend die Heirat zwischen dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ist anzuführen, dass im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Beschwerdeverhandlung beide angaben, in Österreich die Ehe per Telefon durch einen Mullah im Iran geschlossen zu haben und auch eine übersetzte Heiratsurkunde in das Verfahren einbrachten (BF 1 EV S. 4, BF 2 EV S. 4 f, VP S. 8, 23). Die Feststellung, dass die Eltern des Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin mit der Hochzeit einverstanden gewesen sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme angab, dass seine Familie im Iran um die Hand der Zweitbeschwerdeführerin angehalten habe und diese einverstanden gewesen sei. Die Familie habe dann im Iran eine Feier organisiert (BF 1 EV S. 4). Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass von Seiten der Familie eine Feier im Iran organisiert worden sei (BF 2 EV S. 4). Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angibt, dass die Familien mit der Heirat nicht einverstanden gewesen wären und nicht freiwillig zugestimmt hätten (VP S. 12). Hätten die Familien die Hochzeit verhindern wollen, hätten sie wohl keinen Mullah im Iran beauftragt und eine Feier organisiert. 2.1.7. Die Feststellungen zur Einreise sowie die Daten der Antragstellungen ergaben sich aus den Akteninhalten. 2.1.8. Die Feststellungen zu den Verwandten der Beschwerdeführer im Iran sowie in Österreich ergeben sich aus deren stringenten Angaben im gesamten Verfahren. 2.1.9. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie zu deren Arbeitsfähigkeit stützen sich auf ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VP S. 16, 18, 28, 30) und den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorkam. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: 2.2.1. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin brachten vor, dass sie aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung im Iran verfolgt werden würden. Ihrem Vorbringen kommt aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Das Gericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des persönlichen Eindrucks über den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin davon aus, dass ihnen hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Beschwerdeführer wurden zu Beginn der Verhandlung angehalten, ihr Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen sind die Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden, zumal sich die Beschwerdeführer in grobe Widersprüche verstrickten. Es machte nicht den Eindruck, als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln. Zudem ergaben sich Unplausibilitäten, die ihre Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass die Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart widersprüchlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würden, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Es ist es nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme angab, dass sie im Iran eine sexuelle Beziehung zum Erstbeschwerdeführer gehabt hätte (BF 2 EV S. 4), während sie in der Beschwerde vom 22.01.2018 erklärte, dass sie ihn im Iran bereits gekannt hätte, sexuellen Kontakt hätte es jedoch nicht gegeben (Beschwerde vom 22.01.2018, S. 3). Auch der Erstbeschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er mit der Zweitbeschwerdeführerin nur befreundet gewesen wäre (BF 1 EV S. 4). Diese widersprüchlichen Angaben sind nicht in Einklang zu bringen. In der Erstbefragung erwähnte weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin mit einem Wort eine drohende Verfolgung durch die eigene Familie aufgrund ihrer angeführten außerehelichen Beziehung. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass jemand, der ein derart einschneidenden Erlebnis wie die Bedrohung oder Verfolgung durch die eigene Familie fürchtet, dies nicht bei der ersten Möglichkeit angibt. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass jemand, der ein derart einschneidenden Erlebnis wie die Bedrohung oder Verfolgung durch die eigene Familie fürchtet, dies nicht bei der ersten Möglichkeit angibt. Auch die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wann diese die außereheliche Beziehung begonnen hätten, wo und in welchen Abständen sie sich getroffen hätten sowie wann sie außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, sind massiv widersprüchlich und nicht in Einklang zu bringen. Befragt danach, wann sie sich kennengelernt hätten, erklärte der Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme, dass es etwa im Jahr 2012 oder 2013 gewesen wäre (BF 1 EV S. 4). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung korrigiert er das Datum auf 2013 oder 2014, um es eine Frage später wieder auf 2012 oder 2013 zu berichtigen (VP S. 9). Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, den Erstbeschwerdeführer 2013 oder 2014 kennengelernt zu haben (BF 2 EV S. 4, VP S. 23). Dass die Beschwerdeführer ein für sie wichtiges Ereignis nicht einmal auf ein Jahr genau eingrenzen können, ist nicht plausibel. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung völlig unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit ihrer Treffen machten. So gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie sich einmal alle zwei bis drei Monate gesehen hätten (VP S. 9), während die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, dass sie sich manchmal zwei bis drei Mal in der Woche gesehen hätten, im Durchschnitt jedoch etwa einmal pro Woche (VP S. 24). Es ist anzunehmen, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in etwa gleiche Angaben gemacht hätten, hätten diese Treffen tatsächlich stattgefunden. Ihre Angaben sind nicht in Einklang zu bringen. Unplausibel erscheint zudem, dass sich der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge manchmal bei ihm zu Hause getroffen hätten, manchmal jedoch auch essen gegangen wären und sich Bekleidungsgeschäfte angesehen hätten (VP S. 10). Die Zweitbeschwerdeführerin gab demgegenüber an, dass sie sich zumeist im Haus des Erstbeschwerdeführers getroffen hätten. Essen gegangen wären sie lediglich einmal. Manchmal wären sie mit dem Auto woanders hingefahren und hätten sich unterhalten (VP S. 24). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin derart unterschiedliche Angaben über ihre Treffen machen. Auch darin liegt ein Widerspruch, der die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens aufzeigt. Befragt danach, wann sie zum ersten Mal Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten, gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass es ein Monat nach ihrem Kennenlernen passiert sei (VP S. 11). Die Zweitbeschwerdeführerin gab jedoch in völlig widersprüchlicher Weise an, dass sie etwa ein Jahr, nachdem sie sich kennengelernt hätten, zum ersten Mal Geschlechtsverkehr gehabt hätten (VP S. 25). Es ist anzunehmen, dass sich sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin den ungefähren zeitlichen Rahmen gemerkt hätten, hätten sie tatsächlich vor ihrer Ausreise nach Europa Geschlechtsverkehr gehabt. Da die Angaben jedoch derart voneinander abweichen, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Iran keine außereheliche Beziehung geführt haben. Die Angaben zu der außerehelichen Beziehung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sind aufgrund der massiven Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft. Sie machten vage und ausweichende Angaben und erweckten nicht den Eindruck, dass es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handelt. 2.2.2. Auch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, wonach sie bereits einem Cousin in Afghanistan versprochen gewesen wäre und ihr daher eine Zwangsverheiratung gedroht hätte, sind nicht glaubhaft. Die Zweitbeschwerdeführerin erwähnte weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, dass sie mit ihrem Cousin in Afghanistan zwangsverheiratet hätte werden sollen. Vielmehr erklärte sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, in Afghanistan keine Angehörigen mehr zu haben (BF 2 EV S. 6). Es ist nicht plausibel, ein derart einschneidendes Ereignis in sein persönliches Leben erst zum letztmöglichen Zeitpunkt im Verfahren vorzubringen. Die Angaben dazu waren zudem äußerst vage und detaillos, weshalb das Vorbringen nicht glaubhaft ist. 2.2.3. Auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Feindschaften sind nicht glaubhaft. Bezüglich des Vorbringens bei der Gerichtsverhandlung seines Bruders im Iran ist anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung angab, er hätte bei der Gerichtsverhandlung, bei der sein Bruder verurteil worden wäre, während der Urteilsverkündung mit den Armen eine Geste gemacht, aufgrund derer er geschlagen und verhaftet worden wäre (BF 1 EB S. 6). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte er jedoch, dass es zu keiner Urteilsverkündung gekommen wäre, da sich sein Bruder bereits zuvor selbst umgebracht hätte (BF 1 EV S. 8). Diese Angaben sind nicht in Einklang zu bringen. Auch die Angaben bezüglich der Flucht des Erstbeschwerdeführers aus dem Gefängnis sind nicht plausibel. Es ist nicht glaubhaft, dass er bei seiner Inhaftierung einfach aus dem Gefängnis hätte gehen und mit einem Taxi nach Hause fahren können („Ich näherte mich der Türe und ging hinaus. Ich ging zu einer Kreuzung, ein gelbes Taxi näherte sich und hielt an, ich fuhr damit nach Hause“ BF 1 EV S. 8). Auch die Begründung, dass er einen Polizisten in ein Gespräch verwickelt und ihm gesagt hätte, dass er schon so lange warten würde und seinen Bruder besuchen wollen würde, sich aber niemand um ihm gekümmert hätte, ist nicht plausibel (BF 1 EV S. 8). Wenn der Erstbeschwerdeführer dem Polizisten erklärt hätte, dass er seinen Bruder besuchen hätte wollen, sich jedoch niemand um ihn gekümmert hätte, ist nicht erklärlich, warum der Polizist ihm nicht hätte helfen sollen und der Polizist nicht misstrauisch geworden wäre, wenn der Erstbeschwerdeführer dann, ohne seinen Bruder besucht zu haben, das Gefängnis wieder verlassen würde. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnte der Erstbeschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen befragt das genannte Vorbringen nicht mehr. Auch seine Angaben zu angeblichen Angriffen im Iran waren nicht in Einklang zu bringen. Der Erstbeschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er vor dem Vorfall mit der Inhaftierung einmal von drei Personen angegriffen worden wäre, dies wäre zwei bis drei Jahre vor der Ausreise passiert. Er hätte einen Streit schlichten wollen, als eine andere Person (der Bruder eines Freundes) angegriffen worden wäre. Der Erstbeschwerdeführer hätte sich eingemischt und gebeten, die Person nicht anzugreifen. Daraufhin wäre er selbst angegriffen worden. Dies hätte er dann bei der Polizei angezeigt (BF 1 EV S. 9 f). In der Verhandlung präsentierte er eine gänzlich andere Geschichte. Er gab in der Verhandlung an an, dass ein Freund und er sich an eine Wand im Geschäft gestellt hätten, und der Bruder seines Freundes durch den Hintereingang auf die Straße gelaufen wäre. Die Männer wären ihm hinterhergelaufen und hätten ihn mit dem Messer angegriffen. Sein Freund und er hätten sich ruhig verhalten, da sie nicht gewollt hätten, dass man sie ebenfalls angreifen würde (VP S. 20). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer einerseits angibt, den Bruder seines Freundes geschützt zu haben und daher angegriffen worden zu sein, andererseits jedoch aussagt, dass er sich ruhig verhalten hätte, um nicht selbst angegriffen zu werden und lediglich nachher Anzeige erstattet hätte. Dazu kommt, dass der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt gefragt wurde, ob er nach diesem Vorfall bis zur Ausreise noch weitere Probleme gehabt hätte. Er gab an, dass er danach nicht mehr bedroht worden wäre, er aufgepasst hätte, wo er hingehe und danach nicht mehr alleine hinausgegangen wäre (BF 1 EV S. 10). Dies ist weder mit den Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er nach diesem Vorfall zwei weitere Male vor einem Sportscenter angegriffen worden wäre (VP S. 20 f), noch mit den Treffen mit der Zweitbeschwerdeführerin in Einklang zu bringen. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers waren diesbezüglich auch mehrfach vage und ausweichend. Die Angaben machten den Eindruck, als würde es sich um eine konstruierte Geschichte handeln und nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt eine gänzlich andere Geschichte als vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers sind daher nicht glaubhaft. 2.2.4. Die Beschwerdeführer gaben weder beim Bundesamt noch in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie in Afghanistan konkrete Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit haben würden. Aus den lediglich allgemein gehaltenen Angaben kann das Gericht, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung (siehe Punkt II.1.5.4.), den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführer keiner individuell konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt wären.Aus den lediglich allgemein gehaltenen Angaben kann das Gericht, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung (siehe Punkt römisch zwei.1.5.4.), den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführer keiner individuell konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt wären. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass die Beschwerdeführer vom Glauben abgefallen wären oder ihnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstellt worden wäre, dass diese vom Glauben abgefallen sein könnten. 2.2.5. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich laut jüngsten Länderberichten die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat. 2.2.6. Die Feststellung zur Zweitbeschwerdeführerin als eine nicht am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte afghanische Frau, ergibt sich aus ihren Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem persönlichen Eindruck des Gerichts über die Zweitbeschwerdeführerin, der in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bereits in einem solchen Maße eine ("westliche") Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat die in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gestellten besonders einfachen Fragen nicht bzw. nur teilweise verstanden und nur teilweise in brüchigem Deutsch beantworten können. Sie hat die Prüfung für Deutsch A2 nicht bestanden (VP S. 27 f). Die geringen Deutschkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin standen insofern der Glaubhaftmachung einer selbstbestimmten Lebensweise entgegen, als daraus ersichtlich wird, dass sie abgesehen von einfachen Alltagssituationen aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse auf die Unterstützung anderer angewiesen ist, um diverse Aufgaben zu erledigen. Die Zweitbeschwerdeführerin bewegt sich zudem in einem sehr kleinen Bewegungsradius. Sie beschäftigt sich fast ausschließlich mit der Hausarbeit und mit ihren Kindern (VP S. 29 f). Befragt, was sie in ihrer Freizeit mache, wenn sie nicht für den Deutschkurs lerne, gab sie an, dass sie zwei kleine Kinder habe, um die sie sich dann kümmere (VP S. 30). Ansonsten gehe sie in ihrer Freizeit manchmal Radfahren oder einkaufen (VP S. 30). Sie besucht seit zwei Wochen einen Deutschkurs (VP S. 28). Gelegentliche Spaziergänge und Radfahren in der näheren Umgebung stellen nach Auffassung des Gerichts für sich genommen eben noch kein ausreichend tragfähiges Substrat für die Annahme eines selbstbestimmten Lebens dar. Auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers über den Tagesablauf der Zweitbeschwerdeführerin zeigen, dass diese keine selbstbestimmte Lebensweise ausübt und eine solche auch nicht Bestandteil ihrer Persönlichkeit geworden ist. So gab er an, dass sie einen Deutschkurs besuche und Deutsch lerne. Wenn sie nicht im Deutschkurs sei, suche sie sich eine Beschäftigung zu Hause. Sie erledige die Einkäufe und mache die Hausarbeiten. Manchmal würden sie im Park spazieren gehen (VP S. 16 f). Die Zweitbeschwerdeführerin ist überwiegend an ihrem Mann sowie an der Haushaltsführung orientiert. Sie machte bei Gericht zudem den Eindruck, dass sie sich noch gar nicht mit Berufsmöglichkeiten und Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich beschäftigt hat (VP S. 28 f). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab sie dazu an: „R: Das heißt, Sie können gleich nach der dreijährigen Ausbildung als selbstständige Frisörin arbeiten? BF2: Wenn ich mit der Ausbildung fertig bin, muss ich noch einige Jahre in einem Frisörgeschäft arbeiten, um noch besser zu werden. Danach kann ich dann ein eigenes Frisörgeschäft eröffnen. Wenn ich in meiner Arbeit Erfolg habe, kann ich das Angebot erweitern oder das Geschäft vergrößern. R: Haben Sie sich schon mal erkundigt, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um als selbstständige Frisörin arbeiten zu können? BF2: Ich habe eine afghanische Freundin, die als Frisörin arbeitet. Ich habe meine Informationen von ihr bekommen. Sie hat mir gesagt, dass wen ich den Beruf gut erlernt habe, ich die Möglichkeit bekomme, eines Tages selbstständig zu werden. Mehr weiß ich leider nicht.“ Diese Angaben der Zweitbeschwerdeführerin verdeutlichen, dass sich diese – trotz des mehrjährigen Aufenthaltes – noch nicht nachhaltig mit Berufs- und Ausbildungsmöglichkeiten auseinandergesetzt hat. Dies steht einer Glaubhaftmachung des Wunsches nach Ausübung einer Arbeit und Selbständigkeit jedenfalls entgegen. Das Leben, das die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich führt, unterscheidet sich daher nicht derart von ihrem bisherigen Leben, dass damit ein deutlicher und nachhaltiger Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan einhergehen würde. 2.2.6. Bei der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer handelt es sich um unmündige Minderjährige im Alter von drei Jahren (Drittbeschwerdeführerin) und einem Jahr (Viertbeschwerdeführer), die in Österreich geboren sind. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer würden gemeinsam im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es der Dritt- bzw. dem Viertbeschwerdeführer unmöglich wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren, zumal sie sich zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.). Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass unmündigen Minderjährigen dieses Alters eine eigene politische Gesinnung im Zusammenhang mit einer "westlichen und selbstbestimmte Lebensweise" zugesonnen werden kann. Unmündige Minderjährige sind noch sehr von den Entscheidungen ihrer Obsorgeberechtigten abhängig und auf deren Unterstützung und Versorgung angewiesen. Dies steht der Verinnerlichung einer selbstbestimmten Lebensweise entgegen. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach bei der Drittbeschwerdeführerin bereits eine Verinnerlichung einer selbstbestimmten Lebensweise gegeben sei. Diese übt altersgerechte Aktivitäten aus. 2.2.6. Bei der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer handelt es sich um unmündige Minderjährige im Alter von drei Jahren (Drittbeschwerdeführerin) und einem Jahr (Viertbeschwerdeführer), die in Österreich geboren sind. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer würden gemeinsam im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es der Dritt- bzw. dem Viertbeschwerdeführer unmöglich wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren, zumal sie sich zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.). Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass unmündigen Minderjährigen dieses Alters eine eigene politische Gesinnung im Zusammenhang mit einer "westlichen und selbstbestimmte Lebensweise" zugesonnen werden kann. Unmündige Minderjährige sind noch sehr von den Entscheidungen ihrer Obsorgeberechtigten abhängig und auf deren Unterstützung und Versorgung angewiesen. Dies steht der Verinnerlichung einer selbstbestimmten Lebensweise entgegen. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach bei der Drittbeschwerdeführerin bereits eine Verinnerlichung einer selbstbestimmten Lebensweise gegeben sei. Diese übt altersgerechte Aktivitäten aus. Eine persönliche Bedrohung, die sich gezielt gegen die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer gerichtet hätte, haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Zur allgemeinen Situation von Kindern in Afghanistan ist auszuführen, dass aus den Länderinformationen hervorgeht, dass diese unter gewissen Umständen in Bereichen wie Versorgung, Gewalt, fehlendem Zugang zu Schulbildung, Zwangsehen, sexuellem Missbrauch und Kinderarbeit und der schlechten Sicherheitslage (explosive Kriegsrückstände) besonders betroffen sein können. Solche Handlungen wiederum können unter Umständen im Hinblick auf das Alter des Kindes, dessen fehlende Reife oder Verletzlichkeit eine kinderspezifische Form der "Verfolgung und Benachteiligung" darstellen. Die erwähnte Benachteiligung beruht primär auf dem Fehlen einer familiären bzw. sozialen Unterstützung und wird durch gesellschaftliche Restriktionen begünstigt. Da die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren würden und somit unter der Obhut und dem Schutz ihrer Eltern stehen, sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer eine Entführung oder ein Missbrauch als Bacha Bazi (Viertbeschwerdeführer), Gewalt durch Dritte oder Kinderarbeit droht. Es gab auch während des gesamten Verfahrens keinerlei Anzeichen dafür, dass die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer durch ihre Eltern Vernachlässigung, körperliche Gewalt oder sexuellen Missbrauch erfahren haben. Da der Erstbeschwerdeführer als Vater der Drittbeschwerdeführerin in der Position ist, ein etwaiges Heiratsangebot abzulehnen und der Erstbeschwerdeführer Zwangsheirat ablehnt, droht der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Zwangsheirat (VP S. 19). Der Anteil an Kinderehen erhöht sich zwar stark in Lagern für Binnenvertriebene, da dort extreme finanzielle Not, Analphabetismus, fehlender Zugang zu Gesundheit und wirtschaftlichen Möglichkeiten noch mehr verbreitet ist (siehe Ausführungen unter II.1.5.13.), es ist bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer aber weder von einer extremen finanziellen Not noch von einem fehlenden Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten auszugehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in Afghanistan keine Zwangsverheiratung droht. Da der Erstbeschwerdeführer als Vater der Drittbeschwerdeführerin in der Position ist, ein etwaiges Heiratsangebot abzulehnen und der Erstbeschwerdeführer Zwangsheirat ablehnt, droht der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Zwangsheirat (VP S. 19). Der Anteil an Kinderehen erhöht sich zwar stark in Lagern für Binnenvertriebene, da dort extreme finanzielle Not, Analphabetismus, fehlender Zugang zu Gesundheit und wirtschaftlichen Möglichkeiten noch mehr verbreitet ist (siehe Ausführungen unter römisch zwei.1.5.13.), es ist bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer aber weder von einer extremen finanziellen Not noch von einem fehlenden Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten auszugehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in Afghanistan keine Zwangsverheiratung droht. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin legten in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dar, dass ihnen die Bildung ihrer Kinder ein großes Anliegen ist und sie diese diesbezüglich in jeder Hinsicht unterstützen werden (VP S. 19 f, 31). Der von ihnen geäußerte Wunsch betreffend die Bildung ihrer Kinder stellt sich auch nicht als substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan dar, da zumindest grundlegende Bildung keineswegs verboten, sondern seitens des afghanischen Staates ausdrücklich unterstützt wird und in Afghanistan auch faktisch die Möglichkeiten dazu gegeben sind (vgl. Punkt II.1.5.13.). Entgegen dem Willen der Eltern findet in Afghanistan keine Kinderarbeit statt (siehe Punkt II.1.5.13.). Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin legten in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dar, dass ihnen die Bildung ihrer Kinder ein großes Anliegen ist und sie diese diesbezüglich in jeder Hinsicht unterstützen werden (VP S. 19 f, 31). Der von ihnen geäußerte Wunsch betreffend die Bildung ihrer Kinder stellt sich auch nicht als substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan dar, da zumindest grundlegende Bildung keineswegs verboten, sondern seitens des afghanischen Staates ausdrücklich unterstützt wird und in Afghanistan auch faktisch die