4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 05.08.2020 über Ungarn in den Schengenraum und am 06.08.2020 weiter in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 06.08.2020 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei aufgegriffen. Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2020 von der Polizei festgenommen und in das PAZ Wien Roßauer Lände eingeliefert. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme die Schubhaft verhängt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, zur Erlassung der Schubhaft und der Abschiebung in das Heimatland einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er am 05.08.2020 in den Schengen-Raum, und am 06.08.2020 nach Österreich eingereist sei. Im Wesentlichen gab er an, dass er nur durch Österreich durchreisen wollte, da er in Portugal arbeiten hätte wollen. Er sei auch schon im Jänner als Tourist in Österreich gewesen. Er sei in der EU keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe auf Vorhalt verstanden, dass es sein Recht sein mit einem biometrischen Pass zu reisen aber nicht in der EU arbeiten dürfe. Er sei in seinem Herkunftsland 11 Jahre in die Schule gegangen und habe fünf Jahre eine höhere Schule zur Ausbildung als Ingenieur absolviert. Er habe 4.000 Euro und eine Karte, mit welcher er nicht abheben aber bezahlen könne. In Österreich habe er keine sozialen oder privaten Anknüpfungspunkte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt II.),
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend würde im Wesentlichen durch die belangte Behörde angeführt, dass der Beschwerdeführer in den Schengenraum am 05.08.2020 über Ungarn eingereist ist, am 06.08.2020 von der Polizei kontrolliert wurde und die Polizei festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in Portugal ins Schengengebiet eingereist sei, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels und dürfe keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seine Kernfamilie, bestehend aus seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester, würden in der Ukraine leben. In Österreich haben er keine Verwandten oder Sorgepflichten. Es bestehe in Österreich kein tatsächliches Familienleben. Er gestalte sein Privatleben in der Ukraine. Dort lebe seine Familie, dort könnte er eine Beschäftigung annehmen. Sein Privatleben in Österreich sei des Schützens nicht würdig. Er sei im Bundesgebiet weder beruflich, sprachlich, privat, familiär, noch sozial integriert. Der BF könne den Besitz von Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Die Lebensumstände lassen erkennen, dass er, um an Geld zu kommen, die Ausübung von Schwarzarbeit fociere. Eine Fortsetzung seines gezeigten Verhaltens könne nicht ausgeschlossen werden. Die Feststellung zu seiner Person ergebe sich aus der im Polizeianhaltezentrums am 08.08.2020 erfolgten Niederschrift. Seine Integration finde in seinem Heimatland statt. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch den gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, gegen Spruchpunkt II. bis VI, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen. In dieser wurde der erstinstanzliche Bescheid unter näherer Begründung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmängeln angefochten. Es wurde ausgeführt, dass der BF nie die Absicht hatte in Österreich zu arbeiten. Er habe das Recht als ukrainischer Staatsbürger in Österreich mit einem biometrischen Pass einzureisen. Er habe nach Portugal weiterreisen wollen und hätte dort einen Aufenthaltstitel beantragen können, dies hätte man den BF nicht verwehren dürfen. Weiters habe sich der BF bereit erklärt freiwillig auszureisen. Auch habe der BF Mittel in der Höhe von ca. 4.000 Euro gehabt, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF keine Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes habe.Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch den gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen. In dieser wurde der erstinstanzliche Bescheid unter näherer Begründung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmängeln angefochten. Es wurde ausgeführt, dass der BF nie die Absicht hatte in Österreich zu arbeiten. Er habe das Recht als ukrainischer Staatsbürger in Österreich mit einem biometrischen Pass einzureisen. Er habe nach Portugal weiterreisen wollen und hätte dort einen Aufenthaltstitel beantragen können, dies hätte man den BF nicht verwehren dürfen. Weiters habe sich der BF bereit erklärt freiwillig auszureisen. Auch habe der BF Mittel in der Höhe von ca. 4.000 Euro gehabt, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF keine Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes habe. Am 12.08.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet am 11.08.2020 verlassen hat und freiwillig ausgereist ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
1 Z 1 FPG 2005 halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf:
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf:
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Vm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Die EU-Visum-Verordnung (VO (EU) 2018/1806, ABl. Nr. L 303/39 vom 28.11.2018) trat am 18.12.2018 in Kraft und ersetzte die Verordnung (EG) 539/2001 (Visumpflicht-Verordnung). Ukrainische Staatsangehörige sind
Vm Anhang II der VO (EU) 2018/1806 von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Die EU-Visum-Verordnung (VO (EU) 2018 aus 1806,, ABl. Nr. L 303/39 vom 28.11.2018) trat am 18.12.2018 in Kraft und ersetzte die Verordnung (EG) 539 aus 2001, (Visumpflicht-Verordnung). Ukrainische Staatsangehörige sind
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der VO (EU) 2018 aus 1806, von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer hat – wie in der Beschwerde vorgebracht– mit gültigem ukrainischen biometrischen Reisepass seinen Herkunftsstaat Ukraine verlassen und er hat nicht die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten hat. Er reiste am 05.08.2020 in den Schengen-Raum ein und war zuletzt im Jänner 2020 in Österreich. Die Ausreise erfolgte am 11.08.2020, wodurch der BF nicht länger als 90 Tage innerhalb der 180 Tage im Schengen-Raum aufhältig war. Er verfügte über eine Bankkarte, welche es ihm ermöglichte Bezahlungen durchzuführen, sowie über Geldmittel in der Höhe von € 4.184, 86. Mit diesen Mitteln wäre es ihm möglich gewesen, vorübergehend Unterkunft im Bundesgebiet zu nehmen und anschließend nach Portugal weiterzureisen, um festzustellen, ob er mit der im Akt aufliegenden Einladung des Arbeitgebers und Bestätigungen einer legalen Arbeit nachgehen kann. Es wäre ihm möglich gewesen für einen vorübergehenden Zeitraum auch in Portugal zu leben ohne einer Arbeit nachzugehen, zumal ihm der potentielle Arbeitgeber vorübergehend Unterkunft gewährt hätte. Aber auch ohne Unterkunftsgewährung wäre es dem BF mit diesen Barmittel möglich gewesen seinen Unterhalt und Unterkunft, wenngleich nicht im hohen Standard zu finanzieren und bei Bedarf wieder in die Ukraine zurückzukehren. Der Beschwerdeführer ist am 05.08.2020 in den Schengen-Raum eingereist, wobei dieser über kein Visum "D" verfügte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich oder Portugal illegal arbeiten wollte. Er war vorübergehend in Österreich und wollte aufgrund einer Einladung eines Arbeitsgebers nach Portugal weiterreisen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF für einen längeren Zeitraum in Österreich verbleiben oder gar einer Schwarzarbeit nachgehen wollte. Auch hätte der BF daher seinen Aufenthalt und die Weiterreisen nach Portugal und zurück in die Ukraine mit den verfügbaren Barmitteln finanzieren können. Es kann daher der Behörde nicht gefolgt werden, dass der BF beabsichtigt habe, in Österreich oder Portugal einer Schwarzarbeit nachzugehen oder über keine Mittel für den vorübergehenden Unterhalt zu besitzen und stellte er daher im Bundesgebiet oder anderen Staat keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit dar. Daraus leitet sich in der Folge ab, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung als rechtmäßig zu qualifizieren war. Damit fehlt jedoch die rechtliche Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; §§ 41 ff FPG) fällt. Aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers war die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht zu prüfen und demzufolge Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 7, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des
GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W272.2234454.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.