RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlG313 2238629-3 SpruchG313 2238629-3/4E, G313 2238629-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Nigeria zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin in dem von Amts
eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Nigeria zu Recht erkannt: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Bundesgebiet erstmals am 19.10.2010 unter der Identität XXXX , geb. XXXX .1991, StA. Nigeria einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 16.03.2011 vollumfänglich abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Bundesgebiet erstmals am 19.10.2010 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 .1991, StA. Nigeria einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 16.03.2011 vollumfänglich abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
- In der Folge stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, XXXX , geb. XXXX .1985 und nigerianischer Staatsbürger zu sein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 28.07.2011 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Tschechischen Republik festgestellt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2011 als unbegründet abgewiesen.
- In der Folge stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, römisch 40 , geb. römisch 40 .1985 und nigerianischer Staatsbürger zu sein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 28.07.2011 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Tschechischen Republik festgestellt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2011 als unbegründet abgewiesen.
- Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde mit Bescheid einer BPD vom 14.05.2012 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit Berufungsbescheid eines UVS vom 10.12.2012 mit der Maßgabe in Rechtskraft, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren reduziert wurde.
- Mit Bescheid einer LPD vom 09.11.2012 wurde über den BF erstmals Schubhaft verhängt und der BF am 12.11.2012 in die Tschechische Republik überstellt.
- Am 21.01.2013 wurde der BF in Österreich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Mit Bescheid einer LPD vom selben Tag wurde gegen ihn erneut Schubhaft angeordnet, aus welcher er jedoch infolge eines Hungerstreiks am 28.01.2013 entlassen werden musste. Kurz darauf wurde er abermals aufgegriffen und mit Bescheid vom 25.04.2013 ein weiteres Mal in Schubhaft genommen. Der nächste Versuch des BF, eine Freilassung durch Hungerstreik zu erzwingen, schlug fehl, sodass er am 13.05.2013 zum zweiten Mal in die Tschechische Republik überstellt werden konnte.
- Der BF reiste in der Folge erneut in das Bundesgebiet ein und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.08.2014 in Schubhaft genommen, aus welcher er jedoch am 06.08.2014 wiederum aufgrund eines Hungerstreiks entlassen wurde.
- Am 14.08.2014 wurde der BF ein weiteres Mal im Bundesgebiet aufgegriffen, am Folgetag niederschriftlich einvernommen und ihm die Möglichkeit geboten, dass österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch sodass mit Bescheid des BFA vom 07.01.2015 gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Am 12.01.2015 musste er aufgrund eines Hungerstreiks jedoch aufs Neue entlassen werden.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015 wurde gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Nachdem der BF am 09.02.2015 abermals aufgegriffen und am selben Tag in Schubhaft genommen worden war, wurde er am 12.02.2015 zum nunmehr dritten Mal in die Tschechische Republik überstellt.
- Am 30.05.2016 versuchte der BF mit dem österreichischen Personalausweis einer anderen Person in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, woraufhin er mit Bescheid des BFA vom 31.05.2016 in Schubhaft genommen wurde, aus welcher er jedoch am 08.06.2016 aufgrund eines neuerlichen Hungerstreiks entlassen wurde.
- Am 21.07.2016 wurde der BF festgenommen und eine weitere Schubhaft über ihn verhängt, aus der er am 01.08.2016 zum nunmehr fünften Mal
Haftunfähigkeit, herbeigeführt durch einen Hungerstreik, entlassen werden musste. Er tauchte unter, wurde allerdings am 25.10.2016 abermalig aufgegriffen und in Schubhaft genommen.
- Am 29.10.2016 stellte der BF bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 04.11.2016 abgewiesen wurde. Zudem erging eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria gegen den BF. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2018 wurde eine hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Am 10.05.2019 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, er wolle schnell nach Nigeria abgeschoben werden, da er nicht lange in Schubhaft verbleiben wolle. Es sei kein Problem für ihn, er würde erneut zurückkehren. Am 27.06.2019 wurde der BF nach Nigeria abgeschoben.
- Am 23.05.2020 wurde der BF im Bundesgebiet bei der Begehung einer strafbaren Handlung betreten, festgenommen und in Folge in Untersuchungshaft genommen.
- Am 26.05.2020 wurde ihm durch das BFA ein Parteiengehör in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, welches der BF am 27.05.2020 übernahm. Der BF wurde um die Abgabe einer Stellungnahme ersucht, was er jedoch unterließ.
- Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 erging ua eine weitere Rückkehrentscheidung gegen den BF sowie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Eine Beschwerde (lediglich) gegen das Einreiseverbot wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2020 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft angeordnet. Am selben Tag, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, wurde der Bescheid in Vollzug gesetzt. Am 25.09.2020 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA brachte dem BF am selben Tag einen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 76 Absatz 6 FPG zur Kenntnis. Der BF wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen und gab hierbei wiederholt an, keine neuen Asylgründe zu haben.
- Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft angeordnet. Am selben Tag, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, wurde der Bescheid in Vollzug gesetzt. Am 25.09.2020 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA brachte dem BF am selben Tag einen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 6 FPG zur Kenntnis. Der BF wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen und gab hierbei wiederholt an, keine neuen Asylgründe zu haben.
- Am 17.12.2020 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, es gehe ihm gut, er sei nach seiner Abschiebung im Februar 2020 nach Österreich zurückgekehrt. Eigentlich habe er in Nigeria bleiben wollen und dort mit einer militanten Bewegung immer wieder für die Freiheit demonstriert. Daraufhin jedoch habe er - fliehen müssen, da die Regierung die Bewegung bekämpft habe und viele Menschen ihr Leben verloren hätten. In seiner Erstbefragung sei nicht nach neuen Asylgründen gefragt worden. In Österreich habe bereits seit der Zeit vor seiner Abschiebung nach Nigeria eine Freundin, zu der er telefonisch in Kontakt stehe. Er könne sich allerdings nicht mehr daran erinnern, wo er diese kennengelernt habe. In seiner Zeit in Nigeria habe er sie nicht kontaktiert. Nach seiner Rückkehr habe er sie besucht. Wann genau, wisse er nicht mehr.
- Mit Aktenvermerken vom 20.10.2020, 17.11.2020 und 16.12.2020 wurde jeweils eine amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung durch das BFA vorgenommen. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2021, Zahl W117 2238629-1/9E, im amtswegigen Überprüfungsverfahren festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft zulässig und verhältnismäßig war. In der hierzu durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der BF im Wesentlichen aus, gesundheitlich gehe es ihm gut. Er wolle in Österreich bleiben oder nach Tschechien geschickt werden und verstehe nicht, wieso er nicht hierbleiben könne. Im Falle einer Freilassung, würde er eine illegale Erwerbstätigkeit aufnehmen. Bezugspunkte zu Österreich habe er nicht.
- Mit Bescheid vom 25.01.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 25.09.2020
entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 26.01.2021 zugestellt und erwuchs mit 09.02.2021 in Rechtskraft.
- Am 08.03.2021 legte das BFA dem erkennenden Gericht die Akten zu neuerlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer fortdauernden Anhaltung des BF vor und führte aus, der BF habe mehrmals eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag gelegt und sei in der Vergangenheit beharrlich im Bundesgebiet verblieben bzw. erneut illegal eingereist. Von einer Änderung dieses Verhaltens sei nicht auszugehen, weshalb seine weitere Anhaltung für die Durchführung der Abschiebung notwendig sei. Die Ausstellung eines neuerlichen Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF sei seitens der nigerianischen Behörden zugesagt worden und eine Vorführung des BF bereits am 24.09.2020 erfolgt. Der nächste Charter nach Nigeria sei für den 16.03.-17.03.2021 sowie 20.4-21.4.2021 geplant. Der BF ist für den Charter 16.3.2021 bereits geplant.
- Mit Schriftsatz des BVwG vom 8.3.2021 wurde ihm die Stellungnahme des BFA vom übermittelt und Gelegenheit zum Parteiengehör in Form einer Stellungnahme innerhalb von zwei Tagen gegeben. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers 1.
- Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die im Spruch angeführten Identitätsdaten stellen lediglich eine Verfahrensidentität dar, da der BF unter verschiedenen Aliasidentitäten bekannt ist und über kein gültiges Dokument verfügt, welches seine Identität zweifelsfrei bestätigt. 1.
- In der Europäischen Union ist er auch unter folgenden Identitäten bekannt:
- XXXX , geboren XXXX .1991, StA Nigeria
- römisch 40 , geboren römisch 40 .1991, StA Nigeria
- XXXX , geboren XXXX .1985, StA Nigeria
- römisch 40 , geboren römisch 40 .1985, StA Nigeria
- XXXX , geboren XXXX .1991, StA Nigeria
- römisch 40 , geboren römisch 40 .1991, StA Nigeria
- XXXX , geboren XXXX .1985, StA Nigeria
- römisch 40 , geboren römisch 40 .1985, StA Nigeria
- XXXX , geboren XXXX .1991, StA Nigeria
- römisch 40 , geboren römisch 40 .1991, StA Nigeria
- XXXX , geboren XXXX .1980, StA Nigeria
- römisch 40 , geboren römisch 40 .1980, StA Nigeria
- XXXX , geboren XXXX .1963, StA Deutschland
- römisch 40 , geboren römisch 40 .1963, StA Deutschland
- XXXX , geboren XXXX .1973, StA Nigeria
- römisch 40 , geboren römisch 40 .1973, StA Nigeria
- XXXX , geboren XXXX .1984, StA Sudan
- römisch 40 , geboren römisch 40 .1984, StA Sudan
- XXXX , geboren XXXX .1971, StA Nigeria
- römisch 40 , geboren römisch 40 .1971, StA Nigeria 1.
- Er verfügt in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über soziale oder familiäre Beziehungen. Er spricht Englisch, seinen Angaben zufolge ist seine Muttersprache Ibo. 1.
- Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der BF verfügt aktuell über keine Barmittel. Er hat in Österreich bereits mehrfach im Verborgenen Unterkunft genommen. 1.
- Er befand sich in Österreich zu nachfolgenden Zeiträumen in verschiedenen Justizvollzugsanstalten:
- 11.01.2012-12.04.2012
- 12.04.2012-09.11.2012
- 28.01.2015-30.01.2015
- 23.05.2020-23.09.2020 1.
- Er befand sich in der Vergangenheit in Österreich zu nachfolgenden Zeiträumen in verschiedenen Polizeianhaltezentren (PAZ):
- 21.01.2013-28.01.2013
- 25.04.2013-13.05.2013
- 31.07.2014-06.08.2014
- 07.01.2015-12.01.2015
- 09.02.2015-12.02.2015
- 31.05.2016-08.06.2016
- 21.07.2016-01.08.2016
- 25.10.2016-23.01.2017
- 09.05.2019-27.06.2019 1.
- Aktuell befindet sich der BF seit 23.09.2020 in Schubhaft. 1.
- Der BF stellte bislang drei Anträge auf internationalen Schutz in der Tschechischen Republik. In Österreich weist der BF ebenfalls bereits drei Antragstellungen auf, zuletzt stellte er am 25.09.2020 einen Folgeantrag, der mit Bescheid des BFA vom 25.01.2021, dem BF zugestellt am 26.01.2021, erstinstanzlich rechtkräftig, aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. 1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und es liegen keine Zweifel an seiner Haftfähigkeit vor.
- Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist volljährig. 2.
- Mit Bescheid vom 21.09.2020, vom BF am selben Tag übernommen, wurde über ihn die Schubhaft iSd § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG verhängt. Dieser Bescheid wurde vom BF bislang nicht in Beschwerde gezogen. 2.
- Mit Bescheid vom 21.09.2020, vom BF am selben Tag übernommen, wurde über ihn die Schubhaft iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Dieser Bescheid wurde vom BF bislang nicht in Beschwerde gezogen. 2.
- Zuletzt wurde mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 ua eine weitere Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Der Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2020 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Der zuletzt gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit erstinstanzlich rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 25.01.2021
entschiedener Sache zurückgewiesen. Er ist weder Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigter noch Asylwerber.
- Zu Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde mit Bescheid einer BPD vom 14.05.2012 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit Berufungsbescheid eines UVS vom 10.12.2012 mit der Maßgabe in Rechtskraft, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren reduziert wurde. Zuletzt wurde mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 ein weiteres, diesmal auf die Dauer von fünf Jahren befristetes, Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Der Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2020 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Trotz aufrechten Einreiseverbotes reiste der BF wiederholt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. So zuletzt im Februar 2020 nach seiner Abschiebung nach Nigeria am 27.06.
- - 3.
- Der zuletzt gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit erstinstanzlich rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 25.01.2021
entschiedener Sache zurückgewiesen. Er ist weder Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigter noch Asylwerber. 3.
- Der BF tauchte im österreichischen Bundesgebiet bereits vermehrt unter, indem er während seiner rechtswidrigen Aufenthalte regelmäßig ohne amtliche Wohnsitzmeldung im Inland verblieb. Er konnte lediglich im Zuge verschiedener (fremden-)polizeilicher Kontrollen aufgegriffen werden. 3.
- Der BF erzwang in der Vergangenheit bereits mehrfach seine Entlassung aus der Schubhaft, indem er durch Hungerstreiks seine Haftunfähigkeit herbeiführte. Nach den so herbeigeführten Entlassungen war er für die Behörden regelmäßig nicht greifbar. 3.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und damit naturgemäß auch durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 3.
- Der BF ist im Hinblick auf Nigeria nicht ausreisewillig und stellte seinen letzten Folgeantrag auf internationalen Schutz evident in der missbräuchlichen Absicht, den Vollzug der gegen ihn rechtskräftig bestehenden aufenthaltsbeenden Maßnahme zu verzögern oder gar zu verhindern. 3.
- Der BF ist nicht kooperationswillig, nicht bereit sich den geltenden Rechtsvorschriften zu unterwerfen, kam seiner Mitwirkungspflicht im fremdenrechtlichen Verfahren nicht nach, machte wiederholt unwahre Angaben, trat bereits vermehrt unter falschen Identitätsdaten auf, entzog sich dem fremdenrechtlichen Verfahren sowohl in der Tschechischen Republik wie auch in Österreich, tauchte bereits vermehrt unter und bewies auch im Zuge der verfahrensgegenständlichen Anhaltung bereits vermehrt seinen Widerstand gegen Anweisungen und Regeln. Am 24.09.2020 konnten im Zuge der Anhaltung in Schubhaft ein Mobiltelefon sowie eine Powerbank beim BF entdeckt werden, woraufhin eine Disziplinierungsmaßnahme gegen den BF angeordnet wurde. Er ist in exzeptionellen Ausmaß als nicht vertrauenswürdig anzusehen. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF erneut untertauchen um sich seiner Abschiebung zu entziehen. 3.
- Der BF weist im österreichischen Bundesgebiet folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. 1) Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2011, rechtskräftig seit XXXX .2011,
§ 231/1 St
GB, § 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 SMG, § 15 StGB, § 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 bedingt nachgesehen bei einer Probezeit von drei Jahren. 1) Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2011, rechtskräftig seit römisch 40 .2011,
Paragraph 231 /, eins, StGB, Paragraph 27, ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 229 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 bedingt nachgesehen bei einer Probezeit von drei Jahren. 2) Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2012, rechtskräftig seit XXXX .2012,
§ 27(1) Z 1 8.
Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten. 2) Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2012, rechtskräftig seit römisch 40 .2012,
Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten. 3) Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2017, rechtskräftig seit XXXX .2020,
§ 231(1) St
GB, §§ 223
(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten. 3) Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2017, rechtskräftig seit römisch 40 .2020,
Paragraph 231,
(1)StGB, Paragraphen 223,
(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten. 3.
- Der BF weist im Inland keinerlei familiäre, soziale, berufliche oder sprachliche Verankerung auf. Er hat keine Unterkunft im österreichischen Bundesgebiet und verbrachte den Großteil seines Aufenthalts im Inland in diversen PAZ und Justizvollzugsanstalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Inland private Anknüpfungspunkte aufweisen kann. 3.
- Der BF ist mittellos und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. 3.
- Das BFA ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. Es hat rechtzeitig das Verfahren zur Erlangung eines HRZ bei der nigerianischen Vertretungsbehörde eingeleitet und den BF dort sogleich am 24.09.2020 vorgeführt. Die Ausstellung eines HRZ für den BF wurde seitens der nigerianischen Behörden am selben Tag zugesagt. Auch in der Vergangenheit konnte zudem bereits erfolgreich ein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden. Eine Abschiebung des BF fand bislang nur deswegen nicht statt, weil er am 25.09.2020 in evidenter Missbrauchsabsicht einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. So konnte er nicht für den in Aussicht genommenen Abschiebetermin am 20.10.2020 oder in der Folge am 12.11.2020 – wobei dieser problemlos durchgeführt wurde – gebucht werden. Die nächste Charterabschiebung nach Nigeria ist für den 16.03.-17.03.2021 bzw 20.4.2021 geplant. Der BF ist bereits für den Charter am 16.3.2021 um 5 Uhr vorgmerkt. Es ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF mit diesem Charter erfolgen wird. Mit Schreiben des BFA vom 08.03.2021 erfolgte die Aktenvorlage an das BVwG, eingelangt am selbigen Tag. Darin wurde angeführt, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft aus den vorgebrachten Gründen weiterhin notwendig sei. Das BVwG wurde ersucht festzustellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Am 08.03.2021 wurde dem BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör zugestellt, eine Stellungnahme ist nicht eingelangt. Die formalgesetzlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor. Eine Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist daher möglich und höchstwahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Festnahme des BF, zu dessen familiären Verhältnissen, dem abgeführten Asylverfahren, dem Betreiben zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, der fehlenden Unterkunft, den nicht vorhandenen finanziellen Mitteln und privaten Anknüpfungspunkten, der laufenden Anhaltung in Schubhaft, begründen sich auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Die Feststellung der Staatsangehörigkeiten ist aus dem Akt ersichtlich. Die Verpflichtung zur Aktenvorlage zwecks Überprüfung der weiteren Schubhaftvoraussetzungen ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG, wonach Schubhaften erstmalig 4 Monate nach deren Erlassung einer neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seitens des BVwG zu unterziehen sind.Die Verpflichtung zur Aktenvorlage zwecks Überprüfung der weiteren Schubhaftvoraussetzungen ergeben sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, wonach Schubhaften erstmalig 4 Monate nach deren Erlassung einer neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seitens des BVwG zu unterziehen sind. Im Rahmen der Aktenüberprüfung hat sich gezeigt, dass der der laufenden Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid bereits rechtskräftig bestätigt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass in weiterer Folge vom weiteren nachhaltigen Bestehen eines Sicherungsbedarfes auszugehen und Prüfungsgegenstand des Verfahrens lediglich die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ist. Im gerichtlichen Überprüfungsverfahren sind diesbezüglich keine Hinweise zu Tage getreten, welche an der Aufrechterhaltung der Schubhaft Zweifel ließen. Aufgrund der aktuellen Information des BFA vom 8.3.2021 steht fest, dass mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist. Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine durchsetzbare, rechtliche Grundlage für die Abschiebung des BF vorliegt. Mit rechtskräftig, negativen Asylbescheid wie oa angeführt wurde der Asylantrag des BF in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Die nunmehr laufende Schubhaft stellt unbestritten eine freiheitsentziehende Maßnahme dar. Berücksichtigt man die Tatsache, dass die Schubhaft
der nach wie vor aktuellen, möglichen Fluchtgefahr geschuldet ist erfüllt er § 76 Abs. 3 Z9 FPG.Die nunmehr laufende Schubhaft stellt unbestritten eine freiheitsentziehende Maßnahme dar. Berücksichtigt man die Tatsache, dass die Schubhaft
der nach wie vor aktuellen, möglichen Fluchtgefahr geschuldet ist erfüllt er Paragraph 76, Absatz 3, Z9 FPG. Der BF ist bereits mehrfach straffällig und untergetaucht, lebte somit im Verborgenen. Er war damit für die Behörde nicht greifbar und konnte so eine allfällige Abschiebung vereiteln. Das BFA geht zu Recht davon aus, dass auch die Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG gegenständlich vorliegt. Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere da der BF keinen gesicherten Wohnsitz aufweist und Mittel zu Finanzierung seines Lebensunterhaltes fehlen. Der BF ist bereits mehrfach straffällig und untergetaucht, lebte somit im Verborgenen. Er war damit für die Behörde nicht greifbar und konnte so eine allfällige Abschiebung vereiteln. Das BFA geht zu Recht davon aus, dass auch die Ziffer eins, des , Paragraph 76, Absatz 3, FPG gegenständlich vorliegt. Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere da der BF keinen gesicherten Wohnsitz aufweist und Mittel zu Finanzierung seines Lebensunterhaltes fehlen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte, auch keine gesundheitlichen entgegenstehenden, dafür hervorgekommen, dass bei Ausstellung eines HRZ eine geplante Außerlandesbringung des BF nicht möglich wäre. Die Feststellung hinsichtlich jeglichen Fehlens von relevanten, sozialen Kontakten ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in dem im Akt befindlichen Einvernahmeprotokollen und den Bescheiden. Basierend auf der oberwähnten Verhalten des BF ist von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt A.: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß , Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und , Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)3.1.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008) Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.1.
- Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. 3.1.
- Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. Es besteht nun die Verpflichtung, gegenständlich durch die Aktenvorlage die Voraussetzungen für die Fortführung der Schubhaft zu prüfen. Dabei hat die Behörde darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiter notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des BVwG, hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich in deren Rahmen auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiterhin als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse, so zeigt sich, dass dieser im Inland keinerlei integrative Bezugspunkte vorweisen konnte und keinerlei sozialen Kontakte zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF auch in finanzieller Hinsicht nicht selbsterhaltungsfähig ist. Betrachtet man das Gesamtverhalten des BF, der Angabe verschiedener Identitäten, der Stellung eines Asylantrages im Stande der Schubhaft, seiner Straffälligkeit und den auch den Unwillen bzw. fehlendem Ausreisewillen nach rechtskräftig abgeschlossen Verfahren und illegaler Wiedereinreise und weiterem Untertauchen, ergibt sich hohe Fluchtgefahr durch Untertauchen. Im Zuge des HRZ Verfahrens für die Abschiebung und wurde das Verfahren durch die Behörde zügig betrieben, die Zustimmung zur Ausstellung des HRZ liegt bereits vor ,ein genauer Zeitpunkt für die Abschiebung per Charter liegt ebenfalls für 16.03.2021 bereits vor und sind auch weitere Termine konkret noch im April 2021 möglich, so geht das Gericht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und realistisch ist. Mit dem Herkunftsstaat des BF , Nigeria funktioniert die Zusammenarbeit, sodass keine Zweifel bestehen dass eine Abschiebung jedenfalls innnerhalb der gesetzlichen Zeit möglich sein wird. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, , Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hinsichtlich Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Auf das Parteiengehör das ihm am 13.11.2020 zugestellt wurde, hat er keine Stellungnahme eingebracht. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2238629.3.00