RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlI404 2142539-2 Spruch, I404 2142539-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2020 persönlich vor der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs 2 AsylG.1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2020 persönlich vor der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG. 2. Mit Schreiben vom 10.09.2020 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, binnen zweiwöchiger Frist einerseits seine Identität durch Vorlage seines Reisepasses und seiner Geburtsurkunde oder allenfalls durch andere Beweismittel nachzuweisen sowie andererseits eine Reihe von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. 3. Der Beschwerdeführer erstattete die entsprechende Stellungnahme fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 07.10.2020 und führte darin hinsichtlich seiner Identität aus, weder über Geburtsurkunde noch Reisepass zu verfügen. 4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 27.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichtvorlage von Reisedokument, Geburtsurkunde, Krankenversicherungsnachweis und Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 27.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichtvorlage von Reisedokument, Geburtsurkunde, Krankenversicherungsnachweis und Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.03.2021 samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.03.2021 zur Vorlage der fehlenden Aktenbestandteile (Belehrung des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs 11 AsylG) auf, woraufhin die belangte Behörde mit Eingabe vom selben Tag mitteilte, dass sich die entsprechende Belehrung über die Zurückweisung des Antrages im Falle von fehlender Mitwirkungspflicht direkt im Antragsformular befinden würde.6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.03.2021 zur Vorlage der fehlenden Aktenbestandteile (Belehrung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG) auf, woraufhin die belangte Behörde mit Eingabe vom selben Tag mitteilte, dass sich die entsprechende Belehrung über die Zurückweisung des Antrages im Falle von fehlender Mitwirkungspflicht direkt im Antragsformular befinden würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs 2 AsylG.Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG. Der dazu verwendete Formularvordruck enthält auf Seite 6 unter dem mit „Abschlusserklärung“ bezeichneten Punkt L. in dessen Z 4 folgenden Passus: Der dazu verwendete Formularvordruck enthält auf Seite 6 unter dem mit „Abschlusserklärung“ bezeichneten Punkt L. in dessen Ziffer 4, folgenden Passus: „Ich nehme zu Kenntnis, dass für mich eine persönliche Mitwirkungspflicht am Verfahren besteht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Zurückweisung des Antrages führen.“ Diese Abschlusserklärung enthält eine Zeile, welche vom Antragsteller zu unterschreiben ist; die Zeile ist leer. Sie ist außerdem lediglich in deutscher Sprache abgedruckt, nicht weiter konkretisiert und weist nicht auf die Möglichkeit einer Heilung nach § 4 AsylG-DV hin.Diese Abschlusserklärung enthält eine Zeile, welche vom Antragsteller zu unterschreiben ist; die Zeile ist leer. Sie ist außerdem lediglich in deutscher Sprache abgedruckt, nicht weiter konkretisiert und weist nicht auf die Möglichkeit einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV hin. Mit Schreiben vom 10.09.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben sowie Beweismittel vorzulegen. Insbesondere wurde er aufgefordert, binnen zwei Wochen seinen originalen Reisepass und Geburtsurkunde vorzulegen. Gleichzeitig informierte die Behörde ihn von der Möglichkeit, gemäß § 4 AsylG-DV einen Heilungsantrag zu stellen. Schließlich führte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine volle und richtige Identität gegebenenfalls durch andere Beweismittel zweifellos nachzuweisen habe. Die Mitwirkungspflicht umfasse alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich seien. Im Hinweis am Ende dieses Schreibens wird unter anderem angeführt, dass ohne Stellungnahme das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde. Auf die Möglichkeit, dass der Antrag zurückgewiesen wird, wenn der Beschwerdeführer diese Unterlagen nicht vorlegt, wurde der Beschwerdeführer weder in diesem Schreiben noch in einem anderen Schriftstück belehrt.Mit Schreiben vom 10.09.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben sowie Beweismittel vorzulegen. Insbesondere wurde er aufgefordert, binnen zwei Wochen seinen originalen Reisepass und Geburtsurkunde vorzulegen. Gleichzeitig informierte die Behörde ihn von der Möglichkeit, gemäß Paragraph 4, AsylG-DV einen Heilungsantrag zu stellen. Schließlich führte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine volle und richtige Identität gegebenenfalls durch andere Beweismittel zweifellos nachzuweisen habe. Die Mitwirkungspflicht umfasse alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich seien. Im Hinweis am Ende dieses Schreibens wird unter anderem angeführt, dass ohne Stellungnahme das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde. Auf die Möglichkeit, dass der Antrag zurückgewiesen wird, wenn der Beschwerdeführer diese Unterlagen nicht vorlegt, wurde der Beschwerdeführer weder in diesem Schreiben noch in einem anderen Schriftstück belehrt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legte der belangten Behörde trotz dieser Aufforderung weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde vor. Er stellte auch keinen Antrag auf Mängelheilung nach § 4 AsylG-Durchführungsverordnung.Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legte der belangten Behörde trotz dieser Aufforderung weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde vor. Er stellte auch keinen Antrag auf Mängelheilung nach Paragraph 4, AsylG-Durchführungsverordnung. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung am 04.09.2020 und dem dafür verwendeten Formularvordruck sowie zum Inhalt und zur Ausgestaltung desselben - insbesondere dem mit „Abschlusserklärung“ bezeichneten Unterpunkt L - ergeben sich zweifellos aus dem vorliegenden Antrag im Verwaltungsakt (AS 1 ff und insbesondere AS 11). Der Inhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 10.09.2020 wurde dem diesbezüglich im Akt einliegenden Schreiben entnommen. Dass abgesehen von dem Passus im Antragsformular keinerlei Belehrung des Beschwerdeführers über die Rechtsfolgen einer Nichtmitwirkung am Verfahren erfolgte, gab die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht in ihrem Schreiben vom 12.03.2021 ausdrücklich bekannt. Die Feststellungen zur Nichtvorlage eines Reisepasses, einer Geburtsurkunde, eines Nachweises über das Bestehen einer Krankenversicherung und eines Nachweises über den gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ergeben sich mangels gegenteiligem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass kein Antrag auf Mängelheilung gestellt wurde ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurde nicht bestritten. , 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.1. Rechtslage Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs 11 AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG; Z 1); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2); Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5 (Z 3); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG; Ziffer eins,); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,); Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5, (Ziffer 3,); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Ziffer 4,). In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs 11 AsylG (1803 BlgNR XXIV. GP 48
- ff)wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“In der Regierungsvorlage zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 48
- ff)wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“ Der Veraltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2015 zu Ra 2015/21/0039 betreffend § 19 Abs. 4 NAG idF 2011/I/038 ausgesprochen, dass § 19 Abs. 4 NAG 2005 mit § 35 NAG 2005 über das Verwenden erkennungsdienstlicher Daten in normativem Zusammenhang stehe. Die in der Bestimmung des § 35 Abs. 3 NAG 2005 erwähnten "Folgen einer mangelnden Mitwirkung" seien in § 19 Abs. 4 erster Satz NAG 2005 normiert. Demnach sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei unterbliebener Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung zurückzuweisen. Dass das nur nach "entsprechender Belehrung" zu erfolgen habe, wie in den ErläutRV (952 BlgNR XXII. GP 128) zu § 19 Abs. 4 NAG 2005 ausgeführt wird, ergebe sich wieder aus § 35 Abs. 3 NAG 2005.Der Veraltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2015 zu Ra 2015/21/0039 betreffend Paragraph 19, Absatz 4, NAG in der Fassung 2011/I/038 ausgesprochen, dass Paragraph 19, Absatz 4, NAG 2005 mit Paragraph 35, NAG 2005 über das Verwenden erkennungsdienstlicher Daten in normativem Zusammenhang stehe. Die in der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, NAG 2005 erwähnten "Folgen einer mangelnden Mitwirkung" seien in Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz NAG 2005 normiert. Demnach sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei unterbliebener Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung zurückzuweisen. Dass das nur nach "entsprechender Belehrung" zu erfolgen habe, wie in den ErläutRV (952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 128) zu Paragraph 19, Absatz 4, NAG 2005 ausgeführt wird, ergebe sich wieder aus Paragraph 35, Absatz 3, NAG 2005. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs 11 AsylG zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe, indem er trotz Aufforderung weder einen Reisepass, eine Geburtsurkunde, einen Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung noch einen Nachweis über seinen gesicherten Lebensunterhalt vorgelegt hat. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe, indem er trotz Aufforderung weder einen Reisepass, eine Geburtsurkunde, einen Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung noch einen Nachweis über seinen gesicherten Lebensunterhalt vorgelegt hat. „Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall daher die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.„Sache“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall daher die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Zwar rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gestützte Zurückweisung (vgl. VwGH 04.03.2020; Ra 2019/21/0214), allerdings ist der Antragsteller in diesem Fall über die Rechtsfolgen einer Nichtvorlage zu belehren.Zwar rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte Zurückweisung vergleiche VwGH 04.03.2020; Ra 2019/21/0214), allerdings ist der Antragsteller in diesem Fall über die Rechtsfolgen einer Nichtvorlage zu belehren. Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur sowie den entsprechenden Regierungsvorlagen kann nur davon ausgegangen werden, dass eine solche Belehrung nach § 58 Abs 11 AsylG auch in geeigneter Weise zu erfolgen hat.Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur sowie den entsprechenden Regierungsvorlagen kann nur davon ausgegangen werden, dass eine solche Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG auch in geeigneter Weise zu erfolgen hat. Anhaltspunkte für eine diesen Voraussetzungen entsprechende Belehrung fehlen jedoch im Akt. Vielmehr gestand die belangte Behörde auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrem Schreiben vom 12.03.2021 ausdrücklich ein, dass eine Belehrung durch die Behörde über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nur durch den umseits zitierten Passus im Antragsformular erfolgte. Zwar enthält dieses Antragsformular, welches vom Beschwerdeführer ausgefüllt und am 04.09.2020 bei der belangten Behörde abgegeben wurde, unter dem Punkt L. Abschlusserklärung Z 4 einen ausschließlich in deutscher Sprache abgedruckten Passus, wonach insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten eine Mitwirkungspflicht am Verfahren besteht, deren Verletzung zu einer Zurückweisung des Antrags führen kann. Hierbei ist jedoch maßgeblich, dass diese Mitwirkungspflicht weder weiter konkretisiert noch auf die Möglichkeit einer Heilung nach § 4 AsylG-DV hingewiesen wurde. Insbesondere hat es die Behörde unterlassen, in ihrem Schreiben vom 10.09.2020 darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung der Vorlage der eingeforderten Unterlagen, zu einer Zurückweisung des Antrages führen kann. Es ist daher aufgrund dieser Umstände fallgegenständlich keine wirksame Belehrung erfolgt und damit sind die gesetzliche Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages nicht erfüllt.Anhaltspunkte für eine diesen Voraussetzungen entsprechende Belehrung fehlen jedoch im Akt. Vielmehr gestand die belangte Behörde auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrem Schreiben vom 12.03.2021 ausdrücklich ein, dass eine Belehrung durch die Behörde über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nur durch den umseits zitierten Passus im Antragsformular erfolgte. Zwar enthält dieses Antragsformular, welches vom Beschwerdeführer ausgefüllt und am 04.09.2020 bei der belangten Behörde abgegeben wurde, unter dem Punkt L. Abschlusserklärung Ziffer 4, einen ausschließlich in deutscher Sprache abgedruckten Passus, wonach insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten eine Mitwirkungspflicht am Verfahren besteht, deren Verletzung zu einer Zurückweisung des Antrags führen kann. Hierbei ist jedoch maßgeblich, dass diese Mitwirkungspflicht weder weiter konkretisiert noch auf die Möglichkeit einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen wurde. Insbesondere hat es die Behörde unterlassen, in ihrem Schreiben vom 10.09.2020 darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung der Vorlage der eingeforderten Unterlagen, zu einer Zurückweisung des Antrages führen kann. Es ist daher aufgrund dieser Umstände fallgegenständlich keine wirksame Belehrung erfolgt und damit sind die gesetzliche Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages nicht erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Verwaltungsgericht in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Verwaltungsgericht in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Da die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG durch die belangte Behörde nicht rechtmäßig war, kommt gegenständlich nur die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes in Betracht. Da die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG durch die belangte Behörde nicht rechtmäßig war, kommt gegenständlich nur die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes in Betracht. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist (nur) bei Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weshalb die darauf aufbauenden Absprüche nach § 52 Abs. 9 FPG, § 53 FPG und nach § 55 FPG infolge der Aufhebung des Spruchpunktes betreffend die Antragszurückweisung ebenfalls keinen Bestand haben konnten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist (nur) bei Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weshalb die darauf aufbauenden Absprüche nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 53, FPG und nach Paragraph 55, FPG infolge der Aufhebung des Spruchpunktes betreffend die Antragszurückweisung ebenfalls keinen Bestand haben konnten. Hinsichtlich des Spruchpunktes VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG) erübrigt sich ein eigener Abspruch, zumal das BVwG ohnehin binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde über diese abgesprochen hat. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) erübrigt sich ein eigener Abspruch, zumal das BVwG ohnehin binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde über diese abgesprochen hat. 3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284).Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284). Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I404.2142539.2.00