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{'item': 'L502 2148280-3'}

Obsah (18)Art. 133§ 57§ 52§ 55§ 46§ 62Art. 130Art. 131Art. 132§ 58§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7§ 54§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlL502 2148280-3 Spruch, L502 2148280-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 17.07.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018, als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
  2. Die vom BF gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2018 zurückgewiesen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2018 wurde dem BF

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, eine Terminvereinbarung mit seiner Vertretungsbehörde im Bundesgebiet zur Beantragung eines Ersatzreisedokumentes zu treffen, sich anschließend bei dieser einzufinden und ein solches zu beantragen. Des Weiteren wurde ihm aufgetragen, an seiner erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität und Herkunft zu machen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Beschied wurde ausgeschlossen.4. Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2018 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, eine Terminvereinbarung mit seiner Vertretungsbehörde im Bundesgebiet zur Beantragung eines Ersatzreisedokumentes zu treffen, sich anschließend bei dieser einzufinden und ein solches zu beantragen. Des Weiteren wurde ihm aufgetragen, an seiner erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität und Herkunft zu machen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Beschied wurde ausgeschlossen.

  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2018 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Am 16.09.2019 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
  3. Am 16.09.2019 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 19.05.2020 wurde seinem Antrag vom 16.09.2019 stattgegeben und ihm

§ 55Abs. 1 Z. 1 i

Vm Abs. 2 AsylG eine bis 07.04.2021 gültige „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.7. Mit Bescheid des BFA vom 19.05.2020 wurde seinem Antrag vom 16.09.2019 stattgegeben und ihm

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG eine bis 07.04.2021 gültige „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

  1. Am 29.10.2020 beantragte der BF beim BFA die Änderung der Schreibweise seines Familiennamens. Unter einem brachte er seine Aufenthaltskarte sowie einen Auszug aus dem irakischen Personenstandsregister in Kopie inklusive einer beglaubigten Übersetzung desselben als Beweismittel in Vorlage.
  2. Mit dem im Spruch genannten und als Bescheid des BFA vom 08.02.2021 wurde sein Antrag auf Berichtigung seines Familiennamens

§ 62Abs.

4 AVG abgewiesen.9. Mit dem im Spruch genannten und als Bescheid des BFA vom 08.02.2021 wurde sein Antrag auf Berichtigung seines Familiennamens

Paragraph 62, Absatz 4, AVG abgewiesen.

  1. Gegen den ihm durch Hinterlegung mit 12.02.2021 zugestellten Bescheid wurde mit Eingabe seiner zugleich bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung vom 16.02.2021 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 25.02.2021 beim BVwG ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
  4. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes und durch Einsichtnahme in die Entscheidungen des BVwG im ersten und zweiten Verfahrensgang. 1.
  5. Der Verfahrensgang steht im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig fest.
  6. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.

  1. § 62 Abs. 4 AVG lautet:1.
  2. Paragraph 62, Absatz 4, AVG lautet: Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen. 1.
  3. Zur in Rede stehenden Bestimmung hat der VwGH jüngst festgehalten, dass die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG (diesfalls iVm § 17 VwGVG) einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275, mwN).1.
  4. Zur in Rede stehenden Bestimmung hat der VwGH jüngst festgehalten, dass die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG (diesfalls in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275, mwN). Es ist zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Danach ist etwa eine unrichtige Schreibweise oder eine unvollständige Parteienbezeichnung berichtigungsfähig, wenn an der Identität der Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person gegen eine andere Person ausgetauscht wird, ist darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei zu erblicken (vgl. VwGH 30.09.2020, Ra 2020/16/0056 mit Hinweis auf 09.08.2017, Ra 2017/09/0028).Es ist zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Danach ist etwa eine unrichtige Schreibweise oder eine unvollständige Parteienbezeichnung berichtigungsfähig, wenn an der Identität der Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person gegen eine andere Person ausgetauscht wird, ist darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei zu erblicken vergleiche VwGH 30.09.2020, Ra 2020/16/0056 mit Hinweis auf 09.08.2017, Ra 2017/09/0028). 1.
  5. In Anbetracht der og. hg. Rechtsprechung sind Änderungen der Parteienbezeichnung zwar grundsätzlich einer amtswegigen Berichtigung zugänglich. Im gg. Fall galt es aus Sicht des BVwG jedoch zu bedenken, dass der § 62 Abs. 4 AVG keine Grundlage für den gg. Antrag des BF auf Abänderung seiner Identität als solche in Form seines Familiennamens bilden kann, zumal diese Bestimmung ausschließlich ein amtswegiges Tätigwerden der belangten Behörde ermöglicht. Für die vom BFA im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgangsweise, nämlich die Abweisung des gg. Antrages des BF vom 29.10.2020, bildete der § 62 Abs. 4 AVG daher keine geeignete Rechtsgrundlage.Im gg. Fall galt es aus Sicht des BVwG jedoch zu bedenken, dass der Paragraph 62, Absatz 4, AVG keine Grundlage für den gg. Antrag des BF auf Abänderung seiner Identität als solche in Form seines Familiennamens bilden kann, zumal diese Bestimmung ausschließlich ein amtswegiges Tätigwerden der belangten Behörde ermöglicht. Für die vom BFA im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgangsweise, nämlich die Abweisung des gg. Antrages des BF vom 29.10.2020, bildete der Paragraph 62, Absatz 4, AVG daher keine geeignete Rechtsgrundlage. Aus Sicht des erkennenden Gerichts verbietet sich auch die Interpretation des BFA, wonach der BF die Berichtigung eines behördlichen Bescheides beantragt hätte, zumal er vielmehr die Änderung seiner Personendaten im Allgemeinen und nicht bezogen auf eine unrichtige Schreibweise in einem konkreten Bescheid des BFA begehrte. Der angefochtene Bescheid ist zudem auch deshalb rechtswidrig, weil einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG immanent ist, dass sie sich auf eine offenkundige Fehlerhaftigkeit des Spruchs eines konkreten Bescheides beziehen muss. Dem Spruch der als „Berichtigungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des BFA war nicht zu entnehmen, auf welchen konkreten Bescheidspruch sich das BFA mit seinem „Berichtigungsbescheid“ bezog.Der angefochtene Bescheid ist zudem auch deshalb rechtswidrig, weil einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG immanent ist, dass sie sich auf eine offenkundige Fehlerhaftigkeit des Spruchs eines konkreten Bescheides beziehen muss. Dem Spruch der als „Berichtigungsbescheid“ bezeichneten Erledigung des BFA war nicht zu entnehmen, auf welchen konkreten Bescheidspruch sich das BFA mit seinem „Berichtigungsbescheid“ bezog. Zur in Beschwerde gezogenen Erledigung des BFA sei zudem angemerkt, dass deren Bezeichnung als „Berichtigungsbescheid“ per se unzutreffend ist, zumal eine derartige Bescheidbezeichnung nur dann zutrifft, wenn tatsächlich eine Berichtigung vorgenommen wird, was im gg. Fall gerade nicht geschah. Geht man im Übrigen hypothetisch davon aus, dass der BF eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG beantragt hätte, so wäre dieser Antrag mangels entsprechender Antragslegitimation vom BFA als unzulässig zurückzuweisen und eine allenfalls erforderliche Berichtigung von Amts wegen vorzunehmen gewesen. Geht man im Übrigen hypothetisch davon aus, dass der BF eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG beantragt hätte, so wäre dieser Antrag mangels entsprechender Antragslegitimation vom BFA als unzulässig zurückzuweisen und eine allenfalls erforderliche Berichtigung von Amts wegen vorzunehmen gewesen. Der Vollständigkeit halber sei dazu angemerkt, dass eine nicht von Amts wegen vorgenommene Berichtigung, trotz Kenntnis der belangten Behörde von einem grundsätzlich berichtigungsfähigen Mangel, keine subjektive Rechtsverletzung darstellt, weil die behördliche Entscheidung auch schon vor ihrer tatsächlichen Berichtigung in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen ist (vgl. etwa zu in Revision gezogenen Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2019, Ra 2019/07/0095).Der Vollständigkeit halber sei dazu angemerkt, dass eine nicht von Amts wegen vorgenommene Berichtigung, trotz Kenntnis der belangten Behörde von einem grundsätzlich berichtigungsfähigen Mangel, keine subjektive Rechtsverletzung darstellt, weil die behördliche Entscheidung auch schon vor ihrer tatsächlichen Berichtigung in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen ist vergleiche etwa zu in Revision gezogenen Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2019, Ra 2019/07/0095).
  6. Angesichts dieser Ausführungen zog die belangte Behörde § 62 Abs. 4 AVG zu Unrecht als Entscheidungsgrundlage des angefochtenen Bescheides heran, weshalb dieser ersatzlos zu beheben war.
  7. Angesichts dieser Ausführungen zog die belangte Behörde Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu Unrecht als Entscheidungsgrundlage des angefochtenen Bescheides heran, weshalb dieser ersatzlos zu beheben war. 3.
  8. Der Vollständigkeit halber wird auf den § 54 Abs. 3 AsylG hingewiesen:3.
  9. Der Vollständigkeit halber wird auf den Paragraph 54, Absatz 3, AsylG hingewiesen:

§ 54Abs. 3 Asyl

G hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

Paragraph 54, Absatz 3, AsylG hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen. 3.2. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 19.05.2020

§ 55Abs. 1 Z. 2 i

Vm Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. 3.2. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 19.05.2020

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist der Antrag des BF vom 29.10.2020 allenfalls als Antrag iSd § 54 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zu verstehen.Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist der Antrag des BF vom 29.10.2020 allenfalls als Antrag iSd Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zu verstehen. 3.3. Der BF legte im Zuge von drei Verfahrensgängen mehrere identitätsbezogene Urkunden als Beweismittel vor. Neben dem mit dem Antrag vom 29.10.2020 vorgelegten Auszug aus dem irakischen Personenstandsregister brachte er schon in der Einvernahme vor dem BFA im ersten Verfahrensgang einen irakischen Personalausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis in Vorlage, welche vom BFA als unbedenklich eingestuft wurden (AS 119). Folglich wurde im Bescheid des BFA vom 03.02.2017 auch festgestellt, dass seine Identität feststeht. Mit der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde auch eine Kopie des irakischen Reisepasses des BF in Vorlage gebracht, aus der die Schreibweise seines Namens ersichtlich wurde. Im Falle einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag des BF vom 29.10.2020 kann das BFA daher das Original des Reisepasses als Entscheidungsgrundlage für einen Antrag nach § 54 Abs. 3 zweiter Satz AsylG heranziehen, zumal die Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit berichtigter Identität dann indiziert ist, wenn sich die korrekte Identität des BF aus einem solchen Beweismittel ergibt.Im Falle einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag des BF vom 29.10.2020 kann das BFA daher das Original des Reisepasses als Entscheidungsgrundlage für einen Antrag nach Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz AsylG heranziehen, zumal die Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit berichtigter Identität dann indiziert ist, wenn sich die korrekte Identität des BF aus einem solchen Beweismittel ergibt. Sofern die belangte Behörde ausgehend vom Ergebnis dieses Verfahrens das Erfordernis einer allfälligen Berichtigung der Parteibezeichnung in einem früheren Bescheid

§ 62Abs.

4 AVG annimmt, steht es ihr dagegen frei diese von Amts wegen zu berichtigen.Sofern die belangte Behörde ausgehend vom Ergebnis dieses Verfahrens das Erfordernis einer allfälligen Berichtigung der Parteibezeichnung in einem früheren Bescheid

Paragraph 62, Absatz 4, AVG annimmt, steht es ihr dagegen frei diese von Amts wegen zu berichtigen. 4.

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.4.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. In Anwendung dieser Bestimmung konnte die beantragte Verhandlung entfallen. 5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2148280.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.