4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Vm § 19 AVG aufgetragen, eine Terminvereinbarung mit seiner Vertretungsbehörde im Bundesgebiet zur Beantragung eines Ersatzreisedokumentes zu treffen, sich anschließend bei dieser einzufinden und ein solches zu beantragen. Des Weiteren wurde ihm aufgetragen, an seiner erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität und Herkunft zu machen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Beschied wurde ausgeschlossen.4. Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2018 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, eine Terminvereinbarung mit seiner Vertretungsbehörde im Bundesgebiet zur Beantragung eines Ersatzreisedokumentes zu treffen, sich anschließend bei dieser einzufinden und ein solches zu beantragen. Des Weiteren wurde ihm aufgetragen, an seiner erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität und Herkunft zu machen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Beschied wurde ausgeschlossen.
Vm Abs. 2 AsylG eine bis 07.04.2021 gültige „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.7. Mit Bescheid des BFA vom 19.05.2020 wurde seinem Antrag vom 16.09.2019 stattgegeben und ihm
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG eine bis 07.04.2021 gültige „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
4 AVG abgewiesen.9. Mit dem im Spruch genannten und als Bescheid des BFA vom 08.02.2021 wurde sein Antrag auf Berichtigung seines Familiennamens
Paragraph 62, Absatz 4, AVG abgewiesen.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.
G hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
Paragraph 54, Absatz 3, AsylG hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen. 3.2. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 19.05.2020
Vm Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. 3.2. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 19.05.2020
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist der Antrag des BF vom 29.10.2020 allenfalls als Antrag iSd § 54 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zu verstehen.Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist der Antrag des BF vom 29.10.2020 allenfalls als Antrag iSd Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zu verstehen. 3.3. Der BF legte im Zuge von drei Verfahrensgängen mehrere identitätsbezogene Urkunden als Beweismittel vor. Neben dem mit dem Antrag vom 29.10.2020 vorgelegten Auszug aus dem irakischen Personenstandsregister brachte er schon in der Einvernahme vor dem BFA im ersten Verfahrensgang einen irakischen Personalausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis in Vorlage, welche vom BFA als unbedenklich eingestuft wurden (AS 119). Folglich wurde im Bescheid des BFA vom 03.02.2017 auch festgestellt, dass seine Identität feststeht. Mit der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde auch eine Kopie des irakischen Reisepasses des BF in Vorlage gebracht, aus der die Schreibweise seines Namens ersichtlich wurde. Im Falle einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag des BF vom 29.10.2020 kann das BFA daher das Original des Reisepasses als Entscheidungsgrundlage für einen Antrag nach § 54 Abs. 3 zweiter Satz AsylG heranziehen, zumal die Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit berichtigter Identität dann indiziert ist, wenn sich die korrekte Identität des BF aus einem solchen Beweismittel ergibt.Im Falle einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag des BF vom 29.10.2020 kann das BFA daher das Original des Reisepasses als Entscheidungsgrundlage für einen Antrag nach Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz AsylG heranziehen, zumal die Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit berichtigter Identität dann indiziert ist, wenn sich die korrekte Identität des BF aus einem solchen Beweismittel ergibt. Sofern die belangte Behörde ausgehend vom Ergebnis dieses Verfahrens das Erfordernis einer allfälligen Berichtigung der Parteibezeichnung in einem früheren Bescheid
4 AVG annimmt, steht es ihr dagegen frei diese von Amts wegen zu berichtigen.Sofern die belangte Behörde ausgehend vom Ergebnis dieses Verfahrens das Erfordernis einer allfälligen Berichtigung der Parteibezeichnung in einem früheren Bescheid
Paragraph 62, Absatz 4, AVG annimmt, steht es ihr dagegen frei diese von Amts wegen zu berichtigen. 4.
GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. In Anwendung dieser Bestimmung konnte die beantragte Verhandlung entfallen. 5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2148280.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.