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{'item': 'L504 2149838-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlL504 2149838-1 Spruch, L504 2149838-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 AsylG 2005, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46 und 55 FPG, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, AsylG 2005, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46 und 55 FPG, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um eine Frau, welche ihren Angaben nach Staatsangehörige des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Bagdad stammt. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) Im Irak herrscht ein Krieg und die Lage ist nicht sicher. Mein Ex-Mann und Vater meiner Söhne wurde am 01.05.2014 von unbekannten Personen entführt und wir haben die Nachricht bekommen, dass er getötet wurde. Nach diesem Vorfall habe ich Angst gehabt und ging mit meinen Kindern in die Türkei. Vor drei oder vier Monaten habe ich meinen neuen Mann nur traditionell geheiratet und ich kam nach Österreich weil er da ist. Meine beiden Kinder befinden sich nicht bei meinem Ex-Mann sondern bei seinen Verwandten im Irak. (…)“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst vor den Gruppierungen dort. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab sie an, dass sie mit den Behörden keine Probleme gehabt hätte. Mit Dezember 2016 langten zwei Mails mit Unterlagen der bP und ihrer Kinder im Anhang ein. Die grundsätzlich deutschen Texte wurden offensichtlich vor der Versendung mit einem Internetprogramm übersetzt und kann diesen kein konkreter Sinn entnommen werden. In der nachfolgenden Einvernahme bei der belangten Behörde (idF auch bB) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):In der nachfolgenden Einvernahme bei der belangten Behörde in der Fassung auch bB) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): „(…)LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? „(…), LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. LA: Möchten Sie Ihr bisheriges Vorbringen von selbst ergänzen? VP: Nein. LA: Welche Dokumente können Sie in Vorlage bringen? VP: Einen irakischen Personalausweis Anm.: Der vorgelegte irakische Ausweis (inkl. Übersetzung) wird in Kopie zum Akt genommen und ausgefolgt.Anmerkung, Der vorgelegte irakische Ausweis (inkl. Übersetzung) wird in Kopie zum Akt genommen und ausgefolgt. U.: LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Mein Ehemann siehe Pol.protVP: Mein Ehemann siehe Pol.prot, LA: Sind Sie soweit gesund? VP: Ja. LA: Zu Ihrem Heimatland: LA: Welchen Namen führen Sie? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Wann und wo sind Sie geboren? VP: XXXX , in BagdadVP: römisch 40 , in Bagdad LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Die Irakische LA: Angehöriger welcher Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft sind Sie? VP: Araberin, Moslem Sunnitin LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? VP: Verheiratet, ich habe 2 Kinder, der Kindsvater ist seit 2 Jahren verschollen. Meinen jetzigen Mann habe ich in der Türkei kennengelernt, und traditionell geheiratet. Die Kinder sind bei meiner Schwiegermutter. LA: Warum haben Sie die Kinder nicht mitgenommen? VP: Erstens hatte ich die finanziellen Mittel nicht und Zweitens hat mir die Schwiegermutter die Kinder abgenommen und den Kontakt abgebrochen. Es war vereinbart, dass falls ich Asyl bekomme ich die Kinder nachholen kann, aber jetzt hat die Schwiegermutter den Kontakt abgebrochen. Wir hatten keine echte Feindschaft, aber die Beziehung nicht freundschaftlich.Wir hatten keine echte Feindschaft, aber die Beziehung nicht freundschaftlich., LA: Wie wollen Sie jetzt weiter vorgehen? VP: Ich habe alles versucht, auch Kontakt zu Verwandten aufgenommen um Verbindung herzustellen, aber die Schwiegermutter ist umgezogen und ich kann sie nicht mehr erreichen. Ich weiß nicht, was ich jetzt machen soll. Ich weiß nicht, was ich jetzt machen soll. , LA: Warum glauben Sie reagiert die Schwiegermutter jetzt so feindschaftlich? VP: Ich glaube sie hat Angst, dass ich ihr die Kinder wegnehme und sie sie nicht mehr sieht. LA: Wo haben Sie vor der Ausreise aus dem Irak gelebt? VP: In Bagdad. LA: Wovon haben Sie im Irak Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich bin Hausfrau LA: Wann haben Sie somit den Irak endgültig verlassen? VP: Ca. Ende 2014 LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt? VP: Am 01.05.2012 wurde mein Mann von unbekannten Milizen entführt. Ich habe mich dann auf die Suche gemacht. Ich wurde dann ebenfalls bedroht ich bekam zB. einen Brief, dass ich meine Nachforschungen einstellen soll, ansonsten würde ich und die Kinder umgebracht werden. LA: Hat es Lösegeldforderungen gegeben? VP: Nein, keine. LA: Warum glauben Sie ist Ihr Mann dann entführt worden? VP: Ich kann es mir wirklich nicht erklären. LA: Bei wem haben Sie Nachforschungen angestellt? VP: Bei der Polizei, in Spitälern, bei seinen Freunden und Bekannten. Ich habe keine Ahnung wer mir diese ungefähr 5 Drohbriefe geschrieben hat. Ich möchte hinzufügen, dass sein Vater zuvor umgebracht worden ist. LA: Wie war das mit dem Vater Ihres Mannes? VP: Der Schwiegervater war auch Autohändler wie mein Mann. Als er 2006 ein Auto zustellte wurde er erschossen. Wir wissen nicht von wem und warum.VP: Der Schwiegervater war auch Autohändler wie mein Mann. Als er 2006 ein Auto zustellte wurde er erschossen. Wir wissen nicht von wem und warum., LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung in Vorlage gebracht? VP: Ja. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat befürchten? VP: Ich weiß es nicht, der Irak ist ein verlorenes Land, vielleicht werde ich umgebracht. LA: Erkennen Sie für sich eine persönliche Bedrohung? VP: Persönlich werde ich nicht bedroht. Wegen des Mannes wurden wir bedroht. LA: Möchten Sie Feststellungen zum Irak zur Kenntnis gebracht erhalten? VP: Nein. LA: Haben Sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen? VP: Nein. LA: Haben Sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen? VP: Nein. LA: Haben Sie sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen? VP: Nein. LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden? VP: Ja. Gut. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Nein, keine Einwendungen. LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? VP: Nein Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. (…)“ Vorgelegt vor der bB wurden: ● Irakischer Personalausweis, ausgestellt am XXXX 2008 in Bagdad.  Irakischer Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 2008 in Bagdad. ● Auszug des Reisepasses (Kopie) ● Reisepasskopien der Kinder XXXX  Reisepasskopien der Kinder römisch 40 I.2. Aus dem Abschlussbericht wegen Verdachts der gefährlichen Drohung aus dem Ausland im Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung der bP vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX ergibt sich, dass die bP dort im September 2016 erschienen ist und vorgebracht hat, dass sie vermutlich von ihrem Ex Mann, welcher sich im Irak befände, telefonisch bedroht worden sei. römisch eins.2. Aus dem Abschlussbericht wegen Verdachts der gefährlichen Drohung aus dem Ausland im Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung der bP vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 ergibt sich, dass die bP dort im September 2016 erschienen ist und vorgebracht hat, dass sie vermutlich von ihrem Ex Mann, welcher sich im Irak befände, telefonisch bedroht worden sei. Ab 2012 habe sie gemäß ihren Angaben vermutet, dass der Ex-Mann entführt worden ist, da sie da nichts mehr von ihm gehört habe. Schon zuvor sei der Mann öfter längere Zeit weg gewesen. Im Zuge ihrer erfolglosen Nachforschungen bei der Polizei, in Spitälern und bei der Regierung sei sie bedroht worden und hätte sie auch Drohbriefe erhalten, welche sie nicht mehr habe. Sie sei 2013 vom Irak in die Türkei mit ihren beiden Kindern, den zwei Geschwister und den Eltern geflohen. Dort hätten sie Asylanträge gestellt, der Vater habe gearbeitet und die Familie versorgt. Bis 2015 habe sie nichts mehr vom Ex-Gatten, welcher immer noch im Irak gewesen sei, gehört. Dann hätte der Ex-Mann zornig angerufen und sie beschuldigt, die Kinder ohne Einverständnis mit in die Türkei genommen zu haben. Zudem habe der Mann dreimal das Wort Scheidung ausgesprochen, was zur Scheidung führe. In der Türkei hätte sie dann XXXX kennengelernt und wären während eines Besuches mit ihm bei einem „Zuckerlfest“ ihre Kinder entführt und zum Vater in den Irak gebracht worden. Am Tag nach der Entführung hätte sie ein Foto von den Kindern von einer irakischen Telefonnummer erhalten, seitdem wisse sie nicht, wo sich die Kinder aufhalten. Im Anschluss sei sie nach Österreich geflohen. Die Eltern wären noch in der Türkei, die Schwestern wären nach Deutschland gegangen.In der Türkei hätte sie dann römisch 40 kennengelernt und wären während eines Besuches mit ihm bei einem „Zuckerlfest“ ihre Kinder entführt und zum Vater in den Irak gebracht worden. Am Tag nach der Entführung hätte sie ein Foto von den Kindern von einer irakischen Telefonnummer erhalten, seitdem wisse sie nicht, wo sich die Kinder aufhalten. Im Anschluss sei sie nach Österreich geflohen. Die Eltern wären noch in der Türkei, die Schwestern wären nach Deutschland gegangen. Sie sei im Mai 2016 von einem männlichen Flüchtling in der Unterkunft in Österreich erkannt und gefilmt worden. Das Video dürfte dem Ex-Mann übermittelt worden sein und erhalte sie seit Juni 2016 Drohanrufe auf ihrem Handy. Es gäbe keine Aufzeichnungen, sie habe zwischenzeitlich ihr Handy verloren und auf dem neuen Handy alles gelöscht. Sie habe keine Nummer vom Ex-Mann und würden die Drohungen massiver werden, zuletzt habe man ihr mit Ermordung gedroht. Die Anruferstimme könne sie nicht zuordnen. Auch die Mutter in der Türkei habe Drohanrufe erhalten. Der Ex-Mann habe vorerst als Autohändler gearbeitet und wäre jedoch zuletzt Angehöriger des Geheimdienstes Amen im Irak gewesen. Ihr Verhalten habe den Ex-Mann sehr gekränkt und käme dies im Irak einem Todesurteil gleich. Das übertragene Video wurde der Polizei zur Verfügung gestellt, die Rufnummer am Handy (letzter Drohanruf am Tag der Einvernahme) habe sie gelöscht. Der Verbreiter des Videomaterials, XXXX , gab zeugenschaftlich einvernommen an, dass er von XXXX über Facebook angeschrieben worden sei und nach der bP gefragt worden wäre. Er habe nach Erhalt einer Heiratsurkunde samt Hochzeitsfoto ein Video von der bP in Österreich gemacht und an XXXX versendet. Ihm sei gesagt worden, dass die Frau mit ihrem Sohn telefoniere und würden sich die Kinder beim Vater im Irak aufhalten. XXXX habe gemeint, er werde einen Anwalt einschalten, da die bP ihm Gold gestohlen habe. Der Zeuge ging aber davon aus, dass die bP und ihr Mann noch verheiratet sind. Gemäß seiner Einschätzung ist der Mann sicher nicht beim Geheimdienst, sondern Autohändler, er kenne ihn aber nicht persönlich und habe nichts von den angeblichen Drohungen gegen die bP wahrgenommen. Er gehe davon aus, dass die bP lügt, so habe er sich auch bei ihr entschuldigt wegen der Videoaufnahme und habe die bP ihn im Zuge dessen gebeten, nichts über den Vorfall zu sagen, da sie ansonsten Probleme mit dem Asylstatus bekomme. Zudem habe die bP allen im Heim erzählt, dass ihr Mann sie in der Türkei mit den Kindern besucht habe. Seines Wissens nach sei die bP mit einem XXXX und nicht mit einem XXXX nach Österreich gekommen.Der Verbreiter des Videomaterials, römisch 40 , gab zeugenschaftlich einvernommen an, dass er von römisch 40 über Facebook angeschrieben worden sei und nach der bP gefragt worden wäre. Er habe nach Erhalt einer Heiratsurkunde samt Hochzeitsfoto ein Video von der bP in Österreich gemacht und an römisch 40 versendet. Ihm sei gesagt worden, dass die Frau mit ihrem Sohn telefoniere und würden sich die Kinder beim Vater im Irak aufhalten. römisch 40 habe gemeint, er werde einen Anwalt einschalten, da die bP ihm Gold gestohlen habe. Der Zeuge ging aber davon aus, dass die bP und ihr Mann noch verheiratet sind. Gemäß seiner Einschätzung ist der Mann sicher nicht beim Geheimdienst, sondern Autohändler, er kenne ihn aber nicht persönlich und habe nichts von den angeblichen Drohungen gegen die bP wahrgenommen. Er gehe davon aus, dass die bP lügt, so habe er sich auch bei ihr entschuldigt wegen der Videoaufnahme und habe die bP ihn im Zuge dessen gebeten, nichts über den Vorfall zu sagen, da sie ansonsten Probleme mit dem Asylstatus bekomme. Zudem habe die bP allen im Heim erzählt, dass ihr Mann sie in der Türkei mit den Kindern besucht habe. Seines Wissens nach sei die bP mit einem römisch 40 und nicht mit einem römisch 40 nach Österreich gekommen. Eine im Protokoll als Zeuge angeführte Person, XXXX wurde nicht einvernommen. Angeführt wurde im Amtsvermerk weiters, dass sich die bP vehement weigerte, ihr Handy zur Verfolgung der angeblichen Drohungen auszuhändigen. Auch dürfte sie demgemäß im Zuge der Vernehmung einige Sachen gelöscht haben, denn zu Beginn konnte sie das Video von ihr vorweisen, während am Ende der Vernehmung alle Datensätze gelöscht waren.Eine im Protokoll als Zeuge angeführte Person, römisch 40 wurde nicht einvernommen. Angeführt wurde im Amtsvermerk weiters, dass sich die bP vehement weigerte, ihr Handy zur Verfolgung der angeblichen Drohungen auszuhändigen. Auch dürfte sie demgemäß im Zuge der Vernehmung einige Sachen gelöscht haben, denn zu Beginn konnte sie das Video von ihr vorweisen, während am Ende der Vernehmung alle Datensätze gelöscht waren. I.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.). römisch eins.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (römisch drei.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (IV.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch vier.). Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. Konkret wurde im Bescheid in der Beweiswürdigung ausgeführt: In diesem Zusammenhang wird Ihre persönliche Glaubwürdigkeit infrage gestellt, weil Sie bei drei verschiedenen Gelegenheiten zur Einvernahme nämlich am 05.10.2015 bei der Polizeilichen Ersteinvernahme, dann am 10.03.2016 vor dem BFA und schließlich am XXXX 2016 bei der Zeugeneinvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX jeweils drei voneinander differierende Versionen Ihrer Fluchtgeschichte vorgebracht haben.In diesem Zusammenhang wird Ihre persönliche Glaubwürdigkeit infrage gestellt, weil Sie bei drei verschiedenen Gelegenheiten zur Einvernahme nämlich am 05.10.2015 bei der Polizeilichen Ersteinvernahme, dann am 10.03.2016 vor dem BFA und schließlich am römisch 40 2016 bei der Zeugeneinvernahme vor der Polizeiinspektion römisch 40 jeweils drei voneinander differierende Versionen Ihrer Fluchtgeschichte vorgebracht haben. Zunächst einmal gaben Sie bei der polizeilichen Ersteinvernahme an, dass Ihr Ex-Mann XXXX tot sei und Sie in der Türkei den Herrn XXXX auf traditionelle muslimische Weise geheiratet haben.Zunächst einmal gaben Sie bei der polizeilichen Ersteinvernahme an, dass Ihr Ex-Mann römisch 40 tot sei und Sie in der Türkei den Herrn römisch 40 auf traditionelle muslimische Weise geheiratet haben. Demnach sei Ihr Ex Mann am 01.05.2014 entführt worden und Sie hätten die Nachricht erhalten, Ihr Mann sei dabei zu Tode gekommen. In weiterer Folge hätten Sie mit Ihren beiden Söhnen das Land verlassen und wären in die Türkei gegangen, wo Sie Ihren neuen Mann, den Herrn XXXX muslimisch traditionell geheiratet hätten. Allerdings liegt diesbezüglich dem BFA keine Heiratsurkunde vor. In weiterer Folge hätten Sie mit Ihren beiden Söhnen das Land verlassen und wären in die Türkei gegangen, wo Sie Ihren neuen Mann, den Herrn römisch 40 muslimisch traditionell geheiratet hätten. Allerdings liegt diesbezüglich dem BFA keine Heiratsurkunde vor. Im selben Absatz geben Sie widersprüchlicher Weise an Ihre Kinder wären bei den Verwandten Ihres Ex-Mannes im Irak. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.03.2016 änderten Sie Ihre Aussage dahingehend ab, dass ihre Kinder bei Ihrer Schwiegermutter wären, zu der Sie keinen Kontakt mehr hätten. Im Zuge dieser Einvernahme erwähnten Sie mit keinem Wort, dass die Kinder jemals mit Ihnen in der Türkei gewesen seien, geschweige denn, dass Ihre Kinder in der Türkei entführt worden wären. Auch gaben Sie an jenem Tag an, Ihr Mann wäre am 01.05.2012, also zwei Jahre vor der ersten Variante entführt worden. Weiters führten Sie aus, Sie könnten es sich nicht schlüssig erklären aus welchem Grund ihr Mann entführt worden wäre. Sie stellten allerdings eine Verbindung her zum Tod Ihres Schwiegervaters 2006 der in Ausübung seines Berufes als Autohändler erschossen worden wäre. Der Schwiegervater sei auch Autohändler gewesen wie Ihr Mann. Zu diesem Zeitpunkt war von Ihrer Seite auch noch niemals die Rede von einem etwaigen Jobwechsel Ihres Mannes zum irakischen Geheimdienst „AMEN“. Bei diesem Gespräch gaben Sie auch explizit an persönlich nicht bedroht worden zu sein. Am XXXX 2016 kam es schließlich zu einer weiteren Einvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX .Am römisch 40 2016 kam es schließlich zu einer weiteren Einvernahme vor der Polizeiinspektion römisch 40 . In dieser Einvernahme präsentierten Sie schließlich eine völlig neue Geschichte. Im Wesentlichen änderte sich ihre persönliche Darstellung der angeblichen Gegebenheiten wie folgt: Ihr Mann sei seit 2005 beim irakischen Geheimdienst „AMEN“ gewesen. Der Kontakt zu Ihrem Mann sei in den folgenden Jahren immer spärlicher geworden und als er schließlich ganz abbrach vermuteten Sie ab 2012 dass er entführt worden sein könnte. Sie hätten auf Nachfrage bei Polizei, Regierung und Spitälern die Auskunft bekommen: „Fragt nicht weiter sonst passiert was!“ Eine Angabe, die grundsätzlich infrage zu stellen ist, da es undenkbar ist, dass einerseits alle befragten Stellen miteinander vernetzt sind und in der behaupteten Geschichte unter einer Decke stecken, und auch andererseits in Bagdad eine gewisse Rechtsstaatlichkeit erwartet werden kann, die sich selbst in dem Fall, dass ein einzelner Beamter korrupt handeln sollte, einer derartig entlarvenden Ausdrucksweise aufs schärfste entgegenstellen müsste. Sie hätten einige Drohbriefe erhalten die Sie aber bedauerlicherweise nicht vorlegen können. Sie seien Anfang 2013 mit Ihren Eltern und zwei Schwestern sowie Ihren beiden Söhnen in die Türkei gereist. Im Anfang des Jahres 2015 schließlich hätte Ihr Mann Sie angerufen und Ihnen Vorwürfe gemacht, weil Sie die gemeinsamen Kinder ohne sein Einverständnis mitgenommen hätten. Er hätte dann vor lauter Zorn am Telephon die islamische Scheidungsformel ausgesprochen, was ihnen laut eigener Aussage persönlich sehr gelegen kam. Sie wären sich sicher, das wäre tatsächlich Ihr Mann gewesen, der hier am Telephon gesprochen hätte. Sie erwähnen in dieser Einvernahme nichts mehr von Herrn XXXX , den sie ja wie in den vorhergegangenen Aussagen angegeben in der Türkei traditionell islamisch geheiratet haben wollen, sondern führen aus, einen intimen Freund namens XXXX gehabt zu haben.Sie erwähnen in dieser Einvernahme nichts mehr von Herrn römisch 40 , den sie ja wie in den vorhergegangenen Aussagen angegeben in der Türkei traditionell islamisch geheiratet haben wollen, sondern führen aus, einen intimen Freund namens römisch 40 gehabt zu haben. Während eines privaten Treffens mit diesem XXXX seien dann Ihre Kinder entführt worden.Während eines privaten Treffens mit diesem römisch 40 seien dann Ihre Kinder entführt worden. Sie erhielten dann ein Photo von Ihren Kindern aufs Smartphone von dem Sie vermuten es sei in Kurdistan aufgenommen worden. Sie wissen nicht wer Ihre Kinder entführt hat, noch zu welchem Zwecke, und auch ist es Ihnen unklar wie die entsprechende Person zu Ihrer Telephonnummer gekommen ist. Bedauerlicherweise haben Sie das Photo nicht mehr und können es auch nicht mehr einer Beweiswürdigung zuführen. Sie konnten Ihre Kinder nicht mehr finden und haben emotionslos beschlossen nach Österreich zu kommen. Als Sie dann in Österreich im XXXX untergebracht waren wurden Sie von einem Mann namens XXXX vor der Unterkunft gefilmt und dieses Video wurde ihrem Mann im Irak zugespielt.Als Sie dann in Österreich im römisch 40 untergebracht waren wurden Sie von einem Mann namens römisch 40 vor der Unterkunft gefilmt und dieses Video wurde ihrem Mann im Irak zugespielt. Weiters wurden Sie dann von einem Unbekannten angerufen und mit dem Umbringen bedroht. Sie glauben, dass Ihr Mann im Irak dahintersteckt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Ihre Erzählung an Unschlüssigkeiten, Wiedersprüchen und Ungereimtheiten kaum zu überbieten ist. Es wird Ihnen daher von Seiten des Bundesamtes jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen. 1.4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die bP bei einer Rückkehr einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre aufgrund der vorherrschenden Versorgungs- und Lebensbedingungen. Die Sicherheitslage in Bagdad sei volatil. Kein Familienmitglied der bP lebe in Bagdad, ihre Familie sei mit ihr in die Türkei geflohen. Es könne der bP auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zugemutet werden. Sie verfüge im Irak über keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte und habe auch keine Berufsausbildung.Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die bP bei einer Rückkehr einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre aufgrund der vorherrschenden Versorgungs- und Lebensbedingungen. Die Sicherheitslage in Bagdad sei volatil. Kein Familienmitglied der bP lebe in Bagdad, ihre Familie sei mit ihr in die Türkei geflohen. Es könne der bP auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zugemutet werden. Sie verfüge im Irak über keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte und habe auch keine Berufsausbildung. I.5. Mit Schreiben vom 22.03.2017 wurden Kopien der Reisepässe der Kinder, die Heiratsurkunde und eine Bestätigung, dass der Schwiegervater verstorben ist vorgelegt.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 22.03.2017 wurden Kopien der Reisepässe der Kinder, die Heiratsurkunde und eine Bestätigung, dass der Schwiegervater verstorben ist vorgelegt. I.6. Am 29.08.2017 wurde die Einstellung des gegen die bP eingeleiteten Verfahrens wegen § 15, 127 StGB übermittelt. Die Einstellung erfolgte gemäß § 191 Abs. 1 StGB wegen Geringfügigkeit. römisch eins.6. Am 29.08.2017 wurde die Einstellung des gegen die bP eingeleiteten Verfahrens wegen Paragraph 15, 127, StGB übermittelt. Die Einstellung erfolgte gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StGB wegen Geringfügigkeit. I.7. Am 20.04.2018 langte eine Beschwerdeergänzung ein.römisch eins.7. Am 20.04.2018 langte eine Beschwerdeergänzung ein. Ausgeführt wurde, dass die bB der bP die Widersprüche, welche im Rahmen der Befragung vor der Polizei im Zuge der Anzeige wegen der Drohung aufgetreten wären, nicht vorgehalten hätte und trotz ungeklärtem Sachverhalt den Bescheid erlassen habe. Der Ex-Mann sei 2012 verschwunden und sei der bP nur ein Teil der Erstbefragung rückübersetzt worden, weshalb sie die fälschliche Angabe in der Erstbefragung mit 2014 nicht erklären hätte können. Auch habe die bP in der EB nicht erklärt, der Ex-Mann sei tot, sondern ausgeführt, dass ihr dies gesagt worden sei. Richtiggestellt werde, das die bP mit ihren Kindern Ende 2012 bzw. Anfang 2013 in die Türkei geflüchtet sei. Die Schwiegermutter sei dann später auch in die Türkei zur Familie der bP gereist. Die Kinder wären bei der Ausreise der bP nach Österreich bei der Schwiegermutter und den Familienangehörigen in der Türkei geblieben. In der Erstbefragung sei fälschlicherweise protokoliert worden, die Kinder wären im Irak und nicht in der Türkei geblieben. Da im Bescheid der bB die Zeugeneinvernahme nicht widergegeben worden ist, läge eine Verletzung des Parteiengehörs vor. In der Zeugeneinvernahme sei die bP auch nicht aufgeklärt worden, dass die Angaben im Asylverfahren von Bedeutung sind. Die Befähigung der dortigen Dolmetscherin sei nicht ersichtlich und wäre die Zeugeneinvernahme auch nicht rückübersetzt worden. Der Ehegatte der bP habe nicht bei einem Geheimdienst namens Amen gearbeitet, sondern sei bei der Regierung Offizier gewesen und von dort zum Geheimdienst gekommen. Die bP kenne die im Protokoll angeführte Person XXXX nicht und sei das Verschwinden der Kinder falsch dargestellt worden. Die Kinder seien bei Verwandten in der Türkei geblieben und wären erst nach der Ausreise der bP nach Österreich entführt worden. Die bP hätte sich bei deren Verschwinden in XXXX und nicht bei einer Person namens Bahaaedin befunden. Von diesem Vorfall habe die bP erst nach der Einvernahme vor der bB erfahren. Von der bB sei zudem der Umstand, dass sich der Ex-Mann in seiner Ehre gekränkt gefühlt habe, nicht berücksichtigt worden. Die Länderfeststellungen wären veraltet und nicht ausreichend individuell. So fänden sich darin keine Ausführungen zur Lage der Frauen und zum Thema Ehrenmord. Es wurde hierzu auf den EASO Bericht vom Juli 2017 den UNHCR Bericht zur Lage von Frauen und Mädchen, einen Bericht der Minority Rights Group International sowie einen AI Bericht verwiesen. Selbst die von der bB herangezogenen Berichte würde eine aktuelle Gefährdung der bP aufgrund der Lage für Frauen verdeutlichen.Der Ehegatte der bP habe nicht bei einem Geheimdienst namens Amen gearbeitet, sondern sei bei der Regierung Offizier gewesen und von dort zum Geheimdienst gekommen. Die bP kenne die im Protokoll angeführte Person römisch 40 nicht und sei das Verschwinden der Kinder falsch dargestellt worden. Die Kinder seien bei Verwandten in der Türkei geblieben und wären erst nach der Ausreise der bP nach Österreich entführt worden. Die bP hätte sich bei deren Verschwinden in römisch 40 und nicht bei einer Person namens Bahaaedin befunden. Von diesem Vorfall habe die bP erst nach der Einvernahme vor der bB erfahren. Von der bB sei zudem der Umstand, dass sich der Ex-Mann in seiner Ehre gekränkt gefühlt habe, nicht berücksichtigt worden. Die Länderfeststellungen wären veraltet und nicht ausreichend individuell. So fänden sich darin keine Ausführungen zur Lage der Frauen und zum Thema Ehrenmord. Es wurde hierzu auf den EASO Bericht vom Juli 2017 den UNHCR Bericht zur Lage von Frauen und Mädchen, einen Bericht der Minority Rights Group International sowie einen AI Bericht verwiesen. Selbst die von der bB herangezogenen Berichte würde eine aktuelle Gefährdung der bP aufgrund der Lage für Frauen verdeutlichen. Die bP sei im Falle der Rückkehr von einer geschlechtsspezifischen Verfolgung bedroht, vor welcher sie der irakische Staat nicht schützen könne. Der bP sei weder die Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet möglich, noch bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Sie verfüge insbesondere über keinen Familienbezug und sei als geschiedene Frau Stigmatisierung und einer erhöhten Vulnerabilität ausgesetzt. Bis zu ihrer Ausreise sei die bP Hausfrau gewesen und sei sie Sunnitin. Es könne dem Bescheid nicht entnommen werden, worauf sich die Ansicht der bB, dass die bP internationale Hilfe bei Rückkehr in Anspruch nehmen könnte, stützt. Es sei unzulässig, der bP die Glaubwürdigkeit aufgrund von Mutmaßungen und in Teilaspekten abzuerkennen. 1.8. Mit Schreiben vom 14.10.2020 wurde die bB ersucht, Unterlagen zum angeblichen Lebensgefährten der bP, XXXX zu übermitteln. Diese langten in Folge ein.1.8. Mit Schreiben vom 14.10.2020 wurde die bB ersucht, Unterlagen zum angeblichen Lebensgefährten der bP, römisch 40 zu übermitteln. Diese langten in Folge ein. I.9. Mit Schriftsatz vom 13.07.2020 wurde die bP vom BVwG im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht gem. § 15 AsylG, § 39 Abs 2a AVG, aufgefordert Fragen zum aktuellen Stand ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zu beantworten und Angaben zu machen, ob sich seit Einbringung der Beschwerde in Bezug auf ihre Problemlage im Herkunftsstaat eine Änderung ergeben hat. Gleichzeitig wurde sie darin aufgefordert allfällige Behauptungen zu diesen Punkten, soweit als möglich, durch Bescheinigungsmittel nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. römisch eins.9. Mit Schriftsatz vom 13.07.2020 wurde die bP vom BVwG im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht gem. Paragraph 15, AsylG, Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, aufgefordert Fragen zum aktuellen Stand ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zu beantworten und Angaben zu machen, ob sich seit Einbringung der Beschwerde in Bezug auf ihre Problemlage im Herkunftsstaat eine Änderung ergeben hat. Gleichzeitig wurde sie darin aufgefordert allfällige Behauptungen zu diesen Punkten, soweit als möglich, durch Bescheinigungsmittel nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde wurde im gleichen Schriftsatz als Verfahrenspartei aufgefordert darzulegen inwiefern sie ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, nunmehr unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, zu begründen beabsichtige. Die bB brachte keine schriftliche Stellungnahme ein. Die bP führte in der Stellungnahme vom 28.07.2020 im Wesentlichen aus, dass sich hinsichtlich der persönlichen Fluchtgründe keine Änderung ergeben habe, jedoch habe sich die Sicherheitslage insbesondere in Bagdad und Basra verschlechtert. Es gäbe gewalttätige Demonstrationen, bei welchen hunderte Zivilisten ums Leben gekommen wären. I.10. Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 wurden den Parteien vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs Berichte übermittelt, die das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zugrunde legt und wurde zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert.römisch eins.10. Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 wurden den Parteien vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs Berichte übermittelt, die das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zugrunde legt und wurde zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert. Die bP brachte keine schriftliche Stellungnahme ein. 1.11. Am 14.01.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters und einer Vertrauensperson eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern. Vorgelegt wurde von der bP: ● Vollmacht der BBU vom 14.01.2021 ● Bestätigung Bundesverband Therapeutische Gemeinschaften ● Referenzschreiben vom 10.01.2021 Ergänzend wurde der Bericht „Die neuen Freiheiten von Bagdad“ in das Verfahren eingeführt und den Parteien ausgefolgt. Weiteres der Abschlussbericht der LPD in Österreich vom 25.09.2016 erörtert. Die Befragung der bP in der Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „(…) -------------------------------------------------------------- Ausreise: Wie haben Sie die Ausreise aus dem Irak bis nach Europa finanziert? Meine Familie hat mich finanziell für die Ausreise aus dem Irak finanziert. Nachgefragt: Ich kann nicht ganz genau sagen, wieviel die Ausreise gekostet hat zwischen 5000 US Dollar. Sie haben nach der Ausreise ca. 1-2 Jahre in der Türkei gelebt. Warum haben Sie die Türkei verlassen? Weil ich in der Türkei keinen rechtmäßigen Aufenthalt gehabt habe und ich durfte nicht mehr in der Türkei bleiben. Haben Sie dort bei türkischen Behörden oder UNHCR um Schutz angesucht? Ja, ich habe bei dem UNHCR um Asyl angesucht. Nachgefragt: Ich habe gar kein Ergebnis davon. Bei der Erstbefragung gaben Sie auf die Frage, ob Sie bei einem anderen Land Asyl angesucht haben, nein an, heute sagen Sie ja. Ich habe damit gemeint, dass ich bei einem europäischen Land nicht um Asyl angesucht habe. -------------------------------------------------------------- Soz. Umfeld im Hks.: Clan/Stammeszugehörigkeit Gehören Sie im Irak einem Clan/Stamm an? Wenn ja, wie viele Mitglieder hat dieser und wo leben diese überwiegend? Sind dies Sunniten oder Schiiten oder beide oder ev. auch andere Konfessionen vermischt? Ja. XXXX . Ich kann nicht sagen, wie groß er ist. Wir sind eine Mischung zwischen Sunniten und Schiiten. Clan-Mitglieder leben auch in Bagdad.Ja. römisch 40 . Ich kann nicht sagen, wie groß er ist. Wir sind eine Mischung zwischen Sunniten und Schiiten. Clan-Mitglieder leben auch in Bagdad. Familienangehörige Beim Bundesamt haben Sie Angaben über Familienangehörige und deren Aufenthaltsort gemacht. Wo leben diese aktuell, wie sind deren Wohnverhältnisse und wie finanzieren diese derzeit ihr Leben? Eltern: Türkei, ohne rechtmäßige Papiere leben sie in der Türkei, meine Verwandten die im Irak leben unterstützen meine Eltern, meine Schwestern arbeiten ab und zu, sie haben beim UNHCR um Asyl angesucht, es wurde noch nicht entschieden Geschwister: XXXX : Türkei, ohne rechtmäßige Papiere leben sie in der Türkei, sie haben beim UNHCR um Asyl angesucht, es wurde noch nicht entschieden römisch 40 : Türkei, ohne rechtmäßige Papiere leben sie in der Türkei, sie haben beim UNHCR um Asyl angesucht, es wurde noch nicht entschieden XXXX : Türkei, ohne rechtmäßige Papiere leben sie in der Türkei, sie haben beim UNHCR um Asyl angesucht, es wurde noch nicht entschieden römisch 40 : Türkei, ohne rechtmäßige Papiere leben sie in der Türkei, sie haben beim UNHCR um Asyl angesucht, es wurde noch nicht entschieden Wo leben die Verwandten konkret, die Ihre Eltern finanziell unterstützen? Bagdad und auch in Erbil. Die Brüder meines Vaters. Wie ist Ihr Verhältnis die die Eltern und Geschwister unterstützen? Ich stehe nicht im Kontakt zu meinem Onkel. Nachgefragt: Es gibt familiäre Probleme. Nachgefragt: Mit wem gebe ich an: Ich heiratete als ich ganz jung war und bin von meiner Familie weg, daher weiß ich nicht welche Art von Problemen zwischen den Verwandten gab. Ich stehe in keinem guten Verhältnis zu meinem Onkel. Söhne: XXXX : Ich weiß nicht wo sie leben römisch 40 : Ich weiß nicht wo sie leben XXXX : Ich weiß nicht wo sie leben römisch 40 : Ich weiß nicht wo sie leben Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit den Söhnen? Bevor ich nach Österreich gereist bin. Nachgefragt: Ja seit ich in Österreich bin, habe ich keinen Kontakt mehr. Ich habe versucht mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Der Vater der Kinder hat versucht die Kinder wegzunehmen. Den Amtsvermerk der LPD vom 25.09.2016 ist zu entnehmen, dass ein gewisser XXXX angegeben hat, dass es ist nicht richtig sei, dass Sie nicht wissen wo sich die Kinder befinden. Sie hätten auch mit Ihrem Sohn telefoniert. Den Amtsvermerk der LPD vom 25.09.2016 ist zu entnehmen, dass ein gewisser römisch 40 angegeben hat, dass es ist nicht richtig sei, dass Sie nicht wissen wo sich die Kinder befinden. Sie hätten auch mit Ihrem Sohn telefoniert. XXXX macht falsche Berichte an die Polizei. Ich weiß nicht wie XXXX zu meinem Mann gekommen ist. Alles was XXXX darüber angibt ist falsch. Nachgefragt: Mit meinem Mann meine ich den Vater meiner Kinder XXXX . Ich habe mich deshalb unsicher in diesem Heim gefühlt und die Polizei hat mich in ein anderes Heim gebracht, damit ich mich sicher fühle. römisch 40 macht falsche Berichte an die Polizei. Ich weiß nicht wie römisch 40 zu meinem Mann gekommen ist. Alles was römisch 40 darüber angibt ist falsch. Nachgefragt: Mit meinem Mann meine ich den Vater meiner Kinder römisch 40 . Ich habe mich deshalb unsicher in diesem Heim gefühlt und die Polizei hat mich in ein anderes Heim gebracht, damit ich mich sicher fühle. Ex-Gatte XXXX :Ex-Gatte römisch 40 : Irak, ich weiß nicht wo genau, er hat mich unbekannt angerufen und er bedrohte mich und dann legt er auf, gesetzlich sind wir noch verheiratet soweit ich weiß. Meinen Sie den Vorfall vom September 2016, denn Sie angezeigt haben? Ja. Vorhalt: Es hat im Polizeibericht vom XXXX 2020 steht folgendes: Bemerkt wird, dass XXXX aufgefordert wurde das Handy zur Verfolgung der Nachrichten (angebliche Drohungen) zur Verfügung zu stellen. Dies verweigerte Sie vehement. Auch dürfte Sie im Zuge der Vernehmung einige Sachen gelöscht haben. Denn zu Beginn konnte Sie das entsandte Video vorweisen und am Ende waren alle Datensätze gelöscht.Vorhalt: Es hat im Polizeibericht vom römisch 40 2020 steht folgendes: Bemerkt wird, dass römisch 40 aufgefordert wurde das Handy zur Verfolgung der Nachrichten (angebliche Drohungen) zur Verfügung zu stellen. Dies verweigerte Sie vehement. Auch dürfte Sie im Zuge der Vernehmung einige Sachen gelöscht haben. Denn zu Beginn konnte Sie das entsandte Video vorweisen und am Ende waren alle Datensätze gelöscht. Was sagen Sie dazu? Diese Angaben stimmen nicht. Ich hatte eine lange Einvernahme mit der Polizei und ich habe selber diese Videos der Polizei gezeigt und am Ende dieser Einvernahme wurde ich in Begleitung der Polizei zu einem anderen Heim gebracht namens XXXX gebracht dieser Ort war auf einem Berg und als die Polizei mich dort hingeführt hat forderten sie mich auf, dass ich mein Handy ihnen geben soll. Dort habe ich verweigert mein Handy zu geben, weil ich ohne Handy in so einem abgeschnittenen Ort nicht bleiben konnte. Diese Angaben stimmen nicht. Ich hatte eine lange Einvernahme mit der Polizei und ich habe selber diese Videos der Polizei gezeigt und am Ende dieser Einvernahme wurde ich in Begleitung der Polizei zu einem anderen Heim gebracht namens römisch 40 gebracht dieser Ort war auf einem Berg und als die Polizei mich dort hingeführt hat forderten sie mich auf, dass ich mein Handy ihnen geben soll. Dort habe ich verweigert mein Handy zu geben, weil ich ohne Handy in so einem abgeschnittenen Ort nicht bleiben konnte. Was war auf dem Video zu sehen? Auf dem Video ist sichtbar wie ich mit einem Fahrrad Sport mache. An diesem Tag habe ich diesen Herrn XXXX gesehen, dass er am Fenster steht und ein Video aufnimmt. Ich dacht mir, dass er ein Videocall mit seiner Familie durchführt und möchte ihnen den Ort zeigen wo er lebt. Kurz danach habe ich dieses Video von meiner Mutter zugeschickt bekommen und so bin ich davon ausgegangen das dieser XXXX dieses Video absichtlich von mir aufgenommen hat.Auf dem Video ist sichtbar wie ich mit einem Fahrrad Sport mache. An diesem Tag habe ich diesen Herrn römisch 40 gesehen, dass er am Fenster steht und ein Video aufnimmt. Ich dacht mir, dass er ein Videocall mit seiner Familie durchführt und möchte ihnen den Ort zeigen wo er lebt. Kurz danach habe ich dieses Video von meiner Mutter zugeschickt bekommen und so bin ich davon ausgegangen das dieser römisch 40 dieses Video absichtlich von mir aufgenommen hat. Gab es betreffend Ihrer Anzeige dann eine Gerichtsverhandlung? Nein. Stehen Sie derzeit unter Zeugenschutz in Österreich? Ich weiß nur, dass mich die Polizei mich von meinem Heim in einem anderen Heim gebracht hat. Ich habe keinen Personenschutz durch die Polizei oder dergleichen. Hat es seit Ihrer Anzeige dann noch irgendeine Nachricht Ihres Ex-Gattens gegeben? Von XXXX von den Behörden wurde ich angerufen, ich weiß aber nicht wer. Man hat mir gesagt, dass ich E-Mails von meinem Ex-Mann bekommen habe, aber was der Inhalt von diesen E-Mails ist sagt mir keiner.Von römisch 40 von den Behörden wurde ich angerufen, ich weiß aber nicht wer. Man hat mir gesagt, dass ich E-Mails von meinem Ex-Mann bekommen habe, aber was der Inhalt von diesen E-Mails ist sagt mir keiner. Verstehe ich das richtig Ihr Ex Mann soll Emails an das Bundesamt geschickt haben? Ja. RI merkt an, dass sich auf Aktenseite 69-73 zwei Emails befinden, deren Text jedoch keinen verständlichen Inhalt aufweist. (Vermutlich inhaltlich verzerrter Text durch Übersetzungsprogramm) Wo waren Ihre Kinder als Sie zuletzt mit diesen Kontakt hatten? Sie waren bei mir in der Türkei. Verstehe ich das richtige seit der Ausreise in der Türkei, wissen Sie nicht wo sich die Kinder aufhalten. Ja, richtig, das habe ich auch bei der Polizei angegeben, dass mein Ex-Mann meine Kinder entführt hat und ich weiß nicht mehr wo sie leben. Anmerkung nach Rückübersetzung: Ich will nicht, dass das so klingt, das mein Mann bei mir in der Türkei war und die Kinder entführt hat. Sind Ihre Aussagen richtig die Sie bei der Polizei als Zeugin am XXXX 2016 gemacht haben?Sind Ihre Aussagen richtig die Sie bei der Polizei als Zeugin am römisch 40 2016 gemacht haben? Ja, mit Sicherheit. ____________________________________ Persönliche Wohn-und Versorgungssituation vor der Ausreise im Herkunftsstaat: Wie waren das letzte halbe Jahr vor der Ausreise aus dem Irak Ihre Wohnverhältnisse? Der Vater meiner Kinder war entführt und deswegen habe ich und meine Kinder bei meinen Eltern gewohnt. Wir haben in einem Eigentumshaus gelebt. Nachgefragt: Dieses Haus wurde verkauft und dann sind wir aus dem Irak ausgereist. Verfügen Sie über Berufspraxis? Im Irak nicht, die Frauen dürfen im Irak nicht arbeiten. Womit würden Sie in Österreich Ihr Leben finanzieren, wenn Sie hierbleiben dürfen? Ich erhalte von der Stadt 365 Euro monatlich. Außerdem helfen mir einige Freunde auch. Nachgefragt: Mir helfen alle Freunde aus den genannten Ländern. Wo leben die Freunde im Irak, die Sie unterstützen? Da wurde ich missverstanden. Ich meinte diese Freunde leben alle in Österreich. Angenommen Sie dürfen in Österreich bleiben, wie hätten Sie vor das Leben in Österreich zu finanzieren? Wenn ich in Österreich arbeiten darf würde ich arbeiten und davon leben. Ich habe mit der Art der Tätigkeit kein Problem, ich kann alles arbeiten. Verfügen Sie im Irak aktuell über Eigentum, zB Haus, Wohnung, Grundstück? Haben Sie seit der Ausreise im Irak etwas geerbt? Nein. Wo leben die Schwiegereltern vom Ex? Irak, in XXXX .Irak, in römisch 40 . --------------------------------------------------------------- Zum Zeitpunkt der Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei persönlich erwartete Rückkehrprobleme im Herkunftsstaat Sind Sie über die aktuelle Lage in Ihrem Herkunftsstaat informiert? Wenn ja, woher beziehen Sie ihre Informationen? Ja, ich informiere mich über die Nachrichten. Haben Sie auch noch Kontakt mit früheren Freunden oder Verwandten im Irak? Nein. Seit Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland ist nun schon einige Zeit vergangen. Würden Sie aus heutiger Sicht bei einer Rückkehr an Ihren früheren Wohnort noch Probleme erwarten? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich bei einer Rückkehr erwarten würden. Erstens werde ich von meinem Ex-Mann verfolgt und außerdem sind wir familiär im Irak verfolgt und aus diesem Grund habe ich den Irak verlassen. Daher im Falle einer Rückkehr in den Irak ist mein Leben in Gefahr. Haben Sie damit jetzt alle Probleme genannt, die Sie persönlich aktuell im Falle einer Rückkehr in den Irak erwarten würden? Ja. Es gibt keine anderen Probleme. Vorhalte / Fragen: Warum sollte Sie der Ex-Gatte verfolgen? Mein Mann war entführt und ich habe damals gehört, dass er gestorben ist. Wegen seiner Probleme war unser Leben auch in Gefahr. Deswegen sind wir in die Türkei geflüchtet über Türkei heiratete ich einen anderen Mann und nach einige Zeiten tauchte mein Mann auf und meinte das ich seine Kinder entführt habe und dass ich ihn betrogen habe. Aus diesem Grund wird er mich verfolgen. Sie machten im Verfahren unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens des Irak. Von 2013 bis Ende 2014 waren die Varianten. Wann haben Sie den Irak tatsächlich verlassen? Wir haben den Irak im Jahr 2013 verlassen. Das ist das richtige Datum. Nachgefragt: Das war ungefähr Mitte 2013. Sie erwähnten beim Bundesamt einen XXXX , den Sie in der Türkei kennengelernt und traditionell geheiratet haben. In der Zeugeneinvernahme bei der Polizei wegen Gefährlicher Drohung erwähnten Sie diese Person gar nicht.Sie erwähnten beim Bundesamt einen römisch 40 , den Sie in der Türkei kennengelernt und traditionell geheiratet haben. In der Zeugeneinvernahme bei der Polizei wegen Gefährlicher Drohung erwähnten Sie diese Person gar nicht. Bei dieser Einvernahme ging es nur über meinen Ex-Mann und ich wurde nicht gefragt ob ich noch einmal verheiratet bin oder nicht. Wie ist Ihr Verhältnis zu XXXX derzeit?Wie ist Ihr Verhältnis zu römisch 40 derzeit? Ich möchte kurz erwähnen, dass ich bei der Anzeige als Zeuge, das ich kurz etwas von Ali erwähnt habe. Seit ich im Jahr 2016 vom Asylantenheim weggegangen bin habe ich keinen Kontakt mehr zu XXXX . Damals war er auch in diesem Asylantenheim aufhältig, aber weil er auch Bedrohungen erhielt haben wir unseren Kontakt total unterbrochen und seitdem weiß ich nichts mehr über ihn. Ich möchte kurz erwähnen, dass ich bei der Anzeige als Zeuge, das ich kurz etwas von Ali erwähnt habe. Seit ich im Jahr 2016 vom Asylantenheim weggegangen bin habe ich keinen Kontakt mehr zu römisch 40 . Damals war er auch in diesem Asylantenheim aufhältig, aber weil er auch Bedrohungen erhielt haben wir unseren Kontakt total unterbrochen und seitdem weiß ich nichts mehr über ihn. In Gegensatz zu XXXX haben Sie in der zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Polizei eine Person namens XXXX als Freund erwähnt. In Gegensatz zu römisch 40 haben Sie in der zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Polizei eine Person namens römisch 40 als Freund erwähnt. Diese Person wurde vom Asylantenheim als Dolmetscher für mich zur Verfügung gestellt und er hat mich zur Polizei begleitet. Dort wurde ihm gesagt, dass die Polizei selber einen Dolmetscher hat und er ist dann weggegangen. Wo haben Sie diesen XXXX kennengelernt?Wo haben Sie diesen römisch 40 kennengelernt? Von dem Asylantenheim in Österreich kenne ich ihn. Nachgefragt: Ich habe ihn vorher nie gesehen. In besagter zeugenschaftlichen Einvernahme steht, dass Sie diesen in der Türkei kennengelernt haben. Nein, das stimmt nicht, ich habe das nicht gesagt. Beim Bundesamt gaben Sie 2016 an, dass der Ex-Gatte seit 2012 bzw. 2014 verschollen sei. Bei der Polizei gaben Sie bei der späteren zeugenschaftlichen Einvernahme am XXXX 2016 an, dass Sie mit Ihrem Ex-Gatten aber 2015 telefoniert hätten. Im weiteren Verfahren haben Sie das beim Bundesamt bis zur Bescheiderlassung im Februar 2017, aber nicht so angegeben wie bei der Polizei. Beim Bundesamt gaben Sie 2016 an, dass der Ex-Gatte seit 2012 bzw. 2014 verschollen sei. Bei der Polizei gaben Sie bei der späteren zeugenschaftlichen Einvernahme am römisch 40 2016 an, dass Sie mit Ihrem Ex-Gatten aber 2015 telefoniert hätten. Im weiteren Verfahren haben Sie das beim Bundesamt bis zur Bescheiderlassung im Februar 2017, aber nicht so angegeben wie bei der Polizei. Das stimmt, er ist 2012 entführt worden und wir haben 2013 den Irak verlassen. Im Jahr 2014 als ich in der Türkei war telefonierte er mit meiner Familie. -------------------------------------------------------- Aktueller Gesundheitsstatus.: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung? Nein, ich nehme nur Beruhigungsmittel. ----------------------------------------------- Rückkehrentscheidung: Sie haben über Aufforderung des BVwG bereits schriftlich Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich beantwortet. Diese Stellungnahme wird zum Inhalt dieser Verhandlungsschrift erklärt. Gibt es seither etwas Neues, dass sie diesbezüglich vorbringen oder bescheinigen wollen? Ja, gestern habe ich einige Unterlagen über Integration vorgelegt (wurden bereits vorgelegt). Folgende Frage wird auf Deutsch gestellt und Antwort wortwörtlich protokolliert: „Erzählen Sie mir etwas über Ihre Person, also wer Sie sind, woher Sie kommen, was Sie bisher in Ihrem Heimatland gemacht haben“ Ich komme in Irak. RI merkt an, dass die BF rudimentäre Sprachkenntnisse in Deutsch gegeben hat, diese liegen nach hierortiger Einschätzung erheblich unter Niveau A1. RI räumt den (anwesenden) Vertretern Gelegenheit ein sich zu den Beweisthemen des gesamten Ermittlungsverfahrens zu äußern. BFV: Wo könnten Sie im Irak wohnen und wovon könnten Sie im Irak ihren Lebensunterhalt bestreiten? Ich habe niemanden im Irak. Es ist so schwierig für mich. BFV: Was könnten Sie im Irak arbeiten? Im Irak gibt es keine Arbeit für Frauen. BFV: Auch, wenn heute nicht alles restlos aufgeklärt werden könnte (Mails) ist unbestritten, dass der Ex-Mann der BF sie offenbar sucht. Die BF wurde von ihrem Ex-Mann bedroht und ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak weiterhin bedroht werden würde. Darüber hinaus ist die Sicherheitsalge im Irak insbesondere seit dem Attentat auf Kasim Solimani äußerst angespannt und es kommt immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie stellt sich auch die Lage am Arbeitsmarkt als angespannt dar, weshalb nicht auszuschließen ist das die BF im Falle einer Rückkehr unmenschlicher oder erniedrigter Behandlung unterworfen wäre. Verständigung mit Dolmetscher: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? Gut. (…)“ Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt.Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. Seither erfolgte seitens der Verfahrensparteien zum Ermittlungsverfahren keine Äußerung mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1. Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen fest. Die bP ist der Volksgruppe der Araber und dem muslimisch-sunnitischen Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. 1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in Bagdad geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in Bagdad, XXXX (Stadtteil im östlichen Bagdad), von wo aus sie legal in die Türkei reiste. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in Bagdad, römisch 40 (Stadtteil im östlichen Bagdad), von wo aus sie legal in die Türkei reiste. Vor ihrer Ausreise lebte sie im Haus der Eltern gemeinsam mit ihren zwei Kindern. Das Haus wurde verkauft. Sie hat im Irak 2000 XXXX , geb. XXXX (idF N) geheiratet und war Hausfrau. Wo sich die Kinder oder der erste Ehegatte derzeit aufhalten, kann nicht festgestellt werden. N hat über Facebook mit einem Bekannten der bP in Österreich Kontakt aufgenommen und wurde N von diesem Bekannten ein Video der bP übermittelt. Dass N die bP telefonisch mehrfach bedroht hat, kann nicht festgestellt werden.Vor ihrer Ausreise lebte sie im Haus der Eltern gemeinsam mit ihren zwei Kindern. Das Haus wurde verkauft. Sie hat im Irak 2000 römisch 40 , geb. römisch 40 in der Fassung N) geheiratet und war Hausfrau. Wo sich die Kinder oder der erste Ehegatte derzeit aufhalten, kann nicht festgestellt werden. N hat über Facebook mit einem Bekannten der bP in Österreich Kontakt aufgenommen und wurde N von diesem Bekannten ein Video der bP übermittelt. Dass N die bP telefonisch mehrfach bedroht hat, kann nicht festgestellt werden. Sie hat den Irak ca. 2013 verlassen und lebte im Anschluss mit ihren Eltern in der Türkei, wo sie XXXX (idF A) kennen gelernt hat. Zu XXXX besteht derzeit kein Kontakt. Sie hat den Irak ca. 2013 verlassen und lebte im Anschluss mit ihren Eltern in der Türkei, wo sie römisch 40 in der Fassung A) kennen gelernt hat. Zu römisch 40 besteht derzeit kein Kontakt. 1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Die Eltern und zwei Schwestern der bP leben in der Türkei. Im Irak leben Brüder des Vaters der bP in Bagdad und Erbil, welche die Eltern zeitweise finanziell unterstützen. Die Schwestern arbeiten ab und zu. Die bP gehört dem Clan XXXX an. Der Clan besteht aus Sunniten und Schiiten und leben Clan-Mitglieder ua. in Bagdad.Die Eltern und zwei Schwestern der bP leben in der Türkei. Im Irak leben Brüder des Vaters der bP in Bagdad und Erbil, welche die Eltern zeitweise finanziell unterstützen. Die Schwestern arbeiten ab und zu. Die bP gehört dem Clan römisch 40 an. Der Clan besteht aus Sunniten und Schiiten und leben Clan-Mitglieder ua. in Bagdad. 1.4. Ausreisemodalitäten: Sie reiste 2013 legal aus dem Irak aus. Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses tätigte sie keine konsistenten Angaben. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Das Ergebnis ihres über UNHCR in der Türkei eingebrachten Asylantrages wartete sie nicht ab. 1.5. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. Sie nimmt lediglich bei Bedarf Beruhigungsmittel ein und gehört keiner Covid 19 Risikogruppe an. 1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet. Mit der am 05.10.2015 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar.Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG eine Verwaltungsübertretung dar. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Grad der Integration In der Verhandlung war festzustellen, dass die bP nur rudimentäre Deutschkenntnisse, unter Niveau A1 besitzt. Besondere soziale Kontakte können nicht festgestellt werden. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (vgl. zB https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen LeistungenTeilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber vergleiche zB https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Die bP ist seit der Einreise 2015 in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen und lebt von der Grundversorgung. Sie hat lediglich ehrenamtlich für max. 5 Stunden pro Woche ehrenamtlich als Reinigungskraft bei einem Verein geholfen. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Sie befindet sich in keinem Zeugenschutzprogramm. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Sie ist auch aktuell noch an der Lageentwicklung in ihrem Heimatstaat interessiert. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige, Verwandte und zahlreiche Angehörige ihres Clans. Die bP kann Unterstützung im Irak insbesondere in Bagdad erwarten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Am 29.08.2017 wurde die Einstellung des gegen die bP eingeleiteten Verfahrens wegen § 15, 127 StGB vom XXXX 2017 übermittelt. Die Einstellung erfolgte gemäß § 191 Abs. 1 StGB wegen Geringfügigkeit.Am 29.08.2017 wurde die Einstellung des gegen die bP eingeleiteten Verfahrens wegen Paragraph 15, 127, StGB vom römisch 40 2017 übermittelt. Die Einstellung erfolgte gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StGB wegen Geringfügigkeit. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren. Sie versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen. Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde während des Massenzustromes von Fremden am 05.10.2015 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 28.02.2017. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens samt mündlicher Verhandlung. 1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:

  1. a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Zeitpunkt der Ausreise einer relevanten Gefährdung im Zusammenhang mit einer als nicht glaubwürdig zu beurteilenden Verfolgung des Ehegatten N ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr einer Verfolgung nunmehr durch N selbst ausgesetzt sein wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Zusammenhang mit ihrer als nicht glaubhaft zu erachtenden Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer entscheidungsrelevanten realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
  2. b)Betreffend ihrer Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat: Die bP hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr zuletzt in der Verhandlung persönlich keine konkrete Problemlage vorgebracht (VHS S 9). Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern und kann dies mit Hilfe des sozialen und familiären Netzwerks auch im Falle der Rückkehr. 1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich folgende Feststellungen bzw. Einschätzungen/Schlussfolgerungen über die relevante Lage, wobei zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zugemessen werden und ältere im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung dienen. 1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Quellen (einschließlich darin zitierte Berichte): ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak, 17.03.2020 ● EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020 (den Bericht hast du bei deiner Zusammenfassung drin, nicht aber letztlich explizit übermittelt oder in VH eingeführt bzw. find ich den auch im LIB zumindest nicht?) ● EASO, Country of Origin Information Report / Iraq: Security situation, Bagdad ● ACLED, Iraq, Second Quarter 2020 ● Bericht „Die neuen Freiheiten von Bagdad“ ● Accord – Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, 02.10.2020 ● Die neuen Freiheiten von Bagdad, DW vom 23.06.2019 Aus oa. und im Nachfolgenden zitierten Quellen ergeben sich folgende Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak Politik allgemein Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert. Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat, der aus 18 Provinzen besteht. Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte. Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde. Die meisten religiös-ethnischen Gruppen sind im Parlament vertreten. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak, 17.04.2020) Ethnisch- religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung Der Irak hat ca. 40 Millionen Einwohner. Etwa 75–80 % der heute im Irak lebenden Bevölkerung sind Araber, 15–20 % sind Kurden und 5 % sind Turkomanen, rund 600.000 Assyrer/Aramäer, etwa 10.000 Armenier oder Angehörige anderer ethnischer Gruppen. Weiterhin sollen im Südosten 20.000 bis 50.000 Marsch-Araber leben. Von turkomanischen Quellen wird der Anteil der eigenen ethnischen Gruppe auf etwa 10 % geschätzt. Etwa 95-98 % der Bevölkerung sind muslimisch. Über 60 % sind Schiiten und zwischen 32 und 37 % Sunniten; die große Mehrheit der muslimischen Kurden ist sunnitisch. Ca. 17-22 % sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. Der Irak hat eine sehr junge Bevölkerungsstruktur. 0-14 Jahre: 37.02% (M 7,349,868/F 7,041,405), 15-24 Jahre: 19.83% (M 3,918,433/F 3,788,157), 25-54 Jahre: 35.59% (M 6,919,569/F 6,914,856), 55-64 years: 4.23% (M 805,397/F 839,137), 65 Jahre und älter: 3.33% (M 576,593/F 719,240). Ca. 70 % der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten. Die Arbeitslosenquote beträgt bei Personen im Alter von 15-24 Jahre ca. 25 %. (https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html,Abfrage 21.01.2021). Sicherheitskräfte Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche GS 18.7.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte ISF: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 11.3.2020). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.1.2019). Volksmobilsierungseinheiten (PMF): Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vgl. FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018).Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vergleiche FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vergleiche FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018). Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vgl. Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019). Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 (TDP 3.7.2019). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017).Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vergleiche Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019). Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 (TDP 3.7.2019). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). Rechtschutz Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 2.9.2019). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020).Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020). Allg. Menschenrechtslage Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020). Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020). Sicherheitslage Zwischen 2014 und 2017 führte der Irak eine Militärkampagne gegen den Islamischen Staat Irak und Ash-Sham (ISIS) durch, um das im westlichen und nördlichen Teil des Landes verlorene Territorium zurückzuerobern. Die irakischen und alliierten Streitkräfte eroberten 2017 Mosul, die zweitgrößte Stadt des Landes, zurück und vertrieben den IS aus seinen anderen städtischen Hochburgen. Im Dezember 2017 erklärte der damalige Premierminister Haydar al-ABADI öffentlich den Sieg gegen ISIS, während er seine Operationen gegen vereinzelte Zellen der Gruppe in ländlichen Gebieten fortsetzte. Wenngleich es zum Teil erhebliche Mängel im Sicherheits- und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt. Vereinzelte, untergetauchte IS-Kämpfer sind in manchen Gebieten für Verbrechen verantwortlich, wobei sich die Straftaten im Wesentlichen gegen staatliche Akteure und deren Einrichtungen richten. Ebenso werden vereinzelt Übergriffe seitens schiitischer Milizen verzeichnet. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist hoch. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet grds. nicht statt. In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Sunniten: Ca. 17-22 %, also ca. 6,5 bis 8,4 Millionen der Gesamtbevölkerung sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. So wie Schiiten sind auch arabische Sunniten in hohen politischen und öffentlichen Ämtern vertreten. Ebenso als Beschäftigte bei Polizei, Militär und Gerichten. Sunniten nehmen ebenso am sonstigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teil. Aus der herangezogenen Berichtslage ergeben sich vereinzelte Menschenrechtsverletzungen an Sunniten, va. durch schiitische Milizen oder unbekannte Täter. Vor allem Personen die Angehörige der terroristischen Gruppierung IS sind oder im Verdacht stehen solche zu sein oder diese unterstützen, können derart gefährdet sein. Auf Grund der aktuellen Berichtslage lässt sich nicht schließen, dass dies Teil eines systematischen, quasi jeden Sunniten gleichermaßen treffenden Risikos ist. Sunniten, die in schiitisch dominierten Regionen leben, können gesellschaftliche Diskriminierung in einem moderaten Level erfahren, vor allem in den südlichen Gouvernements. Es handelt sich vorwiegend um Diskriminierung am Arbeitsmarkt bzw. um gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund von Nepotismus. Schiitische Arbeitgeber würden eher Schiiten einstellen. Generell ist die Zahl von registrierten, sicherheitsrelevanten Vorfällen jedoch seit dem Zeitpunkt als der IS als „vertrieben“ gilt, stark rückläufig. Bagdad: Das Gouvernement Bagdad, ca. 11,8 Millionen Einwohner, ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak. Die Stadt Bagdad ist die Hauptstadt des Iraks und dieses gleichnamigen Gouvernements und weist eine Bevölkerungszahl von ca. 7,6 Millionen Einwohner (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/irak/203976) auf. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogeneren Vierteln. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden. Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020). Die Sicherheitslage verbesserte sich in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. ACLED weist im aktuellsten Bericht vom 28.10.2020 betreffend das 2. Quartal für das Gouvernement Bagdad, mit seinen ca. 11.8 Millionen Einwohner insgesamt 71 sicherheitsrelevante Vorfälle auf, wobei über 19 Todesopfer berichtet wurde. Folgende Gebiete waren betroffen: Al Wahdah, Al Yusufiyah, Ar Rashidiyah, At Tarmiyah, Az Zaydan, Baghdad, Baghdad - Adhamiya, Baghdad - Al Rashid, Baghdad - Kadhimiya, Baghdad - Karadah, Baghdad - Karkh, Baghdad - Mansour, Baghdad - Rusafa, Baghdad - Sadr City, Baghdad International Airport, Madain, Nahrawan, Taji, Zawbaa. EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, v. Oktober 2020, führt nachfolgende Anzahl an Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und zivilen Opfern im Gouvernorat auf: Jänner-Dezember 2019: 42 Vorfälle, 37 Tote, 13 Verletzte Jänner-Juli 2020: 4 Vorfälle, 3 Tote, 5 Verletzte Wenn man vor allem die hohe Bevölkerungszahl der Stadt (ca. 7,6 Millionen) bzw. Provinz (ca. 11,8 Millionen) zu der Anzahl der Vorfälle in Bezug setzt, ist die Wahrscheinlichkeit von Angriffen betroffen zu sein, auch unter Berücksichtigung einer lebensnahen Dunkelziffer von nicht bekannt gewordenen Vorfällen, ohne Hinzukommen qualifizierender bzw. exponierender Umstände, im Regelfall als nicht sehr hoch einzuschätzen. Schiitische Milizen in Bagdad: Aus dem ecoi.net-Themendossier zu Schiitische Milizen im Irak, Stand 02.10.2020, ergibt sich, dass Quellen auf mehrere Wirkungsfelder der Milizen in Bagdad hindeuten. Sie konkurrieren mit offiziellen Sicherheitskräften, haben Mitglieder beziehungsweise Verbündete in wichtigen politischen Ämtern und sind teilweise für Übergriffe auf StadtbewohnerInnen verantwortlich: Laut dem EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom März 2019 befinden sich die Stadt Bagdad und ihre Vororte generell unter staatlicher Kontrolle, in der Praxis teilen sich jedoch die Behörden die Bereiche Verteidigung und Strafverfolgung mit den zumeist schiitischen PMF, was zu unvollständiger oder sich mit den Milizen überschneidender Kontrolle führt (EASO, März 2019, S. 75xxi). Im Juni 2018 berichtet das Long War Journal (LWJ) über Zusammenstöße zwischen Mitgliedern der irakischen Polizei und Kämpfern der irakischen Hisbollah-Brigaden (Kata’ib Hisbollah) in Bagdad. Bei dem Schusswechsel sind laut Angaben einer anonymen Quelle aus Sicherheitskreisen mindestens drei Personen verletzt worden (LWJ, 21. Juni 2018xxii). Im August 2018 räumen Asa’ib Ahl al-Haqq ein, dass rund 50 ihrer Milizkämpfer in Bagdad Verbrechen, darunter Plünderung, Erpressung, Entführungen und Morde verübt haben, um an Geld zu gelangen (Yaqein, 6. August 2018xxiii). Der irakische Innenminister gibt im Oktober 2018 bekannt, seine Mitgliedschaft in der Badr-Organisation auszusetzen. Zuvor hat der schiitische Kleriker Muqtada Al-Sadr verkündet, dass die Ministerien für Inneres und Verteidigung von unabhängigen Personen geleitet werden sollten (Erem News, 20. Oktober 2018xxiv). Al-Arabiya bezeichnet im Dezember 2018 den gerade vom Provinzrat gewählten Provinzgouverneur von Bagdad als Person mit Naheverhältnis zur Miliz Kata’ib Hisbollah (Al-Arabiya, 23. Dezember 2018xxv). Im Jänner 2019 wird in Sadr City ein Restaurantbesitzer von einem Angreifer auf einem Motorrad erschossen. Zuvor ist laut Rudaw der Vorwurf an die PMF, für Verbrechen wie Erpressung, Entführung und Tötungen verantwortlich zu sein, nur verhalten vonseiten von Menschenrechtsorganisationen und BewohnerInnen sunnitischer Stadtteile geäußert worden. Dieses Mal hat jedoch ein Medium, das dem schiitischen Parteienblock Al-Hikma nahesteht, berichtet, dass der Täter später gefasst wurde und er Papiere bei sich trug, die dessen Mitgliedschaft bei Asa’ib Ahl al-Haqq bestätigen. Führende Mitglieder von Asa’ib Ahl al-Haqq lehnen diese Berichterstattung scharf ab und sehen sich als Opfer einer Verleumdungskampagne (Rudaw, 11. Jänner 2019; Al-Araby Al-Jadeed, 11. Jänner 2019). Im Februar 2019 verweist Middle East Monitor (MEMO)xxvi unter Berufung auf Informationen der türkischen Nachrichtenagentur Anadolu auf eine Operation der Sicherheitskräfte in Bagdad, bei der vier Stützpunkte der PMF durchsucht und geschlossen wurden (MEMO, 8. Februar 2019). Im Februar 2019 kommt es innerhalb der PMF-Strukturen in Bagdad zu Auseinandersetzungen, was eine Welle von Festnahmen und Schließungen von PMF-Stützpunkten zufolge hat. Mehrere Stützpunkte der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz sind von den Schließungen betroffen, der Aufenthaltsort des Anführers ist unbekannt. Die Durchsuchungen erfolgen, nachdem die Führung der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz bestimmte Kräfte für die Ermordung eines Schriftstellers verantwortlich gemacht hat (Al-Araby Al-Jadeed, 8. Februar 2019). Im Mai belagern zum Präsidentenregiment gehörende Sicherheitskräfte einen PMF-Stützpunkt in Bagdad im Stadtteil Dschadiriya und fordern die PMF dazu auf, ihren Stützpunkt zu verlassen (Al-Sumaria, 23. Mai 2019xxvii). Laut einer Meldung auf Sumer Newsxxviii vom Juni 2019 ruft der Provinzrat von Bagdad dazu auf, die PMF zu Hilfe zu nehmen, um den Bagdad-Gürtel zu sichern (Sumer News, 9. Juni 2019). Im Dezember 2019 greifen bei gegen die Regierung gerichteten Protesten in Bagdad nicht identifizierte Milizen DemonstrantInnen an, wobei Dutzende getötet werden. Laut Angaben eines Koordinators der Proteste trugen ein paar Angreifer, die von DemonstrantInenn gefangen genommen wurden, Ausweise der Kata’ib Hisbollah bei sich. (Al-Monitor, 6. Dezember 2019) Anfang Februar 2020 setzt Muqtada Al-Sadr paramilitärische Gruppen, die auch „Blaue Schirmmützen“ genannt werden, ein, um Protestlager um den Tahrir-Platz in Bagdad gewaltsam zu überfallen und einzunehmen. Sadrs Miliz Saraya Al-Salam nimmt ebenfalls einen symbolträchtigen Patz der Protestbewegung ein. (FPRI, März 2020, S. 17) Versorgungslage Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020)Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020) Auf Grund klimatischer Verhältnisse (Wasserknappheit) und zum Teil veralteter Infrastruktur kann die Versorgung mit sauberem Leitungs- und Brunnenwasser nicht überall gleich gut gewährleistet sein. Berichte, dass das Mindestmaß an lebensnotwendiger Versorgung mit sauberem Trinkwasser (zB auch durch Erwerb von Trinkwasserflaschen in Geschäften oder Zurverfügungstellung von aufbereitetem Trinkwasser in Wassertanks etc) im Irak nicht möglich oder zugänglich wäre, liegen aktuell nicht vor. Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Mit Blick auf die sanitären Bedingungen schätzte das UNOCHA, dass 1,85 Millionen Personen im Irak „dringend einen nachhaltigen, gleichberechtigten Zugang zu einer sicheren und angemessenen Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung“ benötigten, darunter 49 % Frauen und Mädchen, 38 % Kinder und 4 % ältere Menschen. Allerdings wurden einem am 6. Mai 2020 veröffentlichten Bericht des Sicherheitsrates zufolge während der COVID-19-Krise „sowohl innerhalb als auch außerhalb der Lager verstärkt Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung sowie der Wasser-, Hygiene- und Sanitärversorgung für Binnenvertriebene“ durchgeführt (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Beschäftigung: Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge führt die irakische Regierung Berufsbildungsprogramme durch, um die Arbeitslosigkeit zu senken, das Qualifikationsniveau zu heben und „den Bedarf des entstehenden Privatsektors“ zu decken. Rückkehrer können beim Ministerium für Arbeit und Soziales Unterstützung beantragen; hierzu müssen sie ihre Identitätskarte und ihre Lebensmittelkarte sowie verschiedene andere Dokumente vorlegen, um sich beim Ministerium registrieren zu lassen (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Im November 2019 berichtete REACH über offizielle Pläne und Strategien für den Schutz und die Förderung der Beschäftigung von Frauen. Hierzu zählten der nationale Aktionsplan für die Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die nationale Strategie zur Verbesserung des Status irakischer Frauen für den Zeitraum 2014 bis 2018 und das irakische Arbeitsgesetz aus dem Jahr 2015. REACH gelangte zu dem Schluss, das ungeachtet dieser Bemühungen insbesondere im Privatsektor erhebliche Diskrepanzen bei der Umsetzung dieser Strategien zu beobachten waren. Im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 des Irak wurden zahlreiche Probleme genannt, die einer wirksamen Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt entgegenstehen. Hierzu zählten die „unzureichende Durchführung der Gesetze zur Befähigung von Frauen zur Selbstbestimmung“ aufgrund gesellschaftlicher und kultureller Faktoren, die Abschaffung der Ministerien für Frauen und Menschenrechte und die zahlreichen gegen das Personenstandsgesetz verstoßenden Praktiken, wie beispielsweise die Kinderehe. Als weitere Hindernisse für die Beschäftigung von Frauen wurden die unzureichende Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte im Staatshaushalt, die Diskriminierung von Frauen im Zusammenhang mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rollen, die steigende Zahl der Witwen und Waisen sowie das niedrige Bildungsniveau und die unzureichenden Qualifikationen von Frauen genannt. Zu den im Plan festgelegten Zielsetzungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Frauen zählten unter anderem die Steigerung der Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und die Erleichterung der Kreditaufnahme. Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37/2015 zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“.126Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37 aus 2015, zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“.126 (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Nach der Verdrängung des IS aus Bagdad zeigte sich, dass sich die Gesellschaft wieder öffnete und profitieren insbesondere Frauen davon. Es wurde das erste Frauen Café eröffnet, wo sich Frauen ohne ihre Männer treffen und ihre Kopftücher und die Abaya ablegen können. Es gibt inzwischen Unternehmerinnen in Bagdad, wie beispielsweise Cafebetreiberinnen. Auch an der Kleidung sowohl von Frauen als auch von Männern manifestiert sich ein Wandel und erfreuen sich Mischehen zwischen Sunniten und Schiiten eines Comebacks. Die Verwendung der sozialen Medien bietet kritischen Gedanken Raum und gibt es auch Platz für Frauenrechtsaktivistinnen (Die neuen Freiheiten von Bagdad, DW vom 23.06.2019). Stammeszugehörigkeit – sonstige Unterstützungsnetzwerke: Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration. (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, Strafe wegen Alkoholverkauf, 7. November 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1450510/5818_1542179189_irak-mr-min-stammeszugehoerigkeit-stammesausschluss-strafe-wegen-alkoholverkaufs-2018-11-07-ke.doc) Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019). In einer Anmerkung zu dem 2019 veröffentlichten Bericht des EASO über die zentralen sozioökonomischen Indikatoren im Irak erklärte Dr. Chatelard, dass Patronage oder Klientelismus eine strukturierende Kraft in der irakischen Gesellschaft ist und die Inanspruchnahme nichtstaatlicher Unterstützungsnetzwerke die häufigste Bewältigungsstrategie darstellt, die sich alle Schichten der Bevölkerung zu eigen machen, um Zugang zu sozialem Schutz und wirtschaftlichen Ressourcen zu erhalten. Aufgrund des Fehlens von Rechtsstaatlichkeit und eines gerechten Systems für die Verteilung öffentlicher Güter (einschließlich der Gewährleistung der persönlichen Sicherheit) erfordert der Zugang zu diesen Gütern die Vermittlung politischer Machthaber, religiöser Persönlichkeiten und anderer einflussreicher Personen, die die Interessen ihrer Anhängerschaft vertreten und als Gegenleistung Loyalität einfordern. „Familiäre Bindungen (die sich auf Stammesebene fortsetzen), Verbindungen innerhalb der Religionsgemeinschaften, politischen Parteien, bewaffneten Gruppen oder Milizen sowie alle anderen Beziehungen, die Menschen mit einem gewissen Maß an Vertrauen (zu Nachbarn, Arbeitskollegen, früheren Klassenkameraden oder Angehörigen der ethnisch-religiösen Gemeinschaft) aufbauen, können genutzt werden, um eine Stelle zu finden, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, einen Antrag auf Sozialhilfe zu beschleunigen, Zugang zu einer besseren Gesundheitsversorgung zu erhalten, sich Geld zu leihen usw.“ „Wasta“ ist ein System, bei dem „unterschiedliche Akteure, die außerhalb des formalen politischen Systems Einfluss ausüben, wie etwa Geschäftsleute, in die Regierungsführung einbezogen werden“, wobei Loyalitäten und Verbindungen Geltung verschafft wird. Das Stammesdenken spielt landesweit im Rahmen des Wasta-Systems eine komplexe Rolle. Nach Angaben des Thinktank „The Conversation“ kam das Wasta-System, „innerhalb dessen man jenen Gefälligkeiten erweist, denen man wohlgesonnen ist und nahesteht, wie etwa Freunden und Familienangehhörigen“, weiterhin den irakischen Eliten zugute, die sich dieses System zulasten der Mehrheit der Bevölkerung, die nach wie vor zu kämpfen hatte, zunutze machten. REACH berichtete, dass in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten 407 der 499 an den Erhebungen und Fokusgruppendiskussionen beteiligten Frauen „angaben, Freunde, Familienangehörige und Netzwerke bei der Suche nach Arbeit um Hilfe gebeten zu haben“. Beziehungen waren unverzichtbar, um sich einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zu sichern, wobei Binnenvertriebene eher auf Freunde und Verwandte zurückgriffen als auf politische Verbindungen. In einem am 23. Oktober 2019 veröffentlichten Bericht, für den mehr als 1 250 Haushalte in Mossul und Tal Afar befragt wurden, stellte der DRC fest, dass der Aufbau von Unterstützungsnetzwerken, unter anderem mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden, kulturellen/religiösen Gruppen und den örtlichen Unternehmen, wichtig war, „um die grundlegenden Bedürfnisse zu decken, oftmals durch kleine Barkredite oder Kredite für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen“. Weiter heißt es in dem Bericht, dass die Pflege dieser Netzwerke die Einhaltung gewisser gesellschaftlicher Konventionen voraussetzte, wie etwa die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflichten und das Erbringen von Gegenleistungen. Die Pflege dieser Netzwerke durch gesellschaftliche Kontakte war zudem Voraussetzung für den Zugang zu Krediten. Jedoch stellte die Humanitarian Policy Group fest, dass in Mossul „die Netzwerke, in deren Rahmen Vertriebene oder die unter der ISIL-Herrschaft lebende Bevölkerung unterstützt wurden, mittlerweile aufgelöst und Berichten zufolge durch eine Atmosphäre des Misstrauens ersetzt wurden“. Darüber hinaus waren Vetternwirtschaft und Korruption bei der Arbeitsplatzsuche und im Rahmen der Entschädigungsverfahren an der Tagesordnung, und selbst die Arbeit für NRO setzte Beziehungen voraus.(EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).„Wasta“ ist ein System, bei dem „unterschiedliche Akteure, die außerhalb des formalen politischen Systems Einfluss ausüben, wie etwa Geschäftsleute, in die Regierungsführung einbezogen werden“, wobei Loyalitäten und Verbindungen Geltung verschafft wird. Das Stammesdenken spielt landesweit im Rahmen des Wasta-Systems eine komplexe Rolle. Nach Angaben des Thinktank „The Conversation“ kam das Wasta-System, „innerhalb dessen man jenen Gefälligkeiten erweist, denen man wohlgesonnen ist und nahesteht, wie etwa Freunden und Familienangehhörigen“, weiterhin den irakischen Eliten zugute, die sich dieses System zulasten der Mehrheit der Bevölkerung, die nach wie vor zu kämpfen hatte, zunutze machten. REACH berichtete, dass in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten 407 der 499 an den Erhebungen und Fokusgruppendiskussionen beteiligten Frauen „angaben, Freunde, Familienangehörige und Netzwerke bei der Suche nach Arbeit um Hilfe gebeten zu haben“. Beziehungen waren unverzichtbar, um sich einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zu sichern, wobei Binnenvertriebene eher auf Freunde und Verwandte zurückgriffen als auf politische Verbindungen. In einem am 23. Oktober 2019 veröffentlichten Bericht, für den mehr als 1 250 Haushalte in Mossul und Tal Afar befragt wurden, stellte der DRC fest, dass der Aufbau von Unterstützungsnetzwerken, unter anderem mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden, kulturellen/religiösen Gruppen und den örtlichen Unternehmen, wichtig war, „um die grundlegenden Bedürfnisse zu decken, oftmals durch kleine Barkredite oder Kredite für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen“. Weiter heißt es in dem Bericht, dass die Pflege dieser Netzwerke die Einhaltung gewisser gesellschaftlicher Konventionen voraussetzte, wie etwa die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflichten und das Erbringen von Gegenleistungen. Die Pflege dieser Netzwerke durch gesellschaftliche Kontakte war zudem Voraussetzung für den Zugang zu Krediten. Jedoch stellte die Humanitarian Policy Group fest, dass in Mossul „die Netzwerke, in deren Rahmen Vertriebene oder die unter der ISIL-Herrschaft lebende Bevölkerung unterstützt wurden, mittlerweile aufgelöst und Berichten zufolge durch eine Atmosphäre des Misstrauens ersetzt wurden“. Darüber hinaus waren Vetternwirtschaft und Korruption bei der Arbeitsplatzsuche und im Rahmen der Entschädigungsverfahren an der Tagesordnung, und selbst die Arbeit für NRO setzte Beziehungen voraus., (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Wohlfahrtsleistungen: Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zum Irak ist zu entnehmen, dass die irakische Regierung grundlegende Leistungen wie kostenlose Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelrationen ohne Diskriminierung für alle Bürger, darunter auch für Rückkehrer, bereitstellte. Zwischen den Wohlfahrtssystemen der einzelnen Kommunen und Gouvernements bestanden Unterschiede, und es wurden Kriterien herangezogen, um die Situation schutzbedürftiger Personen, wie beispielsweise von Menschen mit Behinderungen und Familien verwitweter Frauen, einzuschätzen. Diese Kriterien wurden auch auf Rückkehrer angewandt, die sich bei den Ämtern des Ministeriums für Arbeit und Soziales registrieren lassen und ihre Identitätskarte, ihre Lebensmittelkarte und andere vom Ministerium verlangte Dokumente vorlegen mussten. Dem Global Humanitarian Overview 2020 des UNOCHA zufolge werden neben der Regierung auch „humanitäre Organisationen Unterstützung leisten, um das Wohlergehen und den Lebensstandard akut gefährdeter Rückkehrer zu verbessern“. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Schwerpunkt im Jahr 2020 auf den 1,8 Millionen Personen liegen wird, die von den insgesamt 4,1 Millionen Hilfsbedürftigen im Irak am stärksten gefährdet sind. In einem im November 2019 veröffentlichten Bericht meldete das UNOCHA, dass minderjährige Binnenvertriebene, die außerhalb der Lager leben, sowie gefährdete Kinder in den Aufnahmegemeinschaften „stärker in die Netze der sozialen Fürsorge eingebunden werden müssen, um ihren Zugang zum Bildungswesen zu gewährleisten“. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Medizinische Versorgung:Medizinische Versorgung:, Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Bei Impfungen von Säuglingen und Kleinkindern werden den Eltern ein Informationsblatt und eine Checkliste ausgehändigt, die bei jedem Besuch des Krankenhauses mitgebracht werden müssen. Im Informationsblatt sind Angaben aus der Geburtsurkunde und den Identitätskarten der Eltern aufgeführt. Bezüglich d

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