RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlL516 1432015-2 Spruch, L516 1432015-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr.in Margit SWOZIL, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr.in Margit SWOZIL, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 1, Abs 2 und Abs 6 sowie § 55 FPG ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, sowie Paragraph 55, FPG ersatzlos aufgehoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte zuletzt am 19.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte zuletzt am 19.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch vier.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 10.12.2020 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Vertretung teilnahmen; die belangte Behörde erschien nicht. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi, der Kaste der Rajput sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. (EB NS 19.10.2015 S 1f; EV NS 04.07.2017 S 3; Heimreisezertifikat (AS 459); Kopien Reisepass (AS 777 ff; 835 ff)) Er wurde in XXXX geboren und lebte in Pakistan in XXXX in der Provinz Punjab sowie in XXXX . Er besuchte in Pakistan zehn Jahre lang die Grundschule und vier Jahre eine höhere Schule. Beruflich halb er seinem Vater bei dessen Arbeit als Installateur. Seine Eltern und drei Schwestern leben zusammen in XXXX , der Vater arbeitet. Seine Familie hat keine Probleme Ein jüngerer Bruder hält sich in Griechenland auf, wo sein zweiter jüngerer Bruder ist, weiß der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter in telefonischen Kontakt (EV NS 04.07.2017 S 6; VS 12.10.2020 S 8)Er wurde in römisch 40 geboren und lebte in Pakistan in römisch 40 in der Provinz Punjab sowie in römisch 40 . Er besuchte in Pakistan zehn Jahre lang die Grundschule und vier Jahre eine höhere Schule. Beruflich halb er seinem Vater bei dessen Arbeit als Installateur. Seine Eltern und drei Schwestern leben zusammen in römisch 40 , der Vater arbeitet. Seine Familie hat keine Probleme Ein jüngerer Bruder hält sich in Griechenland auf, wo sein zweiter jüngerer Bruder ist, weiß der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter in telefonischen Kontakt (EV NS 04.07.2017 S 6; VS 12.10.2020 S 8) Der Beschwerdeführer verließ Pakistan zuletzt im Oktober 2015 und reiste im selben Monat in Österreich ein. (EB NS 19.10.2015 S 3, 4) 1.2 Gültige Aufenthaltsberechtigung für Italien Dem Beschwerdeführer wurde von Italien subsidiärer Schutz gewährt. Er verfügt über einen gültigen italienischen Personalausweis (Carta d’identita), ausgestellt am 25.02.2020 und gültig bis 01.12.2030, XXXX , und über einen aktuell bis 31.03.2021 gültigen Aufenthaltstitel, Nr. XXXX . Seine letzte erfasste Anschrift in Italien lautet XXXX (Landespolizeidirektion Kärnten, Bericht 01.12.2020 (OZ 7); Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern, E-Mail-Auskunft 04.02.2021 unter Berufung auf die italienische Datenbank und Mitteilung des Kontaktbüros (KB) Italien (OZ 11); Beschwerdeführer, schriftliche Stellungnahme 09.03.2021 (OZ 14)) Dem Beschwerdeführer wurde von Italien subsidiärer Schutz gewährt. Er verfügt über einen gültigen italienischen Personalausweis (Carta d’identita), ausgestellt am 25.02.2020 und gültig bis 01.12.2030, römisch 40 , und über einen aktuell bis 31.03.2021 gültigen Aufenthaltstitel, Nr. römisch 40 . Seine letzte erfasste Anschrift in Italien lautet römisch 40 (Landespolizeidirektion Kärnten, Bericht 01.12.2020 (OZ 7); Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern, E-Mail-Auskunft 04.02.2021 unter Berufung auf die italienische Datenbank und Mitteilung des Kontaktbüros (KB) Italien (OZ 11); Beschwerdeführer, schriftliche Stellungnahme 09.03.2021 (OZ 14)) 1.3 Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2012 das erste Mal in Österreich ein und stelle am 22.12.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.01.2013, E1 432.015-1/2013/4E, rechtskräftig abgewiesen wurde; unter einem wurde der Beschwerdeführer aus Österreich nach Pakistan ausgewiesen. (AS 323; AsylGH 25.01.2013, E1 432.015-1/2013/4E (AS 529
- ff)Der Beschwerdeführer stellte am 27.08.2014 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der vom BFA mit Bescheid vom 12.11.2014 rechtskräftig gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. (AS 113)Der Beschwerdeführer stellte am 27.08.2014 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der vom BFA mit Bescheid vom 12.11.2014 rechtskräftig gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. (AS 113) Am 24.04.2015 wurde der Beschwerdeführer von Österreich nach Pakistan abgeschoben. (AS 791) Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 neuerlich in Österreich ein und stellte hier den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. (ZMR, IZR) Der Beschwerdeführer bezieht seit Mitte Februar 2017 keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er ist seit mehreren Jahren selbsterhaltungsfähig, verfügt über eine eigene Gewerbeberechtigung und ist erlaubt selbstständig erwerbstätig. (GVS; VS 10.12.2020 S 5, 7); VS 10.12.2020 Beilagen Jahresabschlüsse) Der Beschwerdeführer hat am 05.01.2020 die Sprachprüfung „ÖSD Zertifikat A1/Österreich“ bestanden. (OZ 9). In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer die ihm auf Deutsch gestellten Fragen auf Deutsch sofort verständlich und flüssig beantworten. (VS 10.12.2020 S 5) Der Beschwerdeführer führt mit einer mongolischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft mit getrennten Wohnsitzen; gemeinsam sind sie Eltern eines am XXXX in der Tschechischen Republik geborenen Sohnes. Diese Lebensgefährtin hat mehrere Jahre in Österreich studiert und wohnt und arbeitet gegenwärtig in der Tschechischen Republik. Sie ist im Besitz eines tschechischen Aufenthaltstitels „Long-Term Residence“, der von XXXX bis aktuell XXXX gültig ist. Soweit es ihre Berufstätigkeit und die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zulassen, hält sich die Lebensgefährtin regelmäßig mit dem gemeinsamen Sohn in Österreich beim Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer nimmt auch seine väterlichen Fürsorge- und Erziehungspflichten wahr. (VS 10.12.2020 S 5 ff; VS 10.12.2020 Beilagen Reisepass, Aufenthaltstitel und Geburtsurkunde der Lebensgefährtin und des Sohnes)Der Beschwerdeführer führt mit einer mongolischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft mit getrennten Wohnsitzen; gemeinsam sind sie Eltern eines am römisch 40 in der Tschechischen Republik geborenen Sohnes. Diese Lebensgefährtin hat mehrere Jahre in Österreich studiert und wohnt und arbeitet gegenwärtig in der Tschechischen Republik. Sie ist im Besitz eines tschechischen Aufenthaltstitels „Long-Term Residence“, der von römisch 40 bis aktuell römisch 40 gültig ist. Soweit es ihre Berufstätigkeit und die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zulassen, hält sich die Lebensgefährtin regelmäßig mit dem gemeinsamen Sohn in Österreich beim Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer nimmt auch seine väterlichen Fürsorge- und Erziehungspflichten wahr. (VS 10.12.2020 S 5 ff; VS 10.12.2020 Beilagen Reisepass, Aufenthaltstitel und Geburtsurkunde der Lebensgefährtin und des Sohnes) Der Beschwerdeführer hat mittlerweile in Österreich seinen Lebensmittelpunkt, Freunde und Bekannte etabliert. (VS 10.12.2020 S 7; VS 10.12.2020 Beilagen Unterstützungsschreiben) Der Beschwerdeführer verfügt über keine Rot-Weiß-Rot-Karte. Er ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich (SA, SC) (OZ 4)) 1.4 Zum Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer ist gesund. (VS 10.12.2020 S 4) 1.5 Zur Begründung der Anträge auf internationalen Schutz 1.5.1 Den ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 22.12.2012 hatte der Beschwerdeführer zusammengefasst einerseits mit Grundstücksstreitigkeiten seiner Familie mit Angehörigen eines anderen Stammes im Kleinkindalter des Beschwerdeführers und andererseits mit einem Streit seines Cousins mit Gegnern bei den Wahlen 2008, bei dem der Beschwerdeführer dabei gewesen sei, begründet. Der Asylgerichtshof erachtete dieses Vorbringen in seiner Entscheidung vom 25.01.2013 als nicht glaubhaft. (AsylG 25.01.2013, E1 432.015-1/2013/4E). 1.5.2 Den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 27.08.2014 hatte der Beschwerdeführer zusammengefasst damit begründet, dass er am 04.07.2014 wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei und danach wieder bedroht worden sei, als er mit einem Motorrad unterwegs gewesen sei. Das BFA erachtete im rechtskräftig erlassenen Bescheid vom 12.11.2014 dieses Vorbringen sowie die behauptete Rückkehr nach Pakistan als unwahr. (Bescheid BFA 12.11.2014 (AS 113
- ff)1.5.3 Zur Begründung des gegenständlich dritten Antrages auf internationalen Schutz vom 19.10.2015, brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, es sei nach seiner Rückreise nach Pakistan ein bis zwei Monate ruhig gewesen, danach habe er drei oder vier Mal Drohanrufe von einer unbekannten Person erhalten und er habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht, doch es sei nichts geschehen. Deshalb sei seine Familie von XXXX nach XXXX umgesiedelt. Vor ihrer Ausreise aus XXXX sei er mit seinem Bruder unterwegs gewesen und von Personen ausgeraubt, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden, falls er dortbleiben würde. Er sei zur Polizei gegangen, die gesagt habe, sie gehe der Sache nach; eine offizielle Anzeige sei nicht aufgenommen worden, aber er habe der Polizei handschriftliche Notizen angefertigt. Deshalb sei die Familie nach XXXX umgesiedelt. In XXXX habe er dann wieder Drohanrufe von Unbekannten erhalten, entweder an das Telefon seines Vaters, seines Bruders und sein eigenes. Als er in XXXX gewesen sei, habe er sich politisch betätigt, jedoch nicht ernsthaft und er sei auch nicht Parteimitglied gewesen. (NS EB 19.10.2015 S 3; EV NS 04.07.2017 S 7ff, 12; VS 10.12.2020 S 9 ff). 1.5.3 Zur Begründung des gegenständlich dritten Antrages auf internationalen Schutz vom 19.10.2015, brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, es sei nach seiner Rückreise nach Pakistan ein bis zwei Monate ruhig gewesen, danach habe er drei oder vier Mal Drohanrufe von einer unbekannten Person erhalten und er habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht, doch es sei nichts geschehen. Deshalb sei seine Familie von römisch 40 nach römisch 40 umgesiedelt. Vor ihrer Ausreise aus römisch 40 sei er mit seinem Bruder unterwegs gewesen und von Personen ausgeraubt, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden, falls er dortbleiben würde. Er sei zur Polizei gegangen, die gesagt habe, sie gehe der Sache nach; eine offizielle Anzeige sei nicht aufgenommen worden, aber er habe der Polizei handschriftliche Notizen angefertigt. Deshalb sei die Familie nach römisch 40 umgesiedelt. In römisch 40 habe er dann wieder Drohanrufe von Unbekannten erhalten, entweder an das Telefon seines Vaters, seines Bruders und sein eigenes. Als er in römisch 40 gewesen sei, habe er sich politisch betätigt, jedoch nicht ernsthaft und er sei auch nicht Parteimitglied gewesen. (NS EB 19.10.2015 S 3; EV NS 04.07.2017 S 7ff, 12; VS 10.12.2020 S 9 ff). 1.6 Zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr nach Pakistan Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. 1.7 Zur Lage in Pakistan Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von GilgitBaltistan und Azad Jammu & Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie (“Line of Control”) zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom. Das Hauptstadtterritorium Islamabad (“Islamabad Capital Territory”) bildet eine eigene Verwaltungseinheit (AA 1.2.2019a). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament (Nationalversammlung und Senat). Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt für fünf Jahre gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert (AA 1.2.2019a). Die reservierten Sitze werden von den Parteien gemäß ihrem Stimmenanteil nach Provinzen besetzt, wobei die Parteien eigene Kandidatenlisten für diese Sitze erstellen. (Dawn 2.7.2018). Bei der Wahl zur Nationalversammlung (Unterhaus) am 25. Juli 2018 gewann erstmals die Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI: Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit) unter Führung Imran Khans die Mehrheit (AA 1.2.2019a). Es war dies der zweite verfassungsmäßig erfolgte Machtwechsel des Landes in Folge (HRW 17.1.2019). Die PTI konnte durch eine Koalition mit fünf kleineren Parteien sowie der Unterstützung von neun unabhängigen Abgeordneten eine Mehrheit in der Nationalversammlung herstellen (ET 3.8.2018). Imran Khan ist seit Mitte August 2018 Premierminister Pakistans (AA 1.2.2019). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von Parlament und Provinzversammlungen gewählt. Am 9. September 2018 löste Arif Alvi von der Regierungspartei PTI den seit 2013 amtierenden Präsidenten Mamnoon Hussain (PML-N) Staatspräsident regulär ab (AA 1.2.2019a). Sicherheitslage allgemein Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vergleiche USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vergleiche AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16). Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a). Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vergleiche EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018). Sicherheitslage - Punjab und Islamabad Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Islamabad, die Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ein Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d). Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vgl. SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vgl. Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64). Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vergleiche SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vergleiche Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64). Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwei Toten (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 wurde von PIPS im Hauptstadtterritorium kein terroristischer Angriff gemeldet. Im Punjab gab es vier terroristische Anschläge mit 20 Todesopfern. Zwei davon waren Selbstmordsprengangriffe durch die pakistanischen Taliban (PIPS 7.1.2019 S 49). Im Jahr 2017 kamen im Punjab bei 14 Anschlägen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Das Hauptstadtterritorium verzeichnete drei Anschläge mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018). Polizei Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 13.3.2019). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden Strafanzeigen häufig gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 21.8.2018). Grundversorgung und Wirtschaft Pakistans Wirtschaft hat wegen einer günstigen geographischen Lage, Ressourcenreichtum, niedrigen Lohnkosten, einer jungen Bevölkerung und einer wachsenden Mittelschicht Wachstumspotenzial. Dieses Potenzial ist jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender makroökonomischer sowie politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten Korruption, ineffiziente Bürokratie, ein unsicheres regulatorisches Umfeld, eine trotz Verbesserungen in den letzten Jahren relativ teure bzw. unzureichende Energieversorgung und eine – trotz erheblicher Verbesserung seit 2014 – teils fragile Sicherheitslage (AA 5.3.2019). Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. auch den überproportional großen öffentlichen Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig ist. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vgl. GIZ 2.2019a).Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. auch den überproportional großen öffentlichen Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig ist. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vergleiche GIZ 2.2019a). Die pakistanische Wirtschaft wächst bereits seit Jahren mit mehr als vier Prozent. Für 2018 gibt der Internationale Währungsfonds (IWF) sogar ein Plus von 5,6 Prozent an. Das Staatsbudget hat sich stabilisiert und die Börse in Karatschi hat in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt. Erreicht wurde dies durch einschneidende Reformen, teilweise unterstützt durch den IWF. In der Vergangenheit konnte Pakistan über die Jahrzehnte hinweg jedoch weder ein solides Wachstum halten noch die Wirtschaft entsprechend diversifizieren. Dies kombiniert mit anderen sozioökonomischen und politischen Faktoren führte dazu, dass immer noch etwa ein Drittel der pakistanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt (GIZ 2.2019a). Das Programm Tameer-e-Pakistan soll Personen bei der Arbeitssuche unterstützen (IOM 2018). Das Kamyab Jawan Programme, eine Kooperation des Jugendprogrammes des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Anstellungsmöglichkeiten verbessern (Dawn 11.2.2019). Sozialbeihilfen Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft an Hand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2018). Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2017). Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die Finanzierungsunterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Eine Fokussierung liegt auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, der Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, Berufsweiterbildung sowie die finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D). Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch ermächtigt werden (ILO 2017). Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.). Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Distrikten der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D). Medizinische Versorgung In Islamabad und Karatschi ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem hohen Niveau und damit auch teuer (AA 13.3.2019). In modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte – unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit – eine Behandlungsmöglichkeit für die am weitesten verbreiteten Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z. B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden und sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 21.8.2018). In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 21.8.2018). Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019).Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019). Dokumente Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürgerinnen und Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Cart (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vgl. NADRA o.D.). Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürgerinnen und Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Cart (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vergleiche NADRA o.D.). Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für ausländische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren (NADRA o.D.). Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten (ÖB 10.2018). Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden (AA 21.8.2018; vgl. ÖB 10.2018).Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten (ÖB 10.2018). Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden (AA 21.8.2018; vergleiche ÖB 10.2018). Weit verbreitet sind außerdem gefälschte akademische Diplome, Bankunterlagen, Übereinkünfte, Referenzen und Eigentumsnachweise (IRB 14.1.2015; vgl. ÖB 10.2018). Es ist problemlos möglich, ein (Schein-) Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“ oder Haftverschonungsbeschluss) formal echt sind. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen bzw. Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen halten einer Nachforschung vor Ort häufig nicht stand (AA 21.8.2018).Weit verbreitet sind außerdem gefälschte akademische Diplome, Bankunterlagen, Übereinkünfte, Referenzen und Eigentumsnachweise (IRB 14.1.2015; vergleiche ÖB 10.2018). Es ist problemlos möglich, ein (Schein-) Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“ oder Haftverschonungsbeschluss) formal echt sind. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen bzw. Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen halten einer Nachforschung vor Ort häufig nicht stand (AA 21.8.2018). [Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN] Zur aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2) COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. (Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich.gv.at/) 2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Verwaltungsverfahrensakten des BFA und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensverhältnissen in Pakistan (oben 1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem öffentlichen Sicherheitsdienst und dem BFA gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Seine Identität steht aufgrund der im Verwaltungsakt des BFA dokumentierten Identitätsdokumente (Heimreisezertifikat der pakistanischen Botschaft, pakistanischer Reisepass) Seine Ausführungen zu seiner Schulbildung, seiner Berufstätigkeit, sowie zu seinen Familienangehörigen in Pakistan und zu seiner Ausreise und Reisebewegung vor dem BFA waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte. Die Feststellungen zu seiner letzten Ausreise aus Pakistan und seiner Einreise nach Österreich im Oktober 2015 beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. 2.2 Zu einer gültigen Aufenthaltsberechtigung für Italien (oben 1.2) Der Beschwerdeführer wies sich am 30.11.2020 gegenüber österreichischen Sicherheitsbehörden mit einem italienischen Personalausweis (Carta d’itentita) aus, der in weiterer Folge von den Sicherheitsbehörden sichergestellt und an das BFA XXXX übermittelt wurde. Dieser Personalausweis wurde am 25.02.2020 ausgestellt und ist gültig bis 01.12.2030. (Landespolizeidirektion Kärnten, Bericht 01.12.2020 (OZ 7) Laut einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Polizeikooperationszentrums Thörl-Maglern vom 04.02.2021 verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel „subsidiärer Schutz“, Aufenthaltstitel Nr: XXXX gültig bis derzeit 31.03.2021. (Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern, E-Mail-Auskunft 04.02.2021 (OZ 11)Der Beschwerdeführer wies sich am 30.11.2020 gegenüber österreichischen Sicherheitsbehörden mit einem italienischen Personalausweis (Carta d’itentita) aus, der in weiterer Folge von den Sicherheitsbehörden sichergestellt und an das BFA römisch 40 übermittelt wurde. Dieser Personalausweis wurde am 25.02.2020 ausgestellt und ist gültig bis 01.12.2030. (Landespolizeidirektion Kärnten, Bericht 01.12.2020 (OZ 7) Laut einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Polizeikooperationszentrums Thörl-Maglern vom 04.02.2021 verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel „subsidiärer Schutz“, Aufenthaltstitel Nr: römisch 40 gültig bis derzeit 31.03.2021. (Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern, E-Mail-Auskunft 04.02.2021 (OZ 11) Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 08.02.2021 Parteiengehör und der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit des italienischen Aufenthaltstitels. (schriftliche Stellungnahme 09.03.2021 (OZ 14)) An der aktuellen Gültigkeit des Aufenthaltstitels bestehen daher keine Zweifel. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme auch an, dass er im Jahr 2014 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe und im Zuge dessen jenen Aufenthaltstitel erhalten habe. Er sei danach nach Österreich gekommen und später nach Pakistan abgeschoben worden. Er sei seither nicht mehr in Italien gewesen und seit 2015 ununterbrochen in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer sei zu Recht davon ausgegangen, dass sein italienisches Aufenthaltsrecht nicht mehr gültig sei, weil er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. (schriftliche Stellungnahme 09.03.2021 (OZ 14)) Diesen Ausführungen in der Stellungnahme steht jedoch entgegen, dass der italienische Personalausweis, mit dem sich der Beschwerdeführer bei der Verkehrskontrolle am 30.11.2020 ausgewiesen hat, erst am 25.02.2020 (!) ausgestellt wurde, was dafür spricht, dass der Beschwerdeführer von der nach wie vor bestehenden Gültigkeit des italienischen Aufenthaltstitels wusste und er sich für die Ausstellung des Personalausweises im Jahr 2020 nach Italien begeben hat. Unabhängig davon ist der Aufenthaltstitel unbestritten aktuell gültig. 2.3 Zum Aufenthalt in Österreich (oben 1.3) Die Feststellungen zu den insgesamt drei in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz und der nach dem zweiten Verfahren einmal erfolgten Abschiebung nach Pakistan beruhen auf den dazu geführten und bezeichneten Verfahrensakten und Entscheidungen des BFA und des Asylgerichtshofes. Die Feststellungen zu seiner Einreise im Oktober 2015, und seinem Aufenthalt in Österreich, zu seiner aktuellen Lebenssituation, seiner erlaubten Erwerbstätigkeit und zu seinen sozialen Kontakten erwiesen sich als widerspruchsfrei, sie wurden durch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen zum Nachweis seiner bereits gesetzten Integrationsschritte belegt und stehen auch im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern. (IZR, GVS, ZMR, Jahresabsschlüsse, Unterstützungsschreiben) Die Deutschkenntnisse wurden durch das vorgelegte Zertifikat sowie in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen. Die Lebensgefährtin war mit dem gemeinsamen Sohn in der mündlichen Verhandlung als Zuhörerin anwesend; die Identitätsdokumente und die Geburtsurkunde des Sohnes, in welcher der Beschwerdeführer als Vater ausgewiesen ist, wurden im Original vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum gemeinsamen Familienleben waren schlüssig und widerspruchsfrei. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine Rot-Weiß-Rot-Karte verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 09.03.2020, wonach er sich bei der Personenkontrolle am 30.11.2020 mit seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgewiesen habe und dies irrtümlich für eine Rot-Weiß-Rot-Karte gehalten worden sein müsse. (schriftliche Stellungnahme 09.03.2021 (OZ 14)) Dies wird im vorliegenden Fall deshalb als glaubhaft erachtet, da im Polizeibericht vom 01.12.2020 anders als der sichergestellte italienische Personalausweis keine Rot-Weiß-Rot-Karte datenmäßig erfasst oder kopiert wurde und auch im Zentralen Fremdenregister keine Eintragung zu einer Rot-Weiß-Rot-Karte vorhanden ist (Polizeibericht 01.12.2020 (OZ 7); IZR). Es ist auch nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer den Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte leugnen würde, würde er tatsächlich über eine solche verfügten, zumal ihm ein solcher Aufenthaltstitel zum Vorteil gereichen würde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine Rot-Weiß-Rot-Karte verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 09.03.2020, wonach er sich bei der Personenkontrolle am 30.11.2020 mit seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgewiesen habe und dies irrtümlich für eine Rot-Weiß-Rot-Karte gehalten worden sein müsse. (schriftliche Stellungnahme 09.03.2021 (OZ 14)) Dies wird im vorliegenden Fall deshalb als glaubhaft erachtet, da im Polizeibericht vom 01.12.2020 anders als der sichergestellte italienische Personalausweis keine Rot-Weiß-Rot-Karte datenmäßig erfasst oder kopiert wurde und auch im Zentralen Fremdenregister keine Eintragung zu einer Rot-Weiß-Rot-Karte vorhanden ist (Polizeibericht 01.12.2020 (OZ 7); IZR). Es ist auch nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer den Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte leugnen würde, würde er tatsächlich über eine solche verfügten, zumal ihm ein solcher Aufenthaltstitel zum Vorteil gereichen würde. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich. 2.4 Zum Gesundheitszustand (oben 1.4) Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung wonach er sich in keiner medizinischen oder therapeutischen Behandlung zu befinden und auch keine Medikamente einzunehmen. (VS 10.12.2020 S 4) 2.5 Zum Vorbringen und zur mangelnden Gefährdung im Falle der Rückkehr (oben 1.5 - 1.6) 2.5.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Befragungen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst, den Einvernahmen vor dem BFA und auf seinen schriftlichen Eingaben. 2.5.2 Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung, oder sonstigen, Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre, waren aus den folgenden Gründen zu treffen: Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag zusammengefasst damit, dass es nach seiner Abschiebung von Österreich nach Pakistan im Jahr 2015 in Pakistan mehrfach Drohanrufe von einer unbekannten Person erhalten habe und einmal mit seinem Bruder unterwegs gewesen und von Personen ausgeraubt, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei, falls er dortbleiben würde. (siehe dazu oben 1.5.3) Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens Beweismittel vorzulegen oder detaillierte und konsistente Angaben zu den von ihm behaupteten Erlebnissen zu machen. Bei der Erstbefragung am 19.10.2015 und in der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2017 konnte er nicht sagen, von wem er eigentlich verfolgt werden würde. (vgl EV NS 04.07.2017 S 8: Frage: „Von wem kamen die Drohanrufe?“ Beschwerdeführer: „Ich habe keine Ahnung.“ Er konnte auch trotz Aufforderung keine Telefonanrufe detailliert schildern, sondern gab lediglich an, dass er mit dem Umbringen bedroht worden sei, ohne den genauen Ablauf oder Inhalt irgendeines Telefongesprächs konkret wiedergeben zu können (vgl EV NS 04.07.2017 S 8: Frage: „Was hat diese Person am Telefon genau gesagt?“ Beschwerdeführer: „Sie haben mich mit dem Umbringen bedroht.“… Frage: „Haben sie gesagt, warum sie Sie umbringen wollen?“ Beschwerdeführer: „Das war wegen dieser Sache, die ich vorher schon erzählt habe.“ Frage: „Ist das Ihre Vermutung oder wissen Sie das?“ Beschwerdeführer: „Da haben sie nicht ausdrücklich gesagt, aber es liegt nahe, dass es mit dieser Sache zusammenhängt.“ Mit welcher „Sache“ dies zusammenhängen sollte und die er in der Einvernahme beim BFA „vorher“ schon erzählt haben will, ist nicht nachvollziehbar. So erwähnte der Beschwerdeführer am Ende der freien Erzählung zu seinen Fluchtgründen zwar auch beiläufig (EV NS 04.07.2017 S 8: „Ich möchte etwas hinzufügen: …“) einmal, dass er sich politisch betätigt habe, „aber nicht ernsthaft“ und, dass er Probleme mit der Partei PML-N gehabt habe, gab dann aber auch an, dass er kein Parteimitglied gewesen sei. (EV NS 04.07.2017 S 8, 12) In der Verhandlung am 10.12.2020 gab er dann auf die Frage, ob die Verfolgung nicht politisch sei, an, „Nein, ich weiß nicht. Das ist ja nicht so politisch“ (VS 10.12.2020 S 11). Der Beschwerdeführer brachte auch zu keinem Zeitpunkt vor – weder vor dem BFA noch in der Beschwerde oder im vorbereitenden Schriftsatz zur Verhandlung (OZ 3) oder in der Verhandlung selbst – welche konkreten politischen Tätigkeiten er ausgeübt und welche Probleme er deswegen konkret gehabt hätte, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine politischen Probleme gehabt hat, andernfalls er dies wohl auch aus eigenem Antrieb konkretisiert hätte. Es ist daher weder eine politische Betätigung des Beschwerdeführers noch eine Verfolgung aus politischen Gründen glaubhaft.Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens Beweismittel vorzulegen oder detaillierte und konsistente Angaben zu den von ihm behaupteten Erlebnissen zu machen. Bei der Erstbefragung am 19.10.2015 und in der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2017 konnte er nicht sagen, von wem er eigentlich verfolgt werden würde. vergleiche EV NS 04.07.2017 S 8: Frage: „Von wem kamen die Drohanrufe?“ Beschwerdeführer: „Ich habe keine Ahnung.“ Er konnte auch trotz Aufforderung keine Telefonanrufe detailliert schildern, sondern gab lediglich an, dass er mit dem Umbringen bedroht worden sei, ohne den genauen Ablauf oder Inhalt irgendeines Telefongesprächs konkret wiedergeben zu können vergleiche EV NS 04.07.2017 S 8: Frage: „Was hat diese Person am Telefon genau gesagt?“ Beschwerdeführer: „Sie haben mich mit dem Umbringen bedroht.“… Frage: „Haben sie gesagt, warum sie Sie umbringen wollen?“ Beschwerdeführer: „Das war wegen dieser Sache, die ich vorher schon erzählt habe.“ Frage: „Ist das Ihre Vermutung oder wissen Sie das?“ Beschwerdeführer: „Da haben sie nicht ausdrücklich gesagt, aber es liegt nahe, dass es mit dieser Sache zusammenhängt.“ Mit welcher „Sache“ dies zusammenhängen sollte und die er in der Einvernahme beim BFA „vorher“ schon erzählt haben will, ist nicht nachvollziehbar. So erwähnte der Beschwerdeführer am Ende der freien Erzählung zu seinen Fluchtgründen zwar auch beiläufig (EV NS 04.07.2017 S 8: „Ich möchte etwas hinzufügen: …“) einmal, dass er sich politisch betätigt habe, „aber nicht ernsthaft“ und, dass er Probleme mit der Partei PML-N gehabt habe, gab dann aber auch an, dass er kein Parteimitglied gewesen sei. (EV NS 04.07.2017 S 8, 12) In der Verhandlung am 10.12.2020 gab er dann auf die Frage, ob die Verfolgung nicht politisch sei, an, „Nein, ich weiß nicht. Das ist ja nicht so politisch“ (VS 10.12.2020 S 11). Der Beschwerdeführer brachte auch zu keinem Zeitpunkt vor – weder vor dem BFA noch in der Beschwerde oder im vorbereitenden Schriftsatz zur Verhandlung (OZ 3) oder in der Verhandlung selbst – welche konkreten politischen Tätigkeiten er ausgeübt und welche Probleme er deswegen konkret gehabt hätte, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine politischen Probleme gehabt hat, andernfalls er dies wohl auch aus eigenem Antrieb konkretisiert hätte. Es ist daher weder eine politische Betätigung des Beschwerdeführers noch eine Verfolgung aus politischen Gründen glaubhaft. Auch den vorgebrachten Überfall auf dem Motorrad schilderte er in freier Erzählung nur in wenigen einfachen Sätzen, ohne den dabei den Hergang der Ereignisse näher zu beschreiben. (EV NS 04.07.2017 S 9) Der Beschwerdeführer schilderte dabei auch keine eigen- oder fremdpsychische Vorgänge und keine überflüssigen oder ungewöhnlichen Details oder Handlungskomplikationen, die zu einer Glaubhaftigkeit seiner Angaben beitragen könnten (Zu Glaubhaftigkeitsmerkmalen in Aussagen vgl bspw Hermanutz/Litzcke/Kroll, Adler, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit3, S 42 ff). Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens.Auch den vorgebrachten Überfall auf dem Motorrad schilderte er in freier Erzählung nur in wenigen einfachen Sätzen, ohne den dabei den Hergang der Ereignisse näher zu beschreiben. (EV NS 04.07.2017 S 9) Der Beschwerdeführer schilderte dabei auch keine eigen- oder fremdpsychische Vorgänge und keine überflüssigen oder ungewöhnlichen Details oder Handlungskomplikationen, die zu einer Glaubhaftigkeit seiner Angaben beitragen könnten (Zu Glaubhaftigkeitsmerkmalen in Aussagen vergleiche bspw Hermanutz/Litzcke/Kroll, Adler, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit3, S 42 ff). Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens. Am Ende der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2017 gab der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einer möglichen Rückkehr an, dass er dann nicht mehr in Österreich arbeiten und seine Familie in Pakistan unterstützen könne und seine Geschwister nicht in die Schule gehen könnten, wenn er kein Geld nach Hause schicke (EV NS 04.07.2017 S 12/13), sodass aufgrund der zuvor aufgezeigten vagen Angaben des Beschwerdeführers zu einer behaupteten Bedrohung dies eher dem wahren Grund für die Ausreise aus Pakistan entspricht. In der mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen deckungsgleich die bereits gegenüber dem BFA geschilderten Drohanrufe und den vorgebrachten Überfall auf dem Motorrad, ohne jedoch diese Gelegenheit zu nutzen, nunmehr nähere Details zum Hergang der Ereignisse und zu den Inhalten der Telefongespräche zu erzählen, obwohl er dazu aufgefordert wurde, von Anfang bis zum Ende alles und dabei auch für ihn selbst Unwichtiges zu erzählen (vgl NS EV 04.07.2017 S 7, 9 f und VS 10.12.2020 S 10 ff). Während er hingegen vor dem BFA davon sprach, dass neben ihm auch sein Vater und sein Bruder in XXXX Telefonanrufe erhalten hätten und Anrufe an seine Mutter nicht vorbrachte (NS EV 04.07.2017 S 7/8, 10), erwähnte er in der Verhandlung ausschließlich Anrufe in XXXX an seine Mutter. (VS 10.12.2020 S 10: „Wir sind wegen den Drohungen nach XXXX gezogen. Ich habe meine Nummer gewechselt. Meine Mutter hatte dieselbe Telefonnummer. Dann bekam sie die Drohanrufe.“)In der mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen deckungsgleich die bereits gegenüber dem BFA geschilderten Drohanrufe und den vorgebrachten Überfall auf dem Motorrad, ohne jedoch diese Gelegenheit zu nutzen, nunmehr nähere Details zum Hergang der Ereignisse und zu den Inhalten der Telefongespräche zu erzählen, obwohl er dazu aufgefordert wurde, von Anfang bis zum Ende alles und dabei auch für ihn selbst Unwichtiges zu erzählen vergleiche NS EV 04.07.2017 S 7, 9 f und VS 10.12.2020 S 10 ff). Während er hingegen vor dem BFA davon sprach, dass neben ihm auch sein Vater und sein Bruder in römisch 40 Telefonanrufe erhalten hätten und Anrufe an seine Mutter nicht vorbrachte (NS EV 04.07.2017 S 7/8, 10), erwähnte er in der Verhandlung ausschließlich Anrufe in römisch 40 an seine Mutter. (VS 10.12.2020 S 10: „Wir sind wegen den Drohungen nach römisch 40 gezogen. Ich habe meine Nummer gewechselt. Meine Mutter hatte dieselbe Telefonnummer. Dann bekam sie die Drohanrufe.“) Neu brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 10.12.2020 vor, dass seine Mutter ihm ungefähr neun oder zehn Monate vor der Verhandlung erzählt habe, wer als Täter von der Polizei gesucht werde. Es handle sich dabei um einen Mann namens XXXX (phonetisch), welcher der Volksgruppe der Gujr (auch: Gurjar oder Gujjar, Anm) angehöre und mit dessen Bruder der Beschwerdeführe im Jahr 2011 einmal eine Auseinandersetzung gehabt habe. Der Bruder jenes XXXX habe damals Mädchen gezwungen, auf die Straße zu gehen, und der Beschwerdeführer habe dem Bruder des XXXX im Jahr 2011 „verboten“, die kleinen Mädchen auf die Straße zu schicken. (VS 10.12.2020 S 10, 11). Nähere Angaben dazu, wie die damalige Auseinandersetzung mit dem Bruder des XXXX zustande gekommen und abgelaufen wäre, machte er auch dabei nicht.Neu brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 10.12.2020 vor, dass seine Mutter ihm ungefähr neun oder zehn Monate vor der Verhandlung erzählt habe, wer als Täter von der Polizei gesucht werde. Es handle sich dabei um einen Mann namens römisch 40 (phonetisch), welcher der Volksgruppe der Gujr (auch: Gurjar oder Gujjar, Anmerkung angehöre und mit dessen Bruder der Beschwerdeführe im Jahr 2011 einmal eine Auseinandersetzung gehabt habe. Der Bruder jenes römisch 40 habe damals Mädchen gezwungen, auf die Straße zu gehen, und der Beschwerdeführer habe dem Bruder des römisch 40 im Jahr 2011 „verboten“, die kleinen Mädchen auf die Straße zu schicken. (VS 10.12.2020 S 10, 11). Nähere Angaben dazu, wie die damalige Auseinandersetzung mit dem Bruder des römisch 40 zustande gekommen und abgelaufen wäre, machte er auch dabei nicht. Von einer solchen Auseinandersetzung im Jahr 2011 hat der Beschwerdeführer weder in seinen vorangegangenen beiden Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren bis zum Tag der mündlichen Verhandlung berichtet. Den ersten Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2012 begründete er bei der damaligen Erstbefragung mit Grundstücksstreitigkeiten seiner Familie mit einem anderen Stamm und in der Folge mit einem Streit, den sein Cousin bei den Wahlen 2008 mit einem politischen Gegner gehabt habe und bei der der Beschwerdeführer dabei gewesen sei; ein Vorbringen das jedoch im ersten Verfahren mit näherer Begründung als nicht glaubhaft erachtet wurde. Bei seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz führte er eine Bedrohung durch Unbekannte an und im gegenständlichen dritten Verfahren deutete er zunächst an, dass er wegen seiner eigenen politischen Tätigkeit Probleme gehabt habe und gab schließlich gegenüber dem BFA an, dass er nicht wisse, von wem und aus welchem Grund er bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer konnte somit weder bei seiner Erstbefragung am 19.10.2015 noch in der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2017 und auch nicht bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 erklären, von wem er aus welchem Grund bedroht worden wäre, was jedoch von einer Person zu erwarten wäre, die bereit war, deshalb ihre Heimat, ihr soziales und familiäres Umfeld völlig aufzugeben. Bereits dies spricht ebenso gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung. Umso unschlüssiger ist es dann noch, dass der – während des gesamten Beschwerdeverfahrens rechtsfreundlich vertretene – Beschwerdeführer nicht zum ehest möglichen Zeitpunkt eine solche neue und wesentliche Information über seine tatsächlichen Verfolger im Beschwerdeverfahren bekannt gegeben hätte, die ihm zum Verhandlungszeitpunkt bereits neun oder zehn Monate bekannt gewesen wäre, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde. Der Beschwerdeführer hat zudem wenige Tage vor der Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht aus eigenem Antrieb durch seine Vertreter einen „Vorbereitenden Schriftsatz“ übermittelt (OZ 3), in welchem eine nunmehrige Kenntnis über den wahren Verfolger und Verfolgungsgrund auch nicht einmal erwähnt wurde; zumindest bei dieser Gelegenheit wäre dies zu erwarten gewesen, würden die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen. Diese in der Verhandlung erstmals gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem tatsächlichen Verfolger und sind aufgrund des soeben dargelegten Verhaltens und inkonsistenten Vorbringens nicht glaubhaft. Das Vorbringen des Asylwerbers muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009) Diese Voraussetzung ist im vorliegend Fall aus den dargelegten Gründen nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages vorgebrachte aktuelle Verfolgungsgefährdung in Pakistan nicht glaubhaft ist. 2.6 Zur Lage in Pakistan (oben 1.7) Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Mai 2019. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Pakistan Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind aktuell und Großteils aus dem Jahr 2019. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen betreffend die Lage zur Pandemie aufgrund des Coronavirus basieren auf den Informationen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des Sozialministeriums und der Weltgesundheitsorganisation. Diese Länderinformationen wurden dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter in der mündlichen Verhandlung ausgefolgt und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu schriftlich zu äußern. Mit der dazu abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 28.12.2020 (OZ 8) wurde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zum Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). 3.2 Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.2 Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.3 Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009) Zum gegenständlichen Fall 3.4 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft. Er hat damit nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Bangladesch einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben. 3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005) Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) 3.6 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.7). Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, kommt es nicht darauf an, ob sich infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Herkunftsland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist (VwGH 08.02.2021, Ra 2021/20/0033). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen ist, kommt es nicht darauf an, ob sich infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Herkunftsland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist (VwGH 08.02.2021, Ra 2021/20/0033). Der Beschwerdeführer gehört zu keiner Risikogruppe (siehe oben 1.6); es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH. Der Beschwerdeführer gehört zu keiner Risikogruppe (siehe oben 1.6); es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, insbesondere in dessen Herkunftsregion, möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, insbesondere in dessen Herkunftsregion, möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. 3.7 Da Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). 3.7 Da Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). 3.8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.3.8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. 3.9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.3.9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden. 3.10 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.3.10 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (§ 52 Abs 1, Abs 2 Z 2 und Abs 6 FPG)Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides (Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, FPG) Rechtsgrundlage 3.11 Gemäß § 52 Abs 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich (1.) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder (2.) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.3.11 Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich (1.) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder (2.) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß § 52 Abs 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. […] Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG zu erlassen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. […] Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. Zum gegenständlichen Fall 3.12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gemäß § 52 Abs 6 FPG ein Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, zuerst erfolglos aufgefordert worden sein, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, bevor eine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf. (vgl VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 RS2) 3.12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG ein Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, zuerst erfolglos aufgefordert worden sein, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, bevor eine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf. vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 RS2) Eine Nichtanwendung des § 52 Abs 6 FPG in einem Fall wie dem vorliegenden würde zu folgenden Konsequenzen führen: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, wäre allein aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und dem damit regelmäßig verbundenen vorläufigem rechtmäßigen Aufenthalt jedenfalls eine mit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG zu erlassen. Ein solcher Drittstaatsangehöriger wäre dadurch schlechter gestellt gegenüber einem nicht rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist und der deshalb gemäß § 52 Abs 6 FPG zuerst aufgefordert werden muss, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben. Eine solche unterschiedliche Behandlung nur aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes erscheint nicht sachgerecht und kann daher nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.Eine Nichtanwendung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in einem Fall wie dem vorliegenden würde zu folgenden Konsequenzen führen: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, wäre allein aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und dem damit regelmäßig verbundenen vorläufigem rechtmäßigen Aufenthalt jedenfalls eine mit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu erlassen. Ein solcher Drittstaatsangehöriger wäre dadurch schlechter gestellt gegenüber einem nicht rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist und der deshalb gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zuerst aufgefordert werden muss, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben. Eine solche unterschiedliche Behandlung nur aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes erscheint nicht sachgerecht und kann daher nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Über eine Zulässigkeit oder auch etwaige (dauerhafte oder vorübergehende) Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher erst dann abzusprechen, wenn der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 6 FPG seiner Ausreiseverpflichtung nicht entspricht (vgl VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 RS3).Über eine Zulässigkeit oder auch etwaige (dauerhafte oder vorübergehende) Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher erst dann abzusprechen, wenn der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG seiner Ausreiseverpflichtung nicht entspricht vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 RS3). Eine solche Aufforderung, sich unverzüglich nach Italien zu begeben, ist seitens der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer, der zum Entscheidungszeitpunkt im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung für Italien ist, bisher nicht erfolgt. Die Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 6 FPG liegen damit nicht vor.Die Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG liegen damit nicht vor. 3.13 Die mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Rückkehrentscheidung wird daher spruchgemäß ersatzlos behoben.3.13 Die mit Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Rückkehrentscheidung wird daher spruchgemäß ersatzlos behoben. Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (§ 55 FPG)Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides (Paragraph 55, FPG) 3.14 Aufgrund des bisherigen Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig dieser mit der ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung verbundene Ausspruch ersatzlos behoben wird (vgl VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).3.14 Aufgrund des bisherigen Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig dieser mit der ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung verbundene Ausspruch ersatzlos behoben wird vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Zu B) Revision 3.15 Die ordentliche Revision ist zulässig zu der Frage, ob, die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG jedenfalls mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist oder der Drittstaatsangehörige, der über eine Aufenthaltsberechtigung für einen Mitgliedstaat verfügt, zuerst gemäß § 52 Abs 6 FPG zur Ausreise in den Mitgliedstaat aufzufordern ist. Dazu fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.15 Die ordentliche Revision ist zulässig zu der Frage, ob, die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG jedenfalls mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist oder der Drittstaatsangehörige, der über eine Aufenthaltsberechtigung für einen Mitgliedstaat verfügt, zuerst gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur Ausreise in den Mitgliedstaat aufzufordern ist. Dazu fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen ist die Revision unzulässig, da die dafür relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.16 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.1432015.2.00