GVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF iVm § 4 Abs. 1 und § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF stattgegeben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF stattgegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 30.09.2020 - Antrag des Arbeitnehmers XXXX , geboren am XXXX , SVNr. XXXX (in Folge beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat XXXX und Zuweisung an das AMS XXXX (in Folge belangte Behörde oder „bB“) gem. § 20d Abs. 1 Z2 AuslBG30.09.2020 - Antrag des Arbeitnehmers römisch 40 , geboren am römisch 40 , SVNr. römisch 40 (in Folge beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde oder „bB“) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Z2 AuslBG 30.09.2020- Aussendung eines Parteiengehör durch die belangte Behörde an die bP1 und den Arbeitgeber XXXX (in Folge beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“)30.09.2020- Aussendung eines Parteiengehör durch die belangte Behörde an die bP1 und den Arbeitgeber römisch 40 (in Folge beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“) 12.10.2020 - Stellungnahme des Arbeitgebers bP2 zum übermittelten Sachverhalt 23.10.2020 - Behandlung im Regionalrat XXXX – Bescheid der belangten Behörde; Abweisung des Antrags auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf römisch 40 – Bescheid der belangten Behörde; Abweisung des Antrags auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf 18.11.2020 – Bestätigung des Magistrat XXXX über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ für die bP1 bis 25.11.202118.11.2020 – Bestätigung des Magistrat römisch 40 über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ für die bP1 bis 25.11.2021 19.11.2020 – Beschwerde des Arbeitgebers bP2 gegen den Bescheid vom XXXX 19.11.2020 – Beschwerde des Arbeitgebers bP2 gegen den Bescheid vom römisch 40 18.12.2020 - Mitteilung der Arbeitgebers bP2, dass die Beschwerde trotz verlängerter Aufenthaltsbewilligung als Student dennoch aufrecht bleibt 21.12.2020 – Beschwerdevorlage an das BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP1 (antragstellender Arbeitnehmer) ist türkischer Staatsbürger. Am 30.09.2020 stellte die bP1 beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot Weiß Rot Karte“ -Fachkraft im Mangelberuf für die berufliche Tätigkeit als „Network/System Engineers“ bei der der XXXX XXXX . In weiterer Folge erfolgte die Weiterleitung an das AMS XXXX („belangte Behörde“ bzw. „bB“) als zuständige Behörde gem. § 20d Abs. 1 Z2 AuslBG. Mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen vorgelegt:Die bP1 (antragstellender Arbeitnehmer) ist türkischer Staatsbürger. Am 30.09.2020 stellte die bP1 beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot Weiß Rot Karte“ -Fachkraft im Mangelberuf für die berufliche Tätigkeit als „Network/System Engineers“ bei der der römisch 40 römisch 40 . In weiterer Folge erfolgte die Weiterleitung an das AMS römisch 40 („belangte Behörde“ bzw. „bB“) als zuständige Behörde gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Z2 AuslBG. Mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Kopie Reisepass Nr. XXXX ; Arbeitgebererklärung der XXXX XXXX mit dem Inhalt: Tätigkeit: „System Administrator und Projektmitarbeiter“, Entlohnung: EUR 1.428,90, Stundenausmaß: 30 Wochenstunden, Tätigkeit im speziellen: System-Administrator, Mitarbeit bei diversen Projekten, Betreuung der Mitglieder, Urlaubsvertretung; Kopie Reisepass Nr. römisch 40 ; Arbeitgebererklärung der römisch 40 römisch 40 mit dem Inhalt: Tätigkeit: „System Administrator und Projektmitarbeiter“, Entlohnung: EUR 1.428,90, Stundenausmaß: 30 Wochenstunden, Tätigkeit im speziellen: System-Administrator, Mitarbeit bei diversen Projekten, Betreuung der Mitglieder, Urlaubsvertretung; Weitere Vorlagen: Empfehlungsschreiben Frau Dr. XXXX Kunstuniversität XXXX ; Zertifikat internationaler Englisch-Test vom 12.02.2015 der „IELTS, IDP Education Pty Ltd“; Diplom Nr. XXXX vom 23.06.2013: Bachelorstudium an der „Sabanci Universitesi“ in Istanbul. Weitere Vorlagen: Empfehlungsschreiben Frau Dr. römisch 40 Kunstuniversität römisch 40 ; Zertifikat internationaler Englisch-Test vom 12.02.2015 der „IELTS, IDP Education Pty Ltd“; Diplom Nr. römisch 40 vom 23.06.2013: Bachelorstudium an der „Sabanci Universitesi“ in Istanbul. Am 30.09.2020 erfolgte die Aussendung eines Parteiengehörs an die beiden beschwerdeführenden Parteien. Darin wurde ausgeführt, dass die Voraussetzung für eine Rot-Weiß-Rot Karte/Fachkraft Mangelberuf §12a neben der erforderlichen Mindestpunkteanzahl, ein der Ausbildung und jeweiligen Einstufung entsprechendes Entgelt, das vom Arbeitgeber vor der Einstellung zu gewährleisten ist, eine unabdingbare Zulassungsvoraussetzung sei (Verordnung oder Kollektivvertrag). Darüber hinaus müssten auch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG vorliegen. Insbesondere dürfe die Beschäftigung nicht öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. So würden Fachkräfte, die lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausüben sollen, im Hinblick auf die Zulassung des neuen Zuwanderungssystems aus arbeitsmarktpolitischer Sicht, nicht zugelassen werden.Am 30.09.2020 erfolgte die Aussendung eines Parteiengehörs an die beiden beschwerdeführenden Parteien. Darin wurde ausgeführt, dass die Voraussetzung für eine Rot-Weiß-Rot Karte/Fachkraft Mangelberuf §12a neben der erforderlichen Mindestpunkteanzahl, ein der Ausbildung und jeweiligen Einstufung entsprechendes Entgelt, das vom Arbeitgeber vor der Einstellung zu gewährleisten ist, eine unabdingbare Zulassungsvoraussetzung sei (Verordnung oder Kollektivvertrag). Darüber hinaus müssten auch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG vorliegen. Insbesondere dürfe die Beschäftigung nicht öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. So würden Fachkräfte, die lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausüben sollen, im Hinblick auf die Zulassung des neuen Zuwanderungssystems aus arbeitsmarktpolitischer Sicht, nicht zugelassen werden. Am 12.10.2020 langte eine Stellungnahme des Arbeitgebers (bP2) zum übermittelten Sachverhalt bei der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass es die aktuelle Budgetsituation der bP2 als Kulturverein bedauerlicherweise nicht zulasse, dass sie die bP1 mehr als 30 Stunden anstelle. Wenn sich ihre finanziellen Möglichkeiten zum positiven entwickeln würden, dann würden sie eine höhere Anstellung evaluieren. Als Kulturverein würden sie keinem Kollektivvertrag unterliegen. Laut der der belangten Behörde vorliegenden Stellenbeschreibung des Ersatzkraftverfahrens von 2019 ist ersichtlich, dass für diese Position bei der bP2 eine IT-Fachkraft mit künstlerischem Background, wie die bP1 sie vorweisen könne, unumgänglich sei. Deshalb sei es der Firma auch ein ausgesprochen großes Anliegen die bP1 längerfristig zu beschäftigen und dass alle Voraussetzungen für die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot-Card vorliegen würden. Am 23.10.2020 wurde die Angelegenheit sodann im Ausländerausschuss der belangten Behörde behandelt. Im Protokoll wurde nochmals festgehalten, dass für eine Erteilung die allgemeinen sowie die besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG vorliegen müssen. So würden Fachkräfte, die lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausüben sollen, im Hinblick auf die Zulassung des neuen Zuwanderungssystems aus arbeitsmarktpolitischer Sicht, nicht zugelassen werden.
seiner Stellungnahme würde der Dienstgeber einer Vollzeitbeschäftigung nicht zustimmen. Am 23.10.2020 wurde die Angelegenheit sodann im Ausländerausschuss der belangten Behörde behandelt. Im Protokoll wurde nochmals festgehalten, dass für eine Erteilung die allgemeinen sowie die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG vorliegen müssen. So würden Fachkräfte, die lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausüben sollen, im Hinblick auf die Zulassung des neuen Zuwanderungssystems aus arbeitsmarktpolitischer Sicht, nicht zugelassen werden.
seiner Stellungnahme würde der Dienstgeber einer Vollzeitbeschäftigung nicht zustimmen. Am XXXX erging sodann auf dieser Grundlage der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Antrag der bP1 auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
BG Ausländer/innen in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13 AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B des AuslBG angeführten Kriterien erreichen, für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.Am römisch 40 erging sodann auf dieser Grundlage der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Antrag der bP1 auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 12 a, AuslBG Ausländer/innen in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13, AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B des AuslBG angeführten Kriterien erreichen, für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Für die Kriterien nach Anlage B wurden von der bB folgende Punkte an die bP1 vergeben: Qualifikation: 30 Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 12 Sprachkenntnisse: 0 Alter 27 Jahre: 15 Insgesamt wurden gem. Anlage B, 57 Punkte erreicht und folglich die erforderliche Punkteanzahl von 55 erfüllt. Jedoch seien laut der Behörde nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG erfüllt:Jedoch seien laut der Behörde nicht die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG erfüllt: Laut Arbeitgebererklärung sei eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden für die Tätigkeit als Network/Systemengineer beantragt worden. Es müssten die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen. Insbesondere dürfe die Beschäftigung nicht öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. So würden Fachkräfte, die lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausüben sollen, im Hinblick auf die Zulassung des kriteriengeleiteten Zuwanderungssystems aus arbeitsmarktpolitischer Sicht nicht zugelassen werden. Der Dienstgeber sei mittels Parteiengehör am 30.09.2020 schriftlich über die Sachlage informiert worden und stimme laut E-Mail vom 12. Oktober 2020 einer Vollzeitbeschäftigung nicht zu, weshalb der Antrag abzulehnen sei. Laut Arbeitgebererklärung sei eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden für die Tätigkeit als Network/Systemengineer beantragt worden. Es müssten die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, vorliegen. Insbesondere dürfe die Beschäftigung nicht öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. So würden Fachkräfte, die lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausüben sollen, im Hinblick auf die Zulassung des kriteriengeleiteten Zuwanderungssystems aus arbeitsmarktpolitischer Sicht nicht zugelassen werden. Der Dienstgeber sei mittels Parteiengehör am 30.09.2020 schriftlich über die Sachlage informiert worden und stimme laut E-Mail vom 12. Oktober 2020 einer Vollzeitbeschäftigung nicht zu, weshalb der Antrag abzulehnen sei. Am 18.11.2020 informierte die bP2 die belangte Behörde darüber, dass der Aufenthaltstitel der bP1 als „Student
Aufgrund der Rückfrage der belangten Behörde bestätigte das Magistrat XXXX am selben Tag die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ für die bP1 bis 25.11.2021. Ferner wurde ihm eine Beschäftigungsbewilligung bis zum 25.11.2021 erteilt. Am 18.11.2020 informierte die bP2 die belangte Behörde darüber, dass der Aufenthaltstitel der bP1 als „Student
Paragraph 64, NAG“ vom Magistrat römisch 40 verlängert worden sei. Aufgrund der Rückfrage der belangten Behörde bestätigte das Magistrat römisch 40 am selben Tag die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ für die bP1 bis 25.11.
der Fachkräfteverordnung 2020, BGBl. II Nr. 421/2019 gelte. Auch die Mindestpunkteanzahl der Anlage B des AuslBG würde erreicht werden und wurden keinerlei Einwendungen gegen die Entlohnung für die vorgesehene Tätigkeit vorgebracht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 stellte diese sodann fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Zwar läge eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung für den beantragen Beruf vor, der auch als Mangelberuf
der Fachkräfteverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2019, gelte. Auch die Mindestpunkteanzahl der Anlage B des AuslBG würde erreicht werden und wurden keinerlei Einwendungen gegen die Entlohnung für die vorgesehene Tätigkeit vorgebracht. Die Begründung der belangten Behörde stützt sich dabei einzig und allein auf den Verweis des §12a auf § 4 Abs. 1 AuslBG und den einleitenden Satz dieser Bestimmung wonach „die Beschäftigung nicht öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen darf“. Die Begründung der belangten Behörde stützt sich dabei einzig und allein auf den Verweis des §12a auf Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG und den einleitenden Satz dieser Bestimmung wonach „die Beschäftigung nicht öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen darf“. So würden Fachkräfte, die lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausüben sollen, im Hinblick auf die Zulassung des kriteriengeleiteten Zuwanderungssystems aus arbeitsmarktpolitischer Sicht nicht zugelassen werden. Das BVwG hält die Ausführungen in der Beschwerde der bP2, dass es dieser Entscheidung einer gesetzlichen Grundlage fehle als berechtigt und begründet seine Entscheidung wie folgt: Die bP1 überschreitet aufgrund der Feststellungen die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten
der Anlage B, was auch die belangte Behörde zugestanden hat. Die Beschäftigung entspricht der Ausbildung der bP
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; (…)
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.
BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.
Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
BG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu § 21 – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Art 6 Abs 1 EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es § 21 vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
Paragraph 21, AuslBG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu Paragraph 21, – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es Paragraph 21, vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz 2018, zu § 20 Rz 9 ff, § 21 Rz 2). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu.Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz 2018, zu Paragraph 20, Rz 9 ff, Paragraph 21, Rz 2). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu. Der ausländische Arbeitnehmer hat im Verfahren um Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft Parteistellung. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl Nr 218/1975 idgF lauten:3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten: Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler 1. § 20d.
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter
. als Fachkraft
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12, 2 Punkt a, l, s, Fachkraft
Paragraph 12 a,, […] Z3 bis 6 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. […] Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern
Paragraph 12 a, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern
Paragraph 3, Absatz 2, AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen. […] Abs 2 bis 4[…] Absatz 2 bis 4
Innen als Fachkräfte
BG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:
Paragraph eins, der Fachkräfteverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 421 aus 2019, werden für das Jahr 2020 folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte
Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt: […] Z 5 Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für DatenverarbeitungZiffer 5, Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung Z 12 Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.), soweit nicht anderweitig eingeordnetZiffer 12, Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.), soweit nicht anderweitig eingeordnet […] Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Bei der beantragten Tätigkeit als „Network/System Engineer“ handelt es sich um einen in der Fachkräfteverordnung 2020 angeführten Mangelberuf. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage (1077 dB 24 GP.) zur Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl I Nr 25/2011, mit der das kriteriengeleitete Zuwanderungsmodell eingeführt wurde, klar zu entnehmen ist, soll Fachkräften aus Drittstaaten bei Erfüllung personenbezogener und nach Punkten bewerteter Kriterien und klar definierter arbeitsmarktpolitischer Voraussetzungen nur eine qualifizierte Beschäftigung in Österreich ermöglicht werden. Eine Tätigkeit die im überwiegenden Ausmaß in Hilfsarbeitertätigkeiten oder einfachen angelernten Tätigkeiten besteht, soll davon nicht erfasst werden.Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage (1077 dB 24 Gesetzgebungsperiode zur Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2011,, mit der das kriteriengeleitete Zuwanderungsmodell eingeführt wurde, klar zu entnehmen ist, soll Fachkräften aus Drittstaaten bei Erfüllung personenbezogener und nach Punkten bewerteter Kriterien und klar definierter arbeitsmarktpolitischer Voraussetzungen nur eine qualifizierte Beschäftigung in Österreich ermöglicht werden. Eine Tätigkeit die im überwiegenden Ausmaß in Hilfsarbeitertätigkeiten oder einfachen angelernten Tätigkeiten besteht, soll davon nicht erfasst werden. Daraus ergibt sich, dass, wenn auch eine formale Gleichstellung der im Ausland absolvierten Ausbildung mit einer inländischen Ausbildung nicht erforderlich ist, doch eine inhaltlich der österreichischen Lehre vergleichbare Qualifikation vorliegen muss. Der Nachweis kann etwa durch Beibringung des Curriculums, Jahreszeugnisse, Umschulungsbestätigungen sowie durch Praxisbelege während der Ausbildungszeit erbracht werden. Von der bP1 wurde mittels Diplom der Universität „Sabanci“ über den Abschluss des „Bachelor of Science in Computer and Engineering“ vom 23.06.2013 die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum „Computer-Ingenieur“ nachgewiesen. Ferner erfüllt er auch die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien. Die für die Tätigkeit vorgesehene Entlohnung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen und wurden seitens der Behörde dagegen keine Einwendungen erhoben. Aus Sicht des erkennenden Gerichts sind auch die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 AuslBG sinngemäß erfüllt, gegenteilige Anhaltspunkte haben sich nicht ergeben. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 12a AuslBG liegen daher vor.Von der bP1 wurde mittels Diplom der Universität „Sabanci“ über den Abschluss des „Bachelor of Science in Computer and Engineering“ vom 23.06.2013 die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum „Computer-Ingenieur“ nachgewiesen. Ferner erfüllt er auch die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien. Die für die Tätigkeit vorgesehene Entlohnung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen und wurden seitens der Behörde dagegen keine Einwendungen erhoben. Aus Sicht des erkennenden Gerichts sind auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 1 AuslBG sinngemäß erfüllt, gegenteilige Anhaltspunkte haben sich nicht ergeben. Die Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 12 a, AuslBG liegen daher vor. Da es der Begründung der belangten Behörde, bei der Tätigkeit handle es sich um eine Teilzeitbeschäftigung weshalb ihr öffentliche bzw. gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen würden an jeglicher gesetzlichen Grundlage fehlt war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben. 3.6.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt gegenständlich hinreichend durch die Aktenlage geklärt werden konnte und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
BG stellt das Vorliegen einer Vollzeitbeschäftigung keine Zulassungsvoraussetzung für eine Fachkraft in einem Mangelberuf dar und ergibt sich dies auch nicht aus § 4 Abs. 1 AuslBG. Es sprechen jedoch auch verschiedene Gründe dafür, dass eine Teilzeitbeschäftigung im Hinblick auf die Zielsetzung nicht zuzulassen ist (vergleiche etwa Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 2018, zu §12a AuslBG, RZ 48 "So sind etwa Fachkräfte, die lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausüben sollen, im Hinblick auf die Zielsetzung des neuen Zuwanderungssystems aus arbeitsmarktpolitischer Sicht generell nicht zuzulassen."). Diesbezüglich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die ordentliche Revision zugelassen wird. Die Revision ist
BG stellt das Vorliegen einer Vollzeitbeschäftigung keine Zulassungsvoraussetzung für eine Fachkraft in einem Mangelberuf dar und ergibt sich dies auch nicht aus Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG. Es sprechen jedoch auch verschiedene Gründe dafür, dass eine Teilzeitbeschäftigung im Hinblick auf die Zielsetzung nicht zuzulassen ist (vergleiche etwa Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 2018, zu §12a AuslBG, RZ 48 "So sind etwa Fachkräfte, die lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausüben sollen, im Hinblick auf die Zielsetzung des neuen Zuwanderungssystems aus arbeitsmarktpolitischer Sicht generell nicht zuzulassen."). Diesbezüglich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die ordentliche Revision zugelassen wird. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2237953.1.00
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