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{'item': 'L527 2118460-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlL527 2118460-2 Spruch, L527 2118460-2/24E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.02.2015 in Österreich den ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt begründete: Er habe in seiner Heimat als Sanitäter gearbeitet. Er habe Impf-Tropfen für Kinder verteilt. Die Taliban hätten dies verboten, da diese Tropfen aus Amerika stammen würden und die Kinder diese nicht einnehmen dürften. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer zwei Jahre lang bedroht. Die Taliban hätten auf den Beschwerdeführer geschossen. Er sei deshalb im Krankenhaus gewesen. Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 26.09.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen weitgehend den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise). Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.02.2015 in Österreich den ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt begründete: Er habe in seiner Heimat als Sanitäter gearbeitet. Er habe Impf-Tropfen für Kinder verteilt. Die Taliban hätten dies verboten, da diese Tropfen aus Amerika stammen würden und die Kinder diese nicht einnehmen dürften. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer zwei Jahre lang bedroht. Die Taliban hätten auf den Beschwerdeführer geschossen. Er sei deshalb im Krankenhaus gewesen. Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 26.09.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen weitgehend den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise). Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Am 03.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, am 17.12.2020 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde). Das Verfahren wurde nicht zugelassen. Den Antrag vom 03.09.2020 begründete der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass er sich nach seiner Rückkehr nach Pakistan der PTM-Partei (Pashtun Tahafuz Movement) angeschlossen habe. Sein Onkel mütterlicherseits, der ebenfalls Mitglied dieser Partei gewesen sei, sei erschossen worden. Daraufhin habe man den Beschwerdeführer zu Unrecht angezeigt und ihm vorgeworfen, an der Ermordung des Onkels beteiligt gewesen zu sein. Er sei zu einer Haftstrafe verurteilt worden. In der behördlichen Einvernahme am 17.12.2020 verneinte der Beschwerdeführer, Verwandte in Österreich zu haben, und gab auf die Frage nach sonstigen sozialen Kontakten in Österreich an, Freunde zu haben; er sei mit Afghanen und Pakistanern befreundet. Mit Schreiben vom 26.01.2021 teilte ein österreichisches Standesamt der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eheschließung mit einer näher genannten ungarischen Staatsbürgerin gestellt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2020 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2020 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 01.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Aktenvorlage erwies sich als unvollständig. Nach Aufforderung zur Vorlage der fehlenden Akten(bestandteile) lagen dem Bundesverwaltungsgericht schließlich am 05.03.2021 alle relevanten Akten(bestandteile) vor, wovon die belangte Behörde am 08.03.2021 verständigt wurde. Mit Beschluss vom 12.03.2021 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 12.03.2021 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; VA 1: Verwaltungsverfahrensakt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz; VA 2: Verwaltungsverfahrensakt zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]. 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trat in Österreich unter den im Kopf der Entscheidung genannten Namen in Erscheinung. Sein tatsächlicher Name lautet XXXX , auch XXXX , XXXX und er wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Er ist ein erwachsener männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. (VA 2, AS 247, 284, 351) Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung an. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. (VA 1, S 17, 103; VA 2, AS 25; OZ 11) Er leidet nicht an schweren oder gar lebensbedrohlichen psychischen Störungen und auch nicht an schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten. Ferner zählt er aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zu einer Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen COVID-19-Erkrankung. (VA 2, AS 69, 76, 86 ff, 133 ff, 171, 173 ff, 189, 191, 209 ff, 284, 352, 399 ff; OZ 2).Der Beschwerdeführer trat in Österreich unter den im Kopf der Entscheidung genannten Namen in Erscheinung. Sein tatsächlicher Name lautet römisch 40 , auch römisch 40 , römisch 40 und er wurde am römisch 40 geboren. Seine Identität steht fest. Er ist ein erwachsener männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. (VA 2, AS 247, 284, 351) Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung an. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. (VA 1, S 17, 103; VA 2, AS 25; OZ 11) Er leidet nicht an schweren oder gar lebensbedrohlichen psychischen Störungen und auch nicht an schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten. Ferner zählt er aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zu einer Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen COVID-19-Erkrankung. (VA 2, AS 69, 76, 86 ff, 133 ff, 171, 173 ff, 189, 191, 209 ff, 284, 352, 399 ff; OZ 2). Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Provinz XXXX , geboren, wuchs dort auf und verbrachte dort den Großteil seines Lebens. Er wurde in seinem Herkunftsstaat sozialisiert, besuchte dort ca. sieben Jahre die Schule und war anschließend berufstätig. (VA 1, AS 17 ff, 290) Die Muttersprache des Beschwerdeführers, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Paschtu. Der Beschwerdeführer spricht außerdem ein wenig Urdu. (VA 1, AS 275, 290; VA 2, AS 23) Familienangehörige des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Pakistan, konkret leben dort jedenfalls sein Vater, seine Schwester, seine beiden Brüder und sein Onkel (VA 2, AS 175).Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Provinz römisch 40 , geboren, wuchs dort auf und verbrachte dort den Großteil seines Lebens. Er wurde in seinem Herkunftsstaat sozialisiert, besuchte dort ca. sieben Jahre die Schule und war anschließend berufstätig. (VA 1, AS 17 ff, 290) Die Muttersprache des Beschwerdeführers, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Paschtu. Der Beschwerdeführer spricht außerdem ein wenig Urdu. (VA 1, AS 275, 290; VA 2, AS 23) Familienangehörige des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Pakistan, konkret leben dort jedenfalls sein Vater, seine Schwester, seine beiden Brüder und sein Onkel (VA 2, AS 175). Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2015 erstmals, und zwar unrechtmäßig, in das österreichische Bundesgebiet ein (VA 1, AS 9 ff, 23). Nach Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet – zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt – wieder (VA 2, AS 28, 175; OZ 13, 14). Im September 2020 reiste der Beschwerdeführer neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein (VA 2, AS 23, 179). Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit. 1.2. Zu den Anträgen auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers: 1.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.02.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (VA 1, AS 19). Am 03.09.2020 stellte er den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (VA 2, AS 25). 1.2.2. Den ersten Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.11.2015, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV) (VA 1, AS 119).1.2.2. Den ersten Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.11.2015, Zahl römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan aus (Spruchpunkt römisch drei) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier) (VA 1, AS 119). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, mit der Maßgabe, dass der erste Satz von Spruchpunkt III des Bescheids vom 17.11.2015 „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.“ zu lauten habe, rechtskräftig als unbegründet ab (VA 1, AS 285 ff, 367 ff [Zustellschein]). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, mit der Maßgabe, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei des Bescheids vom 17.11.2015 „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.“ zu lauten habe, rechtskräftig als unbegründet ab (VA 1, AS 285 ff, 367 ff [Zustellschein]). Zufolge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Pakistan keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt gewesen und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt (BVwG 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, S 58): So sei der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. (BVwG 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, S 58, 62 ff, 70

  1. f)Ferner folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. (BVwG 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, S 58, 78 ff)Ferner folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. (BVwG 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, S 58, 78
  2. ff)1.2.3. 1.2.3.1. Insofern ist – in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers – seit der rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten bzw. hat eine behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern. 1.2.3.2. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, hat sich auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert. 1.2.3.3. Dass sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften – insbesondere § 3 und § 8 AsylG 2005 – seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, in entscheidungswesentlicher Hinsicht geändert hätten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch im Übrigen nicht festzustellen.1.2.3.3. Dass sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften – insbesondere Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 – seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, in entscheidungswesentlicher Hinsicht geändert hätten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch im Übrigen nicht festzustellen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Sachverhaltsfeststellungen waren auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zum ersten und zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenständlichen Verfahren (L527 2118460-2) und zum Verfahren mit der Zahl L512 2118460-1 zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten oder Ordnungszahlen angegeben. Im Einzelnen sei noch hervorgehoben: 2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben in den verwaltungsbehördlichen Verfahren, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren L512 2118460-1, den entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde (überwiegend) nicht bzw. nicht substantiiert entgegentrat. Darüber hinaus ist zu festzuhalten: Hinsichtlich der unterschiedlichen Namen, unter denen der Beschwerdeführer in Erscheinung trat, ist insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 23.02.2015 (VA 1, AS 17), in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2016 (VA 1, AS 276) sowie in der Erstbefragung am 03.09.2020 (VA 2, AS 23) und in der behördlichen Einvernahme am 17.12.2020 (VA 2, AS 173, 177) zu verweisen. Das Auftreten des Beschwerdeführers unter unterschiedlichen Namen und die dafür – im Zuge konkreter Befragung bzw. Vorhalte – gegebenen Erklärungen sind ein erstes Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie für fehlende Mitwirkung im Verfahren. Dass die belangte Behörde die Identität des Beschwerdeführers dennoch mit XXXX , auch XXXX , XXXX , geb. XXXX , feststellen konnte, liegt an einer ihr – von einem österreichischen Standesamt, nicht jedoch vom Beschwerdeführer – übermittelten Kopie des pakistanischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie der Identifizierung des Beschwerdeführers durch die pakistanische Botschaft nach rechtskräftiger Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (VA 2, AS 247, 351). Dass der Beschwerdeführer, in der behördlichen Einvernahme am 17.12.2020 explizit nach Identitätsdokumenten befragt, behauptete, er habe keine, und eine angeblich in Pakistan befindliche Tazkira erwähnte (VA 2, AS 173), in der Folge allerdings gegenüber einem österreichischen Standesamt eine Kopie seines im Jahr 2019 ausgestellten pakistanischen Reisepasses vorlegte (VA 2, AS 245 ff; OZ 11, 19), verstärkt die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der unterschiedlichen Namen, unter denen der Beschwerdeführer in Erscheinung trat, ist insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 23.02.2015 (VA 1, AS 17), in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2016 (VA 1, AS 276) sowie in der Erstbefragung am 03.09.2020 (VA 2, AS 23) und in der behördlichen Einvernahme am 17.12.2020 (VA 2, AS 173, 177) zu verweisen. Das Auftreten des Beschwerdeführers unter unterschiedlichen Namen und die dafür – im Zuge konkreter Befragung bzw. Vorhalte – gegebenen Erklärungen sind ein erstes Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie für fehlende Mitwirkung im Verfahren. Dass die belangte Behörde die Identität des Beschwerdeführers dennoch mit römisch 40 , auch römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , feststellen konnte, liegt an einer ihr – von einem österreichischen Standesamt, nicht jedoch vom Beschwerdeführer – übermittelten Kopie des pakistanischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie der Identifizierung des Beschwerdeführers durch die pakistanische Botschaft nach rechtskräftiger Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (VA 2, AS 247, 351). Dass der Beschwerdeführer, in der behördlichen Einvernahme am 17.12.2020 explizit nach Identitätsdokumenten befragt, behauptete, er habe keine, und eine angeblich in Pakistan befindliche Tazkira erwähnte (VA 2, AS 173), in der Folge allerdings gegenüber einem österreichischen Standesamt eine Kopie seines im Jahr 2019 ausgestellten pakistanischen Reisepasses vorlegte (VA 2, AS 245 ff; OZ 11, 19), verstärkt die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Auch die grob divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, zu dem er das österreichische Bundesgebiet nach Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, wieder verlassen haben will (VA 2, AS 28, 175; OZ 13, 14), sprechen, wie die Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte (VA 2, AS 267 f), gegen die persönliche Glaubwürdigkeit und sind der Grund, weshalb der entsprechende Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln im angefochtenen Bescheid auseinandersetzte und daraus schlüssig folgerte, dass er nicht an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leide und aufgrund seines Alters sowie des Fehlens schwerer oder chronischer Vorerkrankungen nicht zu einer Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen COVID-19-Erkrankung zähle (AS 352): Gegenteilige Schlüsse lassen weder die von einem Arzt für Allgemeinmedizin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Ausmaß von jeweils ca. einer Woche im September und November 2020 (VA 2, AS 69, 76, 81, 88, 92, 135) noch die von diesem Arzt zuletzt im September 2020 bescheinigten Schlafstörungen, chronischen Kopfschmerzen und Knieschmerzen und die in diesem Zusammenhang verschriebenen Medikamente (VA 2, AS 86, 87, 133) zu. Weiters sind den vorliegenden Berichten des XXXX ein unauffälliger Befund der Thoraxorgane ohne Nachweis rezenter pleuropulmonaler Veränderungen und ein unauffälliger intracranieller Befund zu entnehmen (VA 2, AS 209 ff). Vgl. dazu, dass der Beschwerdeführer nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt, ferner die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020. Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers – im Verhältnis zur rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz – geändert habe, er in ärztlicher Behandlung sei und auch Unterlagen und Befunde vorgelegt habe (VA 2, A 407), tritt der Beschwerdeführer den Feststellungen im angefochtenen Bescheid mitnichten entgegen. Soweit der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung der Niederschrift der Befragung am 17.12.2020 äußerte, er möchte zu einem Psychologen, da es ihm psychisch nicht gut gehe (VA 2, AS 191), ist zu bedenken, dass er zu seinem psychischen Gesundheitszustand in der Folge, namentlich auch in der Beschwerde, kein konkretes weiteres Vorbringen mehr erstattete und auch keinerlei Bescheinigungsmittel vorlegte. Vor diesem Hintergrund kann – auch jetzt – eine schwere oder gar lebensbedrohliche psychische Störung ausgeschlossen werden. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln im angefochtenen Bescheid auseinandersetzte und daraus schlüssig folgerte, dass er nicht an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leide und aufgrund seines Alters sowie des Fehlens schwerer oder chronischer Vorerkrankungen nicht zu einer Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen COVID-19-Erkrankung zähle (AS 352): Gegenteilige Schlüsse lassen weder die von einem Arzt für Allgemeinmedizin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Ausmaß von jeweils ca. einer Woche im September und November 2020 (VA 2, AS 69, 76, 81, 88, 92, 135) noch die von diesem Arzt zuletzt im September 2020 bescheinigten Schlafstörungen, chronischen Kopfschmerzen und Knieschmerzen und die in diesem Zusammenhang verschriebenen Medikamente (VA 2, AS 86, 87, 133) zu. Weiters sind den vorliegenden Berichten des römisch 40 ein unauffälliger Befund der Thoraxorgane ohne Nachweis rezenter pleuropulmonaler Veränderungen und ein unauffälliger intracranieller Befund zu entnehmen (VA 2, AS 209 ff). Vgl. dazu, dass der Beschwerdeführer nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt, ferner die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,. Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers – im Verhältnis zur rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz – geändert habe, er in ärztlicher Behandlung sei und auch Unterlagen und Befunde vorgelegt habe (VA 2, A 407), tritt der Beschwerdeführer den Feststellungen im angefochtenen Bescheid mitnichten entgegen. Soweit der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung der Niederschrift der Befragung am 17.12.2020 äußerte, er möchte zu einem Psychologen, da es ihm psychisch nicht gut gehe (VA 2, AS 191), ist zu bedenken, dass er zu seinem psychischen Gesundheitszustand in der Folge, namentlich auch in der Beschwerde, kein konkretes weiteres Vorbringen mehr erstattete und auch keinerlei Bescheinigungsmittel vorlegte. Vor diesem Hintergrund kann – auch jetzt – eine schwere oder gar lebensbedrohliche psychische Störung ausgeschlossen werden. Diesbezüglich und auch im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der – schon im behördlichen Verfahren durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, (VA 2, AS 33) sowie im Beschwerdeverfahren auch durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (VA 2, AS 429) vertretene – Beschwerdeführer mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde (vgl. insbesondere VA 2, AS 25 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 169 ff). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zwischenzeitlich keine Änderung eingetreten ist, da sich der Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert und keine neuen Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).Diesbezüglich und auch im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der – schon im behördlichen Verfahren durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, (VA 2, AS 33) sowie im Beschwerdeverfahren auch durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (VA 2, AS 429) vertretene – Beschwerdeführer mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde vergleiche insbesondere VA 2, AS 25 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 169 ff). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zwischenzeitlich keine Änderung eingetreten ist, da sich der Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert und keine neuen Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus mitzuteilen hat; vergleiche Paragraph 15, AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at). 2.3. Zu den Feststellungen zu den Anträgen auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers: 2.3.1. Die Feststellungen zum Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers und zum Inhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, waren insbesondere auf Grundlage dieser Entscheidung zu treffen. Die Urschrift befindet sich im Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L512 2118460-1, eine Ausfertigung im VA 1. Die vom Bundesverwaltungsgericht unter 1.2.2. getroffenen Feststellungen zum Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016 folgen – inhaltlich unzweifelhaft – aus dieser Entscheidung, mag sich der Wortlaut der Ausführungen in der Entscheidung vom 26.09.2016 auch nicht mit dem Wortlaut der Feststellungen unter 1.2.2. decken. 2.3.2. Den am 22.02.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt: Er habe in seiner Heimat als Sanitäter gearbeitet. Er habe Impf-Tropfen für Kinder verteilt. Die Taliban hätten dies verboten, da diese Tropfen aus Amerika stammen würden und die Kinder diese nicht einnehmen dürften. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer zwei Jahre lang bedroht. Die Taliban hätten auf den Beschwerdeführer geschossen. Er sei deshalb im Krankenhaus gewesen. (VA 1, AS 25, 95 ff, 277
  3. ff)Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Entscheidung vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, für nicht glaubhaft (BVwG 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, S 63 ff). 2.3.3. Den Antrag vom 03.09.2020 begründete der Beschwerdeführer – an dieser Stelle ohne Bedachtnahme auf Widersprüche und inkonsistente Angaben auf das Wesentliche zusammengefasst – folgendermaßen: Nach der Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz sei er nach Italien gereist, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er hätte gemäß der Dublin-Verordnung zurück nach Österreich müssen. Als er erfahren habe, dass seine Mutter erkrankt sei, sei er im Jahr 2019 nach Pakistan zurückkehrt und habe sich dort der PTM-Partei (richtig: PTM [Pashtun Tahafuz Movement]) angeschlossen. Sein Onkel mütterlicherseits, der ebenfalls Mitglied dieser Partei gewesen sei, sei erschossen worden. Daraufhin habe man den Beschwerdeführer zu Unrecht angezeigt und ihm vorgeworfen, an der Ermordung des Onkels beteiligt gewesen zu sein. Er sei zu einer Haftstrafe verurteilt worden. (VA 2, AS 29, 175
  4. ff)Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer auch, dass seine im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz erstatteten Fluchtgründe immer noch aufrecht seien (VA 2, AS 177). Der Beschwerdeführer legte – zunächst in Kopie, dann auch im Original und unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache – unter anderem die angebliche Sterbeurkunde seines Onkels, eine angebliche Bestätigung über die Inanspruchnahme medizinischer Behandlung in Pakistan im Juni 2019 wegen Erbrechens, Durchfalls und Fiebers, angebliche Mitgliedsausweise des Beschwerdeführers und seines angeblich getöteten Onkels bei der PTM sowie einen angeblichen First Information Report (FIR) betreffend die angebliche Tötung des Onkels vor (VA 2 AS 193 ff, 219 ff). Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid zu dem Schluss, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen sei unglaubhaft und weise demnach keinen glaubhaften Kern auf. (VA 2, AS 285, 353, 355
  5. f)2.3.4. Sieht man davon ab, dass der Beschwerdeführer erklärte und auch in der Beschwerde erklärt, dass das Vorbringen aus dem Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz nach wie vor aufrecht sei (VA 2, AS 177, 411), steht außer Frage, dass sich jene Geschehnisse, mit denen der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Antrag begründet, nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum ersten Antrag ereignet haben sollen (VA 2, AS 407). Dies (allein) vermag jedoch die Annahme, der Sachverhalt habe sich maßgeblich geändert, nicht zu begründen. Entscheidend ist nämlich, wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher dargelegt werden wird, dass die behauptete Sachverhaltsänderung darüber hinaus zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen müsste, dem Relevanz zukommt. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, der zufolge ein glaubhafter Kern fehle, ist in ihren wesentlichen Punkten logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher den Standpunkt der Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich unglaubhaft ist, dementsprechend die behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern hat und somit auch keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist: Angesichts der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, wonach sich die vom Beschwerdeführer im ersten Verfahren behauptete Bedrohung durch die Taliban als nicht glaubhaft erwiesen habe, erschiene ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in Pakistan nach dem krankheitsbedingten Tod seiner Mutter im Februar 2019 (VA 2, AS 175) zwar objektiv nicht bedenklich. Da der Beschwerdeführer allerdings angab, dass die Furcht vor den Taliban nach wie vor aufrecht sei (VA 2, AS 177, 411), sind die Erwägungen der Behörde, dass es nicht schlüssig sei, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Tod der Mutter noch geraume Zeit in Pakistan hätte aufhalten sollen, nicht zu beanstanden. Das Vorbringen bzw. das darin zum Ausdruck gebrachte Verhalten des Beschwerdeführers ist somit nicht nachvollziehbar. (VA 2, AS 353
  6. f)Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als allein daraus, dass er sich im Jahr 2014 noch nicht politisch betätigt habe, nicht geschlossen werden könne, dass sich nicht zwischenzeitlich seine Einstellung geändert und er sich 2019 für die PTM eingesetzt haben könnte (VA 2, AS 411). Der Beschwerdeführer verkennt allerdings, dass sich die belangte Behörde keineswegs allein auf eine solche Argumentation zurückzog. Dass sich, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, politische Aktivisten in Gefahr begeben, um die Situation zu verbessern, mag zwar sein (VA 2, AS 411). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jedoch nicht seinen – behaupteten – politischen Aktivismus vor. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 17.12.2020 die Gelegenheit hatte, die Motive für seine angebliche Hinwendung zur PTM bzw. sein Interesse an der PTM darzulegen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf folgenden Satz: „Ich sah, dass es den Pashtunen dort schlecht geht, ich wollte beitreten und auch helfen.“ (VA 2, AS 181) Mit dieser oberflächlichen und weitgehend gehaltlosen Antwort konnte der Beschwerdeführer freilich keine Einstellungsänderung bzw. Motive für seine angebliche Betätigung für die PTM im Jahr 2019 nachvollziehbar darlegen; vgl. auch VA 2, AS 177: „Als ich zurückkehrte nach Pakistan im Jänner 2019 und sah, dass die Pashtunen gefährdet sind, bin ich dann der Partei PTM beigetreten, das war gefragt im April 2019.“ Zutreffend wies die belangte Behörde nämlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz eine Benachteiligung von Paschtunen vorgebracht hatte (VA 2, AS 354; vgl. z. B. VA 1, AS 282: „[…] Die Paschtunen werden überall misshandelt und unter Druck gesetzt. Sogar werden in der Schule Selbstmordanschläge verübt. Es gibt keine Rechte für Paschtunen.“). Dass die Behörde in ihren Überlegungen darauf Bedacht nahm, dass sich der – angeblich nach wie vor von den Taliban verfolgte – Beschwerdeführer durch eine Betätigung für die von der Regierung nicht akzeptierte bzw. verfolgte PTM neuerlich exponiert hätte, begegnet keinen Bedenken (VA 2, AS 354). Denn gerade jemand, der sich aus politischer Überzeugung einer derartigen (zusätzlichen) Gefahr aussetzt, bzw. ein wahrhaftiger politischer Aktivist, welcher der Beschwerdeführer offenbar zu sein vermeint (VA 2, AS 411), wird freilich in der Lage sein, die Gründe und Motive für seine politische Betätigung und die Veränderung der Einstellung, die insoweit seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum ersten Antrag auf internationalen Schutz stattgefunden hätte, anschaulich darzulegen. Auf den Beschwerdeführer trifft das, wie die Behörde nachvollziehbar ausführte, keineswegs zu (VA 2, AS 354). In Reaktion auf den in der Beschwerde behaupteten politischen Aktivismus und die Überlegungen der Behörde lediglich abrundend (vgl. zur Zulässigkeit VwGH 18.06.2014, Ra 2014/20/0002) sei im Übrigen angemerkt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren gänzlich im Dunkeln ließ, worin – abseits der angeblichen Mitgliedschaft – konkret sein angebliches politisches Engagement für die PTM überhaupt bestanden haben soll und wie die Regierung, die die Mitglieder verfolge (VA 2, AS 181), von seiner angeblichen Mitgliedschaft und dem vermeintlichen Engagement Kenntnis erlangt haben könnte. Weiters spricht es in der Tat auch nicht für ein Engagement des Beschwerdeführers für die PTM, dass dieser in der behördlichen Einvernahme nicht korrekt angeben konnte, wann die PTM gegründet wurde (VA 2, AS 181, 354). Auch diesen Erwägungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes entgegenzusetzen. Unzweifelhaft ist, dass die PTM im Jahr 2018 größere Bekanntheit erlangte (VA 2, S 335, 411). Mit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, es sei ihm vollends bewusst, dass die PTM schon seit 2014 existiere (VA 2, AS 411), entfernt sich der Beschwerdeführer allerdings von seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme (VA 2, AS 181) und ruft damit weitere Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit hervor. Der Behörde ist daher insgesamt fraglos zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass und weshalb er sich im Jahr 2019 der PTM angeschlossen habe (VA 2, AS 354). Dem Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach sich die Einstellung wegen des Onkels, der ebenfalls Parteimitglied gewesen sei, geändert habe (VA 2, AS 411), ist zum einen zu entgegnen, dass dieses Vorbringen – angesichts der Möglichkeit schon am 17.12.2020, die Gründe für das angebliche Interesse an der PTM darzulegen – als „nachgeschoben“ anzusehen und deshalb unglaubhaft ist. Zum anderen ist das Vorbringen ausgesprochen vage, weil der Beschwerdeführer überhaupt nicht darlegte, inwiefern und wodurch seine Einstellung vom Onkel beeinflusst worden sei. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als allein daraus, dass er sich im Jahr 2014 noch nicht politisch betätigt habe, nicht geschlossen werden könne, dass sich nicht zwischenzeitlich seine Einstellung geändert und er sich 2019 für die PTM eingesetzt haben könnte (VA 2, AS 411). Der Beschwerdeführer verkennt allerdings, dass sich die belangte Behörde keineswegs allein auf eine solche Argumentation zurückzog. Dass sich, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, politische Aktivisten in Gefahr begeben, um die Situation zu verbessern, mag zwar sein (VA 2, AS 411). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jedoch nicht seinen – behaupteten – politischen Aktivismus vor. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 17.12.2020 die Gelegenheit hatte, die Motive für seine angebliche Hinwendung zur PTM bzw. sein Interesse an der PTM darzulegen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf folgenden Satz: „Ich sah, dass es den Pashtunen dort schlecht geht, ich wollte beitreten und auch helfen.“ (VA 2, AS 181) Mit dieser oberflächlichen und weitgehend gehaltlosen Antwort konnte der Beschwerdeführer freilich keine Einstellungsänderung bzw. Motive für seine angebliche Betätigung für die PTM im Jahr 2019 nachvollziehbar darlegen; vergleiche auch VA 2, AS 177: „Als ich zurückkehrte nach Pakistan im Jänner 2019 und sah, dass die Pashtunen gefährdet sind, bin ich dann der Partei PTM beigetreten, das war gefragt im April 2019.“ Zutreffend wies die belangte Behörde nämlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz eine Benachteiligung von Paschtunen vorgebracht hatte (VA 2, AS 354; vergleiche z. B. VA 1, AS 282: „[…] Die Paschtunen werden überall misshandelt und unter Druck gesetzt. Sogar werden in der Schule Selbstmordanschläge verübt. Es gibt keine Rechte für Paschtunen.“). Dass die Behörde in ihren Überlegungen darauf Bedacht nahm, dass sich der – angeblich nach wie vor von den Taliban verfolgte – Beschwerdeführer durch eine Betätigung für die von der Regierung nicht akzeptierte bzw. verfolgte PTM neuerlich exponiert hätte, begegnet keinen Bedenken (VA 2, AS 354). Denn gerade jemand, der sich aus politischer Überzeugung einer derartigen (zusätzlichen) Gefahr aussetzt, bzw. ein wahrhaftiger politischer Aktivist, welcher der Beschwerdeführer offenbar zu sein vermeint (VA 2, AS 411), wird freilich in der Lage sein, die Gründe und Motive für seine politische Betätigung und die Veränderung der Einstellung, die insoweit seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum ersten Antrag auf internationalen Schutz stattgefunden hätte, anschaulich darzulegen. Auf den Beschwerdeführer trifft das, wie die Behörde nachvollziehbar ausführte, keineswegs zu (VA 2, AS 354). In Reaktion auf den in der Beschwerde behaupteten politischen Aktivismus und die Überlegungen der Behörde lediglich abrundend vergleiche zur Zulässigkeit VwGH 18.06.2014, Ra 2014/20/0002) sei im Übrigen angemerkt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren gänzlich im Dunkeln ließ, worin – abseits der angeblichen Mitgliedschaft – konkret sein angebliches politisches Engagement für die PTM überhaupt bestanden haben soll und wie die Regierung, die die Mitglieder verfolge (VA 2, AS 181), von seiner angeblichen Mitgliedschaft und dem vermeintlichen Engagement Kenntnis erlangt haben könnte. Weiters spricht es in der Tat auch nicht für ein Engagement des Beschwerdeführers für die PTM, dass dieser in der behördlichen Einvernahme nicht korrekt angeben konnte, wann die PTM gegründet wurde (VA 2, AS 181, 354). Auch diesen Erwägungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes entgegenzusetzen. Unzweifelhaft ist, dass die PTM im Jahr 2018 größere Bekanntheit erlangte (VA 2, S 335, 411). Mit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, es sei ihm vollends bewusst, dass die PTM schon seit 2014 existiere (VA 2, AS 411), entfernt sich der Beschwerdeführer allerdings von seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme (VA 2, AS 181) und ruft damit weitere Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit hervor. Der Behörde ist daher insgesamt fraglos zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass und weshalb er sich im Jahr 2019 der PTM angeschlossen habe (VA 2, AS 354). Dem Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach sich die Einstellung wegen des Onkels, der ebenfalls Parteimitglied gewesen sei, geändert habe (VA 2, AS 411), ist zum einen zu entgegnen, dass dieses Vorbringen – angesichts der Möglichkeit schon am 17.12.2020, die Gründe für das angebliche Interesse an der PTM darzulegen – als „nachgeschoben“ anzusehen und deshalb unglaubhaft ist. Zum anderen ist das Vorbringen ausgesprochen vage, weil der Beschwerdeführer überhaupt nicht darlegte, inwiefern und wodurch seine Einstellung vom Onkel beeinflusst worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die weiteren Erwägungen der Behörde zum Fehlen einer glaubhaften Fluchtgeschichte (VA 2, AS 355); die Behörde erkannte zutreffend Widersprüche, Implausibilitäten und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers (VA 2, AS 353): Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12) und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Der Behörde war es daher nicht verwehrt, darauf Rücksicht zu nehmen (VA 2, AS 354), dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung behauptete, dass sein Großvater gegen die Partei (gemeint: die PTM) eine Anzeige erstattet und ihr vorgeworfen hätte, mit dem Tod des Onkels etwas zu tun zu haben (VA 2, AS 29), und gänzlich konträr dazu in der behördlichen Einvernahme angab, dass der Großvater auch die Partei unterstützt habe (VA 2, AS 181). Abgesehen davon, dass dieser gravierende Widerspruch nicht damit zu erklären ist, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, ist zum Beschwerdevorbringen (VA 2, AS 411) auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst innerhalb der behördlichen Einvernahme nicht dazu in der Lage war, die Rolle des Großvaters stringent zu schildern (VA 2, AS 179, 181).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12) und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Der Behörde war es daher nicht verwehrt, darauf Rücksicht zu nehmen (VA 2, AS 354), dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung behauptete, dass sein Großvater gegen die Partei (gemeint: die PTM) eine Anzeige erstattet und ihr vorgeworfen hätte, mit dem Tod des Onkels etwas zu tun zu haben (VA 2, AS 29), und gänzlich konträr dazu in der behördlichen Einvernahme angab, dass der Großvater auch die Partei unterstützt habe (VA 2, AS 181). Abgesehen davon, dass dieser gravierende Widerspruch nicht damit zu erklären ist, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, ist zum Beschwerdevorbringen (VA 2, AS 411) auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst innerhalb der behördlichen Einvernahme nicht dazu in der Lage war, die Rolle des Großvaters stringent zu schildern (VA 2, AS 179, 181). Auch spricht es in der Tat nicht dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat gesucht und er zu Unrecht der Ermordung seines Onkels beschuldigt würde, dass er, in der behördlichen Einvernahme gefragt, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, zunächst lediglich erwähnte, dass er nach seiner Rückkehr nach Pakistan im Jänner 2019 gesehen habe, dass die Paschtunen gefährdet seien, und er der PTM beigetreten sei (VA 2, S 177, 355). Erst im Zuge der weiteren Befragung durch die Leiterin der Amtshandlung gab der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme zu Protokoll, dass sein Onkel getötet und er, der Beschwerdeführer, angezeigt worden sei. Insofern beschränkte sich der Beschwerdeführer auf äußerst knapp gehaltene Angaben und vermittelte nicht den Eindruck, er habe tatsächlich Erlebtes geschildert (VA 2, AS 179). Was sich im Einzelnen zugetragen habe bzw. was weiter geschehen sei, musste die Leiterin der Amtshandlung wiederum konkret erfragen, z. B. ob nach der angeblichen Vorsprache bei der Polizeistation polizeilich nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei (VA 2, AS 181), und was er mit der in der Erstbefragung (VA 2, AS 29), die sich nicht auf die näheren Fluchtgründe bezog (!), erwähnten, in der behördlichen Einvernahme jedoch nicht von sich aus zur Sprache gebrachten angeblichen Verurteilung zu einer Haftstrafe meine (VA 2, AS 183). (VA 2, AS 355). Im Zuge der konkreten Befragung konnte der Beschwerdeführer keine schlüssigen Angaben etwa zur angeblichen Verurteilung zu einer Haftstrafe, also einem durchaus wesentlichen Element eines Vorbringens zum Antrag auf internationalen Schutz, machen (VA 2, AS 183, 185), sodass auch dem Schluss der Behörde, dem Vorbringen fehle es an plausiblen Details (VA 2, AS 353), nicht entgegenzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz darauf verweist, dass er die Polizeistation dank einer Bürgerschaft wieder habe verlassen können (VA 2, AS 413), ist einzuräumen, dass er bereits in der behördlichen Einvernahme angab, dass der Vater seines Onkels mütterlicherseits eine Bürgschaft gestellt habe, weshalb er, der Beschwerdeführer, freigelassen worden sei (VA 2, AS 185). Der belangten Behörde ist zwar anzulasten, dass sie auf die vorgebrachte Bürgschaft in der Beweiswürdigung keine Rücksicht nahm. Zum einen erweisen sich jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bereits die übrigen beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde als hinreichend tragfähig für den Schluss, dass die behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern habe. Zum anderen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese angebliche Bürgschaft keineswegs bereits anlässlich der Frage „Wieso glauben Sie konnten Sie die Polizeistation wieder verlassen, nach solchen Vorwürfen?“ (VA 2, AS 185) anführte. Der Beschwerdeführer antwortete, dass der Vater seines Onkels mütterlicherseits auch bei der Polizei anwesend gewesen sei, weil ihn der Vater des Beschwerdeführers dorthin geschickt hätte. Der Vater des Onkels habe gesagt, dass der Beschwerdeführer „das“ nicht gewesen sei, weil dieser seinen Onkel nicht töten könne. Auf die Frage, ob der Vater des Onkels die Polizei davon habe überzeugen können, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Polizei das nicht geglaubt habe. Erst anschließend brachte der Beschwerdeführer die angebliche Bürgschaft zur Sprache. Dass es neuerlich der Nachfrage durch die Leiterin der Amtshandlung bedurfte (VA 2, AS 185), erweckt den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe sich nach und nach Elemente eines konstruierten Fluchtvorbringens einfallen lassen. Hinzutritt, dass auch in diesem Zusammenhang erhebliche Ungereimtheiten bzw. Implausibilitäten im Vorbringen bestehen (VA 2, AS 353). Dies betrifft insbesondere die Frage, ob polizeilich, behördlich bzw. von der Regierung nach dem Beschwerdeführer gesucht werde (VA 2, AS 181 ff). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen (angeblichen) Parteiausweis und die (angebliche) Sterbeurkunde seines Onkels vorgelegt habe, sowie dass Mitgliedern der PTM nach den im Bescheid enthaltenen Länderinformationen Verfolgung drohe, das Vorliegen eines glaubhaften Kerns nicht zu begründen (VA 2, AS 407). Vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieb, dass nach den von der Behörde herangezogenen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Pakistan, generiert am: 05.02.2021, Version 1) Dokumentenfälschungen in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen sind, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Regelmäßig gefälscht werden Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u. a. FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa. Überdies ist es angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z. B. FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. (VA 2, AS 350, 355) Diese Berichtslage allein kann freilich nicht zu einem Automatismus führen, Beweismittel aus Pakistan von vornherein, ohne weitere Ermittlungen, ohne eine nähere Befragung des Asylwerbers und ohne sich Kenntnis vom Inhalt zu verschaffen, als nicht beweiskräftig zu qualifizieren; vgl. z. B. (betreffend Bangladesch) BVwG 24.11.2020, L527 2212617-1/6E. Gegenständlich ist zu beachten, dass die Beweismittel teils in englischer Sprache gehalten sind und im Übrigen Übersetzungen aus der Sprache Urdu in die deutsche Sprache vorliegen, sodass sich sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis vom Inhalt verschaffen konnten bzw. können. Hinzutritt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Behörde darin übereinstimmt, dass im konkreten Einzelfall angesichts der geschilderten Berichtslage die Bescheinigungsmittel für sich nicht genügen können, die Annahme eines glaubhaften Kerns zu begründen, sondern dass es darüber hinaus eines schlüssigen und widerspruchsfreien Fluchtvorbringens bedurft hätte (VA 2, AS 355). Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass die Behörde einleuchtend darlegte, dass der Beschwerdeführer die Motive für seine angebliche Betätigung für die PTM nicht nachvollziehbar hatte angeben können. In Verbindung mit der Verfügbarkeit gefälschter Dokumente und echter Urkunden unwahren Inhalts erscheint das Vorbringen auch unter Bedachtnahme auf die vorgelegten angeblichen PTM-Mitgliedsauweise nicht glaubhaft. Die Überlegungen der Behörde lediglich abrundend bzw. verdeutlichend merkt das Bundesverwaltungsgericht weiters an, dass der angeblichen Sterbeurkunde (VA 2, AS 219
  7. ff)zwar unter anderem das angebliche Todesdatum und dass der angebliche Onkel des Beschwerdeführers getötet worden sei, wobei die Art des Todes „normal“ gewesen sei, zu entnehmen sind. Über die näheren Umstände des Todes und etwaige Personen, die der Tötung verdächtigt würden, gibt sie jedoch keinerlei Aufschluss. Der angebliche FIR beinhaltet – ausgehend von der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Übersetzung in die deutsche Sprache (AS 237 ff; vorgenommen von einem vom „ XXXX beeidete[n] Dolmetscher für Punjabi, Urdu“) – nicht einmal einen Hinweis auf eine Zugehörigkeit des angeblich getöteten Onkels oder des Beschwerdeführers zur PTM oder einen sonstigen Konnex zur PTM. Und während der Beschwerdeführer behauptete, der Onkel sei vor dessen Haus getötet worden, heißt es im angeblichen FIR, dass sich nach der Aussage des Vaters der Onkels der Vorfall auf dem Weg aus dem Dorf, zur täglichen Arbeit des Onkels ereignet habe (VA 2, AS 185, 237). Dass die pakistanischen Behörden versuchen, Sympathisanten der PTM durch Verhaftungen, Einschüchterungen und Schikanen an der Teilnahme friedlicher Veranstaltungen zu hindern und es etwa auch mitunter zur Folterung und zur Tötung von Führungsmitgliedern der PTM gekommen sei, stellt das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der im Bescheid enthaltenen Länderinformationen (VA 2, AS 335) keineswegs in Abrede. Eine Berichtslage, wonach es zu derartigen Geschehnissen kommen kann, ist freilich kein und schon gar kein hinreichender Beleg dafür, dass sie konkret auch dem Beschwerdeführer widerfahren sind oder widerfahren könnten, zumal es, wie eingehend ausgeführt, nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer überhaupt Mitglied oder Sympathisant der PTM ist.Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen (angeblichen) Parteiausweis und die (angebliche) Sterbeurkunde seines Onkels vorgelegt habe, sowie dass Mitgliedern der PTM nach den im Bescheid enthaltenen Länderinformationen Verfolgung drohe, das Vorliegen eines glaubhaften Kerns nicht zu begründen (VA 2, AS 407). Vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieb, dass nach den von der Behörde herangezogenen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Pakistan, generiert am: 05.02.2021, Version 1) Dokumentenfälschungen in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen sind, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Regelmäßig gefälscht werden Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u. a. FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa. Überdies ist es angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z. B. FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. (VA 2, AS 350, 355) Diese Berichtslage allein kann freilich nicht zu einem Automatismus führen, Beweismittel aus Pakistan von vornherein, ohne weitere Ermittlungen, ohne eine nähere Befragung des Asylwerbers und ohne sich Kenntnis vom Inhalt zu verschaffen, als nicht beweiskräftig zu qualifizieren; vergleiche z. B. (betreffend Bangladesch) BVwG 24.11.2020, L527 2212617-1/6E. Gegenständlich ist zu beachten, dass die Beweismittel teils in englischer Sprache gehalten sind und im Übrigen Übersetzungen aus der Sprache Urdu in die deutsche Sprache vorliegen, sodass sich sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis vom Inhalt verschaffen konnten bzw. können. Hinzutritt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Behörde darin übereinstimmt, dass im konkreten Einzelfall angesichts der geschilderten Berichtslage die Bescheinigungsmittel für sich nicht genügen können, die Annahme eines glaubhaften Kerns zu begründen, sondern dass es darüber hinaus eines schlüssigen und widerspruchsfreien Fluchtvorbringens bedurft hätte (VA 2, AS 355). Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass die Behörde einleuchtend darlegte, dass der Beschwerdeführer die Motive für seine angebliche Betätigung für die PTM nicht nachvollziehbar hatte angeben können. In Verbindung mit der Verfügbarkeit gefälschter Dokumente und echter Urkunden unwahren Inhalts erscheint das Vorbringen auch unter Bedachtnahme auf die vorgelegten angeblichen PTM-Mitgliedsauweise nicht glaubhaft. Die Überlegungen der Behörde lediglich abrundend bzw. verdeutlichend merkt das Bundesverwaltungsgericht weiters an, dass der angeblichen Sterbeurkunde (VA 2, AS 219
  8. ff)zwar unter anderem das angebliche Todesdatum und dass der angebliche Onkel des Beschwerdeführers getötet worden sei, wobei die Art des Todes „normal“ gewesen sei, zu entnehmen sind. Über die näheren Umstände des Todes und etwaige Personen, die der Tötung verdächtigt würden, gibt sie jedoch keinerlei Aufschluss. Der angebliche FIR beinhaltet – ausgehend von der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Übersetzung in die deutsche Sprache (AS 237 ff; vorgenommen von einem vom „ römisch 40 beeidete[n] Dolmetscher für Punjabi, Urdu“) – nicht einmal einen Hinweis auf eine Zugehörigkeit des angeblich getöteten Onkels oder des Beschwerdeführers zur PTM oder einen sonstigen Konnex zur PTM. Und während der Beschwerdeführer behauptete, der Onkel sei vor dessen Haus getötet worden, heißt es im angeblichen FIR, dass sich nach der Aussage des Vaters der Onkels der Vorfall auf dem Weg aus dem Dorf, zur täglichen Arbeit des Onkels ereignet habe (VA 2, AS 185, 237). Dass die pakistanischen Behörden versuchen, Sympathisanten der PTM durch Verhaftungen, Einschüchterungen und Schikanen an der Teilnahme friedlicher Veranstaltungen zu hindern und es etwa auch mitunter zur Folterung und zur Tötung von Führungsmitgliedern der PTM gekommen sei, stellt das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der im Bescheid enthaltenen Länderinformationen (VA 2, AS 335) keineswegs in Abrede. Eine Berichtslage, wonach es zu derartigen Geschehnissen kommen kann, ist freilich kein und schon gar kein hinreichender Beleg dafür, dass sie konkret auch dem Beschwerdeführer widerfahren sind oder widerfahren könnten, zumal es, wie eingehend ausgeführt, nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer überhaupt Mitglied oder Sympathisant der PTM ist. Aus den bisherigen Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde und unter Bedachtnahme auf die Beschwerde, zu der noch bemerkt sei, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122, und VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146) – zu dem Schluss, dass das im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2020 erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist. Daher war – wie unter 1.2.3.1. ersichtlich – festzustellen, dass in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten bzw. eine behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern hat. 2.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seiner Entscheidung vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers und die Lage im Herkunftsstaat zu Ergebnis, dass kein Sachverhalt im Sinne des § 8 AsylG 2005 vorliege (BVwG 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, S 79). Dabei stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf umfassende Länderinformationen der Staatendokumentation (L512 2118460-1/14Z, L512 2118460-1/14Z, S 10, L512 2118460-1/25E, S 6 ff, 59 ff). Unter Bedachtnahme darauf, auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan (generiert am: 05.02.2021, Version 1; VA 2, AS 189, 283, 286 ff, 358 ff), auf Informationen der World Health Organization (VA 2, AS 284
  9. f)und das Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere auch zum Gesundheitszustand; vgl. VA 2, AS 352) kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zum Ergebnis, dass sich die Lage nicht entscheidungswesentlich geändert habe (VA 2, AS 285, 352, 356, 359). Die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen sind bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht immer noch aktuell. Bei den maßgeblichen Berichten handelt es sich um (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Human Rights Watch, US Departement of State, Österreichische Botschaft Islamabad. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid umfassend mit der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (AS 471 ff VA 2). Sie ist unter anderem ausführlich auf die COVID-19-Situation, die politische Lage, die Sicherheitslage, die Grundversorgung, Sozialbeihilfen, die medizinische Versorgung sowie die Situation von Rückkehrern eingegangen. Im Verhältnis zu den Länderinformationen aus dem Verfahren L512 2118460-1 ist eine entscheidungswesentliche Veränderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht zu erkennen.2.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seiner Entscheidung vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers und die Lage im Herkunftsstaat zu Ergebnis, dass kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 vorliege (BVwG 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, S 79). Dabei stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf umfassende Länderinformationen der Staatendokumentation (L512 2118460-1/14Z, L512 2118460-1/14Z, S 10, L512 2118460-1/25E, S 6 ff, 59 ff). Unter Bedachtnahme darauf, auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan (generiert am: 05.02.2021, Version 1; VA 2, AS 189, 283, 286 ff, 358 ff), auf Informationen der World Health Organization (VA 2, AS 284
  10. f)und das Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere auch zum Gesundheitszustand; vergleiche VA 2, AS 352) kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zum Ergebnis, dass sich die Lage nicht entscheidungswesentlich geändert habe (VA 2, AS 285, 352, 356, 359). Die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen sind bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht immer noch aktuell. Bei den maßgeblichen Berichten handelt es sich um (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Human Rights Watch, US Departement of State, Österreichische Botschaft Islamabad. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid umfassend mit der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (AS 471 ff VA 2). Sie ist unter anderem ausführlich auf die COVID-19-Situation, die politische Lage, die Sicherheitslage, die Grundversorgung, Sozialbeihilfen, die medizinische Versorgung sowie die Situation von Rückkehrern eingegangen. Im Verhältnis zu den Länderinformationen aus dem Verfahren L512 2118460-1 ist eine entscheidungswesentliche Veränderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer brachte im verwaltungsbehördlichen Verfahren zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auch keine Änderung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat vor und trat den von der Behörde herangezogenen Länderinformationen nicht entgegen (vgl. insbesondere VA 2, AS 29 ff, 177, 189). Soweit der Beschwerdeführer – gänzlich unsubstantiiert und ohne eine individuelle Betroffenheit geltend zu machen – in der behördlichen Einvernahme behauptete, in Pakistan gebe es nur für gewisse Leute Sicherheit (VA 2, AS 189), weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass die Zahl der Terroranschläge und Opfer seit 2009 zurückgeht und auch im Jahr 2019 das Maß an Gewalt geringer als in den Jahren davon war (VA 2, AS 291). Der Beschwerdeführer brachte im verwaltungsbehördlichen Verfahren zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auch keine Änderung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat vor und trat den von der Behörde herangezogenen Länderinformationen nicht entgegen vergleiche insbesondere VA 2, AS 29 ff, 177, 189). Soweit der Beschwerdeführer – gänzlich unsubstantiiert und ohne eine individuelle Betroffenheit geltend zu machen – in der behördlichen Einvernahme behauptete, in Pakistan gebe es nur für gewisse Leute Sicherheit (VA 2, AS 189), weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass die Zahl der Terroranschläge und Opfer seit 2009 zurückgeht und auch im Jahr 2019 das Maß an Gewalt geringer als in den Jahren davon war (VA 2, AS 291). Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der veränderte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die nunmehrige COVID-19-Pandemie einen geänderten Sachverhalt begründen würden (VA 2, AS 407, 409, 419), weist das Bundesverwaltungsgericht abermals auf VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122, und VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, hin, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich. Überdies ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer, indem er einen „labilen Zustand“ lediglich behauptet, nicht mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben dartat oder mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachwies, dass eine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, der zufolge ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat an tatsächlichem Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung fehlen und dies zu einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde, gibt es – entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen in der Beschwerde (VA 2, AS 421) – nicht. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die Länderinformationen im angefochtenen Bescheid (VA 2, AS 345 ff), die ausführlichen Erwägungen oben unter 2.2. zum Gesundheitszustand und schließlich mit Nachdruck darauf, dass der Beschwerdeführer selbst eine Bestätigung eines Krankenhauses vorlegte, die nicht daran zweifeln lässt, dass er Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat hat (VA 2, AS 225 ff). Mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere - schulische - Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen etc.), die COVID-19-Situation in Pakistan (VA 2, AS 287) und die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. insbesondere VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351, VwGH 09.02.2021, Ro 2021/01/0007, VwGH 21.01.2021, Ra 2021/18/0018, VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0297, VwGH 06.08.2020, Ra 2020/20/0266, VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255), vermag auch die – fraglos erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zum ersten Antrag auf internationalen Schutz aufgetretene – COVID-19-Pandemie die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass sich der Sachverhalt zwischenzeitlich entscheidungswesentlich geändert habe. Dass der Beschwerdeführer jetzt, anders als zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz, im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken, ist folglich zu verneinen. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der veränderte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die nunmehrige COVID-19-Pandemie einen geänderten Sachverhalt begründen würden (VA 2, AS 407, 409, 419), weist das Bundesverwaltungsgericht abermals auf VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122, und VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, hin, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich. Überdies ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer, indem er einen „labilen Zustand“ lediglich behauptet, nicht mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben dartat oder mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachwies, dass eine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, der zufolge ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat an tatsächlichem Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung fehlen und dies zu einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde, gibt es – entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen in der Beschwerde (VA 2, AS 421) – nicht. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die Länderinformationen im angefochtenen Bescheid (VA 2, AS 345 ff), die ausführlichen Erwägungen oben unter 2.2. zum Gesundheitszustand und schließlich mit Nachdruck darauf, dass der Beschwerdeführer selbst eine Bestätigung eines Krankenhauses vorlegte, die nicht daran zweifeln lässt, dass er Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat hat (VA 2, AS 225 ff). Mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere - schulische - Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen etc.), die COVID-19-Situation in Pakistan (VA 2, AS 287) und die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche insbesondere VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351, VwGH 09.02.2021, Ro 2021/01/0007, VwGH 21.01.2021, Ra 2021/18/0018, VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0297, VwGH 06.08.2020, Ra 2020/20/0266, VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255), vermag auch die – fraglos erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zum ersten Antrag auf internationalen Schutz aufgetretene – COVID-19-Pandemie die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass sich der Sachverhalt zwischenzeitlich entscheidungswesentlich geändert habe. Dass der Beschwerdeführer jetzt, anders als zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz, im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken, ist folglich zu verneinen. Es war daher festzustellen (VA 2, AS 356; oben unter 1.2.3.2.), dass sich der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert habe. 2.3.5. Die Feststellungen zur Rechtslage (1.2.3.3.) sind wie folgt begründet: Die relevanten Bestimmungen des § 3 und § 8 AsylG 2005 wurden seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, nicht geändert; vgl. BGBl I 24/2016, BGBl I 84/2017, BGBl I 145/2017. Dass der Beschwerdeführer keine Änderung der Rechtslage behauptete hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den Verfahrensakten.2.3.5. Die Feststellungen zur Rechtslage (1.2.3.3.) sind wie folgt begründet: Die relevanten Bestimmungen des Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 wurden seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, nicht geändert; vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2017,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,. Dass der Beschwerdeführer keine Änderung der Rechtslage behauptete hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den Verfahrensakten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu I. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde:Zu römisch eins. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde: Der Beschwerdeführer begehrt unter anderem die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (in eventu) die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (VA 2, AS 425). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen; vgl. etwa auch VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012. Mit seinem Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt. Die Beschwerde war daher insofern unzulässig und zurückzuweisen (§ 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG); vgl. - mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 - Winkler § 27 VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2

(2017).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen; vergleiche etwa auch VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012. Mit seinem Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt. Die Beschwerde war daher insofern unzulässig und zurückzuweisen (Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG); vergleiche - mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 - Winkler Paragraph 27, VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017). Zu II. A) Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids:Zu römisch zwei. A) Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids: 3.
  1. Zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheids: 3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids: 3.1.
  3. Wenngleich die förmlichen Beschwerdeanträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (in eventu) des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückzuweisen waren, lässt sich – im Wege einer Gesamtbetrachtung und bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung – die Beschwerde gerade noch dahingehend deuten, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis die Aufhebung des Bescheids begehrt, wodurch die Behörde inhaltlich über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2020 abzusprechen und ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sich daher als dafür zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids abzusprechen.3.1.
  4. Wenngleich die förmlichen Beschwerdeanträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (in eventu) des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückzuweisen waren, lässt sich – im Wege einer Gesamtbetrachtung und bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung – die Beschwerde gerade noch dahingehend deuten, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis die Aufhebung des Bescheids begehrt, wodurch die Behörde inhaltlich über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2020 abzusprechen und ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sich daher als dafür zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids abzusprechen. 3.1.
  5. Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt worden ist (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005).3.1.
  6. Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt worden ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005). 3.1.
  7. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.
  8. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0294.Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/
  9. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN. Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde; vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783.Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde; vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/
  10. Freilich können im Folgeantragsverfahren – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben. Dementsprechend entschied der Verwaltungsgerichtshof am 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, dass schon nach dem Vorbringen der Revisionswerberin keine entscheidungsrelevant maßgebliche Sachverhaltsänderung vorlag, sodass im Ergebnis der (zweite) Asylantrag der Revisionswerberin zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen worden sei. Die Revisionswerberin hatte nämlich ihren (zweiten) Asylantrag auf behauptete Tatsachen – die Verfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaftsverhältnisse – gestützt, die (ihrem Vorbringen zufolge) bereits zur Zeit des (ersten) Asylverfahrens bestanden haben, die sie jedoch aus den von ihr angeführten Gründen nicht bereits im (ersten) Asylverfahren vorgebracht hatte.Freilich können im Folgeantragsverfahren – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben. Dementsprechend entschied der Verwaltungsgerichtshof am 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, dass schon nach dem Vorbringen der Revisionswerberin keine entscheidungsrelevant maßgebliche Sachverhaltsänderung vorlag, sodass im Ergebnis der (zweite) Asylantrag der Revisionswerberin zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen worden sei. Die Revisionswerberin hatte nämlich ihren (zweiten) Asylantrag auf behauptete Tatsachen – die Verfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaftsverhältnisse – gestützt, die (ihrem Vorbringen zufolge) bereits zur Zeit des (ersten) Asylverfahrens bestanden haben, die sie jedoch aus den von ihr angeführten Gründen nicht bereits im (ersten) Asylverfahren vorgebracht hatte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
  11. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich; vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
  12. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich; vergleiche VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/
  13. 3.1.
  14. Gegenständlich kommt es also darauf an, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer – im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz – im nunmehrigen Verfahren tatsächlich keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hatte bzw. eine behauptete Sachverhaltsänderung keinen „glaubhaften Kern“ aufweist. Wie unter 1.2.
  15. festgestellt, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, im Rechtsmittelweg den ersten Antrag rechtskräftig – sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten – ab. Diese Entscheidung bildet somit den Vergleichsmaßstab. Davon geht – wie sich bei näherer und gesamthafter Betrachtung des Bescheids (vgl. VA 2, AS 284, 352 f und insbesondere AS 361) zeigt – auch die belangte Behörde aus, wenngleich sie stellenweise schreibt, dass der Bescheid vom 17.11.2015 in II. Instanz in Rechtskraft erwachsen sei. Genau genommen gehört dieser Bescheid infolge der dagegen erhobenen Beschwerde und des Erkenntnisses vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde (weitgehend) als unbegründet abwies, nicht mehr dem Rechtsbestand an; vgl. mwN VwGH 28.02.2019, Ra 2019/07/
  16. Wie unter 1.2.
  17. festgestellt, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, im Rechtsmittelweg den ersten Antrag rechtskräftig – sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten – ab. Diese Entscheidung bildet somit den Vergleichsmaßstab. Davon geht – wie sich bei näherer und gesamthafter Betrachtung des Bescheids vergleiche VA 2, AS 284, 352 f und insbesondere AS 361) zeigt – auch die belangte Behörde aus, wenngleich sie stellenweise schreibt, dass der Bescheid vom 17.11.2015 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft erwachsen sei. Genau genommen gehört dieser Bescheid infolge der dagegen erhobenen Beschwerde und des Erkenntnisses vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde (weitgehend) als unbegründet abwies, nicht mehr dem Rechtsbestand an; vergleiche mwN VwGH 28.02.2019, Ra 2019/07/
  18. Wie in der Beweiswürdigung (vgl. insbesondere 2.3.4.) dargelegt: Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auf Grundlage der stimmigen und schlüssigen behördlichen Erwägungen, dass das zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz vom 03.09.2020 erstattete Vorbringen unglaubhaft sei und somit die behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern aufweise, dem Standpunkt der Behörde anschließen: Der für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, soweit er auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet ist, maßgebliche Sachverhalt hat sich – da die behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern aufweist – seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Das vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren erstattete Vorbringen ist von der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, umfasst. Auch die Rechtslage hat sich zwischenzeitlich nicht (entscheidungswesentlich) geändert. Wie in der Beweiswürdigung vergleiche insbesondere 2.3.4.) dargelegt: Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auf Grundlage der stimmigen und schlüssigen behördlichen Erwägungen, dass das zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz vom 03.09.2020 erstattete Vorbringen unglaubhaft sei und somit die behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern aufweise, dem Standpunkt der Behörde anschließen: Der für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, soweit er auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet ist, maßgebliche Sachverhalt hat sich – da die behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern aufweist – seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Das vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren erstattete Vorbringen ist von der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, umfasst. Auch die Rechtslage hat sich zwischenzeitlich nicht (entscheidungswesentlich) geändert. 3.1.
  19. Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, sprach dieses rechtskräftig darüber ab, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Art 2, 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe und relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw. des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.3.1.
  20. Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, sprach dieses rechtskräftig darüber ab, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Artikel 2, 3, EMRK verstoßenden Behandlung drohe und relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw. des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte. Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/
  21. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307.Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/
  22. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
  23. Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht; vgl. insbesondere die Erwägungen unter 2.3.4 und 2.3.
  24. Er wandte sich nicht (substantiiert) gegen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung von Pakistan im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (etwa eine schwere oder lebensbedrohliche physische oder psychische Erkrankung), brachte er – wie bereits oben dargelegt (vgl. 2.
  25. und 2.3.5) – auch nicht glaubhaft vor und sind nicht ersichtlich. Wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits oben unter 2.3.
  26. umfassend erörtert hat, ist zwar die COVID-19-Pandemie erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum ersten Antrag auf internationalen Schutz aufgetreten, sie bewirkt jedoch – unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers (insbesondere - schulische - Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen etc.) – keine Änderung des Sachverhalts in entscheidungswesentlicher Hinsicht. Das bloße Auftreten der COVID-19-Pandemie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zum ersten Antrag auf internationalen Schutz bedeutet, sofern damit nicht im Falle der Rückkehr die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre oder ein reales Risiko bestünde, unter qualvollen Umständen zu sterben oder wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder wegen fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führe, ausgesetzt zu sein, im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen. Vgl. abermals VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351, VwGH 09.02.2021, Ro 2021/01/0007, VwGH 21.01.2021, Ra 2021/18/0018, VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0297, VwGH 06.08.2020, Ra 2020/20/0266, und VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/
  27. Eine im genannten Sinne wesentliche Änderung der Umstände brachte der Beschwerdeführer nicht (glaubhaft) vor und war auch im Übrigen nicht zu erkennen. Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht; vergleiche insbesondere die Erwägungen unter 2.3.4 und 2.3.
  28. Er wandte sich nicht (substantiiert) gegen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung von Pakistan im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (etwa eine schwere oder lebensbedrohliche physische oder psychische Erkrankung), brachte er – wie bereits oben dargelegt vergleiche 2.
  29. und 2.3.5) – auch nicht glaubhaft vor und sind nicht ersichtlich. Wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits oben unter 2.3.
  30. umfassend erörtert hat, ist zwar die COVID-19-Pandemie erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum ersten Antrag auf internationalen Schutz aufgetreten, sie bewirkt jedoch – unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers (insbesondere - schulische - Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen etc.) – keine Änderung des Sachverhalts in entscheidungswesentlicher Hinsicht. Das bloße Auftreten der COVID-19-Pandemie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zum ersten Antrag auf internationalen Schutz bedeutet, sofern damit nicht im Falle der Rückkehr die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre oder ein reales Risiko bestünde, unter qualvollen Umständen zu sterben oder wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder wegen fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führe, ausgesetzt zu sein, im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen. Vgl. abermals VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351, VwGH 09.02.2021, Ro 2021/01/0007, VwGH 21.01.2021, Ra 2021/18/0018, VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0297, VwGH 06.08.2020, Ra 2020/20/0266, und VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/
  31. Eine im genannten Sinne wesentliche Änderung der Umstände brachte der Beschwerdeführer nicht (glaubhaft) vor und war auch im Übrigen nicht zu erkennen. Auch die Rechtslage hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, nicht (entscheidungswesentlich) geändert. 3.1.
  32. Mit dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezweckt der Beschwerdeführer daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll; vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/
  33. Die belangte Behörde gelangte somit zu Recht zu dem Schluss, dass entschiedene Sache vorliege, sodass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids gemäß § 68 Abs 1 AVG in Verbindung mit § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.3.1.
  34. Mit dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezweckt der Beschwerdeführer daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll; vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/
  35. Die belangte Behörde gelangte somit zu Recht zu dem Schluss, dass entschiedene Sache vorliege, sodass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. 3.
  36. Mit Beschluss vom 12.03.2021, L527 2118460-2/21Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Dafür maßgeblich war, dass im Rahmen der nach § 17 Abs 1 BFA-VG durchzuführenden Grobprüfung ein etwaiger Eingriff durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in die in der Beschwerde behauptete Beziehung zu einer ungarischen Staatsangehörigen, mit der der Beschwerdeführer – ausweislich der Informationen eines österreichischen Standesamtes – eine Ehe einzugehen beabsichtigt, nicht in der gebotenen Weise beurteilt werden könne. Folglich könne ohne eingehendere Prüfung auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK mit sich bringen würde. 3.
  37. Mit Beschluss vom 12.03.2021, L527 2118460-2/21Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Dafür maßgeblich war, dass im Rahmen der nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG durchzuführenden Grobprüfung ein etwaiger Eingriff durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in die in der Beschwerde behauptete Beziehung zu einer ungarischen Staatsangehörigen, mit der der Beschwerdeführer – ausweislich der Informationen eines österreichischen Standesamtes – eine Ehe einzugehen beabsichtigt, nicht in der gebotenen Weise beurteilt werden könne. Folglich könne ohne eingehendere Prüfung auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde. Im Sinne der eingehenderen Prüfung beraumte das Bundesverwaltungsgericht bereits eine mündliche Verhandlung für 22.03.2021 an. Unter Bedachtnahme auf den Verfahrensgegenstand, den von der Behörde vollständig ermittelten und unter Zugrundelegung einer schlüssigen Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt, ferner die unter 3.1.
  38. zitierte höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122, wonach neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich ist, sowie unter § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, wonach die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, war die Entscheidung über die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids spruchreif. Im Sinne des § 17 VwGVG in Verbindung mit § 18 Abs 1 AVG, der bestimmt, dass die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen ist, erscheint die Trennung nach Spruchpunkten zweckmäßig, sodass ein Vorgehen nach § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig ist. Vgl. zu einem derartigen Vorgehen im Zusammenhang mit Beschwerden in Verfahren zu Anträgen auf internationalen Schutz BVwG 22.08.2019, L521 2161610-1/37E und L521 2161610-1/38E, sowie – dazu ergangen – VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0299; BVwG 30.11.2018, W131 2176669-1/12E, sowie – dazu ergangen – VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, siehe auch BVwG 18.08.2020, W131 2176669-1/50E.Unter Bedachtnahme auf den Verfahrensgegenstand, den von der Behörde vollständig ermittelten und unter Zugrundelegung einer schlüssigen Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt, ferner die unter 3.1.
  39. zitierte höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122, wonach neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich ist, sowie unter Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, wonach die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, war die Entscheidung über die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids spruchreif. Im Sinne des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, AVG, der bestimmt, dass die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen ist, erscheint die Trennung nach Spruchpunkten zweckmäßig, sodass ein Vorgehen nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig ist. Vgl. zu einem derartigen Vorgehen im Zusammenhang mit Beschwerden in Verfahren zu Anträgen auf internationalen Schutz BVwG 22.08.2019, L521 2161610-1/37E und L521 2161610-1/38E, sowie – dazu ergangen – VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0299; BVwG 30.11.2018, W131 2176669-1/12E, sowie – dazu ergangen – VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, siehe auch BVwG 18.08.2020, W131 2176669-1/50E. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden. 3.
  40. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt also das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt also das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids richtet, konnte die mündliche Verhandlung nach § 24 Abs 1 Z 1 VwGVG iVm § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen: Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei, also der Folgeantrag, war zurückzuweisen. Außerdem kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte; vgl. mwN VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/
  41. Im Beschwerdeschriftsatz trat der Beschwerdeführer, wie umfassend dargelegt, der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht (schlüssig) auf, warum die behördliche Beweiswürdigung (in ihren tragenden Elementen) falsch oder unschlüssig sein sollte. Vgl. auch die Ausführungen oben unter 3.2.Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids richtet, konnte die mündliche Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen: Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei, also der Folgeantrag, war zurückzuweisen. Außerdem kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte; vergleiche mwN VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/
  42. Im Beschwerdeschriftsatz trat der Beschwerdeführer, wie umfassend dargelegt, der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht (schlüssig) auf, warum die behördliche Beweiswürdigung (in ihren tragenden Elementen) falsch oder unschlüssig sein sollte. Vgl. auch die Ausführungen oben unter 3.
  43. Zu I. B) und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab; vgl. die oben zitierten Entscheidungen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist; VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche

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