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{'item': 'W110 2235797-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW110 2235797-1 SpruchW110 2235797-1/2E, W110 2235797-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.07.2020, GZ: XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.07.2020, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz i.V.m. §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem am 12.06.2020 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
  2. Am 18.06.2020 erging dazu eine Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.
  3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, bestimmte fehlende Unterlagen nachzureichen, dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die geforderten Unterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgereicht würden.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde und reichte gemeinsam mit dieser weitere Unterlagen nach.
  6. Am 05.10.2020 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Mit ihrem Antrag vom 12.06.2020 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt legte die Beschwerdeführerin eine Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz vom 05.02.2019, eine bis 31.03.2020 gültige Rezeptgebührenbefreiung, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 13.06.2018 und Nettoabrechnungen einer mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person für Februar 2020, März 2020 und April 2020 vor. 1.
  9. Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin ein mit 18.06.2020 datiertes Schreiben, in dem sie die Beschwerdeführerin aufforderte, die Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage i.S.e. sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand („zB: Mindestsicherung…“), sowie den Nachweis über alle Bezüge der Beschwerdeführerin zu übermitteln. Zur Vorlage wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt und angekündigt, den Antrag zurückzuweisen, wenn die erwähnten Unterlagen nicht vorgelegt würden. 1.
  10. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen. 1.
  11. Gemeinsam mit ihrer Beschwerde vom 11.08.2020 legte die Beschwerdeführerin eine vom 07.07.2020 bis 31.01.2021 gültige Rezeptgebührenbefreiung sowie eine Mitteilung über den Leistungsanspruch aus dem Arbeitslosengeld von 03.06.2020 bis 29.12.2020 vor.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist nicht strittig.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  14. Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 i.d.F. BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:3.
  15. Das Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen: „§ 2.

(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. „§ 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. […] § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich. […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […]“ 3.
  1. Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):3.
  2. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise): „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen […], - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen […] zu befreien:
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  4. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  5. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  8. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
  1. Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. 3.
  2. Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. 3.
  3. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012, – in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d.h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig (vgl. auch VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120). 3.
  4. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, – in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d.h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig vergleiche auch VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120). Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu § 13).Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu Paragraph 13,). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist. Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist. 3.
  5. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).3.
  6. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410). Anders als beim Fehlen des Nachweises der Einkommenshöhe (dazu VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161) lag im vorliegenden Fall beim Fehlen eines Nachweises des Bezugs einer Leistung gemäß § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung ein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vor, der die belangte Behörde zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages berechtigt hat (vgl. idS VwGH 12.9.2007, 2005/03/0205, zur wortidenten Regelung des FEZG, wonach der Bezugs-nachweis sich hinreichend konkret aus dem Gesetz ergibt).Anders als beim Fehlen des Nachweises der Einkommenshöhe (dazu VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161) lag im vorliegenden Fall beim Fehlen eines Nachweises des Bezugs einer Leistung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, der die belangte Behörde zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages berechtigt hat vergleiche idS VwGH 12.9.2007, 2005/03/0205, zur wortidenten Regelung des FEZG, wonach der Bezugs-nachweis sich hinreichend konkret aus dem Gesetz ergibt). 3.
  7. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 18.06.2020 wurde die Beschwerdeführerin deshalb u.a. aufgefordert, einen Nachweis über den aktuellen Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, wie etwa einen aktuellen Bezug der Mindestsicherung sowie Nachweise über sämtliche ihrer Einkünfte vorzulegen. Von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. 3.
  8. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 18.06.2020 wurde die Beschwerdeführerin deshalb u.a. aufgefordert, einen Nachweis über den aktuellen Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, wie etwa einen aktuellen Bezug der Mindestsicherung sowie Nachweise über sämtliche ihrer Einkünfte vorzulegen. Von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Da von der Beschwerdeführerin die bis zur Bescheiderlassung erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen angemessen war. Die Beschwerdeführerin hat diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt. Dieser Umstand wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. 3.
  9. Gemeinsam mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vor. Eine Verbesserung des verfahrenseinleitenden Antrages nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist jedoch in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080; 3.12.1987, 87/07/0115). Folglich ist – da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob der notwendige Nachweis eines aktuellen Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen im Sinne einer Transferleistung der öffentlichen Hand im Verfahren vor der belangten Behörde vorlag – die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegte Mitteilung über einen Leistungsanspruch aus dem Arbeitslosengeld vom Bundesverwaltungsgericht nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein solcher Umstand kann bzw. konnte daher nur im Wege eines neuen Antrags bei der belangten Behörde geltend gemacht werden (vgl. BVwG 2.1.2018, W120 2134462-1; 11.1.2019, W110 2197137-1). Die erforderlichen Nachweise wären – wie angeführt – gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bereits dem verfahrenseinleitenden Antrag anzuschließen gewesen. 3.
  10. Gemeinsam mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vor. Eine Verbesserung des verfahrenseinleitenden Antrages nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist jedoch in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen vergleiche VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080; 3.12.1987, 87/07/0115). Folglich ist – da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob der notwendige Nachweis eines aktuellen Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen im Sinne einer Transferleistung der öffentlichen Hand im Verfahren vor der belangten Behörde vorlag – die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegte Mitteilung über einen Leistungsanspruch aus dem Arbeitslosengeld vom Bundesverwaltungsgericht nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein solcher Umstand kann bzw. konnte daher nur im Wege eines neuen Antrags bei der belangten Behörde geltend gemacht werden vergleiche BVwG 2.1.2018, W120 2134462-1; 11.1.2019, W110 2197137-1). Die erforderlichen Nachweise wären – wie angeführt – gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bereits dem verfahrenseinleitenden Antrag anzuschließen gewesen. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht. 3.
  11. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen. 3.
  12. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242; 21.03.2013, 2012/09/0120; ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242; 21.03.2013, 2012/09/0120; ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vergleiche auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W110.2235797.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.