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{'item': 'W112 2225141-1'}

Obsah (9)§ 76Art. 133§ 22a§ 35§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW112 2225141-1 SpruchW112 2225141-1/32Z, W112 2225141-1/32Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

§ 76Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 14.11.2019 iHv € 202,50 (inkl. 20% USt) auferlegt.A)

Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher römisch 40 für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 14.11.2019 iHv € 202,50 (inkl. 20% USt) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 202,50 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Schriftsatz vom 06.11.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 29.10.2019, mit dem

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt wurde, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 29.10.2019; der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, den Ausspruch im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers

der VwG-Aufwandersatzverordung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe.1. Mit Schriftsatz vom 06.11.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 29.10.2019, mit dem

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt wurde, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 29.10.2019; der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, den Ausspruch im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers

der VwG-Aufwandersatzverordung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor und erstattete am 07.11.2019 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abweisen; es beantragte den Zuspruch von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.11.2019 von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des im Spruch genannten Dolmetschers für die Sprache ARABISCH durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Mit dem am 14.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und stellte

§ 22aAbs.

3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt II.). Unter einem wies es den Antrag des Beschwerdeführers

§ 35Vw

GVG ab (Spruchpunkt III.) und trug dem Beschwerdeführer auf, dem Bund Aufwendungen iHv € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt IV.). Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.Mit dem am 14.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wies es den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 35, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch drei.) und trug dem Beschwerdeführer auf, dem Bund Aufwendungen iHv € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt römisch vier.). Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten. Der Beschwerdeführer stellte am 04.06.2018 [korrekt: 28.11.2019] einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 14.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Der Antrag wurde dem Bundesamt am 29.11.2019 zugestellt. Der Beschwerdeführer beantragte Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Am 25.02.2020 erhob er nach Bewilligung der Verfahrenshilfe außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 28.05.2020 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Erkenntnisses zurück und gab der Revision gegen die Spruchpunkte I. und IV. statt und behob das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Es verpflichtete den Bund, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer beantragte Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Am 25.02.2020 erhob er nach Bewilligung der Verfahrenshilfe außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 28.05.2020 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses zurück und gab der Revision gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. statt und behob das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Es verpflichtete den Bund, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Beschwerdeführer erhob am 04.08.2020 nach Bewilligung der Verfahrenshilfe Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte die Spruchpunkte II. und III. des Erkenntnisses vom 14.11.2019 am 17.08.2020 gekürzt aus und gab mit Erkenntnis vom 19.08.2020 der Beschwerde vom 06.11.2019

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG statt und erklärte den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 29.10.2019 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 29.10.2019 bis 14.11.2019 für rechtswidrig. Unter einem wies des den Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG ab.Das Bundesverwaltungsgericht fertigte die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Erkenntnisses vom 14.11.2019 am 17.08.2020 gekürzt aus und gab mit Erkenntnis vom 19.08.2020 der Beschwerde vom 06.11.2019

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer 2, FPG statt und erklärte den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 29.10.2019 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 29.10.2019 bis 14.11.2019 für rechtswidrig. Unter einem wies des den Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG ab. Mit Erkenntnis vom 22.09.2020 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt II des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt wurde, weil die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, nicht binnen einer Woche erging. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses richtete, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und IV. des angefochtenen Erkenntnisses richtete, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt. Der Bund (Bundesminister für Inneres) war schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit Erkenntnis vom 22.09.2020 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt wurde, weil die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, nicht binnen einer Woche erging. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses richtete, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. des angefochtenen Erkenntnisses richtete, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt. Der Bund (Bundesminister für Inneres) war schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2020 zurückgestellt. 2. Der Dolmetscher legte mit Schriftsatz vom 14.11.2019, der fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv 202,50. Mit Schriftsatz vom 26.11.2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit Beschluss vom 02.03.2021 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich

§ 17Vw

GVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 202,50. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 15.07.2020 an.Mit Beschluss vom 02.03.2021 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG mit € 202,

  1. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 15.07.2020 an.
  2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt. II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Barauslagenersatz 1.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63-73) sinngemäß anzuwenden.1.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Paragraphen 63 -, 73,) sinngemäß anzuwenden. 2. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,

§ 76Abs.

1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen

Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen

Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat,

Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.2. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,

Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen

Absatz 2, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen

Absatz 3, auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat,

Absatz 4, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der „Antragsteller“ die Barauslagen zu tragen hat. Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 202,50 an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 202,50 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht

§ 76Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG zu erstatten sind. Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 202,50 an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 202,50 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu erstatten sind. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 76Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 4, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W112.2225141.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.