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{'item': 'W119 2110980-2'}

Obsah (17)§ 32Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§§ 28§§ 54§ 35cArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW119 2110980-2 Spruch, W119 2110980-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIG

§ 32Abs 1 Z1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag (die „Anregung“) auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird

Paragraph 32, Absatz eins, Z1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 BVG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, BVG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Wiederaufnahmegegnerin stellte gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter (Zl W119 2110979) am

  1. 2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die Wiederaufnahmegegnerin führte zu diesem Zeitpunkt den Namen XXXX .Die Wiederaufnahmegegnerin stellte gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter (Zl W119 2110979) am
  2. 2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die Wiederaufnahmegegnerin führte zu diesem Zeitpunkt den Namen römisch 40 . Mit Bescheid vom 26.06.2015, Zl 1000774401-14046361, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag der Wiederaufnahmegegnerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihr

§ 57Asyl

G 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen die Wiederaufnahmegegnerin, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung der Wiederaufnahmegegnerin in die Mongolei zulässig sei und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 26.06.2015, Zl 1000774401-14046361, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag der Wiederaufnahmegegnerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihr

Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die Wiederaufnahmegegnerin, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Wiederaufnahmegegnerin in die Mongolei zulässig sei und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Wiederaufnahmegegnerin fristgerecht Beschwerde. Am 06.08.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach Beginn der Verhandlung zog die Wiederaufnahmegegnerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Beisein und nach Beratung mit ihrer ausgewiesenen Vertreterin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, hielt jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufrecht. Im Verlauf der weiteren Verhandlung wurde die Wiederaufnahmegegnerin ausführlich zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt.Am 06.08.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach Beginn der Verhandlung zog die Wiederaufnahmegegnerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Beisein und nach Beratung mit ihrer ausgewiesenen Vertreterin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück, hielt jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufrecht. Im Verlauf der weiteren Verhandlung wurde die Wiederaufnahmegegnerin ausführlich zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. 11. 2019, Zl W197 2110980-1/14E, wurde das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes

§§ 28Abs. 1 i

Vm 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen diese Spruchpunkte eingestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom

  1. 2019, Zl W197 2110980-1/14E, wurde das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen diese Spruchpunkte eingestellt. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des Bescheides wurde stattgegeben und

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Der Wiederaufnahmegegnerin wurde

§§ 54Abs. 1 Z 1 und 58 Abs. 2 i

Vm 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides wurde stattgegeben und

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Der Wiederaufnahmegegnerin wurde

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins und 58 Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt als auch der Wiederaufnahmegegnerin am

  1. 2019 zugestellt. Gegen diese Entscheidung wurde weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Schriftsatz vom
  2. 2021 regte das Bundesamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom
  3. 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens an. Begründend wurde dazu auf die an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt übermittelte Strafanzeige vom
  4. 2021 hingewiesen, wonach die Wiederaufnahmegegnerin eine andere, wie sich nunmehr im Rahmen eines Verfahrens bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde herausstellte, offensichtlich falsche Identität verwendet habe. Der Name der Wiederaufnahmegegnerin laute nunmehr XXXX , was sie durch Vorlage eines Reisepasses belegte.Mit Schriftsatz vom
  5. 2021 regte das Bundesamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom
  6. 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens an. Begründend wurde dazu auf die an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt übermittelte Strafanzeige vom
  7. 2021 hingewiesen, wonach die Wiederaufnahmegegnerin eine andere, wie sich nunmehr im Rahmen eines Verfahrens bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde herausstellte, offensichtlich falsche Identität verwendet habe. Der Name der Wiederaufnahmegegnerin laute nunmehr römisch 40 , was sie durch Vorlage eines Reisepasses belegte. Nach Ansicht des Bundesamtes bestehe auf Basis des durchgeführten Verfahrens sowie des vorgelegten Beweismittels der Verdacht, dass die Wiederaufnahmegegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht sowie auch noch im Rahmen des Antrages auf Ausstellung eines humanitären Aufenthaltstitels eine falsche Identität verwendet habe. Es wurde ersucht, diesen Sachverhalt einer strafrechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Mit Schreiben vom
  8. 2021 verständigte die Staatsanwaltschaft das Bundesamt und die Wiederaufnahmegegnerin dahingehend, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrend

§ 35cSt

AG abgesehen werde, weil kein Anfangsverdacht (§1 Abs 3 StPO) bestehe. Mit Schreiben vom

  1. 2021 verständigte die Staatsanwaltschaft das Bundesamt und die Wiederaufnahmegegnerin dahingehend, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrend

Paragraph 35 c, StAG abgesehen werde, weil kein Anfangsverdacht (§1 Absatz 3, StPO) bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Wiederaufnahmegegnerin stellte gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter (Zl W119 2110979) am
  2. 2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die Wiederaufnahmegegnerin führte zum damaligen Zeitpunkt den Namen XXXX .Die Wiederaufnahmegegnerin stellte gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter (Zl W119 2110979) am
  3. 2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die Wiederaufnahmegegnerin führte zum damaligen Zeitpunkt den Namen römisch 40 . Mit Bescheid vom 26.06.2015, Zl 1000774401-14046361, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag der Wiederaufnahmegegnerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihr

§ 57Asyl

G 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen die Wiederaufnahmegegnerin, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung der Wiederaufnahmegegnerin in die Mongolei zulässig sei und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 26.06.2015, Zl 1000774401-14046361, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag der Wiederaufnahmegegnerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihr

Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die Wiederaufnahmegegnerin, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Wiederaufnahmegegnerin in die Mongolei zulässig sei und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Wiederaufnahmegegnerin fristgerecht Beschwerde. Am 06.08.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach Beginn der Verhandlung zog die Wiederaufnahmegegnerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Beisein und nach Beratung mit ihrer ausgewiesenen Vertreterin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, hielt jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufrecht. Am 06.08.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach Beginn der Verhandlung zog die Wiederaufnahmegegnerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Beisein und nach Beratung mit ihrer ausgewiesenen Vertreterin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück, hielt jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufrecht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. 11. 2019 wurde das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes

§§ 28Abs. 1 i

Vm 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen diese Spruchpunkte eingestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom

  1. 2019 wurde das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen diese Spruchpunkte eingestellt. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des Bescheides wurde stattgegeben und

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Der Wiederaufnahmegegnerin wurde

§§ 54Abs. 1 Z 1 und 58 Abs. 2 i

Vm 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides wurde stattgegeben und

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Der Wiederaufnahmegegnerin wurde

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins und 58 Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt als auch der Wiederaufnahmegegnerin am

  1. 2019 zugestellt. Gegen diese Entscheidung wurde weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Schriftsatz vom
  2. 2021 regte das Bundesamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom
  3. 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens an. Begründend wurde dazu auf die Strafanzeige vom
  4. 2021 an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt hingewiesen, wonach die Wiederaufnahmegegnerin eine andere, wie sich nunmehr im Rahmen eines Verfahrens bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde herausstellte, offensichtlich falsche Identität verwendet hatte. Der Name der Wiederaufnahmegegnerin lautet nunmehr XXXX , was sie durch Vorlage eines Reisepasses belegte.Mit Schriftsatz vom
  5. 2021 regte das Bundesamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom
  6. 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens an. Begründend wurde dazu auf die Strafanzeige vom
  7. 2021 an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt hingewiesen, wonach die Wiederaufnahmegegnerin eine andere, wie sich nunmehr im Rahmen eines Verfahrens bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde herausstellte, offensichtlich falsche Identität verwendet hatte. Der Name der Wiederaufnahmegegnerin lautet nunmehr römisch 40 , was sie durch Vorlage eines Reisepasses belegte. Mit Schreiben vom
  8. 2021 verständigte die Staatsanwaltschaft das Bundesamt und die Wiederaufnahmegegnerin dahingehend, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrend

§ 35cSt

AG abgesehen wurde, weil kein Anfangsverdacht (§1 Abs 3 StPO) besteht. Mit Schreiben vom

  1. 2021 verständigte die Staatsanwaltschaft das Bundesamt und die Wiederaufnahmegegnerin dahingehend, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrend

Paragraph 35 c, StAG abgesehen wurde, weil kein Anfangsverdacht (§1 Absatz 3, StPO) besteht. Somit hat die Wiederaufnahmegegnerin zwar im Verfahren vor dem Bundesamt und des Bundesverwaltungsgerichtes unrichtige Angaben zu ihrem Namen gemacht, dies jedoch nicht, um die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ herbeizuführen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Wiederaufnahmegegnerin, zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz sowie zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über diesen Antrag ergeben sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt, W197 2110980-1/14E, aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. 2019, Zl W197 2110980-1/14E. Die Feststellung zur rechtswirksamen Zustellung stützt sich ebenso auf den Akteninhalt. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag beruhen auf dem unbestrittenen Inhalt des Gerichtsaktes zur Zl. W119 2110980-2, wonach das Bundesamt eine Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft erstattete hatte, nachdem die Wiederaufnahmegegnerin nunmehr im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine andere Identität verwendete, was sie durch Vorlage eines Reisepasses belegte. Die Staatsanwaltschaft sah jedoch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab, weil kein Anfangsverdacht bestand.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben), andernfalls zu bewilligen (bzw. dem Antrag stattzugeben). In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge als selbständige Erledigungen in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs „Verwaltungsgerichtsverfahren“,

  1. Auflage, Taschenkommentar Manz, Anm. 13 zu § 32 VwGVG, Seite 233). Daher ergeht die vorliegende Entscheidung in Beschlussform. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben), andernfalls zu bewilligen (bzw. dem Antrag stattzugeben). In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge als selbständige Erledigungen in Beschlussform erfolgen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs „Verwaltungsgerichtsverfahren“,
  2. Auflage, Taschenkommentar Manz, Anmerkung 13 zu Paragraph 32, VwGVG, Seite 233). Daher ergeht die vorliegende Entscheidung in Beschlussform. § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Wiederaufnahmewerber von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Wiederaufnahmewerber glaubhaft zu machen. […]
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 01.03.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens: Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis vom 26. 11. 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Herbeiführung eines Erkenntnisses durch falsches Zeugnis oder durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung

§ 32Abs. 1 Z 1 Vw

GVG wiederaufzunehmen. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis vom

  1. 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Herbeiführung eines Erkenntnisses durch falsches Zeugnis oder durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG wiederaufzunehmen. Der im Antrag dargelegte Wiederaufnahmegrund bezieht sich lediglich auf Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses vom

  1. 2019, mit welchem eine Rückkehrentscheidung gegen die Wiederaufnahmegegnerin in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei auf Dauer für unzulässig erklärt und ihr ferner der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde. Der im Antrag dargelegte Wiederaufnahmegrund bezieht sich lediglich auf Spruchpunkt A) römisch zwei. des Erkenntnisses vom
  2. 2019, mit welchem eine Rückkehrentscheidung gegen die Wiederaufnahmegegnerin in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei auf Dauer für unzulässig erklärt und ihr ferner der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde. Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass die das seinerzeitige Verfahren abschließende Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit und auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindern, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. VwGH vom 16.09.1980, Zl. 1079/79; vom 23.02.2012, Zl. 2010/07/0067 und vom 28.02.2012, Zl. 2012/05/0026).Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass die das seinerzeitige Verfahren abschließende Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit und auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindern, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft vergleiche VwGH vom 16.09.1980, Zl. 1079/79; vom 23.02.2012, Zl. 2010/07/0067 und vom 28.02.2012, Zl. 2012/05/0026). Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Im gegenständlichen Fall ist das Erkenntnis vom
  3. 2019 am
  4. 2019 in den elektronischen Verfügungsbereich der Parteien gelangt und ist sohin mit rechtmäßiger Zustellung

§ 21Abs. 8 BVw

GG in Rechtskraft erwachsen. Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Im gegenständlichen Fall ist das Erkenntnis vom

  1. 2019 am
  2. 2019 in den elektronischen Verfügungsbereich der Parteien gelangt und ist sohin mit rechtmäßiger Zustellung

Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG in Rechtskraft erwachsen. Zum Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG: Zum Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG:

§ 32Abs. 1 Z 1 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Das "Erschleichen" eines Bescheides/Erkenntnisses liegt vor, wenn dieser/s in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw. dem VwG von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw. das VwG auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw. ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen (vgl. VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076; mwN).Das "Erschleichen" eines Bescheides/Erkenntnisses liegt vor, wenn dieser/s in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw. dem VwG von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw. das VwG auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw. ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen vergleiche VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076; mwN). Nach Ansicht des VwGH kann eine Erschleichung nur von der Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden, da im Tatbestand „Erschleichen“ ein „Sichzuwenden“ liegt, wofür jedenfalls die Behörde (oder ein Dritter) nicht in Betracht kommt […]. Nach der stRsp des VwGH liegt das „Erschleichen“ eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände (Rz 13) dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rn 12 (Stand 1.4.2009, rdb.at); mwN).Nach Ansicht des VwGH kann eine Erschleichung nur von der Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden, da im Tatbestand „Erschleichen“ ein „Sichzuwenden“ liegt, wofür jedenfalls die Behörde (oder ein Dritter) nicht in Betracht kommt […]. Nach der stRsp des VwGH liegt das „Erschleichen“ eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände (Rz 13) dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rn 12 (Stand 1.4.2009, rdb.at); mwN). Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Gerichtshofes drei Voraussetzungen gegeben sein: ● Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. ● Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. ● Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. werten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rn 12 (Stand 1.4.2009, rdb.at); VwGH 25. 4. 1995, 94/20/0779; 29. 1. 2004, 2001/20/0346; 8. 6. 2006, 2004/01/0470).vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rn 12 (Stand 1.4.2009, rdb.at); VwGH 25. 4. 1995, 94/20/0779; 29. 1. 2004, 2001/20/0346; 8. 6. 2006, 2004/01/0470). Zur Erschleichung der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ durch die Wiederaufnahmegegnerin: Im gegenständlichen Fall haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Wiederaufnahmegegnerin wissentlich falsche Angaben zu ihrem Namen, den sie im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hatte, getätigt hatte, um eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erlangen. Auch die nach der diesbezüglichen Strafanzeige des Bundesamtes tätig gewordene Staatsanwaltschaft erblickte im Verhalten der Wiederaufnahmegegnerin keinen Anfangsverdacht, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Zusammenfassend liegt keine Erschleichung der Wiederaufnahmewerberin in Bezug auf die ihr erteilte „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § § 69 Abs 1 Z 1 AVG (und sohin auch nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG) vor.Zusammenfassend liegt keine Erschleichung der Wiederaufnahmewerberin in Bezug auf die ihr erteilte „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd Paragraph Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (und sohin auch nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) vor. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W119.2110980.2.00

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