GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag (die „Anregung“) auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird
Paragraph 32, Absatz eins, Z1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 BVG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Wiederaufnahmegegnerin stellte gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter (Zl W119 2110979) am
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihr
G 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG gegen die Wiederaufnahmegegnerin, stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung der Wiederaufnahmegegnerin in die Mongolei zulässig sei und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 26.06.2015, Zl 1000774401-14046361, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag der Wiederaufnahmegegnerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihr
Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die Wiederaufnahmegegnerin, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Wiederaufnahmegegnerin in die Mongolei zulässig sei und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Wiederaufnahmegegnerin fristgerecht Beschwerde. Am 06.08.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach Beginn der Verhandlung zog die Wiederaufnahmegegnerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Beisein und nach Beratung mit ihrer ausgewiesenen Vertreterin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, hielt jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufrecht. Im Verlauf der weiteren Verhandlung wurde die Wiederaufnahmegegnerin ausführlich zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt.Am 06.08.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach Beginn der Verhandlung zog die Wiederaufnahmegegnerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Beisein und nach Beratung mit ihrer ausgewiesenen Vertreterin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück, hielt jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufrecht. Im Verlauf der weiteren Verhandlung wurde die Wiederaufnahmegegnerin ausführlich zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. 11. 2019, Zl W197 2110980-1/14E, wurde das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes
Vm 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen diese Spruchpunkte eingestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen diese Spruchpunkte eingestellt. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des Bescheides wurde stattgegeben und
Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Der Wiederaufnahmegegnerin wurde
Vm 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides wurde stattgegeben und
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Der Wiederaufnahmegegnerin wurde
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins und 58 Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt als auch der Wiederaufnahmegegnerin am
AG abgesehen werde, weil kein Anfangsverdacht (§1 Abs 3 StPO) bestehe. Mit Schreiben vom
Paragraph 35 c, StAG abgesehen werde, weil kein Anfangsverdacht (§1 Absatz 3, StPO) bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihr
G 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG gegen die Wiederaufnahmegegnerin, stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung der Wiederaufnahmegegnerin in die Mongolei zulässig sei und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 26.06.2015, Zl 1000774401-14046361, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag der Wiederaufnahmegegnerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihr
Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die Wiederaufnahmegegnerin, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Wiederaufnahmegegnerin in die Mongolei zulässig sei und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Wiederaufnahmegegnerin fristgerecht Beschwerde. Am 06.08.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach Beginn der Verhandlung zog die Wiederaufnahmegegnerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Beisein und nach Beratung mit ihrer ausgewiesenen Vertreterin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, hielt jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufrecht. Am 06.08.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach Beginn der Verhandlung zog die Wiederaufnahmegegnerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Beisein und nach Beratung mit ihrer ausgewiesenen Vertreterin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück, hielt jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufrecht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. 11. 2019 wurde das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes
Vm 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen diese Spruchpunkte eingestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen diese Spruchpunkte eingestellt. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des Bescheides wurde stattgegeben und
Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Der Wiederaufnahmegegnerin wurde
Vm 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides wurde stattgegeben und
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Der Wiederaufnahmegegnerin wurde
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins und 58 Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt als auch der Wiederaufnahmegegnerin am
AG abgesehen wurde, weil kein Anfangsverdacht (§1 Abs 3 StPO) besteht. Mit Schreiben vom
Paragraph 35 c, StAG abgesehen wurde, weil kein Anfangsverdacht (§1 Absatz 3, StPO) besteht. Somit hat die Wiederaufnahmegegnerin zwar im Verfahren vor dem Bundesamt und des Bundesverwaltungsgerichtes unrichtige Angaben zu ihrem Namen gemacht, dies jedoch nicht, um die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ herbeizuführen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben), andernfalls zu bewilligen (bzw. dem Antrag stattzugeben). In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge als selbständige Erledigungen in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs „Verwaltungsgerichtsverfahren“,
GVG wiederaufzunehmen. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis vom
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG wiederaufzunehmen. Der im Antrag dargelegte Wiederaufnahmegrund bezieht sich lediglich auf Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses vom
GG in Rechtskraft erwachsen. Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Im gegenständlichen Fall ist das Erkenntnis vom
Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG in Rechtskraft erwachsen. Zum Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG: Zum Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG:
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Das "Erschleichen" eines Bescheides/Erkenntnisses liegt vor, wenn dieser/s in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw. dem VwG von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw. das VwG auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw. ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen (vgl. VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076; mwN).Das "Erschleichen" eines Bescheides/Erkenntnisses liegt vor, wenn dieser/s in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw. dem VwG von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw. das VwG auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw. ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen vergleiche VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076; mwN). Nach Ansicht des VwGH kann eine Erschleichung nur von der Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden, da im Tatbestand „Erschleichen“ ein „Sichzuwenden“ liegt, wofür jedenfalls die Behörde (oder ein Dritter) nicht in Betracht kommt […]. Nach der stRsp des VwGH liegt das „Erschleichen“ eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände (Rz 13) dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rn 12 (Stand 1.4.2009, rdb.at); mwN).Nach Ansicht des VwGH kann eine Erschleichung nur von der Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden, da im Tatbestand „Erschleichen“ ein „Sichzuwenden“ liegt, wofür jedenfalls die Behörde (oder ein Dritter) nicht in Betracht kommt […]. Nach der stRsp des VwGH liegt das „Erschleichen“ eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände (Rz 13) dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rn 12 (Stand 1.4.2009, rdb.at); mwN). Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Gerichtshofes drei Voraussetzungen gegeben sein: ● Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. ● Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. ● Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. werten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rn 12 (Stand 1.4.2009, rdb.at); VwGH 25. 4. 1995, 94/20/0779; 29. 1. 2004, 2001/20/0346; 8. 6. 2006, 2004/01/0470).vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rn 12 (Stand 1.4.2009, rdb.at); VwGH 25. 4. 1995, 94/20/0779; 29. 1. 2004, 2001/20/0346; 8. 6. 2006, 2004/01/0470). Zur Erschleichung der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ durch die Wiederaufnahmegegnerin: Im gegenständlichen Fall haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Wiederaufnahmegegnerin wissentlich falsche Angaben zu ihrem Namen, den sie im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hatte, getätigt hatte, um eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erlangen. Auch die nach der diesbezüglichen Strafanzeige des Bundesamtes tätig gewordene Staatsanwaltschaft erblickte im Verhalten der Wiederaufnahmegegnerin keinen Anfangsverdacht, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Zusammenfassend liegt keine Erschleichung der Wiederaufnahmewerberin in Bezug auf die ihr erteilte „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § § 69 Abs 1 Z 1 AVG (und sohin auch nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG) vor.Zusammenfassend liegt keine Erschleichung der Wiederaufnahmewerberin in Bezug auf die ihr erteilte „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd Paragraph Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (und sohin auch nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) vor. Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W119.2110980.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.