G 2016) herzustellen“ (Spruchpunkt I.).
Paragraph 23, des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016) herzustellen“ (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt II. wurde angeordnet:Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde angeordnet: „Ist die in Spruchpunkt l. genannte Frist verstrichen, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ausreichend und nachvollziehbar nachgewiesen wurde, wird die Rücknahme des Produktes XXXX , Bezeichnung XXXX ,
G 2016 aufgetragen.“„Ist die in Spruchpunkt l. genannte Frist verstrichen, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ausreichend und nachvollziehbar nachgewiesen wurde, wird die Rücknahme des Produktes römisch 40 , Bezeichnung römisch 40 ,
Paragraph 28, FMaG 2016 aufgetragen.“ 1.
voll harmonisierendem Unionsrecht Funkanlagen beizulegenden „Bedienungsanleitung" eingehalten worden seien. Dies betreffe im gegenständliche Verfahren Form und Inhalt einer solchen Anleitung in Bezug auf jene Produkte, bei welchen umfassende Informationen zur Verwendung mittels einer online verfügbaren App bzw. auch darüber hinaus online zur Verfügung gestellt werden würden. Die Verwendung der App sei gegenständlich erforderlich um das Produkt überhaupt sinnvoll zu benutzen. Dazu sei zu berücksichtigen, dass die deutschen Sprachfassungen der für die Beurteilung der im gegenständlichen Fall einschlägigen Vorschriften des Unionsrechtes missverständlich erscheine. Betroffene Wirtschaftsakteure könnten somit gehalten sehen, Anforderungen zu erfüllen, welche vom Unionsrecht an sich gar nicht gefordert seien. Da sich die relevanten österreichischen Rechtsvorschriften von voll harmonisiertem Unionsrecht ableiten würden, müssten sie jedenfalls in einer für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Art und Weise umgesetzt und vollzogen werden. Dabei seien die zentralen Prinzipien der Unionsrechtsordnung der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nicht-Diskriminierung zu beachten. Mit Erlassung des angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde diese Prinzipien klar verletzt: Erstens sei die Vorgangsweise unverhältnismäßig, als die festgestellten Nicht-Konformitäten keine grundlegenden Anforderungen an das Produkt darstellen würden. Sie seien nicht erforderlich, damit der Benutzer das Produkt sicher in Betrieb nehmen bzw. betreiben könne. Hingegen führe die von der belangten Behörde gewünschte Vorgangsweise zu sperrigen Verpackungen und nicht zu notwendigen Kosten im Herstellungsprozess. Zweitens führe die Unterlassung der Gewährung von Parteiengehör vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, und zwar bezogen auf das verfahrensgegenständliche Produkt, zu einer Verletzung in dem Recht auf ein faires Verfahren. Drittens würden Testkäufe vergleichbarer Produkte zeigen, wie etwa der XXXX sowie des XXXX , dass die Begleitunterlagen jener Produkte grundsätzlich denjenigen des verfahrensgegenständlichen Produktes entsprechen würden. Dies deute auf einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung hin.Drittens würden Testkäufe vergleichbarer Produkte zeigen, wie etwa der römisch 40 sowie des römisch 40 , dass die Begleitunterlagen jener Produkte grundsätzlich denjenigen des verfahrensgegenständlichen Produktes entsprechen würden. Dies deute auf einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung hin. Viertens dürfe nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union die Sprachfassung einer EU-Richtlinie nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung einer Bestimmung herangezogen werden. Der Gerichtshof habe in diesem Zusammenhang erwogen, dass schließlich jener Auslegung der Vorzug zu geben sei, durch welche den EU-Verträgen am ehesten zum Durchbruch verholfen werde. Die Beachtung dieses Grundsatzes sei gerade bei einem Rechtsakt wie der Richtlinie 1999/5/EG (bzw. auch der Richtlinie 2014/53/EU) von erheblicher Relevanz, weil es sich hierbei um voll harmonisierende, also rechtsvereinheitlichende, Vorschriften handle. Jegliche Uneinheitlichkeit der Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten würde dem Funktionieren des EU-Binnenmarktes abträglich seien. Die beschwerdeführende Partei rüge die Nicht-Gewährung von Parteiengehör. Allen Parteien eines Verwaltungsverfahrens seien
Vm § 45 Abs 3 AVG Gehör zu jenen Sachverhaltsfeststellungen zu gewähren, auf welche die Behörde ihre Entscheidung zu stützen beabsichtige. Im gegenständlichen Fall sei zu keiner einzigen Feststellung, insbesondere nicht zu den internen technischen Erwägungen, welche jedoch im angefochtenen Bescheid erwähnt seien, Gehör gewährt worden, bevor der angefochtene Bescheid erlassen worden sei. Dabei rechtfertige auch die Tatsache, dass die belangte Behörde andere Produkte der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit beanstandet habe und dabei angekündigt habe, Nachfolgeüberprüfungen durchzuführen, nicht die Unterlassung der Gewährung von Parteiengehör. Wie nachstehend noch dargelegt werde, seien überdies sämtliche dieser beanstandeten Nicht-Konformitäten in der Vergangenheit fristgerecht behoben worden.Die beschwerdeführende Partei rüge die Nicht-Gewährung von Parteiengehör. Allen Parteien eines Verwaltungsverfahrens seien
Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gehör zu jenen Sachverhaltsfeststellungen zu gewähren, auf welche die Behörde ihre Entscheidung zu stützen beabsichtige. Im gegenständlichen Fall sei zu keiner einzigen Feststellung, insbesondere nicht zu den internen technischen Erwägungen, welche jedoch im angefochtenen Bescheid erwähnt seien, Gehör gewährt worden, bevor der angefochtene Bescheid erlassen worden sei. Dabei rechtfertige auch die Tatsache, dass die belangte Behörde andere Produkte der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit beanstandet habe und dabei angekündigt habe, Nachfolgeüberprüfungen durchzuführen, nicht die Unterlassung der Gewährung von Parteiengehör. Wie nachstehend noch dargelegt werde, seien überdies sämtliche dieser beanstandeten Nicht-Konformitäten in der Vergangenheit fristgerecht behoben worden. Die Nicht-Gewährung von Parteiengehör verwundere gegenständlich auch deshalb, weil es sich bei den festgestellten Nicht-Konformitäten nicht um grundlegende Anforderungen an die Funkanlagen handle (wie eben im Art 3 der Richtlinie 1999/5/EG bzw. 2014/53/EU dargelegt). Selbst wenn, was ja vollumfänglich bestritten werde, die festgestellten Nicht-Konformitäten gegeben wären, würden diese nicht zu irgendeiner Gefährdung der Benutzer führen und hätten somit ein unverzügliches Handeln der belangten Behörde erfordert.Die Nicht-Gewährung von Parteiengehör verwundere gegenständlich auch deshalb, weil es sich bei den festgestellten Nicht-Konformitäten nicht um grundlegende Anforderungen an die Funkanlagen handle (wie eben im Artikel 3, der Richtlinie 1999/5/EG bzw. 2014/53/EU dargelegt). Selbst wenn, was ja vollumfänglich bestritten werde, die festgestellten Nicht-Konformitäten gegeben wären, würden diese nicht zu irgendeiner Gefährdung der Benutzer führen und hätten somit ein unverzügliches Handeln der belangten Behörde erfordert. Zusammengefasst habe die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung bezogen auf das verfahrensgegenständliche Produkt festgestellt, dass dem inspizierten Produkt keine „Gebrauchsanleitung" in deutscher Sprache beigelegen sei, das Frequenzband bzw. die Frequenzbänder, in welchem die Funkanlage arbeite, nicht angeführt worden sei, die maximale abgestrahlte Übertragungsleistung innerhalb der Frequenzbänder nicht angeführt sei und sich die Kurzform der Konformitätserklärung anstelle auf die Richtlinie 2014/53/EU auf die Richtlinie 1999/5/EG bezöge. Insbesondere wären in Anbetracht der §§ 37 und 39 AVG in Verbindung mit den relevanten Vorschriften des FMaG 2016 bzw. auch des FTEG die folgenden, für die rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachen festzustellen gewesen bzw. würden die diesen Tatsachen entgegenstehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid ausdrücklich bestritten werden.Zusammengefasst habe die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung bezogen auf das verfahrensgegenständliche Produkt festgestellt, dass dem inspizierten Produkt keine „Gebrauchsanleitung" in deutscher Sprache beigelegen sei, das Frequenzband bzw. die Frequenzbänder, in welchem die Funkanlage arbeite, nicht angeführt worden sei, die maximale abgestrahlte Übertragungsleistung innerhalb der Frequenzbänder nicht angeführt sei und sich die Kurzform der Konformitätserklärung anstelle auf die Richtlinie 2014/53/EU auf die Richtlinie 1999/5/EG bezöge. Insbesondere wären in Anbetracht der Paragraphen 37 und 39 AVG in Verbindung mit den relevanten Vorschriften des FMaG 2016 bzw. auch des FTEG die folgenden, für die rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachen festzustellen gewesen bzw. würden die diesen Tatsachen entgegenstehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid ausdrücklich bestritten werden. Das verfahrensgegenständliche Produkt sei vor dem 13. Juni 2017 erstmalig am Markt bereitgestellt worden. In der Verpackung dieses Produktes befänden sich der „Quick-Start-Guide“ und der „Regulatory & Warranty Guide“. Der Benutzer des Produktes bekomme außerdem Bedienungshinweise nach dem Download und der Installation einer App (als Teil eines sog. „onboarding"-Prozesses) sowie bevor sich das Produkt mit der App synchronisiere. Der Benutzer habe außerdem die Möglichkeit, jederzeit über die installierte App auf Bedienungshinweise zuzugreifen. Diese Hinweise könnten jederzeit auch – in deutscher Sprache – unter einem konkret bezeichneten Weblink abgerufen werden. Darüber hinaus sei eine deutschsprachige Gebrauchsanleitung für das verfahrensgegenständliche Produkt jederzeit online über einen konkret bezeichneten Weblink abrufbar. Das Produkt entspreche auch aus technisch/wissenschaftlicher (also fachlicher) Sicht der Verpflichtung
G), dem Benutzer Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung zur Verfügung zu stellen.Das Produkt entspreche auch aus technisch/wissenschaftlicher (also fachlicher) Sicht der Verpflichtung
Paragraph 10, Absatz 3, FTEG (bzw. Paragraph 10, Absatz 8, FMaG), dem Benutzer Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung zur Verfügung zu stellen. Zur fachlichen Feststellung, dass die dem Produkt beiliegenden Informationen in Hinblick auf Form und Umfang ausreichend in Hinblick auf die Anforderungen der §§ 10 Abs 3 FTEG sowie § 10 Abs 8 FMaG seien, dies unter Beachtung der Spezifikationen des Produktes, möge das Bundesverwaltungsgericht eine fachkundige Auskunftsperson der beschwerdeführenden Partei einvernehmen sowie ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich der Kommunikationselektronik einholen.Zur fachlichen Feststellung, dass die dem Produkt beiliegenden Informationen in Hinblick auf Form und Umfang ausreichend in Hinblick auf die Anforderungen der Paragraphen 10, Absatz 3, FTEG sowie Paragraph 10, Absatz 8, FMaG seien, dies unter Beachtung der Spezifikationen des Produktes, möge das Bundesverwaltungsgericht eine fachkundige Auskunftsperson der beschwerdeführenden Partei einvernehmen sowie ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich der Kommunikationselektronik einholen. Am
FMaG fielen, dürften, soweit sie mit den Anforderungen des FTEG und den harmonisierenden unionsrechtlichen Vorschriften in Einklang stünden,
G weiterhin rechtmäßig auf dem Markt bereitgestellt werden.Am
FMaG fielen, dürften, soweit sie mit den Anforderungen des FTEG und den harmonisierenden unionsrechtlichen Vorschriften in Einklang stünden,
Paragraph 36, Absatz 2, FMaG weiterhin rechtmäßig auf dem Markt bereitgestellt werden. Wie noch ausdrücklich festzustellen sein werde, sei das verfahrensgegenständliche Produkt vor dem
Abs 3 leg cit vor Augen hätten.Damit nehme die belangte Behörde jedoch eine unrichtige Rechtansicht ein, was eigentlich unter der Richtlinie 1999/5/EG und dem FTEG in den Inhalt und die Form einer solchen Anleitung betreffe. Erstens sei festzustellen, dass keinerlei ausdrückliche Vorschrift in der Richtlinie 1999/5/EC existiere, dass die „Bedienungsanleitung" auch in der Verpackung des Produktes enthalten sein müsse. Selbst wenn man anderer Ansicht sein sollte, so sei auch davon auszugehen, dass die Auslegung des Begriffs „Bedienungsanleitung" durch die belangte Behörde über das hinausgehe, was die Richtlinie 1999/5/EG und damit der Unionsgesetzgeber mit der Bereitstellung von „Informationen für die bestimmungsgemäße Verwendung"
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union dürfe eine Sprachfassung eines Rechtsaktes niemals als alleinige Grundlage für die Auslegung einer Bestimmung herangezogen werden oder gar die anderen Sprachfassungen verdrängen. Ein solcher Ansatz wäre unvereinbar mit der einheitlichen Anwendung des Unionsrechtes. Im Fall einer Divergenz verschiedener Sprachfassungen einer Unionsvorschrift müsse diese einheitlich unter Bezugnahme auf den Zweck und den allgemeinen Rahmen jener Regelungen, zu welchen sie gehöre, ausgelegt werden. Weiters habe der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausgesprochen, dass, falls die Fassung von sekundärem Unionsrecht mehreren Auslegungen zugänglich sei, jener Auslegung Vorzug zu geben sei, welche der Zielsetzung der Verträge am nächsten komme. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde auch die nationale Rechtslage im Einklang mit den Art 28 bis 37 AUEV und insbesondere Art 35 AUEV, welche jegliche mengenmäßigen Beschränkungen von Exporten und Maßnahmen gleicher Wirkung verbieten würden, auslegen müssen. Die Beachtung dieses Prinzips sei gegenständlich schon deshalb von erheblicher Bedeutung, weil es sich bei der Richtlinie 1999/5/EG um eine Vorschrift der vollständigen Harmonisierung, also einer Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften, handle. Eine Auslegung im Gegensatz zu einer solcherart gestalteten unionsrechtlichen Vorschrift könnte erheblich nachteilige Wirkungen auf den Binnenmarkt haben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union dürfe eine Sprachfassung eines Rechtsaktes niemals als alleinige Grundlage für die Auslegung einer Bestimmung herangezogen werden oder gar die anderen Sprachfassungen verdrängen. Ein solcher Ansatz wäre unvereinbar mit der einheitlichen Anwendung des Unionsrechtes. Im Fall einer Divergenz verschiedener Sprachfassungen einer Unionsvorschrift müsse diese einheitlich unter Bezugnahme auf den Zweck und den allgemeinen Rahmen jener Regelungen, zu welchen sie gehöre, ausgelegt werden. Weiters habe der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausgesprochen, dass, falls die Fassung von sekundärem Unionsrecht mehreren Auslegungen zugänglich sei, jener Auslegung Vorzug zu geben sei, welche der Zielsetzung der Verträge am nächsten komme. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde auch die nationale Rechtslage im Einklang mit den Artikel 28 bis 37 AUEV und insbesondere Artikel 35, AUEV, welche jegliche mengenmäßigen Beschränkungen von Exporten und Maßnahmen gleicher Wirkung verbieten würden, auslegen müssen. Die Beachtung dieses Prinzips sei gegenständlich schon deshalb von erheblicher Bedeutung, weil es sich bei der Richtlinie 1999/5/EG um eine Vorschrift der vollständigen Harmonisierung, also einer Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften, handle. Eine Auslegung im Gegensatz zu einer solcherart gestalteten unionsrechtlichen Vorschrift könnte erheblich nachteilige Wirkungen auf den Binnenmarkt haben. Der Begriff „Bedienungsanleitung" in der deutschen Sprachfassung von Art 6 Abs 3 der Richtlinie 1999/5/EG widerspreche der beabsichtigten Zielsetzung von Art 6 Abs 3 dieser Richtlinie, wenn man dem andere Sprachfassungen gegenüberstelle (Englisch: „instructions for use", Französisch: „notice d'utilisation" oder Spanisch: „instrucciones de uso").Der Begriff „Bedienungsanleitung" in der deutschen Sprachfassung von Artikel 6, Absatz 3, der Richtlinie 1999/5/EG widerspreche der beabsichtigten Zielsetzung von Artikel 6, Absatz 3, dieser Richtlinie, wenn man dem andere Sprachfassungen gegenüberstelle (Englisch: „instructions for use", Französisch: „notice d'utilisation" oder Spanisch: „instrucciones de uso"). Nach dem Verständnis der beschwerdeführenden Partei handle es sich bei einer „Bedienungsanleitung" im allgemeinen Verständnis in der deutschen Sprache um ein Dokument mit deutlich detailreicheren Beschreibungen der Installation und Inbetriebnahme eines Produktes, als das, was der Unionsgesetzgeber bei Annahme der Wortfolge „Informationen zu bestimmungsgemäßen Verwendung" vor Augen gehabt habe. Dies ergebe sich eben eindeutig aus den anderen offiziellen Sprachfassungen der Richtlinie 1999/5/EG. Sollte tatsächlich festzustellen sein, dass Informationen dem Produkt in der Packung beigelegt werden müssten, so brauche es sich jedoch nur um Basisinformationen zu handeln und um keine umfassende „Bedienungsanleitung" nach dem allgemeinen Verständnis der deutschen Sprache. Von Herstellern zu verlangen, eine solche umfassende „Bedienungsanleitung" der Verpackung des Produktes beizulegen, während in anderen Mitgliedstaaten Basisinformationen ausreichen würden, würde klar Art 35 AEUV widersprechen. Es würde vielmehr von diesen die Einhaltung unverhältnismäßig strenger Verpflichtungen am österreichischen Markt verlangen, was sie davon abhalten könnte, solche Produkte in Österreich zu vermarkten.Sollte tatsächlich festzustellen sein, dass Informationen dem Produkt in der Packung beigelegt werden müssten, so brauche es sich jedoch nur um Basisinformationen zu handeln und um keine umfassende „Bedienungsanleitung" nach dem allgemeinen Verständnis der deutschen Sprache. Von Herstellern zu verlangen, eine solche umfassende „Bedienungsanleitung" der Verpackung des Produktes beizulegen, während in anderen Mitgliedstaaten Basisinformationen ausreichen würden, würde klar Artikel 35, AEUV widersprechen. Es würde vielmehr von diesen die Einhaltung unverhältnismäßig strenger Verpflichtungen am österreichischen Markt verlangen, was sie davon abhalten könnte, solche Produkte in Österreich zu vermarkten. Es müsse beachtet werden, dass Mitgliedstaaten die aufgrund von Unionsrecht umsetzenden nationalen Vorschriften in Einklang mit den Grundprinzipien der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung sowie der Nicht-Diskriminierung anwenden würden. Das Verlangen nach einer umfassenden „Bedienungsanleitung" widerspreche diesem Ansatz ganz klar. Erstens wäre es unverhältnismäßig, die Richtlinie 1999/5/EG dahingehend auszulegen, dass eine umfassende „Bedienungsanleitung" als bloß Basisinformationen über die Bedienung des Produktes beizulegen wäre, weil dies die Verpackung des Produktes in exzessiver Weise vergrößern und den Herstellungsprozess verteuern würde. Zweitens könne das verfahrensgegenständliche Produkt ohnedies sinnvoll nur mit der unterstützenden App benutzt werden. Es wäre somit vollkommen unverhältnismäßig, von einem Hersteller zu verlangen, umfangreiche Bedienungshinweise bereits innerhalb der Produktverpackung mitzuliefern, wenn eben entsprechende Informationen über diese App erhältlich seien. Nach der Ansicht der beschwerdeführenden Partei stehe die Zurverfügungstellung nicht sicherheitsrelevanter Informationen zum Umgang mit dem Produkt in einer App im Online-Weg im Einklang auch mit den Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU bzw. deren Art 10 Abs 8 leg cit.Nach der Ansicht der beschwerdeführenden Partei stehe die Zurverfügungstellung nicht sicherheitsrelevanter Informationen zum Umgang mit dem Produkt in einer App im Online-Weg im Einklang auch mit den Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU bzw. deren Artikel 10, Absatz 8, leg cit. Es sei davon auszugehen, dass nach einer Bestimmung wie Art 10 Abs 8 der Richtlinie 2014/53/EU nicht vorgegeben sei, dass Bedienungsinformationen auf Papier bereitgestellt werden müssten.Es sei davon auszugehen, dass nach einer Bestimmung wie Artikel 10, Absatz 8, der Richtlinie 2014/53/EU nicht vorgegeben sei, dass Bedienungsinformationen auf Papier bereitgestellt werden müssten. Es sei daher zu folgern, dass auch Art 10 Abs 8 der Richtlinie 2014/53/EU nicht die Bereitstellung spezifischer Bedienungsinformationen auf Papier verlange. Daher sei festzustellen, dass es keine Verpflichtung unter der erwähnten Richtlinie gäbe, die im Übrigen sogar strengere Anforderungen enthalte als die Richtlinie 1999/5/EG. Aus diesem Grund erscheine es jedenfalls nicht konsistent, unverhältnismäßig und diskriminierend, wenn verlangt werden würde, Bedienungsinformationen nach der Richtlinie 1999/5/EG auch auf Papier zur Verfügung zu stellen.Es sei daher zu folgern, dass auch Artikel 10, Absatz 8, der Richtlinie 2014/53/EU nicht die Bereitstellung spezifischer Bedienungsinformationen auf Papier verlange. Daher sei festzustellen, dass es keine Verpflichtung unter der erwähnten Richtlinie gäbe, die im Übrigen sogar strengere Anforderungen enthalte als die Richtlinie 1999/5/EG. Aus diesem Grund erscheine es jedenfalls nicht konsistent, unverhältnismäßig und diskriminierend, wenn verlangt werden würde, Bedienungsinformationen nach der Richtlinie 1999/5/EG auch auf Papier zur Verfügung zu stellen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass – wozu noch Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sein werden – ohnedies mittels des dem verfahrensgegenständliche Produkt beiliegenden „Regulatory & Warranty Guide" Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache bereitgestellt worden seien. Durch die in der Verpackung beiliegenden Dokumente „Quick Start Guide" und „Regulatory & Warranty-Guide" sowie die weiteren online verfügbaren Informationen, insbesondere die App mit dem „onboarding“-Prozess, werde dem Benutzer in ausreichender Weise „Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung" der Funkanlage
Abs 3 FTEG sowie Art 6 Abs 3 Richtlinie 1999/5/EG zur Verfügung gestellt.Durch die in der Verpackung beiliegenden Dokumente „Quick Start Guide" und „Regulatory & Warranty-Guide" sowie die weiteren online verfügbaren Informationen, insbesondere die App mit dem „onboarding“-Prozess, werde dem Benutzer in ausreichender Weise „Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung" der Funkanlage
Paragraph 10, Absatz 3, FTEG sowie Artikel 6, Absatz 3, Richtlinie 1999/5/EG zur Verfügung gestellt. Informationen über die genutzten Frequenzbänder sowie über die maximale Leistung der übermittelten Funkfrequenz seien nur
G (welcher Art 10 Abs 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU umsetze) erforderlich. Dies sei aber unter dem FTEG oder der Richtlinie 1999/5/EG nicht der Fall. Da das verfahrensgegenständliche Produkt vor dem 13. Juni 2017 erstmalig auf dem Markt bereitgestellt worden sei, gäbe es somit
G keinerlei Verpflichtung zur Bekanntgabe dieser besonderen Informationen.Informationen über die genutzten Frequenzbänder sowie über die maximale Leistung der übermittelten Funkfrequenz seien nur
G (welcher Artikel 10, Absatz 8, Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU umsetze) erforderlich. Dies sei aber unter dem FTEG oder der Richtlinie 1999/5/EG nicht der Fall. Da das verfahrensgegenständliche Produkt vor dem 13. Juni 2017 erstmalig auf dem Markt bereitgestellt worden sei, gäbe es somit
Paragraph 36, Absatz 2, FMaG keinerlei Verpflichtung zur Bekanntgabe dieser besonderen Informationen. Da das verfahrensgegenständliche Produkt erstmalig vor dem 13. Juni 2017 auf dem Markt bereitgestellt worden sei, gäbe es keine Verpflichtung, in der Kurzform-Konformitätserklärung auf die Richtlinie 2014/53/EU zu verweisen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen könne somit der Schluss gezogen werden, dass das Produkt in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen des FTEG sowie der Richtlinie 1999/5/EG auf dem Markt bereitgestellt worden sei. Es sei daher
Vm § 28 Abs 2 FTEG unzulässig, die gegenständliche Aufsichtsmaßnahme zu erlassen.Im Lichte der vorstehenden Erwägungen könne somit der Schluss gezogen werden, dass das Produkt in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen des FTEG sowie der Richtlinie 1999/5/EG auf dem Markt bereitgestellt worden sei. Es sei daher
Paragraph 36, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, FTEG unzulässig, die gegenständliche Aufsichtsmaßnahme zu erlassen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass, da keine Verpflichtung bestehe,
Abs 8 der Richtlinie 2014/53/EU Verwendungsinformationen in Papierform zur Verfügung zu stellen, auch seien § 23 Abs 1 Z 1 zweiter bis fünfter Satz FMaG 2016 erfüllt. Selbst wenn man zum Schluss komme, dass § 36 Abs 2 FMaG 2016 im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden könne, so würden die festgestellten Nicht-Konformitäten nur „formale" Aspekte betreffen und keine „grundlegenden" Anforderungen (also tatsächliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte). Wie zuvor bereits dargelegt, seien aber ohnedies auch im Sinne des § 23 Abs 2 Z 1 FMaG 2016 (bzw. Art 10 Abs 8 Richtlinie 2014/53/EU) ausreichende Verwendungsinformationen dem Produkt beigelegt worden.Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass, da keine Verpflichtung bestehe,
, Absatz 8, der Richtlinie 2014/53/EU Verwendungsinformationen in Papierform zur Verfügung zu stellen, auch seien Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter bis fünfter Satz FMaG 2016 erfüllt. Selbst wenn man zum Schluss komme, dass Paragraph 36, Absatz 2, FMaG 2016 im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden könne, so würden die festgestellten Nicht-Konformitäten nur „formale" Aspekte betreffen und keine „grundlegenden" Anforderungen (also tatsächliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte). Wie zuvor bereits dargelegt, seien aber ohnedies auch im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, FMaG 2016 (bzw. Artikel 10, Absatz 8, Richtlinie 2014/53/EU) ausreichende Verwendungsinformationen dem Produkt beigelegt worden. Selbst wenn festgestellt werden sollte, dass das verfahrensgegenständliche Produkt nicht in vollem Einklang mit den Anforderungen des FTEG oder der Richtlinie 1999/5/EG auf dem Markt bereitgestellt worden sei, und somit auch ein Verstoß gegen das FMaG 2016 bzw. die Richtlinie 2014/53/EU festzustellen wäre, so lägen für die belangte Behörde dennoch nicht die Voraussetzungen vor, eine Aufsichtsmaßnahme
Abs 1 Z 1 leg cit zu erlassen.Selbst wenn festgestellt werden sollte, dass das verfahrensgegenständliche Produkt nicht in vollem Einklang mit den Anforderungen des FTEG oder der Richtlinie 1999/5/EG auf dem Markt bereitgestellt worden sei, und somit auch ein Verstoß gegen das FMaG 2016 bzw. die Richtlinie 2014/53/EU festzustellen wäre, so lägen für die belangte Behörde dennoch nicht die Voraussetzungen vor, eine Aufsichtsmaßnahme
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit zu erlassen.
G 2016 hätte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei vorab zumindest auffordern müssen, die festgestellte formale Nicht-Konformität (siehe zu dieser Qualifikation oben) zu beseitigen.
Paragraph 13, Absatz eins, FMaG 2016 hätte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei vorab zumindest auffordern müssen, die festgestellte formale Nicht-Konformität (siehe zu dieser Qualifikation oben) zu beseitigen. Nur falls keine Kooperationsbereitschaft erkennbar gewesen wäre, hätte die belangte Behörde – dies freilich auch nur unter Gewährung entsprechenden Parteiengehörs (siehe dazu oben) –
G 2016 mittels Aufsichtsmaßnahme Vorgehen dürfen. Die beschwerdeführende Partei habe in der Vergangenheit die von der belangten Behörde aufgezeigten Nicht-Konformitäten in Hinblick auf andere Produkte immer beseitigt und habe dabei in jedem einzelnen Fall Kooperationsbereitschaft erkennen lassen. Die beschwerdeführende Partei sei diesen Aufforderungen auch jeweils zeitgerecht nachgekommen. Selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, dass die belangte Behörde berechtigt oder sogar verpflichtet gewesen sei,
G 2016 eine Aufsichtsmaßnahme in Form eines Verbesserungsauftrags zu erlassen, so wäre es dennoch unrichtig, diskriminierend und unverhältnismäßig, gleichzeitig den Produktrückruf anzuordnen, falls der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb der Verbesserungsfrist hergestellt werde. Nur im Fall des Ablaufs der erwähnten Frist und ohne, dass der aufgetragenen Verbesserung nachgekommen worden sei, wäre
G 2016 die Rücknahme aufzutragen.Nur falls keine Kooperationsbereitschaft erkennbar gewesen wäre, hätte die belangte Behörde – dies freilich auch nur unter Gewährung entsprechenden Parteiengehörs (siehe dazu oben) –
Paragraph 28, Absatz 2, FMaG 2016 mittels Aufsichtsmaßnahme Vorgehen dürfen. Die beschwerdeführende Partei habe in der Vergangenheit die von der belangten Behörde aufgezeigten Nicht-Konformitäten in Hinblick auf andere Produkte immer beseitigt und habe dabei in jedem einzelnen Fall Kooperationsbereitschaft erkennen lassen. Die beschwerdeführende Partei sei diesen Aufforderungen auch jeweils zeitgerecht nachgekommen. Selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, dass die belangte Behörde berechtigt oder sogar verpflichtet gewesen sei,
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, FMaG 2016 eine Aufsichtsmaßnahme in Form eines Verbesserungsauftrags zu erlassen, so wäre es dennoch unrichtig, diskriminierend und unverhältnismäßig, gleichzeitig den Produktrückruf anzuordnen, falls der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb der Verbesserungsfrist hergestellt werde. Nur im Fall des Ablaufs der erwähnten Frist und ohne, dass der aufgetragenen Verbesserung nachgekommen worden sei, wäre
Paragraph 28, Absatz 2, FMaG 2016 die Rücknahme aufzutragen. Selbst wenn festzustellen wäre, dass das verfahrensgegenständliche Produkt nicht in vollständigem Einklang mit dem FTEG sowie der Richtlinie 1999/5/EG auf dem Markt bereitgestellt worden sei, so wäre doch die zur Verbesserung gewährte Frist unangemessen und kurz. Um den Verbesserungen nachzukommen, hätte die beschwerdeführende Partei ein vollständig neues Dokument mit in Papierform beizulegenden Bedienungsinformationen erstellen und dabei den Produktionsprozess unterbrechen müssen, um sicherzustellen, dass dieses geänderte Dokument in auch jeder einzelnen Verpackung enthalten sei. Dieser Prozess dauere jedenfalls länger als bloß vier Wochen und könnte überdies dazu führen, dass überhaupt eine neu designte Verpackung zu entwerfen wäre (mit weiteren Verzögerungen). Die gewährte Verbesserungsfrist sei jedenfalls zu kurz. Die beschwerdeführende Partei rege an, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren aussetze und die entscheidungsrelevanten Fragen der Auslegung des Unionsrechtes dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorlege. Dabei wäre der Gerichtshof insbesondere danach zu fragen, ob in einem Fall wie dem gegenständlichen (dh vor dem Hintergrund dessen Spezifikationen), die Bestimmungen von Art 6 Abs 3 der Richtlinie 1999/5/EG bzw. auch Art 10 Abs 8 der Richtlinie 2014/53/EU in Hinblick auf die Form und den Inhalt von bereitzustellenden Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung einer Funkanlage auszulegen seien.Die beschwerdeführende Partei rege an, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren aussetze und die entscheidungsrelevanten Fragen der Auslegung des Unionsrechtes dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorlege. Dabei wäre der Gerichtshof insbesondere danach zu fragen, ob in einem Fall wie dem gegenständlichen (dh vor dem Hintergrund dessen Spezifikationen), die Bestimmungen von Artikel 6, Absatz 3, der Richtlinie 1999/5/EG bzw. auch Artikel 10, Absatz 8, der Richtlinie 2014/53/EU in Hinblick auf die Form und den Inhalt von bereitzustellenden Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung einer Funkanlage auszulegen seien. 2.
G 2016 zur Verbesserung aufgefordert, obwohl sämtliche von der belangten Behörde monierten Mängel ausschließlich formelle Mängel im Sinne des § 13 Abs 1 FMaG 2016 seien.Die belangte Behörde habe weder vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides Parteiengehör eingeräumt noch im Rahmen einer Verfahrensanordnung
Paragraph 13, Absatz eins, FMaG 2016 zur Verbesserung aufgefordert, obwohl sämtliche von der belangten Behörde monierten Mängel ausschließlich formelle Mängel im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, FMaG 2016 seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei bei Unterlassung der gebotenen Verfahrensanordnung der Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies habe somit auch für den verfahrensgegenständlichen Bescheid zu gelten: Wie das Bundesverwaltungsgericht in dessen Erkenntnis vom 24.02.2020, W179 2175055-1, ausgesprochen habe, seien auch bei Anwendbarkeit des FTEG allfällige behördliche Aufsichtsmaßnahmen auf dem Boden des FMaG 2016 durchzuführen, weshalb die Vorgaben des FMaG 2016 einzuhalten seien. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet, vor Erlassung des angefochtenen Bescheids das im FMaG 2016 determinierte Verfahren einzuhalten. Wie das Bundesverwaltungsgericht grundlegend ausgesprochen habe, sei die belangte Behörde „
G 2016 dazu verpflichtet (Arg.: ‚...hat., dazu aufzufordern...‘), die Beseitigung der formal fehlenden Konformität mittels Verfahrensanordnung aufzutragen, wenn zu erwarten sei, dass alleine aufgrund einer solchen Anordnung der festgestellte Missstand beseitigt wird". Aufsichtsmaßnahmen
G 2016 dürften erst vorgenommen werden, wenn es der Wirtschaftsakteur ablehne, der ausgesprochenen Aufforderung nachzukommen oder er die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lasse. Wie im angefochtenen Bescheid festgestellt worden sei, sei stets Kooperationsbereitschaft gezeigt und zugesichert worden, allfällige Mängel zu beheben. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Verfahrensanordnung des § 13 Abs 1 FMaG 2016 lägen somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vor, sodass die belangte Behörde somit jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, die Verbesserung der Formalmängel der Konformität innerhalb angemessener Frist mittels Verfahrensanordnung
G 2016 aufzutragen.Wie das Bundesverwaltungsgericht grundlegend ausgesprochen habe, sei die belangte Behörde „
Paragraph 13, Absatz eins, FMaG 2016 dazu verpflichtet (Arg.: ‚...hat., dazu aufzufordern...‘), die Beseitigung der formal fehlenden Konformität mittels Verfahrensanordnung aufzutragen, wenn zu erwarten sei, dass alleine aufgrund einer solchen Anordnung der festgestellte Missstand beseitigt wird". Aufsichtsmaßnahmen
Paragraph 28, FMaG 2016 dürften erst vorgenommen werden, wenn es der Wirtschaftsakteur ablehne, der ausgesprochenen Aufforderung nachzukommen oder er die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lasse. Wie im angefochtenen Bescheid festgestellt worden sei, sei stets Kooperationsbereitschaft gezeigt und zugesichert worden, allfällige Mängel zu beheben. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Verfahrensanordnung des Paragraph 13, Absatz eins, FMaG 2016 lägen somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vor, sodass die belangte Behörde somit jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, die Verbesserung der Formalmängel der Konformität innerhalb angemessener Frist mittels Verfahrensanordnung
Paragraph 13, Absatz eins, FMaG 2016 aufzutragen. Die belangte Behörde sei im gegenständlichen Fall — infolge Verkennung der Rechtslage — nicht nach § 13 Abs 1 FMaG 2016 vorgegangen und habe die Rücknahme der Funkanlagen mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen, ohne der beschwerdeführenden Partei vorab mittels Verfahrensanordnung die Verbesserung der formalen Mängel der Konformität aufzutragen. Bereits deshalb sei die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.Die belangte Behörde sei im gegenständlichen Fall — infolge Verkennung der Rechtslage — nicht nach Paragraph 13, Absatz eins, FMaG 2016 vorgegangen und habe die Rücknahme der Funkanlagen mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen, ohne der beschwerdeführenden Partei vorab mittels Verfahrensanordnung die Verbesserung der formalen Mängel der Konformität aufzutragen. Bereits deshalb sei die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Die vorangehende Verfahrensanordnung
G 2016 sei formalrechtlich die notwendige Voraussetzung für die Erlassung eines Aufsichtsbescheides nach § 28 Abs 1 FMaG 2016. Das Fehlen der Verfahrensanordnung bewirke die Unzulässigkeit von formal aufgetragenen Aufsichtsmaßnahmen
G 2016. Da die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheids zur Verhängung der aufsichtsbehördlichen Maßnahme nicht vorlägen, sei der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund im Ergebnis ersatzlos zu beheben.Die vorangehende Verfahrensanordnung
Paragraph 13, Absatz eins, FMaG 2016 sei formalrechtlich die notwendige Voraussetzung für die Erlassung eines Aufsichtsbescheides nach Paragraph 28, Absatz eins, FMaG 2016. Das Fehlen der Verfahrensanordnung bewirke die Unzulässigkeit von formal aufgetragenen Aufsichtsmaßnahmen
Paragraph 28, Absatz eins, FMaG
G 2016 wurde von der belangten Behörde nicht erlassen.Eine Verfahrensanordnung
Paragraph 13, FMaG 2016 wurde von der belangten Behörde nicht erlassen.
G 2016 erlassen wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.Dass keine Verfahrensanordnung
Paragraph 13, FMaG 2016 erlassen wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das im gegenständlichen Fall anzuwendende Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016, BGBl I Nr 57/2017) sieht für Beschwerden gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen keine Entscheidung durch Senate vor (vgl. § 26 FMaG 2016). Es liegt daher
GG Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das im gegenständlichen Fall anzuwendende Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2017,) sieht für Beschwerden gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen keine Entscheidung durch Senate vor vergleiche Paragraph 26, FMaG 2016). Es liegt daher
Paragraph 6, BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Die belangte Behörde verpflichtete die beschwerdeführende Partei mit dem angefochtenen Bescheid binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei dem im Spruch angeführten Produkt den gesetzeskonformen Zustand
G 2016 herzustellen. Mit Spruchpunkt II. wurde
G 2016 die Rücknahme des Produktes aufgetragen, wenn die in Spruchpunkt l. genannte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der belangten Behörde ausreichend und nachvollziehbar nachgewiesen wurde.3.2. Die belangte Behörde verpflichtete die beschwerdeführende Partei mit dem angefochtenen Bescheid binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei dem im Spruch angeführten Produkt den gesetzeskonformen Zustand
Paragraph 23, FMaG 2016 herzustellen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde
Paragraph 28, FMaG 2016 die Rücknahme des Produktes aufgetragen, wenn die in Spruchpunkt l. genannte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der belangten Behörde ausreichend und nachvollziehbar nachgewiesen wurde. Die belangte Behörde ist also von der Anwendbarkeit des FMaG 2016 auf den vorliegenden Sachverhalt ausgegangen. 3.3. Das FMaG 2016 verpflichtet die Behörden der Mitgliedstaaten auf mehreren Ebenen des Aufsichtsverfahrens zum Austausch mit den Wirtschaftsakteuren im Sinne der Anwendung des gelindesten Mittels. Die in diesem Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen des FMaG 2016 lauten: „Formal fehlende Konformität § 13.
2 nicht beigefügt;8. Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen
Paragraph 23, Absatz 2, nicht beigefügt; 9. Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Paragraph 9, werden nicht erfüllt; 10. Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien
3 werden nicht erfüllt.10. Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien
Paragraph 10, Absatz 3, werden nicht erfüllt.
Paragraph 28, vorzunehmen. Aufsichtsmaßnahmen § 28.
Abs. 1 ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden. Die Entscheidung, ob von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, und die Entscheidung über das Ausmaß einer allfälligen Gefahr wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung vom Fernmeldebüro unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
Absatz eins, ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden. Die Entscheidung, ob von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, und die Entscheidung über das Ausmaß einer allfälligen Gefahr wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung vom Fernmeldebüro unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen. […]“ 3.
G 2016 abzusehen. Der Wirtschaftsakteur soll in diesen Fällen formlos von den aufgetretenen Unregelmäßigkeiten informiert und zur Vornahme von Verbesserungshandlungen aufgefordert werden. Erst wenn diese Vorgangsweise nicht zur vollständigen Herstellung der Konformität führt, weil der Wirtschaftsakteur zB eine ausgedrückte Kooperationsbereitschaft verweigert und die Frist ungenutzt verstreichen lässt, wird auch in diesen Fällen das in § 28 FMaG 2016 vorgesehene Aufsichtsverfahren durchgeführt. Dies bedeutet, sollte die belangte Behörde der Auffassung sein, dass das verfahrensgegenständliche Produkt nicht den gesetzlichen Vorgaben des FMaG 2016 oder des FTEG (vgl. dazu die Ausführungen zur Übergangsbestimmung) entspricht, so wäre sie gehalten gewesen bei formalen Mängeln das Verfahren nach § 13 FMaG 2016 einzuhalten, was sie im konkreten Fall nicht getan hat.3.6. Die belangte Behörde ist von den zuvor angeführten Mängeln des Produktes ausgegangen. Bei diesen Mängeln handelt es sich, sofern sie vorliegen, unter Annahme der Anwendbarkeit des FMaG 2016, um formale Mängel, die nach Paragraph 13, FMaG 2016 zu beurteilen wären vergleiche dazu auch die Ausführung der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung). Aus den erläuternden Bemerkungen zum FMaG 2016 (EB Regierungsvorlage 1460 der Beilagen römisch 25 GP, Seite 6) ergibt sich, dass in den in Paragraph 13, Absatz eins, FMaG 2016 taxativ aufgezählten Fällen erfahrungsgemäß Kooperationsbereitschaft der Wirtschaftsakteure besteht, sodass es vertretbar erscheint, in diesen Fällen zunächst von der Einleitung eines förmlichen Aufsichtsverfahrens
Paragraph 28, FMaG 2016 abzusehen. Der Wirtschaftsakteur soll in diesen Fällen formlos von den aufgetretenen Unregelmäßigkeiten informiert und zur Vornahme von Verbesserungshandlungen aufgefordert werden. Erst wenn diese Vorgangsweise nicht zur vollständigen Herstellung der Konformität führt, weil der Wirtschaftsakteur zB eine ausgedrückte Kooperationsbereitschaft verweigert und die Frist ungenutzt verstreichen lässt, wird auch in diesen Fällen das in Paragraph 28, FMaG 2016 vorgesehene Aufsichtsverfahren durchgeführt. Dies bedeutet, sollte die belangte Behörde der Auffassung sein, dass das verfahrensgegenständliche Produkt nicht den gesetzlichen Vorgaben des FMaG 2016 oder des FTEG vergleiche dazu die Ausführungen zur Übergangsbestimmung) entspricht, so wäre sie gehalten gewesen bei formalen Mängeln das Verfahren nach Paragraph 13, FMaG 2016 einzuhalten, was sie im konkreten Fall nicht getan hat. 3.7. Bei Vorliegen solcher Mängel wie im Beschwerdefall verpflichtet § 13 Abs 1 FMaG 2016 die belangte Behörde dazu, den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, die Nicht-Konformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass alleine aufgrund solch einer Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird.
G 2016 hat die belangte Behörde Aufsichtsmaßnahmen
G 2016 vorzunehmen, wenn es der Wirtschaftsakteur ablehnt, der Aufforderung nachzukommenoder die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lässt.3.7. Bei Vorliegen solcher Mängel wie im Beschwerdefall verpflichtet Paragraph 13, Absatz eins, FMaG 2016 die belangte Behörde dazu, den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, die Nicht-Konformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass alleine aufgrund solch einer Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird.
Paragraph 13, Absatz 2, FMaG 2016 hat die belangte Behörde Aufsichtsmaßnahmen
Paragraph 28, FMaG 2016 vorzunehmen, wenn es der Wirtschaftsakteur ablehnt, der Aufforderung nachzukommen, oder die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lässt. So wie auch im System des § 360 Abs 1 GewO 1994 ist die vorangehende Verfahrensanordnung formalrechtlich die notwendige Voraussetzung zur Erlassung eines Bescheides nach § 28 FMaG
G 2016 (vgl. dazu die ähnliche Konstellation in VwGH 24.05.2006, 2006/04/0033). Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall nicht nach § 13 Abs 1 FMaG 2016 vorgegangen und hat die Rücknahme des Produktes mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen, ohne der beschwerdeführenden Partei die Verbesserung der formalen Mängel der Konformität aufzutragen. Da die belangte Behörde die Aufforderung zur Beseitigung der formalen Mängel der Konformität
G 2016 zu Unrecht unterlassen hat, war sie auch nicht berechtigt, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Der mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Auftrag zur Verbesserung sowie die angeordnete Rücknahme des Produktes war daher rechtswidrig.Das Fehlen der Verfahrensanordnung des Paragraph 13, Absatz eins, FMaG 2016 wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus: Der Rechtsprechung zu dem mit Paragraph 13, FMaG 2016 vergleichbaren System des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 ist zu entnehmen, dass die vorangehende Verfahrensanordnung formalrechtlich die notwendige Voraussetzung für die Erlassung eines Aufsichtsbescheides nach Paragraph 28, Absatz eins, FMaG 2016 ist vergleiche VwGH 27.06.2007, 2004/04/0221). Das Fehlen der Verfahrensanordnung bewirkt die Unzulässigkeit von formal aufgetragenen Aufsichtsmaßnahmen
Paragraph 28, Absatz eins, FMaG 2016 vergleiche dazu die ähnliche Konstellation in VwGH 24.05.2006, 2006/04/0033). Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall nicht nach Paragraph 13, Absatz eins, FMaG 2016 vorgegangen und hat die Rücknahme des Produktes mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen, ohne der beschwerdeführenden Partei die Verbesserung der formalen Mängel der Konformität aufzutragen. Da die belangte Behörde die Aufforderung zur Beseitigung der formalen Mängel der Konformität
Paragraph 13, Absatz eins, FMaG 2016 zu Unrecht unterlassen hat, war sie auch nicht berechtigt, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Der mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Auftrag zur Verbesserung sowie die angeordnete Rücknahme des Produktes war daher rechtswidrig. Da die Voraussetzungen für den (im Rahmen der Marktaufsicht von Amts wegen zu erlassenden) Bescheid zur Verhängung der aufsichtsbehördlichen Maßnahme nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang ersatzlos zu beheben (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 105, Stand 01.07.2007, rdb.at). Zwischen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt I. besteht keine Trennbarkeit, da ein Spruchpunkt (Spruchpunkt I.) notwendige Grundlage („Vorstufe") für den weiteren Bescheidinhalt (Spruchpunkt II.) darstellt (vgl. VwGH 24.07.2014, 2013/07/0270 mit Verweis auf die Rechtsprechungsnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 65 und § 59 Rz 103, sowie auf VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125, mwN).Da die Voraussetzungen für den (im Rahmen der Marktaufsicht von Amts wegen zu erlassenden) Bescheid zur Verhängung der aufsichtsbehördlichen Maßnahme nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang ersatzlos zu beheben vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 105, Stand 01.07.2007, rdb.at). Zwischen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch eins. besteht keine Trennbarkeit, da ein Spruchpunkt (Spruchpunkt römisch eins.) notwendige Grundlage („Vorstufe") für den weiteren Bescheidinhalt (Spruchpunkt römisch zwei.) darstellt vergleiche VwGH 24.07.2014, 2013/07/0270 mit Verweis auf die Rechtsprechungsnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 65 und Paragraph 59, Rz 103, sowie auf VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125, mwN). Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Einordnung des Produktes als Funkanlage ergibt sich aus der gesetzlichen Definition. Die Frage der Möglichkeit einer Verbesserung des Produktes war eine Beweisfrage. Die Frage der Bedeutung des Auftrags zur Beseitigung von formalen Mängeln der Konformität
G 2016 war anhand der Rechtsprechung zu § 360 GewO 1993 zu klären, die Verweise darauf finden sich in der rechtlichen Beurteilung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Einordnung des Produktes als Funkanlage ergibt sich aus der gesetzlichen Definition. Die Frage der Möglichkeit einer Verbesserung des Produktes war eine Beweisfrage. Die Frage der Bedeutung des Auftrags zur Beseitigung von formalen Mängeln der Konformität
Paragraph 13, FMaG 2016 war anhand der Rechtsprechung zu Paragraph 360, GewO 1993 zu klären, die Verweise darauf finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Hinweise auf grundsätzliche Bedeutungen der aufgeworfenen Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus kamen nicht hervor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W120.2169163.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.