4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX
Vm § 24 Abs 2 AlVG widerrufen und XXXX an unberechtigt empfangener Notstandshilfe
VG zum Rückersatz vorgeschrieben, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auch Krankengeld bezogen und dies dem AMS nicht gemeldet hätte.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und römisch 40 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auch Krankengeld bezogen und dies dem AMS nicht gemeldet hätte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er kein Krankengeld bezogen hätte. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde seitens des AMS mehrmals mit der GKK (nunmehr ÖGK) telefonisch Rücksprache gehalten, erstmals am XXXX . Es wurde die Auskunft erteilt, dass der Beschwerdeführer ab XXXX krankgeschrieben und auch zum Bezug von Krankengeld ab XXXX angemeldet sei. Eine Auszahlung hätte noch nicht stattgefunden, da der Beschwerdeführer noch ein Dokument (Unfallbericht) nachreichen müsse.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde seitens des AMS mehrmals mit der GKK (nunmehr ÖGK) telefonisch Rücksprache gehalten, erstmals am römisch 40 . Es wurde die Auskunft erteilt, dass der Beschwerdeführer ab römisch 40 krankgeschrieben und auch zum Bezug von Krankengeld ab römisch 40 angemeldet sei. Eine Auszahlung hätte noch nicht stattgefunden, da der Beschwerdeführer noch ein Dokument (Unfallbericht) nachreichen müsse. In weiterer Folge wurde das Verfahren des AMS ausgesetzt bis zur endgültigen Abklärung, ob eine Auszahlung durch die GKK stattfindet bzw. der Krankenstand tatsächlich anerkannt wird. Am XXXX erhielt das AMS von der GKK die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum XXXX arbeitsunfähig gewesen sei und Krankengeld in Höhe von XXXX für den Zeitraum XXXX und von XXXX in Höhe von XXXX ausbezahlt bekommen hätte.Am römisch 40 erhielt das AMS von der GKK die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum römisch 40 arbeitsunfähig gewesen sei und Krankengeld in Höhe von römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 und von römisch 40 in Höhe von römisch 40 ausbezahlt bekommen hätte. Am XXXX wurde in einem Telefonat durch die WGKK die Auszahlung des Krankengeldes am XXXX (für den Zeitraum XXXX ) bzw. am XXXX (für den Zeitraum XXXX ) bestätigt.Am römisch 40 wurde in einem Telefonat durch die WGKK die Auszahlung des Krankengeldes am römisch 40 (für den Zeitraum römisch 40 ) bzw. am römisch 40 (für den Zeitraum römisch 40 ) bestätigt. Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer u.a. für den Zeitraum XXXX bis XXXX Krankengeld erhalten hätte. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe aber während des Bezuges des Krankengeldes. Folglich sei die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX zu widerrufen gewesen. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm nicht für denselben Zeitraum zwei Leistungen zustehen. Auch hätte er dem AMS weder die Erkrankung ab XXXX noch den Bezug/Erhalt des Krankengeldes am XXXX gemeldet, weshalb der im Spruch ausgewiesene Betrag zurückzufordern gewesen sei.Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer u.a. für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Krankengeld erhalten hätte. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe aber während des Bezuges des Krankengeldes. Folglich sei die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 zu widerrufen gewesen. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm nicht für denselben Zeitraum zwei Leistungen zustehen. Auch hätte er dem AMS weder die Erkrankung ab römisch 40 noch den Bezug/Erhalt des Krankengeldes am römisch 40 gemeldet, weshalb der im Spruch ausgewiesene Betrag zurückzufordern gewesen sei. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Es wurden keine inhaltlichen Argumente zum Sachverhalt vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab auch nicht mehr an, kein Krankengeld erhalten zu haben. Vielmehr gab er datenschutzrechtliche Erwägungen an, wonach er weder dem AMS noch der WGKK eine Vollmacht gegeben hätte, um in diesem Sachverhalt zu kommunizieren. Darin sei ein Verfahrensfehler zu erblicken, da das Verfahrensergebnis auf illegalem Weg zustande gekommen sei. Zudem habe er einen Erwachsenenschutzvertreter, wodurch er es – entgegen der Behauptung des AMS – nicht erkennen bzw. wissen habe müssen. Der Beschwerdeführer legte keine diesbezüglichen Unterlagen vor. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist seit XXXX arbeitslos beim AMS vorgemerkt und bezieht seit XXXX durchgehend die Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Bei jedem seiner Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wurde er auf die Meldepflichten
VG hingewiesen und waren ihm diese bekannt.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 arbeitslos beim AMS vorgemerkt und bezieht seit römisch 40 durchgehend die Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Bei jedem seiner Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wurde er auf die Meldepflichten
Paragraph 50, AlVG hingewiesen und waren ihm diese bekannt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer ein Erwachsenenschutzvertreter bestellt wäre. Im Jahr XXXX hatte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von XXXX täglich. Im verfahrensrelevanten Zeitraum XXXX erhielt er Notstandshilfe in Höhe von insgesamt XXXX (29 Tage x XXXX ) ausbezahlt.Im Jahr römisch 40 hatte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 täglich. Im verfahrensrelevanten Zeitraum römisch 40 erhielt er Notstandshilfe in Höhe von insgesamt römisch 40 (29 Tage x römisch 40 ) ausbezahlt. Der Beschwerdeführer war – soweit hier verfahrensrelevant – für den Zeitraum XXXX bis XXXX arbeitsunfähig gewesen und erhielt für den Zeitraum XXXX bis XXXX Krankengeld in Höhe von XXXX am XXXX von der WGKK ausbezahlt.Der Beschwerdeführer war – soweit hier verfahrensrelevant – für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 arbeitsunfähig gewesen und erhielt für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Krankengeld in Höhe von römisch 40 am römisch 40 von der WGKK ausbezahlt. Der Beschwerdeführer meldete dem AMS weder einen Krankenstand bzw. dass er sich ab XXXX bei der GKK krankgemeldet hat, noch die Auszahlung des Krankengeldes am XXXX seitens dieser.Der Beschwerdeführer meldete dem AMS weder einen Krankenstand bzw. dass er sich ab römisch 40 bei der GKK krankgemeldet hat, noch die Auszahlung des Krankengeldes am römisch 40 seitens dieser. Erst am XXXX erhielt das AMS aufgrund eines automatischen Datenabgleichs des Hauptverbandes der Sozialversicherung die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer seit XXXX zum Krankengeldbezug angemeldet ist und sich im Krankenstand befindet.Erst am römisch 40 erhielt das AMS aufgrund eines automatischen Datenabgleichs des Hauptverbandes der Sozialversicherung die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 zum Krankengeldbezug angemeldet ist und sich im Krankenstand befindet. Hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgten mit nunmehr angefochtenem Bescheid für den vorzitierten Zeitraum zu Recht ein Widerruf sowie die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur bezogenen Notstandshilfe in der genannten Höhe ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht substantiiert bestritten. Weder dem AMS noch dem BVwG wurde seitens des Beschwerdeführers oder einer anderen Person ein etwaig beauftragter Erwachsenenschutzvertreter genannt. Der Beschwerdeführer hat auch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt, weshalb nicht festgestellt werden konnte, dass tatsächlich ein Erwachsenenschutzvertreter für den Beschwerdeführer bestellt worden wäre. Vielmehr behauptete der Beschwerdeführer dies erstmals im Vorlageantrag, ohne jedoch eine Person namhaft zu machen, oder etwaige diesbezügliche Unterlagen vorzulegen. Dass dem Beschwerdeführer die Meldepflichten
VG bekannt sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass in jedem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe auf diese hingewiesen wird und der Beschwerdeführer diese zur Kenntnis nahm.Dass dem Beschwerdeführer die Meldepflichten
Paragraph 50, AlVG bekannt sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass in jedem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe auf diese hingewiesen wird und der Beschwerdeführer diese zur Kenntnis nahm. Beweiswürdigend ist insbesondere auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner Beschwerde vorbrachte, kein Krankengeld erhalten zu haben. Dieses Vorbringen hielt er im Vorlageantrag jedoch nicht mehr aufrecht und bestritt er auch nicht mehr, Krankengeld von der GKK für den verfahrensrelevanten Zeitraum ausbezahlt bekommen zu haben. Hierzu ist überdies festzuhalten, dass sich aus den vom AMS angefertigten Aktenvermerken über die Telefonate mit der GKK, die allesamt im Verwaltungsakt ersichtlich sind, für den erkennenden Senat zweifelsfrei ergibt, dass dem Beschwerdeführer das Krankengeld im festgestellten Ausmaß und zur festgestellten Zeit ausbezahlt wurde. Diesen Umstand bestritt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag auch nicht mehr. Vielmehr gab er hierzu lediglich an, dass der Austausch der Behörden (GKK und AMS) rechtswidrig und unter Verletzung des Datenschutzes erfolgt sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass für den erkennenden Senat aus dem gesamten Verwaltungsakt keine Verletzung des Datenschutzrechtes ersichtlich ist. Vielmehr erfolgten die Mitteilung und der Datenaustausch des Hauptverbandes der Sozialversicherung aufgrund der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und zur leichteren und schnelleren Kooperation zwischen den beiden Behörden. Dem Akt ist zu entnehmen, dass in den Telefonaten mit der ÖGK lediglich Daten vom Träger verifiziert wurden und seitens des AMS nachgefragt wurde, ob Änderungen in diesem Sachverhalt stattgefunden haben. Den für dieses Verfahren relevanten Doppelbezug selbst, bestritt der Beschwerdeführer im Ergebnis jedoch nicht. Die Höhe der erhaltenen Notstandshilfe im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag
GVG gestellt.
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. § 56 Abs. 2 AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […]a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […] § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] § 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum XXXX Notstandshilfe. Ab XXXX stand der Beschwerdeführer nach einer Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger in Bezug von Krankengeld. Dadurch lag für die Zeit vom XXXX ein Doppelbezug vor.
VG ruht jedoch der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld. Ein solcher Doppelbezug führt grundsätzlich zu einem Widerruf einer Leistung des Arbeitslosengeldes und ist der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs. 1 AlVG). Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum römisch 40 Notstandshilfe. Ab römisch 40 stand der Beschwerdeführer nach einer Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger in Bezug von Krankengeld. Dadurch lag für die Zeit vom römisch 40 ein Doppelbezug vor.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht jedoch der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld. Ein solcher Doppelbezug führt grundsätzlich zu einem Widerruf einer Leistung des Arbeitslosengeldes und ist der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (Paragraph 25, Absatz eins, AlVG). Dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand des "Erkennen-Müssens" des § 25 Abs. 1 AlVG zur Anwendung gelangt. Es kann daher der belangten Behörde in ihrer in der Beschwerdevorentscheidung vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegengetreten werden. Die Rückforderung war bereits aufgrund des Umstandes berechtigt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen für den fraglichen Zeitraum sowohl Krankengeld als auch Notstandshilfe bezogen hat und er im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erkennen hätte müssen, dass die Leistung der Notstandshilfe für den fraglichen Zeitraum nicht gebührte (vgl. VwGH, 16.11.2011, 2008/08/0220).Dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand des "Erkennen-Müssens" des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Anwendung gelangt. Es kann daher der belangten Behörde in ihrer in der Beschwerdevorentscheidung vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegengetreten werden. Die Rückforderung war bereits aufgrund des Umstandes berechtigt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen für den fraglichen Zeitraum sowohl Krankengeld als auch Notstandshilfe bezogen hat und er im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erkennen hätte müssen, dass die Leistung der Notstandshilfe für den fraglichen Zeitraum nicht gebührte vergleiche VwGH, 16.11.2011, 2008/08/0220). Bereits im Erkenntnis vom
VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG erfüllt hat. Dieser Rückforderungstatbestand betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände und wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt.
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 08.09.1998, 96/08/0117).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 08.09.1998, 96/08/0117). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Meldung seines Krankenstandes an die GKK nicht dem AMS gemeldet. Dies obwohl der Beschwerdeführer die Leistungsvoraussetzungen mit Einbringung seines Antrages auf Notstandshilfe zur Kenntnis nahm. Da ihm auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung bewusst gewesen sein muss, dass damit grundsätzlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen Situation eintritt, hat er eine Meldepflichtverletzung zumindest in Kauf genommen (vgl. VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2004/08/0129 mwN). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Meldung seines Krankenstandes an die GKK nicht dem AMS gemeldet. Dies obwohl der Beschwerdeführer die Leistungsvoraussetzungen mit Einbringung seines Antrages auf Notstandshilfe zur Kenntnis nahm. Da ihm auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung bewusst gewesen sein muss, dass damit grundsätzlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen Situation eintritt, hat er eine Meldepflichtverletzung zumindest in Kauf genommen vergleiche VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2004/08/0129 mwN). Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2227673.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.