4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 11 08.226-BAT, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G 2005 aberkannt und
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.),
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid lautet auszugsweise: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: Die Feststellungen hinsichtlich des Einreiseverbotes waren aufgrund der eindeutigen Aktenlage zu treffen. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes Korneuburg ( XXXX ) und dem damit zum Ausdruck gebrachten Unwillen zur Beachtung der österreichischen Rechtsordnung kann von keiner seit Ihrer Tat verstrichenen Zeit des Wohlverhaltens gesprochen und einem solchen Wohlverhalten auch keine Relevanz zugesprochen werden.Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes Korneuburg ( römisch 40 ) und dem damit zum Ausdruck gebrachten Unwillen zur Beachtung der österreichischen Rechtsordnung kann von keiner seit Ihrer Tat verstrichenen Zeit des Wohlverhaltens gesprochen und einem solchen Wohlverhalten auch keine Relevanz zugesprochen werden. Sie wurden vom Landesgericht Korneuburg ( XXXX ) mit Rechtskraft des 28.04.2020 wegen Suchtgifthandels
Fall, 28a
Paragraphen 28 a,
Fall, 28a
Paragraphen 28 a,
G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.3.2.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. etwa VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche etwa VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind
der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. zuletzt VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind
der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche zuletzt VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, mwN). 3.2.2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a SMG, auf die die belangte Behörde die Aberkennung des Asylstatus stützt, fällt somit
der eben dargestellten Rechtsprechung prima facie unter die Kategorie "besonders schweres Verbrechen".3.2.2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, SMG, auf die die belangte Behörde die Aberkennung des Asylstatus stützt, fällt somit
der eben dargestellten Rechtsprechung prima facie unter die Kategorie "besonders schweres Verbrechen". Es genügt
der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich vielmehr im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN) (vgl. zu dem Ganzen VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Das Vorliegen eines gravierenden Falles eines schweren Verbrechens kann gegenständlich verneint werden und wurde auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht angenommen. Es war daher eine umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände geboten.Es genügt
der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich vielmehr im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN) vergleiche zu dem Ganzen VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Das Vorliegen eines gravierenden Falles eines schweren Verbrechens kann gegenständlich verneint werden und wurde auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht angenommen. Es war daher eine umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände geboten. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass bei der Beurteilung, ob ein besonders schweres Verbrechen vorliegt, folgende Maßstäbe heranzuziehen sind: * (teil)bedingte oder unbedingte Strafe * Höhe der konkret verhängten Strafe im Vergleich zum Strafrahmen (eine verhängte Strafe im unteren Bereich spricht gegen ein besonders schweres Verbrechen;) * Erschwerungsgründe * Ausmaß der Beteiligung des Beschwerdeführers an den Straftaten ("Kopf der Bande" oder nur untergeordnete Stellung). 3.2.3. Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei
GB der Vollzug unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurden bei der Strafbemessung keine erschwerenden Umstände, sondern ausschließlich Milderungsgründe herangezogen. Zudem sieht der Tatbestand des § 28a Abs. 1 SMG eine Höchststrafe von 5 Jahren vor, die gegenständlich bei weitem nicht ausgeschöpft wurde.3.2.3. Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei
Paragraph 43, Absatz eins, StGB der Vollzug unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurden bei der Strafbemessung keine erschwerenden Umstände, sondern ausschließlich Milderungsgründe herangezogen. Zudem sieht der Tatbestand des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG eine Höchststrafe von 5 Jahren vor, die gegenständlich bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Bereits aufgrund der Tatsachen, dass im vorliegenden Fall „nur“ eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt wurde und zudem keine Erschwerungsgründe herangezogen wurden, kommt zum Ausdruck, dass sich das begangene Delikt objektiv und subjektiv nicht als besonders schwerwiegend erwiesen hat. Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof zudem zur Frage, wann ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" an, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof zudem zur Frage, wann ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" an, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. 3.2.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG – ungeachtet des diesbezüglichen Parteiantrags – eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. auch § 24 Abs. 4 VwGVG).Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – ungeachtet des diesbezüglichen Parteiantrags – eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche auch Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.1417666.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.