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{'item': 'W137 2190202-1'}

Obsah (18)§ 76§ 35§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 22a§ 27§ 9Art. 130§ 13§§ 52a§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW137 2190202-1 Spruch, W137 2190202-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG (in der damals geltenden Fassung) i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 21.03.2018 bis 29.03.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (in der damals geltenden Fassung) in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 21.03.2018 bis 29.03.2018 für rechtmäßig erklärt. II. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Vw

GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien. Sie reiste spätestens im März 2018 nach Österreich ein.
  2. Am 20.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin bei der (mutmaßlichen) illegalen Anbahnung der Prostitution betreten, woraufhin sie angezeigt wurde. Die Beschwerdeführerin gab vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie am selben Tag nach Wien gekommen sei, um ihren Sohn, welcher sich in Haft befinde, zu besuchen. Nur wenn es sich nicht vermeide ließe, wolle sie in Österreich übernachten.
  3. Am 21.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge der Aufenthaltsklärung, des Erlassens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Verhängung der Schubhaft sowie zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, nicht gesund zu sein, zum Psychiater zu gehen und an Erstickungsanfällen zu leiden. Es stimme nicht, dass sie illegal die Prostitution angebahnt hätte, sondern sei sie nur in dem Haus, in dem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde, zu Besuch gewesen. Sie lebe in Italien und sei am 20.03.2018 mit dem Bus von Triest nach Wien gereist. Sie wolle ihren Sohn, welcher sich in Haft befinde, besuchen. Diesen habe sie schon zwei Mal besucht. Sie habe am Tag der Einvernahme ausreisen wollen. Ein Ticket für die Rückfahrt habe sie nicht, werde aber ihren Mann anrufen, damit er ihr das Geld schickt. Abgesehen von ihrem Sohn leben in Österreich keine Verwandten. Ihre Tochter, ein Sohn und ihr Vater leben in Italien, ein Onkel in Serbien. Die Beschwerdeführerin wurde über die Anordnung der Schubhaft und die weitere Vorgehensweise unterrichtet. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, zur beabsichtigten Erlassung er Schubhaft Stellung zu nehmen, wovon sie keinen Gebrauch machte.
  4. Mit Bescheid vom 21.03.2018 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs 1 AVG angeordnet. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht behördlich gemeldet und daher für die Behörden nicht greifbar sei. Darüber hinaus wurde die Schubhaft mit der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet begründet. Hinsichtlich ihres Aufenthalts habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verwickelt. Insbesondere habe sie die behaupteten Ein- und Ausreisen ins Bundesgebiet nicht belegen können. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne aufgrund der finanziellen Lage und der mangelnden polizeilichen Meldung nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden „ultima-ratio-Situation“ auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.4. Mit Bescheid vom 21.03.2018 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht behördlich gemeldet und daher für die Behörden nicht greifbar sei. Darüber hinaus wurde die Schubhaft mit der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet begründet. Hinsichtlich ihres Aufenthalts habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verwickelt. Insbesondere habe sie die behaupteten Ein- und Ausreisen ins Bundesgebiet nicht belegen können. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne aufgrund der finanziellen Lage und der mangelnden polizeilichen Meldung nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden „ultima-ratio-Situation“ auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. 5. Am 23.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters durch persönliche Übergabe zugestellt. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 7 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.6.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 7. Am 23.03.2018 (Freitag) langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde

§ 22aBFA-VG (samt Vollmachtsbekanntgabe) ein.

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin rechtmäßig sei, da sie zum Zeitpunkt der Festnahme über Bargeld in Höhe von 140,-- Euro verfügt habe (was als Sicherheitsleistung einbehalten worden sei) und ihr Ehemann jederzeit Geld schicken könne. Sie habe somit jederzeit Zugriff auf ausreichend Barmittel und könne ihre Rückreise organisieren. Die letzten Monate habe sie überwiegend in Italien verbracht. Der Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen, selbst aus dem Bundesgebiet auszureisen. Auch sei eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig und läge keine Fluchtgefahr vor. Die Beschwerdeführerin sei in der Wohnung einer Freundin aufgegriffen worden, weshalb sie für die Behörden greifbar gewesen sei. Selbst bei einer Annahme von Fluchtgefahr hätte ein gelinderes Mittel angewendet werden können. Beantragt werde daher, dass a) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt werde; b) der angefochtene Bescheid behoben und die Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig erklärt werde; c) ausgesprochen werde, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung nicht vorlägen; d) der belangten Behörde die Kosten aufzuerlegen.7. Am 23.03.2018 (Freitag) langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG (samt Vollmachtsbekanntgabe) ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin rechtmäßig sei, da sie zum Zeitpunkt der Festnahme über Bargeld in Höhe von 140,-- Euro verfügt habe (was als Sicherheitsleistung einbehalten worden sei) und ihr Ehemann jederzeit Geld schicken könne. Sie habe somit jederzeit Zugriff auf ausreichend Barmittel und könne ihre Rückreise organisieren. Die letzten Monate habe sie überwiegend in Italien verbracht. Der Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen, selbst aus dem Bundesgebiet auszureisen. Auch sei eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig und läge keine Fluchtgefahr vor. Die Beschwerdeführerin sei in der Wohnung einer Freundin aufgegriffen worden, weshalb sie für die Behörden greifbar gewesen sei. Selbst bei einer Annahme von Fluchtgefahr hätte ein gelinderes Mittel angewendet werden können. Beantragt werde daher, dass

  1. a)eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt werde;
  2. b)der angefochtene Bescheid behoben und die Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig erklärt werde;
  3. c)ausgesprochen werde, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung nicht vorlägen;
  4. d)der belangten Behörde die Kosten aufzuerlegen. 8. Am 23.03.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit der am 26.03.2018 (Montag) nachgereichten Beschwerdevorlage verwies das Bundesamt auf das Vorverhalten der Beschwerdeführerin und darauf, dass sie zur Durchsetzung der Außerlandesbringung für den Sammeltransport am 29.03.2018 angemeldet sei. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie die Beschwerdeführerin zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten. 9. Am 29.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat abgeschoben. Eine Beschwerde gegen die Abschiebung (oder die Rückkehrentscheidung) wurde nicht erhoben. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführer ist Staatsangehörige von Serbien. Sie verfügt über einen serbischen Reisepass und eine serbische Identitätskarte. Beide Dokumente sind bis 28.12.2021 gültig. Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über einen italienischen Aufenthaltstitel und eine italienische Identitätskarte. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 7 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Eireiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Eireiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht eingebracht; auch die am 29.03.2018 vollzogene Abschiebung wurde nicht bekämpft. Die Beschwerdeführerin hielt sich zum Zeitpunkt der Festnahme seit mindestens 26.02.2018 (mehr als drei Wochen) ohne Meldung im Bundesgebiet auf; sie wurde in einer zur illegalen Prostitutionsanbahnung genutzten Wohnung in Wien bei einer polizeilichen Kontrolle aufgegriffen. Die Beschwerdeführerin hielt sich auch bereits davor in Österreich auf, um ihren Sohn in Haft zu besuchen. Dies hat sie nachweislich am 18.01.2018, 13.02.2018 und zuletzt 26.02.2018 getan – nicht jedoch am 13.03.2018 (wie von ihr behauptet). Für die behauptete zwischenzeitliche Aus- und (Wieder-)Einreise aus Österreich nach dem letzten Haftbesuch gibt es keinen Beleg. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Wiedereinreise am 20.03.2018 sind nachweislich tatsachenwidrig. Die Beschwerdeführerin hat keine nennenswerten Integrationsmaßnahmen gesetzt und verfügt über keine substantiellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Abgesehen von ihrem inhaftierten Sohn und einer Halbschwester hat die Beschwerdeführerin keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie verfügt über keine aufrechte polizeiliche Meldung, keinen gesicherten Wohnsitz und geht keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Zum Zeitpunkt der Festnahme war sie mittellos. Die Beschwerdeführerin ist insgesamt nicht vertrauenswürdig. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung sowie während dieser grundsätzlich gesund und haftfähig. Die Vollmacht wurde mit 31.12.2020 aufgelöst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: 1.
  2. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1184912705/
  3. Unstrittig sind die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie den fremdenrechtlichen Verfahren. Vom serbischen Reisepass und von der serbischen Identitätskarte liegt jeweils eine Kopie im Akt, ebenso befindet sich der Bescheid hinsichtlich der ergangenen Rückkehrentscheidung und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde, der zulässigen Abschiebung und dem erlassenen Einreiseverbot im Verwaltungsakt. Auch eine Kopie des italienischen Aufenthaltstitels sowie eine Kopie der italienischen Identitätskarte liegen im Akt auf. 1.
  4. Dass die Beschwerdeführerin bei der (mutmaßlichen) Anbahnung illegaler Prostitution betreten wurde, ergibt sich aus der gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Anzeige. Die Beschwerdeführerin konnte auch in weiterer Folge nicht glaubhaft darlegen, dass sie lediglich zu Besuch in der Wohnung gewesen ist und keine sexuellen Handlungen gegen Geld anzubieten vorhatte, als sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dabei betreten wurde. Die Nutzung der Wohnung für einschlägige Zwecke (jedenfalls durch ihre „Freundin“) wurde von ihr bestätigt. 1.
  5. In der niederschriftlichen Einvernahme hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihren Sohn, welcher sich in Haft befindet, besuchen zu wollen. Dies habe sie bisher bereits zwei Mal gemacht – zuletzt am 12.03.
  6. Aus der Besucherliste der entsprechenden Justizanstalt (Übermittlung am 27.03.2018) betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch, dass sie ihren Sohn bereits drei Mal – zuletzt jedoch am 26.02.2018 – besucht hat. Ein Besuch am 12.03.2018 ist hingegen nicht dokumentiert. Aus diesem Widerspruch entsteht der Eindruck, dass sie ihren tatsächlichen Aufenthalt bzw die tatsächliche Aufenthaltsdauer in Österreich verschleiern möchte. Belege für zwischenzeitliche Aus- und Einreisen wurden hingegen nicht vorgelegt. Darüber hinaus erweisen sich ihre Ausführungen zur behaupteten letzten Wiedereinreise (kurz vor der Festnahme) als tatsachenwidrig. Die Beschwerdeführerin gab an, mit einem Bus eines namentlich bezeichneten Unternehmens von Triest nach Wien gereist zu sein, wobei sie die Fahrt direkt beim Bus bezahlt und in Folge keine Fahrkarte ausgestellt bekommen habe. Den allgemeinen Geschäfts- und besonderen Beförderungsbedingungen dieses Unternehmens ist jedoch zu entnehmen, dass in jedem Fall (unabhängig davon, wann und wo der Fahrschein gekauft wurde) ein Kaufbeleg und eine Buchungsbestätigung (in elektronischer oder physischer Form) an den Fahrgast abgegeben wird und ein Betreten des Fahrgastraumes nur mit einer solchen gültigen Buchungsbestätigung gestattet ist. Die Angaben der Beschwerdeführerin widersprechen klar den allgemeinen Geschäfts- und besonderen Beförderungsbedingungen des Unternehmens und ist es auch notorisch, dass beim Zutritt zu einem Bus dieses Unternehmens die Buchungsbestätigungen kontrolliert werden. 1.
  7. Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und den authentischen Angaben der Beschwerdeführerin. Auch wenn es sich bei der in der Beschwerde angeführten Person um eine Freundin der Beschwerdeführerin handelt, relativiert dies die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Fehlens substantieller sozialen Anknüpfungspunkte nicht, da die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme stets von „diesem Mädchen“ gesprochen hat. Dass es sich bei dieser Person – selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich dabei um eine gute Freundin handelt – um einen substantiierten sozialen Anknüpfungspunkt handelt, kann daher nicht festgestellt werden. Der Sohn befand sich zum relevanten Zeitpunkt in Österreich in Strafhaft, was allenfalls einen sehr eingeschränkten familiären Bezug zum Bundesgebiet darstellt. Über eine Halbschwester, welche sie noch nie besucht hat, hinaus hat die Beschwerdeführerin keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Sie gab selbst an, dass ihre näheren Verwandten in Italien beziehungsweise in Serien leben. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern wurde bei der (mutmaßlichen) Anbahnung illegaler Prostitution betreten. Überdies gab sie selbst an, nur zu Besuch in Österreich gewesen zu sein. Im Verfahren sind keine legalen Beschäftigungsverhältnisse hervorgekommen. Zum Vorbringen hinsichtlich des Zugriffs auf ausreichend Barmittel ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, dass ihr das mitgeführte Bargeld als Sicherheitsleistung abgenommen wurde. Sohin kann sie darüber nicht verfügen. Festzuhalten ist, dass auf der übermittelten Bescheinigung weder der sichergestellte Betrag noch die Daten, von wem die Sicherheitsleistung eingehoben wurde, lesbar ist. In der Anhaltedatei scheint ein lediglich einstelliger Eurobetrag unter „Bargeldaufstellung“ auf. Auch das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit auf Bargeld zurückgreifen könne, welches ihr ihr Mann schicken könne, kann an der Mittellosigkeit zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung (und während der weiteren Anhaltung) nichts ändern. 1.
  8. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens, nämlich der nicht gemeldeten Unterkunftnahme in einer zur illegalen Prostitution genutzten Unterkunft, sowie im Zusammenhang mit ihren widersprüchlichen Angaben betreffend die Aufenthalte in Österreich und ihren tatsachenwidrigen Angaben zur jüngsten (angeblichen) Einreise ins Bundesgebiet kann der Beschwerdeführerin nur eingeschränkte Vertrauenswürdigkeit zugebilligt werden. 1.
  9. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angegeben gesundheitlichen Problemen ist auszuführen, dass solche, abgesehen von den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme während des gesamten Verfahrens nicht hervorgekommen sind und auch nicht in der Beschwerde genannt wurden, weshalb sich die diesbezüglichen Angaben als bloßer Versuch, einer möglichen Inschubhaftnahme zu entgehen, erwiesen haben. Festzuhalten ist, dass es während der Anhaltung in Schubhaft der Beschwerdeführerin zu keinen gesundheitlichen Problemen gekommen ist. Jeder angehende Häftling wird dem Amtsarzt im Zuge einer Eingangsuntersuchung vorgeführt. Im Polizeianhaltezentrum ist eine Sanitätsstelle eingerichtet und hat die Beschwerdeführerin während der Schubhaftanhaltung jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Sanitätsstelle neuerlich aufzusuchen. Aus dem oben Dargestellten ergibt sich die Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. 1.
  10. Der bevollmächtigte Vertreter hat (mit wenigen Ausnahmen) seine Vollmachten mit Ablauf des 31.12.2020 zurückgelegt. Das gegenständliche Verfahren befindet sich nicht auf der Ausnahmen-Liste.
  11. Rechtliche Beurteilung 2.
  12. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der damals gültigen Fassung, lautet:2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der damals gültigen Fassung, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.

  1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung, lautet:2.
  2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der damals geltenden Fassung, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 2.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
  3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft 3.
  4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.
  5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.
  6. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.
  7. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.
  8. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit einer mangelnden polizeilichen Meldung, dem Fehlen finanzieller Mittel, dem Fehlen beruflicher, sowie dem Fehlen substanzieller sozialer sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG.3.
  9. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit einer mangelnden polizeilichen Meldung, dem Fehlen finanzieller Mittel, dem Fehlen beruflicher, sowie dem Fehlen substanzieller sozialer sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin für die Behörden greifbar gewesen sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerdeführerin war in Österreich nicht gemeldet und daher für die Behörde nicht greifbar. Erst im Zuge einer Kontrolle im Rahmen der Bekämpfung illegaler Prostitution wurde der Aufenthalt der Beschwerdeführerin behördlich bekannt. Gemeldet hat sie ihre häufigen Aufenthalte im Bundesgebiet – zuletzt zumindest dreiwöchig – jedoch nie. Rein aus dem in der Beschwerde vorgebrachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei einer Freundin aufgegriffen wurde, ergibt sich keine Greifbarkeit für die Behörden. Eine andere Unterkunftsmöglichkeit wurde nicht behauptet; finanzielle Mittel für ein Hotel konnten nicht glaubhaft gemacht werden. Die Beschwerdeführerin hat sich somit bewusst im Verborgenen aufgehalten, weshalb die Voraussetzung von § 76 Abs 3 Z 1 gegeben war.Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin für die Behörden greifbar gewesen sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerdeführerin war in Österreich nicht gemeldet und daher für die Behörde nicht greifbar. Erst im Zuge einer Kontrolle im Rahmen der Bekämpfung illegaler Prostitution wurde der Aufenthalt der Beschwerdeführerin behördlich bekannt. Gemeldet hat sie ihre häufigen Aufenthalte im Bundesgebiet – zuletzt zumindest dreiwöchig – jedoch nie. Rein aus dem in der Beschwerde vorgebrachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei einer Freundin aufgegriffen wurde, ergibt sich keine Greifbarkeit für die Behörden. Eine andere Unterkunftsmöglichkeit wurde nicht behauptet; finanzielle Mittel für ein Hotel konnten nicht glaubhaft gemacht werden. Die Beschwerdeführerin hat sich somit bewusst im Verborgenen aufgehalten, weshalb die Voraussetzung von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, gegeben war. 3.
  10. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Kern auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass es für derartige Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweise gab. Auch in der Beschwerde wird dem nicht substantiiert entgegengetreten.3.
  11. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Kern auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass es für derartige Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweise gab. Auch in der Beschwerde wird dem nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin über keine solchen substanziellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass sie sich bis zur geplanten Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde, ist die Beschwerdeführerin doch bereits vor ihrer Festnahme für die Behörden nicht greifbar gewesen Auf Grund dieser Erwägungen besteht im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß. Die unzutreffende Annahme des Vorliegens des Kriteriums des § 76 Abs. 3 FPG (Rückkehrentscheidung) bei Schubhaftanordnung belastet für sich genommen einen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.Auf Grund dieser Erwägungen besteht im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß. Die unzutreffende Annahme des Vorliegens des Kriteriums des Paragraph 76, Absatz 3, FPG (Rückkehrentscheidung) bei Schubhaftanordnung belastet für sich genommen einen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit. 3.
  12. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. 3.
  13. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle der Beschwerdeführerin weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich die Beschwerdeführerin insbesondere durch ihr vor Anordnung der Schubhaft gezeigtes Verhalten und ihre widersprüchlichen und nicht glaubhaften Angaben als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat – was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Auf Grund dieser Umstände und der dargelegten Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. 3.
  14. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen zudem davon ausgehen, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Serbien nicht nur in zumutbarer, sondern sogar binnen relativ kurzer Frist möglich ist. Ein entsprechender Termin wurde in der Beschwerdevorlage angekündigt. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war damit nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Abschiebungen nach Serbien fanden statt; die Beschwerdeführerin verfügte auch über einen serbischen Reisepass und eine serbische Identitätskarte. Tatsächlich wurde die Beschwerdeführerin zur Durchsetzung der Außerlandesbringung umgehend für den Sammeltransport am 29.03.2018 angemeldet. Die damals absehbare Anhaltedauer betrug auch nur wenige Tage – konkret wurde die Beschwerdeführerin wie geplant bereits am 29.03.2018 in ihren Herkunftsstaat abgeschoben. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit der Beschwerdeführerin und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers hat sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid hinreichend befasst, wobei festzuhalten ist, dass eine amtsärztliche Untersuchung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch ausstand. Jeder Häftling wird dem Amtsarzt vorgeführt, im Polizeianhaltezentrum ist eine Sanitätsstelle eingerichtet und wird diese im Falle der Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin über von ihr angegebene gesundheitliche Probleme gesondert informiert. Darüber hinaus wurden etwaige gesundheitliche Probleme in der Beschwerde – wie bereits ausgeführt – auch nicht mehr angeführt. 3.
  15. Soweit in der Beschwerde auf § 52 Abs. 6 FPG hingewiesen wurde ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund von Mittellosigkeit zum Zeitpunkt der Festnahme nicht möglich gewesen wäre, sich die umgehende Rückkehr nach Italien zu finanzieren. Darüber hat sie die Erlassung der Rückkehrentscheidung bezüglich Serbien nicht bekämpft, sondern ist diese – im Übrigen verbunden mit einem befristeten Einreiseverbot – in Rechtskraft erwachsen. Auch die Abschiebung wurde nicht bekämpft. Vor diesem Hintergrund erweist sich die einschlägige Begründung des Bundesamtes angesichts des dringenden Verdachts der Ausübung der illegalen Prostitution als schlüssig und nachvollziehbar.3.
  16. Soweit in der Beschwerde auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG hingewiesen wurde ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund von Mittellosigkeit zum Zeitpunkt der Festnahme nicht möglich gewesen wäre, sich die umgehende Rückkehr nach Italien zu finanzieren. Darüber hat sie die Erlassung der Rückkehrentscheidung bezüglich Serbien nicht bekämpft, sondern ist diese – im Übrigen verbunden mit einem befristeten Einreiseverbot – in Rechtskraft erwachsen. Auch die Abschiebung wurde nicht bekämpft. Vor diesem Hintergrund erweist sich die einschlägige Begründung des Bundesamtes angesichts des dringenden Verdachts der Ausübung der illegalen Prostitution als schlüssig und nachvollziehbar. 3.
  17. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.
  18. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dazu wurden die vorgelegten Bestätigungen ebenfalls nicht in Frage gestellt. Durch Einträge in öffentlichen Registern (ZMR, Strafregister, etc.) belegte oder widerlegte Tatsachen beziehungsweise Sachverhaltselemente bedürfen ebenfalls keiner mündlichen Erörterung. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dazu wurden die vorgelegten Bestätigungen ebenfalls nicht in Frage gestellt. Durch Einträge in öffentlichen Registern (ZMR, Strafregister, etc.) belegte oder widerlegte Tatsachen beziehungsweise Sachverhaltselemente bedürfen ebenfalls keiner mündlichen Erörterung. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde auch nicht dargelegt, welche entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente einer Abklärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürften. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. 5. Kostenersatz 5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 5.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 5.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W137.2190202.1.00

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