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{'item': 'W138 2240306-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW138 2240306-1 Spruch, W138 2240306-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 20.06.2016 stellte die K XXXX GmbH den Antrag die Grundstücke 271/2, 267/2 und .137 der KG XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln.Am 20.06.2016 stellte die K römisch 40 GmbH den Antrag die Grundstücke 271/2, 267/2 und .137 der KG römisch 40 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 03.01.2017, GFN 1395/2016/83, wurden auf Grund des Planes des Planverfassers Vermessung R XXXX B XXXX vom 23.05.2016, GZ 43460/16, die Grundstücke .137, 267/2, 271/2 der KG XXXX in den Grenzkataster umgewandelt.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 03.01.2017, GFN 1395/2016/83, wurden auf Grund des Planes des Planverfassers Vermessung R römisch 40 B römisch 40 vom 23.05.2016, GZ 43460/16, die Grundstücke .137, 267/2, 271/2 der KG römisch 40 in den Grenzkataster umgewandelt. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.02.2017 wurde Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben. Mit Schreiben der K XXXX GmbH vom 23.02.2021 wurde der verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.06.2016 auf Umwandlung der Grundstücke 271/2, 267/2 und .137 der KG XXXX zurückgezogen.Mit Schreiben der K römisch 40 GmbH vom 23.02.2021 wurde der verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.06.2016 auf Umwandlung der Grundstücke 271/2, 267/2 und .137 der KG römisch 40 zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Das behördliche Verfahren wurde über Antrag der K XXXX GmbH auf Umwandlung der Grundstücke 271/2, 267/2 und .137 der KG XXXX in den Grenzkataster vom 20.06.2016 eingeleitet.Das behördliche Verfahren wurde über Antrag der K römisch 40 GmbH auf Umwandlung der Grundstücke 271/2, 267/2 und .137 der KG römisch 40 in den Grenzkataster vom 20.06.2016 eingeleitet. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides - und somit auch noch im Beschwerdeverfahren - möglich (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 42).Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides - und somit auch noch im Beschwerdeverfahren - möglich vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 42). Wie sich aus dem festgestellten Verfahrensgang ergibt, wurde der verfahrenseinleitende Umwandlungsantrag während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005). Wird der verfahrenseinleitende Antrag - wie im gegenständlichen Fall - erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den den Antrag erledigenden Bescheid zurückgezogen, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. - zum Berufungsverfahren - VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung).Wird der verfahrenseinleitende Antrag - wie im gegenständlichen Fall - erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den den Antrag erledigenden Bescheid zurückgezogen, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche - zum Berufungsverfahren - VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung). Unzuständigkeit einer Behörde hat das BVwG von Amts wegen gemäß § 27 VwGVG wahrzunehmen.Unzuständigkeit einer Behörde hat das BVwG von Amts wegen gemäß Paragraph 27, VwGVG wahrzunehmen. Da der verfahrenseinleitende Umwandlungsantrag vom 20.06.2016 mit Schreiben der K XXXX GmbH vom 23.02.2021 zurückgezogen und der angefochtene Bescheid vom 03.01.2017 dadurch (nachträglich) von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben.Da der verfahrenseinleitende Umwandlungsantrag vom 20.06.2016 mit Schreiben der K römisch 40 GmbH vom 23.02.2021 zurückgezogen und der angefochtene Bescheid vom 03.01.2017 dadurch (nachträglich) von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Bei dieser Art der Entscheidung handelt es sich um eine negative Sachentscheidung, womit auch das Beschwerdeverfahren erledigt wird. Eine darüber hinausgehende Einstellung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich daher (VwGH 17.03.1992, 91/05/0181).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Bei dieser Art der Entscheidung handelt es sich um eine negative Sachentscheidung, womit auch das Beschwerdeverfahren erledigt wird. Eine darüber hinausgehende Einstellung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich daher (VwGH 17.03.1992, 91/05/0181). Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es wurde zudem weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es wurde zudem weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gemäß § 25 Abs. 2 VermG beruht zudem im Wesentlichen auf nicht revisiblen Tatsachenfragen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG beruht zudem im Wesentlichen auf nicht revisiblen Tatsachenfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W138.2240306.1.00

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