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{'item': 'W139 2236731-3'}

Obsah (10)Art 133§ 353Art 135§ 328§ 1§ 28§ 31§ 340§ 341§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW139 2236731-3 SpruchW139 2236731-3/2E, W139 2236731-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schriftsatz vom 09.11.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die XXXX , in der Folge Antragstellerin, einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 30.10.2020 betreffend die Lose 1, 2, 3, 4, 5 und 8 im Vergabeverfahren „Winterdienst Logistikzentren, PI_1683_TM“, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, einem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, einem Antrag auf Bestellung eines fachkundigen Sachverständigen, einem Antrag auf Akteneinsicht sowie einem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren. Die Pauschalgebühren wurden im gesetzlichen Ausmaß entrichtet.
  2. Mit Schriftsatz vom 09.11.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die römisch 40 , in der Folge Antragstellerin, einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 30.10.2020 betreffend die Lose 1, 2, 3, 4, 5 und 8 im Vergabeverfahren „Winterdienst Logistikzentren, PI_1683_TM“, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, einem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, einem Antrag auf Bestellung eines fachkundigen Sachverständigen, einem Antrag auf Akteneinsicht sowie einem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren. Die Pauschalgebühren wurden im gesetzlichen Ausmaß entrichtet.
  3. Mit Beschluss vom 23.11.2020, W139 2236731-1/2E, wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach „das Bundesverwaltungsgericht [...] der Österreichischen Post AG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution untersagen [möge], den Zuschlag in den Losen 1, 2, 3, 4, 5 und 8 zu erteilen“, abgewiesen.
  4. Am 24.11.2020 erteilte die Auftraggeberin in den verfahrensgegenständlichen Losen 1, 2, 3, 4, 5 und 8 im Vergabeverfahren „Winterdienst Logistikzentren, PI_1683_TM“ den Zuschlag.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Antragstellerin hierüber am 03.12.2020 in Kenntnis.
  6. Die Antragstellerin brachte bislang beim Bundesverwaltungsgericht keinen Antrag, das Verfahren als Feststellungsverfahren weiterzuführen, ein.
  7. Das zur Zahl W139 2236731-2 geführte Verfahren war daher

§ 353Abs 4 BVerg

G 2018 formlos einzustellen. 6. Das zur Zahl W139 2236731-2 geführte Verfahren war daher

Paragraph 353, Absatz 4, BVergG 2018 formlos einzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

  1. Feststellungen (Sachverhalt) Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu A)

Art 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 328Abs 1 BVerg

G 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes

§ 1Vw

GVG durch dieses geregelt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 340Abs 1 Z 1 BVerg

G 2018 hat der Antragsteller für Anträge

den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge

den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

§ 341Abs 1 BVerg

G 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

§ 340BVerg

G 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn

(1)dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
(2)dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat

§ 341Abs 3 BVerg

G 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn

(1)dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
(2)dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat

Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. Die Antragstellerin hat die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (§ 340 Abs 1 Z 1, 3 und 4 BVergG 2018 iVm §§ 1 und 2 Abs 4 BVwG-PauschGebV Vergabe) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin. Die Antragstellerin hat die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 Absatz 4, BVwG-PauschGebV Vergabe) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 23.11.2020, Zl. W139 2236731-1/2E, ab. Die Auftraggeberin erteilte in der Folge in den verfahrensgegenständlichen Losen 1, 2, 3, 4, 5 und 8 im Vergabeverfahren „Winterdienst Logistikzentren, PI_1683_TM“ den Zuschlag. Die Antragstellerin brachte nach der erfolgten Zuschlagserteilung innerhalb der Frist des § 353 Abs 4 BVergG 2018 keinen Antrag auf Weiterführung als Feststellungsverfahren ein. Das zu Zl. W139 2236731-2 geführte Verfahren war daher

§ 353Abs 4 BVerg

G 2018 einzustellen. Die Antragstellerin hat demnach weder obsiegt noch wurde sie klaglos gestellt. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühren

§ 341Abs 1 und 2 BVerg

G 2018 weder betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung noch betreffend den Nachprüfungsantrag statt. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 23.11.2020, Zl. W139 2236731-1/2E, ab. Die Auftraggeberin erteilte in der Folge in den verfahrensgegenständlichen Losen 1, 2, 3, 4, 5 und 8 im Vergabeverfahren „Winterdienst Logistikzentren, PI_1683_TM“ den Zuschlag. Die Antragstellerin brachte nach der erfolgten Zuschlagserteilung innerhalb der Frist des Paragraph 353, Absatz 4, BVergG 2018 keinen Antrag auf Weiterführung als Feststellungsverfahren ein. Das zu Zl. W139 2236731-2 geführte Verfahren war daher

Paragraph 353, Absatz 4, BVergG 2018 einzustellen. Die Antragstellerin hat demnach weder obsiegt noch wurde sie klaglos gestellt. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühren

Paragraph 341, Absatz eins und 2 BVergG 2018 weder betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung noch betreffend den Nachprüfungsantrag statt. Zu B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W139.2236731.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.