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{'item': 'W144 2240314-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW144 2240314-1 SpruchW144 2240314-1/3E, W144 2240314-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb, StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl, datiert 25.02.2021, Zl.: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb, StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl, datiert 25.02.2021, Zl.: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, verließ sein Heimatland im August 2014 und hielt sich in der Folge im Wesentlichen in Qatar auf, bis er letztlich am 21.10.2020 auf dem Luftweg ins Bundesgebiet einreiste. Der BF war bereits mehrmals im Besitz deutscher Schengen Visa C, zuletzt vom 04.12.2019, gültig zur mehrmaligen Einreise im Zeitraum 15.12.2019 bis 14.12.2020 für die Dauer von 90 Tagen, Nr. XXXX ausgestellt in XXXX Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, verließ sein Heimatland im August 2014 und hielt sich in der Folge im Wesentlichen in Qatar auf, bis er letztlich am 21.10.2020 auf dem Luftweg ins Bundesgebiet einreiste. Der BF war bereits mehrmals im Besitz deutscher Schengen Visa C, zuletzt vom 04.12.2019, gültig zur mehrmaligen Einreise im Zeitraum 15.12.2019 bis 14.12.2020 für die Dauer von 90 Tagen, Nr. römisch 40 ausgestellt in römisch 40 Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Der BF reiste eigenen Angaben bei der Erstbefragung vom 04.11.2020 zufolge in den letzten Jahren mehrmals nach Europa, um hier nach seiner Ehegattin ( XXXX , XXXX geb.) und seinen Kindern ( XXXX , XXXX geb.; XXXX , XXXX geb.; XXXX XXXX geb.; XXXX , XXXX geb. und XXXX , XXXX geb.) zu suchen.Der BF reiste eigenen Angaben bei der Erstbefragung vom 04.11.2020 zufolge in den letzten Jahren mehrmals nach Europa, um hier nach seiner Ehegattin ( römisch 40 , römisch 40 geb.) und seinen Kindern ( römisch 40 , römisch 40 geb.; römisch 40 , römisch 40 geb.; römisch 40 römisch 40 geb.; römisch 40 , römisch 40 geb. und römisch 40 , römisch 40 geb.) zu suchen. Der Ehegattin des BF wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Den Kindern des BF wurde in der Folge Asyl im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG (durch Erstreckung) zuerkannt.Der Ehegattin des BF wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Den Kindern des BF wurde in der Folge Asyl im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG (durch Erstreckung) zuerkannt. Vorgelegt wurde seitens des BF eine somalische Heiratsurkunde mit dem Aktenzeichen „ XXXX “, von der sich jedoch lediglich Kopien im Akt befinden, die überdies nicht die gesamte Urkunde, sondern lediglich Ausschnitte davon zeigen (As 55 und 57). Auf der Urkunde scheint auch das Datum „ XXXX “ („Maalinta [„Der Tag“ laut google Übersetzer] XXXX , Bisha [„Der Monat“] XXXX , sannadka [„Jahr“] XXXX “) im Text auf - eine Gesamtübersetzung ist nicht im Akt aufliegend.Vorgelegt wurde seitens des BF eine somalische Heiratsurkunde mit dem Aktenzeichen „ römisch 40 “, von der sich jedoch lediglich Kopien im Akt befinden, die überdies nicht die gesamte Urkunde, sondern lediglich Ausschnitte davon zeigen (As 55 und 57). Auf der Urkunde scheint auch das Datum „ römisch 40 “ („Maalinta [„Der Tag“ laut google Übersetzer] römisch 40 , Bisha [„Der Monat“] römisch 40 , sannadka [„Jahr“] römisch 40 “) im Text auf - eine Gesamtübersetzung ist nicht im Akt aufliegend. Das BFA richtete in der Folge am 14.12.2020 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die BRD. Diese akzeptierte dieses Aufnahmeersuchen durch ausdrückliche Zustimmung mit Schreiben vom 17.12.2020 auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 leg.cit. Das BFA richtete in der Folge am 14.12.2020 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die BRD. Diese akzeptierte dieses Aufnahmeersuchen durch ausdrückliche Zustimmung mit Schreiben vom 17.12.2020 auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, leg.cit. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.1.2021 gab der BF zu Protokoll, dass er seine Ehegattin am XXXX geheiratet habe. Zuerst sei hätten sie am XXXX traditionell geheiratet, dann standesamtlich. In Somalia sei es so, dass man traditionell heirate und dann mit diesem Datum zum Standesamt gehe. Das Gericht habe die Zeugen der damaligen traditionellen Heirat befragt und danach eben diese Bestätigung ausgestellt. Nach Vorhalt, dass die Bestätigung mit 19.08.2019 datiert sei, erklärte der BF, dass die stimme, an diesem Tag sei die Bestätigung vom Gericht auch ausgestellt worden, nachdem alle Zeugen und Familienmitglieder befragt worden seien. Er habe in Deutschland keinen Asylantrag gestellt, er habe gehofft, dass Österreich ihn aufnehme. Er wolle bei seiner Familie in Österreich bleiben. Er habe seine Familie jahrelang nicht gesehen, er wolle insbesondere seine Kinder nicht schon wieder verlieren.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.1.2021 gab der BF zu Protokoll, dass er seine Ehegattin am römisch 40 geheiratet habe. Zuerst sei hätten sie am römisch 40 traditionell geheiratet, dann standesamtlich. In Somalia sei es so, dass man traditionell heirate und dann mit diesem Datum zum Standesamt gehe. Das Gericht habe die Zeugen der damaligen traditionellen Heirat befragt und danach eben diese Bestätigung ausgestellt. Nach Vorhalt, dass die Bestätigung mit 19.08.2019 datiert sei, erklärte der BF, dass die stimme, an diesem Tag sei die Bestätigung vom Gericht auch ausgestellt worden, nachdem alle Zeugen und Familienmitglieder befragt worden seien. Er habe in Deutschland keinen Asylantrag gestellt, er habe gehofft, dass Österreich ihn aufnehme. Er wolle bei seiner Familie in Österreich bleiben. Er habe seine Familie jahrelang nicht gesehen, er wolle insbesondere seine Kinder nicht schon wieder verlieren. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 25.02.2021 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung in die BRD zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 25.02.2021 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in die BRD zulässig sei. Begründend führte das BFA dabei im Hinblick auf den Umstand, dass die Ehegattin des BF in Österreich asylberechtigt ist, Folgendes aus: „Nachdem Ihren Kindern der Status des Asylberechtigten nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde und es sich bei Ihnen nicht um ein minderjähriges lediges Kind handelt, sind die Bestimmungen des § 34 AsylG im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.„Nachdem Ihren Kindern der Status des Asylberechtigten nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde und es sich bei Ihnen nicht um ein minderjähriges lediges Kind handelt, sind die Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Bezüglich Ihrer Gattin wird ergänzend angeführt, dass eine Ehe bereits vor der Einreise bestanden haben muss, um unter die Begriffsbestimmungen des „Familienangehörigen“ zu fallen (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005). Nachdem Ihre Gattin bereits im März 2015 in Österreich eingereist ist (siehe IFA-Zl. XXXX ) und Sie diesbezüglich selbst angeführt haben, dass der standesamtliche Eintrag erst am 19.08.2019 erfolgt ist und sie am XXXX lediglich traditionell geheiratet haben, sind Sie nicht als „Familienangehörigen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 anzusehen.“Bezüglich Ihrer Gattin wird ergänzend angeführt, dass eine Ehe bereits vor der Einreise bestanden haben muss, um unter die Begriffsbestimmungen des „Familienangehörigen“ zu fallen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005). Nachdem Ihre Gattin bereits im März 2015 in Österreich eingereist ist (siehe IFA-Zl. römisch 40 ) und Sie diesbezüglich selbst angeführt haben, dass der standesamtliche Eintrag erst am 19.08.2019 erfolgt ist und sie am römisch 40 lediglich traditionell geheiratet haben, sind Sie nicht als „Familienangehörigen“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 anzusehen.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er die intensiven Beziehungen zu seiner Ehegattin und seinen Kindern betonte und ausführte, dass Österreich vom Selbsteintrittsrechts hätte Gebrauch machen müssen, um keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 8 EMRK zu begehen und dem Kindeswohl zu entsprechen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er die intensiven Beziehungen zu seiner Ehegattin und seinen Kindern betonte und ausführte, dass Österreich vom Selbsteintrittsrechts hätte Gebrauch machen müssen, um keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 8, EMRK zu begehen und dem Kindeswohl zu entsprechen. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 11.03.2021. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Weiters wird festgestellt dass der BF rechtmäßiger Ehegatte der XXXX , XXXX geb., StA von Somalia, ist, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist.Weiters wird festgestellt dass der BF rechtmäßiger Ehegatte der römisch 40 , römisch 40 geb., StA von Somalia, ist, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes. Die Feststellung der Ehegatteneigenschaft des BF zu der obgenannten XXXX ergibt sich aus folgenden Erwägungen unter Einbeziehung höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage der Gültigkeit von traditionell geschlossenen, muslimischen Ehen, die nachfolgend staatlich registriert worden sind:Die Feststellung der Ehegatteneigenschaft des BF zu der obgenannten römisch 40 ergibt sich aus folgenden Erwägungen unter Einbeziehung höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage der Gültigkeit von traditionell geschlossenen, muslimischen Ehen, die nachfolgend staatlich registriert worden sind: Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung § 16.

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: § 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. Mit der Frage der Rechtsgültigkeit von traditionell geschlossenen somalischen Ehen hat sich das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VwGH vom 27.06.2017, RA 2016/18/0277-9, umfassend in seiner Entscheidung vom 07.11.2017, W185 2128892-1 auseinandergesetzt und dabei wie folgt ausgeführt: „Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2017, Zl Ra 2016/18/0277-9, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.07.2017, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben. Das BVwG habe die Gültigkeit der Eheschließung infolge Fehlens einer staatlichen Registrierung verneint. Auf das Vorbringen der Unmöglichkeit einer standesamtlichen Eheschließung im Herkunftsort der Beschwerdeführerin und, dass eine traditionelle Ehe die dort übliche Art der Eheschließung sei, sei das Gericht nicht eingegangen. Das BVwG habe es unterlassen, das somalische Recht in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen. Weitergehende Erhebungen zum somalischen Eherecht und zur diesbezüglichen Rechtsanwendungspraxis der somalischen Behörden - etwa durch eine Anfrage an die zuständige Botschaft bzw an die Staatendokumentation oder allenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – habe das BVwG nicht durchgeführt. Insoweit habe es das BVwG auch unterlassen, nachvollziehbar darzulegen, welche Folgen die unterbliebene Registrierung einer vor einem Imam geschlossenen Ehe nach sich ziehe bzw wie eine solche Ehe von den somalischen Behörden behandelt werde. Aufgrund der Ausführungen des BVwG lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nicht staatlich gültig sei. Somit wäre das somalische Recht vom BVwG in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren – in dessen Rahmen auch Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre – festzustellen gewesen. [ … ] Am 14.09.2017 veranlasste das BVwG in Entsprechung der oben zit VwGH-Judikatur eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich des somalischen Eherechts bzw der Anwendungspraxis der dortigen Behörden. Die konkreten Fragen lauteten: Welche Voraussetzungen sind nach somalischem Recht für eine rechtsgültige Eheschließung erforderlich? Ist in Somalia eine nur nach religiösen Bestimmungen geschlossene Ehe staatlich anerkannt? Ist nach somalischem Recht bzw nach der Anwendungspraxis der somalischen Behörden gegenständlich vom Vorliegen einer staatlich anerkannten, gültigen Ehe auszugehen? Welche Folgen hat das Unterbleiben der Registrierung einer traditionell geschlossenen Ehe? Wie wird eine solche Ehe von den somalischen Behörden behandelt. Wie ist die Anwendungspraxis? In Somalia ist keine flächendeckende Staatsgewalt vorhanden; ist eine standesamtliche Eheschließung in Somalia überhaupt möglich? Am 28.09.2017 langte die Anfragebeantwortung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde zusammengefasst dargelegt, dass es in Somalia keine Zivilehe gegeben habe und es auch heute eine solche nicht gebe. Somalia habe seit 1991 keine funktionierende Regierung mehr. Große Teile des Landes seien nicht unter der Kontrolle einer zentralen Administration oder Regierung. Dies bedeute, dass somalische Staatsangehörige in den letzten Jahren keine Möglichkeit gehabt hätten, offizielle Dokumente zu erhalten. Private Institutionen hätten trotzdem weiterhin Zertifikate ausgestellt; etwa Scharia-Gerichte Heiratsurkunden in Mogadischu und anderen Städten. Es gibt keine nationalen oder regionalen Register, welche Informationen über Eheschließungen enthalten würden. Die Echtheit von Dokumenten könne nicht eruiert werden. Es seien vor allem Stadtbewohner, die eine Heirat bei Gericht begehen würden. Die ländliche Bevölkerung und Bewohner kleinerer Städte würden üblicherweise dort heiraten, wo sie wohnen. Die Hochzeitszeremonie werde meistens von einem Sheikh übernommen. Die Abwicklung standesamtlicher Belange (Heirat etc) erfolge vielmehr im Rahmen der Scharia. Die Eheschließung vor einer geistlich bewanderten Person (meistens ein Sheikh, Aw, Wadaad) im Rahmen der Scharia sei die einzige Möglichkeit einer gesellschaftlich anerkannten Eheschließung in Somalia. Gemäß dem nominell unverändert gültigen Gesetz von 1975 müsste – rein technisch – eine Eheschließung binnen bestimmter Frist bei einem „authorised office“ oder einem Bezirksgericht gemeldet werden. Wie viele andere Vorschriften von nach wie vor „gültigen“ Gesetzen könne auch diese Vorschrift (aufgrund der oft gegebenen Undurchführbarkeit) als obsolet betrachtete werden. Eine Eheschließung müsse nicht in einer Moschee erfolgen. Es bedürfe jedoch gewisser Formerfüllungen: Der Brautpreis sollte bezahlt worden sein; anwesend seien der Ehemann (oder ein von diesem ernannter Vertreter), zwei männliche Zeugen, ein männlicher „guardian“ (Vormund) sowie der Wadaad. Die Braut müsse nicht anwesend sein. Damit eine Ehe in der somalischen Kultur als gültig erachtet werde, müssten folgende Punkte erfüllt sein: Es müsse eine Mitgift bezahlt worden sein; der Sheikh, welcher das Paar traue, müsse über die Höhe der Mitgift informiert werden; bei der Hochzeitszeremonie müssten zwei männliche Zeugen anwesend sein. [ … ] Die Feststellung, dass es sich bei der am XXX in Somalia nach traditionellem Ritus geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin mit NNN um eine „rechtsgültige Ehe“ handelt, ergibt sich im konkreten Fall aus einer Zusammenschau der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten (siehe hiezu oben) mit den Ausführungen der Staatendokumentation, wonach es in Somalia nie eine Zivilehe gegeben habe und die Abwicklung standesamtlicher Belange im Rahmen der Scharia erfolge. Eheschließungen vor Gericht gebe es va in Städten; die ländliche Bevölkerung (Anm: wie die Beschwerdeführerin und ihr Gatte) würde üblicherweise in ihrem Wohnort und nicht vor einem Gericht heiraten. Die Eheschließung vor einer „geistlich bewanderten Person“, zB einem Sheikh, ist nach den Ausführungen der Anfragebeantwortung die einzige Möglichkeit einer „gesellschaftlich anerkannten Eheschließung“ in Somalia. Die im nach wie vor grundsätzlich gültigen Gesetz aus 1975 vorgesehene Meldeverpflichtung bei einem Bezirksgericht bzw einem „authorised office“ ist – nach den Ausführungen der Staatendokumentation – aufgrund faktischer Undurchführbarkeit als obsolet anzusehen. Im Übrigen ergibt sich aus der Anfragebeantwortung nicht, dass eine staatliche Registrierung der Eheschließung Voraussetzung für deren Gültigkeit wäre. Es gibt auch keine nationalen oder regionalen Register, welche Informationen über Eheschließungen enthalten würden. Insofern ist das Nichtvorhandensein einer Heiratsurkunde kein Indiz dafür, dass die vorliegende Ehe nicht als gültig geschlossen anzusehen wäre. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nach somalischem Recht bzw der dortigen Anwendungspraxis ungültig wäre. Aufgrund der Ausführungen der Staatendokumentation zum somalischen Eherecht und dessen Anwendungspraxis sowie der im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten, geht das erkennende Gericht im konkreten Einzelfall vom Vorliegen einer „gültigen“ Ehe aus.“Die Feststellung, dass es sich bei der am römisch 30 in Somalia nach traditionellem Ritus geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin mit NNN um eine „rechtsgültige Ehe“ handelt, ergibt sich im konkreten Fall aus einer Zusammenschau der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten (siehe hiezu oben) mit den Ausführungen der Staatendokumentation, wonach es in Somalia nie eine Zivilehe gegeben habe und die Abwicklung standesamtlicher Belange im Rahmen der Scharia erfolge. Eheschließungen vor Gericht gebe es va in Städten; die ländliche Bevölkerung Anmerkung, wie die Beschwerdeführerin und ihr Gatte) würde üblicherweise in ihrem Wohnort und nicht vor einem Gericht heiraten. Die Eheschließung vor einer „geistlich bewanderten Person“, zB einem Sheikh, ist nach den Ausführungen der Anfragebeantwortung die einzige Möglichkeit einer „gesellschaftlich anerkannten Eheschließung“ in Somalia. Die im nach wie vor grundsätzlich gültigen Gesetz aus 1975 vorgesehene Meldeverpflichtung bei einem Bezirksgericht bzw einem „authorised office“ ist – nach den Ausführungen der Staatendokumentation – aufgrund faktischer Undurchführbarkeit als obsolet anzusehen. Im Übrigen ergibt sich aus der Anfragebeantwortung nicht, dass eine staatliche Registrierung der Eheschließung Voraussetzung für deren Gültigkeit wäre. Es gibt auch keine nationalen oder regionalen Register, welche Informationen über Eheschließungen enthalten würden. Insofern ist das Nichtvorhandensein einer Heiratsurkunde kein Indiz dafür, dass die vorliegende Ehe nicht als gültig geschlossen anzusehen wäre. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nach somalischem Recht bzw der dortigen Anwendungspraxis ungültig wäre. Aufgrund der Ausführungen der Staatendokumentation zum somalischen Eherecht und dessen Anwendungspraxis sowie der im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten, geht das erkennende Gericht im konkreten Einzelfall vom Vorliegen einer „gültigen“ Ehe aus.“ Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Erfordernis für eine als rechtsgültig anzuerkennende im Ausland geschlossene Ehe jedenfalls ist, dass beide Partner unter gleichzeitiger Anwesenheit ihren Ehewillen aus freien Stücken ausgedrückt haben. Wenn dies im Rahmen einer traditionell-muslimischen Heirat geschieht, dann schadet es zur Anerkennung der Gültigkeit dieser Ehe nicht, wenn eine nachfolgende staatliche Registrierung erst später erfolgt, allenfalls auch nur unter Anwesenheit eines Partners oder auf schriftlichem Wege. So hat das BVwG etwa in seiner Entscheidung vom 28.04.2016, zl. W144 2125312-1 Folgendes ausgeführt: „Darin liegt der wesentliche Unterschied zu dem dem zitierten Erkenntnis des BVwG zugrundeliegenden Sachverhalt, bei dem die Partner niemals unter gleichzeitiger Anwesenheit ihren Ehewillen ausgedrückt haben, sondern ein bei der Eingehung der Ehe abwesender Partner durch einen Stellvertreter vertreten war. Im vorliegenden Fall hingegen ist die in der Folge standesamtlich anerkannte Ehe nicht (wie das BFA vermeint) erst dadurch zu Stande gekommen, dass die BF und ihr Ehegatte sich durch Stellvertreter vor dem Standesamt (Scharia-Gericht) in der Erklärung des Ehewillens vertreten ließen, sondern wurde durch die Bestätigung des Schariagerichts lediglich beurkundet, dass die vormals traditionell muslimisch geschlossene Ehe tatsächlich eingegangen worden ist. Die Bevollmächtigten der BF und ihres Ehegatten waren nach der Aussage der BF dazu bevollmächtigt, den Antrag auf Bestätigung und Registrierung dieser traditionellen islamischen Ehe einzubringen und wird in der von der BF vorgelegten Urkunde des Scharia-Gerichts auch nicht davon gesprochen, dass die Ehe etwa erst am XXXX durch Stellvertreter begründet worden wäre, sondern davon, dass die vormals geschlossene Ehe nach wie vor („bis dato“) gültig sei und (mit dem Datum des Antrags zur Registrierung XXXX ) bestätigt werde. Diese im Auftrag der BF und ihres Ehegatten durch ihre Rechtsanwälte in die Wege geleitete gerichtliche Bestätigung ihrer Ehe stellt demzufolge die standesamtliche (offiziell behördlich registrierte) Anerkennung als Zivilehe und Bestätigung der Rechtsgültigkeit der Ehe dar. „Darin liegt der wesentliche Unterschied zu dem dem zitierten Erkenntnis des BVwG zugrundeliegenden Sachverhalt, bei dem die Partner niemals unter gleichzeitiger Anwesenheit ihren Ehewillen ausgedrückt haben, sondern ein bei der Eingehung der Ehe abwesender Partner durch einen Stellvertreter vertreten war. Im vorliegenden Fall hingegen ist die in der Folge standesamtlich anerkannte Ehe nicht (wie das BFA vermeint) erst dadurch zu Stande gekommen, dass die BF und ihr Ehegatte sich durch Stellvertreter vor dem Standesamt (Scharia-Gericht) in der Erklärung des Ehewillens vertreten ließen, sondern wurde durch die Bestätigung des Schariagerichts lediglich beurkundet, dass die vormals traditionell muslimisch geschlossene Ehe tatsächlich eingegangen worden ist. Die Bevollmächtigten der BF und ihres Ehegatten waren nach der Aussage der BF dazu bevollmächtigt, den Antrag auf Bestätigung und Registrierung dieser traditionellen islamischen Ehe einzubringen und wird in der von der BF vorgelegten Urkunde des Scharia-Gerichts auch nicht davon gesprochen, dass die Ehe etwa erst am römisch 40 durch Stellvertreter begründet worden wäre, sondern davon, dass die vormals geschlossene Ehe nach wie vor („bis dato“) gültig sei und (mit dem Datum des Antrags zur Registrierung römisch 40 ) bestätigt werde. Diese im Auftrag der BF und ihres Ehegatten durch ihre Rechtsanwälte in die Wege geleitete gerichtliche Bestätigung ihrer Ehe stellt demzufolge die standesamtliche (offiziell behördlich registrierte) Anerkennung als Zivilehe und Bestätigung der Rechtsgültigkeit der Ehe dar. Die im internationalen Privatrecht verankerte Klausel des ordre public hat den Sinn, Normen, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widersprechen, als nicht gültig anzusehen. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht erkannt werden, dass die Eingehung der Ehe der BF mit ihrem Ehegatten im Hinblick auf 1.) die Eheschließungsfreiheit und 2.) die staatliche Anerkennung ihrer Ehe im Heimatland in irgendeiner Weise den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Hinblick auf das EheG widersprechen würde. Nochmals ist zu betonen, dass sich dieser Fall von jenem im angefochtenen Bescheid zitierten dahingehend unterscheidet, dass bei der zitierten Entscheidung die Partner niemals unter gleichzeitiger Anwesenheit ihren freien Willen zur Eingehung einer Ehe bekundet haben. Vor diesem Hintergrund ist die Ehe der BF als im österreichischen Rechtsverkehr gültig anzusehen und liegt damit ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor, da dem Ehegatten der BF – laut „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ – mit Bescheid des BFA vom XXX internationaler Schutz gewährt (und ferner auch ein Konventionsreisepass am XXX ausgestellt) wurde.“Vor diesem Hintergrund ist die Ehe der BF als im österreichischen Rechtsverkehr gültig anzusehen und liegt damit ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor, da dem Ehegatten der BF – laut „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ – mit Bescheid des BFA vom römisch 30 internationaler Schutz gewährt (und ferner auch ein Konventionsreisepass am römisch 30 ausgestellt) wurde.“ Unter Zugrundelegung oben genannter Erwägungen an ist somit in casu die traditionelle somalische Eheschließung des BF am XXXX , überdies mit nachfolgender Registrierung im Jahr 2019, die offensichtlich auf das Eheschließungsdatum XXXX Bezug nimmt, als rechtsgültig anzusehen und der BF „Familienangehöriger“, konkret Ehegatte, iSd § 2 Abs. 1 Z 22 lit b. AsylG der XXXX .Unter Zugrundelegung oben genannter Erwägungen an ist somit in casu die traditionelle somalische Eheschließung des BF am römisch 40 , überdies mit nachfolgender Registrierung im Jahr 2019, die offensichtlich auf das Eheschließungsdatum römisch 40 Bezug nimmt, als rechtsgültig anzusehen und der BF „Familienangehöriger“, konkret Ehegatte, iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG der römisch 40 . 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [ … ] § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [ … ]
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [ … ] und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkanntworden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt, worden ist oder
  4. einem Asylwerbereinen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
  5. einem Asylwerber, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung , desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mitdem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einemanderen Staat nicht möglich ist und3.gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, keinVerfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit, dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem, anderen Staat nicht möglich ist und, 3.gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein, Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).,
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit , dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in , einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkanntwurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
  7. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.,
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR minus Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberichtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger eines Asylwerbers, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger eines Asylwerbers, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. [ … ] Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Hieraus folgt rechtlich: Dem BF ist somit unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG derselbe Schutzumfang zu gewähren, wie seiner Ehegattin, konkret der Status des Asylberechtigten. Dem BF ist somit unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG derselbe Schutzumfang zu gewähren, wie seiner Ehegattin, konkret der Status des Asylberechtigten. Die genannten Tatbestandsvoraussetzungen (keine Straffälligkeit des Ehegatten, keine Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat, und kein anhängiges Asylaberkennungsverfahren) sind im durchzuführenden Familienverfahren zu prüfen, weshalb Österreich das Verfahren zuzulassen und in Entsprechung dessen vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen hat. Die genannten Tatbestandsvoraussetzungen (keine Straffälligkeit des Ehegatten, keine Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat, und kein anhängiges Asylaberkennungsverfahren) sind im durchzuführenden Familienverfahren zu prüfen, weshalb Österreich das Verfahren zuzulassen und in Entsprechung dessen vom Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch zu machen hat. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W144.2240314.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.