← Österreich

{'item': 'W164 2208146-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 13§ 6§ 194§ 414§ 17Art. 130§ 25§ 2§ 4§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW164 2208146-1 SpruchW164 2208146-1/16E, W164 2208146-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit 19.03.2018 meldete die die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nun Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, im folgenden SVA) in dem den BF betreffenden Insolvenzverfahren, GZ XXXX LG XXXX , eine Forderung von € 74.773,51 an. Diese Anmeldung wurde seitens der Masseverwalterin mit der Begründung bestritten, dass die Höhe der Forderung nicht nachvollziehbar sei.Mit 19.03.2018 meldete die die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nun Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, im folgenden SVA) in dem den BF betreffenden Insolvenzverfahren, GZ römisch 40 LG römisch 40 , eine Forderung von € 74.773,51 an. Diese Anmeldung wurde seitens der Masseverwalterin mit der Begründung bestritten, dass die Höhe der Forderung nicht nachvollziehbar sei. Mit 10.07.2018 sendete die SVA der genannten Masseverwalterin einen mit „Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schriftsatz, mit dem die Quellen der festgestellten Pflichtversicherung und der festgestellten Beitragsgrundlagen und Beiträge im Detail dargelegt und die an den BF ergangenen Verständigungen über den ihn betreffenden Beitragsrückstand aufgelistet wurden. Mit 20.07.2018 hielt die Masseverwalterin im genannten Konkursverfahren dem entgegen, der angemeldete Betrag sei unschlüssig, da darin nicht ofengelegt worden sei, worauf die für 2005 und 2006 festgestellten Gutschriften zurückzuführen seien und ob die vom BF getätigten Zahlungen in Abzug gebracht wurden. Weiters wurde Verjährung eingewendet. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 16.08.2018 stellte die SVA fest, dass der BF zum 19.03.2018 verpflichtet gewesen sei, rückständige Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie Selbständigenvorsorge und Kostenanteile iHv insgesamt € 51.389,47 sowie Verzugszinsen und Nebengebühren (ohne Exekutionskosten) iHv € 22.789,80 für den Zeitraum bis 16.02.2018 zu entrichten. Zur Begründend führte die SVA erneut im Detail die Quellen der festgestellten Pflichtversicherung an, weiters das jeweilige Datum der Übermittelung der maßgebenden Einkommenssteuerbescheide, die Berücksichtigung nachträglich wiederaufgenommener Verfahren über die Einkommenssteuer; die SVA legte die sich daraus ergebenden Beitragsgrundlagen dar, weiters die Berechnung der vorgeschriebenen Beiträge, Nebengebühren, Kostenanteile und Verzugszinsen, nahm auf die Einwendungen des BF Bezug und listete schlussendlich die von der SVA dem BF zur Kenntnis gebrachten verjährungsunterbrechende Maßnahmen auf. Mit Schreiben vom 11.09.2018 erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde und kündigte an, die Begründung dieser Beschwerde nachzureichen. Mit Bekanntmachung vom 12.09.2018 wurde der den BF betreffende Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Die Masseverwalterin des BF erhob mit 25.09.2018 Beschwerde gegen den eingangs genannten Bescheid vom 16.08.2018 und führte zur Begründung aus, dem Bescheid würden Feststellungen betreffend Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheiden 2002 bis 2015 zugrunde liegen. Die bezüglichen Einkommenssteuerbescheide wären jedoch unrichtig. Die Finanz habe das Einkommen rechtswidriger Weise nur geschätzt. Diese Schätzungen seien fehlerhaft gewesen. Das so festgelegte Einkommen hätte den Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Mit einem an den BF gerichteten Schreiben vom 01.10.2018 erteilte die SVA dem BF einen Mängelbehebungsauftrag. Einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des fruchtlosem Ablaufs dieser Frist zurückgewiesen würde, enthält das Schreiben nicht. In ihrem Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage räumt die SVA weiters ein, dass das genannte Schreiben infolge der Postsperre nicht dem BF sondern der ehemaligen Masseverwalterin zugestellt wurde. Mit Einlangensdatum 23.10.2018 wurde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den BF mit Schreiben vom 10.12.2018, nachweislich zugestellt am 19.12.2018, aufgefordert, binnen zwei Wochen Beschwerdegründe nachzureichen oder auf die von der ehemaligen Masseverwalterin vorgebrachten Beschwerdegründe zu verweisen. Der BF wurde darauf hingewiesen, nach fruchtlosem Ablauf der oben angeführten Frist wird die Beschwerde

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat den BF mit Schreiben vom 10.12.2018, nachweislich zugestellt am 19.12.2018, aufgefordert, binnen zwei Wochen Beschwerdegründe nachzureichen oder auf die von der ehemaligen Masseverwalterin vorgebrachten Beschwerdegründe zu verweisen. Der BF wurde darauf hingewiesen, nach fruchtlosem Ablauf der oben angeführten Frist wird die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen würde. Der BF brachte in Beantwortung dieses Schreibens vor, das Finanzamt habe seine Einkünfte seinerzeit zu hoch geschätzt. De facto habe der BF nie so viel Geld verdient. Er habe zeitweise nicht einmal die Miete bezahlen können. Der BF habe nur deshalb nichts unternommen, weil er infolge familiärer Probleme psychisch entkräftet gewesen sei. Auch heute gehe es ihm schlecht. Mit Schreiben vom 31.01.2019 wurde die SVA um Übermittlung sämtlicher für die Beurteilung von Fälligkeit und Verjährung relevanter Unterlagen und Nachweise (z.B. Mahnschreiben, etc.) ersucht. Mit einem weiteren Schreiben vom 31.01.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht ein Rechtshilfeersuchen an das zuständige Finanzamt gerichtet und um Übermittlung der (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2015 sowie um Auskunft ersucht, ob gegen diese Bescheide Rechtsmittel erhoben wurden. Die angerufenen Behörden kamen den Aufforderungen nach. Der BF erhielt sämtliche nun vorliegende Dokumente im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs, nachweislich zugestellt am 15.05.2019, zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Er machte von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt 1., „Verfahrensgang“ verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich soweit hier wesentlich aus den vorgelegten schriftlichen Dokumenten, die allen Parteien des Beschwerdeverfahrens bekannt sind. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die vom BF erhobene Beschwerde war als fristgerecht verbessert und damit als zulässig zu beurteilen. Soweit der BF einwendet, die von der SVA herangezogenen Einkommenssteuerbescheide würden höhere Einkünfte ausweisen, als er tatsächlich ins Verdienen gebracht habe, ist folgendes auszuführen:

§ 25

Abs 1 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. […]

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG in der hier anzuwendenden Fassung sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. […] Im vorliegenden Fall wurden den festgestellten Beitragsgrundlagen daher zu Recht die nach GSVG versicherungspflichtigen Einkünfte laut den jeweils ergangenen Einkommenssteuerbescheiden 2002 und 2004 – 2015 zu Grunde gelegt. Vom BF angestrengte Wiederaufnahmeverfahren betreffend die Einkommenssteuerbescheide 2013 und 2014 wurden im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Die daraus abgeleiteten Beitragsgrundlagen wurden rechnerisch unter Anführung der jeweils angewendeten Gesetzesbestimmungen dargelegt, ebenso die sich daraus ergebenden Beitragsverpflichtungen, Nebengebühren, Kostenanteile und Verzugszinsen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung liegen nicht vor. Auch Verjährung ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten:

§ 40

Abs 2 GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. Als die Feststellungverjährung unterbrechende Maßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebracht der Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld diente. Eine solche Maßnahme stellt schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung dar. Auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienenden Aktivitäten des Versicherungsträgers, wie die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger sind als verjährungsunterbrechende Maßnahmen anzusehen, ebenso die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines auf Zahlung der Beiträge gerichteten Leistungsbescheides. Solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist, ist die Verjährung gehemmt. Die SVA hat im angefochtenen Bescheid im Detail dargelegt und im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch Vorlage der entsprechenden Dokumente belegt, dass sie regelmäßig im Abstand von weniger als drei Jahren die Feststellungverjährung unterbrechende Maßnahmen gesetzt und dem BF zur Kenntnis gebracht hat. Der BF hat dem im Zuge des im Beschwerdeverfahren gewährten Parteiengehör nichts entgegengehalten. Soweit der BF in seiner Beschwerde einwendet, er sei psychisch entkräftet und habe nur deshalb nichts gegen die im jeweiligen Einkommenssteuerbescheid aufscheinenden Einkünfte unternommen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die von der belangten Behörde hier getroffene Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Dafür, dass der BF geschäftsunfähig wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Frage einer allfälligen Ratenzahlungsvereinbarung bildet nicht den Gegenstand dieses Verfahrens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2208146.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.