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{'item': 'W166 2235154-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW166 2235154-1 Spruch, W166 2235154-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carm

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 17.03.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer stellte am 17.03.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist. In dem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie zugleich Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.07.2020 wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit näherer Begründung bejaht. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 24.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Diesbezüglich langte keine Stellungnahme innerhalb der Frist ein. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung ab und stützte sich begründend auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Mit E-Mail vom 15.09.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Antrag auf eine zusätzliche Eintragung in den Behindertenpass habe nicht damit zu tun, ob er ein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne oder nicht, und er äußerte seinen Unmut. Dieses Schreiben (=Beschwerde) und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2020 vorgelegt. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.09.2020, zugestellt am 29.09.2020 durch Hinterlegung, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da sie Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG aufwies. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richte und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Beschwerde zu begründen und ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.09.2020, zugestellt am 29.09.2020 durch Hinterlegung, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da sie Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG aufwies. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richte und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Beschwerde zu begründen und ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beheben. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beheben. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Mit ho. einlangendem Schreiben vom 19.10.2020 hat die belangte Behörde dem erkennenden Gericht eine vom Beschwerdeführer der belangten Behörde übermittelte E-Mail vom 13.10.2020 mit dem Betreff: „Parteiengehör gem. § 45 des allgemeinen Verfahrensgesetzes vom

  1. Juli 2020“ nachgereicht. Mit ho. einlangendem Schreiben vom 19.10.2020 hat die belangte Behörde dem erkennenden Gericht eine vom Beschwerdeführer der belangten Behörde übermittelte E-Mail vom 13.10.2020 mit dem Betreff: „Parteiengehör gem. Paragraph 45, des allgemeinen Verfahrensgesetzes vom
  2. Juli 2020“ nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 17.03.2020 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2020 abgewiesen wurde. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf. Sie enthält weder eine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides noch der belangten Behörde. Zudem fehlt es an einem Vorbringen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf. Sie enthält weder eine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides noch der belangten Behörde. Zudem fehlt es an einem Vorbringen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Das erkennende Gericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.09.2020, zugestellt am 29.09.2020 durch Hinterlegung, einen entsprechenden Verbesserungsauftrag. Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe weder inhaltlich noch fristgerecht nachgekommen.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem angeführten Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes.
  5. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde Folgendes zu enthalten: Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde Folgendes zu enthalten: - die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, - die Bezeichnung der belangten Behörde, - die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, - das Begehren und - die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN). Da die Beschwerde vom 15.09.2020 mangelhaft war, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.09.2020, zugestellt am 29.09.2020 durch Hinterlegung, ein entsprechender Verbesserungsauftrag binnen zwei Wochen mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Zustellung des Verbesserungsauftrages wurde mittels RSa-Sendung angeordnet. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (§ 17 Abs. 2 ZustG).Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG).Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Der Aktenlage zufolge wurde ein erfolgloser Zustellversuch des Verbesserungsauftrages am 29.09.2020 vorgenommen und sodann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist hat am 30.09.2020 begonnen. Letztlich hat der Beschwerdeführer den Verbesserungsauftrag am 02.10.2020 übernommen. Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Der Aktenlage zufolge wurde ein erfolgloser Zustellversuch des Verbesserungsauftrages am 29.09.2020 vorgenommen und sodann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist hat am 30.09.2020 begonnen. Letztlich hat der Beschwerdeführer den Verbesserungsauftrag am 02.10.2020 übernommen. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Aus der gesamten Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Zustellmängel. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Mit bei der belangten Behörde eingebrachter E-Mail vom 13.10.2020 äußerte der Beschwerdeführer seine persönliche Meinung zu dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.07.2020, und handelte es sich bei Betrachtung des angeführten Betreffs „Parteiengehör gem. § 45 des allgemeinen Verfahrensgesetzes vom
  6. Juli 2020“ um eine Reaktion auf das dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eingeräumte Parteiengehör vom 24.07.
  7. Mit bei der belangten Behörde eingebrachter E-Mail vom 13.10.2020 äußerte der Beschwerdeführer seine persönliche Meinung zu dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.07.2020, und handelte es sich bei Betrachtung des angeführten Betreffs „Parteiengehör gem. Paragraph 45, des allgemeinen Verfahrensgesetzes vom
  8. Juli 2020“ um eine Reaktion auf das dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eingeräumte Parteiengehör vom 24.07.
  9. Selbst wenn man dieses Schreiben auch als Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag des ho. Gerichts vom 25.09.2020 ansehen würde, ist der Beschwerdeführer darin jedoch weder vollständig der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verbesserung nachgekommen, noch ist dieses Schreiben fristgerecht bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, eingelangt. Der Beschwerdeführer hat die Nachricht per Mail zwar am 13.10.2020 an das Sozialministeriumservice aber nicht an das Bundesverwaltungsgericht gesendet. Beim ho. Gericht ist die E-Mail erst am 19.10.2020 - und somit verspätet - eingelangt. Hat eine Partei aus Unkenntnis von der Zuständigkeit oder Behördenorganisation einen Antrag bei der falschen Behörde eingebracht, so ist die Eingabe nach § 6 AVG "auf Gefahr des Einschreiters" an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das ihr am 13.10.2020 übermittelte Schreiben am 19.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Es gibt diesbezüglich keine Hinweise für eine grundlose extreme Verzögerung (VwGH vom 28.05.2014, 2013/12/0209).Selbst wenn man dieses Schreiben auch als Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag des ho. Gerichts vom 25.09.2020 ansehen würde, ist der Beschwerdeführer darin jedoch weder vollständig der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verbesserung nachgekommen, noch ist dieses Schreiben fristgerecht bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, eingelangt. Der Beschwerdeführer hat die Nachricht per Mail zwar am 13.10.2020 an das Sozialministeriumservice aber nicht an das Bundesverwaltungsgericht gesendet. Beim ho. Gericht ist die E-Mail erst am 19.10.2020 - und somit verspätet - eingelangt. Hat eine Partei aus Unkenntnis von der Zuständigkeit oder Behördenorganisation einen Antrag bei der falschen Behörde eingebracht, so ist die Eingabe nach Paragraph 6, AVG "auf Gefahr des Einschreiters" an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das ihr am 13.10.2020 übermittelte Schreiben am 19.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Es gibt diesbezüglich keine Hinweise für eine grundlose extreme Verzögerung (VwGH vom 28.05.2014, 2013/12/0209). Zudem wird auf die Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016 hingewiesen, wonach die Einbringung von Schriftsätzen via E-Mail keine zulässige Einbringungsform ist. Zudem wird auf die Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016, hingewiesen, wonach die Einbringung von Schriftsätzen via E-Mail keine zulässige Einbringungsform ist. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Mängelbehebung weder inhaltlich noch fristgerecht nachgekommen, weshalb die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W166.2235154.1.00

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