1 Z 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dass
GSVG keine Verpflichtung besteht, Beiträge in der Krankenversicherung zu zahlen, sowie der vorläufigen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch PwC Legal – Öhner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Donau-City-Straße 7, 1220 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, vom 27.02.2020, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie in der Unfallversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dass
Paragraph 35 b, GSVG keine Verpflichtung besteht, Beiträge in der Krankenversicherung zu zahlen, sowie der vorläufigen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.02.2020 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: SVS) über Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2020 fest, dass dieser seit 10.10.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliege (Spruchpunkt 1.),
GSVG nicht verpflichtet sei, Beiträge in der Krankenversicherung zu zahlen, (Spruchpunkt 2.) und die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Jahr 2018 € 654,25, im Jahr 2019 € 654,25 sowie im Jahr 2020 € 574,36 betrage (Spruchpunkt 3.).1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.02.2020 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: SVS) über Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2020 fest, dass dieser seit 10.10.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege (Spruchpunkt 1.),
Paragraph 35 b, GSVG nicht verpflichtet sei, Beiträge in der Krankenversicherung zu zahlen, (Spruchpunkt 2.) und die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Jahr 2018 € 654,25, im Jahr 2019 € 654,25 sowie im Jahr 2020 € 574,36 betrage (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde ausgeführt (zusammengefasst), dass unstrittig feststehe, dass der Beschwerdeführer u.a. angestellter Rechtsanwalt und aus diesem Grund
e ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG teilversichert sei. Aufgrund dieser Tätigkeit leiste er bereits bis zur Höchstbeitragsgrundlage Beiträge in der Kranken- und Unfallversicherung. Darüber hinaus sei er bei der Rechtsanwaltskammer Wien pensionsversichert und seit 09.10.2018 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH, FN XXXX , deren Geschäftszweig mit "Beteiligungsverwaltung, Erwerb und Veräußerung von Immobilien, Immobilienmanagement" umschrieben sei. Die Gesellschaft verfüge seit 10.10.2018 über eine Gewerbeberechtigung für das "Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel" (GISA-Zahl XXXX ). Für diese Tätigkeit erhalte der Beschwerdeführer weder ein Geschäftsführergehalt noch ein sonstiges Entgelt.Begründend wurde ausgeführt (zusammengefasst), dass unstrittig feststehe, dass der Beschwerdeführer u.a. angestellter Rechtsanwalt und aus diesem Grund
Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG teilversichert sei. Aufgrund dieser Tätigkeit leiste er bereits bis zur Höchstbeitragsgrundlage Beiträge in der Kranken- und Unfallversicherung. Darüber hinaus sei er bei der Rechtsanwaltskammer Wien pensionsversichert und seit 09.10.2018 geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , deren Geschäftszweig mit "Beteiligungsverwaltung, Erwerb und Veräußerung von Immobilien, Immobilienmanagement" umschrieben sei. Die Gesellschaft verfüge seit 10.10.2018 über eine Gewerbeberechtigung für das "Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel" (GISA-Zahl römisch 40 ). Für diese Tätigkeit erhalte der Beschwerdeführer weder ein Geschäftsführergehalt noch ein sonstiges Entgelt. Zu Spruchpunkt 1. führte die SVS in rechtlicher Hinsicht aus, dass geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, die Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei, nur dann von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ausgenommen seien, solange sie in dieser Eigenschaft nach dem ASVG pflichtversichert seien. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG trete hierbei kraft Gesetzes ein, sodass eine Anmeldung nicht erforderlich sei. Eine Voraussetzung für die Vollversicherungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sei die Entgeltlichkeit der Tätigkeit. Bei Unentgeltlichkeit der Beschäftigung sei somit von einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG auszugehen (VwGH 2002/08/0003). Der Beschwerdeführer unterliege zwar aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG. Aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH sei jedoch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG gegeben bzw. könnte eine solche mangels Entgeltlichkeit der Tätigkeit auch gar nicht eintreten. Demnach unterliege der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, die unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit, selbst bei Verlusten eintrete (vgl. Scheiber in Sonntag, GSVG, § 2 Rz 43 ff). Dem stehe auch die Ausnahme seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt von der Pflichtversicherung nach dem GSVG
1 GSVG nicht entgegen, zumal Versicherungsverhältnisse in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen nach dem Prinzip der Mehrfachversicherung von dieser Ausnahme unberührt blieben und ihrerseits dieses Prinzip und daher auch die Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit als Rechtsanwalt unberührt ließen (vgl. VwGH 2006/06/0080). Da sämtliche Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG mit 10.10.2018 gegeben seien, sei die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung mit diesem Datum festzustellen gewesen.Zu Spruchpunkt 1. führte die SVS in rechtlicher Hinsicht aus, dass geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, die Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei, nur dann von der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ausgenommen seien, solange sie in dieser Eigenschaft nach dem ASVG pflichtversichert seien. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG trete hierbei kraft Gesetzes ein, sodass eine Anmeldung nicht erforderlich sei. Eine Voraussetzung für die Vollversicherungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sei die Entgeltlichkeit der Tätigkeit. Bei Unentgeltlichkeit der Beschäftigung sei somit von einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG auszugehen (VwGH 2002/08/0003). Der Beschwerdeführer unterliege zwar aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG. Aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 GmbH sei jedoch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG gegeben bzw. könnte eine solche mangels Entgeltlichkeit der Tätigkeit auch gar nicht eintreten. Demnach unterliege der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG, die unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit, selbst bei Verlusten eintrete vergleiche Scheiber in Sonntag, GSVG, Paragraph 2, Rz 43 ff). Dem stehe auch die Ausnahme seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt von der Pflichtversicherung nach dem GSVG
Paragraph 5, Absatz eins, GSVG nicht entgegen, zumal Versicherungsverhältnisse in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen nach dem Prinzip der Mehrfachversicherung von dieser Ausnahme unberührt blieben und ihrerseits dieses Prinzip und daher auch die Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit als Rechtsanwalt unberührt ließen vergleiche VwGH 2006/06/0080). Da sämtliche Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG mit 10.10.2018 gegeben seien, sei die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung mit diesem Datum festzustellen gewesen. Zu Spruchpunkt 2. führte die SVS aus, dass der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Unterlagen aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Krankenversicherung nach dem ASVG bereits die Höchstbeitragsgrundlage erreiche, weswegen ihm derzeit
Dies ändere aber nichts am Bestand der Krankenversicherung nach dem GSVG. Da die Tätigkeit als Rechtsanwalt keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründe, seien die Voraussetzungen für die Differenzvorschreibung
Aus diesem Grund seien dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH Beiträge in der Pensionsversicherung vorzuschreiben. Darüber hinaus seien auch Beiträge in der Unfallversicherung vorzuschreiben, da eine den § 35a und § 35b GSVG entsprechende Regelung in der Unfallversicherung nicht vorgesehen sei.Zu Spruchpunkt 2. führte die SVS aus, dass der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Unterlagen aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Krankenversicherung nach dem ASVG bereits die Höchstbeitragsgrundlage erreiche, weswegen ihm derzeit
Paragraph 35 b, GSVG keine Beiträge in der Krankenversicherung vorzuschreiben seien. Dies ändere aber nichts am Bestand der Krankenversicherung nach dem GSVG. Da die Tätigkeit als Rechtsanwalt keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründe, seien die Voraussetzungen für die Differenzvorschreibung
Paragraph 35 a, GSVG nicht gegeben. Aus diesem Grund seien dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 GmbH Beiträge in der Pensionsversicherung vorzuschreiben. Darüber hinaus seien auch Beiträge in der Unfallversicherung vorzuschreiben, da eine den Paragraph 35 a und Paragraph 35 b, GSVG entsprechende Regelung in der Unfallversicherung nicht vorgesehen sei. Zu Spruchpunkt 3. wurde schließlich ausgeführt, dass die festgestellten monatlichen Betragsgrundlagen in der Pensionsversicherung der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage entsprächen, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter keine Einkünfte erzielt habe und in diesem Fall
4 GSVG nur Beiträge zu leisten seien, die sich von der Mindestbeitragsgrundlage berechnen. Sollte sich jedoch nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids für die Jahre 2018 bis 2020 ergeben, dass doch Einkünfte erzielen worden seien, könnten die Beitragsgrundlagen neu festgestellt werden. In diesem Fall trete die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage.Zu Spruchpunkt 3. wurde schließlich ausgeführt, dass die festgestellten monatlichen Betragsgrundlagen in der Pensionsversicherung der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage entsprächen, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter keine Einkünfte erzielt habe und in diesem Fall
Paragraph 25, Absatz 4, GSVG nur Beiträge zu leisten seien, die sich von der Mindestbeitragsgrundlage berechnen. Sollte sich jedoch nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids für die Jahre 2018 bis 2020 ergeben, dass doch Einkünfte erzielen worden seien, könnten die Beitragsgrundlagen neu festgestellt werden. In diesem Fall trete die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Dabei gab er bekannt, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt außer Streit stehe und eine von ihm im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme aufrechterhalten und zum Bestandteil der Beschwerde erklärt werde. In der Beschwerde führte er ergänzend aus, dass das von der belangten Behörde zur Begründung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2006/06/0080) im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Rechtssatz Nummer 2 zur genannten Entscheidung laute: "Nach § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 GSVG 1978 sind u.a. Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG 1978, der sie auf Grund dieser Tätigkeit an sich nach § 2 Abs. 1 Z 4 leg.cit. unterliegen würden, ausgenommen, wenn sie Anspruch auf gleichwertige Leistungen der Krankenversicherung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung haben, der sie angehören, oder wenn sie Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung haben, die für sie entweder nach § 16 ASVG oder nach § 14 GSVG 1978 besteht. Diese Bestimmungen bedeuten, dass eine Rechtsanwältin in dieser Tätigkeit von der Pflichtversicherung nach dem GSVG 1978 nur dann ausgenommen ist, wenn sie AUF GRUND DIESER TÄTIGKEIT entweder (auf Grund eines "opting-out" nach § 5 GSVG 1978) "kammerversichert" oder wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung selbstversichert ist. Versicherungsverhältnisse in der Krankenversicherung, die auf Grund anderer Beschäftigungen oder auf Grund von Pensionsbezügen nach anderen Beschäftigungen bestehen, bleiben nach dem Prinzip der Mehrfachversicherung davon unberührt und lassen ihrerseits dieses Prinzip und daher auch die verpflichtende Krankenversicherung der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin unberührt (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 14b GSVG 1978)."In der Beschwerde führte er ergänzend aus, dass das von der belangten Behörde zur Begründung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2006/06/0080) im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Rechtssatz Nummer 2 zur genannten Entscheidung laute: "Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GSVG 1978 sind u.a. Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG 1978, der sie auf Grund dieser Tätigkeit an sich nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. unterliegen würden, ausgenommen, wenn sie Anspruch auf gleichwertige Leistungen der Krankenversicherung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung haben, der sie angehören, oder wenn sie Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung haben, die für sie entweder nach Paragraph 16, ASVG oder nach Paragraph 14, GSVG 1978 besteht. Diese Bestimmungen bedeuten, dass eine Rechtsanwältin in dieser Tätigkeit von der Pflichtversicherung nach dem GSVG 1978 nur dann ausgenommen ist, wenn sie AUF GRUND DIESER TÄTIGKEIT entweder (auf Grund eines "opting-out" nach Paragraph 5, GSVG 1978) "kammerversichert" oder wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung selbstversichert ist. Versicherungsverhältnisse in der Krankenversicherung, die auf Grund anderer Beschäftigungen oder auf Grund von Pensionsbezügen nach anderen Beschäftigungen bestehen, bleiben nach dem Prinzip der Mehrfachversicherung davon unberührt und lassen ihrerseits dieses Prinzip und daher auch die verpflichtende Krankenversicherung der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin unberührt vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 14 b, GSVG 1978)." Mit der Wortfolge "diese(
den §§ 1 und 2 leg.cit. entweder ein Gruppen-Krankenversicherungsvertrag oder eine verpflichtende Selbstversicherung nach § 16 ASVG oder § 14a GSVG abgeschlossen werden müsse. Die Wahl der Versicherung – nämlich der Gruppen-Krankenversicherung oder der verpflichtenden Selbstversicherung – könne daher auch keinen Unterschied in der Beurteilung eines Sachverhalts machen.In concreto besage die Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit (Satzung Teil C 2018), welche mit 01.01.2018 in Kraft getreten sei, dass
den Paragraphen eins und 2 leg.cit. entweder ein Gruppen-Krankenversicherungsvertrag oder eine verpflichtende Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG oder Paragraph 14 a, GSVG abgeschlossen werden müsse. Die Wahl der Versicherung – nämlich der Gruppen-Krankenversicherung oder der verpflichtenden Selbstversicherung – könne daher auch keinen Unterschied in der Beurteilung eines Sachverhalts machen. Der Beschwerdeführer unterliege sohin einem dem GSVG gleichwertigen verpflichtenden Versicherungsschutz, und zwar unabhängig davon, ob er in die Gruppen-Krankenversicherung oder in die verpflichtende Selbstversicherung optiere. Anders als in den beiden angeführten VwGH-Entscheidungen wolle der Beschwerdeführer auch keine Entbindung von seiner/dieser "Anwalts"(ASVG)-Versicherung. Der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, dass er jedoch aufgrund dieser ASVG-Versicherung von einer weiteren Pflichtversicherung – welche die SVS an seine Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH knüpfen möchte – befreit sei. Dies deshalb, wie bereits in der Stellungnahme dargelegt, weil er aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen und aufgrund dieser Tätigkeit schon "kammerversichert" sei (wobei, wie oben ausgeführt, zwei Optionen bestünden). Der Beschwerdeführer sei zwar konkret nach dem ASVG versichert, übe aber eine selbständige Erwerbstätigkeit aus.Der Beschwerdeführer unterliege sohin einem dem GSVG gleichwertigen verpflichtenden Versicherungsschutz, und zwar unabhängig davon, ob er in die Gruppen-Krankenversicherung oder in die verpflichtende Selbstversicherung optiere. Anders als in den beiden angeführten VwGH-Entscheidungen wolle der Beschwerdeführer auch keine Entbindung von seiner/dieser "Anwalts"(ASVG)-Versicherung. Der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, dass er jedoch aufgrund dieser ASVG-Versicherung von einer weiteren Pflichtversicherung – welche die SVS an seine Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 GmbH knüpfen möchte – befreit sei. Dies deshalb, wie bereits in der Stellungnahme dargelegt, weil er aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen und aufgrund dieser Tätigkeit schon "kammerversichert" sei (wobei, wie oben ausgeführt, zwei Optionen bestünden). Der Beschwerdeführer sei zwar konkret nach dem ASVG versichert, übe aber eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Dem Argument der SVS – mit Verweis auf VwGH 2006/06/0080 – dass Versicherungsverhältnisse in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund anderer Beschäftigungen nach dem Prinzip der Mehrfachversicherung unberührt blieben und ihrerseits dieses Prinzip und daher auch die Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit als Rechtsanwälte unberührt ließen, seien die §§ 2 und 5 GSVG entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer sei vom Anwendungsbereich des GSVG nicht erfasst bzw. ausgenommen (vgl. auch Punkt A der Stellungnahme):Dem Argument der SVS – mit Verweis auf VwGH 2006/06/0080 – dass Versicherungsverhältnisse in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund anderer Beschäftigungen nach dem Prinzip der Mehrfachversicherung unberührt blieben und ihrerseits dieses Prinzip und daher auch die Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit als Rechtsanwälte unberührt ließen, seien die Paragraphen 2 und 5 GSVG entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer sei vom Anwendungsbereich des GSVG nicht erfasst bzw. ausgenommen vergleiche auch Punkt A der Stellungnahme): Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt grundsätzlich nach dem GSVG pflichtversichert. Das Gesetz unterstelle diese Berufsgruppe allerdings zwingend einem anderen Pflichtversicherungsregime. Nun könne diese gesetzliche Anordnung allerdings nicht so verstanden werden, dass Rechtsanwälte aufgrund weiterer Beschäftigungen "nochmal" bzw. "doch wieder" dem GSVG unterstellt werden (von dem sie ja gesetzlich ausgenommen seien). Dieses Verständnis widerspräche nicht nur den §§ 2 und 5 GSVG (und der Satzung bzw. Versorgungseinrichtung der RAK Wien), sondern unterstelle dem GSVG auch einen verfassungswidrigen Inhalt, weil Rechtsanwälte allein aufgrund ihrer Tätigkeit als Anwälte in dieser Frage rechtlich und faktisch schlechter gestellt würden als Nicht-Anwälte; denn Nicht-Anwälte bzw. andere "Freiberufler" unterlägen in dieser Situation nicht doppelt dem GSVG.Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt grundsätzlich nach dem GSVG pflichtversichert. Das Gesetz unterstelle diese Berufsgruppe allerdings zwingend einem anderen Pflichtversicherungsregime. Nun könne diese gesetzliche Anordnung allerdings nicht so verstanden werden, dass Rechtsanwälte aufgrund weiterer Beschäftigungen "nochmal" bzw. "doch wieder" dem GSVG unterstellt werden (von dem sie ja gesetzlich ausgenommen seien). Dieses Verständnis widerspräche nicht nur den Paragraphen 2 und 5 GSVG (und der Satzung bzw. Versorgungseinrichtung der RAK Wien), sondern unterstelle dem GSVG auch einen verfassungswidrigen Inhalt, weil Rechtsanwälte allein aufgrund ihrer Tätigkeit als Anwälte in dieser Frage rechtlich und faktisch schlechter gestellt würden als Nicht-Anwälte; denn Nicht-Anwälte bzw. andere "Freiberufler" unterlägen in dieser Situation nicht doppelt dem GSVG. Die beiden oben erläuterten Erkenntnisse, nämlich VwGH 2006/06/0080 und VwGH 2012/01/0143, seien im Lichte des Ausgeführten und der aktuellen Rechtslage (neu) zu bewerten. Auch auf das Erkenntnis VwGH 96/08/0185 sei an dieser Stelle nochmal hinzuweisen (siehe dazu auch Beilage ./B: Stellungnahme in Punkt A 1). Insbesondere seien die Besonderheiten des anwaltlichen Berufsrechts, insb. deren Versicherung zu beachten. Die Gesetzesauslegung der SVS sei deshalb auch verfehlt. Selbst wenn man sich bei der Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmungen ausschließlich auf den Wortlaut zurückziehe ("... auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit ..." im Vergleich zu "... auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ..."
den §§ 2 Abs. 1 Z 4 und 5 Abs. 1 GSVG) wären die §§ 2 und 5 GSVG (und die RAO) im Volltext zu berücksichtigen, die eben explizite Ausnahmen – z.B. für Rechtsanwälte – anordnen und auch nach ihrem Sinn auszulegen seien. Tatsächlich widerspreche selbst der Wortlaut dieser Bestimmungen nicht zwingend dem Verständnis des Beschwerdeführers. Wolle man die Bestimmung ausschließlich so wie von der SVS im gegenständlich bekämpften Bescheid behauptet verstehen (mit Verweis auf ein unreflektiert übernommenes Erkenntnis des VwGH), wären die Bestimmungen sogar widersprüchlich. Dies insbesondere deshalb, weil der Verweis in § 5 Abs. 1 GSVG auf § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG den Anwendungsbereich von § 5 GSVG überschießend einschränken und sinnwidrig unterminieren würde, wenn die Wortfolge "einer selbständigen Erwerbstätigkeit" (§ 5 Abs. 1 GWG) ausschließlich im Sinne von "dieser betrieblichen Tätigkeit" (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) interpretiert werden dürfte. Auch bei verfassungskonformer Auslegung der genannten Bestimmungen wäre das Prinzip der Mehrfachversicherung nicht verletzt und beließe der Ausnahme einen sinnvollen Anwendungsbereich.Selbst wenn man sich bei der Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmungen ausschließlich auf den Wortlaut zurückziehe ("... auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit ..." im Vergleich zu "... auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ..."
den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Absatz eins, GSVG) wären die Paragraphen 2 und 5 GSVG (und die RAO) im Volltext zu berücksichtigen, die eben explizite Ausnahmen – z.B. für Rechtsanwälte – anordnen und auch nach ihrem Sinn auszulegen seien. Tatsächlich widerspreche selbst der Wortlaut dieser Bestimmungen nicht zwingend dem Verständnis des Beschwerdeführers. Wolle man die Bestimmung ausschließlich so wie von der SVS im gegenständlich bekämpften Bescheid behauptet verstehen (mit Verweis auf ein unreflektiert übernommenes Erkenntnis des VwGH), wären die Bestimmungen sogar widersprüchlich. Dies insbesondere deshalb, weil der Verweis in Paragraph 5, Absatz eins, GSVG auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG den Anwendungsbereich von Paragraph 5, GSVG überschießend einschränken und sinnwidrig unterminieren würde, wenn die Wortfolge "einer selbständigen Erwerbstätigkeit" (Paragraph 5, Absatz eins, GWG) ausschließlich im Sinne von "dieser betrieblichen Tätigkeit" (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) interpretiert werden dürfte. Auch bei verfassungskonformer Auslegung der genannten Bestimmungen wäre das Prinzip der Mehrfachversicherung nicht verletzt und beließe der Ausnahme einen sinnvollen Anwendungsbereich. Tatsächlich sei die vorliegende Frage bis dato höchstgerichtlich nicht abschließend geklärt. An dieser Stelle wurde ein weiteres Mal auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.02.2020 (Beilage ./B) verwiesen. Im Punkt A dieser Stellungnahme seien die Argumente im Einzelnen bereits erläutert und vorgebracht worden. Schließlich wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof
Vm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der Worfolge "dieser betrieblichen Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (GSVG 1978) wegen Verfassungswidrigkeit richten oder einen Antrag auf Prüfung dieser Bestimmungen auf deren verfassungskonforme Auslegung richten.Schließlich wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof
, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, B-VG einen Antrag auf Aufhebung der Worfolge "dieser betrieblichen Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Bundesgesetzes vom
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher (jedenfalls) durch einen Einzelrichter zu erfolgen.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher (jedenfalls) durch einen Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebliche gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung: § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG: „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. …“ § 25 Abs. 4 GSVG:Paragraph 25, Absatz 4, GSVG: „Beitragsgrundlage § 25.
Paragraph 25 a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder– in der Kranken- oder Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert oder – in der Krankenversicherung
1 Z 2 GSVG pflichtversichert– in der Krankenversicherung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind; c) bis m) … 4. bis 5. …
e ASVG der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung unterliegt.Vorliegend steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als angestellter Rechtsanwalt beschäftigt war und hinsichtlich dieser Beschäftigung
Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, ASVG der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung unterliegt. Strittig ist hingegen, ob er darüber hinaus auch aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist und an der er mit 50 % beteiligt ist, in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie in der Unfallversicherung
1 Z 3 ASVG pflichtversichert ist.Strittig ist hingegen, ob er darüber hinaus auch aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist und an der er mit 50 % beteiligt ist, in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sowie in der Unfallversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pflichtversichert ist. Soweit der Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit einer Mehrfachversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung ins Treffen führt, dass eine gesetzes- und verfassungskonforme Interpretation der §§ 2 Abs. 1 Z 4 und 5 Abs. 1 GSVG eine solche verbieten würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die genannten Bestimmungen fallgegenständlich gar nicht zu Anwendung gelangen. Die (unstrittige) Einbeziehung in die Teilversicherung
e ASVG setzt nämlich voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Sd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) ausgeübt wurde. Demensprechend ist der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner anwaltlichen Tätigkeit (aufgrund der Teilnahme an der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien)
1 Z 14 ASVG von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen (und nicht
1 GSVG von der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 leg.cit.).Soweit der Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit einer Mehrfachversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung ins Treffen führt, dass eine gesetzes- und verfassungskonforme Interpretation der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Absatz eins, GSVG eine solche verbieten würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die genannten Bestimmungen fallgegenständlich gar nicht zu Anwendung gelangen. Die (unstrittige) Einbeziehung in die Teilversicherung
Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, ASVG setzt nämlich voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und nicht aufgrund einer selbständigen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) ausgeübt wurde. Demensprechend ist der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner anwaltlichen Tätigkeit (aufgrund der Teilnahme an der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien)
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen (und nicht
Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit.). Dementsprechend geht auch die Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Wortfolge "dieser betrieblichen Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ins Leere, da diese Bestimmung im vorliegenden Fall gar nicht präjudiziell ist.Dementsprechend geht auch die Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Wortfolge "dieser betrieblichen Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ins Leere, da diese Bestimmung im vorliegenden Fall gar nicht präjudiziell ist. Zur Zulässigkeit einer Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Pflichtversicherung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.01.2013, 2000/08/0069, auch in einem angestellte Rechtsanwälte betreffenden Fall klargestellt, dass im österreichischen Sozialversicherungssystem über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung besteht (vgl. etwa die Aufhebung der Subsidiaritäten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, und dazu die Erläuternden Bemerkungen zur RV, Blg NR XX. GP 886, insbesondere 72, 79
H neben der bereits bestehenden Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG aufgrund seiner Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt zu Recht.Dementsprechend erfolgte die (im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sowie in die Unfallversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 GmbH neben der bereits bestehenden Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG aufgrund seiner Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt zu Recht. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG tritt daher unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit, selbst bei Verlusten ein (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG9 § 2 Rz 44). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer für diese Tätigkeit weder eine Geschäftsführergehalt noch sonstige Einkünfte bezog, führt daher zu keiner anderen Beurteilung.Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht. Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG tritt daher unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit, selbst bei Verlusten ein vergleiche Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG9 Paragraph 2, Rz 44). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer für diese Tätigkeit weder eine Geschäftsführergehalt noch sonstige Einkünfte bezog, führt daher zu keiner anderen Beurteilung. Was die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG betrifft, ist festzuhalten, dass es sich bei dem hier gegebenen Anspruch auf Leistungen gegenüber Einrichtungen der Wiener Rechtsanwaltskammer um Vorsorgen mit privatrechtlicher Anspruchsgrundlage handelt. Hinsichtlich der Einbeziehung in die Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ist der Beschwerdeführer daher mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert sind, nicht vergleichbar (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/08/0332).Was die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG betrifft, ist festzuhalten, dass es sich bei dem hier gegebenen Anspruch auf Leistungen gegenüber Einrichtungen der Wiener Rechtsanwaltskammer um Vorsorgen mit privatrechtlicher Anspruchsgrundlage handelt. Hinsichtlich der Einbeziehung in die Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ist der Beschwerdeführer daher mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert sind, nicht vergleichbar vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/08/0332). Soweit er in seiner im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vorbrachte, dass er bereits aufgrund seiner Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt "nach dem ASVG versichert" sei und die Pflichtversicherung nach dem ASVG der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG vorgehe, übersieht er, dass § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG auf eine bestehende Pflichtversicherung in der "Pensionsversicherung" nach dem ASVG abstellt, die jener nach dem GSVG vorgeht, gegenständlich aber keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG vorliegt. Darüber hinaus wäre die Pflichtversicherung nach dem GSVG auch nur hinsichtlich einer die Pensionsversicherung nach dem ASVG begründenden "Beschäftigung […] als Geschäftsführer" subsidiär. Dass die Tätigkeit als Geschäftsführer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet, scheidet fallgegenständlich jedoch von vornherein aus, weil der Beschwerdeführer mit 50 % an der GmbH beteiligt ist und daher diese Tätigkeit (mangels Weisungsgebundenheit) nicht dem ASVG unterliegen kann (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG9 § 2 Rz 34).Soweit er in seiner im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vorbrachte, dass er bereits aufgrund seiner Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt "nach dem ASVG versichert" sei und die Pflichtversicherung nach dem ASVG der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG vorgehe, übersieht er, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG auf eine bestehende Pflichtversicherung in der "Pensionsversicherung" nach dem ASVG abstellt, die jener nach dem GSVG vorgeht, gegenständlich aber keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG vorliegt. Darüber hinaus wäre die Pflichtversicherung nach dem GSVG auch nur hinsichtlich einer die Pensionsversicherung nach dem ASVG begründenden "Beschäftigung […] als Geschäftsführer" subsidiär. Dass die Tätigkeit als Geschäftsführer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet, scheidet fallgegenständlich jedoch von vornherein aus, weil der Beschwerdeführer mit 50 % an der GmbH beteiligt ist und daher diese Tätigkeit (mangels Weisungsgebundenheit) nicht dem ASVG unterliegen kann vergleiche Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG9 Paragraph 2, Rz 34). Auch die Feststellung (im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides), dass der Beschwerdeführer – unbeschadet der aufrechten Krankenversicherung
1 Z 3 GSVG – keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten hat, erfolgte zu Recht, weil der monatliche Bruttobezug aufgrund der Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt über der Höchstbeitragsgrundlage iSd § 45 ASVG lag und daher die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen aufgrund der
e ASVG bestehenden Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG die jeweilige Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung überstieg (vgl. § 35b GSVG).Auch die Feststellung (im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides), dass der Beschwerdeführer – unbeschadet der aufrechten Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG – keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten hat, erfolgte zu Recht, weil der monatliche Bruttobezug aufgrund der Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt über der Höchstbeitragsgrundlage iSd Paragraph 45, ASVG lag und daher die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen aufgrund der
Paragraph 7, Z Paragraph eins, Litera e, ASVG bestehenden Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG die jeweilige Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung überstieg vergleiche Paragraph 35 b, GSVG). Die von der SVS (im Spruchpunkt 3.) festgestellten monatlichen Betragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG wurden der Höhe nach nicht bestritten und entsprechen (ohnehin) der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage, weswegen diesbezüglich keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers eintreten konnte.Die von der SVS (im Spruchpunkt 3.) festgestellten monatlichen Betragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG wurden der Höhe nach nicht bestritten und entsprechen (ohnehin) der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage, weswegen diesbezüglich keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers eintreten konnte. Die Voraussetzungen für eine Differenzvorschreibung
GSVG liegen – wie die SVS zutreffend ausführte – im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine solche käme
Abs. 1 leg.cit. nur im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet, in Betracht, die – wie bereits oben dargelegt – fallgegenständlich nicht ersichtlich ist.Die Voraussetzungen für eine Differenzvorschreibung
Paragraph 35 a, GSVG liegen – wie die SVS zutreffend ausführte – im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine solche käme
Absatz eins, leg.cit. nur im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet, in Betracht, die – wie bereits oben dargelegt – fallgegenständlich nicht ersichtlich ist. Schließlich begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen (vgl. VfSlg. 17260/2004).Schließlich begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen vergleiche VfSlg. 17260 aus 2004,). Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie
GVG abzuweisen war.Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abzuweisen war. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2229904.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.