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{'item': 'W234 2212652-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 57§ 13§ 8§ 23§ 17Art. 130§ 28§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW234 2212652-1 Spruch, W234 2212652-1/33E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.09.2006, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Unter einem wird ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wird dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Unter einem wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wird 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Unter einem wird gegen den Beschwerdeführer ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Schließlich wird dem Beschwerdeführer sein Konventionspass der Nummer XXXX entzogen und ihm die Verpflichtung auferlegt, das Ausweisdokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.09.2006, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Unter einem wird ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Unter einem wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wird 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Unter einem wird gegen den Beschwerdeführer ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Schließlich wird dem Beschwerdeführer sein Konventionspass der Nummer römisch 40 entzogen und ihm die Verpflichtung auferlegt, das Ausweisdokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhebt der Beschwerdeführer die hier zu erledigende Beschwerde mit Schriftsatz vom 07.01.2019, die dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vorgelegt wurde.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2021 wurden die Parteien des Beschwerdeverfahrens, ein Zeuge und eine Dolmetscherin zu einer für 15.02.2021 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen. Es wurde versucht, dem Beschwerdeführer diese Ladung mittels RSb-Briefs an seinem einzigen im Zentralen Melderegister vermerkten Wohnsitz, XXXX zuzustellen. Trotz Hinterlegung dieser Sendung mit Beginn der Abholfrist am 03.02.2021 wurde die Sendung nicht behoben.Es wurde versucht, dem Beschwerdeführer diese Ladung mittels RSb-Briefs an seinem einzigen im Zentralen Melderegister vermerkten Wohnsitz, römisch 40 zuzustellen. Trotz Hinterlegung dieser Sendung mit Beginn der Abholfrist am 03.02.2021 wurde die Sendung nicht behoben.
  3. Diese Beschwerdeverhandlung wurde am 12.02.2021 abberaumt. 5.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen drei Wochen Mängel der Beschwerde zu verbessern. Denn entgegen der Mindestanforderungen des § 9 VwGVG enthalte die am 07.01.2019 per Telefax eingebrachte Beschwerde kein Begehren und keine hinreichende Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der als angefochten erklärten Spruchpunkte des Bescheids stützt. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.5.1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen drei Wochen Mängel der Beschwerde zu verbessern. Denn entgegen der Mindestanforderungen des Paragraph 9, VwGVG enthalte die am 07.01.2019 per Telefax eingebrachte Beschwerde kein Begehren und keine hinreichende Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der als angefochten erklärten Spruchpunkte des Bescheids stützt. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde. 5.

  1. Ebenso mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 wurde der Öffentliche Sicherheitsdienst ersucht, am einzigen im Zentralen Melderegister vermerkten Wohnsitz des Beschwerdeführers ( XXXX ) Erhebungen dazu anzustellen, ob der Beschwerdeführer dort noch wohnhaft ist und diesem – sofern dies der Fall sein sollte – den Verbesserungsauftrag persönlich zuzustellen.5.
  2. Ebenso mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 wurde der Öffentliche Sicherheitsdienst ersucht, am einzigen im Zentralen Melderegister vermerkten Wohnsitz des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) Erhebungen dazu anzustellen, ob der Beschwerdeführer dort noch wohnhaft ist und diesem – sofern dies der Fall sein sollte – den Verbesserungsauftrag persönlich zuzustellen. 5.
  3. Mit Schreiben vom 16.02.2021 berichtete die Landespolizeidirektion Wien, dass am selben Tag an der Adresse Nachschau gehalten worden sei und der Verbesserungsauftrag nicht habe zugestellt werden können. An der Adresse sei nur die Mutter des Beschwerdeführers angetroffen worden. Diese habe angegeben, dass der Beschwerdeführer seit ca. einem Monat nicht mehr bei ihr sei und bei seiner Freundin in Linz wohne. Sie wisse dies nur deshalb, weil der Beschwerdeführer sie einmal mit unterdrückter Rufnummer angerufen und ihr dies mitgeteilt hätte. Eine Telefonnummer oder den Namen der Freundin kenne die Mutter des Beschwerdeführers nicht. 5.
  4. Am 17.02.2021 verfügte das Bundesverwaltungsgericht

§ 8Abs. 2 Zust

G, dem Beschwerdeführer den Verbesserungsauftrag durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zuzustellen, sodass dessen Zustellung

§ 23Abs. 4 Zust

G an diesem Tag bewirkt wurde.5.4. Am 17.02.2021 verfügte das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, dem Beschwerdeführer den Verbesserungsauftrag durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zuzustellen, sodass dessen Zustellung

Paragraph 23, Absatz 4, ZustG an diesem Tag bewirkt wurde. Denn der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers sei nicht bekannt und habe auf Grund des Umstands, dass er laut den Erhebungen der LPD Wien (vgl. den Bericht vom 16.02.2021, OZ 30) an seinem einzigen im ZMR vermerkten Wohnsitz ( XXXX ) nicht mehr anzutreffen sei, nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können. Zudem habe es der Beschwerdeführer unterlassen, entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 1 ZustG die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl er vom Beschwerdeverfahren Kenntnis gehabt hätte.Denn der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers sei nicht bekannt und habe auf Grund des Umstands, dass er laut den Erhebungen der LPD Wien vergleiche den Bericht vom 16.02.2021, OZ 30) an seinem einzigen im ZMR vermerkten Wohnsitz ( römisch 40 ) nicht mehr anzutreffen sei, nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können. Zudem habe es der Beschwerdeführer unterlassen, entsprechend der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl er vom Beschwerdeverfahren Kenntnis gehabt hätte. 6. Eine Verbesserung der Beschwerde langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 05.09.2006, Zl XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Unter einem wird ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wird dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Unter einem wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wird 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Unter einem wird gegen den Beschwerdeführer ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Schließlich wird dem Beschwerdeführer sein Konventionspass der Nummer XXXX entzogen und ihm die Verpflichtung auferlegt, das Ausweisdokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 05.09.2006, Zl römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Unter einem wird ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Unter einem wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wird 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Unter einem wird gegen den Beschwerdeführer ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Schließlich wird dem Beschwerdeführer sein Konventionspass der Nummer römisch 40 entzogen und ihm die Verpflichtung auferlegt, das Ausweisdokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhebt der Beschwerdeführer die hier zu erledigende Beschwerde mit Schriftsatz vom 07.01.2019, die dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vorgelegt wurde. 1.
  2. Mit Schreiben vom 28.01.2021 wurden die Parteien des Beschwerdeverfahrens, ein Zeuge und eine Dolmetscherin zu einer für 15.02.2021 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen. Es wurde versucht, dem Beschwerdeführer diese Ladung mittels RSb-Briefs an seinem einzigen im Zentralen Melderegister vermerkten Wohnsitz, XXXX , zuzustellen. Trotz Hinterlegung dieser Sendung mit Beginn der Abholfrist am 03.02.2021 wurde die Sendung nicht behoben.Es wurde versucht, dem Beschwerdeführer diese Ladung mittels RSb-Briefs an seinem einzigen im Zentralen Melderegister vermerkten Wohnsitz, römisch 40 , zuzustellen. Trotz Hinterlegung dieser Sendung mit Beginn der Abholfrist am 03.02.2021 wurde die Sendung nicht behoben. 1.
  3. Diese Beschwerdeverhandlung wurde am 12.02.2021 abberaumt. 1.5.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen drei Wochen Mängel der Beschwerde zu verbessern. Denn entgegen der Mindestanforderungen des § 9 VwGVG enthält die am 07.01.2019 per Telefax eingebrachte Beschwerde kein Begehren und keine hinreichende Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der als angefochten erklärten Spruchpunkte des Bescheids stützt. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.1.5.1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen drei Wochen Mängel der Beschwerde zu verbessern. Denn entgegen der Mindestanforderungen des Paragraph 9, VwGVG enthält die am 07.01.2019 per Telefax eingebrachte Beschwerde kein Begehren und keine hinreichende Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der als angefochten erklärten Spruchpunkte des Bescheids stützt. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. 1.5.

  1. Ebenso mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 wurde der Öffentliche Sicherheitsdienst ersucht, am einzigen im Zentralen Melderegister vermerkten Wohnsitz des Beschwerdeführers ( XXXX ) Erhebungen dazu anzustellen, ob der Beschwerdeführer dort noch wohnhaft ist und diesem – sofern dies der Fall sein sollte – den Verbesserungsauftrag persönlich zuzustellen.1.5.
  2. Ebenso mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 wurde der Öffentliche Sicherheitsdienst ersucht, am einzigen im Zentralen Melderegister vermerkten Wohnsitz des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) Erhebungen dazu anzustellen, ob der Beschwerdeführer dort noch wohnhaft ist und diesem – sofern dies der Fall sein sollte – den Verbesserungsauftrag persönlich zuzustellen. 1.5.
  3. Mit Schreiben vom 16.02.2021 berichtete die Landespolizeidirektion Wien, dass am selben Tag an der Adresse Nachschau gehalten wurde und der Verbesserungsauftrag nicht zugestellt werden konnte, weil der Beschwerdeführer dort nicht mehr wohnhaft ist. Sein Aufenthaltsort und seine Telefonnummer hätten nicht ermittelt werden können. 1.5.
  4. Am 17.02.2021 verfügte das Bundesverwaltungsgericht

§ 8Abs. 2 Zust

G, dem Beschwerdeführer den Verbesserungsauftrag durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zuzustellen.1.5.4. Am 17.02.2021 verfügte das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, dem Beschwerdeführer den Verbesserungsauftrag durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zuzustellen. Denn der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers war nicht bekannt und konnte auf Grund des Umstands, dass er laut den Erhebungen der LPD an seinem einzigen im ZMR vermerkten Wohnsitz ( XXXX ) nicht mehr anzutreffen ist, nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden. Zudem unterließ es der Beschwerdeführer, die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl er vom Beschwerdeverfahren Kenntnis hatte.Denn der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers war nicht bekannt und konnte auf Grund des Umstands, dass er laut den Erhebungen der LPD an seinem einzigen im ZMR vermerkten Wohnsitz ( römisch 40 ) nicht mehr anzutreffen ist, nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden. Zudem unterließ es der Beschwerdeführer, die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl er vom Beschwerdeverfahren Kenntnis hatte. 1.6. Eine Verbesserung der Beschwerde langte nicht ein. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gehen unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt hervor. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

§ 9

(1)hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9,

(1)hat die Beschwerde zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Zu A) 3.
  6. Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren
  7. Auflage, Wien 2018, Anm. 6, zu § 9 VwGVG, S. 108 ). 3.
  8. Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren
  9. Auflage, Wien 2018, Anmerkung 6, zu Paragraph 9, VwGVG, S. 108 ).

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). 3.2. Am 17.02.2021 verfügte das Bundesverwaltungsgericht

§ 8Abs. 2 Zust

G, dem Beschwerdeführer den Verbesserungsauftrag durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zuzustellen.

§ 23Abs. 4 Zust

G wurde die Zustellung daher an diesem Tag bewirkt.3.2. Am 17.02.2021 verfügte das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, dem Beschwerdeführer den Verbesserungsauftrag durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zuzustellen.

Paragraph 23, Absatz 4, ZustG wurde die Zustellung daher an diesem Tag bewirkt. Dieser Verbesserungsauftrag vom 15.02.2021 sieht eine Frist von drei Wochen zur Verbesserung vor. Die Frist zur Verbesserung endete mithin am 10.03.

  1. Der Beschwerdeführer entsprach dem Verbesserungsauftrag nicht und ließ die Frist ungenutzt verstreichen. Auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde im Falle der Unterlassung ihrer Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen. Daher ist seine Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit infolge unterlassener Verbesserung zurückzuweisen. 3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W234.2212652.1.00

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