Obsah (9)
§ 8Art. 133§ 3§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW235 2140288-2 SpruchW235 2140288-2/2E, W235 2140288-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 8Abs. 4 Asyl
G stattgegeben wird. XXXX , geb. XXXX , wird eine für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 02.08.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthalts-berechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben wird. römisch 40 , geb. römisch 40 , wird eine für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er anführte, sein Geburtsdatum sei der „ XXXX “. 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er anführte, sein Geburtsdatum sei der „ römisch 40 “. Da das Bundesamt an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter Zweifel hatte, wurde eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch „Röntgen am Ring“ veranlasst. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses vom XXXX .07.2015, wonach beim Beschwerdeführer „GP 31, Schmeling 4“ vorliege, beauftragte das Bundesamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung. Da das Bundesamt an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter Zweifel hatte, wurde eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch „Röntgen am Ring“ veranlasst. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses vom römisch 40 .07.2015, wonach beim Beschwerdeführer „GP 31, Schmeling 4“ vorliege, beauftragte das Bundesamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung. Das diesbezügliche Gutachten vom XXXX .10.2015 kommt aufgrund der durchgeführten multifaktoriellen Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz (05.07.2015) ein Mindestalter von 17,82 Jahren aufgewiesen habe und sohin sein errechnetes „fiktives“ Geburtsdatum der „ XXXX “ sei.Das diesbezügliche Gutachten vom römisch 40 .10.2015 kommt aufgrund der durchgeführten multifaktoriellen Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz (05.07.2015) ein Mindestalter von 17,82 Jahren aufgewiesen habe und sohin sein errechnetes „fiktives“ Geburtsdatum der „ römisch 40 “ sei. In der Folge wurde er am 12.09.2016 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er verfahrenswesentlich angab, dass er bis zu seinem vierten Lebensjahr in der afghanischen Provinz Kapisa gelebt habe. Nachdem sein Vater umgebracht worden und seine Mutter verstorben sei, habe ihn sein Onkel in den Iran mitgenommen. Dort habe der Beschwerdeführer fünf Jahre die Schule besucht und mit zwölf Jahren begonnen als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Insgesamt habe er vier Jahre gearbeitet. Mit Schriftsatz vom 14.09.2016 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seines [damaligen] rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme. 1.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zl. 1076609108-150795766, der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 Asyl
G zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). 1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zl. 1076609108-150795766, der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam angehöre. Im Verfahren führe er den Namen „ XXXX “ und das Geburtsdatum „ XXXX “. Er sei gesund und arbeitsfähig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt sein werde. Es sei jedoch im Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass für ihn im Fall seiner Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung keine ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Auf den Seiten 15 bis 74 dieses Bescheides wurden unter Anführung von Quellen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen.Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam angehöre. Im Verfahren führe er den Namen „ römisch 40 “ und das Geburtsdatum „ römisch 40 “. Er sei gesund und arbeitsfähig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt sein werde. Es sei jedoch im Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass für ihn im Fall seiner Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung keine ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Auf den Seiten 15 bis 74 dieses Bescheides wurden unter Anführung von Quellen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sich dieses aus dem Gutachten vom XXXX .10.2015 ergebe. Das Gutachten sei der [damaligen] gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers zugesendet worden und sei die gesetzliche Vertretung dem Gutachten nicht entgegengetreten. Betreffend die Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde festgehalten, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seinem fünften Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, stelle ein Rückkehrhindernis dar. Er verfüge über kein soziales Auffangnetz, da er im Herkunftsstaat keine Familienmitglieder oder Verwandte kenne. Beweiswürdigend wurde hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sich dieses aus dem Gutachten vom römisch 40 .10.2015 ergebe. Das Gutachten sei der [damaligen] gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers zugesendet worden und sei die gesetzliche Vertretung dem Gutachten nicht entgegengetreten. Betreffend die Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde festgehalten, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seinem fünften Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, stelle ein Rückkehrhindernis dar. Er verfüge über kein soziales Auffangnetz, da er im Herkunftsstaat keine Familienmitglieder oder Verwandte kenne. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt II. dieses Bescheides, dass die Eltern des Beschwerdeführers verstorben seien und seine restliche Familie im Iran lebe. Zu Afghanistan bestünden keine Kontakte. Aufgrund dieser individuellen Umstände in Verbindung mit der prekären Sicherheitslage in Afghanistan erscheine die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers gefährdet, weshalb er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in seinem nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Recht verletzt wäre. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides, dass die Eltern des Beschwerdeführers verstorben seien und seine restliche Familie im Iran lebe. Zu Afghanistan bestünden keine Kontakte. Aufgrund dieser individuellen Umstände in Verbindung mit der prekären Sicherheitslage in Afghanistan erscheine die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers gefährdet, weshalb er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in seinem nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Recht verletzt wäre. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2017, W123 2140288-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2017, W123 2140288-1/5E, als unbegründet abgewiesen. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017 wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 04.10.2019 verlängert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet würden.
- Gegenständliches Verfahren: 2.
- Am 02.08.2019 stellte der Beschwerdeführer unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung. 2.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Darstellung des Verfahrensganges mitgeteilt, es hätten sich gegenständlich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Fall einer Rückkehr nicht mehr in seinen nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würde. Seit Zuerkennung des Schutzstatus habe der Beschwerdeführer in Österreich die Möglichkeit gehabt, sich fortzubilden und Berufs- sowie Lebenserfahrung zu sammeln. Teilweise habe sich auch die Situation in Afghanistan verändert. Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand würden der Behörde jedoch keine Informationen vorliegen. Aufgrund dieser Erwägungen sei im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Schutzstatus noch immer vorlägen. 2.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Darstellung des Verfahrensganges mitgeteilt, es hätten sich gegenständlich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Fall einer Rückkehr nicht mehr in seinen nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würde. Seit Zuerkennung des Schutzstatus habe der Beschwerdeführer in Österreich die Möglichkeit gehabt, sich fortzubilden und Berufs- sowie Lebenserfahrung zu sammeln. Teilweise habe sich auch die Situation in Afghanistan verändert. Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand würden der Behörde jedoch keine Informationen vorliegen. Aufgrund dieser Erwägungen sei im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Schutzstatus noch immer vorlägen. Mit dieser Verständigung wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen betreffend Afghanistan zur Stellungnahme übermittelt. Ferner wurde ihm aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen nachstehende Fragen zu beantworten:
- Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? […]
- Sind Sie gesund oder befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung? […]
- Welche Schul- und Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert?
- Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) an.
- Haben Sie eine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat?
- Wann sind Sie zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen (Name und Anschrift des Arbeitgebers) bzw. arbeiten Sie derzeit?
- Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: wovon wurden der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? […]
- Sind Sie derzeit beim AMS gemeldet? […]
- Verfügen Sie über weitere soziale Bindungen zu Österreich? […]
- Sprechen Sie Deutsch?
- Welche Bemühungen haben Sie unternommen, um Ihre Integration in Österreich voranzutreiben?
- Verfügen Sie über persönliche Bindungen zu ihrem Heimatland? […]
- Haben Sie eine Wohnanschrift in Ihrem Heimatland? […]
- Über wie viel Barmittel verfügen Sie derzeit?
- Welche Bemühungen zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit haben Sie unternommen?
- Würden Sie freiwillig in Ihr Heimatland zurückkehren?
- Gibt es Gründe, die gegen eine Abschiebung nach Afghanistan sprechen würden? Was befürchten Sie im Fall der Rückkehr?
- Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? Mit Stellungnahme vom 06.12.2019 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er werde aktuell nicht vertreten. Der Beschwerdeführer sei gesund und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. In Afghanistan habe er keine Schule besucht. Den Herkunftsstaat habe er im Alter von zwei Jahren verlassen. Im Iran sei er fünf Jahre in die Schule gegangen. Während seines Aufenthalts in Österreich habe er mehrere Deutschkurse bis zum Sprachniveau B1 besucht. Ferner habe er seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt. Im Bundesgebiet habe er keine Familienangehörigen. Eine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat habe er nicht. Aktuell arbeite er im Restaurant „ XXXX “ in XXXX . Zu seinen sozialen Bindungen führte er an, er habe österreichische Freunde und pflege auch Beziehungen zu seinen Arbeitskollegen. Zu seinem Vermögen gab er an, er habe ca. € 2.000,00 auf seinem Konto und € 500,00 in bar. Im Herkunftsstaat habe er weder eine Wohnanschrift noch sonstige Bindungen. Eine freiwillige Rückkehr komme für ihn nicht in Betracht. In Afghanistan habe er niemanden. Bereits als Kleinkind habe er den Herkunftsstaat verlassen. Er habe dort weder Sicherheit noch eine Unterkunft. Zudem sei der Beschwerdeführer seit fast viereinhalb Jahren in Österreich und habe ein schützenswertes Privatleben. Im Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Er sei schon so lange aus Afghanistan weg, sodass er dort ein Fremder wäre. Im Fall der Rückkehr würde er in eine aussichtslose Gefahrenlage geraten. Aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan ersuche er, seinem Antrag stattzugeben, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen sei. Mit Stellungnahme vom 06.12.2019 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er werde aktuell nicht vertreten. Der Beschwerdeführer sei gesund und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. In Afghanistan habe er keine Schule besucht. Den Herkunftsstaat habe er im Alter von zwei Jahren verlassen. Im Iran sei er fünf Jahre in die Schule gegangen. Während seines Aufenthalts in Österreich habe er mehrere Deutschkurse bis zum Sprachniveau B1 besucht. Ferner habe er seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt. Im Bundesgebiet habe er keine Familienangehörigen. Eine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat habe er nicht. Aktuell arbeite er im Restaurant „ römisch 40 “ in römisch 40 . Zu seinen sozialen Bindungen führte er an, er habe österreichische Freunde und pflege auch Beziehungen zu seinen Arbeitskollegen. Zu seinem Vermögen gab er an, er habe ca. € 2.000,00 auf seinem Konto und € 500,00 in bar. Im Herkunftsstaat habe er weder eine Wohnanschrift noch sonstige Bindungen. Eine freiwillige Rückkehr komme für ihn nicht in Betracht. In Afghanistan habe er niemanden. Bereits als Kleinkind habe er den Herkunftsstaat verlassen. Er habe dort weder Sicherheit noch eine Unterkunft. Zudem sei der Beschwerdeführer seit fast viereinhalb Jahren in Österreich und habe ein schützenswertes Privatleben. Im Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Er sei schon so lange aus Afghanistan weg, sodass er dort ein Fremder wäre. Im Fall der Rückkehr würde er in eine aussichtslose Gefahrenlage geraten. Aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan ersuche er, seinem Antrag stattzugeben, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen sei. Der Stellungnahme wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Gehaltsabrechnungen für August bis Oktober 2019, auf welchen ein Nettolohn in Höhe von € 1.308,93 bzw. von € 1.246,86 ausgewiesen ist samt Meldung des Beschäftigungsverhältnisses an die Sozialversicherung vom XXXX .06.2019; Gehaltsabrechnungen für August bis Oktober 2019, auf welchen ein Nettolohn in Höhe von € 1.308,93 bzw. von € 1.246,86 ausgewiesen ist samt Meldung des Beschäftigungsverhältnisses an die Sozialversicherung vom römisch 40 .06.2019; ● ÖSD-Zertifikat A2 vom XXXX .12.2017; ÖSD-Zertifikat A2 vom römisch 40 .12.2017; ● Zeugnis einer Mittelschule über die Pflichtschulabschlussprüfung vom XXXX .07.2018 und Zeugnis einer Mittelschule über die Pflichtschulabschlussprüfung vom römisch 40 .07.2018 und ● schlecht leserliche Kopie eines Führerscheins
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit Bescheid vom 04.10.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen. Sein Antrag vom 02.08.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
§ 8Abs. 4 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 5 i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit Bescheid vom 04.10.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Sein Antrag vom 02.08.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sei, aus Kapisa stamme und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet, lebe in keiner Partnerschaft und habe keine Kinder. Im Iran habe er fünf Jahre die Schule besucht. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm im Jahr 2016 aufgrund der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan zuerkannt worden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung lägen nicht mehr vor, da sich seine subjektive Lage im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert habe. Der Beschwerdeführer habe am XXXX .07.2018 die Prüfung für den Pflichtschulabschluss absolviert und arbeite seit XXXX .06.2019 in einem Restaurant. Er habe sohin an Berufserfahrung sowie an damit einhergehender Lebenserfahrung gewonnen. Der Beschwerdeführer habe sich in einem ihm unbekannten Land zurechtfinden, neue soziale Kontakte knüpfen und sich den Gegebenheiten anpassen können. Ferner sei er in der Lage gewesen, sich selbstständig um einen Arbeitsplatz und um eine eigene Wohnung zu bemühen. Eine Ansiedlung in den Provinzen Balkh oder Herat sei ihm zumutbar. Der Beschwerdeführer habe vierzehn Jahre im Iran gelebt, wo er die gleichen sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten vorgefunden habe wie in Afghanistan. Im Herkunftsstaat könne er zudem Unterstützung durch die Volksgruppe der Tadschiken erhalten. Ferner werde er Unterstützung von verschiedenen Organisationen in Afghanistan erhalten, um sich ein neues soziales Netzwerk aufzubauen. Auf den Seiten 7 bis 123 des angefochtenen Bescheides wurden unter Anführung von Quellen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan getroffen. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sei, aus Kapisa stamme und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet, lebe in keiner Partnerschaft und habe keine Kinder. Im Iran habe er fünf Jahre die Schule besucht. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm im Jahr 2016 aufgrund der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan zuerkannt worden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung lägen nicht mehr vor, da sich seine subjektive Lage im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert habe. Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 .07.2018 die Prüfung für den Pflichtschulabschluss absolviert und arbeite seit römisch 40 .06.2019 in einem Restaurant. Er habe sohin an Berufserfahrung sowie an damit einhergehender Lebenserfahrung gewonnen. Der Beschwerdeführer habe sich in einem ihm unbekannten Land zurechtfinden, neue soziale Kontakte knüpfen und sich den Gegebenheiten anpassen können. Ferner sei er in der Lage gewesen, sich selbstständig um einen Arbeitsplatz und um eine eigene Wohnung zu bemühen. Eine Ansiedlung in den Provinzen Balkh oder Herat sei ihm zumutbar. Der Beschwerdeführer habe vierzehn Jahre im Iran gelebt, wo er die gleichen sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten vorgefunden habe wie in Afghanistan. Im Herkunftsstaat könne er zudem Unterstützung durch die Volksgruppe der Tadschiken erhalten. Ferner werde er Unterstützung von verschiedenen Organisationen in Afghanistan erhalten, um sich ein neues soziales Netzwerk aufzubauen. Auf den Seiten 7 bis 123 des angefochtenen Bescheides wurden unter Anführung von Quellen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan getroffen. Im Zuge der Beweiswürdigung wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers insoweit geändert habe, als er trotz Sprach- und Kulturbarriere die Pflichtschulabschlussprüfung absolviert, einen Arbeitsplatz gefunden, sich um eine eigene Wohnung bemüht und Behördengänge alleine getätigt habe. Zusammengefasst habe er einen Zuwachs an Lebenserfahrung erhalten, sodass er nunmehr selbstständig für seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat aufkommen und sich ein soziales Netzwerk aufbauen könne. Im Jahr 2016 sei er demgegenüber noch eine Person gewesen, der man aufgrund der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte und des jungen Alters die Rückkehr nicht zumuten habe können. Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig. Seit XXXX .06.2019 sei er bei dem Unternehmen XXXX angestellt und sei auch zuvor erwerbstätig gewesen. Insgesamt habe er sohin mindestens eineinhalb Jahre Erfahrungen betreffend die Abläufe und Struktur in einem Betrieb gesammelt. Mit seinen Kenntnissen, der Motivation, der neu gewonnenen Lebenserfahrung und der Selbstständigkeit sei es ihm zumutbar, sich im Herkunftsstaat in den Provinzen Herat oder Balkh neu anzusiedeln. Mit den afghanischen Gepflogenheiten sei er vertraut und beherrsche auch die Sprache. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch in Afghanistan um ein soziales Netzwerk bemühen könne. Zudem gebe es in Afghanistan Organisationen, an welche er sich nach seiner Rückkehr wenden könne und welche ihm bei anfänglichen Schritten helfen könnten. Im Gegensatz dazu sei er in Österreich aufgrund der Sprach- und Kulturbarriere anfänglich benachteiligter gewesen. Dennoch habe er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Dies spreche alles dafür, dass er nunmehr in der Lage sei, sich aus eigenen Kräften das Überleben in Afghanistan zu sichern, da er nun aufgrund seiner Lebenserfahrung über die erforderlichen Fertigkeiten verfüge. Hinzu komme, dass er die Unterstützung internationaler Organisationen in Anspruch nehmen sowie auf finanzielle Rückkehrunterstützung zurückgreifen könne. In Afghanistan bestünden überdies zahlreiche Netzwerke, wie zum Beispiel der Stamm, der Clan sowie die lokale Gemeinschaft, welche auf der Zugehörigkeit zur Ethnie, Religion oder Ähnlichem basieren würden. Der Beschwerdeführer könne auf diese Netzwerke zurückgreifen und Unterstützung erhalten. In Anbetracht der Volljährigkeit, des Schulabschlusses, der Berufserfahrung, der neu gewonnenen Lebenserfahrung sowie der Möglichkeit, Unterstützung von Organisationen und Stammesgemeinschaften zu erhalten, sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte möglich. Im Zuge der Beweiswürdigung wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers insoweit geändert habe, als er trotz Sprach- und Kulturbarriere die Pflichtschulabschlussprüfung absolviert, einen Arbeitsplatz gefunden, sich um eine eigene Wohnung bemüht und Behördengänge alleine getätigt habe. Zusammengefasst habe er einen Zuwachs an Lebenserfahrung erhalten, sodass er nunmehr selbstständig für seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat aufkommen und sich ein soziales Netzwerk aufbauen könne. Im Jahr 2016 sei er demgegenüber noch eine Person gewesen, der man aufgrund der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte und des jungen Alters die Rückkehr nicht zumuten habe können. Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig. Seit römisch 40 .06.2019 sei er bei dem Unternehmen römisch 40 angestellt und sei auch zuvor erwerbstätig gewesen. Insgesamt habe er sohin mindestens eineinhalb Jahre Erfahrungen betreffend die Abläufe und Struktur in einem Betrieb gesammelt. Mit seinen Kenntnissen, der Motivation, der neu gewonnenen Lebenserfahrung und der Selbstständigkeit sei es ihm zumutbar, sich im Herkunftsstaat in den Provinzen Herat oder Balkh neu anzusiedeln. Mit den afghanischen Gepflogenheiten sei er vertraut und beherrsche auch die Sprache. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch in Afghanistan um ein soziales Netzwerk bemühen könne. Zudem gebe es in Afghanistan Organisationen, an welche er sich nach seiner Rückkehr wenden könne und welche ihm bei anfänglichen Schritten helfen könnten. Im Gegensatz dazu sei er in Österreich aufgrund der Sprach- und Kulturbarriere anfänglich benachteiligter gewesen. Dennoch habe er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Dies spreche alles dafür, dass er nunmehr in der Lage sei, sich aus eigenen Kräften das Überleben in Afghanistan zu sichern, da er nun aufgrund seiner Lebenserfahrung über die erforderlichen Fertigkeiten verfüge. Hinzu komme, dass er die Unterstützung internationaler Organisationen in Anspruch nehmen sowie auf finanzielle Rückkehrunterstützung zurückgreifen könne. In Afghanistan bestünden überdies zahlreiche Netzwerke, wie zum Beispiel der Stamm, der Clan sowie die lokale Gemeinschaft, welche auf der Zugehörigkeit zur Ethnie, Religion oder Ähnlichem basieren würden. Der Beschwerdeführer könne auf diese Netzwerke zurückgreifen und Unterstützung erhalten. In Anbetracht der Volljährigkeit, des Schulabschlusses, der Berufserfahrung, der neu gewonnenen Lebenserfahrung sowie der Möglichkeit, Unterstützung von Organisationen und Stammesgemeinschaften zu erhalten, sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte möglich. Rechtlich folgerte das Bundesamt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Schutzstatus nicht mehr vorlägen, da sich die Lage des Beschwerdeführers in den letzten fünf Jahren maßgeblich geändert habe. Zur Begründung wurde neuerlich auf die Absolvierung des Pflichtschulabschlusses sowie auf seine Berufserfahrung hingewiesen. Weiters wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe selbstständig soziale Kontakte geknüpft und sich trotz sprachlicher und kultureller Barrieren in Österreich eine Wohnung gemietet. Die neu erworbenen Kenntnisse im Bundesgebiet könnten ihm im Fall einer Ansiedlung in den Provinzen Balkh oder Herat von Nutzen sein, um damit auch die grundlegendsten Bedürfnisse abdecken zu können. In den letzten Jahren sei der Beschwerdeführer zu einem reifen jungen Erwachsenen geworden. Er sei gesund und befinde sich im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer sei in einem Land aufgewachsen, in welchem die gleichen kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten wie in Afghanistan vorherrschen würden. Zudem nutze er auch in Österreich ein afghanisches soziales Netzwerk. Dem Beschwerdeführer sei es auch zumutbar, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Festzuhalten sei überdies, dass nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst ein Fehlen der Schul- und Berufsbildung, eine drohende Arbeitslosigkeit, fehlende familiäre Unterstützung sowie fehlende Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten in Balkh oder in Herat keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen würden. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan wurde erwogen, dass die Lage unverändert weder sicher noch stabil sei, jedoch variiere die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz. Aus den Feststellungen ergebe sich hinsichtlich „Ghazni“, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, dass eine relevante Gefährdungslage vorliege. Eine Ansiedlung in Balkh oder Herat sei ihm aufgrund der dortigen Sicherheits- und Versorgungslage sowie der sicheren Erreichbarkeit jedoch zumutbar. Rechtlich folgerte das Bundesamt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Schutzstatus nicht mehr vorlägen, da sich die Lage des Beschwerdeführers in den letzten fünf Jahren maßgeblich geändert habe. Zur Begründung wurde neuerlich auf die Absolvierung des Pflichtschulabschlusses sowie auf seine Berufserfahrung hingewiesen. Weiters wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe selbstständig soziale Kontakte geknüpft und sich trotz sprachlicher und kultureller Barrieren in Österreich eine Wohnung gemietet. Die neu erworbenen Kenntnisse im Bundesgebiet könnten ihm im Fall einer Ansiedlung in den Provinzen Balkh oder Herat von Nutzen sein, um damit auch die grundlegendsten Bedürfnisse abdecken zu können. In den letzten Jahren sei der Beschwerdeführer zu einem reifen jungen Erwachsenen geworden. Er sei gesund und befinde sich im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer sei in einem Land aufgewachsen, in welchem die gleichen kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten wie in Afghanistan vorherrschen würden. Zudem nutze er auch in Österreich ein afghanisches soziales Netzwerk. Dem Beschwerdeführer sei es auch zumutbar, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Festzuhalten sei überdies, dass nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst ein Fehlen der Schul- und Berufsbildung, eine drohende Arbeitslosigkeit, fehlende familiäre Unterstützung sowie fehlende Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten in Balkh oder in Herat keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK begründen würden. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan wurde erwogen, dass die Lage unverändert weder sicher noch stabil sei, jedoch variiere die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz. Aus den Feststellungen ergebe sich hinsichtlich „Ghazni“, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, dass eine relevante Gefährdungslage vorliege. Eine Ansiedlung in Balkh oder Herat sei ihm aufgrund der dortigen Sicherheits- und Versorgungslage sowie der sicheren Erreichbarkeit jedoch zumutbar. Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters am 26.03.2020 Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Begründend wurde ausgeführt, eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten komme nur dann in Frage, wenn jene Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, mittlerweile weggefallen seien. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Die Zuerkennung des Schutzstatus sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer Afghanistan im Alter von vier Jahren verlassen, sein Leben vor der Flucht nach Österreich im Iran verbracht habe und in Afghanistan über kein soziales Netzwerk verfüge, auf dessen Unterstützung er zurückgreifen könne. Hinsichtlich dieser Umstände sei keine Änderung eingetreten. Ferner sei auf die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes betreffend sogenannte „Iran-Afghanen“ zu verweisen. Unter Berücksichtigung der EASO-Guidelines 2019 zu Afghanistan sei dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Afghanistan nicht zumutbar. Weiters wurde ausgeführt, die Absolvierung des Pflichtschulabschlusses sowie die in Österreich gewonnene Berufs- und Lebenserfahrung ändere nichts daran, dass jene Gründe, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, noch immer vorlägen. Weder eine österreichische Pflichtschulabschlussprüfung noch seine in Österreich gewonnene Berufs- und Lebenserfahrung würden dem Beschwerdeführer in Afghanistan nützen. Tatsache sei, dass er die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan nicht kenne, da er dort lediglich als Baby bzw. als Kleinkind gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei im Iran sozialisiert worden und habe sein weiteres Leben in Österreich verbracht. Er verfüge über kein soziales Netzwerk in Afghanistan. In Herat oder in Balkh bestehe für ihn keine Überlebensmöglichkeit. Auch vor dem Hintergrund, dass die COVID-19 Pandemie vor Afghanistan nicht Halt machen werde, sei ihm eine Rückkehr nicht zumutbar. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung auch in seinen nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletze. Weiters wurde ausgeführt, die Absolvierung des Pflichtschulabschlusses sowie die in Österreich gewonnene Berufs- und Lebenserfahrung ändere nichts daran, dass jene Gründe, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, noch immer vorlägen. Weder eine österreichische Pflichtschulabschlussprüfung noch seine in Österreich gewonnene Berufs- und Lebenserfahrung würden dem Beschwerdeführer in Afghanistan nützen. Tatsache sei, dass er die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan nicht kenne, da er dort lediglich als Baby bzw. als Kleinkind gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei im Iran sozialisiert worden und habe sein weiteres Leben in Österreich verbracht. Er verfüge über kein soziales Netzwerk in Afghanistan. In Herat oder in Balkh bestehe für ihn keine Überlebensmöglichkeit. Auch vor dem Hintergrund, dass die COVID-19 Pandemie vor Afghanistan nicht Halt machen werde, sei ihm eine Rückkehr nicht zumutbar. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung auch in seinen nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletze. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Erstsprache ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Kapisa, ist jedoch nach dem Tod seiner Eltern im Kleinkindalter mit seinem Onkel in den Iran verzogen. Dort hat er insgesamt fünf Jahre die Schule besucht. Als Jugendlicher ist er im Iran insgesamt vier Jahre als Hilfsarbeiter tätig gewesen. 1.1.
- Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist er durchgehend in Österreich aufhältig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016 wurde dem zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.10.2017 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers verstorben seien und seine übrigen Familienangehörigen im Iran leben würden. Der Beschwerdeführer habe ab seinem fünften Lebensjahr im Iran gelebt und es würden keine Kontakte mehr nach Afghanistan bestehen. Aufgrund dieser Umstände in Verbindung mit der prekären Sicherheitslage in Afghanistan verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine gesicherte Existenzgrundlage, weshalb er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in seinen nach Art. 3 EMRK gewährleisten Rechten verletzt werde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016 wurde dem zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.10.2017 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers verstorben seien und seine übrigen Familienangehörigen im Iran leben würden. Der Beschwerdeführer habe ab seinem fünften Lebensjahr im Iran gelebt und es würden keine Kontakte mehr nach Afghanistan bestehen. Aufgrund dieser Umstände in Verbindung mit der prekären Sicherheitslage in Afghanistan verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine gesicherte Existenzgrundlage, weshalb er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in seinen nach Artikel 3, EMRK gewährleisten Rechten verletzt werde. Zuletzt wurde mit Bescheid vom 06.10.2017 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 04.10.2019 verlängert. Daraufhin stellte er am 02.08.2019 einen Antrag auf (weitere) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. 1.1.
- In Afghanistan hat der Beschwerdeführer weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt sohin im Herkunftsstaat über kein tragfähiges soziales Netzwerk, welches im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan willig und in der Lage wäre, ihn zu unterstützen. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Seit November 2016 lebt er in einer privaten Mietwohnung. Am XXXX .07.2018 hat der Beschwerdeführer die Pflichtschulabschlussprüfung positiv absolviert. Seit XXXX .06.2019 ist er als Arbeiter in einem Restaurant der „ XXXX “ beschäftigt und ist hierdurch in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Seit November 2016 lebt er in einer privaten Mietwohnung. Am römisch 40 .07.2018 hat der Beschwerdeführer die Pflichtschulabschlussprüfung positiv absolviert. Seit römisch 40 .06.2019 ist er als Arbeiter in einem Restaurant der „ römisch 40 “ beschäftigt und ist hierdurch in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kapisa sowie in den Städten Mazar-e Sharif und Herat, steht nicht fest, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016 wesentlich und nachhaltig verändert haben. 1.
- Zur allgemeinen Situation in Afghanistan: 1.2.
- Sicherheitslage: 1.2.1.
- Sicherheitslage aktuell (letzte Änderung: 14.12.2020): Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.03.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019), Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 01.07.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.07.2020; vgl. REU 06.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.03.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019), Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 01.07.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.07.2020; vergleiche REU 06.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschafts-wahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.07.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.01.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 01.04.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 02.04.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 01.04.2020). Für den Berichtszeitraum 01.01.2020 - 30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012 (UNAMA 27.10.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.
NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.07.2020). Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonalen Trends gehen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.03.2020). 1.2.1.2. Sicherheitslage im Jahr 2019: Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.01.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.03.2020). Es gab im letzten Jahr
(2019)eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (RA KBL 12.10.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu einem Anstieg feindlicher Angriffe um 6% bzw. effektiver Angriffe um 4% gegenüber 2018 (SIGAR 30.01.2020). Zivile Opfer: Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). [...] Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
- Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direktem (25%) und indirektem Beschuss (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.01.2020). Die erste Hälfte des Jahres 2020 war geprägt von schwankenden Gewaltraten, welche die Zivilbevölkerung in Afghanistan trafen. Die Vereinten Nationen dokumentierten 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte) für den Zeitraum Jänner bis Ende Juni 2020 (UNAMA 27.07.2020). High-Profile Angriffe (HPAs): Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 01.07.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 01.06.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 01.07.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 01.06.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.03.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.02.2020; vgl. UNGASC 17.03.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.03.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.03.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.02.2020; vergleiche UNGASC 17.03.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.03.2020). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten: Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 06.03.2020; vgl. AJ 06.03.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 06.03.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 06.03.2020; vgl. AJ 06.03.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 06.03.2020; vergleiche AJ 06.03.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 06.03.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 06.03.2020; vergleiche AJ 06.03.2020). Am 25.03.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, acht weitere wurden verletzt (TN 26.03.2020 vgl.; BBC 25.03.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.03.2020; vgl. TTI 26.03.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.03.2020; vgl. NYT 26.03.2020, USDOD 6.2020).Am 25.03.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, acht weitere wurden verletzt (TN 26.03.2020 vgl.; BBC 25.03.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.03.2020; vergleiche TTI 26.03.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.03.2020; vergleiche NYT 26.03.2020, USDOD 6.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban: Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019), und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019), und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020). Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020, AnA 28.07.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020).Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020, AnA 28.07.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020, RFE/RL 02.06.2020).Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020, RFE/RL 02.06.2020). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.04.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 05.03.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 09.06.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020).Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.04.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 05.03.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 09.06.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 02.06.2017). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 01.06.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.09.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020), UNSC 27.05.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017).Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 01.06.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.09.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020), UNSC 27.05.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen betreiben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig, und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.08.2019). Haqqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.02.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vgl. EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.09.2018; vgl. CRS 12.02.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.05.2020).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.02.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vergleiche EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.09.2018; vergleiche CRS 12.02.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.05.2020). Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.08.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.02.2019). Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Es gibt keine größeren Gegenmaßnahmen der afghanischen Regierung oder der Sicherheitskräfte gegen das Netzwerk (RA KBL 12.10.2020). Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vgl. NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020).Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vergleiche NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 05.03.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 01.08.2017; vgl. LWJ 04.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.06.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.05.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 05.03.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 01.08.2017; vergleiche LWJ 04.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.06.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.05.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.03.2020; vgl. RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.01.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.02.2020; vgl. MT 27.02.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 02.12.2020; vgl. SIGAR 30.01.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020, UNGASC 17.03.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.03.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 02.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.03.2020; vergleiche RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.01.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.02.2020; vergleiche MT 27.02.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 02.12.2020; vergleiche SIGAR 30.01.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020, UNGASC 17.03.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.03.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 02.12.2020). 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 08.11.2019 - 06.02.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.03.2020). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.03.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 02.12.2020). Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.02.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.08.2019; vgl. AP 19.08.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.08.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.08.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.02.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.08.2019; vergleiche AP 19.08.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.08.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.08.2019). Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vgl. SaS 10.02.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020).Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vergleiche SaS 10.02.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (RA KBL 12.10.2020; vgl. AnA 30.04.2020, HRW 06.04.2020), und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (RA KBL 12.10.2020).Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (RA KBL 12.10.2020; vergleiche AnA 30.04.2020, HRW 06.04.2020), und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (RA KBL 12.10.2020). Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen: Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.01.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.06.2019). Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren (RA KBL 12.10.2020b).
UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in zwölf Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.01.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.06.2019). Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren (RA KBL 12.10.2020b).
UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in zwölf Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht, die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.06.2019). Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.04.2020; vgl. USDOS 29.02.2020, EASO 8.2020). Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.04.2020; vergleiche USDOS 29.02.2020, EASO 8.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020); ● AAN - Afghanistan Analysts Network (25.6.2020): New World Drug Report: Opium production in Afghanistan remained the same in 2019; ● AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules
(1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction; ● AAN - Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan; ● AAN - Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: ‘Islamic State’ haunting Afghanistan?; ● AAN - Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account; ● AnA - Anadolu Agency (28.7.2020): Taliban leader urges US to comply with peace deal; ● AnA - Anadolu Agency (30.4.2020). Who is de facto leader of Daesh/ISIS in Afghanistan?; ● AJ - Al-Jazeera (26.3.2020): Solidarity for Sikhs after Afghanistan massacre; ● AJ - Al-Jazeera (6.3.2020): Dozens killed in Kabul ceremony attack claimed by ISIL; ● AP - Associated Press (19.8.2019): A look at the Islamic State affiliate’s rise in Afghanistan; ● BBC (1.4.2020): Afghanistan and Taliban begin direct talks with aim of prisoner swap; ● BBC (25.3.2020): Afghanistan conflict: Militants in deadly attack on Sikh temple in Kabul; ● BBC (6.3.2020): Kabul attack: Abdullah Abdullah escapes deadly attack; ● BBC (19.11.2019): US and Australian hostages freed in Taliban prisoner swap; ● Bradford, James, T.
(2019): Poppies, Politics, and Power. Ithaca: Cornell University Press. Liegt im Archiv der Staatendokumentation auf; ● BR - Brookings (5.3.2020): The US-Taliban peace deal: A road to nowhere; ● CRS - Congressional Research Center (12.2.2019): Al-Qaida and Islamic State Affiliates in Afghanistan; ● CTC - Combating Terrorism Center Sentinel (1.2018): Red on Red: Analyzing Afghanistan’s IntraInsurgent Violence; ● DS - Der Standard (11.2.2020): Mindestens fünf Tote nach Selbstmordanschlag in Kabul; ● DW - Deutsche Welle (26.2.2020): Afghanistan: One district’s hope for lasting peace; ● EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs) ; ● FP - Foreing Policy (9.6.2020): Factional Struggles Emerge in Virus-Afflicted Taliban Top Ranks; ● HRW - Human Rights Watch (6.4.2020): Afghanistan: Prosecute Head of ISIS-linked Group; ● LI - Landinfo [Norwegen] (23.8.2017): Afghanistan: Taliban’s organization and structure, Landinfo; ● LI - Landinfo [Norwegen] (29.6.2017): Afghanistan: Recruitment to Taliban; ● LWJ - Long War Journal (14.8.2019): Taliban promotes its ‘Preparation for Jihad’; ● LWJ - Long War Journal (4.12.2017): Taliban touts defection of Islamic State ‘deputy‘; ● LWJ - Long War Journal (5.3.2015): Mapping the emergence of the Islamic State in Afghanistan; ● MT - Military Times (27.2.2020): ISIS loses more than half its fighters from US airstrikes and Taliban ground operations; ● NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage; ● NYT - New York Times, The (19.11.2019): Two Western Hostages Are Freed in Afghanistan in Deal With Taliban; ● NYT - New York Times, The (12.9.2019): Fact-checking Trump’s Statements on Increased Military Strikes in Afghanistan; ● NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS Is Ready to Play the Spoiler in Afghanistan; NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS römisch eins s Ready to Play the Spoiler in Afghanistan; ● NZZ - Neue Züricher Zeitung (20.4.2020): Taliban töten erneut fast 20 Soldaten aus regierungstreuen Kreisen - die neusten Entwicklungen nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in Afghanistan; ● ONDCP - Office of National Drug Control Policy (7.2.2020): ONDCP Releases Data on Poppy Cultivation and Potential Opium Production in Afghanistan; ● Osman, Borham (1.6.2020): Peaceworks - Bourgeois Jihad: Why young, middle-class Afghans join the Islamic State; ● RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail; ● REU - Reuters (6.10.2020): Exclusive: Taliban, Afghan negotiators set ground rules to safeguard peace talks - sources; ● REU - Reuters (17.8.2019): Taliban say killing of leader’s brother will not derail U.S. talks; ● RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (2.6.2020): Taliban Officials Deny Report That Top Leader Died From Coronavirus; ● SAS - Stars and Stripes (10.2.2020): ISIS in Afghanistan was ‘obliterated’ but fighters who escaped could stage resurgence; ● SIGAR (30.7.2020): SIGAR Quarterly Reports to Congress; ● SIGAR (30.1.2020): SIGAR Quarterly Reports to Congress; ● STDOK - Staatendokumentation des BFA (4.11.2019): Grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle 1.1.2018-30.9.2019, liegt im Archiv der Staaten-dokumentation vor; ● TD - The Diplomat (2.4.2020): Taliban Ready to Begin Cease-Fires in Virus-Hit Afghan Areas; ● TN - Tolonews (26.3.2020): Sikhs Demand Investigation of Dharamshala Attack; ● TTI - The Times of India (26.3.2020): Child injured in blast near Sikh crematorium in Afghan capital; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.10.2020): PROTECTION OF CIVILIANS IN ARMED CONFLICT: THIRD QUARTER REPORT: 1 JANUARY TO 30 SEPTEMBER 2020; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.7.2020): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2020; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019; ● UNGASC - United Nation General Assembly Secretary General (17.3.2020): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; ● UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (6.2020): World Drug Report 2020 – Drug Supply; ● UNSC - United Nations Security Concil (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501
(2019)concerning the Taliban; ● UNSC - United Nations Security Council (13.6.2019): Letter dated 10 June 2019 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988
(2011)addressed to the President of the Security Council; ● UNSC - United Nations Security Council (15.1.2019): Letter dated 15 January 2019 from the Chair of the SecurityCouncil Committee pursuant to resolutions 1267
(1999), 1989
(2011)and 2253
(2015)concerning Islamic State in Iraq and the Levant (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals, groups, undertakings and entities addressed to the President of the Security Council; ● USDOD - United States Department of Defense (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan; ● USDOD - United States Department of Defence (12.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan; ● USDOS - United States Department of State (29.2.2020): Agreement for Bringing Peace to Afghanistan between the Islamic Emirate of Afghanistan which is not recognized by the United States as a state and is known as the Taliban and the United States of America; ● USIP - United States Institute of Peace (4.2020): Service Delivery in Taliban-Influenced Areas of Afghanistan, Special Reports No. 465; ● USIP - United States Institute of Peace (11.2019): How the Taliban Makes Policy, Peaceworks No. 153; ● VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous; ● VOJ - Voice of Jihad (o.D.): Islamic Emirate of Afghanistan; ● WP - The Washington Post (9.12.2019): Overwhelmed by opium und ● WP - The Washington Post (19.8.2019): The Islamic State is far from defeated. Here’s what you need to know about its affiliate in Afghanistan 1.2.1.
- Sicherheitslage in der Provinz Kapisa: […] Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Kapisa ist eine kleine Provinz, und Aufständische können die Provinzhauptstadt von Kapisa und die Nachbarprovinzen leicht erreichen (AAN 24.04.2012). Es gibt eine Taliban-Präsenz in einigen der Distrikte, welche nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (MENAFN 19.07.2020; vgl. VOA 08.09.2020). Nach Schätzungen des Long War Journal waren die Distrikte Alasai, Nijrab und Tagab im November 2020 umkämpft, während die übrigen Distrikte unter Regierungskontrolle standen (LWJ o.D.).Kapisa ist eine kleine Provinz, und Aufständische können die Provinzhauptstadt von Kapisa und die Nachbarprovinzen leicht erreichen (AAN 24.04.2012). Es gibt eine Taliban-Präsenz in einigen der Distrikte, welche nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (MENAFN 19.07.2020; vergleiche VOA 08.09.2020). Nach Schätzungen des Long War Journal waren die Distrikte Alasai, Nijrab und Tagab im November 2020 umkämpft, während die übrigen Distrikte unter Regierungskontrolle standen (LWJ o.D.). Nach US-Geheimdienstinformationen unterhält der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) eine kleine Zelle in Kapisa (VOA 20.03.2020; vgl. KP 21.02.2020).Nach US-Geheimdienstinformationen unterhält der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) eine kleine Zelle in Kapisa (VOA 20.03.2020; vergleiche KP 21.02.2020). Auf Regierungsseite befindet sich Kapisa im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) „Selab/Silab“ Corps (USDOD 01.07.2020; vgl. PAJ 06.10.2020), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - East (TAAC-E) untersteht, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020).Auf Regierungsseite befindet sich Kapisa im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) „Selab/Silab“ Corps (USDOD 01.07.2020; vergleiche PAJ 06.10.2020), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - East (TAAC-E) untersteht, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung [...]: Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 124 zivile Opfer (49 Tote und 75 Verletzte) in der Provinz Kapisa. Dies entspricht einem Rückgang von 11% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Luftangriffen (UNAMA 2.2020). In den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 dokumentierte UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern in der Provinz [UNAMA nennt bzgl. Kapisa hierbei allerdings keine Zahlen, Anmerkung] (UNAMA 10.2020). Es wurde von Kämpfen in der Provinz berichtet (AN 19.06.2020, BAMF 06.04.2020), wobei die Taliban Sicherheitsposten der Regierung, Militärbasen und Dörfer (NYTM 29.10.2020, NYTM 18.03.2020). TKG 13.09.2020, NYTM 28.08.2020, TN 21.03.2020, PN 18.02.2020) sowie ein Distriktzentrum angriffen (NYTM 30.07.2020) und die Regierungskräfte Räumungsoperationen durchführten (OI 29.06.2020, PAJ 21.02.2020, AN 02.12.2019). Auch fanden Luftangriffe oder Drohnenschläge der US-amerikanischen Streitkräfte statt (AT 25.12.2019, XI 29.11.2019). Weiters wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in der Provinz berichtet (TN 08.10.2020, RY 18.03.2020). [...]Es wurde von Kämpfen in der Provinz berichtet (AN 19.06.2020, BAMF 06.04.2020), wobei die Taliban Sicherheitsposten der Regierung, Militärbasen und Dörfer (NYTM 29.10.2020, NYTM 18.03.2020). TKG 13.09.2020, NYTM 28.08.2020, TN 21.03.2020, PN 18.02.2020) sowie ein Distriktzentrum angriffen (NYTM 30.07.2020) und die Regierungskräfte Räumungsoperationen durchführten (OI 29.06.2020, PAJ 21.02.2020, AN 02.12.2019). Auch fanden Luftangriffe oder Drohnenschläge der US-amerikanischen Streitkräfte statt (AT 25.12.2019, römisch elf 29.11.2019). Weiters wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in der Provinz berichtet (TN 08.10.2020, RY 18.03.2020). [...] Quellen: ● AAN - Afghanistan Analysts Network (24.4.2012): In Kabul’s Shadow: the attacks in the provinces on 15-16 April; ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data; ● AN - Ariana News (19.6.2020): Clashes underway in Kapisa, 16 Taliban militants killed; ● AN - Ariana News (2.12.2019): Taliban Designated Judge Among Six Killed in Kapisa; ● AT - Afghanistan Times (25.12.2019): 6 civilians killed in foreign forces airstrike in Kapisa; ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.4.2020): Briefing Notes; ● GIM - Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News; ● KP - Khaama Press (21.2.2020): 19 ISIS militants killed in Afghan Special Forces raid, airstrikes in Kapisa and Kunar; ● LWJ - Long War Journal (o.D.): Mapping Taliban Control in Afghanistan; ● MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (19.7.2020): Afghanistan- Three members of a family killed in Taliban rocket shelling in Kapisa; ● NYTM - New York Times Magazine (29.10.2020): Afghan War Casualty Report: June 2020; ● NYTM - New York Times Magazine (1.10.2020): Afghan War Casualty Report: September 2020; ● NYTM - New York Times Magazine (28.8.2020): Afghan War Casualty Report: August 2020; ● NYTM - New York Times Magazine (30.7.2020): Afghan War Casualty Report: July 2020; ● OI - Outlook India (29.6.2020): Scores killed as Afghan warring sides intensify operations; ● PAJ - Pajhwok Afghan News (6.10.2020): Inconvenience as ANA forces close district road in Kapisa; ● PAJ - Pajhwok Afghan News (21.2.2020): 2 women among 14 Taliban killed in Kapisa; ● PN - Pasbanan (18.2.2020): Nine local police killed in Taliban attack in Kapisa; ● RY - Reporterly (18.3.2020): Three Police Soldiers Killed in IED Blast in Kapisa; ● TKG - The Killid Group (13.9.2020): 5 Killed in Taliban Attack in Kapisa; Several Injured; ● TN - Tolonews (8.10.2020):3 Civilians Killed in Kapisa Roadside Blast; TN - Tolonews (21.3.2020): 4 Security Force Members Killed in Kapisa; ● UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (10.2020): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict; Third Quarter Report: 1 January - 30 September 2020; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019; ● USDOD - United States Department of Defense (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan; ● VOA - Voice of America (8.9.2020): Taliban Fighters Attack Previously Spared Afghan Province; ● VOA - Voice of America (20.3.2020): US Admits Taliban Offensive Is Whittling IS's Grip on Afghanistan und VOA - Voice of America (20.3.2020): US Admits Taliban Offensive römisch eins s Whittling IS's Grip on Afghanistan und ● XI - Xinhua News Agency (29.11.2019): Local Taliban leader killed in E. Afghan drone strike römisch elf - Xinhua News Agency (29.11.2019): Local Taliban leader killed in E. Afghan drone strike 1.2.1.
- Sicherheitslage in der Provinz Balkh: […] Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.02.2020; STDOK 21.07.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.02.2020; vgl. AA 16.07.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.07.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten (LWJ o.D.).Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.02.2020; STDOK 21.07.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.02.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.07.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten (LWJ o.D.). Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen (STDOK 21.07.2020). Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (NYT 16.12.2019; REU 14.03.2019). Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps (USDOD 01.07.2020; TN 22.04.2018), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020). Das Hauptquartier des
- Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.04.2018). Die meisten Soldaten der deutschen Bundeswehr sind in Camp Marmal stationiert (SP 07.04.2019). Weiters unterhalten die US-amerikanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz (USDOD 01.07.2020). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung [...]: Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Im Zeitraum 01.01.-30.09.2020 dokumentierte UNAMA 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist (UNAMA 10.2020). Im ersten HalbJahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen (UNAMA 7.2020). Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 17.06.2020; UNGASC 17.03.2020; vgl. LWJ 10.03.2020), und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 07.01.2020). Es kam zu direkten Kämpfen (UNOCHA 23.09.2020; AJ 01.05.2020; DH 08.04.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.07.2020; REU 01.05.2020; UNOCHA 07.01.2020) oder Sicherheitsposten (NYTM 01.10.2020; NYTM 28.08.2020; AnA 18.03.2020; XI 07.01.2020). Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch (AN 25.06.2020; MENAFN 24.03.2020; AA 18.03.2020; XI 25.01.2020).Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 17.06.2020; UNGASC 17.03.2020; vergleiche LWJ 10.03.2020), und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 07.01.2020). Es kam zu direkten Kämpfen (UNOCHA 23.09.2020; AJ 01.05.2020; DH 08.04.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.07.2020; REU 01.05.2020; UNOCHA 07.01.2020) oder Sicherheitsposten (NYTM 01.10.2020; NYTM 28.08.2020; AnA 18.03.2020; römisch elf 07.01.2020). Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch (AN 25.06.2020; MENAFN 24.03.2020; AA 18.03.2020; römisch elf 25.01.2020). Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.08.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.08.2020; RFE/RL 25.08.2020; vgl. NYTM 28.08.2020) sowie Selbstmord-anschlägen berichtet (TN 25.08.2020; RFE/RL 25.08.2020; RFE/RL 19.09.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (NYTM 01.10.2020; AN 19.09.2020; TN 01.07.2020; AP 14.01.2020; TN 04.01.2020). Zudem wurde von der Entführung (DH 08.04.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (NYTM 01.10.2020; DH 08.04.2020).Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.08.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.08.2020; RFE/RL 25.08.2020; vergleiche NYTM 28.08.2020) sowie Selbstmord-anschlägen berichtet (TN 25.08.2020; RFE/RL 25.08.2020; RFE/RL 19.09.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (NYTM 01.10.2020; AN 19.09.2020; TN 01.07.2020; AP 14.01.2020; TN 04.01.2020). Zudem wurde von der Entführung (DH 08.04.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (NYTM 01.10.2020; DH 08.04.2020). [...] Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Juni 2020); ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data; ● AJ - Al Jazeera (1.5.2020): Taliban kills 13 Afghan soldiers in Balkh province; ● AnA - Anadolu Agency (18.3.2020): Taliban, Afghan forces clash in Balkh province; ● AN - Ariana News (19.9.2020): A grim day of assassinations and bombings for Afghans; ● AN - Ariana News (25.6.2020): Four members of a family killed in Afghan airstrike - Balkh; ● AP - Associated Press (14.1.2020): Afghan official: Bombs kill 2 children in northern province; ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.9.2020): Briefing Notes; ● DH - Deccan Herald (8.4.2020):Taliban kill 7 civilians in Afghanistan’s Balkh province: Official; ● GIM - Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News; ● KP - Khaama Press (10.2.2020): Prominent Taliban leader, in charge of high-tech weapons killed in an airstrike; ● LWJ - Long War Journal (10.3.2020): Since agreement with U.S., Taliban has attacked Afghan forces in 27 of 34 provinces; ● LWJ - Long War Journal (o.D.): Mapping Taliban Control in Afghanistan; ● MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (24.3.2020): Afghanistan- Taliban sustain heavy casualty in Balkh; ● NYT - New York Times, The (16.12.2019): Afghan Warlord Escapes Arrest as Troops Turn City into War Zone; ● NYTM - New York Times Magazine (1.10.2020): Afghan War Casualty Report: September 2020; ● NYTM - New York Times Magazine (28.8.2020): Afghan War Casualty Report: August 2020; ● OSM - Openstreetmap (o.D.): Hairitan [Karte]; ● REU - Reuters (1.5.2020): Afghanistan suffers upsurge in fighting and in coronavirus; ● REU - Reuters (14.3.2019): Gunfight erupts in north Afghan city over police chief’s appointment; ● RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.9.2020): Paktia Provincial Councilor Shot Dead In Southeastern Afghanistan; ● RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (25.8.2020): Dozen Killed In Taliban Truck Bomb, Other Attacks Across Afghanistan; ● SP - Spiegel, Der (7.4.2019): Bundeswehr kann Camp in Afghanistan nicht anfliegen; ● STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019; ● TN - Tolonews (1.7.2020): Two Explosions in Mazar-e-Sharif, One Civilian Killed; ● TN - Tolonews (4.1.2020): One Civilian Killed in IED Explosion in Balkh; ● TN - Tolonews (22.4.2018): 209 Shaheen Corps: The Base The Taliban Attacked; ● UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (10.2020): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict; Third Quarter Report: 1 January - 30 September 2020; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2020): Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict, Midyear Report 1 January - 30 June 2020; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019; ● UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (17.6.2020): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; ● UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (17.3.2020): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; ● UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (23.9.2020): Afghanistan: Weekly Humanitarian Update (14 - 20 September 2020); ● UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (23.7.2020): Afghanistan: Weekly Humanitarian Update (13 - 19 July 2020); ● UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.2.2020): Afghanistan: Weekly Humanitarian Update (17 - 23 February 2020); ● USDOD - United States Department of Defense (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan; ● XI - Xinhua News Agency (25.1.2020): Afghan airstrikes kill 6 insurgents in northern Balkh province und römisch elf - Xinhua News Agency (25.1.2020): Afghan airstrikes kill 6 insurgents in northern Balkh province und ● XI - Xinhua News Agency (7.1.2020): Militants’ attack kills 4 Afghan troopers in northern Balkh province römisch elf - Xinhua News Agency (7.1.2020): Militants’ attack kills 4 Afghan troopers in northern Balkh province 1.2.1.
- Sicherheitslage in der Provinz Herat: […] Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte (AAN 21.04.2020; vgl. OA 20.07.2020). Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 (UNAMA 10.2020) sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.04.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (OA 20.07.2020, AAN 21.04.2020, AN 02.01.2020).Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte (AAN 21.04.2020; vergleiche OA 20.07.2020). Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 (UNAMA 10.2020) sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.04.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (OA 20.07.2020, AAN 21.04.2020, AN 02.01.2020). Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (STDOK 13.06.2019). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban (AAN 28.02.2020), während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist (AAN 08.04.2020, AAN 20.12.2019). In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat (AAN 20.12.2019). Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LWJ o.D.; vgl. STDOK 13.06.2019).Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (STDOK 13.06.2019). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban (AAN 28.02.2020), während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist (AAN 08.04.2020, AAN 20.12.2019). In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat (AAN 20.12.2019). Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LWJ o.D.; vergleiche STDOK 13.06.2019). Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (SAS 02.11.2018; vgl. RUSI 16.03.2016). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab (SAS 02.11.2018). Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen die Hauptfraktion der Taliban in Herat, wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion auch nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden (SAS 09.01.2020; vgl. UNSC 27.05.2020).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (SAS 02.11.2018; vergleiche RUSI 16.03.2016). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab (SAS 02.11.2018). Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen die Hauptfraktion der Taliban in Herat, wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion auch nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden (SAS 09.01.2020; vergleiche UNSC 27.05.2020). Während ein UN-Bericht einen Angriff in der Nähe einer schiitischen Moschee im Oktober 2019 dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) zuschrieb (UNGASC 10.12.2019) und ein Zeitungsartikel vom März 2020 behauptete, dass der ISKP eine Hochburg in der Provinz unterhält (VOA 20.03.2020), gab eine andere Quelle an, dass es unklar sei, ob und welche Art von Präsenz die ISKP in Herat hat. Angriffe gegen schiitische Muslime sind Teil des Modus operandi des ISKP, aber - insbesondere angesichts der Schwäche der Gruppe in Afghanistan - stellt ein Bekenntnis des ISKP zu einem bestimmten Angriff noch keinen vollständigen Beweis dafür dar, dass die Gruppe ihn wirklich begangen hat (AAN 21.04.2020). Ein Bewohner des Distrikts Obe hielt eine ISKP-Präsenz in Herat angesichts der Präsenz der Taliban z.B. im Distrikt Shindand für unwahrscheinlich (AAN 20.12.2019). Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) „Zafar“ Corps (USDOD 01.07.2020; vgl. ST 02.10.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020).Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) „Zafar“ Corps (USDOD 01.07.2020; vergleiche ST 02.10.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung [...]: Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Im Jahr 2020 wurden mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet (UNAMA 10.2020, AAN 24.02.2020, RFE/RL 22.01.2020). Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungs-truppen und den Taliban sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (KP 20.11.2020, NYTM 29.10.2020, PAJ 15.10.2020, NYTM 01.10.2020, KP 05.09.2020, NYTM 28.08.2020, NYTM 05.07.2020, NYTM 30.01.2020). Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (AN 05.09.2020, AJ 23.07.2020, XI 29.01.2020b, RFE/RL 22.01.2020). Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet (KP 22.11.2020, NYTM 29.10.2020, TN 10.10.2020, NYTM 01.10.2020, NYTM 28.08.2020, TN 05.07.2020, NYTM 30.01.2020).Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungs-truppen und den Taliban sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (KP 20.11.2020, NYTM 29.10.2020, PAJ 15.10.2020, NYTM 01.10.2020, KP 05.09.2020, NYTM 28.08.2020, NYTM 05.07.2020, NYTM 30.01.2020). Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (AN 05.09.2020, AJ 23.07.2020, römisch elf 29.01.2020b, RFE/RL 22.01.2020). Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet (KP 22.11.2020, NYTM 29.10.2020, TN 10.10.2020, NYTM 01.10.2020, NYTM 28.08.2020, TN 05.07.2020, NYTM 30.01.2020). Vorfälle mit IEDs, wie die Detonation eines an einem Fahrzeug befestigten IEDs