BDG 1979 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christina PFAU und Mag. Erich REHBERGER als Beisitzer über die Beschwerde des Dipl.-Ing. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.12.2019, Zl. BMVIT-2.726/0002-I/PR1/2019, betreffend Versetzung
Paragraph 38, BDG 1979 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion als Leiter des Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik (A1/3 bzw. PF2/1). 4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.12.2019 berief der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Beschwerdeführer
Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion als Leiter des Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik (A1/3 bzw. PF2/1). Begründend führte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zunächst aus, dass die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit 01.01.2020 neu strukturiert werde. Das bisherige Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, das Frequenzbüro und die vier Fernmeldebüros mit nachgeordneten Funküberwachungen würden durch ein neu eingerichtetes Fernmeldebüro mit bundesweiter Zuständigkeit ersetzt werden. Diesem neu eingerichteten Fernmeldebüro seien die Abteilungen „Recht“ sowie „Technik“ und letztgenannter Abteilung die Bereiche „Frequenzmanagement“, „Monitoring“ und die Bereiche „Ost“, „Süd“, „Mitte“ sowie „West“ nachgeordnet. Da somit die derzeitigen Dienststellen und mit diesen sämtliche Arbeitsplätze der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung untergehen würden, seien alle dortigen Bediensteten, wie auch der Beschwerdeführer, zur neuen Dienststelle „Fernmeldebüro“ unter Beibehaltung ihres Dienstortes zu versetzen. Die gegenständliche Organisationsänderung betreffe den gesamten Bereich der bisherigen Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung – mit Ausnahme der in der Zentralleitung des BMVIT angesiedelten Abteilungen – und sei daher nicht aus unsachlichen oder aus ausschließlich einzelne Bedienstete betreffenden Gründen erfolgt. Im Falle eines Wechsels der Dienststelle gehe die „Identität“ des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren, dies unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet seien, oder nicht. Die Auflassung der Arbeitsplätze als Folge der Organisationsänderung begründe im vorliegenden Fall das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers. Die Dienstbehörde habe im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht bei einer Versetzung unter Beibehaltung desselben Dienstortes die für den Beamten „schonendste Variante“ zu wählen und ihm eine der bisherigen Verwendung möglichst entsprechende Verwendung zuzuweisen. Da mit Ausnahme des Arbeitsplatzes eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik keine der Ausbildung und Verwendung des Beschwerdeführers entsprechenden Arbeitsplätze im neuen Fernmeldebüro eingerichtet seien, könne der Beschwerdeführer nur diesem Arbeitsplatz zugewiesen werden. Die Funktion der Leitung des Fernmeldebüros unterliege der Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), die mit A1/4 bewerteten Funktionen der Leitungen der Abteilungen „Recht“ und „Technik“ würden gleichfalls im Rahmen einer bundesweiten Interessentensuche bekannt gemacht werden; der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich auf diese Funktionen zu bewerben, eine Zuweisung außerhalb dieser Verfahren sei ausgeschlossen. Da es sich bei diesem Arbeitsplatz somit um einen mit – im Vergleich zum vorherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers – weitgehend ähnlichen Tätigkeiten handeln und auch kein Wechsel des Dienstortes Wien vorgenommen würde, stelle die Maßnahme somit die aus derzeitiger Sicht schonendste Variante für den Beschwerdeführer dar, bei welcher seine finanziellen Einbußen möglichst geringgehalten würden. 5. Im Schreiben („Bescheid“) vom 19.12.2019 führte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Folgendes aus: „Ich ernenne Sie
den §§ 2 bis 5 iVm § 38 Abs. 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. „Ich ernenne Sie
den Paragraphen 2 bis 5 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. […] Es gebühren Ihnen
Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab 1. Jänner 2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe PF2, Gehaltsstufe XXXX , mit der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 und mit nächster Vorrückung am XXXX .“Es gebühren Ihnen
Paragraphen 117 a und 117 c in Verbindung mit Paragraph 12 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab
Z 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben erfülle, die
in der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen würden. Der Beschwerdeführer gehöre daher
ab 29.01.2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an.6. Mit Bescheid vom 28.01.2020 stellte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Paragraph 16, Ziffer 2, BMG fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben erfülle, die
in der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen würden. Der Beschwerdeführer gehöre daher
Paragraph 16, Ziffer eins, leg.cit. ab 29.01.2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an.
1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner Funktion als Leiter des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz „Referent (A) im höheren Dienst“, Dienstort Wien. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3 bzw. der Verwendungsgruppe PF2/Dienstzulagengruppe 1 zugeordnet.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.12.2019 berief der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Beschwerdeführer
Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner Funktion als Leiter des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz „Referent (A) im höheren Dienst“, Dienstort Wien. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3 bzw. der Verwendungsgruppe PF2/Dienstzulagengruppe 1 zugeordnet.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
GVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides: 3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung § 38.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann daher ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 leg.cit. begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu befinden; selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung
2 leg.cit. führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (s. VwGH 08.11.1995, 95/12/0205; 25.01.1995, 94/12/0281; 15.11.1982, 82/12/0065). 3.2.1.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG 1979 darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann daher ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu befinden; selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung
Paragraph 38, Absatz 2, leg.cit. führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (s. VwGH 08.11.1995, 95/12/0205; 25.01.1995, 94/12/0281; 15.11.1982, 82/12/0065). 3.2.2.1. Im Rahmen der Neuorganisation der Fernmeldebehörden wurde mit Ablauf des 31.12.2019 u.a. das Frequenzbüro aufgelöst, womit der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als „Leiter des Frequenzbüros“ (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4 bzw. Verwendungsgruppe PF1/Dienstzulagengruppe 2) mit Dienstort Wien ab diesem Zeitpunkt weggefallen ist. Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.12.2019 mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ (A1/3 bzw. PF2/1) in der Abteilung Technik im neu eingerichteten Fernmeldebüro mit dem Dienstort Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, womit es sich im vorliegenden Fall um eine Versetzung
1 BDG 1979 handelt.3.2.2.1. Im Rahmen der Neuorganisation der Fernmeldebehörden wurde mit Ablauf des 31.12.2019 u.a. das Frequenzbüro aufgelöst, womit der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als „Leiter des Frequenzbüros“ (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4 bzw. Verwendungsgruppe PF1/Dienstzulagengruppe 2) mit Dienstort Wien ab diesem Zeitpunkt weggefallen ist. Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.12.2019 mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ (A1/3 bzw. PF2/1) in der Abteilung Technik im neu eingerichteten Fernmeldebüro mit dem Dienstort Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, womit es sich im vorliegenden Fall um eine Versetzung
Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 handelt. Eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, kann grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen; im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle ist auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0050; 17.04.2013, 2012/12/0125). Unter Berücksichtigung dieser Judikatur ist das von § 38 Abs. 2 und 3 leg.cit. geforderte „wichtige dienstliche Interesse“ nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid eindeutig in einer Änderung der Verwaltungsorganisation (Z 1) und in der Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (Z 2) gelegen (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.). Aufgrund der generellen Auflösung der Fernmeldebehörden in ihrer zuvor bestehenden Form (Fernmeldebüros, Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Frequenzbüro) ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die o.a. höchstgerichtliche Judikatur auch keineswegs erkennbar, dass in der Auflassung des konkreten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers eine sachlich nicht gerechtfertigte sowie ausschließlich gegen seine Person gerichtete Personalmaßnahme gelegen ist.Eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, kann grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen; im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle ist auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0050; 17.04.2013, 2012/12/0125). Unter Berücksichtigung dieser Judikatur ist das von Paragraph 38, Absatz 2 und 3 leg.cit. geforderte „wichtige dienstliche Interesse“ nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid eindeutig in einer Änderung der Verwaltungsorganisation (Ziffer eins,) und in der Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (Ziffer 2,) gelegen (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Aufgrund der generellen Auflösung der Fernmeldebehörden in ihrer zuvor bestehenden Form (Fernmeldebüros, Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Frequenzbüro) ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die o.a. höchstgerichtliche Judikatur auch keineswegs erkennbar, dass in der Auflassung des konkreten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers eine sachlich nicht gerechtfertigte sowie ausschließlich gegen seine Person gerichtete Personalmaßnahme gelegen ist. 3.2.2.
7 DVG das vorliegende Verfahren fortzuführen hat. Diese wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zu – hinsichtlich ihrer Aufgabeninhalte und Einstufung – für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsplätzen im gesamten Ressort (Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) zu tätigen haben, wobei im Hinblick auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Stand an in Frage kommenden freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides zu prüfen ist, auch eine – erneute – aktuelle Prüfung von in Frage kommenden Arbeitsplätzen innerhalb der neu eingerichteten Fernmeldebehörden vorzunehmen sein wird (insbesondere hinsichtlich des A1/4-wertigen Arbeitsplatzes des Leiters der Abteilung Technik). In der Folge wird dem Beschwerdeführer seitens der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sein. 3.3.3. Vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur im Rahmen einer Versetzung nach Paragraph 38, BDG 1979 zu prüfenden „schonendsten Variante“ ist den Beschwerdeausführungen insofern zuzustimmen, als dass die Prüfung von etwaigen für den Beschwerdeführer in Frage kommenden, hinsichtlich der Aufgabeninhalte und der Einstufung möglichst adäquaten, Arbeitsplätzen nicht nur innerhalb der Fernmeldebehörden sondern im gesamten Ressort (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 18.12.2019: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) vorzunehmen gewesen wäre. Mangels hierzu vorliegender Ermittlungen können keine diesbezüglichen Feststellungen als Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Versetzung getroffen werden. Der Beschwerdeführer wurde mit dem o.a. Bescheid vom 28.01.2020 mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Personalstand des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übernommen (Pkt. römisch eins.6.), weshalb die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
Paragraph 2, Absatz 7, DVG das vorliegende Verfahren fortzuführen hat. Diese wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zu – hinsichtlich ihrer Aufgabeninhalte und Einstufung – für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsplätzen im gesamten Ressort (Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) zu tätigen haben, wobei im Hinblick auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Stand an in Frage kommenden freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides zu prüfen ist, auch eine – erneute – aktuelle Prüfung von in Frage kommenden Arbeitsplätzen innerhalb der neu eingerichteten Fernmeldebehörden vorzunehmen sein wird (insbesondere hinsichtlich des A1/4-wertigen Arbeitsplatzes des Leiters der Abteilung Technik). In der Folge wird dem Beschwerdeführer seitens der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sein. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird bei der im fortgesetzten Verfahren vorzunehmenden Prüfung folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten haben: Es ist zwar bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten – für den vorliegenden Fall oben unter Pkt. II.3.2. aufgezeigten – wichtigen dienstlichen Interesses nahezu jede Versetzung rechtlich zulässig. Unzulässig ist eine Versetzung trotz Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses jedoch u.a. dann, wenn die Einteilung nicht auf dem Arbeitsplatz einer gleichwertigen Verwendungsgruppe erfolgt, was die Wertung der Versetzung als Überstellung zur Folge hätte und
GH 20.12.1995, 95/12/0163).Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird bei der im fortgesetzten Verfahren vorzunehmenden Prüfung folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten haben: Es ist zwar bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten – für den vorliegenden Fall oben unter Pkt. römisch zwei.3.2. aufgezeigten – wichtigen dienstlichen Interesses nahezu jede Versetzung rechtlich zulässig. Unzulässig ist eine Versetzung trotz Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses jedoch u.a. dann, wenn die Einteilung nicht auf dem Arbeitsplatz einer gleichwertigen Verwendungsgruppe erfolgt, was die Wertung der Versetzung als Überstellung zur Folge hätte und
Paragraph 8, Absatz 2, BDG 1979 der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Beamten bedürfte (s. VwGH 20.12.1995, 95/12/0163). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der vorliegenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der vorliegenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). 3.4. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid war daher
GVG iSd vom Beschwerdeführer gestellten Antrags aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zurückzuverweisen.3.4. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG iSd vom Beschwerdeführer gestellten Antrags aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zurückzuverweisen. 3.5. Zu der Beschwerde gegen die Bescheide vom 19.12.2019 (Zl. W246 2230577-2) und 28.01.2020 (W246 2230577-3) werden am heutigen Tag gesonderte Entscheidungen ergehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2230577.1.00
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