← Österreich

{'item': 'W246 2230577-1'}

Obsah (13)§ 38§ 28Art. 133§§ 117a§ 16§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 141a§ 2§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW246 2230577-1 Spruch, W246 2230577-1/22E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz

§ 38

BDG 1979 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christina PFAU und Mag. Erich REHBERGER als Beisitzer über die Beschwerde des Dipl.-Ing. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.12.2019, Zl. BMVIT-2.726/0002-I/PR1/2019, betreffend Versetzung

Paragraph 38, BDG 1979 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, wurde mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14.11.2019 mitgeteilt, dass im Zuge der Neuorganisation der Fernmeldebehörden mittels Änderung der §§ 112 und 113 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) u.a. das bis dato bestehende Frequenzbüro Ende des Jahres aufgelöst werde. Daher sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Leiter des Frequenzbüros (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4 bzw. Verwendungsgruppe PF1/Dienstzulagengruppe 2) mit Ablauf des 31.12.2019 nicht mehr vorhanden, weshalb beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion abzuberufen und mit Wirksamkeit ab 01.01.2020 im neu eingerichteten Fernmeldebüro auf den Arbeitsplatz eines „Referenten (A) in der Abteilung Technik“ (A1/3 bzw. PF2/1) unter Beibehaltung des Dienstortes Wien zur weiteren Dienstleistung zuzuweisen. Diesem Schreiben wurde eine Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes eines „Referenten (A) in der Abteilung Technik“ beigelegt.
  2. Dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, wurde mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14.11.2019 mitgeteilt, dass im Zuge der Neuorganisation der Fernmeldebehörden mittels Änderung der Paragraphen 112 und 113 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) u.a. das bis dato bestehende Frequenzbüro Ende des Jahres aufgelöst werde. Daher sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Leiter des Frequenzbüros (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4 bzw. Verwendungsgruppe PF1/Dienstzulagengruppe 2) mit Ablauf des 31.12.2019 nicht mehr vorhanden, weshalb beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion abzuberufen und mit Wirksamkeit ab 01.01.2020 im neu eingerichteten Fernmeldebüro auf den Arbeitsplatz eines „Referenten (A) in der Abteilung Technik“ (A1/3 bzw. PF2/1) unter Beibehaltung des Dienstortes Wien zur weiteren Dienstleistung zuzuweisen. Diesem Schreiben wurde eine Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes eines „Referenten (A) in der Abteilung Technik“ beigelegt.
  3. Am 26.11.2019 übermittelte der Beschwerdeführer „Einwendungen“ gegen die beabsichtigte Betrauung auf einen geringer-wertigen Arbeitsplatz, in denen er insbesondere auf die mit der Betrauung einhergehenden „beträchtlichen und keinesfalls geringen“ Gehaltseinbußen Bezug nahm. Aufgrund der nunmehr beabsichtigten Verwendungsänderung komme es für den Beschwerdeführer zu einem erheblich erhöhten und umfassenderen Arbeitsumfang im Vergleich zu seiner bisher innegehabten Leitungsfunktion. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der dem Frequenzbüro entsprechende Bereich Frequenzmanagement im nunmehr eingerichteten Fernmeldebüro lediglich mit einer B-wertigen Leitungsfunktion versehen werden soll. Dies sei v.a. unter dem Aspekt nicht verständlich, dass zukünftige Entwicklungen in diesem Bereich immer umfangreicher, komplexer und damit anspruchsvoller würden. Es stelle sich daher die Frage, warum der Arbeitsplatz eines „Referenten (A) in der Abteilung Technik“ nur mit PF2/1 bewertet sei. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines entsprechenden Bescheides, um mittels eines Rechtsmittels gegen die beabsichtigte Vorgehensweise vorgehen zu können.
  4. Am 05.12.2019 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und führte darin aus, dass innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Frist eine Analyse der gehaltsrechtlichen Auswirkungen der beabsichtigten Betrauung nicht hätte vorgenommen werden können. Es werde abermals die Erlassung eines entsprechenden Bescheides beantragt.
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.12.2019 berief der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Beschwerdeführer

§ 38Abs.

1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion als Leiter des Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik (A1/3 bzw. PF2/1). 4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.12.2019 berief der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Beschwerdeführer

Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion als Leiter des Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik (A1/3 bzw. PF2/1). Begründend führte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zunächst aus, dass die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit 01.01.2020 neu strukturiert werde. Das bisherige Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, das Frequenzbüro und die vier Fernmeldebüros mit nachgeordneten Funküberwachungen würden durch ein neu eingerichtetes Fernmeldebüro mit bundesweiter Zuständigkeit ersetzt werden. Diesem neu eingerichteten Fernmeldebüro seien die Abteilungen „Recht“ sowie „Technik“ und letztgenannter Abteilung die Bereiche „Frequenzmanagement“, „Monitoring“ und die Bereiche „Ost“, „Süd“, „Mitte“ sowie „West“ nachgeordnet. Da somit die derzeitigen Dienststellen und mit diesen sämtliche Arbeitsplätze der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung untergehen würden, seien alle dortigen Bediensteten, wie auch der Beschwerdeführer, zur neuen Dienststelle „Fernmeldebüro“ unter Beibehaltung ihres Dienstortes zu versetzen. Die gegenständliche Organisationsänderung betreffe den gesamten Bereich der bisherigen Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung – mit Ausnahme der in der Zentralleitung des BMVIT angesiedelten Abteilungen – und sei daher nicht aus unsachlichen oder aus ausschließlich einzelne Bedienstete betreffenden Gründen erfolgt. Im Falle eines Wechsels der Dienststelle gehe die „Identität“ des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren, dies unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet seien, oder nicht. Die Auflassung der Arbeitsplätze als Folge der Organisationsänderung begründe im vorliegenden Fall das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers. Die Dienstbehörde habe im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht bei einer Versetzung unter Beibehaltung desselben Dienstortes die für den Beamten „schonendste Variante“ zu wählen und ihm eine der bisherigen Verwendung möglichst entsprechende Verwendung zuzuweisen. Da mit Ausnahme des Arbeitsplatzes eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik keine der Ausbildung und Verwendung des Beschwerdeführers entsprechenden Arbeitsplätze im neuen Fernmeldebüro eingerichtet seien, könne der Beschwerdeführer nur diesem Arbeitsplatz zugewiesen werden. Die Funktion der Leitung des Fernmeldebüros unterliege der Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), die mit A1/4 bewerteten Funktionen der Leitungen der Abteilungen „Recht“ und „Technik“ würden gleichfalls im Rahmen einer bundesweiten Interessentensuche bekannt gemacht werden; der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich auf diese Funktionen zu bewerben, eine Zuweisung außerhalb dieser Verfahren sei ausgeschlossen. Da es sich bei diesem Arbeitsplatz somit um einen mit – im Vergleich zum vorherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers – weitgehend ähnlichen Tätigkeiten handeln und auch kein Wechsel des Dienstortes Wien vorgenommen würde, stelle die Maßnahme somit die aus derzeitiger Sicht schonendste Variante für den Beschwerdeführer dar, bei welcher seine finanziellen Einbußen möglichst geringgehalten würden. 5. Im Schreiben („Bescheid“) vom 19.12.2019 führte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Folgendes aus: „Ich ernenne Sie

den §§ 2 bis 5 iVm § 38 Abs. 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. „Ich ernenne Sie

den Paragraphen 2 bis 5 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. […] Es gebühren Ihnen

§§ 117aund 117c in Verbindung mit § 12a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab 1. Jänner 2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe PF2, Gehaltsstufe XXXX , mit der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 und mit nächster Vorrückung am XXXX .“Es gebühren Ihnen

Paragraphen 117 a und 117 c in Verbindung mit Paragraph 12 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab

  1. Jänner 2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe PF2, Gehaltsstufe römisch 40 , mit der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 und mit nächster Vorrückung am römisch 40 .“
  2. Mit Bescheid vom 28.01.2020 stellte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

§ 16

Z 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben erfülle, die

Abschnitt L

Z 17 des Teils 2 der Anlage zu § 2 leg.cit.

in der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen würden. Der Beschwerdeführer gehöre daher

§ 16Z 1 leg.cit.

ab 29.01.2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an.6. Mit Bescheid vom 28.01.2020 stellte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

Paragraph 16, Ziffer 2, BMG fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben erfülle, die

Abschnitt L

Ziffer 17, des Teils 2 der Anlage zu Paragraph 2, leg.cit.

in der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen würden. Der Beschwerdeführer gehöre daher

Paragraph 16, Ziffer eins, leg.cit. ab 29.01.2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 18.12.2019 und gegen den „Bescheid“ vom 19.12.2019 (Pkt. I.5.) sowie den Bescheid vom 28.01.2020 (Pkt. I.6.) im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht eine verbundene Beschwerde.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 18.12.2019 und gegen den „Bescheid“ vom 19.12.2019 (Pkt. römisch eins.5.) sowie den Bescheid vom 28.01.2020 (Pkt. römisch eins.6.) im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht eine verbundene Beschwerde. Hinsichtlich des gegenständlichen Bescheides vom 18.12.2019 betreffend die erfolgte Versetzung führte der Beschwerdeführer v.a. aus, dass er gegenüber der Einstufung auf seinem früheren Arbeitsplatz (PF1/2 bzw. A1/4) auf seinem neuen Arbeitsplatz (PF2/1 bzw. A1/3) eine Schlechterstellung erfahre. Die finanziellen Einbußen seien zwar durch die Einschleifregelungen des § 12b Abs. 5 GehG bzw. § 113e leg.cit. gemindert, ein Gehaltsanstieg würde jedoch auf längere Zeit verhindert werden. Seinen darauf Bezug habenden Einwendungen werde in der Bescheidbegründung mangelnde rechtliche Relevanz entgegengehalten. Es sei zwar aus Sicht des Beschwerdeführers richtig, dass nach der einschlägigen Judikatur auch Einkommenseinbußen unter Umständen in Kauf genommen werden müssten. Dies gelte aber nur dann, wenn es im Rahmen des Prinzips der schonendsten Vorgehensweise keine günstigere Alternative gebe. Vor diesem Hintergrund enthalte die Bescheidbegründung keinerlei Beschreibung der Tätigkeiten des neu zugewiesenen Arbeitsplatzes, anhand derer eine Beurteilung der Zuordnung zur Verwendungs- und Funktionsgruppe vorgenommen werden könne. Hinsichtlich des gegenständlichen Bescheides vom 18.12.2019 betreffend die erfolgte Versetzung führte der Beschwerdeführer v.a. aus, dass er gegenüber der Einstufung auf seinem früheren Arbeitsplatz (PF1/2 bzw. A1/4) auf seinem neuen Arbeitsplatz (PF2/1 bzw. A1/3) eine Schlechterstellung erfahre. Die finanziellen Einbußen seien zwar durch die Einschleifregelungen des Paragraph 12 b, Absatz 5, GehG bzw. Paragraph 113 e, leg.cit. gemindert, ein Gehaltsanstieg würde jedoch auf längere Zeit verhindert werden. Seinen darauf Bezug habenden Einwendungen werde in der Bescheidbegründung mangelnde rechtliche Relevanz entgegengehalten. Es sei zwar aus Sicht des Beschwerdeführers richtig, dass nach der einschlägigen Judikatur auch Einkommenseinbußen unter Umständen in Kauf genommen werden müssten. Dies gelte aber nur dann, wenn es im Rahmen des Prinzips der schonendsten Vorgehensweise keine günstigere Alternative gebe. Vor diesem Hintergrund enthalte die Bescheidbegründung keinerlei Beschreibung der Tätigkeiten des neu zugewiesenen Arbeitsplatzes, anhand derer eine Beurteilung der Zuordnung zur Verwendungs- und Funktionsgruppe vorgenommen werden könne. Zu den für den Beschwerdeführer bestehenden Verwendungsmöglichkeiten liege dem angefochtenen Bescheid eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde. Es würden sich darin nur Angaben zu in Frage kommenden Arbeitsplätzen finden, die im Bereich der Fernmeldehoheitsverwaltung angesiedelt seien. Es hätte jedoch geprüft werden müssen und werde noch zu prüfen sein, ob etwaige Arbeitsplätze im nunmehr zuständigen Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorhanden seien, wobei im gesamte Ressort zu prüfen sei. Der angefochtene Bescheid vom 18.12.2019 sei daher untrennbar mit dem Bescheid vom 28.01.2020 verknüpft. Im Ergebnis sei daher der Bescheid vom 18.12.2019 aufzuheben und die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG zurückzuverweisen.Zu den für den Beschwerdeführer bestehenden Verwendungsmöglichkeiten liege dem angefochtenen Bescheid eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde. Es würden sich darin nur Angaben zu in Frage kommenden Arbeitsplätzen finden, die im Bereich der Fernmeldehoheitsverwaltung angesiedelt seien. Es hätte jedoch geprüft werden müssen und werde noch zu prüfen sein, ob etwaige Arbeitsplätze im nunmehr zuständigen Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorhanden seien, wobei im gesamte Ressort zu prüfen sei. Der angefochtene Bescheid vom 18.12.2019 sei daher untrennbar mit dem Bescheid vom 28.01.2020 verknüpft. Im Ergebnis sei daher der Bescheid vom 18.12.2019 aufzuheben und die Angelegenheit nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückzuverweisen.
  3. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der – nunmehr zuständigen – Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Schreiben vom 28.04.2020 vorgelegt und sind am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die Beschwerde wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren zu den Zlen. W246 2230577-1 (Bescheid vom 18.12.2019), W246 2230577-2 (Bescheid vom 19.12.2019) und W246 2230577-3 (Bescheid vom 28.01.2020) protokolliert.
  4. Mit Schreiben vom 14.12.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der dreimonatigen Entscheidungsfrist ein.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Schreiben vom 22.12.2020, eingelangt am 29.12.2020, dazu auf, innerhalb von drei Wochen folgende Unterlagen zu übermitteln: - die aktuellste Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik (A1/3 bzw. PF2/1) - (sofern vorhanden) Organigramm des Fernmeldebüros und der darin bestehenden Arbeitsplätze ab 01.01.2020 - (sofern vorhanden) Organigramm des Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und der darin bestehenden Arbeitsplätze bis 31.12.2019 - Unterlagen, in denen die ab 01.01.2020 wirksam gewordene Neuorganisation des Fernmeldebüros nachvollziehbar dargelegt werde Zudem wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um Bekanntgabe näherer Informationen hinsichtlich der Erstellung der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung des o.a. Arbeitsplatzes ersucht.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag mit Schreiben vom 28.12.2020 vor.
  7. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11.01.2021 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht u.a. auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen.
  8. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ersuchte mit Schreiben vom 15.01.2021 darum, die o.a. Frist um eine Woche zu verlängern. Diesem Ersuchen kam das Bundesverwaltungsgericht nach.
  9. Mit Schreiben vom 20.01.2021 übermittelte die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Unterlagen (Arbeitsplatzbeschreibung, Organigramme, Unterlagen zur Neuorganisation des Fernmeldebüros) und gab zudem bekannt, dass die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik im Zuge der Organisationsänderung im Juli 2019 vom Projektteam erstellt worden sei; in diesem Rahmen seien alle Arbeitsplatzbeschreibungen überarbeitet worden.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.01.2021 die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorgelegten Unterlagen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.
  11. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10.02.2021 im Wege seines Rechtsvertreters dazu Stellung.
  12. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht an die Behörde gab diese mit Schreiben vom 19.02.2021 hierzu eine Stellungnahme ab. Dabei legte sie eine Arbeitsplatzbeschreibung und ein Organigramm des Frequenzbüros vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde bis zum 31.12.2019 auf dem Arbeitsplatz „Leiter des Frequenzbüros“ (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4 bzw. Verwendungsgruppe PF1/Dienstzulagengruppe 2) am Dienstort Wien dauernd verwendet. Bis zur erfolgten Neuorganisation der Fernmeldebehörden bestanden diese neben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus den vier Fernmeldebüros, dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und dem Frequenzbüro. Im Zuge der Neuorganisation der Fernmeldebehörden wurden die vier Fernmeldebüros, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und das Frequenzbüro mit Ablauf des 31.12.2019 aufgelöst und ab 01.01.2020 durch ein neu eingerichtetes Fernmeldebüro mit bundesweiter Zuständigkeit ersetzt, womit auch der o.a. Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ weggefallen ist. Das neu eingerichtete Fernmeldebüro setzt sich neben seiner Leitung samt Assistenz u.a. aus den Abteilungen „Recht“ und „Technik“ zusammen, der Abteilung „Technik“ sind die Bereiche „Frequenzmanagement“ sowie „Monitoring“ und die Bereiche „Ost“, „Süd“, „Mitte“ sowie „West“ nachgeordnet. Dem neu eingerichteten Fernmeldebüro steht sein Leiter vor (Einstufung Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 6), für die nachgeordneten Abteilungen „Recht“ und „Technik“ bestehen ebenfalls Leitungsfunktionen (Einstufung jeweils A1/4). Die der Abteilung „Technik“ nachgeordneten Bereiche „Frequenzmanagement“, „Monitoring“, „Ost“, „Süd“, „Mitte“ und „West“ sind mit A2/6-bewerteten Leitungsfunktionen besetzt. Den Leitern der Abteilungen „Recht“ und „Technik“ sind die „Referenten (A) im höheren Dienst“ (A1/3 bzw. PF2/1) und die „Referenten (B) im gehobenen Dienst“ (A2/4) nachgeordnet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.12.2019 berief der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Beschwerdeführer

§ 38Abs.

1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner Funktion als Leiter des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz „Referent (A) im höheren Dienst“, Dienstort Wien. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3 bzw. der Verwendungsgruppe PF2/Dienstzulagengruppe 1 zugeordnet.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.12.2019 berief der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Beschwerdeführer

Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner Funktion als Leiter des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz „Referent (A) im höheren Dienst“, Dienstort Wien. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3 bzw. der Verwendungsgruppe PF2/Dienstzulagengruppe 1 zugeordnet.

  1. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens. Diese Feststellungen sind unstrittig.Die unter Pkt. römisch zwei.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens. Diese Feststellungen sind unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Vw

GVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.  Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides: 3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung § 38.

(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  5. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  6. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
  1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

§§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
  1. Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  2. Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  3. […] Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.“ 3.1.
  4. Der mit 31.12.2019 außer Kraft getretene § 112 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70, lautete wie folgt:3.1.
  5. Der mit 31.12.2019 außer Kraft getretene Paragraph 112, des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70, lautete wie folgt: „Fernmeldebehörden §
  6. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.“Paragraph 112, Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.“ Der im Zuge der Novelle des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70 idF BGBl. I Nr. 78/2018, mit 01.01.2020 in Kraft getretene § 112 lautet wie folgt:Der im Zuge der Novelle des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. römisch eins Nr. 70 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, mit 01.01.2020 in Kraft getretene Paragraph 112, lautet wie folgt: „Fernmeldebehörden §
  7. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.“Paragraph 112, Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.“ 3.
  8. Zum „wichtigen dienstlichen Interesse“ iSd § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979:3.
  9. Zum „wichtigen dienstlichen Interesse“ iSd Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG 1979: 3.2.1.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann daher ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 leg.cit. begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu befinden; selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung

§ 38Abs.

2 leg.cit. führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (s. VwGH 08.11.1995, 95/12/0205; 25.01.1995, 94/12/0281; 15.11.1982, 82/12/0065). 3.2.1.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG 1979 darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann daher ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu befinden; selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung

Paragraph 38, Absatz 2, leg.cit. führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (s. VwGH 08.11.1995, 95/12/0205; 25.01.1995, 94/12/0281; 15.11.1982, 82/12/0065). 3.2.2.1. Im Rahmen der Neuorganisation der Fernmeldebehörden wurde mit Ablauf des 31.12.2019 u.a. das Frequenzbüro aufgelöst, womit der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als „Leiter des Frequenzbüros“ (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4 bzw. Verwendungsgruppe PF1/Dienstzulagengruppe 2) mit Dienstort Wien ab diesem Zeitpunkt weggefallen ist. Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.12.2019 mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ (A1/3 bzw. PF2/1) in der Abteilung Technik im neu eingerichteten Fernmeldebüro mit dem Dienstort Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, womit es sich im vorliegenden Fall um eine Versetzung

§ 38Abs.

1 BDG 1979 handelt.3.2.2.1. Im Rahmen der Neuorganisation der Fernmeldebehörden wurde mit Ablauf des 31.12.2019 u.a. das Frequenzbüro aufgelöst, womit der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als „Leiter des Frequenzbüros“ (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4 bzw. Verwendungsgruppe PF1/Dienstzulagengruppe 2) mit Dienstort Wien ab diesem Zeitpunkt weggefallen ist. Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.12.2019 mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ (A1/3 bzw. PF2/1) in der Abteilung Technik im neu eingerichteten Fernmeldebüro mit dem Dienstort Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, womit es sich im vorliegenden Fall um eine Versetzung

Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 handelt. Eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, kann grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen; im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle ist auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0050; 17.04.2013, 2012/12/0125). Unter Berücksichtigung dieser Judikatur ist das von § 38 Abs. 2 und 3 leg.cit. geforderte „wichtige dienstliche Interesse“ nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid eindeutig in einer Änderung der Verwaltungsorganisation (Z 1) und in der Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (Z 2) gelegen (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.). Aufgrund der generellen Auflösung der Fernmeldebehörden in ihrer zuvor bestehenden Form (Fernmeldebüros, Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Frequenzbüro) ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die o.a. höchstgerichtliche Judikatur auch keineswegs erkennbar, dass in der Auflassung des konkreten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers eine sachlich nicht gerechtfertigte sowie ausschließlich gegen seine Person gerichtete Personalmaßnahme gelegen ist.Eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, kann grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen; im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle ist auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0050; 17.04.2013, 2012/12/0125). Unter Berücksichtigung dieser Judikatur ist das von Paragraph 38, Absatz 2 und 3 leg.cit. geforderte „wichtige dienstliche Interesse“ nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid eindeutig in einer Änderung der Verwaltungsorganisation (Ziffer eins,) und in der Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (Ziffer 2,) gelegen (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Aufgrund der generellen Auflösung der Fernmeldebehörden in ihrer zuvor bestehenden Form (Fernmeldebüros, Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Frequenzbüro) ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die o.a. höchstgerichtliche Judikatur auch keineswegs erkennbar, dass in der Auflassung des konkreten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers eine sachlich nicht gerechtfertigte sowie ausschließlich gegen seine Person gerichtete Personalmaßnahme gelegen ist. 3.2.2.

  1. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in seinen Stellungnahmen vom 26.11.2019 sowie 05.12.2019 die mit der gegenständlichen Versetzung einhergehenden Gehaltseinbußen moniert, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Demnach macht der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten verschlechtert, eine Versetzung nicht unzulässig, was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen an einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden (s. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018; 07.04.2013, 2012/12/0116, mwH).3.2.2.
  2. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in seinen Stellungnahmen vom 26.11.2019 sowie 05.12.2019 die mit der gegenständlichen Versetzung einhergehenden Gehaltseinbußen moniert, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Demnach macht der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten verschlechtert, eine Versetzung nicht unzulässig, was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen an einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden (s. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018; 07.04.2013, 2012/12/0116, mwH). Der Beschwerdeführer führt auf S. 4 f. der Beschwerde aus, dass im angefochtenen Bescheid eine konkrete Darlegung der Tätigkeiten auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz zur Gänze fehlen würde. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Beurteilung, ob der für ihn vorgesehene neue Arbeitsplatz überhaupt ein solcher seiner Verwendungsgruppe sei und ob dieser die angegebene Funktionsgruppenzugehörigkeit habe. Die Frage der Wertigkeit des gegenständlichen Arbeitsplatzes ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in dem ausschließlich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 38 BDG 1979 (und hierbei insbesondere das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nach Abs. 2 und 3 leg.cit.) gegeben sind, oder nicht.Der Beschwerdeführer führt auf S. 4 f. der Beschwerde aus, dass im angefochtenen Bescheid eine konkrete Darlegung der Tätigkeiten auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz zur Gänze fehlen würde. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Beurteilung, ob der für ihn vorgesehene neue Arbeitsplatz überhaupt ein solcher seiner Verwendungsgruppe sei und ob dieser die angegebene Funktionsgruppenzugehörigkeit habe. Die Frage der Wertigkeit des gegenständlichen Arbeitsplatzes ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in dem ausschließlich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des Paragraph 38, BDG 1979 (und hierbei insbesondere das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nach Absatz 2 und 3 leg.cit.) gegeben sind, oder nicht. 3.2.2.
  3. Eine Berücksichtigung der persönlichen, familiären sowie sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers, eine Prüfung eines durch die Versetzung für den Beschwerdeführer bestehenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils und eine Prüfung von etwaig anderen zur Verfügung stehenden Beamten, für welche die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen würde, (s. § 38 Abs. 4 BDG 1979) ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht an einen anderen Dienstort versetzt wird, im vorliegenden Beschwerdefall betreffend seine Versetzung nicht vorzunehmen.3.2.2.
  4. Eine Berücksichtigung der persönlichen, familiären sowie sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers, eine Prüfung eines durch die Versetzung für den Beschwerdeführer bestehenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils und eine Prüfung von etwaig anderen zur Verfügung stehenden Beamten, für welche die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen würde, (s. Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979) ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht an einen anderen Dienstort versetzt wird, im vorliegenden Beschwerdefall betreffend seine Versetzung nicht vorzunehmen. 3.
  5. Zur Prüfung der „schonendsten“ Variante: 3.3.
  6. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei Versetzungen/qualifizierten Verwendungsänderungen dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn schonendste Variante zu wählen. Die Verwendungsänderung aufgrund organisatorischer Gründe soll iSd Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung für den Beamten bewirken. Es ist dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate, Verwendung zuzuweisen. Bei der Anwendung des „schonendsten Mittels“ ist auch der Unterschied zwischen Funktionsgruppenschema und Dienstklassenschema zu beachten. Die Beurteilung des gelindesten Mittels ist diesbezüglich unterschiedlich vorzunehmen, wobei die dem Gesetz zu entnehmende Wertung die Grundlagen bildet. Im Rahmen des Funktionsgruppenschemas ist der jeweiligen Einstufung des Arbeitsplatzes des Beamten eine wesentliche Bedeutung beizumessen, zumal der Gesetzgeber die Einstufung als essenzielles Merkmal des Funktionsgruppenschemas ansieht und diesbezüglich bereits ausführlich Regelungen trifft. Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, auf dem ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst. Bei der Prüfung von Ersatzarbeitsplätzen sind solche im gesamten Ressortbereich (des Bundes) zu suchen (s. ausführlich VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116). Im Zusammenhang mit Organisationsänderungen ist für die Frage, ob eine schonendere Variante zur Verfügung steht, der Stand an diesbezüglich freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides der Behörde/der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes maßgeblich (vgl. VwGH 21.12.2018, Ra 2018/12/0051; 04.09.2014, 2013/12/0228; 07.04.2013, 2012/12/0125).Im Zusammenhang mit Organisationsänderungen ist für die Frage, ob eine schonendere Variante zur Verfügung steht, der Stand an diesbezüglich freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides der Behörde/der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes maßgeblich vergleiche VwGH 21.12.2018, Ra 2018/12/0051; 04.09.2014, 2013/12/0228; 07.04.2013, 2012/12/0125). 3.3.
  7. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 11).3.3.
  8. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). 3.3.
  9. Vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur im Rahmen einer Versetzung nach § 38 BDG 1979 zu prüfenden „schonendsten Variante“ ist den Beschwerdeausführungen insofern zuzustimmen, als dass die Prüfung von etwaigen für den Beschwerdeführer in Frage kommenden, hinsichtlich der Aufgabeninhalte und der Einstufung möglichst adäquaten, Arbeitsplätzen nicht nur innerhalb der Fernmeldebehörden sondern im gesamten Ressort (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 18.12.2019: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) vorzunehmen gewesen wäre. Mangels hierzu vorliegender Ermittlungen können keine diesbezüglichen Feststellungen als Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Versetzung getroffen werden. Der Beschwerdeführer wurde mit dem o.a. Bescheid vom 28.01.2020 mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Personalstand des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übernommen (Pkt. I.6.), weshalb die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

§ 2Abs.

7 DVG das vorliegende Verfahren fortzuführen hat. Diese wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zu – hinsichtlich ihrer Aufgabeninhalte und Einstufung – für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsplätzen im gesamten Ressort (Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) zu tätigen haben, wobei im Hinblick auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Stand an in Frage kommenden freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides zu prüfen ist, auch eine – erneute – aktuelle Prüfung von in Frage kommenden Arbeitsplätzen innerhalb der neu eingerichteten Fernmeldebehörden vorzunehmen sein wird (insbesondere hinsichtlich des A1/4-wertigen Arbeitsplatzes des Leiters der Abteilung Technik). In der Folge wird dem Beschwerdeführer seitens der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sein. 3.3.3. Vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur im Rahmen einer Versetzung nach Paragraph 38, BDG 1979 zu prüfenden „schonendsten Variante“ ist den Beschwerdeausführungen insofern zuzustimmen, als dass die Prüfung von etwaigen für den Beschwerdeführer in Frage kommenden, hinsichtlich der Aufgabeninhalte und der Einstufung möglichst adäquaten, Arbeitsplätzen nicht nur innerhalb der Fernmeldebehörden sondern im gesamten Ressort (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 18.12.2019: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) vorzunehmen gewesen wäre. Mangels hierzu vorliegender Ermittlungen können keine diesbezüglichen Feststellungen als Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Versetzung getroffen werden. Der Beschwerdeführer wurde mit dem o.a. Bescheid vom 28.01.2020 mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Personalstand des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übernommen (Pkt. römisch eins.6.), weshalb die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

Paragraph 2, Absatz 7, DVG das vorliegende Verfahren fortzuführen hat. Diese wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zu – hinsichtlich ihrer Aufgabeninhalte und Einstufung – für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsplätzen im gesamten Ressort (Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) zu tätigen haben, wobei im Hinblick auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Stand an in Frage kommenden freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides zu prüfen ist, auch eine – erneute – aktuelle Prüfung von in Frage kommenden Arbeitsplätzen innerhalb der neu eingerichteten Fernmeldebehörden vorzunehmen sein wird (insbesondere hinsichtlich des A1/4-wertigen Arbeitsplatzes des Leiters der Abteilung Technik). In der Folge wird dem Beschwerdeführer seitens der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sein. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird bei der im fortgesetzten Verfahren vorzunehmenden Prüfung folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten haben: Es ist zwar bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten – für den vorliegenden Fall oben unter Pkt. II.3.2. aufgezeigten – wichtigen dienstlichen Interesses nahezu jede Versetzung rechtlich zulässig. Unzulässig ist eine Versetzung trotz Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses jedoch u.a. dann, wenn die Einteilung nicht auf dem Arbeitsplatz einer gleichwertigen Verwendungsgruppe erfolgt, was die Wertung der Versetzung als Überstellung zur Folge hätte und

§ 8Abs. 2 BDG 1979 der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Beamten bedürfte (s. Vw

GH 20.12.1995, 95/12/0163).Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird bei der im fortgesetzten Verfahren vorzunehmenden Prüfung folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten haben: Es ist zwar bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten – für den vorliegenden Fall oben unter Pkt. römisch zwei.3.2. aufgezeigten – wichtigen dienstlichen Interesses nahezu jede Versetzung rechtlich zulässig. Unzulässig ist eine Versetzung trotz Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses jedoch u.a. dann, wenn die Einteilung nicht auf dem Arbeitsplatz einer gleichwertigen Verwendungsgruppe erfolgt, was die Wertung der Versetzung als Überstellung zur Folge hätte und

Paragraph 8, Absatz 2, BDG 1979 der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Beamten bedürfte (s. VwGH 20.12.1995, 95/12/0163). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der vorliegenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der vorliegenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). 3.4. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid war daher

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG iSd vom Beschwerdeführer gestellten Antrags aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zurückzuverweisen.3.4. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid war daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG iSd vom Beschwerdeführer gestellten Antrags aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zurückzuverweisen. 3.5. Zu der Beschwerde gegen die Bescheide vom 19.12.2019 (Zl. W246 2230577-2) und 28.01.2020 (W246 2230577-3) werden am heutigen Tag gesonderte Entscheidungen ergehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2230577.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.