4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion als Leiter des Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik (A1/3 bzw. PF2/1). 4. Mit Bescheid vom 18.12.2019 berief der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Beschwerdeführer
Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion als Leiter des Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik (A1/3 bzw. PF2/1). 5. In dem im Spruch angeführten Schreiben („Bescheid“) vom 19.12.2019 führte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Folgendes aus: „Sehr geehrter Herr Hofrat! Ich ernenne Sie
den §§ 2 bis 5 iVm § 38 Abs. 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. Ich ernenne Sie
den Paragraphen 2 bis 5 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. […] Es gebühren Ihnen
Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab 1. Jänner 2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe PF2, Gehaltsstufe XXXX , mit der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 und mit nächster Vorrückung am XXXX .Es gebühren Ihnen
Paragraphen 117 a und 117 c in Verbindung mit Paragraph 12 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab
Z 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben erfülle, die
in der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen würden. Der Beschwerdeführer gehöre daher
ab 29.01.2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an.6. Mit Bescheid vom 28.01.2020 stellte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Paragraph 16, Ziffer 2, BMG fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben erfülle, die
in der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen würden. Der Beschwerdeführer gehöre daher
Paragraph 16, Ziffer eins, leg.cit. ab 29.01.2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an.
1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner Funktion als Leiter des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz „Referent (A) im höheren Dienst“, Dienstort Wien. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3 bzw. der Verwendungsgruppe PF2/Dienstzulagengruppe 1 zugeordnet.Mit Bescheid vom 18.12.2019 berief der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Beschwerdeführer
Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner Funktion als Leiter des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz „Referent (A) im höheren Dienst“, Dienstort Wien. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3 bzw. der Verwendungsgruppe PF2/Dienstzulagengruppe 1 zugeordnet. In dem im Spruch angeführten Schreiben („Bescheid“) vom 19.12.2019 führte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Folgendes aus: „Sehr geehrter Herr Hofrat! Ich ernenne Sie
den §§ 2 bis 5 iVm § 38 Abs. 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. Ich ernenne Sie
den Paragraphen 2 bis 5 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. […] Es gebühren Ihnen
Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab 1. Jänner 2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe PF2, Gehaltsstufe XXXX , mit der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 und mit nächster Vorrückung am XXXX .Es gebühren Ihnen
Paragraphen 117 a und 117 c in Verbindung mit Paragraph 12 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor (Anwendung des § 38 Abs. 9 und 10 BDG 1979 im angefochtenen „Bescheid“).
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor (Anwendung des Paragraph 38, Absatz 9 und 10 BDG 1979 im angefochtenen „Bescheid“). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es
1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Das vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19.12.2019 erfüllt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides (s. zu diesen mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur im Detail Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58, Rz 2 und 3):3.1. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Das vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19.12.2019 erfüllt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides (s. zu diesen mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur im Detail Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 58,, Rz 2 und 3): Es ist nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet und enthält weder einen Spruch noch eine Rechtsmittelbelehrung (§ 58 Abs. 1 AVG), was nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes starke Indizien für das Nichtvorliegen eines Bescheides sind (vgl. z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Auch wenn die Behörde, die im Übrigen am Tag zuvor einen Bescheid mit sämtlichen notwendigen Bescheidmerkmalen erlassen hat (s. oben unter Pkt. I.4.), in diesem Schreiben zweifelsohne auch rechtliche Ausführungen trifft, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Wille der Behörde erkennbar, hoheitlich und in förmlicher Weise über ein Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers abzusprechen, was sich u.a. auch aus der Anrede („Sehr geehrter Herr Hofrat“) und der sonstigen Formulierung („Mit freundlichen Grüßen“) des Schreibens ableiten lässt (s. hierzu z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; 23.01.2007, 2006/06/0277; 07.09.2005, 2005/12/0141, wonach diese Elemente bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind).Es ist nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet und enthält weder einen Spruch noch eine Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 58, Absatz eins, AVG), was nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes starke Indizien für das Nichtvorliegen eines Bescheides sind vergleiche z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Auch wenn die Behörde, die im Übrigen am Tag zuvor einen Bescheid mit sämtlichen notwendigen Bescheidmerkmalen erlassen hat (s. oben unter Pkt. römisch eins.4.), in diesem Schreiben zweifelsohne auch rechtliche Ausführungen trifft, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Wille der Behörde erkennbar, hoheitlich und in förmlicher Weise über ein Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers abzusprechen, was sich u.a. auch aus der Anrede („Sehr geehrter Herr Hofrat“) und der sonstigen Formulierung („Mit freundlichen Grüßen“) des Schreibens ableiten lässt (s. hierzu z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; 23.01.2007, 2006/06/0277; 07.09.2005, 2005/12/0141, wonach diese Elemente bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind). In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass § 10 DVG, wonach Ernennungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung oder einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt (vgl. S. 6 f. der Beschwerde). Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die „Überstellung“ eines Beamten in eine andere Besoldungs- und Verwendungsgruppe durch Verleihung einer Planstelle grundsätzlich einen Unterfall der „Ernennung“ darstellt (s. Fellner, BDG, § 2, Anm. 11). Die allgemein u.a. für Ernennungen bestehenden, eingeschränkten Formerfordernisse des § 10 DVG gelten jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für den vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im in Beschwerde gezogenen Schreiben vom 19.12.2019 angeführten Fall der Überstellung iSd § 38 Abs. 9 und 10 BDG 1979 nicht, weil diese Absätze im Rahmen des Versetzungsregimes des § 38 leg.cit. verankert sind und die konkreten Voraussetzungen für amtswegige Überstellungen in andere Verwendungsgruppen mittels Zusammenfassung von Verwendungsgruppen des „höheren Dienstes“ regeln.In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Paragraph 10, DVG, wonach Ernennungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung oder einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt vergleiche S. 6 f. der Beschwerde). Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die „Überstellung“ eines Beamten in eine andere Besoldungs- und Verwendungsgruppe durch Verleihung einer Planstelle grundsätzlich einen Unterfall der „Ernennung“ darstellt (s. Fellner, BDG, Paragraph 2,, Anmerkung 11). Die allgemein u.a. für Ernennungen bestehenden, eingeschränkten Formerfordernisse des Paragraph 10, DVG gelten jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für den vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im in Beschwerde gezogenen Schreiben vom 19.12.2019 angeführten Fall der Überstellung iSd Paragraph 38, Absatz 9 und 10 BDG 1979 nicht, weil diese Absätze im Rahmen des Versetzungsregimes des Paragraph 38, leg.cit. verankert sind und die konkreten Voraussetzungen für amtswegige Überstellungen in andere Verwendungsgruppen mittels Zusammenfassung von Verwendungsgruppen des „höheren Dienstes“ regeln. Im Ergebnis liegt somit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine beabsichtigte Überstellung des Beschwerdeführers in eine andere Verwendungsgruppe iSd § 38 Abs. 9 und 10 BDG 1979 somit mittels eines – den Voraussetzungen des § 58 AVG entsprechenden – Bescheides zu ergehen hätte. Hierbei wäre nach § 38 Abs. 9 BDG 1979 u.a. sein Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. 3.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine beabsichtigte Überstellung des Beschwerdeführers in eine andere Verwendungsgruppe iSd Paragraph 38, Absatz 9 und 10 BDG 1979 somit mittels eines – den Voraussetzungen des Paragraph 58, AVG entsprechenden – Bescheides zu ergehen hätte. Hierbei wäre nach Paragraph 38, Absatz 9, BDG 1979 u.a. sein Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. 3.3.
GVG kann eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall entfallen. 3.3.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall entfallen. 3.4. Zu der Beschwerde gegen die Bescheide vom 18.12.2019 (Zl. W246 2230577-1) und 28.01.2020 (W246 2230577-3) werden am heutigen Tag gesonderte Entscheidungen ergehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2230577.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.