← Österreich

{'item': 'W246 2230577-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 38§§ 117a§ 16§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW246 2230577-2 Spruch, W246 2230577-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz V

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, wurde mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14.11.2019 mitgeteilt, dass im Zuge der Neuorganisation der Fernmeldebehörden mittels Änderung der §§ 112 und 113 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) u.a. das bis dato bestehende Frequenzbüro Ende des Jahres aufgelöst werde. Daher sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Leiter des Frequenzbüros (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4 bzw. Verwendungsgruppe PF1/Dienstzulagengruppe 2) mit Ablauf des 31.12.2019 nicht mehr vorhanden, weshalb beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion abzuberufen und mit Wirksamkeit ab 01.01.2020 im neu eingerichteten Fernmeldebüro auf den Arbeitsplatz eines „Referenten (A) in der Abteilung Technik“ (A1/3 bzw. PF2/1) unter Beibehaltung des Dienstortes Wien zur weiteren Dienstleistung zuzuweisen. Diesem Schreiben wurde eine Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes eines „Referenten (A) in der Abteilung Technik“ beigelegt.
  2. Dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, wurde mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14.11.2019 mitgeteilt, dass im Zuge der Neuorganisation der Fernmeldebehörden mittels Änderung der Paragraphen 112 und 113 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) u.a. das bis dato bestehende Frequenzbüro Ende des Jahres aufgelöst werde. Daher sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Leiter des Frequenzbüros (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4 bzw. Verwendungsgruppe PF1/Dienstzulagengruppe 2) mit Ablauf des 31.12.2019 nicht mehr vorhanden, weshalb beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion abzuberufen und mit Wirksamkeit ab 01.01.2020 im neu eingerichteten Fernmeldebüro auf den Arbeitsplatz eines „Referenten (A) in der Abteilung Technik“ (A1/3 bzw. PF2/1) unter Beibehaltung des Dienstortes Wien zur weiteren Dienstleistung zuzuweisen. Diesem Schreiben wurde eine Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes eines „Referenten (A) in der Abteilung Technik“ beigelegt.
  3. Am 26.11.2019 übermittelte der Beschwerdeführer „Einwendungen“ gegen die beabsichtigte Betrauung auf einen geringer-wertigen Arbeitsplatz, in denen er insbesondere auf die mit der Betrauung einhergehenden „beträchtlichen und keinesfalls geringen“ Gehaltseinbußen Bezug nahm. Aufgrund der nunmehr beabsichtigten Verwendungsänderung komme es für den Beschwerdeführer zu einem erheblich erhöhten und umfassenderen Arbeitsumfang im Vergleich zu seiner bisher innegehabten Leitungsfunktion. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der dem Frequenzbüro entsprechende Bereich Frequenzmanagement im nunmehr eingerichteten Fernmeldebüro lediglich mit einer B-wertigen Leitungsfunktion versehen werden soll. Dies sei v.a. unter dem Aspekt nicht verständlich, dass zukünftige Entwicklungen in diesem Bereich immer umfangreicher, komplexer und damit anspruchsvoller würden. Es stelle sich daher die Frage, warum der Arbeitsplatz eines „Referenten (A) in der Abteilung Technik“ nur mit PF2/1 bewertet sei. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines entsprechenden Bescheides, um mittels eines Rechtsmittels gegen die beabsichtigte Vorgehensweise vorgehen zu können.
  4. Am 05.12.2019 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und führte darin aus, dass innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Frist eine Analyse der gehaltsrechtlichen Auswirkungen der beabsichtigten Betrauung nicht hätte vorgenommen werden können. Es werde abermals die Erlassung eines entsprechenden Bescheides beantragt.
  5. Mit Bescheid vom 18.12.2019 berief der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Beschwerdeführer

§ 38Abs.

1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion als Leiter des Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik (A1/3 bzw. PF2/1). 4. Mit Bescheid vom 18.12.2019 berief der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Beschwerdeführer

Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion als Leiter des Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik (A1/3 bzw. PF2/1). 5. In dem im Spruch angeführten Schreiben („Bescheid“) vom 19.12.2019 führte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Folgendes aus: „Sehr geehrter Herr Hofrat! Ich ernenne Sie

den §§ 2 bis 5 iVm § 38 Abs. 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. Ich ernenne Sie

den Paragraphen 2 bis 5 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. […] Es gebühren Ihnen

§§ 117aund 117c in Verbindung mit § 12a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab 1. Jänner 2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe PF2, Gehaltsstufe XXXX , mit der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 und mit nächster Vorrückung am XXXX .Es gebühren Ihnen

Paragraphen 117 a und 117 c in Verbindung mit Paragraph 12 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab

  1. Jänner 2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe PF2, Gehaltsstufe römisch 40 , mit der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 und mit nächster Vorrückung am römisch 40 . Mit freundlichen Grüßen“
  2. Mit Bescheid vom 28.01.2020 stellte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

§ 16

Z 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben erfülle, die

Abschnitt L

Z 17 des Teils 2 der Anlage zu § 2 leg.cit.

in der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen würden. Der Beschwerdeführer gehöre daher

§ 16Z 1 leg.cit.

ab 29.01.2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an.6. Mit Bescheid vom 28.01.2020 stellte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

Paragraph 16, Ziffer 2, BMG fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben erfülle, die

Abschnitt L

Ziffer 17, des Teils 2 der Anlage zu Paragraph 2, leg.cit.

in der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen würden. Der Beschwerdeführer gehöre daher

Paragraph 16, Ziffer eins, leg.cit. ab 29.01.2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den im Spruch genannten „Bescheid“ vom 19.12.2019 und gegen die Bescheide vom 18.12.2019 (Pkt. I.4.) und 28.01.2020 (Pkt. I.6.) im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht eine verbundene Beschwerde.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den im Spruch genannten „Bescheid“ vom 19.12.2019 und gegen die Bescheide vom 18.12.2019 (Pkt. römisch eins.4.) und 28.01.2020 (Pkt. römisch eins.6.) im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht eine verbundene Beschwerde. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass mit dem „Bescheid“ vom 19.12.2019 in Wahrheit eine Überstellung vorgenommen würde. Es komme daher die Bestimmung des § 10 DVG, wonach u.a. Ernennungen keiner Bezeichnung als Bescheid und keiner Begründung bedürfen würden, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Davon ausgehend sei der angefochtene „Bescheid“ vom 19.12.2019 auf die krassest denkbare Weise formell rechtswidrig, enthalte er doch kein einziges Begründungselement, keine Tatsachenfeststellungen, keine Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung. Dem gegenständlichen „Bescheid“ vom 19.12.2019 liege jedoch erkennbar die im ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 18.12.2019 getroffene Entscheidung zugrunde, welche zum Zeitpunkt der Erlassung des „Bescheides“ vom 19.12.2019 noch nicht rechtskräftig gewesen sei, was aufgrund der Beschwerdeerhebung nach wie vor der Fall sei. Im Rahmen des dem „Bescheid“ vom 19.12.2019 zugrundeliegenden Verfahrens hätte daher selbst erst geklärt werden müssen, ob die Voraussetzungen für die zu erlassende Entscheidung erfüllt seien, was zu verneinen sei.Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass mit dem „Bescheid“ vom 19.12.2019 in Wahrheit eine Überstellung vorgenommen würde. Es komme daher die Bestimmung des Paragraph 10, DVG, wonach u.a. Ernennungen keiner Bezeichnung als Bescheid und keiner Begründung bedürfen würden, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Davon ausgehend sei der angefochtene „Bescheid“ vom 19.12.2019 auf die krassest denkbare Weise formell rechtswidrig, enthalte er doch kein einziges Begründungselement, keine Tatsachenfeststellungen, keine Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung. Dem gegenständlichen „Bescheid“ vom 19.12.2019 liege jedoch erkennbar die im ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 18.12.2019 getroffene Entscheidung zugrunde, welche zum Zeitpunkt der Erlassung des „Bescheides“ vom 19.12.2019 noch nicht rechtskräftig gewesen sei, was aufgrund der Beschwerdeerhebung nach wie vor der Fall sei. Im Rahmen des dem „Bescheid“ vom 19.12.2019 zugrundeliegenden Verfahrens hätte daher selbst erst geklärt werden müssen, ob die Voraussetzungen für die zu erlassende Entscheidung erfüllt seien, was zu verneinen sei.
  3. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der – nunmehr zuständigen – Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Schreiben vom 28.04.2020 vorgelegt und sind am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die Beschwerde wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren zu den Zlen. W246 2230577-2 („Bescheid“ vom 19.12.2019), W246 2230577-1 (Bescheid vom 18.12.2019) und W246 2230577-3 (Bescheid vom 28.01.2020) protokolliert.
  4. Mit Schreiben vom 14.12.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der dreimonatigen Entscheidungsfrist ein.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Schreiben vom 22.12.2020, eingelangt am 29.12.2020, dazu auf, innerhalb von drei Wochen folgende Unterlagen zu übermitteln: - die aktuellste Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik (A1/3 bzw. PF2/1) - (sofern vorhanden) Organigramm des Fernmeldebüros und der darin bestehenden Arbeitsplätze ab 01.01.2020 - (sofern vorhanden) Organigramm des Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und der darin bestehenden Arbeitsplätze bis 31.12.2019 - Unterlagen, in denen die ab 01.01.2020 wirksam gewordene Neuorganisation des Fernmeldebüros nachvollziehbar dargelegt werde Zudem wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um Bekanntgabe näherer Informationen hinsichtlich der Erstellung der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung des o.a. Arbeitsplatzes ersucht.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag mit Schreiben vom 28.12.2020 vor.
  7. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11.01.2021 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht u.a. auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
  8. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ersuchte mit Schreiben vom 15.01.2021 darum, die o.a. Frist um eine Woche zu verlängern. Diesem Ersuchen kam das Bundesverwaltungsgericht nach.
  9. Mit Schreiben vom 20.01.2021 übermittelte die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Unterlagen (Arbeitsplatzbeschreibung, Organigramme, Unterlagen zur Neuorganisation des Fernmeldebüros) und gab zudem bekannt, dass die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik im Zuge der Organisationsänderung im Juli 2019 vom Projektteam erstellt worden sei; in diesem Rahmen seien alle Arbeitsplatzbeschreibungen überarbeitet worden.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.01.2021 die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorgelegten Unterlagen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.
  11. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10.02.2021 im Wege seines Rechtsvertreters dazu Stellung.
  12. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht an die Behörde gab diese mit Schreiben vom 19.02.2021 hierzu eine Stellungnahme ab. Dabei legte sie eine Arbeitsplatzbeschreibung und ein Organigramm des Frequenzbüros vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde bis zum 31.12.2019 auf dem Arbeitsplatz „Leiter des Frequenzbüros“ (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4 bzw. Verwendungsgruppe PF1/Dienstzulagengruppe 2) am Dienstort Wien dauernd verwendet. Bis zur erfolgten Neuorganisation der Fernmeldebehörden bestanden diese neben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus den vier Fernmeldebüros, dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und dem Frequenzbüro. Im Zuge der Neuorganisation der Fernmeldebehörden wurden die vier Fernmeldebüros, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und das Frequenzbüro mit Ablauf des 31.12.2019 aufgelöst und ab 01.01.2020 durch ein neu eingerichtetes Fernmeldebüro mit bundesweiter Zuständigkeit ersetzt, womit auch der o.a. Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ weggefallen ist. Das neu eingerichtete Fernmeldebüro setzt sich neben seiner Leitung samt Assistenz u.a. aus den Abteilungen „Recht“ und „Technik“ zusammen, der Abteilung „Technik“ sind die Bereiche „Frequenzmanagement“ sowie „Monitoring“ und die Bereiche „Ost“, „Süd“, „Mitte“ sowie „West“ nachgeordnet. Dem neu eingerichteten Fernmeldebüro steht sein Leiter vor (Einstufung Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 6), für die nachgeordneten Abteilungen „Recht“ und „Technik“ bestehen ebenfalls Leitungsfunktionen (Einstufung jeweils A1/4). Die der Abteilung „Technik“ nachgeordneten Bereiche „Frequenzmanagement“, „Monitoring“, „Ost“, „Süd“, „Mitte“ und „West“ sind mit A2/6-bewerteten Leitungsfunktionen besetzt. Den Leitern der Abteilungen „Recht“ und „Technik“ sind die „Referenten (A) im höheren Dienst“ (A1/3 bzw. PF2/1) und die „Referenten (B) im gehobenen Dienst“ (A2/4) nachgeordnet. Mit Bescheid vom 18.12.2019 berief der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Beschwerdeführer

§ 38Abs.

1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner Funktion als Leiter des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz „Referent (A) im höheren Dienst“, Dienstort Wien. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3 bzw. der Verwendungsgruppe PF2/Dienstzulagengruppe 1 zugeordnet.Mit Bescheid vom 18.12.2019 berief der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Beschwerdeführer

Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner Funktion als Leiter des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz „Referent (A) im höheren Dienst“, Dienstort Wien. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3 bzw. der Verwendungsgruppe PF2/Dienstzulagengruppe 1 zugeordnet. In dem im Spruch angeführten Schreiben („Bescheid“) vom 19.12.2019 führte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Folgendes aus: „Sehr geehrter Herr Hofrat! Ich ernenne Sie

den §§ 2 bis 5 iVm § 38 Abs. 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. Ich ernenne Sie

den Paragraphen 2 bis 5 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. […] Es gebühren Ihnen

§§ 117aund 117c in Verbindung mit § 12a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab 1. Jänner 2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe PF2, Gehaltsstufe XXXX , mit der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 und mit nächster Vorrückung am XXXX .Es gebühren Ihnen

Paragraphen 117 a und 117 c in Verbindung mit Paragraph 12 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab

  1. Jänner 2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe PF2, Gehaltsstufe römisch 40 , mit der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 und mit nächster Vorrückung am römisch 40 . Mit freundlichen Grüßen“
  2. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens. Diese Feststellungen sind unstrittig.Die unter Pkt. römisch zwei.
  4. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens. Diese Feststellungen sind unstrittig.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor (Anwendung des § 38 Abs. 9 und 10 BDG 1979 im angefochtenen „Bescheid“).

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor (Anwendung des Paragraph 38, Absatz 9 und 10 BDG 1979 im angefochtenen „Bescheid“). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Das vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19.12.2019 erfüllt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides (s. zu diesen mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur im Detail Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58, Rz 2 und 3):3.1. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Das vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19.12.2019 erfüllt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides (s. zu diesen mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur im Detail Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 58,, Rz 2 und 3): Es ist nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet und enthält weder einen Spruch noch eine Rechtsmittelbelehrung (§ 58 Abs. 1 AVG), was nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes starke Indizien für das Nichtvorliegen eines Bescheides sind (vgl. z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Auch wenn die Behörde, die im Übrigen am Tag zuvor einen Bescheid mit sämtlichen notwendigen Bescheidmerkmalen erlassen hat (s. oben unter Pkt. I.4.), in diesem Schreiben zweifelsohne auch rechtliche Ausführungen trifft, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Wille der Behörde erkennbar, hoheitlich und in förmlicher Weise über ein Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers abzusprechen, was sich u.a. auch aus der Anrede („Sehr geehrter Herr Hofrat“) und der sonstigen Formulierung („Mit freundlichen Grüßen“) des Schreibens ableiten lässt (s. hierzu z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; 23.01.2007, 2006/06/0277; 07.09.2005, 2005/12/0141, wonach diese Elemente bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind).Es ist nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet und enthält weder einen Spruch noch eine Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 58, Absatz eins, AVG), was nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes starke Indizien für das Nichtvorliegen eines Bescheides sind vergleiche z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Auch wenn die Behörde, die im Übrigen am Tag zuvor einen Bescheid mit sämtlichen notwendigen Bescheidmerkmalen erlassen hat (s. oben unter Pkt. römisch eins.4.), in diesem Schreiben zweifelsohne auch rechtliche Ausführungen trifft, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Wille der Behörde erkennbar, hoheitlich und in förmlicher Weise über ein Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers abzusprechen, was sich u.a. auch aus der Anrede („Sehr geehrter Herr Hofrat“) und der sonstigen Formulierung („Mit freundlichen Grüßen“) des Schreibens ableiten lässt (s. hierzu z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; 23.01.2007, 2006/06/0277; 07.09.2005, 2005/12/0141, wonach diese Elemente bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind). In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass § 10 DVG, wonach Ernennungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung oder einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt (vgl. S. 6 f. der Beschwerde). Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die „Überstellung“ eines Beamten in eine andere Besoldungs- und Verwendungsgruppe durch Verleihung einer Planstelle grundsätzlich einen Unterfall der „Ernennung“ darstellt (s. Fellner, BDG, § 2, Anm. 11). Die allgemein u.a. für Ernennungen bestehenden, eingeschränkten Formerfordernisse des § 10 DVG gelten jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für den vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im in Beschwerde gezogenen Schreiben vom 19.12.2019 angeführten Fall der Überstellung iSd § 38 Abs. 9 und 10 BDG 1979 nicht, weil diese Absätze im Rahmen des Versetzungsregimes des § 38 leg.cit. verankert sind und die konkreten Voraussetzungen für amtswegige Überstellungen in andere Verwendungsgruppen mittels Zusammenfassung von Verwendungsgruppen des „höheren Dienstes“ regeln.In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Paragraph 10, DVG, wonach Ernennungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung oder einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt vergleiche S. 6 f. der Beschwerde). Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die „Überstellung“ eines Beamten in eine andere Besoldungs- und Verwendungsgruppe durch Verleihung einer Planstelle grundsätzlich einen Unterfall der „Ernennung“ darstellt (s. Fellner, BDG, Paragraph 2,, Anmerkung 11). Die allgemein u.a. für Ernennungen bestehenden, eingeschränkten Formerfordernisse des Paragraph 10, DVG gelten jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für den vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im in Beschwerde gezogenen Schreiben vom 19.12.2019 angeführten Fall der Überstellung iSd Paragraph 38, Absatz 9 und 10 BDG 1979 nicht, weil diese Absätze im Rahmen des Versetzungsregimes des Paragraph 38, leg.cit. verankert sind und die konkreten Voraussetzungen für amtswegige Überstellungen in andere Verwendungsgruppen mittels Zusammenfassung von Verwendungsgruppen des „höheren Dienstes“ regeln. Im Ergebnis liegt somit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine beabsichtigte Überstellung des Beschwerdeführers in eine andere Verwendungsgruppe iSd § 38 Abs. 9 und 10 BDG 1979 somit mittels eines – den Voraussetzungen des § 58 AVG entsprechenden – Bescheides zu ergehen hätte. Hierbei wäre nach § 38 Abs. 9 BDG 1979 u.a. sein Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. 3.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine beabsichtigte Überstellung des Beschwerdeführers in eine andere Verwendungsgruppe iSd Paragraph 38, Absatz 9 und 10 BDG 1979 somit mittels eines – den Voraussetzungen des Paragraph 58, AVG entsprechenden – Bescheides zu ergehen hätte. Hierbei wäre nach Paragraph 38, Absatz 9, BDG 1979 u.a. sein Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. 3.3.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall entfallen. 3.3.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall entfallen. 3.4. Zu der Beschwerde gegen die Bescheide vom 18.12.2019 (Zl. W246 2230577-1) und 28.01.2020 (W246 2230577-3) werden am heutigen Tag gesonderte Entscheidungen ergehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2230577.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.