← Österreich

{'item': 'W248 2194593-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW248 2194593-1 Spruch, W248 2194593-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang:

  1. XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 22.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 22.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, XXXX , am 24.12.2015, gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in Nangarhar geboren zu sein und zuletzt in Kabul gelebt zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei afghanischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem älteren Bruder XXXX , geb. XXXX nach Europa gereist, ein weiterer Bruder XXXX lebe bereits in Wien. Die einzige Schwester des Beschwerdeführers lebe in Deutschland. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe etwa sieben Jahre lang eine Grundschule in Afghanistan besucht. Seine Familie besitze ein Grundstück in Afghanistan, und die finanzielle Situation sei gut. Vor etwa einem Monat habe der Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam mit seinem Bruder XXXX verlassen. Die Reise nach Europa habe etwa USD 7.000,- gekostet.
  4. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, römisch 40 , am 24.12.2015, gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in Nangarhar geboren zu sein und zuletzt in Kabul gelebt zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei afghanischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem älteren Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 nach Europa gereist, ein weiterer Bruder römisch 40 lebe bereits in Wien. Die einzige Schwester des Beschwerdeführers lebe in Deutschland. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe etwa sieben Jahre lang eine Grundschule in Afghanistan besucht. Seine Familie besitze ein Grundstück in Afghanistan, und die finanzielle Situation sei gut. Vor etwa einem Monat habe der Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 verlassen. Die Reise nach Europa habe etwa USD 7.000,- gekostet. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Schwierigkeiten mit einem Geschäftspartner gehabt habe. Sein Vater sei aus diesem Grund entführt worden und seither verschwunden. Weiters gebe es Probleme mit dem Onkel aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten. Der Beschwerdeführer und sein Bruder würden von unbekannten Personen gesucht werden. Vier Personen hätten bereits versucht, den Beschwerdeführer zu entführen. Auch betreffend seinen Bruder habe es Entführungsversuche gegeben. Die Mutter habe ihre Wertgegenstände und Grundstücke verkauft, um die Flucht zu finanzieren.
  5. Am 18.08.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) mit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Der Beschwerdeführer gab an, etwas Pashto, wenig Englisch und Deutsch zu sprechen. Er führte aus, dass der Name seines älteren Bruders in der Erstbefragung falsch angeführt worden sei, richtigerweise heiße sein Bruder XXXX . Sein Bruder habe den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und lebe seit sieben oder acht Jahren in Österreich. Der Vater des Beschwerdeführers sei Geschirrhändler gewesen und habe gemeinsam mit einem Geschäftspartner Waren von Kabul nach Herat gehandelt. Eines Tages, als der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater nicht mehr nach Hause gekommen. Was mit dem Vater geschehen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe einen Onkel und eine Tante, die verheiratet seien. Die Familie besitze Grundstücke in Nangarhar sowie ein Wohnhaus und eine vermietete Wohnung in Kabul. Die Mutter des Beschwerdeführers habe im Jahr etwa 20.000,- bis 30.000,- Afghani vom Onkel erhalten, da dieser die in Nangarhar befindlichen Grundstücke bewirtschaftet habe. Seine Mutter befinde sich noch mit seinen Schwägerinnen im Wohnhaus der Familie in Kabul. Zu seiner Mutter stehe der Beschwerdeführer etwa einmal pro Monat in Kontakt. Er gab weiters an, in Nangarhar geboren und im Iran aufgewachsen zu sein. Im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer zurück nach Afghanistan, in die Stadt Kabul, gezogen. In Afghanistan habe er etwa sieben Jahre lang eine Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer gab an, etwas Pashto, wenig Englisch und Deutsch zu sprechen. Er führte aus, dass der Name seines älteren Bruders in der Erstbefragung falsch angeführt worden sei, richtigerweise heiße sein Bruder römisch 40 . Sein Bruder habe den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und lebe seit sieben oder acht Jahren in Österreich. Der Vater des Beschwerdeführers sei Geschirrhändler gewesen und habe gemeinsam mit einem Geschäftspartner Waren von Kabul nach Herat gehandelt. Eines Tages, als der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater nicht mehr nach Hause gekommen. Was mit dem Vater geschehen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe einen Onkel und eine Tante, die verheiratet seien. Die Familie besitze Grundstücke in Nangarhar sowie ein Wohnhaus und eine vermietete Wohnung in Kabul. Die Mutter des Beschwerdeführers habe im Jahr etwa 20.000,- bis 30.000,- Afghani vom Onkel erhalten, da dieser die in Nangarhar befindlichen Grundstücke bewirtschaftet habe. Seine Mutter befinde sich noch mit seinen Schwägerinnen im Wohnhaus der Familie in Kabul. Zu seiner Mutter stehe der Beschwerdeführer etwa einmal pro Monat in Kontakt. Er gab weiters an, in Nangarhar geboren und im Iran aufgewachsen zu sein. Im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer zurück nach Afghanistan, in die Stadt Kabul, gezogen. In Afghanistan habe er etwa sieben Jahre lang eine Grundschule besucht. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder XXXX von unbekannten Personen bedroht und aufgefordert worden sei, ein Schriftstück zu unterschreiben, andernfalls würden diese Personen den Beschwerdeführer töten. Sein Bruder habe ihm von diesem Vorfall zunächst nicht berichtet. Zwei bis drei Tage später sei der Beschwerdeführer von bewaffneten und verhüllten Personen aus einem Auto heraus angesprochen worden. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie eine Nachricht über seinen Vater hätten. Da der Beschwerdeführer sofort weggelaufen sei, sei es zu keiner Entführung gekommen. Seine Mutter habe daraufhin einen Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen festgestellt und den Schwager in Deutschland kontaktiert. Die Familie habe daraufhin ein Auto und Schmuck verkauft, um die Flucht nach Europa zu finanzieren. Der Beschwerdeführer werde von seinem Onkel XXXX verfolgt. Er sei sicher, dass sein Onkel am Verschwinden seines Vaters beteiligt gewesen sei. Der Onkel habe sich geweigert, die der Familie des Beschwerdeführers zustehenden Grundstücksanteile abzutreten.Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder römisch 40 von unbekannten Personen bedroht und aufgefordert worden sei, ein Schriftstück zu unterschreiben, andernfalls würden diese Personen den Beschwerdeführer töten. Sein Bruder habe ihm von diesem Vorfall zunächst nicht berichtet. Zwei bis drei Tage später sei der Beschwerdeführer von bewaffneten und verhüllten Personen aus einem Auto heraus angesprochen worden. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie eine Nachricht über seinen Vater hätten. Da der Beschwerdeführer sofort weggelaufen sei, sei es zu keiner Entführung gekommen. Seine Mutter habe daraufhin einen Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen festgestellt und den Schwager in Deutschland kontaktiert. Die Familie habe daraufhin ein Auto und Schmuck verkauft, um die Flucht nach Europa zu finanzieren. Der Beschwerdeführer werde von seinem Onkel römisch 40 verfolgt. Er sei sicher, dass sein Onkel am Verschwinden seines Vaters beteiligt gewesen sei. Der Onkel habe sich geweigert, die der Familie des Beschwerdeführers zustehenden Grundstücksanteile abzutreten. Der Beschwerdeführer legte diverse Integrationsunterlagen vor.
  6. Am 17.01.2018 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) mit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine Familie etwa einen Monat nach der (ersten) Einvernahme vor dem BFA aus Afghanistan nach Pakistan habe flüchten müssen. Der Onkel habe die Familienmitglieder für den Fall, dass sie die Grundstückspapiere nicht unterzeichnen würden, mit dem Tod bedroht. Trotz der Flucht des Beschwerdeführers und seines Bruders bestehe weiterhin eine Verfolgungsgefahr durch den Onkel. Die Brüder hätten keinerlei Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan.
  7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Es wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht substantiiert habe darlegen können. Der Beschwerdeführer habe ein vages und abstraktes Vorbringen erstattet, welches inhaltsleer und bloß verallgemeinernd vorgebracht worden sei. Die vorgebrachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien nicht in der Lage gewesen, detailgetreue Angaben über den Onkel zu machen, sodass die Kernfluchtgeschichte unglaubwürdig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie mehrere Jahre unbehelligt in Afghanistan habe leben können und plötzlich wegen Grundstücksstreitigkeiten bzw. Erbschaftsstreitigkeiten verfolgt werden sollte. Auch sei es lebensfremd, dass der Beschwerdeführer seinen mutmaßlichen Entführern durch Weglaufen habe entkommen können, zumal es mehreren Erwachsenen jedenfalls gelungen wäre, den Beschwerdeführer zu entführen oder ihn zu Hause aufzusuchen. In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Es wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht substantiiert habe darlegen können. Der Beschwerdeführer habe ein vages und abstraktes Vorbringen erstattet, welches inhaltsleer und bloß verallgemeinernd vorgebracht worden sei. Die vorgebrachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien nicht in der Lage gewesen, detailgetreue Angaben über den Onkel zu machen, sodass die Kernfluchtgeschichte unglaubwürdig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie mehrere Jahre unbehelligt in Afghanistan habe leben können und plötzlich wegen Grundstücksstreitigkeiten bzw. Erbschaftsstreitigkeiten verfolgt werden sollte. Auch sei es lebensfremd, dass der Beschwerdeführer seinen mutmaßlichen Entführern durch Weglaufen habe entkommen können, zumal es mehreren Erwachsenen jedenfalls gelungen wäre, den Beschwerdeführer zu entführen oder ihn zu Hause aufzusuchen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in die Stadt Kabul, wo er die letzten Jahre gewohnt habe, zu seiner Familie zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und sei jung, gesund, alleinstehend und arbeitsfähig und weise keine Risikofaktoren auf. Der Beschwerdeführer habe einige Jahre lang Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung und der Verpachtung von Grundstücken bezogen, sodass er auch nicht in eine ausweglose finanzielle Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer könne sich ebenfalls in Mazar-e Sharif oder in Herat niederlassen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in die Stadt Kabul, wo er die letzten Jahre gewohnt habe, zu seiner Familie zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und sei jung, gesund, alleinstehend und arbeitsfähig und weise keine Risikofaktoren auf. Der Beschwerdeführer habe einige Jahre lang Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung und der Verpachtung von Grundstücken bezogen, sodass er auch nicht in eine ausweglose finanzielle Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer könne sich ebenfalls in Mazar-e Sharif oder in Herat niederlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.04.2018 zugestellt. 6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG der XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.

  1. Mit Schreiben vom 02.05.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des BFA. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Seine Angaben aus der zweiten Einvernahme am 17.01.2018 seien nicht berücksichtigt worden. Wie ausgeführt, seien die Mutter und die Schwägerinnen des Beschwerdeführers nach Pakistan geflüchtet und würden nicht mehr in Kabul leben. Auch sei eine Stellungnahme vom 01.02.2018 nicht gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen ausführlich und detailliert vorgebracht und verwies auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul. Als Europa- und Iran-Rückkehrer sei er im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei bereits gut integriert, er besuche Deutschkurse und bereite sich aktuell auf seinen Pflichtschulabschluss vor. Er habe ehrenamtlich im XXXX sowie im XXXX des XXXX mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Seine Angaben aus der zweiten Einvernahme am 17.01.2018 seien nicht berücksichtigt worden. Wie ausgeführt, seien die Mutter und die Schwägerinnen des Beschwerdeführers nach Pakistan geflüchtet und würden nicht mehr in Kabul leben. Auch sei eine Stellungnahme vom 01.02.2018 nicht gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen ausführlich und detailliert vorgebracht und verwies auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul. Als Europa- und Iran-Rückkehrer sei er im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei bereits gut integriert, er besuche Deutschkurse und bereite sich aktuell auf seinen Pflichtschulabschluss vor. Er habe ehrenamtlich im römisch 40 sowie im römisch 40 des römisch 40 mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer legte weitere Integrationsunterlagen sowie Onlineartikel über die Situation in Afghanistan vor.
  2. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.05.2018 mit Schreiben vom 03.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Email vom 19.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer sein Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung und weitere Integrationsunterlagen. Das XXXX bestätigte mit Schreiben vom 25.09.2018 das regelmäßige Engagement des Beschwerdeführers als freiwilliger „Botschafter“ im Rahmen des Projektes „ XXXX “ seit Mai
  4. Das römisch 40 bestätigte mit Schreiben vom 25.09.2018 das regelmäßige Engagement des Beschwerdeführers als freiwilliger „Botschafter“ im Rahmen des Projektes „ römisch 40 “ seit Mai
  5. Die XXXX , bestätigte mit Schreiben vom 18.09.2018 das regelmäßige Engagement des Beschwerdeführers als freiwilliger Mitarbeiter im Bereich der XXXX seit August 2018 im Ausmaß von vier Wochenstunden.Die römisch 40 , bestätigte mit Schreiben vom 18.09.2018 das regelmäßige Engagement des Beschwerdeführers als freiwilliger Mitarbeiter im Bereich der römisch 40 seit August 2018 im Ausmaß von vier Wochenstunden.
  6. Mit Schreiben vom 30.11.2020 gab der Beschwerdeführer eine Vollmacht für XXXX bekannt.
  7. Mit Schreiben vom 30.11.2020 gab der Beschwerdeführer eine Vollmacht für römisch 40 bekannt.
  8. Mit Schreiben vom 01.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme seiner „Patenfamilie“ zum Beweis seines in Österreich erreichten Integrationsgrads. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen. Der XXXX bestätigte mit Schreiben vom 03.08.2020 das regelmäßige Engagement des Beschwerdeführers als freiwilliger Mitarbeiter seit Juni 2019 im Ausmaß von 10-20 Wochenstunden.Der römisch 40 bestätigte mit Schreiben vom 03.08.2020 das regelmäßige Engagement des Beschwerdeführers als freiwilliger Mitarbeiter seit Juni 2019 im Ausmaß von 10-20 Wochenstunden. Der Beschwerdeführer legte weiters einen Arztbrief von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27.01.2021 mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) vor. Der Beschwerdeführer nimmt demnach die Medikamente Sertralin, Mirtazapin und Quetiapin regelmäßig ein.Der Beschwerdeführer legte weiters einen Arztbrief von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27.01.2021 mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) vor. Der Beschwerdeführer nimmt demnach die Medikamente Sertralin, Mirtazapin und Quetiapin regelmäßig ein. Die PsychotherapeutIn XXXX bestätigte in einem Schreiben vom 27.01.2021, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2020, aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde.Die PsychotherapeutIn römisch 40 bestätigte in einem Schreiben vom 27.01.2021, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2020, aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde.
  9. Am 08.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und die Möglichkeit hatte, diese umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer führte zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er unter Depressionen leide, oft weine und Alpträume habe, mit den verschriebenen Medikamenten gehe es ihm allerdings besser. Er befinde sich in therapeutischer Behandlung und gehe einmal pro Woche zu seiner Therapie. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er die Medikamente Mirtazapin Hexal, 30mg, Sertralin Genericon, 100mg, Sertralin 1A Pharma, 50mg und Quetiapin pharma, 25mg regelmäßig und das Medikament Quetialan 100mg bei Bedarf einnehme. Er gab diesbezüglich auch an, dass es ihm psychisch bis zum Sommer 2020 gut gegangen sei, erst ab diesem Zeitpunkt habe er Probleme bekommen. Der Beschwerdeführer führte aus, im Alter von 2-3 Jahren gemeinsam mit seinem Bruder XXXX und seiner Mutter, nach dem Verschwinden seines Vaters im Jahr 2002/2003, in den Iran gezogen zu sein. Nach etwa acht Jahren sei die Familie zurück nach Afghanistan gekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er stehe mit seiner Mutter, welche aktuell in der Türkei lebe, regelmäßig etwa einmal pro Woche in Kontakt. Die in Deutschland lebende Schwester des Beschwerdeführers unterstütze die Mutter finanziell. Bis auf seinen Onkel und die angeheiratete Tante habe der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan.Der Beschwerdeführer führte aus, im Alter von 2-3 Jahren gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 und seiner Mutter, nach dem Verschwinden seines Vaters im Jahr 2002 aus 2003,, in den Iran gezogen zu sein. Nach etwa acht Jahren sei die Familie zurück nach Afghanistan gekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er stehe mit seiner Mutter, welche aktuell in der Türkei lebe, regelmäßig etwa einmal pro Woche in Kontakt. Die in Deutschland lebende Schwester des Beschwerdeführers unterstütze die Mutter finanziell. Bis auf seinen Onkel und die angeheiratete Tante habe der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan. Nach Vorhalt der Angaben seines Bruders in dessen Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Großvater Kinder mit drei verschiedenen Frauen gehabt habe. Sein Vater sei das einzige Kind von dessen Mutter, der Onkel stamme von einer anderen Frau, und mit der dritten Frau habe der Großvater fünf Söhne gehabt. Der Halbonkel XXXX sei der Feind der Familie, mit welchem es Probleme gegeben habe. XXXX , ein anderer Halbonkel, habe sich auf die Seite von XXXX gegen die Familie des Beschwerdeführers gestellt. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers habe gemeinsam mit XXXX gearbeitet. Der Beschwerdeführer berichtigte, dass nicht nur ein Onkel, sondern jeder Halbonkel, der mit den Grundstücken in XXXX zu tun gehabt habe, der Mutter jährlich Geld ausbezahlt habe. Die Mieteinnahmen vom Haus und der Wohnung in Kabul erhalte ebenfalls die Mutter. Nach Vorhalt der Angaben seines Bruders in dessen Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Großvater Kinder mit drei verschiedenen Frauen gehabt habe. Sein Vater sei das einzige Kind von dessen Mutter, der Onkel stamme von einer anderen Frau, und mit der dritten Frau habe der Großvater fünf Söhne gehabt. Der Halbonkel römisch 40 sei der Feind der Familie, mit welchem es Probleme gegeben habe. römisch 40 , ein anderer Halbonkel, habe sich auf die Seite von römisch 40 gegen die Familie des Beschwerdeführers gestellt. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers habe gemeinsam mit römisch 40 gearbeitet. Der Beschwerdeführer berichtigte, dass nicht nur ein Onkel, sondern jeder Halbonkel, der mit den Grundstücken in römisch 40 zu tun gehabt habe, der Mutter jährlich Geld ausbezahlt habe. Die Mieteinnahmen vom Haus und der Wohnung in Kabul erhalte ebenfalls die Mutter. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens ergänzte der Beschwerdeführer, dass er am Heimweg von der Schule von drei bis vier bewaffneten Jugendlichen angesprochen worden sei. Sie hätten ihn aufgefordert, ins Auto einzusteigen, ihm Schokolade und Süßigkeiten angeboten und ihn mit einer Pistole bedroht. Nach dem Entführungsversuch habe der Beschwerdeführer noch etwa zwei Monate in Afghanistan gelebt. Er habe allerdings das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. Die Männer hätten gesagt, dass sie die Familie des Beschwerdeführers in ganz Afghanistan finden würden und sie die Familienmitglieder, wie den Vater, verschwinden lassen würden. Seine Onkel hätten Kontakte zu kriminellen Banden und würden den Beschwerdeführer überall in Afghanistan finden. Zu seinem Leben in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, gemeinsam mit seinen zwei Brüdern zu leben. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder XXXX gelebt, sein ältester Bruder habe lediglich drei Monate gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Iran gelebt. Zu seinem Leben in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, gemeinsam mit seinen zwei Brüdern zu leben. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 gelebt, sein ältester Bruder habe lediglich drei Monate gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Iran gelebt. Der Beschwerdeführer berichtete von seinem ehrenamtlichen Engagement in diversen Einrichtungen sowie von seinen bereits absolvierten Deutschkursen. Er habe bereits die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden und besuche aktuell fünf Mal pro Woche einen Deutsch-B1 Kurs. Weiters wolle er eine Ausbildung zum Altenpfleger machen. Sein ältester Bruder unterstütze den Beschwerdeführer finanziell, indem er ihm regelmäßig Taschengeld gebe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er die Ehegatten XXXX als seine Wahleltern bezeichne. Er habe zu seinen „Wahleltern“ eine sehr enge Beziehung und werde von ihnen finanziell unterstützt. Sie würden einander vier bis fünf Mal pro Woche sehen und Zeit miteinander verbringen. Der Beschwerdeführer berichtete von seinem ehrenamtlichen Engagement in diversen Einrichtungen sowie von seinen bereits absolvierten Deutschkursen. Er habe bereits die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden und besuche aktuell fünf Mal pro Woche einen Deutsch-B1 Kurs. Weiters wolle er eine Ausbildung zum Altenpfleger machen. Sein ältester Bruder unterstütze den Beschwerdeführer finanziell, indem er ihm regelmäßig Taschengeld gebe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er die Ehegatten römisch 40 als seine Wahleltern bezeichne. Er habe zu seinen „Wahleltern“ eine sehr enge Beziehung und werde von ihnen finanziell unterstützt. Sie würden einander vier bis fünf Mal pro Woche sehen und Zeit miteinander verbringen. Der Zeuge XXXX führte aus, den Beschwerdeführer durch XXXX , einen langjährigen Freund, kennen gelernt zu haben. Dieser habe ihn gefragt, ob er einen jungen Mann, welcher depressiv sei, zu ihm schicken dürfe. Der Beschwerdeführer habe jemanden zum Reden gebraucht. Seitdem würden sie etwa zwei Mal pro Woche gemeinsam afghanische Gerichte essen. Der Zeuge sehe den Beschwerdeführer insgesamt zwei bis vier Mal pro Woche. Seine Gattin helfe dem Beschwerdeführer regelmäßig beim Deutsch lernen. Der Zeuge bestätigte ausdrücklich die seiner Ansicht nach gute Integration und das große Interesse des Beschwerdeführers am Beruf des Altenpflegers. Er führte weiters aus, dass er für den Beschwerdeführer als Vertrauensperson eine wichtige Stütze sei, sie einander vertrauen würden und er dem Beschwerdeführer gerne helfe, da es diesem neue Möglichkeiten eröffne. Der Zeuge bezeichnete den Beschwerdeführer als äußerst hilfsbereiten, ehrlichen, armen und depressiven Burschen, der alles richtigmachen möchte. Der Zeuge römisch 40 führte aus, den Beschwerdeführer durch römisch 40 , einen langjährigen Freund, kennen gelernt zu haben. Dieser habe ihn gefragt, ob er einen jungen Mann, welcher depressiv sei, zu ihm schicken dürfe. Der Beschwerdeführer habe jemanden zum Reden gebraucht. Seitdem würden sie etwa zwei Mal pro Woche gemeinsam afghanische Gerichte essen. Der Zeuge sehe den Beschwerdeführer insgesamt zwei bis vier Mal pro Woche. Seine Gattin helfe dem Beschwerdeführer regelmäßig beim Deutsch lernen. Der Zeuge bestätigte ausdrücklich die seiner Ansicht nach gute Integration und das große Interesse des Beschwerdeführers am Beruf des Altenpflegers. Er führte weiters aus, dass er für den Beschwerdeführer als Vertrauensperson eine wichtige Stütze sei, sie einander vertrauen würden und er dem Beschwerdeführer gerne helfe, da es diesem neue Möglichkeiten eröffne. Der Zeuge bezeichnete den Beschwerdeführer als äußerst hilfsbereiten, ehrlichen, armen und depressiven Burschen, der alles richtigmachen möchte. Der Beschwerdeführer legte weitere Integrationsunterlagen sowie eine Bestätigung zur Arbeitsaufnahme im XXXX vom 01.02.2021 vor. Der Beschwerdeführer legte weitere Integrationsunterlagen sowie eine Bestätigung zur Arbeitsaufnahme im römisch 40 vom 01.02.2021 vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2 Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in ● den Bezug habenden Verwaltungsakt, ● das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem, ● das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020, ● die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, ● die EASO Country Guidance Afghanistan - Guidance note and common analysis (Dezember 2020), ● das ACCORD – Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 27.01.2021, ● die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation AFGHANISTAN vom 01.12.2016: Depression, Psychiatrie, psychische Behandlung; Medikamente: Mirtazipan - Blue Fish und Lendorm, ● die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation AFGHANISTAN vom 08.06.2017: Medikamente gegen psychotische Störung und Depressionen sowie ● die aktuellen COVID-19 Zahlen zu Afghanistan OCHA, WHO: Strategic Situation Report: COVID-19 No. 90 (4 February 2021), werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht ebenfalls Englisch, Deutsch und ein wenig Pashto. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht ebenfalls Englisch, Deutsch und ein wenig Pashto. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar geboren und lebte anschließend für kurze Zeit in Kabul. Im Alter von zwei bis drei Jahren zog er gemeinsam mit seinem Bruder XXXX und seiner Mutter in den Iran. Nach etwa acht Jahren kehrte die Familie nach Afghanistan, in die Stadt Kabul, zurück, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar geboren und lebte anschließend für kurze Zeit in Kabul. Im Alter von zwei bis drei Jahren zog er gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 und seiner Mutter in den Iran. Nach etwa acht Jahren kehrte die Familie nach Afghanistan, in die Stadt Kabul, zurück, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise lebte. Der Vater des Beschwerdeführers ist seit etwa 2002 verschwunden. XXXX , der älteste Bruder des Beschwerdeführers, stellte am 12.07.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 29.04.2011 wurde ihm vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die einzige Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan sechs Onkel väterlicherseits, bei denen es sich um Halbbrüder seines Vaters handelt, und Tanten mütterlicherseits. Der Vater des Beschwerdeführers ist seit etwa 2002 verschwunden. römisch 40 , der älteste Bruder des Beschwerdeführers, stellte am 12.07.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 29.04.2011 wurde ihm vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die einzige Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan sechs Onkel väterlicherseits, bei denen es sich um Halbbrüder seines Vaters handelt, und Tanten mütterlicherseits. Im Eigentum der Kernfamilie des Beschwerdeführers stehen ein Wohnhaus und eine Wohnung in Kabul sowie Anteile an einem 40-50 Hektar großen Grundstück in Nangarhar. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in der Türkei und erhält die Mieteinnahmen der Liegenschaften in Kabul. Außerdem erhält sie pro Jahr 25.000 – 30.000 Afghani aus der Bewirtschaftung des Grundstücks in Nangarhar. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers ist für afghanische Verhältnisse gut. Der Beschwerdeführer verfügt über eine siebenjährige Schulbildung. Der Beschwerdeführer leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und nimmt regelmäßig die Medikamente Mirtazapin Hexal, 30mg, Sertralin Genericon, 100mg, Sertralin 1A Pharma, 50mg und Quetiapin pharma, 25mg ein. Seit Oktober 2020 befindet er sich in psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer ist volljährig, arbeitsfähig und arbeitswillig. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. 2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von seinem Geschäftspartner, seinen Halbbrüdern oder den Taliban entführt und getötet wurde. Der Beschwerdeführer wurde wegen Grundstücksstreitigkeiten von seinem Onkel weder bedroht noch verfolgt. Es gab keinen Entführungsversuch von unbekannten Personen, welcher die Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan ausgelöst hätte. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen konkreter Verfolgungs- oder Lebensgefahr iSd GFK verlassen. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan gemeinsam mit seinem Bruder XXXX und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.3 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit seinem Bruder XXXX nach Österreich ein und hält sich seit über fünf Jahren durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.12.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 nach Österreich ein und hält sich seit über fünf Jahren durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.12.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer lebt seit über fünf Jahren in gemeinsamen Haushalt mit seinen Brüdern in Österreich. Er erhält regelmäßig finanzielle und sonstige Unterstützung durch seinen ältesten Bruder XXXX . Der Beschwerdeführer lebt seit über fünf Jahren in gemeinsamen Haushalt mit seinen Brüdern in Österreich. Er erhält regelmäßig finanzielle und sonstige Unterstützung durch seinen ältesten Bruder römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat weitere nahe Bezugspersonen in Österreich. Zur seiner „Patenfamilie“ hat er eine vertrauensvolle Beziehung und verbringt mehrmals pro Woche seine Freizeit mit seinen „Pateneltern“. Dabei wird er von seiner „Patenfamilie“ wie ein Sohn bzw. Enkelsohn unterstützt. Zwischen der „Patenmutter“ XXXX , dem „Patenvater“ XXXX und dem Beschwerdeführer besteht eine quasifamiliäre Bindung. Der Beschwerdeführer hat weitere nahe Bezugspersonen in Österreich. Zur seiner „Patenfamilie“ hat er eine vertrauensvolle Beziehung und verbringt mehrmals pro Woche seine Freizeit mit seinen „Pateneltern“. Dabei wird er von seiner „Patenfamilie“ wie ein Sohn bzw. Enkelsohn unterstützt. Zwischen der „Patenmutter“ römisch 40 , dem „Patenvater“ römisch 40 und dem Beschwerdeführer besteht eine quasifamiliäre Bindung. Der Beschwerdeführer ist außerordentlich hilfsbereit, sehr gut in Österreich integriert und verfügt über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau. Er besuchte in Österreich diverse Deutsch- und Integrationskurse und absolvierte seinen Pflichtschulabschluss. Der Beschwerdeführer hat sich seit 2016 vielfältig ehrenamtlich in Österreich engagiert. Er fungierte als freiwilliger „Botschafter“ im Rahmen des Projektes „ XXXX “ des XXXX , arbeitete im XXXX und beim XXXX und engagierte sich regelmäßig ehrenamtlich als freiwilliger Mitarbeiter im Bereich der Sozialbegleitung der XXXX , im Ausmaß von vier Wochenstunden. Trotz seiner psychischen Probleme engagiert sich der Beschwerdeführer seit Juni 2019 im Ausmaß von 10-20 Wochenstunden im XXXX . Der Beschwerdeführer hat sich seit 2016 vielfältig ehrenamtlich in Österreich engagiert. Er fungierte als freiwilliger „Botschafter“ im Rahmen des Projektes „ römisch 40 “ des römisch 40 , arbeitete im römisch 40 und beim römisch 40 und engagierte sich regelmäßig ehrenamtlich als freiwilliger Mitarbeiter im Bereich der Sozialbegleitung der römisch 40 , im Ausmaß von vier Wochenstunden. Trotz seiner psychischen Probleme engagiert sich der Beschwerdeführer seit Juni 2019 im Ausmaß von 10-20 Wochenstunden im römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und wird finanziell von seinem ältesten Bruder und der Familie XXXX unterstützt. Aufgrund seiner vielen Kontakte konnte der Beschwerdeführer, trotz seiner psychischen Probleme, eine Bestätigung zur Arbeitsaufnahme vorlegen. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und wird finanziell von seinem ältesten Bruder und der Familie römisch 40 unterstützt. Aufgrund seiner vielen Kontakte konnte der Beschwerdeführer, trotz seiner psychischen Probleme, eine Bestätigung zur Arbeitsaufnahme vorlegen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich jedenfalls ein schützenswertes Privatleben iSd. Art 8 EMRK.Der Beschwerdeführer hat in Österreich jedenfalls ein schützenswertes Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK. 2.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von anderen Personen oder Gruppen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit den Halbbrüdern seines Vaters weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch seine Onkel oder durch andere Personen. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts im Iran und in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine „westliche“ Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden wäre. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit. Er kann daher nach Afghanistan, in seine Herkunftsprovinz Kabul, zurückkehren. Die Stadt Kabul ist unter Regierungskontrolle, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe statt. Im letzten Quartal des Jahres 2019 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen, sodass die Erreichbarkeit weitgehend sicher erfolgen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres und soziales Netzwerk in Afghanistan und kann mit finanzieller Unterstützung seiner Familie rechnen. Ein Onkel lebt im Sommer in Kabul. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besitzt ein Wohnhaus und eine Wohnung in Kabul, sodass sein dringendes Wohnbedürfnis befriedigt wäre. Er könnte ebenfalls bei seinem Onkel zumindest vorübergehend unterkommen. Durch seine vergleichsweise wohlhabende Familie wäre der Beschwerdeführer nicht sofort auf eine Arbeit angewiesen, sodass seine grundlegendsten Bedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befriedigt werden könnten, bis er eine Arbeit gefunden hat und sich selbst versorgen kann. Der Beschwerdeführer verfügt zwar aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten nur über geringe Arbeitserfahrung, jedoch über eine siebenjährige Schulbildung und Sprachkenntnisse in Dari, Pashto, Englisch und Deutsch. Sollte der Beschwerdeführer nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren wollen, steht ihm weiters die Stadt Mazar-e Sharif als innerstaatliche Ansiedlungsalternative zur Verfügung. Die Stadt Herat steht derzeit nicht als innerstaatliche Ansiedlungsalternative zur Verfügung. Die Sicherheitslage sowohl in Herat als auch in Mazar-e Sharif kann nicht gänzlich isoliert von den anderen Distrikten der Provinzen Herat und Balkh betrachtet werden. Die Sicherheitslage hat sich sowohl in der Provinz Herat als auch insbesondere in der Provinz Balkh in den letzten Jahren stetig verschlechtert. Auch in Herat-Stadt und in Mazar-e Sharif wurde eine Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten Jahren dokumentiert. Trotz des Anstiegs der Kriminalität und der sicherheitsrelevanten Vorfälle gelten diese Städte noch als vergleichsweise sicher. Beide Städte verfügen über internationale Flughäfen. Die Anreise nach Mazar-e Sharif kann weitgehend gefahrfrei erfolgen. Bezüglich Herat kann aufgrund divergierender Berichte nicht festgestellt werden, ob die Anreise vom Flughafen in die Stadt ausreichend sicher erfolgen kann. Die Wohnraum-, Arbeitsmarkt- und Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif waren bereits vor der Covid-19 Pandemie angespannt. Die sozioökonomischen Auswirkungen von Covid-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit. Die Preisanstiege für Lebensmittel scheinen seit April 2020 zwar nachgelassen zu haben, wobei die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) zwischen März und November 2020 deutlich (um 18-31%) gestiegen sind. Laut Prognose des FEWS befindet sich die Versorgungslage in Mazar-e Sharif im Zeitraum Februar 2021 bis Mai 2021 in der zweitniedrigsten Stufe 2 „stressed“ (Stufe 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung und wurde daher von Stufe 3 „Krise“ zurückgestuft. Laut Prognose des FEWS befindet sich Herat im Zeitraum Februar 2021 bis Mai 2021 in der Stufe 3 des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 3, auch „Crisis“ genannt, weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken – und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien. Die Nahrungsmittelversorgung hat sich daher verschlechtert, da sie von Stufe 2 „stressed“ wieder auf Stufe 3 hinaufgestuft wurde. Am Arbeitsmarkt war es zwar schwierig, da eine große Anzahl an Menschen aus verschiedensten Regionen insbesondere nach Mazar-e Sharif kommen, die größtenteils ebenfalls auf Arbeitssuche sind, aber insbesondere im Bereich der Gelegenheitsarbeiten ohne besondere Vorkenntnisse möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf diese Weise ein Einkommen auf dem dort üblichen Niveau zu erzielen. Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. In der Stadt Herat sind die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung Tagelöhner, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne verfügbare Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif, er lebte jedoch etliche Jahre lang in Kabul, sodass er mit dem Leben in einer Großstadt vertraut ist. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig, da er sich trotz seines jungen Alters nach der Ausreise aus Afghanistan, wenn auch gemeinsam mit seinem älteren Bruder, ohne entsprechende Sprachkenntnisse behaupten konnte und verfügt durch seinen Aufenthalt in Österreich über mehr Lebenserfahrung sowie durch sein vielfältiges Engagement über geringfügige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen, welche ihm insbesondere in der aktuell angespannten Situation behilflich sein werden, um ein geregeltes Einkommen zu sichern. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers wäre sowohl in Kabul, als auch in Mazar- e Sharif gewährleistet. Obwohl sich die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit nur langsam entwickelt, existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Im Regional Hospital Darwazi Balkh in Mazar-e Sharif und im Karte Sae Mental Hospital in Kabul können außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen in Anspruch genommen werden. In Kabul gibt es weiters ein privates psychiatrisches Krankenhaus. Die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente bzw. deren Wirkstoffe sind ebenfalls in Kabul und Mazar-e Sharif verfügbar. Aufgrund seiner relativ wohlhabenden Familie könnte sich der Beschwerdeführer die benötigten Medikamente leisten. Hinzu kommt, dass die Familie des Beschwerdeführers Kontakte zu medizinischem Personal hat, die im Bedarfsfall der Zugang zu medizinischer Versorgung erleichtern würden. Ein Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau haben in Afghanistan Medizin studiert, sodass davon auszugehen ist, dass in Afghanistan noch Kontakte zu Studien- und Arbeitskollegen bestehen bzw. diese leicht wiederhergestellt werden können. Nicht zuletzt ist auch der Schwager des Beschwerdeführers, der mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, praktizierender Arzt in Deutschland und ist auch von diesem davon auszugehen, dass er noch über entsprechende Kontakte in den Herkunftsstaat verfügt, die den Beschwerdeführer – sofern dies notwendig würde – bei einer allfällig notwendigen Behandlung unterstützen würden. Nach Ansicht des Gerichtes wäre der Beschwerdeführer, aufgrund seiner individuellen Verhältnisse, trotz seiner psychischen Erkrankung und trotz der aktuell angespannten Wirtschaftslage im Stande, sich grundsätzlich und auch in der derzeitigen Situation selbstständig eine Existenz in Afghanistan aufzubauen. Wie von UNHCR gefordert, wäre der notwendige Zugang zu Nahrungsmitteln, einer Arbeit, einer Unterkunft und zu medizinsicher Versorgung, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten, durch die finanzielle Unterstützung seiner Familie, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer gewährleistet. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass er in den genannten Städten ein Leben ohne unbillige Härten führen könnte und nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Ausgehend von aktuellen Länderberichten zu Afghanistan und unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und der Berichte des EASO aus Dezember 2020 sowie die aktuelle Berichterstattung zur Covid-19 Pandemie in Afghanistan berücksichtigend, ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Verhältnisse eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in seine Herkunftsprovinz Kabul und alternativ in Mazar-e Sharif zumutbar. 2.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB) mit den dort zitierten Quellen - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO) - ACCORD – Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 27.01.2021, - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation AFGHANISTAN vom 01.12.2016: Depression, Psychiatrie, psychische Behandlung; Medikamente: Mirtazipan - Blue Fish und Lendorm, - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation AFGHANISTAN vom 08.06.2017: Medikamente gegen psychotische Störung und Depressionen - OCHA, WHO: Strategic Situation Report: COVID-19 No. 90 (4 February 2021) 2.5.1 Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). 2.5.1.1 Aktuelle Entwicklungen: Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  10. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.

NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). 2.5.1.2 COVID-19: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren. Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 04.02.2021 55.256 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 2.407 Tote. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). 2.5.2 Allgemeine Wirtschaftslage: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22). Die Auswirkungen von Covid-19 und der damit einhergehende Lockdown hatten katastrophale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der afghanischen Bürger. Aufgrund des Lockdowns verloren viele Menschen Arbeit und Einkommen. Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung. Nach Angaben des Biruni-Instituts haben sechs Millionen Menschen aufgrund der Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 16.10.2020) Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei

des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um zwischen 18-31% gestiegen sind (LIB, Kapitel 3 und 22).

dem INFORM-COVID-19-Risk-Index der Europäischen Kommission ist Afghanistan das Land mit dem fünfthöchsten Risiko von 190 untersuchten Ländern (nach der Zentralafrikanischen Republik, Somalia, Südsudan und Tschad). Dieser Index bewertet Länder anhand dessen, wie sehr sie von humanitären Krisen und Katastrophen betroffen sind und welche Kapazitäten sie haben, um diese zu bewältigen (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Briefing Notes 06.07.2020). Die Weltbank geht in einem jüngst veröffentlichten Bericht davon aus, dass die Armutsrate im Jahr 2020 auf über 72 % steigen wird. Grund seien die wegen der Corona-Krise gesunkenen Einkommen bei gleichzeitig steigenden Lebensmittelpreisen. Die Aussichten für die afghanische Wirtschaft seien düster. Präsident Ghani geht davon aus, dass geschätzte 90% der Bevölkerung unterhalb der Armutsrate von 2 US-Dollar pro Tag leben (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Briefing Notes 20.07.2020). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (

der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (

der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). 2.5.3 Medizinische Versorgung: Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 23). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (LIB, Kapitel 23). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten zwischen Jänner und August 2020 30 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen (LIB, Kapitel 23). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel 23). Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-

  1. Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel 3). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel 23.1.). 2.5.3.1 Medikamente: Mirtazapin kann über einen Arzneimittelmarkt in Kabul bezogen werden (10 Tabletten kosten 300 AFA/4,24 EUR). Mirtazapin kann über einen Arzneimittelmarkt in Kabul bezogen werden (10 Tabletten kosten 300 AFA/4,24 EUR). Lendorm mit dem Wirkstoff Brotizolom ist nicht in Kabul verfügbar. Jedoch sind in Kabul andere Benzodiazepine erhältlich. Patient/innen brauchen ein Rezept, um diese Medikamente zu kaufen. Patient/innen müssen die Kosten alleine tragen, es gibt keine Unterstützung durch Staat oder NGOs. Die genannten Psychopharmaka sind nicht in allen Apotheken verfügbar. Mirtazapin kann in Kabul erworben werden. Lendorm ist in ganz Afghanistan nicht verfügbar (ACCORD -Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 01.12.2016: Depression, Psychiatrie, psychische Behandlung; Medikamente: Mirtazipan - Blue Fish und Lendorm). Die Medikamente Atorvastatin 80 mg (Wirkstoff: Atorvastatin), Trittico 150 mg (Wirkstoff: Trazodone), Amlodipin 5 mg (Wirkstoff: Amlodipin), Seroxat 20 mg (Wirkstoff: Paroxetin), Quetialam 25 mg (Wirkstoff: Quetiapin) sind in Afghanistan und insbesondere in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat verfügbar (Anfragebeantwortung zur Verfügbarkeit von Medikamenten vom 13.08.2018). Das Medikamente Trittico retard 150 mg kostet 235 Afghani und ist in größeren Städten in Afghanistan wie Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat verfügbr. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation AFGHANISTAN: Medikamente gegen psychotische Störung und Depressionen vom 08.06.2017) Die Wirkstoffe Quetiapine, Risperidone, Zolpidem, Oxazepam, Citalopram, Duloxetin, Fluoxetin, Citalopram, Escitalopram und Sertralin sind in Herat, Kabul und Mazar-e Sharif verfügbar (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan: Verfügbarkeit Trazodon (Trittico), Quetiapin (Seroquel) vom 31.07.2019). 2.5.4 Ethnische Minderheiten: In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18). 2.5.4.1 Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 18.2.). 2.5.5 Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 17). 2.5.6 Korruption: Mit einer Bewertung von 16 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0= highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan, auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2019 von Transparency International, von 180 untersuchten Ländern den
  2. Platz, was eine Verschlechterung um einen Platz im Vergleich zum Jahr davor darstellt (https://www.transparency.de/cpi/cpi-2019/cpi-2019-tabellarische-rangliste/). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption vor. Die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv um. Einerseits wird von öffentlich Bediensteten berichtet, die regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert sind. Andererseits gibt es Korruptionsfälle, die erfolgreich vor Gericht gebracht wurden. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist – Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und aus dem Drogenhandel verstärken das Problem. Auch im Justizsystem ist Korruption weit verbreitet, insbesondere im Strafrecht und bei der Anordnung von Haftentlassungen. Trotz der sensiblen Sicherheitslage berichtet der Oberste Gerichtshof von einigen Fortschritten bei der Implementierung des Reformplans im Gerichtswesen. Der Oberste Gerichtshof berichtete auch von einer besseren Koordinierung innerhalb des Justizsektors (LIB, Kapitel 9). 2.5.7 Allgemeine Menschenrechtslage: Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die

Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die

Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). , Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). 2.5.8 Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 20). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 20.1.). 2.5.9 Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5). 2.5.10 Provinzen und Städte: 2.5.10.1 Herkunftsprovinz Kabul: Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-

  1. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (LIB, Kapitel 5.1.). Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (LIB, Kapitel 22). Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB, Kapitel 5.1.). Nationale (Kam Air, Ariana Air) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai…) bieten internationale Flüge von der Türkei, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten und China nach Kabul an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Kunduz, Farah, Herat, Mazar-e Sharif, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot (LIB, Kapitel 5.35.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe statt. Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (LIB, Kapitel 5.1.). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung. Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet. Es wird berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (LIB, Kapitel 5.1.). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Im letzten Quartal des Jahres 2019 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Selbstmordanschläge und IEDs finden statt und es wurde von gezielten Tötungen und Angriff auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz berichtet. Es gibt Berichte über Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen. Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte eine konzertierte Anstrengung zur Auflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind. Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen 38 Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen und kriminelle Banden sowie Luftschläge durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen (LIB, Kapitel 5.1.). 2.5.10.2 Balkh: Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die NSIA schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (LIB, Kapitel 5.5.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. Die Ring Road verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab. Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (LIB, Kapitel 5.5.). Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet. Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern (LIB Kapitel 5.35). Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des
  2. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Weiters unterhalten die US-amerikanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz (LIB, Kapitel 5.5.). Im Zeitraum 01.01.-30.09.2020 dokumentierte UNAMA 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist. Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen. Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch. Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen. Zudem wurde von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (LIB, Kapitel 5.5.). 2.5.10.3 Mazar-e Sharif: Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sie hat 484.492 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 5.5). Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Kapitel 5.5). ACLED registrierte 19 sicherheitsrelevante Vorfälle in Mazar-e Sharif im Zeitraum von 01.03.2019 – 30.06.
  3. Bei über der Hälfte der dokumentierten Vorfälle handelte es sich um Landminen oder improvisierten Sprengkörpern. Berichten von Landinfo zufolge, hat sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif in 2019 verglichen zu 2018 verschlechtert (EASO - Bericht zur Sicherheitslage nach Provinz von September 2020). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Laut telefonischer Auskunft von UNHCR Mazar-e Sharif vom März 2020 würden sich in Mazar-e Sharif die verschiedenen organisierten kriminellen Gruppen hauptsächlich auf Grundlage ihrer ethnischen Identität bilden oder seien einem bestimmten Gebiet zugehörig, das sie als ihr Aktionsgebiet betrachten würden. Es sei sowohl schwierig, einzuschätzen, wie groß und einflussreich diese Gruppen seien, als auch einzuschätzen, welche Absichten sie hätten, da sie sich jeweils aus verschiedenen Untergruppen zusammensetzen würden, sie keine einheitliche Kommandostruktur hätten, äußerst flexibel bezüglich ihrer Loyalitäten seien und ein sprunghaftes Verhalten an den Tag legen würden. Sie seien in der Regel mit Kleinwaffen ausgestattet und in der Lage, bewaffnete Raubüberfälle, Autodiebstähle und Entführungen durchzuführen, indem sie etwa illegale Checkpoints auf der Straße errichten würden. Allerdings seien sie in ihrer Kapazität auf einzelne bzw. kleinere Operationen beschränkt. Auch seien diese Gruppen bislang in keine hochkarätigen Angriffe oder Anschläge verwickelt gewesen. Kriminelle Vorfälle hätten in Mazar-e Sharif seit dem letzten Jahr zugenommen. Sie würden ein breites Spektrum von Straftaten umfassen, darunter Hauseinbrüche, Einbrüche in unbeaufsichtigte Fahrzeuge, Raubüberfälle, bewaffnete Raubüberfälle sowie Tötungsversuche aus persönlichen oder ethnisch bedingten Gründen. Auch von Drogenabhängigen begangene Bagatelldelikte seien in Mazar-e Sharif übliche Vorkommnisse. UNHCR Mazar-e Sharif hält weiters fest, im Vergleich zum letzten Jahr zu einem Anstieg der Kriminalitätsrate gekommen sei (ACCORD Mazar-e Sharif). Zur Präsenz der Taliban hält Landinfo im Bericht vom April 2020 fest, dass es vermutlich eine gewisse Präsenz der Taliban in der Stadt gebe, dass sie jedoch nicht als solche erkennbar seien. Die Taliban hätten in der Stadt wenig Rückhalt, was vermutlich der Grund dafür sei, dass sie dort nur kleinere Anschläge durchführen würden. Solche kleineren Anschläge seien relativ einfach zu bewerkstelligen, da es dafür nicht größerer Mengen an Sprengstoff oder viel Planung und Koordination bedürfe. Weiters findet sich im Landinfo-Bericht die Information, dass die politische Lage in Mazar-e Sharif komplex sei, und dass dort verschiedene bewaffnete Gruppen und Milizen aktiv seien. Die Sicherheit der Stadt sei abhängig von den Handlungen von Mitgliedern der lokalen Regierung, die sich mit bewaffneten Männern umgeben würden. Es sei nicht unüblich, dass es zu Spannungen zwischen verschiedenen lokalen Behörden komme, und manchmal würden diese zu sicherheitsrelevanten Vorfällen führen. Laut Angaben von UNHCR Mazar-e Sharif vom März 2020 sei die Fahrt vom Flughafen in die Stadt im Allgemeinen möglich und nicht bedenklich. Rückkehrende, die per Flugzeug nach Mazar-e Scharif kommen würden, würden vom Flughafen üblicherweise mit dem Taxi in die Stadt fahren. Die Menschen würden allerdings vorsichtshalber nicht nach Einbruch der Dunkelheit draußen unterwegs sein. Nach Einbruch der Dunkelheit würden sich draußen kriminelle Banden herumtreiben, man könne verprügelt werden, und es gebe Fälle von Diebstahl und sogar Entführungen. Dies sei nicht nur etwas, das auf dem Weg zwischen dem Flughafen und der Stadt ständig passiere, sondern ein Phänomen, das überall in der Gegend, auch innerhalb der Stadt, auftrete und ein generelles Problem darstelle (ACCORD Mazar-e Sharif). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35.). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel 5.35.). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35.). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel 5.35.). Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel 3). Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 22). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind auch aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Mazar-e Sharif). Laut Prognose des FEWS befindet sich Mazar-e Sharif im Zeitraum Februar 2021 bis Mai 2021 in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 2, auch „stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 27.01.2021, 3.1.). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). RückkehrerInnen aus Europa würden üblicherweise nicht in Gruppen kommen, sondern eher einzeln und seien häufig vom Rest der Gesellschaft isoliert. Insbesondere jene RückkehrerInnen, die kein soziales Netzwerk in der Stadt hätten, und auch diejenigen, die nicht als Teil einer Gruppe ankommen würden, würden höchstwahrscheinlich zuerst in die Innenstadt gehen und dort eine Wohnung mieten, einfach deshalb, weil sie keine Verbindungen zu den Menschen in den verschiedenen IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen hätten. Wie solche RückkehrerInnen dann in der Stadt zurechtkommen, hänge stark von den individuellen Umständen ab, von Geschlecht, Alter, beruflicher Qualifikation, finanzieller Situation, Glück und vielen anderen Faktoren. Die Arbeitssuche in der Stadt sei sehr schwierig, da eine große Anzahl an Menschen aus verschiedensten Regionen nach Mazar-e Sharif kommen würden, die alle ebenfalls auf Arbeitssuche seien. Laut Angaben von UNHCR Mazar-e Sharif vom März 2020 sei der Zugang zum Arbeitsmarkt in der Stadt sehr beschränkt. Es gebe nur sehr begrenzt offizielle Arbeitsplätze. Da die Aufnahmegemeinden hier mit den gleichen Problemen konfrontiert seien und für sich beanspruchen würden, vorrangig behandelt zu werden, sei es für IDPs und manche Rückkehrende noch schwieriger, Zugang zu Arbeitsplätzen zu erhalten. Darüber hinaus fehle es IDPs und Rückkehrenden häufig an den notwendigen Fähigkeiten für die Arbeitsplätze, die in den Gebieten, in die sie vertrieben worden seien, verfügbar seien. Ganz generell sei der Arbeitsmarkt in einem sehr unzuverlässigen Zustand. An einem Tag verdiene man etwas und am nächsten habe man wiederum keine Arbeit (ACCORD Mazar-e Sharif). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Es verfügt über 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet (LIB, Kapitel 23). 2.5.10.4 Herat: Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen, davon 574.276 in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (LIB, Kapitel 5.13.). Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden. Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Straßen verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala. Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (LIB, Kapitel 5.13.). Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist. Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LIB, Kapitel 5.13.). Während ein UN-Bericht einen Angriff in der Nähe einer schiitischen Moschee im Oktober 2019 dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) zuschrieb und ein Zeitungsartikel vom März 2020 behauptete, dass der ISKP eine Hochburg in der Provinz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.