RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW254 2136149-2 Spruch, W254 2136149-2/20E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tatj
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Ladung vom 24.11.2020, GZ. W254 2136149-1/12Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 09.02.2021 an, zu der die Antragstellerin als nichtamtliche Dolmetscherin für die Sprache Arabisch / Kurdisch geladen wurde. 2. In weiterer Folge fand am 09.02.2021 die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Antragstellerin mit mündlich verkündetem Beschluss als Dolmetscherin bestellt wurde. Die Antragstellerin fungierte als Dolmetscherin in der Verhandlung von 15:45 Uhr bis 17:45 Uhr. 3. Mit Schriftsatz vom 09.02.2021, welcher am selben Tag und daher fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin eine aufgeschlüsselte Gebührennote für ihre Tätigkeiten in der gegenständlichen Verhandlung wie folgt vor: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunden á € 22,70 begonnene Stunde(
- n)über 30 km á € 28,20 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 20,40 km á € 0,42 Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAGAufenthaltskosten Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG Die Reise wurde um Uhr angetreten und um Uhr beendet. Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG Für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90 Für jeden weiteren Band (vom zweiten - ) bis zu € 39,70 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 4 halbe Stunde(
- n)á € 12,40 49,60 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG Übersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60ZeichenÜbersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60, Zeichen Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 1,50: Zeichen Hälfte des 50%-Zuschlages von Grundgebühr wegen bes. sprachl. o. fachl. Schwierigkeit Hälfte des 50 %-Zuschlages von Grundgebühr, wenn Übersetzung in der Zeit von 20:00 – 06:00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat Für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 5 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG Zuschlag für Überprüfung einer Übersetzung € 5,00 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Art der sonstigen Kosten: Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 12,00 Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV á € 2,10 Zwischensumme 86,10 20% Umsatzsteuer 17,22 Gesamtsumme 103,32 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 103,40 4. Mit Parteiengehör vom 16.02.2021, GZ. W254 2136149-2/18Z, wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Honorarnote der nichtamtlichen Dolmetscherin eingeräumt. 5. Es langte nach Ablauf der 14-tägigen Frist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann. Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß § 24 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthaltsort an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthaltsort an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden. Die Gebühren sind daher antragsgemäß mit € 103,40 (inkl. 20% USt) zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage eindeutig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W254.2136149.2.01