RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW256 2197604-1 Spruch, W256 2197604-1/27E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. C
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am
- April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005). Am
- April 2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Über Auftrag der belangten Behörde wurde beim Beschwerdeführer eine sachverständige Volljährigkeitsbeurteilung in Form einer multifaktoriellen Untersuchung vorgenommen und im auf den drei individuellen medizinischen Untersuchungen (körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierenden Gutachten vom
- Juli 2016 der XXXX als „fiktives“ Geburtsdatum des Beschwerdeführers angeführt. Über Auftrag der belangten Behörde wurde beim Beschwerdeführer eine sachverständige Volljährigkeitsbeurteilung in Form einer multifaktoriellen Untersuchung vorgenommen und im auf den drei individuellen medizinischen Untersuchungen (körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierenden Gutachten vom
- Juli 2016 der römisch 40 als „fiktives“ Geburtsdatum des Beschwerdeführers angeführt. Mit Verfahrensanordnung vom
- Juli 2016 wurde durch die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum (
- August 2000) hätten daher nicht durch das gerichtsmedizinische Gutachten belegt werden können. Mit Verfahrensanordnung vom
- Juli 2016 wurde durch die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum (
- August 2000) hätten daher nicht durch das gerichtsmedizinische Gutachten belegt werden können. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde die XXXX Kinder- und Jugendhilfe mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut. Das Bezirksgericht nahm als Geburtsdatum den XXXX an.Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde die römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut. Das Bezirksgericht nahm als Geburtsdatum den römisch 40 an. Der Beschwerdeführer wurde am
- April 2018 im Beisein u.a. seines – wie im Protokoll zu Beginn die anwesenden Personen darstellend angeführt – bevollmächtigten Vertreters durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer – wie dem Protokoll zu entnehmen ist – auf die Frage, ob er jemanden mit der Vertretung in seinem Verfahren bzw. einer Zustellvollmacht beauftragt habe ausdrücklich aus, dass er die XXXX Kinder- und Jugendhilfe mit der Vertretung im Verfahren bzw. mit einer Zustellvollmacht betraut habe. Auch findet sich am Ende der Befragung u.a. folgende „Anmerkung: „Der Vertretung wird das Altersgutachten und die Verfahrensanordnung übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen (02.05.) [eingeräumt].“Der Beschwerdeführer wurde am
- April 2018 im Beisein u.a. seines – wie im Protokoll zu Beginn die anwesenden Personen darstellend angeführt – bevollmächtigten Vertreters durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer – wie dem Protokoll zu entnehmen ist – auf die Frage, ob er jemanden mit der Vertretung in seinem Verfahren bzw. einer Zustellvollmacht beauftragt habe ausdrücklich aus, dass er die römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe mit der Vertretung im Verfahren bzw. mit einer Zustellvollmacht betraut habe. Auch findet sich am Ende der Befragung u.a. folgende „Anmerkung: „Der Vertretung wird das Altersgutachten und die Verfahrensanordnung übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen (02.05.) [eingeräumt].“ Mit E-Mail vom
- April 2018 wurden der XXXX Kinder- und Jugendhilfe die „gewünschten Unterlagen“, nämlich das die Altersfeststellung des Beschwerdeführers betreffende Gutachten vom
- Juli 2016 sowie die dazu ergangene Verfahrensanordnung vom
- Juli 2016 durch die belangte Behörde übermittelt.Mit E-Mail vom
- April 2018 wurden der römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe die „gewünschten Unterlagen“, nämlich das die Altersfeststellung des Beschwerdeführers betreffende Gutachten vom
- Juli 2016 sowie die dazu ergangene Verfahrensanordnung vom
- Juli 2016 durch die belangte Behörde übermittelt. Dazu verwies der durch die XXXX Kinder- und Jugendhilfe vertretene Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
- April 2018 auf den bereits übermittelten Obsorgebeschluss. Dieser gehöre dem Rechtsbestand an, sei insofern bindend und könne dementsprechend nicht durch ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Altersgutachten abgeändert werden. Dazu verwies der durch die römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe vertretene Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
- April 2018 auf den bereits übermittelten Obsorgebeschluss. Dieser gehöre dem Rechtsbestand an, sei insofern bindend und könne dementsprechend nicht durch ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Altersgutachten abgeändert werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt einliegenden Zustellverfügung der belangten Behörde vom
- Mai 2018 persönlich zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch die XXXX Kinder- und Jugendhilfe vertretenen Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall liege keine rechtswirksame Zustellung vor. Der angefochtene Bescheid sei ausschließlich dem (minderjährigen) Beschwerdeführer am
- Mai 2018 und nicht seiner Vertretung zugestellt worden. Aufgrund dieses gravierenden Verfahrensmangels der nicht rechtswirksamen Zustellung werde u.a. die Zurückweisung der vorliegenden Beschwerde sowie die Zustellung des gegenständlichen Bescheids an den Vertreter beantragt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch die römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe vertretenen Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall liege keine rechtswirksame Zustellung vor. Der angefochtene Bescheid sei ausschließlich dem (minderjährigen) Beschwerdeführer am
- Mai 2018 und nicht seiner Vertretung zugestellt worden. Aufgrund dieses gravierenden Verfahrensmangels der nicht rechtswirksamen Zustellung werde u.a. die Zurückweisung der vorliegenden Beschwerde sowie die Zustellung des gegenständlichen Bescheids an den Vertreter beantragt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom
- Jänner 2020 legte der Beschwerdeführer eine der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe erteilte Vollmacht zu der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerde vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat am
- Dezember 2020 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner im Beschwerdeverfahren bekanntgegebenen Vertretung durchgeführt. Die belangte Behörde hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Mit Schreiben vom
- Dezember 2020 wurde die erteilte Vollmacht der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe zurückgelegt. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts brachte die XXXX Kinder- und Jugendhilfe mit Schreiben vom
- Jänner 2021 und vom
- Februar 2021 nochmals vor, dass der angefochtene Bescheid ausschließlich dem Beschwerdeführer am
- Mai 2018 (rechtsunwirksam) zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin zwar einen Scan des Bescheids mittels E-Mail vom
- Mai 2018 an die XXXX Kinder- und Jugendhilfe übermittelt. Ein Original des Bescheids sei aber nie bei dieser eingelangt. Aus prozessualer Vorsicht habe der Beschwerdeführer die XXXX Kinder- und Jugendhilfe (zusätzlich) zur Erhebung einer Beschwerde ausdrücklich bevollmächtigt und wurde diese Vollmacht vom
- Mai 2018 unter einem vorgelegt. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts brachte die römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe mit Schreiben vom
- Jänner 2021 und vom
- Februar 2021 nochmals vor, dass der angefochtene Bescheid ausschließlich dem Beschwerdeführer am
- Mai 2018 (rechtsunwirksam) zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin zwar einen Scan des Bescheids mittels E-Mail vom
- Mai 2018 an die römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe übermittelt. Ein Original des Bescheids sei aber nie bei dieser eingelangt. Aus prozessualer Vorsicht habe der Beschwerdeführer die römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe (zusätzlich) zur Erhebung einer Beschwerde ausdrücklich bevollmächtigt und wurde diese Vollmacht vom
- Mai 2018 unter einem vorgelegt. Dazu wurde sowohl dem Beschwerdeführer, als auch der belangten Behörde Parteiengehör eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom
- März 2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Ausführungen der XXXX Kinder- und Jugendhilfe nichts hinzuzufügen habe. In seiner Stellungnahme vom
- März 2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Ausführungen der römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe nichts hinzuzufügen habe. Die belangte Behörde hat sich zu den Ausführungen der XXXX Kinder- und Jugendhilfe in ihren Schreiben vom
- Jänner 2021 und vom
- Februar 2021 nicht geäußert.Die belangte Behörde hat sich zu den Ausführungen der römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe in ihren Schreiben vom
- Jänner 2021 und vom
- Februar 2021 nicht geäußert. II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem hg Akt.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem hg Akt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Fall, dass ihm der angefochtene Bescheid rechtswirksam zugestellt worden sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom
- August 2016 sei die XXXX Kinder- und Jugendhilfe mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut und dabei XXXX als Geburtsdatum ausgegangen worden. Da somit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der an ihn persönlich erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheids noch minderjährig gewesen sei, liege keine rechtswirksame Zustellung vor.Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Fall, dass ihm der angefochtene Bescheid rechtswirksam zugestellt worden sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom
- August 2016 sei die römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut und dabei römisch 40 als Geburtsdatum ausgegangen worden. Da somit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der an ihn persönlich erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheids noch minderjährig gewesen sei, liege keine rechtswirksame Zustellung vor. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, dass das im Außerstreitverfahren geregelte Obsorgeverfahren lediglich auf die Übertragung der Obsorge eines Minderjährigen an einen Pflegebefohlenen, nicht aber auf die (rechtsverbindliche) Ermittlung seines Geburtsdatums gerichtet ist (siehe dazu OGH, 14.11.2013, 2Ob206/13b). Dementsprechend richtet sich die Dauer einer gerichtlich festgelegten Obsorge auch nicht nach dem im Beschluss angenommenen Geburtsdatum, sondern erlischt eine solche ipso iure mit dem Eintritt der tatsächlichen biologischen Volljährigkeit (siehe dazu nochmals OGH, 14.11.2013 sowie darauf bezugnehmend auch VwGH, 9.1.2020, Ro 2019/19/0010). Bei der Aufnahme des Geburtsdatums im Spruch des Gerichts handelt es sich somit nicht um eine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche gerichtliche Feststellung (siehe erneut VwGH, 9.1.2020, Ro 2019/19/0010). Davon ausgehend war die belangte Behörde daher zu Recht von sich aus gehalten, die vom Beschwerdeführer im Verfahren (mangels geeigneter Nachweise) zweifelhafte Minderjährigkeit und damit seine allenfalls fehlende Prozessfähigkeit (als Vorfrage) eigenständig zu beurteilen (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. in VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0307; 25.2.2016, Ra 2016/19/0007, wonach die Frage des Vorliegens der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit von der Behörde bzw. vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wahrzunehmen ist). Davon ausgehend war die belangte Behörde daher zu Recht von sich aus gehalten, die vom Beschwerdeführer im Verfahren (mangels geeigneter Nachweise) zweifelhafte Minderjährigkeit und damit seine allenfalls fehlende Prozessfähigkeit (als Vorfrage) eigenständig zu beurteilen vergleiche die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. in VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0307; 25.2.2016, Ra 2016/19/0007, wonach die Frage des Vorliegens der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit von der Behörde bzw. vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wahrzunehmen ist). Dabei war die belangte Behörde gemäß der Bestimmung des § 13 Abs. 3 BFA-VG auch berechtigt, infolge der nicht rechtsverbindlich festgestellten und auch ansonsten nicht nachgewiesenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose beim Beschwerdeführer durchzuführen und darauf aufbauend die sich aus dem so ermittelten Geburtsdatum ergebende Volljährigkeit bzw. Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen (vgl. dazu VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0251, mwN, wonach die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Die multifaktorielle Altersdiagnose soll dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann).Dabei war die belangte Behörde gemäß der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG auch berechtigt, infolge der nicht rechtsverbindlich festgestellten und auch ansonsten nicht nachgewiesenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose beim Beschwerdeführer durchzuführen und darauf aufbauend die sich aus dem so ermittelten Geburtsdatum ergebende Volljährigkeit bzw. Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen vergleiche dazu VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0251, mwN, wonach die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Die multifaktorielle Altersdiagnose soll dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann). Im vorliegenden Fall brachte das hinsichtlich seiner Richtigkeit und Schlüssigkeit (auch vom Beschwerdeführer) nicht in Zweifel gezogene Altersgutachten hervor, dass der Beschwerdeführer (zumindest fiktiv) am XXXX geboren und insofern spätestens am XXXX seine Volljährigkeit erreicht hat. Eine gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers konnte daher vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ab diesem Zeitpunkt im Asylverfahren nicht mehr aufrecht sein.Im vorliegenden Fall brachte das hinsichtlich seiner Richtigkeit und Schlüssigkeit (auch vom Beschwerdeführer) nicht in Zweifel gezogene Altersgutachten hervor, dass der Beschwerdeführer (zumindest fiktiv) am römisch 40 geboren und insofern spätestens am römisch 40 seine Volljährigkeit erreicht hat. Eine gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers konnte daher vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ab diesem Zeitpunkt im Asylverfahren nicht mehr aufrecht sein. Dennoch kommt den Beschwerdeausführungen des Beschwerdeführers – wenn auch aus anderen Erwägungen – im Ergebnis Berechtigung zu. Der im Zeitpunkt der Befragung vor der belangten Behörde am
- April 2018 und damit (nach den obigen Ausführungen) volljährige und dementsprechend prozessfähige Beschwerdeführer hat auf die Frage, ob er jemanden mit seiner Vertretung im laufenden Asylverfahren beauftragt habe, nämlich explizit ausgeführt, dass er die XXXX Kinder- und Jugendhilfe mit seiner Vertretung im laufenden Asylverfahren beauftragt habe und wurde dementsprechend von der belangten Behörde auch selbst der im Zuge der Befragung anwesende Mitarbeiter der XXXX Kinder- und Jugendhilfe als bevollmächtigter Vertreter im Protokoll angeführt. Der im Zeitpunkt der Befragung vor der belangten Behörde am
- April 2018 und damit (nach den obigen Ausführungen) volljährige und dementsprechend prozessfähige Beschwerdeführer hat auf die Frage, ob er jemanden mit seiner Vertretung im laufenden Asylverfahren beauftragt habe, nämlich explizit ausgeführt, dass er die römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe mit seiner Vertretung im laufenden Asylverfahren beauftragt habe und wurde dementsprechend von der belangten Behörde auch selbst der im Zuge der Befragung anwesende Mitarbeiter der römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe als bevollmächtigter Vertreter im Protokoll angeführt. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG kann eine Vollmacht vor der Behörde auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Diese Beurkundung kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll erfolgen (vgl. dazu u.a. VwGH, Ra 2016/20/0093 Ra 2016/20/0093 zum VwGVG mit weiteren Hinweisen zum AVG; Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rn 10ff).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG kann eine Vollmacht vor der Behörde auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Diese Beurkundung kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll erfolgen vergleiche dazu u.a. VwGH, Ra 2016/20/0093 Ra 2016/20/0093 zum VwGVG mit weiteren Hinweisen zum AVG; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rn 10ff). Angesichts der in Anwesenheit des Vertreters erfolgten und auch im Protokoll vermerkten Äußerungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Befragung lag daher im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde eine iSd § 10 AVG rechtsgültige –gewillkürte – Vertretung des Beschwerdeführers durch die XXXX Kinder- und Jugendhilfe vor, weshalb auch der angefochtene Bescheid dieser zugestellt werden hätte müssen (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011). Angesichts der in Anwesenheit des Vertreters erfolgten und auch im Protokoll vermerkten Äußerungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Befragung lag daher im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde eine iSd Paragraph 10, AVG rechtsgültige –gewillkürte – Vertretung des Beschwerdeführers durch die römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe vor, weshalb auch der angefochtene Bescheid dieser zugestellt werden hätte müssen (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011). Da im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid aber allein an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, konnte dieser somit nicht wirksam zugestellt und damit in einem Einparteienverfahren – wie im vorliegenden Fall - rechtlich auch nicht existent werden (vgl. dazu VwGH,
- 12.2020, Ra 2020/21/0307; 20.12.2016, Ra 2015/01/0162 sowie demgegenüber im Mehrparteienverfahren VwGH, 28.7.2020, Ra 2019/01/0330; siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rn 426).Da im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid aber allein an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, konnte dieser somit nicht wirksam zugestellt und damit in einem Einparteienverfahren – wie im vorliegenden Fall - rechtlich auch nicht existent werden vergleiche dazu VwGH, 22. 12.2020, Ra 2020/21/0307; 20.12.2016, Ra 2015/01/0162 sowie demgegenüber im Mehrparteienverfahren VwGH, 28.7.2020, Ra 2019/01/0330; siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rn 426). Dass dem Vertreter in weiterer Folge der Bescheid im Original zugekommen und damit allenfalls eine Heilung im Sinne des § 9 Abs 3 ZustellG eingetreten wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies im Übrigen (von der belangten Behörde) auch gar nicht behauptet (siehe dazu die Rechtsprechung des VwGH zu § 9 Abs 3 ZustellG VwGH,
- 9 1999, 99/02/0102 u.v.m., wonach die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Zuge einer Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter bzw der Umstand, dass diesem tatsächlich eine Kopie eines Bescheides zukommt, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann).Dass dem Vertreter in weiterer Folge der Bescheid im Original zugekommen und damit allenfalls eine Heilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG eingetreten wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies im Übrigen (von der belangten Behörde) auch gar nicht behauptet (siehe dazu die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG VwGH,
- 9 1999, 99/02/0102 u.v.m., wonach die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Zuge einer Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter bzw der Umstand, dass diesem tatsächlich eine Kopie eines Bescheides zukommt, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann). Wird ein Bescheid aber nicht rechtswirksam erlassen, so liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht vor, weswegen eine solche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (siehe dazu VwGH, 15.3.2018, Ra 2017/21/0254 unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des VwGH u.a. in 27.4.2011, 2008/23/1027). Es war daher – entsprechend dem Beschwerdebegehren – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden. Eine allenfalls weitere mündliche Verhandlung konnte angesichts des aufgrund der Aktenlage unstrittig feststehenden Sachverhaltes gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu VwGH, 25.9.2019, Ra 2018/09/0192).Es war daher – entsprechend dem Beschwerdebegehren – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden. Eine allenfalls weitere mündliche Verhandlung konnte angesichts des aufgrund der Aktenlage unstrittig feststehenden Sachverhaltes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben vergleiche dazu VwGH, 25.9.2019, Ra 2018/09/0192). zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W256.2197604.1.00