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{'item': 'W274 2216026-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 40§ 38§ 141§ 28§ 101§ 68§ 13§ 1§ 19§ 20§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW274 2216026-1 Spruch, W274 2216026-1/5E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Mit Bescheid des Amts der Buchhaltungsagentur (BHAG) vom 30.6.2014 wurde Amtsdirektorin XXXX , im Folgenden: Beschwerdeführerin (BF), „

§ 40Abs. 2 i

Vm § 38 BDG von Amts wegen aus wichtigem dienstlichem Interesse“ mit Ablauf des 30.06.2014 von ihrer Funktion „Stellvertreterin der Abteilungsleiterin der XXXX (Arbeitsplatzwertigkeit A2/4) am Standort der Buchhaltungsagentur des Bundes abberufen und mit 01.07.2014 mit der Funktion der „Referentin Verrechnung mit EsB“ (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) in der Abteilung XXXX am Standort Wien der Buchhaltungsagentur des Bundes betraut, da sie „die Funktion der stellvertretenden Abteilungsleitung nicht ordnungsgemäß wahrgenommen und durch ihr Verhalten die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Abteilung XXXX gefährdet habe und nicht geeignet sei, die Funktion der Abteilungsleitungsstellvertreterin auszuüben“. Gleichzeitig wurde

§ 38Abs.

7 BDG festgestellt, dass die BF die für die Versetzung (Abberufung) maßgeblichen Gründe

§ 141a Abs. 3 und Abs. 6 BDG zu vertreten habe. § 35 Abs 1 Z 1 Gehalts

G käme zur Anwendung. Mit Bescheid des Amts der Buchhaltungsagentur (BHAG) vom 30.6.2014 wurde Amtsdirektorin römisch 40 , im Folgenden: Beschwerdeführerin (BF), „

Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG von Amts wegen aus wichtigem dienstlichem Interesse“ mit Ablauf des 30.06.2014 von ihrer Funktion „Stellvertreterin der Abteilungsleiterin der römisch 40 (Arbeitsplatzwertigkeit A2/4) am Standort der Buchhaltungsagentur des Bundes abberufen und mit 01.07.2014 mit der Funktion der „Referentin Verrechnung mit EsB“ (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) in der Abteilung römisch 40 am Standort Wien der Buchhaltungsagentur des Bundes betraut, da sie „die Funktion der stellvertretenden Abteilungsleitung nicht ordnungsgemäß wahrgenommen und durch ihr Verhalten die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Abteilung römisch 40 gefährdet habe und nicht geeignet sei, die Funktion der Abteilungsleitungsstellvertreterin auszuüben“. Gleichzeitig wurde

Paragraph 38, Absatz 7, BDG festgestellt, dass die BF die für die Versetzung (Abberufung) maßgeblichen Gründe

Paragraph 141, a Absatz 3 und Absatz 6, BDG zu vertreten habe. Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GehaltsG käme zur Anwendung. Begründend wurde zunächst die dienstrechtliche Stellung der BF und ihre Bestellung zur stellvertretenden Abteilungsleiterin dargestellt. In weiterer Folge wurden zu Pkt

  1. bis
  2. dienstrechtliche Verfehlungen der BF dargestellt, Feststellungen über ein gescheitertes Mediationsverfahren getroffen sowie letztlich rechtlich begründet, aufgrund der „geschilderten dokumentierten Vorfälle“ liege ein „wichtiger dienstlicher Grund“ für die Abberufung der BF von ihrer bisherigen Funktion vor. Die BF habe durch näher dargestellte Umstände innerhalb der Abteilung Spannungsverhältnisse verursacht, ihr unkooperatives Verhalten im Verhältnis zu der Abteilungsleiterin und dem interimistischen Abteilungsleiter gezeigt, was in weiterer Folge zu großen Vertrauenseinbußen seitens ihrer Vorgesetzten sowie teilweise ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geführt habe. Hierdurch sei das Arbeitsklima in der Abteilung XXXX durch ihr beschriebenes Verhalten schwer gestört und die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Abteilung gefährdet worden. Diesbezüglich bestehe Uneinsichtigkeit der BF. Daraus leite sich ab, dass sie nicht geeignet sei, die Funktion der Abteilungsleiterstellvertreterin auszuüben. Begründend wurde zunächst die dienstrechtliche Stellung der BF und ihre Bestellung zur stellvertretenden Abteilungsleiterin dargestellt. In weiterer Folge wurden zu Pkt
  3. bis
  4. dienstrechtliche Verfehlungen der BF dargestellt, Feststellungen über ein gescheitertes Mediationsverfahren getroffen sowie letztlich rechtlich begründet, aufgrund der „geschilderten dokumentierten Vorfälle“ liege ein „wichtiger dienstlicher Grund“ für die Abberufung der BF von ihrer bisherigen Funktion vor. Die BF habe durch näher dargestellte Umstände innerhalb der Abteilung Spannungsverhältnisse verursacht, ihr unkooperatives Verhalten im Verhältnis zu der Abteilungsleiterin und dem interimistischen Abteilungsleiter gezeigt, was in weiterer Folge zu großen Vertrauenseinbußen seitens ihrer Vorgesetzten sowie teilweise ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geführt habe. Hierdurch sei das Arbeitsklima in der Abteilung römisch 40 durch ihr beschriebenes Verhalten schwer gestört und die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Abteilung gefährdet worden. Diesbezüglich bestehe Uneinsichtigkeit der BF. Daraus leite sich ab, dass sie nicht geeignet sei, die Funktion der Abteilungsleiterstellvertreterin auszuüben. Der Bescheid ist gezeichnet mit „Für den Amtsleiter“ Dipl.-Jur. XXXX und versehen mit der Amtsstampiglie „Amt der Buchhaltungsagentur 2“. Als Sachbearbeiterin ist auf der Vorderseite Dipl. Jur. XXXX ersichtlich. Der Bescheid ist gezeichnet mit „Für den Amtsleiter“ Dipl.-Jur. römisch 40 und versehen mit der Amtsstampiglie „Amt der Buchhaltungsagentur 2“. Als Sachbearbeiterin ist auf der Vorderseite Dipl. Jur. römisch 40 ersichtlich. Gegen diesen Bescheid erhob die BF – unvertreten - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den Bescheid rückwirkend aufzuheben. Die BF habe unter anderem die Abberufung nicht zu vertreten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von 25.01.2016 zu W122 2010459-1 wurde der Bescheid

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 40 Abs. 2 und § 38 BDG dahingehend abgeändert, dass statt dem 30.06.2014 der 18.11.2015 und statt dem 01.07.2014 der 19.11.2015 zu gelten habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von 25.01.2016 zu W122 2010459-1 wurde der Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 38, BDG dahingehend abgeändert, dass statt dem 30.06.2014 der 18.11.2015 und statt dem 01.07.2014 der 19.11.2015 zu gelten habe. Festgestellt wurde, dass die BF in mehreren Angelegenheiten entgegen der Weisung ihrer Vorgesetzten gehandelt habe und diesbezüglich nicht einsichtig sei. Das Verständnis der BF, Weisungen zu missachten und Weisungen durch neue zu ersetzen, obwohl es keine rechtliche Notwendigkeit dazu gebe, entspreche einem falschen Rechtsverständnis der BF von ihrer Funktion. Die diesbezüglichen Überzeugungen vertrete die BF - auch in der Verhandlung - konsequent und beharrlich. Die schlechterstellende Verwendungsänderung erfolge im Grunde gerechtfertigt, sei aber hinsichtlich des Zeitpunktes zu korrigieren. Bezogen auf höchstgerichtliche Rechtsprechung führte das Verwaltungsgericht aus, eine bescheidförmig vorzunehmende Versetzung bzw. Verwendungsänderung dürfe erst mit Wirksamkeit zu einem Zeitpunkt verfügt werden, der nach Erteilung der Zustimmungserklärung

§ 101Arb

VG gelegen sei. Dies sei hier vorzunehmen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Festgestellt wurde, dass die BF in mehreren Angelegenheiten entgegen der Weisung ihrer Vorgesetzten gehandelt habe und diesbezüglich nicht einsichtig sei. Das Verständnis der BF, Weisungen zu missachten und Weisungen durch neue zu ersetzen, obwohl es keine rechtliche Notwendigkeit dazu gebe, entspreche einem falschen Rechtsverständnis der BF von ihrer Funktion. Die diesbezüglichen Überzeugungen vertrete die BF - auch in der Verhandlung - konsequent und beharrlich. Die schlechterstellende Verwendungsänderung erfolge im Grunde gerechtfertigt, sei aber hinsichtlich des Zeitpunktes zu korrigieren. Bezogen auf höchstgerichtliche Rechtsprechung führte das Verwaltungsgericht aus, eine bescheidförmig vorzunehmende Versetzung bzw. Verwendungsänderung dürfe erst mit Wirksamkeit zu einem Zeitpunkt verfügt werden, der nach Erteilung der Zustimmungserklärung

Paragraph 101, ArbVG gelegen sei. Dies sei hier vorzunehmen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF - anwaltlich vertreten - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab. Der VwGH wies die Revision mit der Begründung zurück, nach der bereits bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs könne die Gesetzwidrigkeit eines Versetzungs- oder Verwendungsänderungsverfahrens, die darin liege, dass der Beamte entgegen § 101 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ohne Zustimmung des Betriebsrates versetzt werde, im weiteren Verfahren - etwa durch Einholung einer Zustimmungserklärung des Betriebsrates im Berufungsstadium - saniert werden, wobei eine bescheidmäßig vorzunehmende Versetzung bzw. Verwendungsänderung erst mit Wirksamkeit zu einem Zeitpunkt verfügt werden dürfe, der nach Erteilung der Zustimmungserklärung gelegen sei. Der VwGH wies die Revision mit der Begründung zurück, nach der bereits bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs könne die Gesetzwidrigkeit eines Versetzungs- oder Verwendungsänderungsverfahrens, die darin liege, dass der Beamte entgegen Paragraph 101, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ohne Zustimmung des Betriebsrates versetzt werde, im weiteren Verfahren - etwa durch Einholung einer Zustimmungserklärung des Betriebsrates im Berufungsstadium - saniert werden, wobei eine bescheidmäßig vorzunehmende Versetzung bzw. Verwendungsänderung erst mit Wirksamkeit zu einem Zeitpunkt verfügt werden dürfe, der nach Erteilung der Zustimmungserklärung gelegen sei. Mit als „Anbringen“ bezeichnetem Schreiben vom 16.07.2018 wandte sich die BF - anwaltlich vertreten - an das Amt der Buchhaltungsagentur („Herrn Amtsleiter persönlich“) und brachte zusammengefasst vor, trotz fristgerechter Einwendungen hinsichtlich unzulässiger Motive sei der dienstrechtliche Abberufungsbescheid vom 30.06.2014 durch die Personalleiterin Dipl. Jur. XXXX ausgestellt worden. Für dienstrechtliche Angelegenheiten sei aber ausschließlich der Dienststellenleiter (Amtsleiter) des Amts der Buchhaltungsagentur zuständig. Dieser sei in der Causa des Bescheids nie schriftlich in Erscheinung getreten. Das Vorgehen der Personalleiterin Dipl. Jur. XXXX stelle eine Amtsanmaßung dar. Sie erwecke den Anschein, vertretungsbefugte Amtsleiterin zu sein. Aufgrund des Umstands, dass ausschließlich der (monokratische) Amtsleiter zuständig sei (§ 6 AVG iVm § 2 DVG) liege ein Nicht-Bescheid vor. Mit als „Anbringen“ bezeichnetem Schreiben vom 16.07.2018 wandte sich die BF - anwaltlich vertreten - an das Amt der Buchhaltungsagentur („Herrn Amtsleiter persönlich“) und brachte zusammengefasst vor, trotz fristgerechter Einwendungen hinsichtlich unzulässiger Motive sei der dienstrechtliche Abberufungsbescheid vom 30.06.2014 durch die Personalleiterin Dipl. Jur. römisch 40 ausgestellt worden. Für dienstrechtliche Angelegenheiten sei aber ausschließlich der Dienststellenleiter (Amtsleiter) des Amts der Buchhaltungsagentur zuständig. Dieser sei in der Causa des Bescheids nie schriftlich in Erscheinung getreten. Das Vorgehen der Personalleiterin Dipl. Jur. römisch 40 stelle eine Amtsanmaßung dar. Sie erwecke den Anschein, vertretungsbefugte Amtsleiterin zu sein. Aufgrund des Umstands, dass ausschließlich der (monokratische) Amtsleiter zuständig sei (Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, DVG) liege ein Nicht-Bescheid vor. Auch die Zustimmung des Betriebsrats etwa eineinhalb Jahre später sei kollusiv und sittenwidrig erfolgt. Schon am Tag vor der Betriebsratssitzung am

  1. 11.2015 sei am 17.11.2015 die schriftliche Information von Dipl. Jur. XXXX an das BVwG erfolgt, dass die erforderliche Zustimmung voraussichtlich übermorgen dem BVwG nachgereicht werden werde. Im Nicht-Bescheid würden unzulässige Motive ersichtlich. Die BF sei im Verfahren vor dem BVwG nicht vertreten gewesen, habe diesen Umstand nicht erkannt und dieser sei vor dem BVwG nicht abgehandelt worden. Es ergehe nach § 68 AVG iVm § 13 DVG der Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheids vom 30.06.
  2. Um Rechtssicherheit zu erreichen, werde um bescheidmäßige Erledigung ersucht. Auch die Zustimmung des Betriebsrats etwa eineinhalb Jahre später sei kollusiv und sittenwidrig erfolgt. Schon am Tag vor der Betriebsratssitzung am
  3. 11.2015 sei am 17.11.2015 die schriftliche Information von Dipl. Jur. römisch 40 an das BVwG erfolgt, dass die erforderliche Zustimmung voraussichtlich übermorgen dem BVwG nachgereicht werden werde. Im Nicht-Bescheid würden unzulässige Motive ersichtlich. Die BF sei im Verfahren vor dem BVwG nicht vertreten gewesen, habe diesen Umstand nicht erkannt und dieser sei vor dem BVwG nicht abgehandelt worden. Es ergehe nach Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG der Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheids vom 30.06.
  4. Um Rechtssicherheit zu erreichen, werde um bescheidmäßige Erledigung ersucht. Mit Schreiben des Amts der Buchhaltungsagentur vom 23.07.2018 teilte diese der BF mit, der im damaligen Zeitraum zuständige Amtsleiter Mag. XXXX habe der Personalleiterin Dipl. Jur. XXXX die Unterschriftsbefugnis sowohl für den o. g. Bescheid vom 30.06.2014 als auch für die diesem Bescheid vorangegangene Verständigung über die beabsichtigte Versetzung von Amts wegen übertragen. Die entsprechenden Einzeldelegierungen des Amtsleiters lägen im Amt der Buchhaltungsagentur auf. Diese sei befugt gewesen, die beiden Erledigungen für den Amtsleiter zu unterfertigen. Es liege daher kein Grund vor, aus dem der Bescheid für nichtig erklärt werden könne und es werde dem Antrag auf bescheidmäßige Nichtigerklärung des Bescheids vom 30.06.2014 nicht nachgekommen. Betreffend die inhaltlichen Aspekte des Schreibens werde auf das Erkenntnis des BVwG sowie des Verfassungsgerichtshofs in dieser Sache verwiesen. Mit Schreiben des Amts der Buchhaltungsagentur vom 23.07.2018 teilte diese der BF mit, der im damaligen Zeitraum zuständige Amtsleiter Mag. römisch 40 habe der Personalleiterin Dipl. Jur. römisch 40 die Unterschriftsbefugnis sowohl für den o. g. Bescheid vom 30.06.2014 als auch für die diesem Bescheid vorangegangene Verständigung über die beabsichtigte Versetzung von Amts wegen übertragen. Die entsprechenden Einzeldelegierungen des Amtsleiters lägen im Amt der Buchhaltungsagentur auf. Diese sei befugt gewesen, die beiden Erledigungen für den Amtsleiter zu unterfertigen. Es liege daher kein Grund vor, aus dem der Bescheid für nichtig erklärt werden könne und es werde dem Antrag auf bescheidmäßige Nichtigerklärung des Bescheids vom 30.06.2014 nicht nachgekommen. Betreffend die inhaltlichen Aspekte des Schreibens werde auf das Erkenntnis des BVwG sowie des Verfassungsgerichtshofs in dieser Sache verwiesen. Mit „Vorstellung“ vom 17.8.2018 wandte sich die BF - anwaltlich vertreten - neuerlich an das Amt der Buchhaltungsagentur unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 23.07.2018 und brachte vor, die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten obliege ausschließlich dem Leiter der Dienststelle laut DVG. Eine Delegierung oder Übertragung sei aufgrund der gesetzlichen Norm nicht vorgesehen und rechtsunwirksam. Im Verfahren vor dem BVwG sei zur Tagsatzung am 08.10.2015 eine Vollmacht vorgelegt worden, wonach Dipl. Jur. XXXX als Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen habe. Durch die Vorlage der Vollmacht sei die rechtsunwirksame Delegierung vor dem BVwG verschleiert worden. Auch das Gericht hätte die Anleitungspflicht hinsichtlich des Nicht-Bescheides wahrzunehmen gehabt. Die Belegschaftsvertretung, der Betriebsrat, habe nicht aufgeklärt, sondern die Zustimmung zur Versetzung kollusiv zum Bescheid erteilt. Mit „Vorstellung“ vom 17.8.2018 wandte sich die BF - anwaltlich vertreten - neuerlich an das Amt der Buchhaltungsagentur unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 23.07.2018 und brachte vor, die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten obliege ausschließlich dem Leiter der Dienststelle laut DVG. Eine Delegierung oder Übertragung sei aufgrund der gesetzlichen Norm nicht vorgesehen und rechtsunwirksam. Im Verfahren vor dem BVwG sei zur Tagsatzung am 08.10.2015 eine Vollmacht vorgelegt worden, wonach Dipl. Jur. römisch 40 als Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen habe. Durch die Vorlage der Vollmacht sei die rechtsunwirksame Delegierung vor dem BVwG verschleiert worden. Auch das Gericht hätte die Anleitungspflicht hinsichtlich des Nicht-Bescheides wahrzunehmen gehabt. Die Belegschaftsvertretung, der Betriebsrat, habe nicht aufgeklärt, sondern die Zustimmung zur Versetzung kollusiv zum Bescheid erteilt. Mit dem bekämpften Bescheid wies der Bundesminister für Finanzen das „Anbringen“ vom 16.07.2018 sowie das als „Vorstellung“ bezeichnete Schreiben vom 17.08.2018 als unzulässig zurück und führte begründend aus, spätestens mit der in Rechtskraft erwachsenen Sach-entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 25.1.2016 sei der Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 30.06.2014, dessen Nichtigerklärung die BF beantrage, aus dem Rechtsbestand beseitigt und durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2016 ersetzt werden. Die BF habe explizit die Nichtigerklärung des Bescheids des Amts der Buchhaltungsagentur vom 30.06.2014 beantragt. Dieser Antrag sei schon mangels rechtlicher Existenz des bezeichneten Bescheides zurückzuweisen. Das Schreiben des Amts der Buchhaltungsagentur von 23.07.2018 sei rechtlich nicht als Bescheid zu qualifizieren, dies mangels entsprechender Form bzw. normativen Abspruches. Auch der mit Vorstellung bezeichnete Schriftsatz sei als unzulässig zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die - anwaltlich gezeichnete – Beschwerde „samt Vorlageantrag“ mit den Anträgen, das Verwaltungsgericht möge zur Vorstellung vom 17.08.2018 entscheiden, zumal das Amt der BHAG nicht innerhalb von zwei Wochen ein Ermittlungsverfahren aufgenommen habe und die zuständige Behörde aus überwiegendem Verschulden darüber nicht entschieden habe, sondern an eine unzuständige Behörde zur Abhandlung weitergeleitet habe, sowie darüber abzusprechen, dass der im Anbringen bezeichnete Bescheid des Amts der Buchhaltungsagentur vom 30.6.2014 absolut nichtig und sohin rechtlich nicht existent sei. Begründend wurde ausgeführt, mit Anpassung des Dienstrechtsverfahrens an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 01.01.2014 entfalle „der zweite Instanzenzug“ im dienstbehördlichen Verfahren. Hierdurch sei das BMF eine gesetzlich unzuständige Behörde. Der BF sei schon mit E-Mail des BMF vom 11.02.2014 zur Kenntnis gebracht worden, dass ein Tätigwerden seit 01.01.2014 mangels Oberbehörde nicht möglich sei. Der Bescheid des BMF sei absolut nichtig, weil von einer unzuständigen Behörde ausgestellt. Ebenso sei der strittige Bescheid des Amts der Buchhaltungsagentur vom 30.06.2014 nichtig. Die Übertragung bestimmter Kompetenzen in Dienstrechtsangelegenheiten, die nicht Dienstbehörden seien, bedürfte einer Verordnung der Bundesregierung. Eine Delegierung der behördlichen Organwalterschaft durch den gesetzlich bestimmten Amtsleiter an die Personalleiterin sei rechtlich nicht möglich. Durch einen absoluten Nicht-Bescheid könne auch keine neue Zuständigkeit – hier des Bundesverwaltungsgerichts - entstehen. Durch die Beseitigung des Bescheids aus dem Rechtsbestand habe eine Zuständigkeit des BVwG nie entstehen können. Der Bundesminister für Finanzen legte den Verwaltungsakt samt Stellungnahme dem BVwG vor und beantragte, die Beschwerde ab-, hilfsweise zurückzuweisen. Die bescheiderlassende Behörde sehe ihm Vorbringen der BF keinen Vorlageantrag im Sinne des § 15 VwGVG, es sei auch von der bescheiderlassenden Behörde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden. Das Amt der Buchhaltungsagentur habe dem BMF als oberster Dienstbehörde nach § 13 Abs. 2 DVG die Schriftsätze der BF zur bescheidmäßigen Erledigung übermittelt. Der BMF habe nicht als bescheiderlassende Behörde im Instanzenzug entschieden. Die Entscheidung des BMF sei in Ausübung des Aufsichtsrechts erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen legte den Verwaltungsakt samt Stellungnahme dem BVwG vor und beantragte, die Beschwerde ab-, hilfsweise zurückzuweisen. Die bescheiderlassende Behörde sehe ihm Vorbringen der BF keinen Vorlageantrag im Sinne des Paragraph 15, VwGVG, es sei auch von der bescheiderlassenden Behörde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden. Das Amt der Buchhaltungsagentur habe dem BMF als oberster Dienstbehörde nach Paragraph 13, Absatz 2, DVG die Schriftsätze der BF zur bescheidmäßigen Erledigung übermittelt. Der BMF habe nicht als bescheiderlassende Behörde im Instanzenzug entschieden. Die Entscheidung des BMF sei in Ausübung des Aufsichtsrechts erfolgt. Im Übrigen könne ein Behördenleiter untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen. Die Erteilung einer derartigen Approbationsbefugnis (innerbehördliches Mandat) sei als Angelegenheit der behördeninternen Organisation anzusehen und von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst. Die Beschwerde ist unzulässig:

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegen Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegen Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Abs. 2 können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommen Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Absatz 2, können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommen Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Abs. 3 kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse andere Bescheide insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig oder unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

Absatz 3, kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse andere Bescheide insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig oder unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

Abs. 4 können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig geklärt werden, wenn der Bescheid

Absatz 4, können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig geklärt werden, wenn der Bescheid

  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

Abs. 5. ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z. 1 nicht mehr zulässig.

Absatz 5, ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.

Abs. 7 steht auf die Ausübung des der Behörde

den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

Absatz 7, steht auf die Ausübung des der Behörde

den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.

§ 13Abs.

1 DVG ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden in Dienstrechtsangelegenheiten auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

Paragraph 13, Absatz eins, DVG ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden in Dienstrechtsangelegenheiten auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

Abs. 2 ist zur Aufhebung und Abänderung

Abs. 1 und

§ 68Abs.

2 AVG sowie zur Nichtigerklärung

§ 68Abs.

4 AVG die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids im Sinne des § 68 AVG angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid

§ 68Abs.

2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.

Absatz 2, ist zur Aufhebung und Abänderung

Absatz eins und

Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie zur Nichtigerklärung

Paragraph 68, Absatz 4, AVG die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids im Sinne des Paragraph 68, AVG angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid

Paragraph 68, Absatz 2, AVG - ausgenommen in den Fällen des Absatz eins, - abändern oder aufheben.

§ 1Abs.

1 Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet.

Paragraph eins, Absatz eins, Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet. Diese unterliegt

§ 19Abs.

1 der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Diese unterliegt

Paragraph 19, Absatz eins, der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.

§ 20Abs.

1 ist für Beamte

Abs. 2 das „Amt der Buchhaltungsagentur“ in Wien eingerichtet. Dieses Amt ist als Dienstbehörde dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

Paragraph 20, Absatz eins, ist für Beamte

Absatz 2, das „Amt der Buchhaltungsagentur“ in Wien eingerichtet. Dieses Amt ist als Dienstbehörde dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 68 Abs. 7 AVG sowie schon aufgrund des Wortes „kann“ bzw. „können“ im § 68 Abs. 2 bis 4 AVG, steht auf die Ausübung der der Behörde

Abs. 2 bis Abs. 4 eingeräumten Abänderungs- und Behebungsbefugnisse niemandem ein subjektives Recht, ein verfolgbarer Rechtsanspruch zu. Judikatur und Lehre ziehen daraus die radikale Konsequenz, dass es im unkontrollierbaren Ermessen der Behörde liegt, ob sie auch von den ihr in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht oder nicht, weil die Partei weder durch das gänzliche Ignorieren noch durch die Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens in ihren Rechten verletzt sein kann, gleichgültig ob die Behörde ihre Verweigerung in die Form eines Bescheides oder einer bloßen Mitteilung kleidet und gleichgültig, ob sie ihre Ablehnung mit guten oder unzutreffenden Gründen rechtfertigt oder auf eine Begründung überhaupt verzichtet. Wie der VwGH ausdrücklich betont, ist die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG „vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (d.h. auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Nichtigerklärung Gebrauch machen) entzogen. Auch der VfGH hebt hervor, dass kein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG zustehenden Behebungsrechts besteht. Daher kann weder durch die Nichtausübung eine Rechtsverletzung stattfinden, noch durch die Zurückweisung von Anträgen auf Ausübung des Behebungsrechts wegen Unzulässigkeit (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 129 mwN - Stand 1.3.2018, rdb.at). Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 68, Absatz 7, AVG sowie schon aufgrund des Wortes „kann“ bzw. „können“ im Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG, steht auf die Ausübung der der Behörde

Absatz 2 bis Absatz 4, eingeräumten Abänderungs- und Behebungsbefugnisse niemandem ein subjektives Recht, ein verfolgbarer Rechtsanspruch zu. Judikatur und Lehre ziehen daraus die radikale Konsequenz, dass es im unkontrollierbaren Ermessen der Behörde liegt, ob sie auch von den ihr in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht oder nicht, weil die Partei weder durch das gänzliche Ignorieren noch durch die Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens in ihren Rechten verletzt sein kann, gleichgültig ob die Behörde ihre Verweigerung in die Form eines Bescheides oder einer bloßen Mitteilung kleidet und gleichgültig, ob sie ihre Ablehnung mit guten oder unzutreffenden Gründen rechtfertigt oder auf eine Begründung überhaupt verzichtet. Wie der VwGH ausdrücklich betont, ist die Nichtausübung der Befugnisse nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG „vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (d.h. auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Nichtigerklärung Gebrauch machen) entzogen. Auch der VfGH hebt hervor, dass kein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zustehenden Behebungsrechts besteht. Daher kann weder durch die Nichtausübung eine Rechtsverletzung stattfinden, noch durch die Zurückweisung von Anträgen auf Ausübung des Behebungsrechts wegen Unzulässigkeit (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 129 mwN - Stand 1.3.2018, rdb.at). Die der Behörde in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen. Da sie vom Gesetzgeber ausschließlich der Behörde überantwortet und der Partei kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen eingeräumt ist, kann die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags, in welcher Form diese auch ergeht, niemand zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Der Einschreiter nimmt an diesem Verfahren nicht als Partei im Sinne des § 8 AVG teil. Der Partei, die ein Recht auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen möchte, fehlt die Beschwerdelegitimation. Eine Überprüfung durch das Verwaltungsgericht kommt nur in Betracht, wenn die Behörde von dem ihr in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat und durch die Ausübung dieser Befugnis in subjektive Rechte der Partei eingegriffen wurde (wie oben, Rz 130). Die der Behörde in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen. Da sie vom Gesetzgeber ausschließlich der Behörde überantwortet und der Partei kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen eingeräumt ist, kann die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags, in welcher Form diese auch ergeht, niemand zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Der Einschreiter nimmt an diesem Verfahren nicht als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG teil. Der Partei, die ein Recht auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen möchte, fehlt die Beschwerdelegitimation. Eine Überprüfung durch das Verwaltungsgericht kommt nur in Betracht, wenn die Behörde von dem ihr in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat und durch die Ausübung dieser Befugnis in subjektive Rechte der Partei eingegriffen wurde (wie oben, Rz 130). Mangels subjektiven Rechts der Partei und Verpflichtung der Behörde zur bescheidförmigen Erledigung wird die Behörde auch nicht säumig, wenn sie auf ein Anbringen, sie möge von ihren aufsichtsbehördlichen Befugnissen

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG Gebrauch machen, nicht reagiert. Die Ausübung des Aufsichtsrechts kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Weder ist ein Devolutionsantrag noch eine Säumnisbeschwerde an das VwG zulässig (wie oben, Rz 131)Mangels subjektiven Rechts der Partei und Verpflichtung der Behörde zur bescheidförmigen Erledigung wird die Behörde auch nicht säumig, wenn sie auf ein Anbringen, sie möge von ihren aufsichtsbehördlichen Befugnissen

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG Gebrauch machen, nicht reagiert. Die Ausübung des Aufsichtsrechts kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Weder ist ein Devolutionsantrag noch eine Säumnisbeschwerde an das VwG zulässig (wie oben, Rz 131) Daraus folgt: Mit dem als „Antrag auf Nichtigerklärung“ bezeichneten „Anbringen“ vom 16.07.2018 an das Amt der Buchhaltungsagentur begehrt die BF die Beseitigung des Bescheides vom 30.06.2014 aus dem Rechtsbestand und regt im Bereich des Dienstrechtsverfahrens (§ 13) die Ausübung der Rechte des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG bzw. des Aufsichtsrechts an, wobei ihr diesbezüglich - wie oben ausführlich dargelegt - kein subjektives Recht zukommt. Mit dem als „Antrag auf Nichtigerklärung“ bezeichneten „Anbringen“ vom 16.07.2018 an das Amt der Buchhaltungsagentur begehrt die BF die Beseitigung des Bescheides vom 30.06.2014 aus dem Rechtsbestand und regt im Bereich des Dienstrechtsverfahrens (Paragraph 13,) die Ausübung der Rechte des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG bzw. des Aufsichtsrechts an, wobei ihr diesbezüglich - wie oben ausführlich dargelegt - kein subjektives Recht zukommt. Die zunächst belangte Behörde, das Amt der Buchhaltungsagentur, nahm dies zunächst zum Anlass, der BF mit einem formlosen Schreiben vom 23.07.218 mitzuteilen, dass ihrem Antrag auf bescheidmäßige Nichtigerklärung des Bescheids vom 30.06.2014 nicht nachgekommen werde. In Bezug auf dieses Schreiben erfolgte sodann durch die BF ein als „Vorstellung“ bezeichnetes Schreiben. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Vorstellung im Bereich des Dienstrechtsverfahrens lediglich

§ 9Abs.

3 DVG gegen ein Dienstrechtsmandat erhoben werden kann. Dabei handelt es sich um einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren, soweit es sich nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses, um die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung oder die Entscheidung über das Bestehen des Dienstverhältnisses handelt. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Vorstellung im Bereich des Dienstrechtsverfahrens lediglich

Paragraph 9, Absatz 3, DVG gegen ein Dienstrechtsmandat erhoben werden kann. Dabei handelt es sich um einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren, soweit es sich nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses, um die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung oder die Entscheidung über das Bestehen des Dienstverhältnisses handelt. Da der zugrundeliegende Bescheid jedenfalls – auch - auf die Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung abzielt, ist diesbezüglich ein Dienstrechtsmandat ausgeschlossen. Die Erhebung einer Vorstellung ist in diesem Zusammenhang daher schon aus diesem Grund jedenfalls verfehlt. Wie sich aus dem bekämpften Bescheid des BMF ergibt, übermittelte die von der BF belangte Behörde, das Amt der Buchhaltungsagentur, die Eingaben an den BMF, der beiden Eingaben (Anbringen vom 16.07.2018 und Vorstellung von 17.08.2018) als unzulässig zurückwies. Wenn sich die BF nunmehr gegen diese Zurückweisung durch den BMF wendet, ist sie auf ihre mangelnde Parteistellung und ihr mangelndes subjektives Recht zu verweisen, ein Tätigwerden der Behörde im Sinne des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zu erzwingen. Wenn sich die BF nunmehr gegen diese Zurückweisung durch den BMF wendet, ist sie auf ihre mangelnde Parteistellung und ihr mangelndes subjektives Recht zu verweisen, ein Tätigwerden der Behörde im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zu erzwingen. Wie dargestellt, fehlt einer Partei, die ein Recht auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung

§ 68Abs. 2 bis 4 AVG beim BVw

G geltend machen möchte, die Beschwerdelegitimation. Ein näheres Eingehen auf Form und Inhalt des bekämpften Bescheides des BMF vom 15.01.2019 kann daher dahinstehen. Wie dargestellt, fehlt einer Partei, die ein Recht auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG beim BVwG geltend machen möchte, die Beschwerdelegitimation. Ein näheres Eingehen auf Form und Inhalt des bekämpften Bescheides des BMF vom 15.01.2019 kann daher dahinstehen. Soweit die BF meint, es liege mangels zulässiger Bescheiderlassung durch den Behördenleiter durch die unzuständige und unberufene Personalleiterin ein Nicht-Bescheid vor, ist sie auf den zutreffenden Hinweis des BMF zu verweisen, wonach die Erteilung einer Approbationsbefugnis als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen wird und die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung keine gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 18 B-VG voraussetzt, weil sie von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 18, Rz 4).Soweit die BF meint, es liege mangels zulässiger Bescheiderlassung durch den Behördenleiter durch die unzuständige und unberufene Personalleiterin ein Nicht-Bescheid vor, ist sie auf den zutreffenden Hinweis des BMF zu verweisen, wonach die Erteilung einer Approbationsbefugnis als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen wird und die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung keine gesetzliche Grundlage im Sinne des Artikel 18, B-VG voraussetzt, weil sie von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 18,, Rz 4). Der zugrundeliegende Bescheid erfolgte „für den Amtsleiter“. Bereits der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem oben dargestellten Erkenntnis zu Ra 2016/12/0019 vom „Bescheid des Amts der Buchhaltungsagentur vom 30. Juni 2014“ aus. Die BF zeigt keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, dass der genannten Erledigung die Bescheidqualität mangeln würde. Wenn die BF in ihren Beschwerdeanträgen offenbar meint, das angerufene Verwaltungsgericht wolle aufgrund Säumigkeit des Amts der Buchhaltungsagentur entscheiden, so ist sie auf die wiedergegebene Rechtslage zu verweisen, dass mangels subjektiven Rechts der Partei und Verpflichtung der Behörde zur bescheidförmigen Erledigung die Behörde nicht säumig sein konnte, sodass der Beschwerde auch unter diesem Aspekt keine Berechtigung zukommt. Mangels subjektiven Rechts der BF kommt dieser auch keine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Frage zu, ob das Amt der Buchhaltungsagentur seine Abänderungsrechte entsprechend § 68 Abs. 2 bis 4 AVG ausgeübt hat oder nicht. Mangels subjektiven Rechts der BF kommt dieser auch keine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Frage zu, ob das Amt der Buchhaltungsagentur seine Abänderungsrechte entsprechend Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG ausgeübt hat oder nicht. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte schon im Hinblick auf § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Eine mündliche Verhandlung konnte schon im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision: Die BF hat keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die zugrunde liegende Rechtsprechung des VwGH wurde dargestellt. Der Beschluss weicht von dieser Rechtslage nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2216026.1.00

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