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{'item': 'W277 2164417-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW277 2164417-2 SpruchW277 2164417-2/15EW277 2164420-2/5EW277 2164408-2/5EW277 2238355-1/5E, W277 2164417-2/15E, W

§ 278bAbs. 2 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wurde die BF1 wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer

Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt. Die BF1, ihr damaliger Lebensgefährte und ihre damalige „Schwiegermutter“ wurden schuldig gesprochen, sich in XXXX als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich des sogenannten „Islamischen Staates“ (in der Folge: IS) beteiligt zu haben, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel XXXX in Angriff nahmen, um sich in dem vom IS kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen handelten, durch ihre Beteiligung den IS oder dessen strafbare Handlungen zu fördern, indem sie am XXXX in bewusster und gewollter Zusammenwirkung als Mittäter mit weiteren Tätern, in einem organisierten Zusammenschluss zu einer Reisegruppe aus Österreich mit dem Ziel XXXX , und zwar jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert wird, ausreisten, wobei sämtliche Personen im Großraum XXXX nahe der XXXX Grenze von der XXXX Polizei angehalten, kontrolliert und bis auf zwei andere Mittäter festgenommen und nach Österreich abgeschoben wurden (GF XXXX , in der Folge: Akt I der BF1, AS 77 bis 83).Die BF1, ihr damaliger Lebensgefährte und ihre damalige „Schwiegermutter“ wurden schuldig gesprochen, sich in römisch 40 als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich des sogenannten „Islamischen Staates“ (in der Folge: IS) beteiligt zu haben, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel römisch 40 in Angriff nahmen, um sich in dem vom IS kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen handelten, durch ihre Beteiligung den IS oder dessen strafbare Handlungen zu fördern, indem sie am römisch 40 in bewusster und gewollter Zusammenwirkung als Mittäter mit weiteren Tätern, in einem organisierten Zusammenschluss zu einer Reisegruppe aus Österreich mit dem Ziel römisch 40 , und zwar jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert wird, ausreisten, wobei sämtliche Personen im Großraum römisch 40 nahe der römisch 40 Grenze von der römisch 40 Polizei angehalten, kontrolliert und bis auf zwei andere Mittäter festgenommen und nach Österreich abgeschoben wurden (GF römisch 40 , in der Folge: Akt römisch eins der BF1, AS 77 bis 83). Die Angeklagten wussten, dass sie -durch ihre Zusage, sich dem IS anzuschließen und sich auf das von diesem kontrollierte Territorium zu begeben um dort zumindest zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen - den IS fördern. Es kam den Angeklagten bei dieser „Reise“ überdies darauf an, sich zur Terrorvereinigung „Islamischer Staat“ zu begeben und durch ihre Reisetätigkeit, der der Entschluss voranging, sich zum IS zu begeben und zumindest auf dem von diesem kontrollierten Gebiet zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen, welche Ziele der Terrorvereinigung unterstützten (Akt I der BF1, AS 97).Die Angeklagten wussten, dass sie -durch ihre Zusage, sich dem IS anzuschließen und sich auf das von diesem kontrollierte Territorium zu begeben um dort zumindest zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen - den IS fördern. Es kam den Angeklagten bei dieser „Reise“ überdies darauf an, sich zur Terrorvereinigung „Islamischer Staat“ zu begeben und durch ihre Reisetätigkeit, der der Entschluss voranging, sich zum IS zu begeben und zumindest auf dem von diesem kontrollierten Gebiet zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen, welche Ziele der Terrorvereinigung unterstützten (Akt römisch eins der BF1, AS 97). Der leugnenden Verantwortung der Angeklagten, die sie während des gesamten Verfahrens aufrecht hielten, sie hätten zwar illegal, aber lediglich wegen des gesundheitlichen Zustandes der damaligen „Schwiegermutter“ der BF1 in die XXXX nach XXXX zu einem Heiler reisen wollen, wurde zum einen aufgrund der dies eindeutig widerlegenden Beweisergebnisse und zum anderen, da diese Verantwortung an sich bereits lebensfremd und unglaubwürdig erscheint, nicht gefolgt (Akt I der BF1, AS 101).Der leugnenden Verantwortung der Angeklagten, die sie während des gesamten Verfahrens aufrecht hielten, sie hätten zwar illegal, aber lediglich wegen des gesundheitlichen Zustandes der damaligen „Schwiegermutter“ der BF1 in die römisch 40 nach römisch 40 zu einem Heiler reisen wollen, wurde zum einen aufgrund der dies eindeutig widerlegenden Beweisergebnisse und zum anderen, da diese Verantwortung an sich bereits lebensfremd und unglaubwürdig erscheint, nicht gefolgt (Akt römisch eins der BF1, AS 101). Bei der Strafbemessung der BF1 mildernd gewertet wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter einundzwanzig Jahren. Erschwerend war kein Umstand. Die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht kam zum einen aus generalpräventiven, zum anderen aufgrund der völlig mangelnden Unrechtseinsicht oder Reue auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht (Akt I der BF1, AS 125).Die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht kam zum einen aus generalpräventiven, zum anderen aufgrund der völlig mangelnden Unrechtseinsicht oder Reue auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht (Akt römisch eins der BF1, AS 125).

  1. Am XXXX wurde die BF3 als Tochter der BF1 und ihres damaligen Lebensgefährten XXXX in XXXX geboren (Akt I der BF3, AS 5).
  2. Am römisch 40 wurde die BF3 als Tochter der BF1 und ihres damaligen Lebensgefährten römisch 40 in römisch 40 geboren (Akt römisch eins der BF3, AS 5).
  3. Mit Schreiben vom XXXX stellte die BF1 für die BF3 als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren und ersuchte zugleich um Entscheidung über den Antrag des BF2 (Akt I des BF2, AS 19; Akt I der BF3, AS 1).
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die BF1 für die BF3 als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren und ersuchte zugleich um Entscheidung über den Antrag des BF2 (Akt römisch eins des BF2, AS 19; Akt römisch eins der BF3, AS 1).
  5. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde die BF1 gem. § 46 Abs. 1 nach Verbüßung von XXXX am XXXX bedingt aus der Haft entlassen. Dies wurde damit begründet, dass eine bedingte Entlassung die einzige Möglichkeit einer kontrollierenden Nachbetreuung sei (Akt I der BF1, AS 257ff).
  6. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde die BF1 gem. Paragraph 46, Absatz eins, nach Verbüßung von römisch 40 am römisch 40 bedingt aus der Haft entlassen. Dies wurde damit begründet, dass eine bedingte Entlassung die einzige Möglichkeit einer kontrollierenden Nachbetreuung sei (Akt römisch eins der BF1, AS 257ff).
  7. Am XXXX wurde die BF1 in Anwesenheit ihres damaligen Lebensgefährten XXXX als Vertrauensperson vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Hinblick auf eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten und zu den Anträgen auf internationalen Schutz des BF2 und der BF3 in deutscher Sprache niederschriftlich einvernommen (Akt I der BF1, AS 151ff).
  8. Am römisch 40 wurde die BF1 in Anwesenheit ihres damaligen Lebensgefährten römisch 40 als Vertrauensperson vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Hinblick auf eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten und zu den Anträgen auf internationalen Schutz des BF2 und der BF3 in deutscher Sprache niederschriftlich einvernommen (Akt römisch eins der BF1, AS 151ff). Dabei gab die BF1 an, dass sie gut Deutsch spreche und einverstanden sei, die Einvernahme in dieser Sprache durchzuführen. Sie sei gesund und schwanger (Akt I der BF1, AS 153).Dabei gab die BF1 an, dass sie gut Deutsch spreche und einverstanden sei, die Einvernahme in dieser Sprache durchzuführen. Sie sei gesund und schwanger (Akt römisch eins der BF1, AS 153). Auf Vorhalt ihrer strafgerichtlichen Verurteilung führte die BF1 aus, dass dies nicht stimme und sie nur XXXX , aber nicht in XXXX gewesen sei. Auf Vorhalt der dem eindeutig widersprechenden Ergebnisse des strafgerichtlichen Beweisverfahrens gab die BF1 an, dass die Verurteilung schon erfolgt sei und man da nichts mehr ändern könne. Nochmals befragt, ob sie zu der der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlung eine Stellungnahme abgeben wolle, antworte die BF1: „Nein.“ (Akt I der BF1, AS 157f)Auf Vorhalt ihrer strafgerichtlichen Verurteilung führte die BF1 aus, dass dies nicht stimme und sie nur römisch 40 , aber nicht in römisch 40 gewesen sei. Auf Vorhalt der dem eindeutig widersprechenden Ergebnisse des strafgerichtlichen Beweisverfahrens gab die BF1 an, dass die Verurteilung schon erfolgt sei und man da nichts mehr ändern könne. Nochmals befragt, ob sie zu der der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlung eine Stellungnahme abgeben wolle, antworte die BF1: „Nein.“ (Akt römisch eins der BF1, AS 157f) Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab die BF1 zu Protokoll, dass sie erstens in Österreich verurteilt worden sei und zweitens ihre Mutter „wegen dem Krieg und so weiter“ nicht gewollt habe, dass die BF1 dort aufwachse. „Der Präsident“ würde sich dort für sie interessieren. Das Foto ihres Lebensgefährten sei in der Zeitung gewesen und man würde dort wissen, dass sie seine Frau sei. Schon wenn man sich nur so wie die BF1 anziehe – mit „Vollverschleierung“ – bekäme man dort Schwierigkeiten. Zudem habe die BF1 in Russland „nichts“ (Akt I der BF1, AS 159f). Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab die BF1 zu Protokoll, dass sie erstens in Österreich verurteilt worden sei und zweitens ihre Mutter „wegen dem Krieg und so weiter“ nicht gewollt habe, dass die BF1 dort aufwachse. „Der Präsident“ würde sich dort für sie interessieren. Das Foto ihres Lebensgefährten sei in der Zeitung gewesen und man würde dort wissen, dass sie seine Frau sei. Schon wenn man sich nur so wie die BF1 anziehe – mit „Vollverschleierung“ – bekäme man dort Schwierigkeiten. Zudem habe die BF1 in Russland „nichts“ (Akt römisch eins der BF1, AS 159f). Zu ihrer Integration im Bundesgebiet befragt, brachte die BF1 vor, dass sie hier den Hauptschlussabschluss und „ein paar Klassen“ einer Handelsakademie besucht habe. Danach habe sie ca. XXXX als XXXX gearbeitet und dann eine Ausbildung zur XXXX gemacht. Sie habe da auch die Prüfung bestanden, es hätten aber noch zwei Stunden gefehlt, die sie aufgrund ihrer Schwangerschaft mit dem BF2 nicht mehr machen habe können. In Österreich habe sie ihre Mutter, ihren minderjährigen Bruder, ihre Schwester mit deren Gatten und fünf Kindern, ihre Tante mütterlicherseits mit zwei Kindern, ihre Großmutter mütterlicherseits und ihren Stiefvater. Sie sei nach islamischen Recht verheiratet und habe zwei Kinder. Sie lebe von der Mindestsicherung und es bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur Verwandtschaft. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein und besuche keine Kurse. Nach ihrer Schwangerschaft wolle die BF1 als XXXX arbeiten (Akt I der BF1, AS 161f).Zu ihrer Integration im Bundesgebiet befragt, brachte die BF1 vor, dass sie hier den Hauptschlussabschluss und „ein paar Klassen“ einer Handelsakademie besucht habe. Danach habe sie ca. römisch 40 als römisch 40 gearbeitet und dann eine Ausbildung zur römisch 40 gemacht. Sie habe da auch die Prüfung bestanden, es hätten aber noch zwei Stunden gefehlt, die sie aufgrund ihrer Schwangerschaft mit dem BF2 nicht mehr machen habe können. In Österreich habe sie ihre Mutter, ihren minderjährigen Bruder, ihre Schwester mit deren Gatten und fünf Kindern, ihre Tante mütterlicherseits mit zwei Kindern, ihre Großmutter mütterlicherseits und ihren Stiefvater. Sie sei nach islamischen Recht verheiratet und habe zwei Kinder. Sie lebe von der Mindestsicherung und es bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur Verwandtschaft. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein und besuche keine Kurse. Nach ihrer Schwangerschaft wolle die BF1 als römisch 40 arbeiten (Akt römisch eins der BF1, AS 161f). Die BF1 spreche XXXX , Russisch, Deutsch und ein bisschen Englisch (Akt I der BF1, AS 163).Die BF1 spreche römisch 40 , Russisch, Deutsch und ein bisschen Englisch (Akt römisch eins der BF1, AS 163). Zu ihrem Glauben befragt gab die BF1 an, dass sie das Gleiche mache wie andere Muslime. Sie bete und faste, trage aber einen Schleier. Sie besuche keine Moschee. Sie finde die Demokratie „O.K.“. Die Regeln der Religion würden vor den staatlichen Gesetzen an erster Stelle stehen. Sie habe in Österreich nicht erlebt, dass die Regeln der Religion mit den staatlichen Gesetzen nicht vereinbar wären. Wenn die „Vollverschleierung“ verboten wird, müsse sie den Schleier absetzen (Akt I der BF1, AS 165f).Zu ihrem Glauben befragt gab die BF1 an, dass sie das Gleiche mache wie andere Muslime. Sie bete und faste, trage aber einen Schleier. Sie besuche keine Moschee. Sie finde die Demokratie „O.K.“. Die Regeln der Religion würden vor den staatlichen Gesetzen an erster Stelle stehen. Sie habe in Österreich nicht erlebt, dass die Regeln der Religion mit den staatlichen Gesetzen nicht vereinbar wären. Wenn die „Vollverschleierung“ verboten wird, müsse sie den Schleier absetzen (Akt römisch eins der BF1, AS 165f). Zu den Anträgen auf internationalen Schutz des BF2 und der BF3 befragt, brachte der BF1 vor, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihre Kinder würden aber wegen der strafgerichtlichen Verurteilung ihrer Eltern „irgendwelche Schwierigkeiten“ bekommen (Akt I der BF1, AS 167).Zu den Anträgen auf internationalen Schutz des BF2 und der BF3 befragt, brachte der BF1 vor, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihre Kinder würden aber wegen der strafgerichtlichen Verurteilung ihrer Eltern „irgendwelche Schwierigkeiten“ bekommen (Akt römisch eins der BF1, AS 167). Schließlich wurden der BF1 die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation ausgefolgt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf sie verzichtete bzw. erklärte, dass sie dies später machen werde (Akt I der BF1, AS 167f).Schließlich wurden der BF1 die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation ausgefolgt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf sie verzichtete bzw. erklärte, dass sie dies später machen werde (Akt römisch eins der BF1, AS 167f). Im Rahmen der Einvernahme legte die BF1 eine Bestätigung des XXXX , wonach sie seit ihrer Entlassung regelmäßig an den Gesprächen teilnehme, einen XXXX vom XXXX , wonach sie den gerichtlichen Weisungen nachkomme, ein Konvolut an Schulzeugnissen, die Geburtsurkunden des BF2 und der BF3, eine Bestätigung der Teilnahme an einem XXXX am XXXX , eine Bestätigung der Teilnahme an einem Finanztraining vom XXXX , ein als „Dienstzeugnis“ tituliertes Zeugnis von XXXX vom XXXX über die Teilnahme der BF1 an einem befristeten Beschäftigungsprojekt vom XXXX bis XXXX als Mitarbeiterin im Bereich Lebensqualität, in der Küche und auf der Pflegestation, sowie die entsprechenden Lohnzettel vor (Akt I der BF1, AS 173ff).Im Rahmen der Einvernahme legte die BF1 eine Bestätigung des römisch 40 , wonach sie seit ihrer Entlassung regelmäßig an den Gesprächen teilnehme, einen römisch 40 vom römisch 40 , wonach sie den gerichtlichen Weisungen nachkomme, ein Konvolut an Schulzeugnissen, die Geburtsurkunden des BF2 und der BF3, eine Bestätigung der Teilnahme an einem römisch 40 am römisch 40 , eine Bestätigung der Teilnahme an einem Finanztraining vom römisch 40 , ein als „Dienstzeugnis“ tituliertes Zeugnis von römisch 40 vom römisch 40 über die Teilnahme der BF1 an einem befristeten Beschäftigungsprojekt vom römisch 40 bis römisch 40 als Mitarbeiterin im Bereich Lebensqualität, in der Küche und auf der Pflegestation, sowie die entsprechenden Lohnzettel vor (Akt römisch eins der BF1, AS 173ff).
  9. Laut Aktenvermerk des BFA vom XXXX gab die BF1 an, dass ihr bisheriger Lebensgefährte XXXX nach einem Streit „endgültig“ aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei (Akt I der BF1, AS 279).
  10. Laut Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 gab die BF1 an, dass ihr bisheriger Lebensgefährte römisch 40 nach einem Streit „endgültig“ aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei (Akt römisch eins der BF1, AS 279).
  11. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF1 der Status der Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihr gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig sei (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde ihr ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) (Akt I der BF1, AS 305ff).
  12. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF1 der Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihr gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde ihr ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) (Akt römisch eins der BF1, AS 305ff). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF1 mit Urteil des XXXX wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer

§ 278bAbs. 2 St

GB zu XXXX Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weshalb ihr der Status der Asylberechtigten abzuerkennen sei. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten könne ihr aufgrund dieser Verurteilung nicht zuerkannt werden, jedoch sei die Abschiebung unzulässig, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 drohe. Dies, da die BF1 aufgrund ihrer Verurteilung in Österreich in der Russischen Föderation einem erhöhten Interesse der Strafverfolgungsbehörden bzw. Sicherheitskräfte unterliegen würde und den Länderberichten zu entnehmen sei, dass die Sicherheitskräfte im Ermittlungsverfahren Menschenrechtsverletzungen begehen würden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF1 mit Urteil des römisch 40 wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer

Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu römisch 40 Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weshalb ihr der Status der Asylberechtigten abzuerkennen sei. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten könne ihr aufgrund dieser Verurteilung nicht zuerkannt werden, jedoch sei die Abschiebung unzulässig, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 drohe. Dies, da die BF1 aufgrund ihrer Verurteilung in Österreich in der Russischen Föderation einem erhöhten Interesse der Strafverfolgungsbehörden bzw. Sicherheitskräfte unterliegen würde und den Länderberichten zu entnehmen sei, dass die Sicherheitskräfte im Ermittlungsverfahren Menschenrechtsverletzungen begehen würden. 11.

  1. Mit weiteren Bescheiden des BFA vom XXXX , Zl. XXXX und XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz des BF2 und der BF3 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 wurde ihnen nicht gewährt und gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.) (Akt I des BF2, AS 35ff; Akt I der BF3, AS 29ff).11.
  2. Mit weiteren Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz des BF2 und der BF3 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihnen nicht gewährt und gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) (Akt römisch eins des BF2, AS 35ff; Akt römisch eins der BF3, AS 29ff). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF2 und die BF3 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten, weshalb ihnen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne. Exzeptionelle Umstände, die die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten begründen würden, seien ebenso nicht hervorgekommen. Jedoch sei eine Rückkehrentscheidung aufgrund der Unzulässigkeit der Abschiebung der Eltern vorübergehend unzulässig.
  3. Gegen diese Bescheide brachten die BF1, der BF2 und die BF3 fristgerecht Beschwerde ein (Akt I der BF1, AS 505ff; Akt I des BF2, AS 211ff; Akt I der BF3, AS 205ff).
  4. Gegen diese Bescheide brachten die BF1, der BF2 und die BF3 fristgerecht Beschwerde ein (Akt römisch eins der BF1, AS 505ff; Akt römisch eins des BF2, AS 211ff; Akt römisch eins der BF3, AS 205ff).
  5. Am XXXX wurde die BF4 als Tochter der BF1 und ihres früheren Lebensgefährten XXXX geboren (Akt der BF4, AS 183f).
  6. Am römisch 40 wurde die BF4 als Tochter der BF1 und ihres früheren Lebensgefährten römisch 40 geboren (Akt der BF4, AS 183f).
  7. Am XXXX stellte die BF1 für die BF4 als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren (Akt der BF4, AS 175).
  8. Am römisch 40 stellte die BF1 für die BF4 als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren (Akt der BF4, AS 175).
  9. Mit Schriftsatz vom XXXX zog die BF1 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ihres Bescheides zurück ( XXXX ).
  10. Mit Schriftsatz vom römisch 40 zog die BF1 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. ihres Bescheides zurück ( römisch 40 ).
  11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde der BF1 gegen die Spruchpunkte I. und III. ihres Bescheides als unbegründet abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt II. eingestellt.
  12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF1 gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. ihres Bescheides als unbegründet abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. eingestellt. 16.
  13. Mit Erkenntnissen vom selben Tag, XXXX und XXXX , wurden die Beschwerden des BF2 und der BF3 als unbegründet abgewiesen.16.
  14. Mit Erkenntnissen vom selben Tag, römisch 40 und römisch 40 , wurden die Beschwerden des BF2 und der BF3 als unbegründet abgewiesen.
  15. Am XXXX stellte die BF1 als gesetzliche Vertreterin für den BF2 und die BF3 beim BFA Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und legte dazu begründend Schreiben der Tante und der Großmutter des BF2 und der BF3, dreier Bekanntschaften der BF1, ein Empfehlungsschreiben des Vereins XXXX vom XXXX , wonach sich die BF1 ausgezeichnet um ihre Kinder kümmere, eine Berichterstattung des Kindergartens vom XXXX über das Wesen des BF2, der BF3 und der BF4 und ein Konvolut an Fotos dieser vor. Weiters angehängt wurde eine Anfragebeantwortung von XXXX über die Lage (mutmaßlicher) IS-Kämpfer bzw. Terroristen in Russland XXXX (Akt II des BF2, AS 1ff; Akt II der BF3, AS 1ff).
  16. Am römisch 40 stellte die BF1 als gesetzliche Vertreterin für den BF2 und die BF3 beim BFA Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 und legte dazu begründend Schreiben der Tante und der Großmutter des BF2 und der BF3, dreier Bekanntschaften der BF1, ein Empfehlungsschreiben des Vereins römisch 40 vom römisch 40 , wonach sich die BF1 ausgezeichnet um ihre Kinder kümmere, eine Berichterstattung des Kindergartens vom römisch 40 über das Wesen des BF2, der BF3 und der BF4 und ein Konvolut an Fotos dieser vor. Weiters angehängt wurde eine Anfragebeantwortung von römisch 40 über die Lage (mutmaßlicher) IS-Kämpfer bzw. Terroristen in Russland römisch 40 (Akt römisch zwei des BF2, AS 1ff; Akt römisch zwei der BF3, AS 1ff).
  17. Am XXXX (Akt der BF4, AS 91) brachte die BF4 beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein und führte dazu im Wesentlichen aus, dass das Verfahren bereits fast XXXX beim BFA anhängig und die Verzögerung mangels bekannter Ermittlungsschritte nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus machte die BF4 geltend, dass eine intensive emotionale Bindung zur in Österreich wohnhaften Verwandtschaft bestehe und daher vor dem Hintergrund rechtlicher Ausführungen eine Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig sei. Außerdem erlaube in Hinblick auf die BF1 die Lage in der Russischen Föderation in Bezug auf die Behandlung (mutmaßlicher) Terroristen eine Rückkehr nicht (Akt der BF4, AS 1ff).
  18. Am römisch 40 (Akt der BF4, AS 91) brachte die BF4 beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein und führte dazu im Wesentlichen aus, dass das Verfahren bereits fast römisch 40 beim BFA anhängig und die Verzögerung mangels bekannter Ermittlungsschritte nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus machte die BF4 geltend, dass eine intensive emotionale Bindung zur in Österreich wohnhaften Verwandtschaft bestehe und daher vor dem Hintergrund rechtlicher Ausführungen eine Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig sei. Außerdem erlaube in Hinblick auf die BF1 die Lage in der Russischen Föderation in Bezug auf die Behandlung (mutmaßlicher) Terroristen eine Rückkehr nicht (Akt der BF4, AS 1ff). Zusammen mit der Säumnisbeschwerde wurden die bereits unter Punkt I.
  19. genannten Unterlagen vorgelegt (Akt der BF4, AS 57ff).Zusammen mit der Säumnisbeschwerde wurden die bereits unter Punkt römisch eins.
  20. genannten Unterlagen vorgelegt (Akt der BF4, AS 57ff).
  21. Mit E-Mail vom XXXX wurde bekanntgegeben, dass die BF4 keine eigenen Fluchtgründe habe (Akt der BF4, AS 171).
  22. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde bekanntgegeben, dass die BF4 keine eigenen Fluchtgründe habe (Akt der BF4, AS 171).
  23. Am XXXX wurde die BF1 zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA auf Deutsch niederschriftlich einvernommen (Akt II der BF1, AS 113ff).
  24. Am römisch 40 wurde die BF1 zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA auf Deutsch niederschriftlich einvernommen (Akt römisch zwei der BF1, AS 113ff). Dabei gab die BF1 zu ihren Lebensumständen im Bundesgebiet an, dass sie Pflegegeld bekomme und ehrenamtlich in einem Kindergarten und einem Altersheim arbeite. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Sie verfüge über einen Hauptschulabschluss und habe XXXX eine Handelsakademie besucht. Danach habe sie als XXXX gearbeitet und eine Ausbildung als XXXX gemacht. Zuletzt habe sie einen Englischkurs besucht. In Österreich würden ihre Mutter, Großmutter, Schwester, ihr Bruder, zwei Tanten sowie Cousins leben. Außerdem habe sie Freunde, aber „nicht so etwas wie beste Freunde“. Sie sei gesund (Akt II der BF1, AS 115f). Sie werde von ihren Verwandten nicht finanziell unterstützt (Akt II der BF1, AS 127).Dabei gab die BF1 zu ihren Lebensumständen im Bundesgebiet an, dass sie Pflegegeld bekomme und ehrenamtlich in einem Kindergarten und einem Altersheim arbeite. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Sie verfüge über einen Hauptschulabschluss und habe römisch 40 eine Handelsakademie besucht. Danach habe sie als römisch 40 gearbeitet und eine Ausbildung als römisch 40 gemacht. Zuletzt habe sie einen Englischkurs besucht. In Österreich würden ihre Mutter, Großmutter, Schwester, ihr Bruder, zwei Tanten sowie Cousins leben. Außerdem habe sie Freunde, aber „nicht so etwas wie beste Freunde“. Sie sei gesund (Akt römisch zwei der BF1, AS 115f). Sie werde von ihren Verwandten nicht finanziell unterstützt (Akt römisch zwei der BF1, AS 127). Die BF1 gehöre der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der XXXX an. Sie sei XXXX geschieden und habe drei Kinder. Ihre frühere „Schwiegermutter“ hole ein- bis zweimal pro Monat ihre Kinder ab und bei dieser Gelegenheit würden sie sich auch sehen (Akt II der BF1, AS 117).Die BF1 gehöre der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der römisch 40 an. Sie sei römisch 40 geschieden und habe drei Kinder. Ihre frühere „Schwiegermutter“ hole ein- bis zweimal pro Monat ihre Kinder ab und bei dieser Gelegenheit würden sie sich auch sehen (Akt römisch zwei der BF1, AS 117). Zu ihren Beziehungen zum Herkunftsstaat befragt, gab die BF1 an, seit ihrer Einreise in Österreich nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen zu sein. Sie habe früher in XXXX , gelebt, kenne sich dort aber nicht aus. Sie habe keinen Kontakt in die Russische Föderation. Soweit sie wisse, habe sie keine Verwandten, Bekannten oder Freunde im Herkunftsstaat. Es habe eine Tante gegeben, aber diese sie vor einigen Jahren verstorben (Akt II der BF1, AS 119)Zu ihren Beziehungen zum Herkunftsstaat befragt, gab die BF1 an, seit ihrer Einreise in Österreich nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen zu sein. Sie habe früher in römisch 40 , gelebt, kenne sich dort aber nicht aus. Sie habe keinen Kontakt in die Russische Föderation. Soweit sie wisse, habe sie keine Verwandten, Bekannten oder Freunde im Herkunftsstaat. Es habe eine Tante gegeben, aber diese sie vor einigen Jahren verstorben (Akt römisch zwei der BF1, AS 119) Neuerlich zu ihrer strafgerichtlichen Verurteilung befragt, führte die BF1 aus, dass ihre damalige „Schwiegermutter“ schon lange Probleme mit ihren Panikattacken gehabt habe und ihr ehemaliger Lebensgefährte „jemanden“ in der XXXX gefunden habe, der ihr helfen hätte können. Dieser hätte „irgendetwas mit dem islamischen Glauben“ machen können. Sie seien damals Konventionsflüchtlinge gewesen. Sie hätten ein Visum für die XXXX gewollt und seien in verschiedenen Reisebüros gewesen. Dort sei ihnen gesagt worden, dass sie ein Visum bekommen würden, aber nicht in die XXXX einreisen können würden. Es habe jedoch die Möglichkeit gegeben, illegal in die XXXX zu reisen. Die BF1 habe nicht mit dürfen, aber sie habe immer schon einmal in die XXXX wollen. Es sei ein Fehler gewesen, illegal in die XXXX zu reisen. Sie habe aus diesem Fehler gelernt. So habe es angefangen. Derjenige, der sie hingebracht habe, habe Probleme mit „der islamischen Organisation“ gehabt. Sie seien in der XXXX aufgehalten worden und es sei ihnen dann unterstellt worden, dass sie sich dem IS anschließen wollen würden. Das stimme jedoch nicht. Das einzige Problem sei gewesen, dass sie illegal in die XXXX gereist seien. Sie seien nicht in XXXX gewesen und hätten sich nicht dem IS anschließen wollen. Vom BFA befragt, ob Sie also zu Unrecht verurteilt worden sei und unschuldig sei, antwortete die BF1: „Ja, natürlich.“ (Akt II der BF1, AS 119f).Neuerlich zu ihrer strafgerichtlichen Verurteilung befragt, führte die BF1 aus, dass ihre damalige „Schwiegermutter“ schon lange Probleme mit ihren Panikattacken gehabt habe und ihr ehemaliger Lebensgefährte „jemanden“ in der römisch 40 gefunden habe, der ihr helfen hätte können. Dieser hätte „irgendetwas mit dem islamischen Glauben“ machen können. Sie seien damals Konventionsflüchtlinge gewesen. Sie hätten ein Visum für die römisch 40 gewollt und seien in verschiedenen Reisebüros gewesen. Dort sei ihnen gesagt worden, dass sie ein Visum bekommen würden, aber nicht in die römisch 40 einreisen können würden. Es habe jedoch die Möglichkeit gegeben, illegal in die römisch 40 zu reisen. Die BF1 habe nicht mit dürfen, aber sie habe immer schon einmal in die römisch 40 wollen. Es sei ein Fehler gewesen, illegal in die römisch 40 zu reisen. Sie habe aus diesem Fehler gelernt. So habe es angefangen. Derjenige, der sie hingebracht habe, habe Probleme mit „der islamischen Organisation“ gehabt. Sie seien in der römisch 40 aufgehalten worden und es sei ihnen dann unterstellt worden, dass sie sich dem IS anschließen wollen würden. Das stimme jedoch nicht. Das einzige Problem sei gewesen, dass sie illegal in die römisch 40 gereist seien. Sie seien nicht in römisch 40 gewesen und hätten sich nicht dem IS anschließen wollen. Vom BFA befragt, ob Sie also zu Unrecht verurteilt worden sei und unschuldig sei, antwortete die BF1: „Ja, natürlich.“ (Akt römisch zwei der BF1, AS 119f). Dazu befragt, wie sich ihr Leben seit dem Aberkennungsverfahren geändert habe, brachte die BF1 vor, dass es schon XXXX her sei, dass diese Sache passiert sei. Sie würde nun vieles anders machen. Seither seien ihre Kinder im Kindergarten, der älteste Sohn gehe nächstes Jahr in die Schule. Sie selbst arbeite ehrenamtlich. Die Kinder würden schon Deutsch sprechen. Die BF1 wolle, dass ihre Kinder ein besseres Leben haben als sie. Dazu befragt, wie sich ihr Leben seit dem Aberkennungsverfahren geändert habe, brachte die BF1 vor, dass es schon römisch 40 her sei, dass diese Sache passiert sei. Sie würde nun vieles anders machen. Seither seien ihre Kinder im Kindergarten, der älteste Sohn gehe nächstes Jahr in die Schule. Sie selbst arbeite ehrenamtlich. Die Kinder würden schon Deutsch sprechen. Die BF1 wolle, dass ihre Kinder ein besseres Leben haben als sie. Sie möchte nicht, dass ihre Kinder irgendwann auch solche Fehler machen. Befragt, welche Fehler sie meine, erklärte die BF1, dass sie illegal irgendwo hinfahren würden, wo man nicht hinfahren dürfe. Dass man die Schule fertig mache und eine richtige Ausbildung bekomme. Die BF1 wolle, dass ihre Kinder ein freies Leben haben und nicht nur geduldet sind. Die BF1 arbeite in einem österreichischen Kindergarten als muttersprachliche Lesepatin für XXXX Kinder, denen sie dort zweisprachig auf Deutsch und XXXX vorlese. Befragt, wie ihr Alltag aussehe, meinte die BF1, dass sie die Kinder zum Kindergarten bringe, ab und zu ehrenamtlich arbeiten gehe, für die Kinder koche und sie dann vom Kindergarten abhole. Sie unternehme sonst etwas mit den Kindern, besuche ihre Mutter oder Freunde, nehme an Veranstaltungen in ihrem Wohnheim teil und sei im Sommer öfters schwimmen gegangen (Akt II der BF1, AS 121f).Sie möchte nicht, dass ihre Kinder irgendwann auch solche Fehler machen. Befragt, welche Fehler sie meine, erklärte die BF1, dass sie illegal irgendwo hinfahren würden, wo man nicht hinfahren dürfe. Dass man die Schule fertig mache und eine richtige Ausbildung bekomme. Die BF1 wolle, dass ihre Kinder ein freies Leben haben und nicht nur geduldet sind. Die BF1 arbeite in einem österreichischen Kindergarten als muttersprachliche Lesepatin für römisch 40 Kinder, denen sie dort zweisprachig auf Deutsch und römisch 40 vorlese. Befragt, wie ihr Alltag aussehe, meinte die BF1, dass sie die Kinder zum Kindergarten bringe, ab und zu ehrenamtlich arbeiten gehe, für die Kinder koche und sie dann vom Kindergarten abhole. Sie unternehme sonst etwas mit den Kindern, besuche ihre Mutter oder Freunde, nehme an Veranstaltungen in ihrem Wohnheim teil und sei im Sommer öfters schwimmen gegangen (Akt römisch zwei der BF1, AS 121f). Befragt, ob sie streng religiös sei, gab die BF1 an, dass sie bete und ein Kopftuch trage. Befragt, wie sie zur Ideologie des IS stehe, sagte sie aus: „Ehrlich gesagt, interessiert mich so etwas nicht. Ich bin nur mit meinen Kindern beschäftigt, damit sie eine bessere Zukunft haben.“ Sie stelle es ihrer Tochter frei, ob sie ein Kopftuch tragen solle (Akt II der BF1, AS 123).Befragt, ob sie streng religiös sei, gab die BF1 an, dass sie bete und ein Kopftuch trage. Befragt, wie sie zur Ideologie des IS stehe, sagte sie aus: „Ehrlich gesagt, interessiert mich so etwas nicht. Ich bin nur mit meinen Kindern beschäftigt, damit sie eine bessere Zukunft haben.“ Sie stelle es ihrer Tochter frei, ob sie ein Kopftuch tragen solle (Akt römisch zwei der BF1, AS 123). Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab die BF1 zu Protokoll, dass es in Russland keine Gesetze gebe. Sie fürchte, dass sie aufgrund ihrer Strafe in Österreich in Russland verfolgt und eingesperrt werde. Mit dieser Strafe könne man in Russland nicht weiterleben. Hier in Österreich könne man zeigen, dass man sich integriert und geändert habe. Außerdem habe sie in Russland niemanden. Vielleicht werde sie dort umgebracht (Akt II der BF1, AS 123f).Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab die BF1 zu Protokoll, dass es in Russland keine Gesetze gebe. Sie fürchte, dass sie aufgrund ihrer Strafe in Österreich in Russland verfolgt und eingesperrt werde. Mit dieser Strafe könne man in Russland nicht weiterleben. Hier in Österreich könne man zeigen, dass man sich integriert und geändert habe. Außerdem habe sie in Russland niemanden. Vielleicht werde sie dort umgebracht (Akt römisch zwei der BF1, AS 123f). Zu den Anträgen ihrer Kinder brachte die BF1 vor, dass der BF2 und die BF4 unter chronischer Bronchitis leiden würden und ein Inhalationsgerät hätten. Ansonsten seien ihre Kinder gesund und bräuchten auch keine Medikamente. Der Kindesvater, ihr damaliger Lebensgefährte, telefoniere ca. jeden Monat mit den Kindern und auch die BF1 selbst habe hin und wieder Kontakt mit ihm. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF1, dass ihren Kindern ihre Verurteilung vorgeworfen werden würde und man ihr vielleicht ihre Kinder wegnehmen würde. Ansonsten bestünden keine Probleme. Sie wolle, dass ihre Kinder rechtmäßig in Österreich sind und einen Aufenthaltstitel bekommen und nicht nur geduldet sind (Akt II der BF1, AS 125f).Zu den Anträgen ihrer Kinder brachte die BF1 vor, dass der BF2 und die BF4 unter chronischer Bronchitis leiden würden und ein Inhalationsgerät hätten. Ansonsten seien ihre Kinder gesund und bräuchten auch keine Medikamente. Der Kindesvater, ihr damaliger Lebensgefährte, telefoniere ca. jeden Monat mit den Kindern und auch die BF1 selbst habe hin und wieder Kontakt mit ihm. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF1, dass ihren Kindern ihre Verurteilung vorgeworfen werden würde und man ihr vielleicht ihre Kinder wegnehmen würde. Ansonsten bestünden keine Probleme. Sie wolle, dass ihre Kinder rechtmäßig in Österreich sind und einen Aufenthaltstitel bekommen und nicht nur geduldet sind (Akt römisch zwei der BF1, AS 125f). Zum Schluss der Einvernahme nochmals befragt, ob sie weiterhin glaube, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, wiederholte die BF1, dass sie immer schon in der XXXX leben habe wollen. Den einzigen Vorwurf, den sie sich machen könne, sei, dass sie illegal in die XXXX eingereist sei (Akt II der BF1, AS 127).Zum Schluss der Einvernahme nochmals befragt, ob sie weiterhin glaube, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, wiederholte die BF1, dass sie immer schon in der römisch 40 leben habe wollen. Den einzigen Vorwurf, den sie sich machen könne, sei, dass sie illegal in die römisch 40 eingereist sei (Akt römisch zwei der BF1, AS 127). Die BF1 legte im Rahmen der Einvernahme die Geburtsurkunden ihrer Kinder, eine Bestätigung der XXXX , wonach die BF1 seit XXXX am Projekt „Muttersprachliche LesepatInnen“ teilnehme, eine Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der BF1 in einem Seniorenheim im Besuchsdienst seit XXXX , ein Empfehlungsschreiben des Vereins XXXX vom XXXX , wonach sich die BF1 ausgezeichnet um ihre Kinder kümmere, und eine Berichterstattung des Kindergartens vom XXXX über das Wesen des BF2, der BF3 und der BF4 (Akt II der BF1, AS 131ff).Die BF1 legte im Rahmen der Einvernahme die Geburtsurkunden ihrer Kinder, eine Bestätigung der römisch 40 , wonach die BF1 seit römisch 40 am Projekt „Muttersprachliche LesepatInnen“ teilnehme, eine Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der BF1 in einem Seniorenheim im Besuchsdienst seit römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben des Vereins römisch 40 vom römisch 40 , wonach sich die BF1 ausgezeichnet um ihre Kinder kümmere, und eine Berichterstattung des Kindergartens vom römisch 40 über das Wesen des BF2, der BF3 und der BF4 (Akt römisch zwei der BF1, AS 131ff).
  25. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der BF1 ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung (offenkundig gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt III.).Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) (Akt II der BF1, AS 25ff).
  26. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der BF1 ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass ihre Abschiebung (offenkundig gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von römisch 40 befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) (Akt römisch zwei der BF1, AS 25ff). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Privat- und Familienleben der BF1 in Österreich einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehe, da sie einerseits strafgerichtlich verurteilt sei, andererseits auch gegenüber ihren Kindern eine Rückkehrentscheidung erlassen werde. Weiters habe eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020 betreffend die Verfolgung von Personen in der Russischen Föderation, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden und die die Haftstrafe bereits verbüßt haben, keine Hinweise ergeben, dass die russischen Behörden gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen würden. Auch hätten keine Hinweise gefunden werden können, dass solche Personen abseits der eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden oder werden können, wie dies „politische Gegner“ oder „Extremisten“ betreffe. Ehefrauen und Kinder ehemaliger Kämpfer/Terroristen würden im XXXX unter Beobachtung stehen. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung seien daher nie vorgelegen, weshalb – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH zu Bilali – eine neuerliche Beurteilung zulässig sei und in der Folge die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen sei. Sodann sei aufgrund der Straffälligkeit der BF1 die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, zumal diese auch weiterhin keine Verantwortung für ihre Tat übernehme und keine Reue zeige. Daher sei folglich auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen gewesen, da die sofortige Ausreise der BF1 im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Schließlich bestehe aus dem Grund dieser Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Privat- und Familienleben der BF1 in Österreich einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehe, da sie einerseits strafgerichtlich verurteilt sei, andererseits auch gegenüber ihren Kindern eine Rückkehrentscheidung erlassen werde. Weiters habe eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020 betreffend die Verfolgung von Personen in der Russischen Föderation, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden und die die Haftstrafe bereits verbüßt haben, keine Hinweise ergeben, dass die russischen Behörden gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen würden. Auch hätten keine Hinweise gefunden werden können, dass solche Personen abseits der eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden oder werden können, wie dies „politische Gegner“ oder „Extremisten“ betreffe. Ehefrauen und Kinder ehemaliger Kämpfer/Terroristen würden im römisch 40 unter Beobachtung stehen. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung seien daher nie vorgelegen, weshalb – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH zu Bilali – eine neuerliche Beurteilung zulässig sei und in der Folge die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen sei. Sodann sei aufgrund der Straffälligkeit der BF1 die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, zumal diese auch weiterhin keine Verantwortung für ihre Tat übernehme und keine Reue zeige. Daher sei folglich auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen gewesen, da die sofortige Ausreise der BF1 im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Schließlich bestehe aus dem Grund dieser Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise. 21.
  27. Mit weiters angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK des BF2 und der BF3 gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung (offenkundig gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt III.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) (Akt II des BF2, AS 55ff; Akt II der BF3, AS 53ff).21.
  28. Mit weiters angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK des BF2 und der BF3 gem. Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass ihre Abschiebung (offenkundig gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) (Akt römisch zwei des BF2, AS 55ff; Akt römisch zwei der BF3, AS 53ff). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass durch die Rückkehrentscheidung aufgrund der auch gegen die BF1 erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Ein schützenswertes Privatleben könne aufgrund des jungen Alters nicht angenommen werden. Der BF2 und die BF3 befänden sich zudem im anpassungsfähigen Alter. Sonstige gegen die Abschiebung sprechenden Gründe seien im Verfahren nicht hervorgekommen. 21.
  29. Mit weiters angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF4 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht gewährt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) (Akt der BF4, AS 103ff).21.
  30. Mit weiters angefochtenem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF4 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) (Akt der BF4, AS 103ff). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, weshalb ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne, zumal auch aus der strafgerichtlichen Verurteilung ihrer Mutter keine Verfolgungsgefahr abzuleiten sei. Exzeptionelle Umstände, die die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten begründen würden, seien ebenso nicht hervorgekommen, zumal ihre Mutter im Herkunftsstaat sozialstaatliche Leistungen beziehen könne und soziale Anknüpfungspunkte bestünden. Durch die Rückkehrentscheidung liege aufgrund der auch gegen die BF1 erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Eingriff in das Familienleben vor. Ein schützenswertes Privatleben könne aufgrund des jungen Alters nicht angenommen werden. Sonstige gegen die Abschiebung sprechenden Gründe seien im Verfahren nicht hervorgekommen.
  31. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF1, der BF2, die BF3 und die BF4 durch ihren Rechtsvertreter, der XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führten nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass das BFA nicht ordnungsgemäß ermittelt habe, dass die Verwandtschaft der BF1 regelmäßig auf den BF2, die BF3 und die BF4 aufpassen würden und die BF1 finanziell unterstützen würden. Weiters hätte das BFA bei einem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren erfahren, dass Bekannte der „Ex-Schwiegermutter“ der BF1 in XXXX vom XXXX besucht und nach der BF1, ihrer „Ex-Schwiegermutter“ und ihrem ehemaligen Lebensgefährten und „ihren Bescheiden“ gefragt worden seien. Bezüglich des erlassenen Einreiseverbotes habe die belangte Behörde nicht die für die BF1 sprechenden Umstände ausreichend gewürdigt. In rechtlicher Hinsicht sei die Rückkehrentscheidung aufgrund des Privat- und Familienlebens dauerhaft unzulässig und die Neubeurteilung der Abschiebung der BF1 aufgrund der Bindungswirkung des Vorbescheides rechtswidrig. Auch das Einreiseverbot sei rechtswidrig erlassen worden, da die BF1 keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und die Verwandtschaft der BF1 in Österreich asylberechtigt sei. In eventu wäre das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken gewesen. Aus diesen Gründen sei der Beschwerde der BF1 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF4 drohe zudem aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihrer Eltern in Russland Verfolgung. In Bezug auf den BF2, die BF3 und die BF4 habe die belangte Behörde schließlich das Parteienvorbringen über die Beziehung zur Verwandtschaft in Österreich nicht gewürdigt. Auch würden sie in Russland niemanden kennen bzw. dort niemanden haben. Eine Rückkehrentscheidung sei aufgrund der Bindungen zu Österreich und des Kindeswohls dauerhaft unzulässig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt (Akt II der BF1, AS 155ff; Akt II des BF2, AS 139ff; Akt II der BF3, AS 137ff; Akt der BF4, AS 203ff).
  32. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF1, der BF2, die BF3 und die BF4 durch ihren Rechtsvertreter, der römisch 40 , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führten nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass das BFA nicht ordnungsgemäß ermittelt habe, dass die Verwandtschaft der BF1 regelmäßig auf den BF2, die BF3 und die BF4 aufpassen würden und die BF1 finanziell unterstützen würden. Weiters hätte das BFA bei einem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren erfahren, dass Bekannte der „Ex-Schwiegermutter“ der BF1 in römisch 40 vom römisch 40 besucht und nach der BF1, ihrer „Ex-Schwiegermutter“ und ihrem ehemaligen Lebensgefährten und „ihren Bescheiden“ gefragt worden seien. Bezüglich des erlassenen Einreiseverbotes habe die belangte Behörde nicht die für die BF1 sprechenden Umstände ausreichend gewürdigt. In rechtlicher Hinsicht sei die Rückkehrentscheidung aufgrund des Privat- und Familienlebens dauerhaft unzulässig und die Neubeurteilung der Abschiebung der BF1 aufgrund der Bindungswirkung des Vorbescheides rechtswidrig. Auch das Einreiseverbot sei rechtswidrig erlassen worden, da die BF1 keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und die Verwandtschaft der BF1 in Österreich asylberechtigt sei. In eventu wäre das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken gewesen. Aus diesen Gründen sei der Beschwerde der BF1 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF4 drohe zudem aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihrer Eltern in Russland Verfolgung. In Bezug auf den BF2, die BF3 und die BF4 habe die belangte Behörde schließlich das Parteienvorbringen über die Beziehung zur Verwandtschaft in Österreich nicht gewürdigt. Auch würden sie in Russland niemanden kennen bzw. dort niemanden haben. Eine Rückkehrentscheidung sei aufgrund der Bindungen zu Österreich und des Kindeswohls dauerhaft unzulässig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt (Akt römisch zwei der BF1, AS 155ff; Akt römisch zwei des BF2, AS 139ff; Akt römisch zwei der BF3, AS 137ff; Akt der BF4, AS 203ff). Dem Beschwerdeschriftsatz beigelegt wurde eine Anfragebeantwortung von XXXX zur Lage (mutmaßlicher) IS-Kämpfer bzw. Terroristen in der Russischen Föderation XXXX (Akt II der BF1, AS 191ff).Dem Beschwerdeschriftsatz beigelegt wurde eine Anfragebeantwortung von römisch 40 zur Lage (mutmaßlicher) IS-Kämpfer bzw. Terroristen in der Russischen Föderation römisch 40 (Akt römisch zwei der BF1, AS 191ff).
  33. Mit Stellungnahme vom XXXX urgierten die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führten aus, dass dieses die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen habe (Akt II der BF1, AS 209ff).
  34. Mit Stellungnahme vom römisch 40 urgierten die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führten aus, dass dieses die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen habe (Akt römisch zwei der BF1, AS 209ff).
  35. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG ein (OZ 2 der BF1).
  36. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG ein (OZ 2 der BF1).
  37. Mit Teilerkenntnis vom XXXX , XXXX , wurde vom BVwG der Beschwerde der BF1 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  38. Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , wurde vom BVwG der Beschwerde der BF1 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 25.
  39. Das unter I.25.
  40. angeführte Teilerkenntnis konnte den BF nicht zugestellt werden. Dem RSa Rückschein ist zu entnehmen, dass die BF verzogen seien.25.
  41. Das unter römisch eins.25.
  42. angeführte Teilerkenntnis konnte den BF nicht zugestellt werden. Dem RSa Rückschein ist zu entnehmen, dass die BF verzogen seien. 25.
  43. Am XXXX ersuchte das BVwG den im Zentralen Melderegister (in der Folge: ZMR) angeführten Unterkunftsgeber, die XXXX , um Informationen bezüglich des aktuellen Aufenthaltsortes der BF und um Mitteilung, ob die BF an der im ZMR angeführten Adresse, XXXX , aktuell aufhältig seien.25.
  44. Am römisch 40 ersuchte das BVwG den im Zentralen Melderegister (in der Folge: ZMR) angeführten Unterkunftsgeber, die römisch 40 , um Informationen bezüglich des aktuellen Aufenthaltsortes der BF und um Mitteilung, ob die BF an der im ZMR angeführten Adresse, römisch 40 , aktuell aufhältig seien. 25.
  45. Der Leiter der XXXX , gab an, dass die BF weiterhin ebendort aufhältig seien (Akt II der BF1, OZ6). 25.
  46. Der Leiter der römisch 40 , gab an, dass die BF weiterhin ebendort aufhältig seien (Akt römisch zwei der BF1, OZ6). 25.
  47. Mit XXXX wurde eine Neuzustellung veranlasst.25.
  48. Mit römisch 40 wurde eine Neuzustellung veranlasst.
  49. Dem aktuellen Auszug des ZMR ist zu entnehmen, dass die BF seit dem XXXX nicht im Bundesgebiet gemeldet sind. Einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass die BF1 zuletzt am XXXX Leistungen aus der Grundversorgung (Taschengeld) hat erhalten hat. In der Anhaltedatei der Vollzugverwaltung scheint kein Eintrag auf, dass sich die BF1 zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Haft befindet.
  50. Dem aktuellen Auszug des ZMR ist zu entnehmen, dass die BF seit dem römisch 40 nicht im Bundesgebiet gemeldet sind. Einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass die BF1 zuletzt am römisch 40 Leistungen aus der Grundversorgung (Taschengeld) hat erhalten hat. In der Anhaltedatei der Vollzugverwaltung scheint kein Eintrag auf, dass sich die BF1 zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Haft befindet. 26.
  51. Am XXXX ersuchte das BVwG die XXXX um Mitteilung, ob die BF –trotz der behördlichen Abmeldung im ZMR- weiterhin ebendort aufhältig seien.26.
  52. Am römisch 40 ersuchte das BVwG die römisch 40 um Mitteilung, ob die BF –trotz der behördlichen Abmeldung im ZMR- weiterhin ebendort aufhältig seien. 26.1.
  53. Dem BVwG wurde fernmündlich seitens der XXXX in Kenntnis gesetzt, dass die BF weiterhin in der XXXX , aufhältig seien und eine behördliche Abmeldung nicht bekannt sei (Akt II der BF1, OZ 12).26.1.
  54. Dem BVwG wurde fernmündlich seitens der römisch 40 in Kenntnis gesetzt, dass die BF weiterhin in der römisch 40 , aufhältig seien und eine behördliche Abmeldung nicht bekannt sei (Akt römisch zwei der BF1, OZ 12). 26.
  55. Am XXXX wurde dem BVwG seitens der XXXX mitgeteilt, dass bei der unter 26.1.
  56. angeführten Mitteilung ein Fehler unterlaufen sei und es sich hierbei um eine unrichtige Auskunft gehandelt hätte. Die BF seien abgemeldet worden, weil sie in der XXXX , nicht mehr aufhältig seien und auch kein Kontakt zu den BF hergestellt werden könne. Über eine neue Anschrift sei nichts bekannt und könnte auch keine Auskunft gegeben werden, da die BF auch keinen zugewiesenen Betreuer gehabt hätten.26.
  57. Am römisch 40 wurde dem BVwG seitens der römisch 40 mitgeteilt, dass bei der unter 26.1.
  58. angeführten Mitteilung ein Fehler unterlaufen sei und es sich hierbei um eine unrichtige Auskunft gehandelt hätte. Die BF seien abgemeldet worden, weil sie in der römisch 40 , nicht mehr aufhältig seien und auch kein Kontakt zu den BF hergestellt werden könne. Über eine neue Anschrift sei nichts bekannt und könnte auch keine Auskunft gegeben werden, da die BF auch keinen zugewiesenen Betreuer gehabt hätten.
  59. Auf Anfrage gab die vormalige Rechtsvertretung, die XXXX , am XXXX bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zu den BF im XXXX aufgelöst worden wäre, seither kein Kontakt zu ihnen bestehe und aktuell auch nicht hergestellt werden könne (Akt II der BF1, OZ16)
  60. Auf Anfrage gab die vormalige Rechtsvertretung, die römisch 40 , am römisch 40 bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zu den BF im römisch 40 aufgelöst worden wäre, seither kein Kontakt zu ihnen bestehe und aktuell auch nicht hergestellt werden könne (Akt römisch zwei der BF1, OZ16)
  61. Einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen der BF1 zu entnehmen: 01) Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX 01) Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 § 278b

(2)StGBParagraph 278 b,
(2)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Datum der (letzten) Tat römisch 40 Freiheitsstrafe XXXX Freiheitsstrafe römisch 40 Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum XXXX Vollzugsdatum römisch 40 -zu Landesgericht für Strafsachen XXXX XXXX -zu Landesgericht für Strafsachen römisch 40 römisch 40 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit XXXX Aus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 , bedingt, Probezeit römisch 40 Anordnung der Bewährungshilfe -Landesgericht XXXX XXXX vom XXXX -Landesgericht römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 -zu Landesgericht für Strafsachen XXXX -zu Landesgericht für Strafsachen römisch 40 Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommenZuständigkeit gemäß Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen -Landesgericht für Strafsachen XXXX -Landesgericht für Strafsachen römisch 40 -Landesgericht für Strafsachen XXXX -Landesgericht für Strafsachen römisch 40 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum XXXX Vollzugsdatum römisch 40 -Landesgericht für Strafsachen XXXX -Landesgericht für Strafsachen römisch 40 -Tilgung voraussichtlich mit XXXX .-Tilgung voraussichtlich mit römisch 40 . II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt: 1. Feststellungen 1.1. Zur Person der BF1 1.1.1. Die Identität der BF1 steht nicht fest. Die BF1 ist eine russische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist XXXX . Sie wurde in XXXX , geboren.1.1.1. Die Identität der BF1 steht nicht fest. Die BF1 ist eine russische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und ist römisch 40 . Sie wurde in römisch 40 , geboren. 1.1.2. Im Jahr XXXX reiste sie als Minderjährige mit ihrer Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , stattgegeben und ihr gem. § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde.1.1.2. Im Jahr römisch 40 reiste sie als Minderjährige mit ihrer Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stattgegeben und ihr gem. Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt wurde. Die BF1 ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht XXXX , Russisch, Deutsch und nach eigenen Angaben ein wenig Englisch. Sie hat zunächst im Herkunftsstaat die Grundschule besucht, anschließend in Österreich die Hauptschule abgeschlossen und XXXX lang eine Handelsakademie besucht. Sie hat im Bundesgebiet ca. ein XXXX als XXXX gearbeitet und eine Prüfung zur XXXX absolviert. Die BF1 hat ehrenamtlich als Lesepatin für XXXX Kinder und in einem Altersheim gearbeitet. Die BF1 ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht römisch 40 , Russisch, Deutsch und nach eigenen Angaben ein wenig Englisch. Sie hat zunächst im Herkunftsstaat die Grundschule besucht, anschließend in Österreich die Hauptschule abgeschlossen und römisch 40 lang eine Handelsakademie besucht. Sie hat im Bundesgebiet ca. ein römisch 40 als römisch 40 gearbeitet und eine Prüfung zur römisch 40 absolviert. Die BF1 hat ehrenamtlich als Lesepatin für römisch 40 Kinder und in einem Altersheim gearbeitet. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Die BF1 war bis Anfang XXXX nach islamischen Ritus mit XXXX verheiratet. Der BF2, die BF3 und die BF4 sind ihre gemeinsamen, minderjährigen Kinder. Die BF1 war bis Anfang römisch 40 nach islamischen Ritus mit römisch 40 verheiratet. Der BF2, die BF3 und die BF4 sind ihre gemeinsamen, minderjährigen Kinder. Weiters leben die Mutter, der Bruder, die Schwester mit deren Gatten und Kindern, die Tante mütterlicherseits mit ihren Kindern, die Großmutter und der Stiefvater der BF1 in Österreich. Die BF1 hatte jedenfalls zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Befragung beim BFA am XXXX regelmäßigen Kontakt zu diesen. Weiters leben die Mutter, der Bruder, die Schwester mit deren Gatten und Kindern, die Tante mütterlicherseits mit ihren Kindern, die Großmutter und der Stiefvater der BF1 in Österreich. Die BF1 hatte jedenfalls zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Befragung beim BFA am römisch 40 regelmäßigen Kontakt zu diesen. Die BF1 hatte zudem auch regelmäßigen Kontakt zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten und ihrer damaligen „Schwiegermutter“. Die BF1 hat Freundschaften und Bekanntschaften in Österreich geknüpft, aber –nach eigenen Angaben- keine sehr engen Freunde im Bundesgebiet. Die BF1 ist gesund. 1.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX wurde die BF1 wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer

§ 278bAbs. 2 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt. Ihr damaliger Lebensgefährte wurde mit demselben Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Die BF1 und ihr damaliger Lebensgefährte waren zuvor am XXXX in Untersuchungshaft genommen worden.1.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zur Zl. römisch 40 wurde die BF1 wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer

Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt. Ihr damaliger Lebensgefährte wurde mit demselben Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Die BF1 und ihr damaliger Lebensgefährte waren zuvor am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen worden. Die BF1, ihr damaliger Lebensgefährte und ihre damalige „Schwiegermutter“ wurden schuldig gesprochen, sich in XXXX als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich des sogenannten „Islamischen Staates“ beteiligt zu haben, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel XXXX in Angriff nahmen, um sich in dem vom IS kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen handelten, durch ihre Beteiligung den IS oder dessen strafbare Handlungen zu fördern, indem sie am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirkung als Mittäter mit weiteren Tätern, in einem organisierten Zusammenschluss zu einer Reisegruppe aus Österreich mit dem Ziel XXXX , und zwar jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert wird, ausreisten, wobei sämtliche Personen im Großraum XXXX nahe der XXXX Grenze von der XXXX Polizei angehalten, kontrolliert und bis auf zwei andere Mittäter festgenommen und nach Österreich abgeschoben wurden.Die BF1, ihr damaliger Lebensgefährte und ihre damalige „Schwiegermutter“ wurden schuldig gesprochen, sich in römisch 40 als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich des sogenannten „Islamischen Staates“ beteiligt zu haben, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel römisch 40 in Angriff nahmen, um sich in dem vom IS kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen handelten, durch ihre Beteiligung den IS oder dessen strafbare Handlungen zu fördern, indem sie am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirkung als Mittäter mit weiteren Tätern, in einem organisierten Zusammenschluss zu einer Reisegruppe aus Österreich mit dem Ziel römisch 40 , und zwar jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert wird, ausreisten, wobei sämtliche Personen im Großraum römisch 40 nahe der römisch 40 Grenze von der römisch 40 Polizei angehalten, kontrolliert und bis auf zwei andere Mittäter festgenommen und nach Österreich abgeschoben wurden. Die Angeklagten wussten, dass sie -durch ihre Zusage, sich dem IS anzuschließen und sich auf das von diesem kontrollierte Territorium zu begeben um dort zumindest zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen - den IS fördern. Es kam den Angeklagten bei dieser „Reise“ überdies darauf an, sich zur Terrorvereinigung „Islamischer Staat“ zu begeben. Ihre Reisetätigkeit, welchem der Entschluss voranging, sich zum IS zu begeben, hatte das Ziel zumindest auf dem von diesem kontrollierten Gebiet zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen sowie die Ziele der Terrorvereinigung zu unterstützen. Der leugnenden Verantwortung der Angeklagten, die sie während des gesamten Verfahrens aufrecht hielten, sie hätten zwar illegal, aber lediglich wegen des gesundheitlichen Zustandes der damaligen „Schwiegermutter“ der BF1 in die XXXX nach XXXX zu einem Heiler reisen wollen, wurde zum einen aufgrund der dies eindeutig widerlegenden Beweisergebnisse und zum anderen, da diese Verantwortung an sich bereits lebensfremd und unglaubwürdig erscheint, nicht gefolgt.Der leugnenden Verantwortung der Angeklagten, die sie während des gesamten Verfahrens aufrecht hielten, sie hätten zwar illegal, aber lediglich wegen des gesundheitlichen Zustandes der damaligen „Schwiegermutter“ der BF1 in die römisch 40 nach römisch 40 zu einem Heiler reisen wollen, wurde zum einen aufgrund der dies eindeutig widerlegenden Beweisergebnisse und zum anderen, da diese Verantwortung an sich bereits lebensfremd und unglaubwürdig erscheint, nicht gefolgt. Bei der Strafbemessung der BF1 mildernd gewertet wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren. Die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht kam zum einen aus generalpräventiven, zum anderen aufgrund der völlig mangelnden Unrechtseinsicht oder Reue auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. 1.1.4. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde die BF1 gem. § 46 Abs. 1 nach Verbüßung von XXXX am XXXX bedingt aus der Haft entlassen. Dies wurde damit begründet, dass eine bedingte Entlassung die einzige Möglichkeit einer kontrollierenden Nachbetreuung sei.1.1.4. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die BF1 gem. Paragraph 46, Absatz eins, nach Verbüßung von römisch 40 am römisch 40 bedingt aus der Haft entlassen. Dies wurde damit begründet, dass eine bedingte Entlassung die einzige Möglichkeit einer kontrollierenden Nachbetreuung sei. 1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF1 der Status der Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihr gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig sei (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde ihr ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF1 der Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihr gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde ihr ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF1 mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer

§ 278bAbs. 2 St

GB zu XXXX Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weshalb ihr der Status der Asylberechtigten abzuerkennen sei. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten könne ihr aufgrund dieser Verurteilung nicht zuerkannt werden, jedoch sei die Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt unzulässig, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 drohe. Dies, da die BF1 aufgrund ihrer Verurteilung in Österreich in der Russischen Föderation einem erhöhten Interesse der Strafverfolgungsbehörden bzw. Sicherheitskräfte unterliegen würde und den Länderberichten zu entnehmen sei, dass die Sicherheitskräfte im Ermittlungsverfahren Menschenrechtsverletzungen begehen würden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF1 mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer

Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu römisch 40 Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weshalb ihr der Status der Asylberechtigten abzuerkennen sei. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten könne ihr aufgrund dieser Verurteilung nicht zuerkannt werden, jedoch sei die Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt unzulässig, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 drohe. Dies, da die BF1 aufgrund ihrer Verurteilung in Österreich in der Russischen Föderation einem erhöhten Interesse der Strafverfolgungsbehörden bzw. Sicherheitskräfte unterliegen würde und den Länderberichten zu entnehmen sei, dass die Sicherheitskräfte im Ermittlungsverfahren Menschenrechtsverletzungen begehen würden. Die letztlich gegen Spruchpunkt I. und III. dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.Die letztlich gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch drei. dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist rechtskräftig. 1.1.

  1. Die BF1 verantwortet sich zu ihrer strafgerichtlichen Verurteilung weiterhin leugnend und zeigt keine Reue. Es kann keine Distanzierung von der Ideologie des IS festgestellt werden. 1.1.
  2. Der ehemalige Lebensgefährte der BF1, XXXX , wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur Zl XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt und XXXX .1.1.
  3. Der ehemalige Lebensgefährte der BF1, römisch 40 , wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zur Zl römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt und römisch 40 . Mit Bescheid des BFA vom XXXX , XXXX , wurde dem ehemaligen Lebensgefährten der BF1 der Status des Asylberechtigten aberkannt. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde für unzulässig erklärt. Die Entscheidung erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , römisch 40 , wurde dem ehemaligen Lebensgefährten der BF1 der Status des Asylberechtigten aberkannt. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde für unzulässig erklärt. Die Entscheidung erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem ehemaligen Lebensgefährten der BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung (offenkundig gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei. Weiters wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX als unbegründet abgewiesen und erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem ehemaligen Lebensgefährten der BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung (offenkundig gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei. Weiters wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der ehemaligen „Schwiegermutter“, XXXX , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung (offenkundig gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei. Weiters wurde gegen Sie ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Beschwerdesache beim BVwG anhängig.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der ehemaligen „Schwiegermutter“, römisch 40 , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung (offenkundig gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei. Weiters wurde gegen Sie ein auf die Dauer von römisch 40 befristetes Einreiseverbot erlassen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Beschwerdesache beim BVwG anhängig. 1.1.
  4. Der ehemalige Lebensgefährte, die ehemalige „Schwiegermutter“ der BF1 und die Kinder der BF2, BF3 und BF4 verfügen über Verwandtschaft in XXXX .1.1.
  5. Der ehemalige Lebensgefährte, die ehemalige „Schwiegermutter“ der BF1 und die Kinder der BF2, BF3 und BF4 verfügen über Verwandtschaft in römisch 40 . 1.1.
  6. Die BF1, der BF2, die BF3 und die BF4 wohnten bis zum XXXX im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet in der XXXX . 1.1.
  7. Die BF1, der BF2, die BF3 und die BF4 wohnten bis zum römisch 40 im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet in der römisch 40 . Die BF1 verfügt zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Ihr Aufenthaltsort ist unbekannt. Die BF 1 hat sohin ihre Mitwirkungspflicht sowie Verfahrensförderungspflicht verletzt, zumal sie sich und ihre minderjährigen Kinder dem Verfahren entzog. 1.
  8. Zur Person des BF2, der BF3 und der BF4 1.2.
  9. Der BF2, die BF3 und die BF4 sind die in Österreich geborenen minderjährigen Kinder der BF1 und ihres ehemaligen Lebensgefährten XXXX . 1.2.
  10. Der BF2, die BF3 und die BF4 sind die in Österreich geborenen minderjährigen Kinder der BF1 und ihres ehemaligen Lebensgefährten römisch 40 . Ihre Identität steht fest. Sie besuchten im Bundegebiet einen Kindergarten und haben altersentsprechend Spielkameradschaften geschlossen. Die minderjährigen BF2, BF3 und BF4 verfügen zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Ihr Aufenthaltsort ist unbekannt. Sie standen in regelmäßigem persönlichen Kontakt zu ihrer Großmutter und ihrer Tante mütterlicherseits, aber auch zur Großmutter väterlicherseits. Auch hatten der BF2, die BF3 und die BF4 telefonischen Umgang zu ihrem Vater, XXXX , wobei dieser Kontakt durch dessen Inhaftierungen bislang stark beeinträchtigt war.Auch hatten der BF2, die BF3 und die BF4 telefonischen Umgang zu ihrem Vater, römisch 40 , wobei dieser Kontakt durch dessen Inhaftierungen bislang stark beeinträchtigt war. 1.2.
  11. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz des BF2 vom XXXX und der BF3 vom XXXX hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 wurde ihnen nicht gewährt und gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).1.2.
  12. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz des BF2 vom römisch 40 und der BF3 vom römisch 40 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihnen nicht gewährt und gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF2 und die BF3 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten, weshalb ihnen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne. Exzeptionelle Umstände, die die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten begründen würden, seien ebenso nicht hervorgekommen. Jedoch sei eine Rückkehrentscheidung aufgrund der Unzulässigkeit der Abschiebung der Eltern vorübergehend unzulässig. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX und XXXX , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden vom BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2.
  13. Der BF2, die BF3 und die BF4 leiden an keiner schwerwiegenden oder akut lebensbedrohlichen Erkrankung. 1.2.
  14. Der BF2, die BF3 und die BF4 sind strafunmündig. 1.
  15. Zum Fluchtvorbringen der BF4 Die BF4 ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. 1.
  16. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Aus dem ins Verfahren eingeführten, mit der Ladung zugestellten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom XXXX , letzte Information eingefügt am XXXX , zitierten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020 (Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt) ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes:Aus dem ins Verfahren eingeführten, mit der Ladung zugestellten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom römisch 40 , letzte Information eingefügt am römisch 40 , zitierten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020 (Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt) ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes: 1.4.
  17. Sicherheitslage – XXXX 1.4.
  18. Sicherheitslage – römisch 40 Als Epizentrum der Gewalt im XXXX galt lange Zeit XXXX . XXXX ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): XXXX ). Als Epizentrum der Gewalt im römisch 40 galt lange Zeit römisch 40 . römisch 40 ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): römisch 40 ). In XXXX konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): XXXX ).In römisch 40 konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): römisch 40 ). 1.4.
  19. Rechtschutz und Justizwesen – XXXX 1.4.
  20. Rechtschutz und Justizwesen – römisch 40 Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich XXXX . Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in XXXX . XXXX unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der XXXX Tradition (EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in XXXX (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser)).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich römisch 40 . Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in römisch 40 . römisch 40 unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der römisch 40 Tradition (EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in römisch 40 (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser)). Somit herrscht in XXXX ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von XXXX stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Somit bewegt sich XXXX in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner XXXX sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in XXXX " XXXX " lautet, was bedeutet, dass XXXX gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in XXXX ).Somit herrscht in römisch 40 ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von römisch 40 stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Somit bewegt sich römisch 40 in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner römisch 40 sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in römisch 40 " römisch 40 " lautet, was bedeutet, dass römisch 40 gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in römisch 40 ). Die Tradition der Blutrache hat sich im XXXX in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).Die Tradition der Blutrache hat sich im römisch 40 in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation). Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da XXXX und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection).Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da römisch 40 und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit XXXX bzw. seinem Clan angelegt haben (AA 13.2.2019).Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit römisch 40 bzw. seinem Clan angelegt haben (AA 13.2.2019). 1.4.
  21. Sicherheitsbehörden – XXXX 1.4.
  22. Sicherheitsbehörden – römisch 40 Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der XXXX , die nur dem XXXX , unterstellt sind (US DOS - United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 - Russland). XXXX Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „ XXXX “. Diese wurden von XXXX in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem XXXX Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, vgl. AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World’s Human Rights – Russian Federation).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der römisch 40 , die nur dem römisch 40 , unterstellt sind (US DOS - United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 - Russland). römisch 40 Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „ römisch 40 “. Diese wurden von römisch 40 in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem römisch 40 Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, vergleiche AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World’s Human Rights – Russian Federation). Bei der XXXX Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend XXXX und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über XXXX Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit XXXX oder anderen, XXXX nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017).Bei der römisch 40 Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend römisch 40 und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über römisch 40 Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit römisch 40 oder anderen, römisch 40 nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017). 1.4.
  23. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW - Human Rights Watch: Russia (26.5.2017): Anti-Gay Purge in Chechnya), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 26.5.2017). XXXX versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in XXXX unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus XXXX ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; vgl. SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW - Human Rights Watch: Russia (26.5.2017): Anti-Gay Purge in Chechnya), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 26.5.2017). römisch 40 versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in römisch 40 unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus römisch 40 ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans). XXXX setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017). römisch 40 setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017). Im XXXX hat XXXX die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot (25.1.2017 XXXX Im römisch 40 hat römisch 40 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot (25.1.2017 römisch 40 Die russischen und XXXX Behörden dürften sich bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im XXXX gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2
  24. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2
  25. (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuch zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im XXXX gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email). Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte XXXX -Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes XXXX kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019).Die russischen und römisch 40 Behörden dürften sich bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im römisch 40 gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß Paragraph 208, Ziffer 2,
  26. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß Paragraph 208, Ziffer 2,
  27. (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuch zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im römisch 40 gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email). Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte römisch 40 -Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes römisch 40 kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019). 1.4.
  28. Frauen im XXXX 1.4.
  29. Frauen im römisch 40 Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in XXXX (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem vonseiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach „Traditionen“ als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der XXXX unter XXXX propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer „Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit“ (ÖB Moskau 12.2019).Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in römisch 40 (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem vonseiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach „Traditionen“ als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der römisch 40 unter römisch 40 propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer „Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit“ (ÖB Moskau 12.2019). Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den XXXX zum Alltag (Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last).Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den römisch 40 zum Alltag (Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last). XXXX erlaubte im September 2017 einigen Frauen und Kindern (Angehörigen von IS-Kämpfern) die Rückkehr aus den Kriegsgebieten im Nahen Osten. Laut einem Zeitungsbericht vom November 2019 wurden bereits über 100 Kinder aus dem Irak nach Russland zurückgebracht (ÖB Moskau 12.2019). römisch 40 erlaubte im September 2017 einigen Frauen und Kindern (Angehörigen von IS-Kämpfern) die Rückkehr aus den Kriegsgebieten im Nahen Osten. Laut einem Zeitungsbericht vom November 2019 wurden bereits über 100 Kinder aus dem Irak nach Russland zurückgebracht (ÖB Moskau 12.2019). 1.4.
  30. Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 13.3.2019). 1.4.
  31. Grundversorgung – XXXX 1.4.
  32. Grundversorgung – römisch 40 Die XXXX stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte XXXX werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020a): Russland, Geschichte und Staat, vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Die römisch 40 stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte römisch 40 werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020a): Russland, Geschichte und Staat, vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im XXXX in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des XXXX , signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der XXXX Bevölkerung haben sich seit dem Ende des XXXX dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert XXXX . Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im römisch 40 in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des römisch 40 , signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der römisch 40 Bevölkerung haben sich seit dem Ende des römisch 40 dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert römisch 40 . Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019). Der monatliche Durchschnittslohn lag in XXXX im Juni 2019 bei RUB 27.443 [ca. EUR 388] ( XXXX )). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in XXXX im August 2019 bei RUB 12.440 [ca. EUR 176] ( XXXX ). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in XXXX für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 10.967 [ca. EUR 155], für Pensionisten bei RUB 8.553 [ca. EUR 121] und für Kinder bei RUB 10.552 [ca. EUR 150] ( XXXX ).Der monatliche Durchschnittslohn lag in römisch 40 im Juni 2019 bei RUB 27.443 [ca. EUR 388] ( römisch 40 )). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in römisch 40 im August 2019 bei RUB 12.440 [ca. EUR 176] ( römisch 40 ). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in römisch 40 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 10.967 [ca. EUR 155], für Pensionisten bei RUB 8.553 [ca. EUR 121] und für Kinder bei RUB 10.552 [ca. EUR 150] ( römisch 40 ). 1.4.
  33. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM – International Organisation of Migration

(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020c): Russland, Gesellschaft). Familienbeihilfe: Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei RUB 3.120 (ca. EUR 44). Bei einem zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei RUB 6.131 (ca. EUR 87). Der maximale Betrag liegt bei RUB 22.120 (ca. EUR 313) (IOM 2018). Arbeitslosenunterstützung: Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt RUB 850 (EUR 12) und die Maximalhöhe RUB 4.900 (EUR 70). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018). 1.4.9. Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 2.2020c, vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 12.2019).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 2.2020c, vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 12.2019). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2019). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit spezi

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