RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2021 GeschäftszahlW282 2238191-2 Spruch, W282 2238191-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsbürger reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stelle am 06.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Während seines ersten Asylverfahrens wurde der BF straffällig. Er wurde am XXXX .2017 vom Bezirksgericht XXXX wegen Urkundenfälschung (§ 223 StGB) zu einer Gelstrafe von insgesamt € 320,- im NEF zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, weil er sich mit einem gefälschten pakistanischen Führerschein bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle auswies.
- Während seines ersten Asylverfahrens wurde der BF straffällig. Er wurde am römisch 40 .2017 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB) zu einer Gelstrafe von insgesamt € 320,- im NEF zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, weil er sich mit einem gefälschten pakistanischen Führerschein bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle auswies.
- Im November 2017 wurde der BF erneut von der Polizei betreten, als er ein KFZ lenkte ohne im Besitz eines gültigen Führerscheins zu sein. Der BF wurde Ende 2017 deswegen mit Strafverfügung der LPD Wien mit einer Geldstrafe von 363,- € bestraft
- Anfang April 2018 wurde der BF wiederholt von der Polizei betreten, als er ein KFZ lenkte ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung hierfür zu sein. Der BF wurde mit Strafverfügung der LPD Wien mit einer Geldstrafe von 880,- € bestraft
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich subsidiären Schutzes vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gesetzt. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.08.2018 zur GZ L516 2195843-1/4E vollinhaltlich abgewiesen wurde.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich subsidiären Schutzes vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gesetzt. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.08.2018 zur GZ L516 2195843-1/4E vollinhaltlich abgewiesen wurde.
- Das Bundesamt leitete im Dezember 2018 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) mit der pakistanischen Botschaft ein, die jedoch im März 2019 mitteilte, der BF könne nicht als Pakistani identifiziert werden. Das Bundesamt führte daraufhin ein weiteres HRZ Verfahren mit der Botschaft Afghanistans. Das Bundesamt versuchte versucht dem BF hieru am XXXX .2019 einen Mitwirkungsbescheid gem. § 46 Abs. 2a u. 2b FPG iVm § 19 AVG an seine damalige Wohnadresse zuzustellen, jedoch konnte er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden.
- Das Bundesamt leitete im Dezember 2018 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) mit der pakistanischen Botschaft ein, die jedoch im März 2019 mitteilte, der BF könne nicht als Pakistani identifiziert werden. Das Bundesamt führte daraufhin ein weiteres HRZ Verfahren mit der Botschaft Afghanistans. Das Bundesamt versuchte versucht dem BF hieru am römisch 40 .2019 einen Mitwirkungsbescheid gem. Paragraph 46, Absatz 2 a, u. 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG an seine damalige Wohnadresse zuzustellen, jedoch konnte er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden.
- Am 12.07.2019 wurde der BF von der Polizei aufgegriffen, er in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) gebracht und vom Bundesamt am XXXX .2019 (erstmals) die Schubhaft über den BF verhängt. Am 17.07.20219 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2019 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und mir einer neuerlichen Rückkehrentscheidung auch dein 3jähriges Einreiseverbot erlassen.
- Am 12.07.2019 wurde der BF von der Polizei aufgegriffen, er in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) gebracht und vom Bundesamt am römisch 40 .2019 (erstmals) die Schubhaft über den BF verhängt. Am 17.07.20219 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2019 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und mir einer neuerlichen Rückkehrentscheidung auch dein 3jähriges Einreiseverbot erlassen.
- Der BF wurde am 23.08.2019 der Afghanischen Delegation vorgeführt, wo festgestellt wurde, dass er kein afghanischer Staatsbürger ist. Der Konsul teilte mit, dass der BF ein pakistanischer Staatsbürger sei. Am XXXX 2019 wurde der BF daraufhin aus der Schubhaft entlassen und wurde am 26.08.2019 neuerlich ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ mit Pakistan gestartet.
- Der BF wurde am 23.08.2019 der Afghanischen Delegation vorgeführt, wo festgestellt wurde, dass er kein afghanischer Staatsbürger ist. Der Konsul teilte mit, dass der BF ein pakistanischer Staatsbürger sei. Am römisch 40 2019 wurde der BF daraufhin aus der Schubhaft entlassen und wurde am 26.08.2019 neuerlich ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ mit Pakistan gestartet.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2019 wurde vom BVwG mit Beschluss vom 19.09.2019 zur GZ L 516 2195843-2/7E als unzulässig zurückgewiesen, da bei der Fertigung des Bescheides vom XXXX .2019 nur eine Paraphe, aber keine Unterschrift unter die Urschrift des Bescheides gesetzt wurde und dieser Erledigung somit die Bescheidqualität fehlte.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2019 wurde vom BVwG mit Beschluss vom 19.09.2019 zur GZ L 516 2195843-2/7E als unzulässig zurückgewiesen, da bei der Fertigung des Bescheides vom römisch 40 .2019 nur eine Paraphe, aber keine Unterschrift unter die Urschrift des Bescheides gesetzt wurde und dieser Erledigung somit die Bescheidqualität fehlte.
- Der vorgenannte Bescheid wurde in identer Form nach korrekter Fertigung dem BF zu eigenen Handen im November 2019 durch postalische Hinterlegung zugestellt und erwuchs Ende November 2019 in Rechtskraft. Gegen den BF besteht somit eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot.
- Am 14.01.2020 wurde von der Pakistanischen Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt. Das Bundesamt meldete den BF für eine Sammelabschiebung nach Paksitan Anfang März 2020 an. In Folge wurde mehrfach versucht, den BF an seiner Wohn-/ bzw. Meldeadresse festzunehmen, dies jedoch wie schon im Jahr 2019 erfolglos, da sich der BF dort nicht aufhielt. Eine Buchung des BF für die Sammelabschiebung im Mai 2020 wurde aufgrund der COVID-19 Pandemie storniert. Das Bundesamt unternahm im August 2020 einen erneuten Anlauf und buchte den BF für die Sammelabschiebung nach Pakistan am 18.08.
- Erneut konnte der BF aber im Vorfeld an seiner Wohn-/ bzw. Meldeadresse nicht angetroffen und nicht festgenommen werden; der BF war schon seit Beginn des Jahres 2020 untergetaucht. Auch eine Einmeldung des BF für den Frontex-Charter am 14.10.2020 nach Pakistan musste widerrufen werden, da der BF erneut an seiner Wohn- bzw. Meldeadresse mehrfach nicht anzutreffen war und nicht festgenommen werden konnte.
- Ende Oktober 2020 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den BF, der am 20.11.2020 vollzogen werden konnte, als der BF zufällig im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten wurde. Der BF wurde in ein PAZ gebracht und dort zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Am XXXX wurde über den BF mit Mandatsbescheid des Bundesamtes die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, der BF wird seit diesem Tag in Schubhaft angehalten.
- Ende Oktober 2020 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den BF, der am 20.11.2020 vollzogen werden konnte, als der BF zufällig im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten wurde. Der BF wurde in ein PAZ gebracht und dort zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Am römisch 40 wurde über den BF mit Mandatsbescheid des Bundesamtes die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, der BF wird seit diesem Tag in Schubhaft angehalten.
- Von 25.12.2020 bis 08.01.2021 trat der BF in einen Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Der BF beendete den Hungerstreik freiwillig.
- Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine Vertretung am 30.12.2020 Beschwerde, die vom BVwG mit am 05.01.2021 mündlich verkündetem und am 02.02.2021 gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis zur GZ W283 2238191-1/21Z als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorlägen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde dem BF jedenfalls bekannt, dass er Anfang Februar 2020 im Rahmen einer Chartabschiebung nach Pakistan abgeschoben werden sollte.
- Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine Vertretung am 30.12.2020 Beschwerde, die vom BVwG mit am 05.01.2021 mündlich verkündetem und am 02.02.2021 gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis zur GZ , W283 2238191-1/21Z als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorlägen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde dem BF jedenfalls bekannt, dass er Anfang Februar 2020 im Rahmen einer Chartabschiebung nach Pakistan abgeschoben werden sollte.
- Der BF stellte nur wenige Tage nach Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde am 10.01.2021 seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt folgte dem BF umgehend einen Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG aus, wonach dieser Antrag nur zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Aufgrund der nur noch kurzen verbleibenden Zeitspanne bis zur bevorstehenden Abschiebung des BF Anfang Februar 2021 konnte das Bundesamt dem BF nicht mehr fristgerecht den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 - unter Berücksichtigung der Notwenigkeit der Überprüfung durch das BVwG - aberkennen, weshalb die Buchung des BF auf den Charter für Februar 2021 storniert werden musste und der BF für eine Charterabschiebung im April 2021 gebucht wurde.
- Der BF stellte nur wenige Tage nach Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde am 10.01.2021 seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt folgte dem BF umgehend einen Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aus, wonach dieser Antrag nur zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Aufgrund der nur noch kurzen verbleibenden Zeitspanne bis zur bevorstehenden Abschiebung des BF Anfang Februar 2021 konnte das Bundesamt dem BF nicht mehr fristgerecht den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 - unter Berücksichtigung der Notwenigkeit der Überprüfung durch das BVwG - aberkennen, weshalb die Buchung des BF auf den Charter für Februar 2021 storniert werden musste und der BF für eine Charterabschiebung im April 2021 gebucht wurde.
- Am 10.03.2021 wurde der BF vom Bundesamt zu seinem zweiten Folgeantrag einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz hinsichtlich dieses Folgeantrags gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Der Akt wurde am 15.03.2021 dem BVwG zur amtswegigen Prüfung der Aberkennung vorlegt. Die amtswegige Überprüfung dieser Aberkennung durch das BVwG ist zum Entscheidungszeitpunkt noch im Laufen.
- Am 10.03.2021 wurde der BF vom Bundesamt zu seinem zweiten Folgeantrag einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz hinsichtlich dieses Folgeantrags gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Der Akt wurde am 15.03.2021 dem BVwG zur amtswegigen Prüfung der Aberkennung vorlegt. Die amtswegige Überprüfung dieser Aberkennung durch das BVwG ist zum Entscheidungszeitpunkt noch im Laufen.
- Das Bundesamt legte dem BVwG am 12.03.2021 die Akten gemäß §22a Abs. 4 BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft über den vierten Monat hinaus vor und brachte in seine Stellungnahme auszugsweise, nach Wiedergabe des Verfahrensganges wie folgt vor:
- Das Bundesamt legte dem BVwG am 12.03.2021 die Akten gemäß §22a Absatz 4, BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft über den vierten Monat hinaus vor und brachte in seine Stellungnahme auszugsweise, nach Wiedergabe des Verfahrensganges wie folgt vor: „Der BF hat bereits zwei Asylanträge gestellt, welche auch rechtskräftig abgeschlossen wurden. Zuletzt mit einer Rückkehrentscheidung und einem 3-jährigen Einreiseverbot. Der BF ist nach Abschluss seines Asylverfahrens längere Zeit unbekannten Aufenthaltes gewesen. Der Mitwirkungsbescheid konnte ihm nicht zugestellt werden, da er an der damaligen Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Weiters konnte er nach Zustimmung der Ausstellung eines Heimreiserzertifikates mehrmals an seiner damaligen Wohnadresse aufgrund der erlassenen Festnahmeaufträge zur Abschiebung nicht anbetroffen werden. Er konnte erst am XXXX .2020, also fast ein Jahr später nach der Zustimmung der Ausstellung eines HRZ, aufgrund eines ausgeschriebenen Festnahmeauftrages zufälligerweise bei einer Verkehrskontrolle angetroffen und anschließend festgenommen werden. Er konnte erst am römisch 40 .2020, also fast ein Jahr später nach der Zustimmung der Ausstellung eines HRZ, aufgrund eines ausgeschriebenen Festnahmeauftrages zufälligerweise bei einer Verkehrskontrolle angetroffen und anschließend festgenommen werden. Der BF ist für den Charter am 14.04.2021 gebucht. Wenn der BVwG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt, das HRZ ausgestellt wird, kann der BF mit diesem Charter abgeschoben werden. Die Regionaldirektion Wien ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“Die Regionaldirektion Wien ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“
- Die Stellungnahme des Bundesamtes zur Aktenvorlage am 12.03.2021 wurde dem BF am selben Tag zur Kenntnis- und Stellungnahme in das Polizeianhaltezentrum übermittelt. Eine Stellungnahme langte bis zur Erkenntniserlassung nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zur Person des BF: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan. Er ist volljährig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, er gilt derzeit jedoch als Asylwerber. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer leidet an Rückenschmerzen. Er nimmt regelmäßig Schmerztabletten. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin, die in Ungarn lebt. Der Beschwerdeführer hat drei Freunde in Österreich, deren Nachnamen er nicht kennt. Eine besondere Beziehungsintensität zu diesen Personen liegt nicht vor.
- Zum Verfahrensgang und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Der Beschwerdeführer stellte in Österreich drei Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2018 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde an das BVwG blieb erfolglos. Der erste Folgeantrag des BF wurde (letztlich) mit XXXX 2019 rechtskräftig zurückgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer liegen seit XXXX .2019 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren vor. Der BF stellte aus dem Stande der Schubhaft am 10.01.2021, nur wenige Tage nach Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde und nach bereits fast zweimonatiger Anhaltung in Schubhaft, seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz, nachdem ihm im Verfahren W283 2238191-1 bekannt geworden war, dass er Anfang Februar 2021 nach Pakistan abgeschoben werden sollte.Der Beschwerdeführer stellte in Österreich drei Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2018 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde an das BVwG blieb erfolglos. Der erste Folgeantrag des BF wurde (letztlich) mit römisch 40 2019 rechtskräftig zurückgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer liegen seit römisch 40 .2019 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren vor. Der BF stellte aus dem Stande der Schubhaft am 10.01.2021, nur wenige Tage nach Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde und nach bereits fast zweimonatiger Anhaltung in Schubhaft, seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz, nachdem ihm im Verfahren W283 2238191-1 bekannt geworden war, dass er Anfang Februar 2021 nach Pakistan abgeschoben werden sollte. Das Bundesamt folgte dem BF am 11.01.2021 nachweislich einen wohlbegründeten Aktenvermerk § 76 Abs. 6 FPG aus und teilte dem BF hiermit mit, dass das Bundesamt davon ausgehe, dass der zweite Folgeantrag des BF nur zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Im Rahmen der Einvernahme des BF zu seinem zweiten Folgeantrag hat das Bundesamt am 10.03.2021 dem BF den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit mündliche verkündetem Bescheid aberkannt. Der Akt wurde zur amtswegigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung am 15.03.2021 dem BVwG vorgelegt und dort zur GZ L527 2195843-4 protokolliert. Die Entscheidung steht zum Zeitpunkt der Erlassung des ggst. Erkenntnisses noch aus. Das Bundesamt folgte dem BF am 11.01.2021 nachweislich einen wohlbegründeten Aktenvermerk Paragraph 76, Absatz 6, FPG aus und teilte dem BF hiermit mit, dass das Bundesamt davon ausgehe, dass der zweite Folgeantrag des BF nur zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Im Rahmen der Einvernahme des BF zu seinem zweiten Folgeantrag hat das Bundesamt am 10.03.2021 dem BF den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit mündliche verkündetem Bescheid aberkannt. Der Akt wurde zur amtswegigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung am 15.03.2021 dem BVwG vorgelegt und dort zur GZ L527 2195843-4 protokolliert. Die Entscheidung steht zum Zeitpunkt der Erlassung des ggst. Erkenntnisses noch aus. Der BF ist nicht subsidiär Schutzberechtigter, er ist zum Entscheidungszeitpunkt Asylwerber. Das Bundesamt hat die Überprüfungen der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG zeitgerecht vorgenommen. Das Bundesamt hat die Überprüfungen der Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG zeitgerecht vorgenommen. Der BF wurde am XXXX .2017 von einem Bezirksgericht wegen Urkundenfälschung (§ 223 StGB) zu einer Gelstrafe von insgesamt € 320,- im NEF zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, weil er sich mit einem gefälschten pakistanischen Führerschein bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle auswies.Der BF wurde am römisch 40 .2017 von einem Bezirksgericht wegen Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB) zu einer Gelstrafe von insgesamt € 320,- im NEF zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, weil er sich mit einem gefälschten pakistanischen Führerschein bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle auswies. Der BF wurde von der LPD Wien bereits zwei Mal rk. mit Strafverfügungen aufgrund Übertretung des § 37 Abs. 3 FSG mit Geldstrafen bestraft, da er ein KFZ lenkte, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung hierfür zu sein. Der BF wurde von der LPD Wien bereits zwei Mal rk. mit Strafverfügungen aufgrund Übertretung des Paragraph 37, Absatz 3, FSG mit Geldstrafen bestraft, da er ein KFZ lenkte, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung hierfür zu sein. Am 13.02.2021 wurden in der Zelle des BF im PAZ eine in seinem Besitz befindliche große Anzahl von Tabletten vorgefunden und sichergestellt.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Gegen den Beschwerdeführer besteht (letztmalig) seit XXXX .2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren, die zum Entscheidungszeitpunkt durch die Folgeantragstellung jedoch (noch nicht wieder) durchsetzbar ist. Dem zweiten Folgeantrag wurde der faktische Abschiebeschutz jedoch vom Bundesamt nach Einvernahme des BF am 10.03.2021 aberkannt; die gerichtliche bzw. amtswegige Überprüfung durch das BVwG behängt derzeit noch. Gegen den Beschwerdeführer besteht (letztmalig) seit römisch 40 .2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren, die zum Entscheidungszeitpunkt durch die Folgeantragstellung jedoch (noch nicht wieder) durchsetzbar ist. Dem zweiten Folgeantrag wurde der faktische Abschiebeschutz jedoch vom Bundesamt nach Einvernahme des BF am 10.03.2021 aberkannt; die gerichtliche bzw. amtswegige Überprüfung durch das BVwG behängt derzeit noch. Festgestellt wird, dass der BF den Folgeantrag am 10.01.2021 nur zur Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung im Februar 2021 gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich und ist nicht sozial verankert. Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung und über Bargeld iHv € 500 oder €
- Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller ein monatliches Einkommen in Höhe von durchschnittlich € 600 erzielt. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Kraftfahrzeuges. Der BF verfügt auch nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer konnte im Jahr 2020 mehrfach nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Der Beschwerdeführer lebte an einer anderen Unterkunft und war nicht an seiner Meldeadresse aufhältig. Daher war der Beschwerdeführer nicht für die Behörden greifbar. Der Beschwerdeführer hat das Meldegesetz missachtet, um sich seiner bevorstehenden Abschiebung zu entziehen. Der Beschwerdeführer wurde erst über eine ausgestellte Vollmacht am 07.12.2020 in Österreich behördlich mit Nebenwohnsitz an der Wohnung eines Freundes angemeldet, zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF bereits in Schubhaft. Der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war dem Bundesamt das ganze Jahr 2020 über nicht bekannt, an seiner früheren Meldeadresse in Wien 12 konnte der BF wiederholt und mehrfach bei Festnahmeversuchen nicht angetroffen werden, da er sich dort nicht aufhielt. Das Bundesamt musste aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers einen Festnahmeauftrag erlassen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Zufallskontrolle von der Polizei im November 2020 kontrolliert und festgenommen. Der Beschwerdeführer war in Österreich von 13.10.2020 bis zu seiner Festnahme überhaupt nicht behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer missachtete in der Vergangenheit die Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzes und des Meldegesetzes. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bewusst nicht bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer ist seiner behördlichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF befand sich von 25.12.2020 bis 08.01.2021 in einem freiwilligen Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits für 02.03.2020 organisiert. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Auch für einen Abschiebe-Charter am 18.08.2020 konnte der Beschwerdeführer nicht an seiner (damaligen) Meldeadresse in Wien 12 angetroffen werden. Dies wiederholte sich am 14.10.
- Erst am 20.11.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer zufälligen polizeilichen Verkehrskontrolle aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .2020 in Schubhaft angehalten. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit untertauchen und sich vor den Behörden erneut verborgen halten. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in hohem Maß vertrauensunwürdig und nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 .2020 in Schubhaft angehalten. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit untertauchen und sich vor den Behörden erneut verborgen halten. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in hohem Maß vertrauensunwürdig und nicht kooperativ. Vom Bundesamt wurde zeitgerecht ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Nach einmaliger Ablehnung der HRZ-Ausstellung durch Pakistan und Führung eines Verfahrens mit Afghanistan stimmte schließlich die pakistanische Botschaft am 14.01.2020 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu. Diese Zusage konnte zur tatsächlichen Ausstellung eines HRZ nicht genutzt werden, da der BF für das Bundesamt nicht greifbar, sondern (mit falscher behördlicher Wohnsitzmeldung) untergetaucht war. Im Rahmen des Verfahrens W283 2238191-1 wurde dem BF sein Abschiebetermin Anfang Februar 2021 bekannt. Der BF stellte hierauf am 10.01.2021 seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz um seine Abschiebung zu verhindern. Der faktische Abschiebeschutz konnte diesem Folgeantrag vom Bundesamt aus Fristgründen nicht mehr so rechtzeitig aberkannt werden, dass eine gerichtliche Überprüfung durch das BVwG vor der Abschiebung des BF Anfang Februar 2021 möglich gewesen wäre. Der BF wurde daher auf einen Frontex-Charter Mitte April 2021 für eine Abschiebung nach Pakistan gebucht. Die Abschiebung des BF noch vor Erreichen des sechsten Monats der Anhaltung ist aufgrund der bereits vorliegenden HRZ-Zusage und der Buchung eines Abschiebefluges im höchstem Maße wahrscheinlich. Eine relevante Änderung der Umstände seit der letzten Feststellung des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen W283 2238191-1, L516 2195843-1 und 2195843-2, L512 2195843-3 sowie L527 2195843-4 und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu der in Österreich geführten Identität des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei des Bundesministeriums. Die Feststellungen zur gänzlich fehlenden sozialen und beruflichen Integration, dem fehlenden Wohnsitz ergeben sich aus seiner Einvernahme vor dem BVwG im Verfahren W283 2238191-1 (NS OZ 21) Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums. Die Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet nie legal berufstätig war, ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung zur Unterkunftnahme im Verborgenen ergibt sich aus dem ZMR, da bis Oktober 2020 dort eine Wohnsitzmeldung in Wien 12 aufscheint, wobei der der BF das ganze Jahr 2020 über, wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, an dieser Wohnadresse wiederholt nicht angetroffen bzw. festgenommen werden konnte, da er sich dort faktisch nicht aufhielt. Ab Mitte Oktober bis zur Festnahme des BF Ende November 2020 scheint dann überhaupt keine Meldung des BF im ZMR mehr auf. Das BVwG hat daher aufgrund dieser Fakten und der Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BVwG am 05.01.2021 keinen Zweifel daran, dass der BF dem Bundesamt bewusst seinen wahren Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer schon im Rahmen des Verfahrens W283 2238191-1 nicht gelungen, seine Ausreisewilligkeit und Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund seiner bevorstehenden Abschiebung ist nicht zu erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird, zumal er seien Abschiebung erneut durch einen bei objektiver Betrachtung aussichtslosen zweiten Folgeantrag vereitelt hat. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer schon im Rahmen des Verfahrens , W283 2238191-1 nicht gelungen, seine Ausreisewilligkeit und Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund seiner bevorstehenden Abschiebung ist nicht zu erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird, zumal er seien Abschiebung erneut durch einen bei objektiver Betrachtung aussichtslosen zweiten Folgeantrag vereitelt hat. 2.2 Zum Verfahrensgang und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, dass der BF nicht volljährig wäre. Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom November 2019 samt Einreiseverbot ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt. Durch die Folgeantragstellung des BF am 10.01.2021 ist diese Rückkehrentscheidung derzeit nicht durchsetzbar, der BF gilt zum Entscheidungszeitpunkt als Asylwerber, dem (noch) ein Bleiberecht zukommt. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem zweiten Folgeantrag des BF am 10.03.2021 vom Bundesamt mit im PAZ mündliche verkündetem Bescheid aberkannt (Auszug Akt L527 2195843-4, ggst. OZ 7). Aus dem Akt Gerichtsakt des BVwG L527 2195843-4 geht aber hervor, dass der Verwaltungsakt hierzu erst am 15.03.2021 beim BVwG einging und die gerichtliche, amtswegige Überprüfung der Aberkennung derzeit noch im Laufen ist. Aus dem Verwaltungsakt geht die nachweisliche Zustellung des Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG an den BF am 11.01.2021 hervor. Das Bundesamt geht hierin – und darin schließt sich das BVwG uneingeschränkt an – zu Recht davon aus, dass der BF seinen zweiten Folgeantrag nur zur Vereitelung seiner Abschiebung Anfang Februar 2021 gestellt hat. Zum einen geht dies schon aus dem Zeitpunkt der Antragstellung hervor: Der BF stellte diesen Antrag nur kurz nach Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde durch das BVwG am 05.01.2021, wobei ihm in diesem Verfahren auch jedenfalls der Abschiebetermin Anfang Februar 2021 bekannt wurde. Weiters gibt es keine vernünftige Erklärung, warum der BF erst 1 ½ Monate nach Beginn seiner Anhaltung in Schubhaft diesen Folgeantrag stellen sollte, hätte er doch bereits seit Ende November 2020 diese Möglichkeit gehabt. Zu Guter Letzt ist auch festzuhalten, dass die nun in seinem zweiten Folgeantrag geäußerten Fluchtgründe kaum überzeugender sind als jene, die er in seinem Erst- und erstem Folgeantrag vorgebracht hat. Aus diesen Gründen war festzustellen, dass der BF den Folgeantrag vom 10.01.2021 nur zu dem Zweck gestellt hat, seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln bzw. zu verzögern. Aus dem Verwaltungsakt geht die nachweisliche Zustellung des Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG an den BF am 11.01.2021 hervor. Das Bundesamt geht hierin – und darin schließt sich das BVwG uneingeschränkt an – zu Recht davon aus, dass der BF seinen zweiten Folgeantrag nur zur Vereitelung seiner Abschiebung Anfang Februar 2021 gestellt hat. Zum einen geht dies schon aus dem Zeitpunkt der Antragstellung hervor: Der BF stellte diesen Antrag nur kurz nach Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde durch das BVwG am 05.01.2021, wobei ihm in diesem Verfahren auch jedenfalls der Abschiebetermin Anfang Februar 2021 bekannt wurde. Weiters gibt es keine vernünftige Erklärung, warum der BF erst 1 ½ Monate nach Beginn seiner Anhaltung in Schubhaft diesen Folgeantrag stellen sollte, hätte er doch bereits seit Ende November 2020 diese Möglichkeit gehabt. Zu Guter Letzt ist auch festzuhalten, dass die nun in seinem zweiten Folgeantrag geäußerten Fluchtgründe kaum überzeugender sind als jene, die er in seinem Erst- und erstem Folgeantrag vorgebracht hat. Aus diesen Gründen war festzustellen, dass der BF den Folgeantrag vom 10.01.2021 nur zu dem Zweck gestellt hat, seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln bzw. zu verzögern. Die Feststellung, wonach der BF haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebacht. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 223 StGB. Die festgestellten Strafverfügungen der LPD Wien liegen jeweils in Kopie im Verwaltungsakt ein.Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 223, StGB. Die festgestellten Strafverfügungen der LPD Wien liegen jeweils in Kopie im Verwaltungsakt ein. 2.3 Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Dass der BF nicht rückkehrwillig und unkooperativ ist, ergibt sich aus seinem gesamten Verhalten im bisherigen Verfahren. So hat er bereits vor dem Bundesamt mehrfach angegeben, nicht freiwillig seiner Ausreisepflicht nachkommen zu wollen. Weiters tauchte der BF im Anschluss der Zurückweisung seines ersten Folgeantrags unter und entzog sich bewusst der Greifbarkeit des Bundesamtes. Der BF war das ganze Jahr 2020 über, wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, an seiner Wohn- bzw. Meldeadresse nicht anzutreffen und konnte dort nicht festgenommen werden, was zum Schluss führt, dass der BF das Bundesamt bewusst über seinen Aufenthaltsort täuschen wollte. Tatsächlich war der BF bereits an Anfang 2020 untergetaucht, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Ab Mitte Oktober bis zur Festnahme des BF Ende November 2020 scheint überhaupt keine behördliche Meldung des BF mehr auf. Das BVwG hat daher aufgrund dieser Fakten und der Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BVwG am 05.01.2021 keinen Zweifel daran, dass der BF dem Bundesamt bewusst seinen wahren Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Die Feststellungen zu mangelnden sozialen Verankerung ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BVwG am 05.01.2021, bei der er keine tragfähigen Angaben zu seinen Freunden bzw. seiner behaupteten Freundin in Ungarn gemacht hatte. Auch gab der BF selbst an, seine Freundin lebe wieder in Ungarn und sei nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig. Jedenfalls ergibt sich aus der Anhaltedatei, dass der BF bis dato nur von seiner Rechtsberatung in Schubhaft besucht wurde. Die am 07.12.2020 vorgenommene behördliche Anmeldung des BF mit Nebenwohnsitz bei einem „Freund“ wurde bereits vom BVwG im Verfahren W283 2238191-1 zu Recht verworfen, da keine Anzeichen ersichtlich sind, dass diese Anmeldung nicht ebenso wie die Anmeldung in Wien 12 bis Oktober 2020 nur wieder der Täuschung der Behörden dient. So gab er BF bei seiner Einvernahme am 05.01.2021 vor dem BVwG selbst an, die Anmeldung sei nur deshalb gemacht worden, weil er erfahren habe, das Bundesamt könnte ihn dann aus der Schubhaft entlassen. Dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, aus seiner strafrechtlichen Verurteilung, den Verstößen gegen das Meldegesetz, seinen rk. Verwaltungsstrafen, sowie dem unkooperativen Verhalten und dem Untertauchen. Der BF hat – wie bereits erörtert – weiters einen aussichtslosen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, um seine Abschiebung im Februar 2021 zu vereiteln, was ihm letztlich auch gelungen ist. Weiters hat der BF durch einen fast zweiwöchigen Hungerstreik versucht, seine Entlassung aus der Schubhaft zu erpressen, wie er selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 sinngemäß zugestand. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird, im Gegenteil hat der BF seine fortgesetzte mangelnde Kooperationsbereitschaft durch Stellung eines objektiv aussichtslosen Folgeantrags in der Absicht seine Abschiebung zu verzögern, demonstriert. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit Ergehen des Erkenntnisses des BVwG vom 05.01.2021 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zum Stand des HRZ-Verfahrens des BF und der Organisation der Abschiebung basieren auf dem Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2021 und dem diesbezüglichen Teil des Verwaltungsaktes, in dem die Korrespondenz mit der zuständigen Abt. B/II des Bundesamtes einliegen, weiters auf den von dieser Abteilung bereitgestellten Informationen zur Rückführungen (OZ 6). Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
- §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.2 Zum konkret vorliegenden Fall: Aufgrund des § 22a Abs. 4 BFA-VG hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Nach rezenter Judikatur des VwGH (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, Rn. 14f) ist die Frist für das viermonatige Überprüfungsintervall nach § 22a Abs. 4 S 1 BFA-VG unter Außerachtlassung des § 32 Abs. 2 AVG unter Einrechnung des Tages der Inschubhaftnahme zu berechnen. Der BF wurde am XXXX .2020 in Schubhaft genommen und wird seitdem durchgehend in Schubhaft angehalten. Jener Tag an dem die Schubhaftdauer von vier Monaten im Sinne des ersten Satzes des § 22a Abs. 4 BFA-VG „überschritten“ wird ist somit der 20.03.
- Die ggst. Überprüfung hat spätestens am Tag danach, also spätestes am 21.03.2021 zu ergehen. Gleichzeitig verbleibt dem BVwG ein Spielraum zur Entscheidung von einer Woche vor diesem Termin (VwGH aaO. Rn. 15). Die gegenständliche Entscheidung kann bzw. muss daher zwischen dem 14.03.2021 und dem 21.03.2021 ergehen.Aufgrund des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Nach rezenter Judikatur des VwGH (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, Rn. 14f) ist die Frist für das viermonatige Überprüfungsintervall nach Paragraph 22 a, Absatz 4, S 1 BFA-VG unter Außerachtlassung des Paragraph 32, Absatz 2, AVG unter Einrechnung des Tages der Inschubhaftnahme zu berechnen. Der BF wurde am römisch 40 .2020 in Schubhaft genommen und wird seitdem durchgehend in Schubhaft angehalten. Jener Tag an dem die Schubhaftdauer von vier Monaten im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG „überschritten“ wird ist somit der 20.03.
- Die ggst. Überprüfung hat spätestens am Tag danach, also spätestes am 21.03.2021 zu ergehen. Gleichzeitig verbleibt dem BVwG ein Spielraum zur Entscheidung von einer Woche vor diesem Termin (VwGH aaO. Rn. 15). Die gegenständliche Entscheidung kann bzw. muss daher zwischen dem 14.03.2021 und dem 21.03.2021 ergehen. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, aber derzeit noch nicht wieder durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, aber derzeit noch nicht wieder durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.2.1 Zum Sicherungszweck: Der BF wurde zu Beginn auf Basis des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen. Mit Stellung des zweiten Folgeantrags durch den BF am 10.01.2021 hat dieser nunmehr erneut die Stellung eines Asylwerbers inne, ist der AufnahmeRL zu unterstellen und hat (derzeit noch) ein entsprechendes Bleiberecht.Der BF wurde zu Beginn auf Basis des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen. Mit Stellung des zweiten Folgeantrags durch den BF am 10.01.2021 hat dieser nunmehr erneut die Stellung eines Asylwerbers inne, ist der AufnahmeRL zu unterstellen und hat (derzeit noch) ein entsprechendes Bleiberecht. Das Bundesamt änderte mit Aktenvermerk vom 10.01.2021, dem BF ausgefolgt am 11.01.2021 die Rechtsgrundlage der Schubhaft auf § 76 Abs. 6 FPG ab, da das Bundesamt - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - zu Recht davon ausgeht, dass dieser zweite Folgeantrag des BF nur in der Absicht gestellt wurde, seine bereits für Februar 2021 angesetzte Abschiebung zu vereiteln. Das Bundesamt änderte mit Aktenvermerk vom 10.01.2021, dem BF ausgefolgt am 11.01.2021 die Rechtsgrundlage der Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG ab, da das Bundesamt - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - zu Recht davon ausgeht, dass dieser zweite Folgeantrag des BF nur in der Absicht gestellt wurde, seine bereits für Februar 2021 angesetzte Abschiebung zu vereiteln. Das Bundesamt hat nun am 10.03.2021 dem letzten Folgeantrag des BF den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt, wobei diese Entscheidung zur amtswegigen Überprüfung am 15.03.2021 dem BVwG vorgelegt wurde. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung ist zum ggst. Entscheidungszeitpunkt dieses Erkenntnisses noch ausständig, weshalb nach wie vor § 76 Abs. 6 FPG die Rechtsgrundlage der zu prüfenden Schubhaft bildet.Das Bundesamt hat nun am 10.03.2021 dem letzten Folgeantrag des BF den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt, wobei diese Entscheidung zur amtswegigen Überprüfung am 15.03.2021 dem BVwG vorgelegt wurde. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung ist zum ggst. Entscheidungszeitpunkt dieses Erkenntnisses noch ausständig, weshalb nach wie vor Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Rechtsgrundlage der zu prüfenden Schubhaft bildet. Zum Umfang der Prüfung von Aktenvermerken gemäß § 76 Abs. 6 FPG hält der VwGH in rezenter Judikatur (VwGH vom 18.02.2021, Ra 2021/21/0025) auszugsweise wie folgt fest:Zum Umfang der Prüfung von Aktenvermerken gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG hält der VwGH in rezenter Judikatur (VwGH vom 18.02.2021, Ra 2021/21/0025) auszugsweise wie folgt fest: „Weil es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist (vgl. zum Bestehen einer diesbezüglichen Begründungspflicht die Einleitung in Rn 15 in VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, „ ... bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach § 76 Abs. 6 FPG gerechtfertigt, ...“). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. Demzufolge ist es auch gerechtfertigt, in Fällen wie dem vorliegenden davon auszugehen, dass die vom BFA beabsichtigte Umstellung auf diesen Schubhafttatbestand mangels Anwendbarkeit des § 76 Abs. 6 FPG ins Leere ging und dass daher der Schubhaftbescheid nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des Mitbeteiligten auch nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz bildete (vgl. im Ergebnis ebenso schon die oben dargestellten Erkenntnisse VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, Rn. 23, und VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080, Rn. 18).„Weil es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist vergleiche zum Bestehen einer diesbezüglichen Begründungspflicht die Einleitung in Rn 15 in VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, „ ... bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG gerechtfertigt, ...“). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. Demzufolge ist es auch gerechtfertigt, in Fällen wie dem vorliegenden davon auszugehen, dass die vom BFA beabsichtigte Umstellung auf diesen Schubhafttatbestand mangels Anwendbarkeit des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ins Leere ging und dass daher der Schubhaftbescheid nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des Mitbeteiligten auch nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz bildete vergleiche im Ergebnis ebenso schon die oben dargestellten Erkenntnisse VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, Rn. 23, und VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080, Rn. 18). [..] Dem Aktenvermerk kommt - wie in Rn. 23 dargelegt - in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das BVwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa VwGH 12.11.2020, Ra 2020/21/0279, Rn. 7, mwN), lässt sich daher auf den Aktenvermerk im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG nicht übertragen. Es ist zwar auch in Bezug auf die vom BFA vorgenommene Heranziehung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 6 FPG vom BVwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom BVwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom BVwG nicht berücksichtigt werden. Kommt das BVwG daher - wie im vorliegenden Fall - nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG seien schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und lägen auch weiterhin vor), so dürfte es dann nicht - entgegen diesem Ergebnis - von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen (vgl. dazu VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, Rn. 15 iVm Rn. 10, und VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, Rn. 14 iVm Rn. 7).Dem Aktenvermerk kommt - wie in Rn. 23 dargelegt - in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das BVwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat vergleiche dazu aus der letzten Zeit etwa VwGH 12.11.2020, Ra 2020/21/0279, Rn. 7, mwN), lässt sich daher auf den Aktenvermerk im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht übertragen. Es ist zwar auch in Bezug auf die vom BFA vorgenommene Heranziehung des Schubhafttatbestandes des Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom BVwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom BVwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom BVwG nicht berücksichtigt werden. Kommt das BVwG daher - wie im vorliegenden Fall - nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG seien schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und lägen auch weiterhin vor), so dürfte es dann nicht - entgegen diesem Ergebnis - von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen vergleiche dazu VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, Rn. 15 in Verbindung mit Rn. 10, und VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, Rn. 14 in Verbindung mit Rn. 7). [..] Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon dargelegt, dass es in Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen, bedürfe. Es sei insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, Rn. 16, mwN). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (siehe dazu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, Rn. 14). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen - wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 15) - ins Treffen geführt werden.“Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon dargelegt, dass es in Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen, bedürfe. Es sei insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen vergleiche etwa VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, Rn. 16, mwN). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (siehe dazu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, Rn. 14). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen - wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind vergleiche zu diesem Gesichtspunkt VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 15) - ins Treffen geführt werden.“ Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, schließt sich das BVwG der Wertung des Bundesamtes auf Basis dieser Erwägungen uneingeschränkt an, dass der BF seinen zweiten Folgeantrag nur zur Vereitelung seiner bereits im Februar 2021 bevorstehenden Abschiebung gestellt hat. Zum einen geht dies schon aus dem Zeitpunkt der Antragstellung hervor: Der BF stellte diesen Antrag nur kurz nach Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde durch das BVwG am 05.01.2021, wobei ihm in diesem Verfahren auch jedenfalls der Abschiebetermin Anfang Februar 2021 bekannt wurde. Weiters gibt es keine vernünftige Erklärung, warum der BF erst 1 ½ Monate nach Beginn seiner Anhaltung in Schubhaft diesen Folgeantrag stellen sollte, hätte er doch bereits seit Ende November 2020 diese Möglichkeit gehabt. Zu Guter Letzt ist auch festzuhalten, dass die nun in seinem zweiten Folgeantrag geäußerten Fluchtgründe kaum überzeugender sind als jene, die er in seinem Erst- und erstem Folgeantrag vorgebracht hat, weshalb von der Aussichtslosigkeit dieses Antrags auszugehen ist. Aus diesen Gründen ging und geht das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 6 FPG zu Recht davon aus, dass der BF diesen Folgeantrag nur gestellt hat, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln bzw. zu verzögern. Im Hinblick auf die geplante Abschiebung des BF im Februar 2021 ist ihm dies auch gelungen, da bei Berücksichtigung der Fristenlage sowie der Tatsache, dass dem BF bis zur gerichtlichen Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes grds. ein Bleiberecht zukommt, die Abschiebung des BF aufgrund des bis dahin nicht rechtzeitig beseitigbaren Bleiberechts Anfang Februar nicht mehr möglich war. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, schließt sich das BVwG der Wertung des Bundesamtes auf Basis dieser Erwägungen uneingeschränkt an, dass der BF seinen zweiten Folgeantrag nur zur Vereitelung seiner bereits im Februar 2021 bevorstehenden Abschiebung gestellt hat. Zum einen geht dies schon aus dem Zeitpunkt der Antragstellung hervor: Der BF stellte diesen Antrag nur kurz nach Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde durch das BVwG am 05.01.2021, wobei ihm in diesem Verfahren auch jedenfalls der Abschiebetermin Anfang Februar 2021 bekannt wurde. Weiters gibt es keine vernünftige Erklärung, warum der BF erst 1 ½ Monate nach Beginn seiner Anhaltung in Schubhaft diesen Folgeantrag stellen sollte, hätte er doch bereits seit Ende November 2020 diese Möglichkeit gehabt. Zu Guter Letzt ist auch festzuhalten, dass die nun in seinem zweiten Folgeantrag geäußerten Fluchtgründe kaum überzeugender sind als jene, die er in seinem Erst- und erstem Folgeantrag vorgebracht hat, weshalb von der Aussichtslosigkeit dieses Antrags auszugehen ist. Aus diesen Gründen ging und geht das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zu Recht davon aus, dass der BF diesen Folgeantrag nur gestellt hat, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln bzw. zu verzögern. Im Hinblick auf die geplante Abschiebung des BF im Februar 2021 ist ihm dies auch gelungen, da bei Berücksichtigung der Fristenlage sowie der Tatsache, dass dem BF bis zur gerichtlichen Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes grds. ein Bleiberecht zukommt, die Abschiebung des BF aufgrund des bis dahin nicht rechtzeitig beseitigbaren Bleiberechts Anfang Februar nicht mehr möglich war. 3.2.2 Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor.3.2.2 Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:, Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist in erhöhtem Maße unkooperativ. Der BF hat einen weiteren – objektiv kaum erfolgsversprechenden - Folgeantrag gestellt um seine Abschiebung zu vereiteln; im Hinblick auf die Abschiebung im Februar ist ihm dies auch gelungen. Der BF war weiters ein Jahr lang untergetaucht und hat sich an seiner Meldeadresse nicht aufgehalten um sich behördlichem Zugriff zu entziehen. Der BF ist weiters in einen zweiwöchigen Hungerstreik getreten, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Der BF behindert daher vorsätzlich seine Abschiebung, § 73 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt. Auch hat sich der BF dem Verfahren zu seiner Außerlandesbringung in Kenntnis der durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme für längere Zeit durch Untertauchen entzogen, wodurch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist in erhöhtem Maße unkooperativ. Der BF hat einen weiteren – objektiv kaum erfolgsversprechenden - Folgeantrag gestellt um seine Abschiebung zu vereiteln; im Hinblick auf die Abschiebung im Februar ist ihm dies auch gelungen. Der BF war weiters ein Jahr lang untergetaucht und hat sich an seiner Meldeadresse nicht aufgehalten um sich behördlichem Zugriff zu entziehen. Der BF ist weiters in einen zweiwöchigen Hungerstreik getreten, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Der BF behindert daher vorsätzlich seine Abschiebung, Paragraph 73, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Auch hat sich der BF dem Verfahren zu seiner Außerlandesbringung in Kenntnis der durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme für längere Zeit durch Untertauchen entzogen, wodurch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist. Hinsichtlich des aussichtslosen zweiten Folgeantrags des BF, den dieser aus dem Stande der Schubhaft in Kenntnis der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form des Bescheides von November 2019 gestellt hat, ist weiters auch § 73 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt.Hinsichtlich des aussichtslosen zweiten Folgeantrags des BF, den dieser aus dem Stande der Schubhaft in Kenntnis der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form des Bescheides von November 2019 gestellt hat, ist weiters auch Paragraph 73, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt. Der BF verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz, sondern hat im Jahr 2020 überwiegend im Verborgenen gelebt. Er geht und ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes im Dezember 2020 ändert an diesem Faktum nichts mehr, zumal der BF selbst angibt, dass diese in Vollmacht durch einen Dritten vorgenommen wurde, damit er aus der Schubhaft freikommt. § 73 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher ebenfalls fortgesetzt erfüllt.Der BF verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz, sondern hat im Jahr 2020 überwiegend im Verborgenen gelebt. Er geht und ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes im Dezember 2020 ändert an diesem Faktum nichts mehr, zumal der BF selbst angibt, dass diese in Vollmacht durch einen Dritten vorgenommen wurde, damit er aus der Schubhaft freikommt. Paragraph 73, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher ebenfalls fortgesetzt erfüllt. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein sehr hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Der BF hat seine in diesem Fall ausgeprägte Vertrauensunwürdigkeit und seine Unzuverlässigkeit durch sein unkooperatives Verhalten und durch sein einjähriges Untertauchen bei Beibehaltung seiner behördlichen Anmeldung zur Täuschung der Behörden demonstriert. Weiters ist der BF in Kenntnis davon, dass die pakistanische Botschaft ein HRZ für ihn zugesagt hat und er unmittelbar vor seiner Abschiebung steht, nachdem er die Abschiebung im Februar 2021 nur noch durch eine (aussichtslose) Folgeantragstellung vereiteln konnte. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem Folgeantrag vom Bundesamt bereits aberkannt und steht nur noch die Bestätigung durch das BVwG aus. Der BF ist bereits für eine Charterabschiebung Mitte April gebucht. In dieser finalen Phase des Verfahrens zur Außerlandesbringung ist daher die Fluchtgefahr und der daraus resultierende Sicherungsbedarf maßgeblich erhöht. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.2.3 Zur Verhältnismäßigkeit Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die gemäß § 76 Abs. 2a FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF bereits rechtskräftig wegen des Vergehens des § 223 StGB verurteilt wurde. Weiters sind unter diesem Gesichtspunkt auch seine zwei rk. Strafverfügungen der LPD Wien wegen wiederholtem Lenken eines KFZ entgegen § 37 Abs. 3 FSG zu berücksichtigen (vgl. hierzu den Einreiseverbotstatbestand des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG). Einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung iSd § 76 Abs. 2a FPG kommt daher ein erhöhtes öffentliches Interesse zukommt.Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF bereits rechtskräftig wegen des Vergehens des Paragraph 223, StGB verurteilt wurde. Weiters sind unter diesem Gesichtspunkt auch seine zwei rk. Strafverfügungen der LPD Wien wegen wiederholtem Lenken eines KFZ entgegen Paragraph 37, Absatz 3, FSG zu berücksichtigen vergleiche hierzu den Einreiseverbotstatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG). Einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung iSd Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG kommt daher ein erhöhtes öffentliches Interesse zukommt. Der BF wird seit XXXX .2020 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist maßgeblich auf die mangelnde Mitwirkung des BF in Form seiner aussichtslosen Folgeantragstellung zurückzuführen, mit der er seine Außerlandesbringung im Februar 2021 erfolgreich vereitelt hat. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Tatsächlich hat das Bundesamt rechtzeitig bereits im Jahr 2018 ein HRZ-Verfahren mit Pakistan eingeleitet. Dieses führte vorerst ebenso wenig zum Erfolg, wie ein nach der ersten Ablehnung aus Pakistan mit Afghanistan geführtes Verfahren. Aufgrund des Verfahrens mit der afghanischen Botschaft konnten aber Hinweise gewonnen werden, die in einem zweiten HRZ-Verfahren mit Pakistan zum Erfolg führten, wodurch die Zusage zur HRZ-Ausstellung für den BF letztlich am 14.01.2020 beim Bundesamt einlangte. Für die geplante Abschiebung im Februar 2021 hatte das Bundesamt auch bereits die tatsächliche Ausstellung des HRZ-Dokuments, das nur eine begrenzte Gültigkeit hat und immer nur im Hinblick auf einen bestimmten Abschiebetermin ausgestellt wird, bei der pakistanischen Botschaft angefragt. Die Anfrage musst im Zuge der Folgeantragstellung des BF jedoch wieder storniert werden.Der BF wird seit römisch 40 .2020 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist maßgeblich auf die mangelnde Mitwirkung des BF in Form seiner aussichtslosen Folgeantragstellung zurückzuführen, mit der er seine Außerlandesbringung im Februar 2021 erfolgreich vereitelt hat. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Tatsächlich hat das Bundesamt rechtzeitig bereits im Jahr 2018 ein HRZ-Verfahren mit Pakistan eingeleitet. Dieses führte vorerst ebenso wenig zum Erfolg, wie ein nach der ersten Ablehnung aus Pakistan mit Afghanistan geführtes Verfahren. Aufgrund des Verfahrens mit der afghanischen Botschaft konnten aber Hinweise gewonnen werden, die in einem zweiten HRZ-Verfahren mit Pakistan zum Erfolg führten, wodurch die Zusage zur HRZ-Ausstellung für den BF letztlich am 14.01.2020 beim Bundesamt einlangte. Für die geplante Abschiebung im Februar 2021 hatte das Bundesamt auch bereits die tatsächliche Ausstellung des HRZ-Dokuments, das nur eine begrenzte Gültigkeit hat und immer nur im Hinblick auf einen bestimmten Abschiebetermin ausgestellt wird, bei der pakistanischen Botschaft angefragt. Die Anfrage musst im Zuge der Folgeantragstellung des BF jedoch wieder storniert werden. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt – mit wenigen Wochen einzustufen, da der BF bereits für eine Sammelabschiebung nach Pakistan Mitte April gebucht ist. Es ist dabei von der der Prämisse auszugehen, dass die Entscheidung über die Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das BVwG zeitnah ergehen wird der BF ebenso zeitnah wieder der RückführungsRL zu unterstellen sein wird, wodurch er - in rechtlicher Hinsicht - wieder „abschiebefähig“ wird. Gleichzeitig ist dem BF nun nicht mehr möglich durch einen weiteren Folgeantrag seine Abschiebung zu verzögern. Eine sichtbar bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung derzeit absolut nicht gegeben. Die rezente Judikatur des VwGH zu dieser Frage ist hier nicht daher einschlägig, da in diesen Fällen überhaupt keine realistische Prognose einer HRZ Erlangung durch das Bundesamt mehr gegeben werden konnte und der VwGH aussprach, ein Bemühen des Bundesamtes allein reiche nicht aus. Die vom VwGH hierbei (VwGH am 22.12.2020, Ra 2020/21/0174) jüngst angenommenen Kriterien für eine Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, nämlich, dass bei länger andauernden Schubhaften eine rechtzeitige Erlangbarkeit eines HRZ typischerweise entscheidend für die weitere Verhältnismäßigkeit sei, wobei bloße Bemühungen der Behörde nicht genügen würden, sondern es eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Erfolg geben müsse, liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor, da eine HRZ Zusage für den BF bereits vorliegt und er bereits für eine zeitnahe Sammelabschiebung gebucht ist. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Untertauchen, Unwilligkeit mit den Behörden zu kooperieren, Straffälligkeit, Stellung eines Folgeantrags in Verzögerungsabsicht), das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit XXXX .2020 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund (derzeit nicht ersichtlicher) mangelnder Abschiebemöglichkeiten und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit römisch 40 .2020 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund (derzeit nicht ersichtlicher) mangelnder Abschiebemöglichkeiten und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls erneut die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls erneut die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Zu B:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2238191.2.00