RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlG314 2162857-10 SpruchG314 2162857-10/6E, G314 2162857-10/6E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Indien, vertreten durch die BBU GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Indien, vertreten durch die BBU GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B): A) Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.A) Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. B) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Zu A): Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs 2 VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Zu A): Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer (BF) über keine finanziellen Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist. Zu B): Der BF ist seit XXXX.2020 in Schubhaft. Er besitzt kein Reisedokument; ein HRZ-Verfahren ist seit XXXX.2019 anhängig. Es gibt keine Anhaltspunkte für Einschränkungen seiner Haftfähigkeit. Zu B): Der BF ist seit römisch 40 .2020 in Schubhaft. Er besitzt kein Reisedokument; ein HRZ-Verfahren ist seit römisch 40 .2019 anhängig. Es gibt keine Anhaltspunkte für Einschränkungen seiner Haftfähigkeit. Die Fluchtgefahr ergibt sich daraus, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, er trotzdem (neuerlich) einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und nach der letzten Strafhaft die Wohnsitzauflage nicht befolgt hat. Er ist nicht ausreisewillig und will keinesfalls freiwillig nach Indien zurückkehren. Maßgebliche Anknüpfungen im Bundesgebiet liegen nicht vor, insbesondere hat der BF weder eine gesicherte Wohnmöglichkeit noch Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts oder eine Möglichkeit, solche legal zu erwerben. Die Schubhaft wurde somit zu Recht angeordnet; sie ist wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin erforderlich und wegen des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung nach Indien im Vergleich zum Recht des BF auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig. Bei bereits länger andauernden Schubhaften wie der vorliegenden muss rechtzeitig ein HRZ erlangbar sein, damit die weitere Anhaltung verhältnismäßig ist. Dafür genügen Bemühungen der Behörde nicht, sie müssen vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein. Dafür sind die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle. Da die Behörde derzeit aufgrund neuer Informationen begründet von der zeitnahen Ausstellung eines HZR ausgeht, eine beträchtliche Fluchtgefahr vorliegt und aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des BF die Sicherung der Außerlandessschaffung aus dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung besonders dringlich geboten ist, erweisen sich zum jetzigen Zeitpunkt die Anhaltung in und die Fortsetzung der Schubhaft als zulässig und zur Erreichung der Sicherungszwecke als verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere auf Grund des bisherigen Verhalten des BF, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Kostenersatzanspruch.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Kostenersatzanspruch. Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Revision nicht zuzulassen. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2162857.10.00
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