GVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. Im Übrigen wird der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen.A) Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. Im Übrigen wird der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen. B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (BF) wurde antragsgemäß eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern mit Gültigkeit von XXXX .2018 bis XXXX .2023 ausgestellt. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde antragsgemäß eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern mit Gültigkeit von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2023 ausgestellt. Mit Schreiben vom 07.09.2020 informierte die Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass der BF die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle. Er habe bedarfsorientierte Mindestsicherung beantragt, nachdem seine Mutter am XXXX verstorben sei.
Mit Schreiben vom 07.09.2020 informierte die Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass der BF die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle. Er habe bedarfsorientierte Mindestsicherung beantragt, nachdem seine Mutter am römisch 40 verstorben sei.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG sei eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen. Das BFA verständigte den BF mit Schreiben vom 28.09.2020 davon und forderte ihn auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Am 21.10.2020 langte eine Stellungnahme des BF in englischer Sprache ein, deren Übersetzung veranlasst wurde. Für den BF war der Rechtsanwalt DDr. Gernot SATOVITSCH zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter, unter anderem zur Vertretung vor Gerichten und Behörden, bestellt worden. Das BFA stellte diesem am 23.11.2020 eine (dem Schreiben vom 28.09.2020 inhaltlich entsprechende) Aufforderung zur Stellungnahme zu. Der Erwachsenenvertreter übermittelte daraufhin am 03.12.2020 dem BFA eine Stellungnahme, den Bestellungsbeschluss sowie den Befundbericht vom XXXX .2020. Für den BF war der Rechtsanwalt DDr. Gernot SATOVITSCH zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter, unter anderem zur Vertretung vor Gerichten und Behörden, bestellt worden. Das BFA stellte diesem am 23.11.2020 eine (dem Schreiben vom 28.09.2020 inhaltlich entsprechende) Aufforderung zur Stellungnahme zu. Der Erwachsenenvertreter übermittelte daraufhin am 03.12.2020 dem BFA eine Stellungnahme, den Bestellungsbeschluss sowie den Befundbericht vom römisch 40 .2020. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF
Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm
Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle. Seit dem Tod seiner Mutter erhalte er keine Unterhaltszahlungen mehr. Er habe weder Vermögen noch Einkünfte und sei im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren und habe bedarfsorientierte Mindestsicherung beantragt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 bis 2 NAG seien nicht erfüllt. Im Bundesgebiet bestünde kein Familienleben. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF sei verhältnismäßig, weil er sich erst seit kurzem in Österreich aufhalte und hier nicht tiefgreifend integriert sei. Er sei im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und 2018 nur zur Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter eingereist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle. Seit dem Tod seiner Mutter erhalte er keine Unterhaltszahlungen mehr. Er habe weder Vermögen noch Einkünfte und sei im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren und habe bedarfsorientierte Mindestsicherung beantragt. Die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 NAG seien nicht erfüllt. Im Bundesgebiet bestünde kein Familienleben. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF sei verhältnismäßig, weil er sich erst seit kurzem in Österreich aufhalte und hier nicht tiefgreifend integriert sei. Er sei im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und 2018 nur zur Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter eingereist. Dagegen richtet sich die vom Erwachsenenvertreter für den BF eingebrachte Beschwerde, mit der er primär die Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA, beantragt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keine sozialen Bindungen, keine Wohnmöglichkeit und keine finanziellen Mittel habe und sich keine Krankenversicherung zur Therapie seiner schweren psychischen Erkrankungen leisten könne. In Österreich hingegen sei er sozial gut integriert und strebe nach seiner Gesundung eine dauerhafte Beschäftigung an, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei einer guten medikamentösen Einstellung samt begleitender Psychotherapie sei mit der Wiederherstellung seiner Arbeitskraft zu rechnen, zumal er seinem Herkunftsstaat viele Jahre lang in verschiedenen Sparten berufstätig gewesen sei. Im Hinblick auf die nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit iSd § 51 Abs 2 Z 1 NAG sei die Voraussetzung des § 51 Abs 1 Z 1 NAG erfüllt. Die Ausweisung verletze die Rechte des BF nach Art 3 und Art 8 EMRK, zumal er dadurch jeder Möglichkeit einer Behandlung seiner schweren psychischen Erkrankung beraubt werde. Gleichzeitig beantragte er unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts notwendig.Dagegen richtet sich die vom Erwachsenenvertreter für den BF eingebrachte Beschwerde, mit der er primär die Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA, beantragt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keine sozialen Bindungen, keine Wohnmöglichkeit und keine finanziellen Mittel habe und sich keine Krankenversicherung zur Therapie seiner schweren psychischen Erkrankungen leisten könne. In Österreich hingegen sei er sozial gut integriert und strebe nach seiner Gesundung eine dauerhafte Beschäftigung an, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei einer guten medikamentösen Einstellung samt begleitender Psychotherapie sei mit der Wiederherstellung seiner Arbeitskraft zu rechnen, zumal er seinem Herkunftsstaat viele Jahre lang in verschiedenen Sparten berufstätig gewesen sei. Im Hinblick auf die nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit iSd Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG sei die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt. Die Ausweisung verletze die Rechte des BF nach Artikel 3 und Artikel 8, EMRK, zumal er dadurch jeder Möglichkeit einer Behandlung seiner schweren psychischen Erkrankung beraubt werde. Gleichzeitig beantragte er unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts notwendig. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der am XXXX in der kanadischen Stadt XXXX geborene BF immigrierte am XXXX in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), deren Staatsangehöriger er ist. Er besitzt einen von XXXX .2017 bis XXXX .2027 gültigen Reisepass der USA. Seine Muttersprache ist Englisch; er verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten.Der am römisch 40 in der kanadischen Stadt römisch 40 geborene BF immigrierte am römisch 40 in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), deren Staatsangehöriger er ist. Er besitzt einen von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2027 gültigen Reisepass der USA. Seine Muttersprache ist Englisch; er verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Der BF war von XXXX . bis XXXX .2005 und von XXXX . bis XXXX .2007 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem XXXX .2018 ist er mit Hauptwohnsitz in Österreich an der Adresse seiner (mittlerweile verstorbenen) Mutter gemeldet. Davor lebte er in den USA, wobei er als Mitglied der Streitkräfte an kriegerischen Auseinandersetzungen teilnahm und viele Jahre lang in verschiedenen Sparten berufstätig war. Der BF war von römisch 40 . bis römisch 40 .2005 und von römisch 40 . bis römisch 40 .2007 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem römisch 40 .2018 ist er mit Hauptwohnsitz in Österreich an der Adresse seiner (mittlerweile verstorbenen) Mutter gemeldet. Davor lebte er in den USA, wobei er als Mitglied der Streitkräfte an kriegerischen Auseinandersetzungen teilnahm und viele Jahre lang in verschiedenen Sparten berufstätig war. Am 09.03.2018 beantragte der BF eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
Diese wurde ihm mit einer Gültigkeit von XXXX .2018 bis XXXX .2023 ausgestellt, weil seine Mutter als ungarische Staatsangehörige in Österreich lebte, eine Pension bezog und ihm zum Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltskarte Unterhalt gewährte.Am 09.03.2018 beantragte der BF eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
Paragraph 54, Absatz eins, NAG. Diese wurde ihm mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2023 ausgestellt, weil seine Mutter als ungarische Staatsangehörige in Österreich lebte, eine Pension bezog und ihm zum Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltskarte Unterhalt gewährte. Der BF war in Österreich bisher weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig. Er hat keine finanziellen Mittel und keine ihm nahestehenden Bezugspersonen, die ihn unterstützen. Nach dem Tod seiner Mutter am XXXX beantragte er (spätestens am XXXX .2020) die Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung. Seit XXXX .2020 ist er im Rahmen einer Selbstversicherung nach § 16 Abs 1 ASVG krankenversichert. Er finanziert seinen Lebensunterhalt und die Krankenversicherungsbeiträge durch Spenden und karitative Zuwendungen. Er bewohnt nach wie vor die ursprünglich von seiner Mutter angemietete Mietwohnung in XXXX , kann aber die Miete mangels finanzieller Mittel nicht zahlen. Der BF war in Österreich bisher weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig. Er hat keine finanziellen Mittel und keine ihm nahestehenden Bezugspersonen, die ihn unterstützen. Nach dem Tod seiner Mutter am römisch 40 beantragte er (spätestens am römisch 40 .2020) die Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung. Seit römisch 40 .2020 ist er im Rahmen einer Selbstversicherung nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG krankenversichert. Er finanziert seinen Lebensunterhalt und die Krankenversicherungsbeiträge durch Spenden und karitative Zuwendungen. Er bewohnt nach wie vor die ursprünglich von seiner Mutter angemietete Mietwohnung in römisch 40 , kann aber die Miete mangels finanzieller Mittel nicht zahlen. Der BF leidet an psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, Hyperaktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, akute Belastungsreaktion nach dem Tod der Mutter, schädlicher Gebrauch von Alkohol und Benzodiazepinen, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung). Er stand schon in den USA wegen der posttraumatischen Belastungsstörung und der Hyperaktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in psychiatrischer Behandlung und erhielt dort eine entsprechende medikamentöse Therapie. In Österreich wird er bei der Suchtberatung XXXX regelmäßig medizinisch und psychosozial betreut. Da seine Traumatisierung auf seine Kriegserfahrungen zurückzuführen ist und in Österreich Erfahrungen mit deren Behandlung fehlen, konnte für ihn hier kein entsprechender Betreuungsplatz organisiert werden. Er wurde daher (ergänzend zur medikamentösen Therapie) unregelmäßig über Telefonate mit einer Veteranenbetreuungsstelle der United States Navy betreut. Der BF leidet an psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, Hyperaktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, akute Belastungsreaktion nach dem Tod der Mutter, schädlicher Gebrauch von Alkohol und Benzodiazepinen, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung). Er stand schon in den USA wegen der posttraumatischen Belastungsstörung und der Hyperaktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in psychiatrischer Behandlung und erhielt dort eine entsprechende medikamentöse Therapie. In Österreich wird er bei der Suchtberatung römisch 40 regelmäßig medizinisch und psychosozial betreut. Da seine Traumatisierung auf seine Kriegserfahrungen zurückzuführen ist und in Österreich Erfahrungen mit deren Behandlung fehlen, konnte für ihn hier kein entsprechender Betreuungsplatz organisiert werden. Er wurde daher (ergänzend zur medikamentösen Therapie) unregelmäßig über Telefonate mit einer Veteranenbetreuungsstelle der United States Navy betreut. Die Erkrankungen des BF sind in den USA behandelbar; er wird dort voraussichtlich auch nach seiner Rückkehr wieder Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Da der BF aufgrund seines Krankheitsbildes nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, wurde der Rechtsanwalt DDr. Gernot SATOVITSCH mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für ihn bestellt. Dieser war schon mit Beschluss vom XXXX zum Rechtsbeistand des BF für das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters geprüft wird, und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung dringender Angelegenheiten (darunter die Vertretung vor Gerichten und Behörden) bestellt worden. Die Erwachsenenvertretung umfasst neben der Vermögensverwaltung und dem Abschluss Rechtsgeschäften, die über jene des täglichen Lebens hinausgehen sowie zur Deckung des Pflege- und Betreuungsaufwands, auch die Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie gegenüber privaten Vertragspartnern. Da der BF aufgrund seines Krankheitsbildes nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, wurde der Rechtsanwalt DDr. Gernot SATOVITSCH mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für ihn bestellt. Dieser war schon mit Beschluss vom römisch 40 zum Rechtsbeistand des BF für das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters geprüft wird, und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung dringender Angelegenheiten (darunter die Vertretung vor Gerichten und Behörden) bestellt worden. Die Erwachsenenvertretung umfasst neben der Vermögensverwaltung und dem Abschluss Rechtsgeschäften, die über jene des täglichen Lebens hinausgehen sowie zur Deckung des Pflege- und Betreuungsaufwands, auch die Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie gegenüber privaten Vertragspartnern. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihm keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Er ist in Österreich weder in einem Verein noch ehrenamtlich engagiert und hat auch sonst keine konkreten Integrationsbemühungen gesetzt. In den USA hat er weder Vermögenswerte noch eine Wohnmöglichkeit noch ihm nahestehende Bezugspersonen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des Erwachsenenvertreters des BF, den vorgelegten Unterlagen sowie auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister und auf den Sozialversicherungsdaten. Name, Geburtsdatum und Geburtsort des BF gehen aus der Geburtsurkunde hervor, seine Immigration in die USA und seine Staatsangehörigkeit aus dem Reisepass und der Immigrationsbestätigung. Diese Dokumente wurden dem BVwG in Kopie vorgelegt (Seite 163 der Verwaltungsakten). Den Angaben des BF in der von ihm selbst verfassten Stellungnahme (Seite 25 ff der Verwaltungsakten), in der er unter anderem behauptet, er sei staatenlos, könnte auch britischer oder österreichischer Staatsangehöriger sein und habe einen Wohnsitz auf britischem Hoheitsgebiet, kann angesichts seiner psychischen Erkrankung nicht gefolgt werden, zumal er laut der Stellungnahme des Erwachsenenvertreters den Eindruck vermittelt, in einer Scheinwelt zu leben, und weitgehend desorientiert zu sein. Es gibt keine objektivierbaren Beweisergebnisse für die vom BF aufgestellten Behauptungen, auf die sein Erwachsenenvertreter in der Folge auch nicht mehr zurückkommt. Die englische Muttersprache des BF ist angesichts seiner Herkunft plausibel; zumindest rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache können aufgrund des Aufenthalts und der medizinisch-psychosozialen Behandlung in Österreich angenommen werden. Der Familienstand des BF geht aus dem ZMR hervor; es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Eheschließung oder für Sorgepflichten. Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem ZMR. Sein Aufenthalt in den USA und seine berufliche Tätigkeit dort gehen aus der Stellungnahme des Erwachsenenvertreters und der Beschwerde hervor. Die Feststellungen zur Aufenthaltskarte des BF basieren auf dem IZR; die Richtigkeit des entsprechenden Vorhalts der Behörde wurde vom Erwachsenenvertreter bestätigt. Eine Kopie der Aufenthaltskarte wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Für eine im Inland ausgeübte (selbständige oder unselbständige) Erwerbstätigkeit des BF gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, zumal der Erwachsenenvertreter in der Stellungnahme angibt, dass der BF „seit seiner Einreise offenbar keiner Tätigkeit nachgekommen ist und ausschließlich Unterhaltsleistungen seiner Mutter bezog, solange diese lebte und eine regelmäßige Pension bezog“ (Seite 88 der Verwaltungsakten). Dies steht im Einklang mit den Sozialversicherungsdaten des BF. Im Versicherungsdatenauszug scheint lediglich die Selbstversicherung seit XXXX .2020 auf. Für eine im Inland ausgeübte (selbständige oder unselbständige) Erwerbstätigkeit des BF gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, zumal der Erwachsenenvertreter in der Stellungnahme angibt, dass der BF „seit seiner Einreise offenbar keiner Tätigkeit nachgekommen ist und ausschließlich Unterhaltsleistungen seiner Mutter bezog, solange diese lebte und eine regelmäßige Pension bezog“ (Seite 88 der Verwaltungsakten). Dies steht im Einklang mit den Sozialversicherungsdaten des BF. Im Versicherungsdatenauszug scheint lediglich die Selbstversicherung seit römisch 40 .2020 auf. Der Tod der Mutter des BF und sein folgender Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gehen aus den Schreiben der BH XXXX und den korrespondierenden Angaben in der Beschwerde hervor.Der Tod der Mutter des BF und sein folgender Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gehen aus den Schreiben der BH römisch 40 und den korrespondierenden Angaben in der Beschwerde hervor. Die Feststellungen zur Wohnversorgung des BF in Österreich beruhen auf der Stellungnahme des Erwachsenenvertreters, die mit dem ZMR und dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX in Einklang steht, in dem ein laufendes Räumungsverfahren erwähnt wird. Der Erwachsenenvertreter gab in seiner Stellungnahme an, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch Gutscheine des Roten Kreuzes bestreite und die Beiträge zur Krankenversicherung mit Spenden bezahlt würden. Es ist somit vom Fehlen finanzieller Mittel, die dem BF einen längerfristigen Aufenthalt im Inland ohne Inanspruchnahme von Ausgleichszulage oder Sozialleistungen ermöglichen würden, auszugehen. Seine Mittellosigkeit wird auch durch den Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung und das zur Erlangung der Verfahrenshilfe vorgelegte Vermögensbekenntnis unterstrichen. Die Feststellungen zur Wohnversorgung des BF in Österreich beruhen auf der Stellungnahme des Erwachsenenvertreters, die mit dem ZMR und dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 in Einklang steht, in dem ein laufendes Räumungsverfahren erwähnt wird. Der Erwachsenenvertreter gab in seiner Stellungnahme an, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch Gutscheine des Roten Kreuzes bestreite und die Beiträge zur Krankenversicherung mit Spenden bezahlt würden. Es ist somit vom Fehlen finanzieller Mittel, die dem BF einen längerfristigen Aufenthalt im Inland ohne Inanspruchnahme von Ausgleichszulage oder Sozialleistungen ermöglichen würden, auszugehen. Seine Mittellosigkeit wird auch durch den Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung und das zur Erlangung der Verfahrenshilfe vorgelegte Vermögensbekenntnis unterstrichen. Die psychischen Erkrankungen des BF und deren Behandlung in den USA und in Österreich werden anhand des vorgelegten Befundberichts vom XXXX festgestellt. Sowohl darin als auch in der Stellungnahme des Erwachsenenvertreters wird erwähnt, dass seine Traumatisierung auf Kriegserfahrungen im Vietnamkrieg zurückzuführen sei. Obwohl der BF zur Zeit der Evakuierung von Saigon im April 1975 (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Vietnamkrieg) gerade erst XXXX Jahre alt war, kann anhand des Befundberichts jedenfalls festgestellt werden, dass er durch Kriegserfahrungen (für ja die auch andere militärische Auseinandersetzungen als der Vietnamkrieg in Betracht kommen) traumatisiert und diesbezüglich in Österreich von einer Betreuungsstelle für Veteranen der United States Navy unterstützt wurde.Die psychischen Erkrankungen des BF und deren Behandlung in den USA und in Österreich werden anhand des vorgelegten Befundberichts vom römisch 40 festgestellt. Sowohl darin als auch in der Stellungnahme des Erwachsenenvertreters wird erwähnt, dass seine Traumatisierung auf Kriegserfahrungen im Vietnamkrieg zurückzuführen sei. Obwohl der BF zur Zeit der Evakuierung von Saigon im April 1975 vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Vietnamkrieg) gerade erst römisch 40 Jahre alt war, kann anhand des Befundberichts jedenfalls festgestellt werden, dass er durch Kriegserfahrungen (für ja die auch andere militärische Auseinandersetzungen als der Vietnamkrieg in Betracht kommen) traumatisiert und diesbezüglich in Österreich von einer Betreuungsstelle für Veteranen der United States Navy unterstützt wurde. Die Feststellungen, dass die Erkrankungen des BF in den USA behandelt werden können und er dort auch wieder Zugang zu den benötigten Therapien haben wird, basieren darauf, dass laut dem Befundbericht schon vor seiner Einreise nach Österreich in den USA eine Therapie etabliert worden war. Dort haben Veteranen und Militärpersonal Zugang zu eigenen Gesundheitsdiensten, die unter anderem auf die Behandlung von psychischen Problemen von Kriegsteilnehmern spezialisiert sind. Aktiven und pensionierten Angehörigen der Streitkräfte wird medizinische und psychologische Versorgung im Rahmen des Military Health System (MHS) zur Verfügung gestellt; Kriegsveteranen können entsprechende Leistungen über die Veterans Health Administration (VHA) erhalten, die z.B. auch psychiatrische Krankenanstalten betreibt (siehe hierzu etwa European Observatory on Health Systems and Policies, veröffentlicht von WHO – World Health Organization: United States of America; Health system review, 2013 https://www.ecoi.net/en/file/local/1130603/1930_1421323249_hit-united-states-of-america.pdf sowie https://www.health.mil/I-Am-A/Veteran und https://www.va.gov/health/, Zugriff jeweils am 11.03.2021). Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdeargument, der BF könne sich in seiner Heimat keine Krankenversicherung leisten und würde dort keine adäquate Behandlung erhalten, ins Leere, zumal in den USA die in Österreich bestehende Problematik der fehlenden Erfahrung bei der Behandlung von Kriegstraumatisierungen nicht zu befürchten ist. Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF und dessen Wirkungsbereich ergeben sich aus den Beschlüssen des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX und vom XXXX .Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF und dessen Wirkungsbereich ergeben sich aus den Beschlüssen des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 . Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen. Es sind auch keine Hinweise auf andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig. Es gibt keine Beweisergebnisse für über die Feststellungen hinausgehende Anbindungen des BF im Inland oder für besondere Integrationsbemühungen. Aufgrund der Angaben des Erwachsenenvertreters ist auch vom Fehlen von Vermögenswerten, einer Wohnmöglichkeit oder nahen Bezugspersonen in den USA auszugehen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):
GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind
GVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Da sich aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der BF über keine finanziellen Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr antragsgemäß zu bewilligen ist. Da der BF einen rechtskundigen Erwachsenenvertreter hat, im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG keine Anwaltspflicht besteht und ihm
BFA-VG kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, ist der Verfahrenshilfeantrag, soweit er darüber hinausgeht, als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig abzuweisen. Da der BF einen rechtskundigen Erwachsenenvertreter hat, im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG keine Anwaltspflicht besteht und ihm
Paragraph 52, BFA-VG kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, ist der Verfahrenshilfeantrag, soweit er darüber hinausgeht, als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig abzuweisen. Zu Spruchteil B): § 66 FPG („Ausweisung“) lautet: Paragraph 66, FPG („Ausweisung“) lautet: „
Abs 1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt. Da dem drittstaatsangehörigen BF von seiner in Ausübung ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich lebenden Mutter Unterhalt gewährt wurde, erfüllte er bis zu deren Ableben die Voraussetzung des § 52 Abs 1 Z 2 NAG.
Paragraph 54, Absatz eins, erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt. Da dem drittstaatsangehörigen BF von seiner in Ausübung ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich lebenden Mutter Unterhalt gewährt wurde, erfüllte er bis zu deren Ableben die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG.
Abs 3 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht von Angehörigen auch nach dem Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich davor mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 bis 2 NAG erfüllen. Der BF hat sich zwar vor dem Tod seiner Mutter schon mehr als ein Jahr lang als ihr Angehöriger in Österreich aufgehalten, aber nicht nachgewiesen, dass er die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 bis 2 NAG erfüllt. Dafür wäre erforderlich, dass er entweder in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger ist (Z 1) oder über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass er während des Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss (Z 2). Der BF war zu keinem Zeitpunkt in Österreich erwerbstätig und hat zwar eine Krankenversicherung, aber keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen.
Paragraph 54, Absatz 3, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht von Angehörigen auch nach dem Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich davor mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 NAG erfüllen. Der BF hat sich zwar vor dem Tod seiner Mutter schon mehr als ein Jahr lang als ihr Angehöriger in Österreich aufgehalten, aber nicht nachgewiesen, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 NAG erfüllt. Dafür wäre erforderlich, dass er entweder in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger ist (Ziffer eins,) oder über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass er während des Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss (Ziffer 2,). Der BF war zu keinem Zeitpunkt in Österreich erwerbstätig und hat zwar eine Krankenversicherung, aber keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass
Abs 2 Z 1 NAG die Erwerbstätigeneigenschaft
Abs 1 Z 1 NAG bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls erhalten bleibt. Da der BF aber zu keiner Zeit in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG war, kann er sich nicht darauf berufen, dass er nur vorübergehend arbeitsunfähig sei. Schon aus dem Wortlaut des § 51 Abs 2 Z 1 NAG ergibt sich, dass der Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit daran anknüpft, dass eine solche (selbständig oder unselbständig) zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat (arg "Die Erwerbstätigeneigenschaft […] bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten […]“). Da der BF in Österreich bisher weder Arbeitnehmer noch Selbständiger war, war der Tatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 NAG zu keiner Zeit erfüllt. Seine derzeitige Arbeitsunfähigkeit ist daher irrelevant für eine etwaige Beibehaltung der Erwerbstätigenstellung, zumal eine nie bestand. Da der BF auch nicht nachgewiesen hat, dass er eine konkrete, begründete Aussicht hat, zeitnah eingestellt zu werden, kommt ihm nach dem Tod seiner Mutter das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zu. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG die Erwerbstätigeneigenschaft
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls erhalten bleibt. Da der BF aber zu keiner Zeit in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG war, kann er sich nicht darauf berufen, dass er nur vorübergehend arbeitsunfähig sei. Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ergibt sich, dass der Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit daran anknüpft, dass eine solche (selbständig oder unselbständig) zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat (arg "Die Erwerbstätigeneigenschaft […] bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten […]“). Da der BF in Österreich bisher weder Arbeitnehmer noch Selbständiger war, war der Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu keiner Zeit erfüllt. Seine derzeitige Arbeitsunfähigkeit ist daher irrelevant für eine etwaige Beibehaltung der Erwerbstätigenstellung, zumal eine nie bestand. Da der BF auch nicht nachgewiesen hat, dass er eine konkrete, begründete Aussicht hat, zeitnah eingestellt zu werden, kommt ihm nach dem Tod seiner Mutter das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zu. § 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet: „
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
eine Ausweisung
FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Paragraph 9, BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit XXXX 2018 kontinuierlich in Österreich auf. Da er hier keine familiären Anknüpfungen mehr hat, greift die Ausweisung nicht in sein Familienleben ein. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben ist verhältnismäßig, zumal er sich erst seit relativ kurzer Zeit hier aufhält, ohne dass konkrete Integrationsbemühungen gesetzt oder enge soziale Kontakte geknüpft wurden. Der BF ist auch nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Es ist ihm zumutbar, in die USA zurückzukehren, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, sprachkundig ist und viele Jahre lang erwerbstätig war. Auch wenn sein Interesse am Verbleib in Österreich dadurch verstärkt wird, dass er hier medizinisch behandelt wird, überwiegen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, zumal seine Erkrankungen bis 2018 in den USA behandelt wurden und er dort voraussichtlich auch nach seiner Rückkehr wieder Zugang zu den benötigten Therapien haben wird. Im Allgemeinen hat kein Fremder das Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht, solange es dort grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten gibt und der Betroffene Zugang zur notwendigen Behandlung hat (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 und 17.11.2020, Ra 2019/19/0308). Da die vom BF benötigte medizinische Behandlung nicht nur in Österreich, sondern auch (im Hinblick auf Möglichkeiten bei der Behandlung von Kriegstraumatisierungen uU sogar besser) in den USA erfolgen kann, steht sein daraus resultierendes privates Interesse an einem Verbleib in Österreich der Erlassung der Ausweisung nicht entgegen. Der BF hält sich seit römisch 40 2018 kontinuierlich in Österreich auf. Da er hier keine familiären Anknüpfungen mehr hat, greift die Ausweisung nicht in sein Familienleben ein. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben ist verhältnismäßig, zumal er sich erst seit relativ kurzer Zeit hier aufhält, ohne dass konkrete Integrationsbemühungen gesetzt oder enge soziale Kontakte geknüpft wurden. Der BF ist auch nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Es ist ihm zumutbar, in die USA zurückzukehren, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, sprachkundig ist und viele Jahre lang erwerbstätig war. Auch wenn sein Interesse am Verbleib in Österreich dadurch verstärkt wird, dass er hier medizinisch behandelt wird, überwiegen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, zumal seine Erkrankungen bis 2018 in den USA behandelt wurden und er dort voraussichtlich auch nach seiner Rückkehr wieder Zugang zu den benötigten Therapien haben wird. Im Allgemeinen hat kein Fremder das Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht, solange es dort grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten gibt und der Betroffene Zugang zur notwendigen Behandlung hat (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 und 17.11.2020, Ra 2019/19/0308). Da die vom BF benötigte medizinische Behandlung nicht nur in Österreich, sondern auch (im Hinblick auf Möglichkeiten bei der Behandlung von Kriegstraumatisierungen uU sogar besser) in den USA erfolgen kann, steht sein daraus resultierendes privates Interesse an einem Verbleib in Österreich der Erlassung der Ausweisung nicht entgegen. Im Ergebnis verletzt die Ausweisung somit Art 8 EMRK nicht. Angesichts der erst vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet müsste in Bezug auf die Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegen, damit eine Ausweisung unverhältnismäßig wäre (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis verletzt die Ausweisung somit Artikel 8, EMRK nicht. Angesichts der erst vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet müsste in Bezug auf die Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegen, damit eine Ausweisung unverhältnismäßig wäre (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Abs 3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine (von keiner Partei beantragte) mündliche Verhandlung
Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA, das die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt hat, voran. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine (von keiner Partei beantragte) mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA, das die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt hat, voran. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2239748.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.