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{'item': 'G315 1264007-2'}

Obsah (9)§ 24§ 121§ 2§ 19§ 44§ 52§ 120§ 103§ 102

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlG315 1264007-2 Spruch, G315 1264007-2/38EG315 1264007-2/38E, SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 01.12.2020 MÜNDLICH

, geboren am

, Staatsangehörigkeit: Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2019, Zl.

, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2020, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

  1. die Frist für eine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt
  2. das in Spruchpunkt IV. über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren erhöht wird.
  3. das in Spruchpunkt römisch vier. über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren erhöht wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der gegenständlich belangten Behörde (in der Folge kurz „bB“ genannt) wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“ genannt) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der gegenständlich belangten Behörde (in der Folge kurz „bB“ genannt) wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“ genannt) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Ungarn und Österreich, die Verwaltungsstrafen in Österreich sowie den Umstand verwiesen, dass der BF seit 05.11.2016 in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfüge, sich daher rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, keiner nachhaltigen Erwerbstätigkeit nachgehe, zuletzt auch obdachlos gewesen sei und – mangels Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Kind aus einer anderen Beziehung – auch nicht besonders sozial in Österreich integriert sei. Das Verhalten des BF stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurden entsprechende Feststellungen getroffen.
  6. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es lägen Ermittlungsmängel vor und stelle sich der Eingriff in Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig dar. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass beim BF Schizophrenie diagnostiziert worden sei und der BF in Österreich auch eine Ehefrau sowie ein Kind von einer anderen Frau habe. Es wurde beantragt, den psychischen Zustand des BF begutachten zu lassen. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Arztbrief eines Universitätsklinikums vom 14.08.2016 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der BF im Jahr 2016 an „Paranoide Schizophrenie IDD drogeninduzierte Psychose bei rezidivierendem Konsum von Metamphetamin, Z.n. schädlichem Gebrauch von Alkohol mit Aggressionsdurchbrüchen, Nikotinabhängigkeit, Asthma bronchiale, Luxatio tub …“ litt.
  7. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es lägen Ermittlungsmängel vor und stelle sich der Eingriff in Artikel 8, EMRK als unverhältnismäßig dar. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass beim BF Schizophrenie diagnostiziert worden sei und der BF in Österreich auch eine Ehefrau sowie ein Kind von einer anderen Frau habe. Es wurde beantragt, den psychischen Zustand des BF begutachten zu lassen. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Arztbrief eines Universitätsklinikums vom 14.08.2016 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der BF im Jahr 2016 an „Paranoide Schizophrenie IDD drogeninduzierte Psychose bei rezidivierendem Konsum von Metamphetamin, Z.n. schädlichem Gebrauch von Alkohol mit Aggressionsdurchbrüchen, Nikotinabhängigkeit, Asthma bronchiale, Luxatio tub …“ litt. Ferner wurde eine Auskunft aus dem Melderegister betreffend Frau XXXX vorgelegt.Ferner wurde eine Auskunft aus dem Melderegister betreffend Frau

vorgelegt.

  1. Die Beschwerdevorlage langte am 16.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2019 wurde der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. In der Folge wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2019 ein Sachverständiger aus dem Bereich Neurologie/Psychiatrie bestellt und ein neurologisch-psychiatrischen Gutachten des BF in Auftrag gegeben. Das Sachverständigengutachten vom 14.01.2020 langte am 22.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Daraus ergibt sich auszugsweise: „[…] Zusammenfassung und Beurteilung: An neurologisch-psychiatrischen Vorerkrankungen kann erhoben werden, dass der BF, […], an psychopathologischen Auffälligkeiten litt, welche als paranoide Schizophrenie beziehungsweise als mögliche drogeninduzierte Psychose gewertet wurde, ein entsprechender Arztbrief des […] Klinikums der forensischen Abteilung aus dem Jahr 2016 liegt vor. Weitere Vorerkrankungen können nicht erhoben werden. Der BF erscheint pünktlich zum Untersuchungstermin, eine Gesprächsführung ist mit ihm möglich. Er ist wach, allseits orientiert, zeigt keine Substanzbeeinträchtigung, kann auch zu seinen biografischen Daten nachvollziehbare Angaben tätigen. Er stammt aus der Türkei, wuchs im Familienverband auf, besuchte in seiner Heimat die Schule. Etwa im Alter von 22 Jahren kam er nach Österreich, stellte einen Asylantrag, der aber in weiterer Folge nicht bewilligt wurde. Er kehrte freiwillig in seine Heimat zurück, reiste dann einige Zeit später wieder nach Österreich ein und hat einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erhalten. Er wurde im Jahr 2016 verurteilt aufgrund von Schlepperei, musste eine Haftstrafe in Ungarn ableisten. Derzeit lebt der BF wieder in Österreich, ist aber obdachlos und nicht krankenversichert. Aktuell werden vom BF keine Beschwerden angegeben, er leide an keinen psychischen Beschwerden. Es wird auch konkret befragt beispielsweise nach psychopathologischen Auffälligkeiten wie imperative Stimmen, diese werden verneint, es wird aber angeführt, dass er vor mehreren Jahren ein Stimmenhören hatte, damals lag dies im Zusammenhang mit einem Drogenkonsum. Eine medikamentöse Therapie, insbesondere eine neuroleptische Therapie wird nicht eingenommen. Im aktuellen neurologisch-psychiatrischen Status kann ein unauffälliger Befund erhoben werden. In Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik und dem Status können folgende Erkrankungen erhoben werden:
  4. Zustand nach drogeninduzierter Psychose 2016 Bei Betrachtung des Längsschnittverlaufes litt der Untersuchte im Jahr 2016 an Symptomen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, wobei ex post betrachtet von einer drogeninduzierten Psychose auszugehen ist. Seit dem Jahr 2016 wird keine Medikation eingenommen, der BF ist mittlerweile drogenabstinent, neuerliche psychotische Symptome sind seither nicht mehr aufgetreten, dies spricht für das Vorliegen einer drogeninduzierten Psychose. Der neurologisch-psychiatrische Status ist aktuell unauffällig. Die vom BVwG gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:
  5. Leidet der BF aktuell an einer psychischen oder neurologischen Erkrankung? Wenn ja, an welcher? Aktuell leidet der BF an keiner neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung. Soweit überblickbar litt er in der Vergangenheit nach Drogenkonsum an einer drogeninduzierten Psychose im Jahr
  6. Der Drogenkonsum wurde mittlerweile beendet, der BF ist seinen Angaben zufolge abstinent.
  7. War zum Zeitpunkt der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (04.04.2019) die Postulationsfähigkeit des BF gegeben oder beeinträchtigt? Die Frage, ob der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (04.04.2019) postulationsfähig war, kann ex post betrachtet nicht mit der notwendigen Sicherheit beantwortet werden. Es liegen dem Gutachter keine entsprechenden Befunde vor, insbesondere kann nicht erhoben werden, ob der Betroffene zu diesem Zeitpunkt an einer akuten neurologisch-psychiatrischen Erkrankung litt, beispielsweise durch Substanzbeeinträchtigung. Anzuführen ist jedoch, dass der BF an keiner chronisch-psychotischen Störung leidet, die in der Vergangenheit diagnostizierte paranoide Schizophrenie stellt sich ex post betrachtet als eine drogeninduzierte Psychose dar. Eine chronisch-psychotische Störung liegt nicht vor, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine Postulationsfähigkeit des BF gegeben war, vorausgesetzt dass der BF zum damaligen Zeitpunkt an keiner akuten neurologisch-psychiatrischen Erkrankung litt (dies kann mangels vorliegender Unterlagen nicht beurteilt werden).
  8. Ist, beziehungsweise war, der Beschwerdeführer einvernahmefähig beziehungsweise zeitlich und örtlich derart orientiert, dass er in der Lage ist, beziehungsweise war, seine Antragsgründe widerspruchsfrei, lückenlos und schlüssig darzulegen. Aktuell ist der BF einvernahmefähig, er ist zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass er in der Lage ist, seine Antragsgründe widerspruchsfrei, lückenlos und schlüssig darzulegen. Sollte eine psychische oder neurologische Erkrankung festgestellt werden:
  9. Ist eine medizinische Behandlung, im Hinblick auf die psychische und neurologische Erkrankung des Beschwerdeführers erforderlich, wenn ja: Welche? Ist die Einnahme von Medikamenten und eine weitere Behandlung notwendig (notwendige Therapien, Kontrollen) und wenn ja, welche? Aktuell ist eine medizinische Behandlung nicht erforderlich, empfehlenswert wäre eine dauerhafte Drogenabstinenz. Eine medikamentöse Therapie wird nicht eingenommen.
  10. welche Auswirkungen oder Folgen ergeben sich, wenn eine allenfalls erforderliche Behandlung unterbleibt? Entfällt, da der BF aktuell an keiner neurologisch-psychiatrischen Erkrankung leidet, auch keine Medikation zu sich nimmt.
  11. Würde eine allfällige Überstellung des Beschwerdeführers in die Türkei eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen beziehungsweise wäre dadurch ein lebensbedrohlicher Zustand gegeben/zu befürchten? Entfällt, da der BF aktuell an keiner neurologisch-psychiatrischen Erkrankung leidet.
  12. Stellt der BF augenblicklich für sich selbst oder andere eine Gefahr dar? Derzeit zeigen sich keine Hinweise für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung von ernstem und erheblichem Ausmaß.“
  13. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.05.2020 wurde dem BF das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.01.2020 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat Türkei vom 29.11.2019 (Stand 08.04.2020) im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm diesbezüglich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
  14. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2020 wurde der BF insofern zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren aufgefordert, als er binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt geben möge, ob er mittlerweile Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau und/oder seinem Kind habe. Allfällige Belege dafür mögen vorgelegt werden.
  15. Mittels am 18.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Fax der ehemaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF wurde hinsichtlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.05.2020 weder zu den Länderinformationen noch zum Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abgegeben werde. Eine Kontaktaufnahme mit der Ehefrau bzw. dem Kind des BF sei bisher gescheitert.
  16. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 05.06.2020, XXXX , rechtskräftig am 09.06.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Entwendung gemäß §§ 15, 141 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt, darüber hinaus vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Vorverurteilung vom 29.04.2019 abgesehen, die diesbezügliche Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert.
  17. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 05.06.2020,

, rechtskräftig am 09.06.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Entwendung gemäß Paragraphen 15, 141, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt, darüber hinaus vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Vorverurteilung vom 29.04.2019 abgesehen, die diesbezügliche Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert.

  1. Mittels am 24.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Fax der ehemaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF wurde eine Stellungnahme des Sozialbetreuers des BF vom 23.06.2020 übermittelt.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte schließlich am XXXX .2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF, seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Türkisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen, ebenso wie die Ehefrau des BF als geladene Zeugin. Ein weiterer Zeuge wurde in der mündlichen Verhandlung einvernommen.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte schließlich am

.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF, seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Türkisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen, ebenso wie die Ehefrau des BF als geladene Zeugin. Ein weiterer Zeuge wurde in der mündlichen Verhandlung einvernommen. Nach Schluss der Verhandlung und des Beweisverfahrens verkündete die erkennende Richterin gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG die gegenständliche Entscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG.Nach Schluss der Verhandlung und des Beweisverfahrens verkündete die erkennende Richterin gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG die gegenständliche Entscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG.

  1. Am 04.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und Moslem. Seine Muttersprache ist Türkisch (vgl. Fremdenregisterauszug vom 30.11.2020; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 4).1.
  4. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und Moslem. Seine Muttersprache ist Türkisch vergleiche Fremdenregisterauszug vom 30.11.2020; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 4). Der BF hat in der Türkei eine berufsausbildende Schule im Bereich Elektronik besucht und dann in einem Unternehmen in der Möbelbranche als Fräser gearbeitet. Er hat in der Türkei weiters den Wehrdienst absolviert (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 5).Der BF hat in der Türkei eine berufsausbildende Schule im Bereich Elektronik besucht und dann in einem Unternehmen in der Möbelbranche als Fräser gearbeitet. Er hat in der Türkei weiters den Wehrdienst absolviert vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 5). 1.
  5. Er stellte am 22.08.2005 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, bzw. „bB“) vom 31.08.2005, Zahl: XXXX , vollinhaltlich abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2011, Zahl: XXXX , abgewiesen (vgl. dazu Fremdenregisterauszug vom 30.11.2020; Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2011).1.
  6. Er stellte am 22.08.2005 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, bzw. „bB“) vom 31.08.2005, Zahl:

, vollinhaltlich abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2011, Zahl:

, abgewiesen vergleiche dazu Fremdenregisterauszug vom 30.11.2020; Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2011). 1.

  1. Am XXXX .2011 heiratete der BF in Österreich die österreichisch Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX , von der er aber seit Jahren getrennt lebt und keinen Kontakt zu ihr hat (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister des BF vom 30.11.2020; Auszug aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich der Ehefrau vom 16.11.2020; Stellungnahme des BF vom 13.03.2019, AS 193; Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 223; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 6).1.
  2. Am

.2011 heiratete der BF in Österreich die österreichisch Staatsangehörige

, geboren am

, von der er aber seit Jahren getrennt lebt und keinen Kontakt zu ihr hat vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister des BF vom 30.11.2020; Auszug aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich der Ehefrau vom 16.11.2020; Stellungnahme des BF vom 13.03.2019, AS 193; Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 223; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 6). In der Folge reiste der BF freiwillig in sein Heimatland Türkei zurück. Von Mai bis November 2011 lebte er bei seinen Eltern in XXXX (vgl. etwa Stellungnahme des BF vom 13.03.2019, AS 193; Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 222; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 5 und 7).In der Folge reiste der BF freiwillig in sein Heimatland Türkei zurück. Von Mai bis November 2011 lebte er bei seinen Eltern in

vergleiche etwa Stellungnahme des BF vom 13.03.2019, AS 193; Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 222; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 5 und 7). Am XXXX .2011 erhielt der BF von der österreichischen Botschaft in Ankara ein Visum D zur Abholung eines beantragten Aufenthaltstitels für Familienangehörige in Österreich (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 222; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 5).Am

.2011 erhielt der BF von der österreichischen Botschaft in Ankara ein Visum D zur Abholung eines beantragten Aufenthaltstitels für Familienangehörige in Österreich vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 222; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 5). Von XXXX .2011 bis XXXX .2016 verfügte der BF sodann über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Mangels rechtzeitigem Verlängerungsantrag bzw. einer neuerlichen Antragstellung verfügt er in Österreich seit XXXX .2016 über keinen Aufenthaltstitel mehr (vgl. Fremdenregisterauszug vom 30.11.2020; Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 222; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 5 und 7). Von

.2011 bis

.2016 verfügte der BF sodann über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Mangels rechtzeitigem Verlängerungsantrag bzw. einer neuerlichen Antragstellung verfügt er in Österreich seit

.2016 über keinen Aufenthaltstitel mehr vergleiche Fremdenregisterauszug vom 30.11.2020; Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 222; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 5 und 7). 1.

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.02.2016, XXXX , rechtskräftig am 16.02.2016, wurde der BF in Österreich wegen des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (daher EUR 160,00) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, davon 20 Tagessätze der Geldstrafe zu je EUR 4,00 (daher EUR 80,00), im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 19.04.2016 vollzogen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 28.02.2019 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe endgültig nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 16.06.2015 in Linz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche einer Tankstelle durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zu einer Handlung, und zwar zur Gewährung der Betankung seines Fahrzeuges mit 31,36 Liter Benzin, verleitet, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 40,02 entstand. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand berücksichtigt (vgl. Strafregisterauszug vom 30.11.2020; aktenkundiges Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.02.2016).1.
  2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes

vom 12.02.2016,

, rechtskräftig am 16.02.2016, wurde der BF in Österreich wegen des Vergehens des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (daher EUR 160,00) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, davon 20 Tagessätze der Geldstrafe zu je EUR 4,00 (daher EUR 80,00), im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 19.04.2016 vollzogen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 28.02.2019 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe endgültig nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 16.06.2015 in Linz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche einer Tankstelle durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zu einer Handlung, und zwar zur Gewährung der Betankung seines Fahrzeuges mit 31,36 Liter Benzin, verleitet, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 40,02 entstand. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand berücksichtigt vergleiche Strafregisterauszug vom 30.11.2020; aktenkundiges Urteil des Bezirksgerichtes

vom 12.02.2016). 1.

  1. Aufgrund eines europäischen Haftbefehls von Ungarn wurden gegen den BF in Österreich Zielfahndungsermittlungen eingeleitet. Der BF wurde am 28.01.2016 im Bundesgebiet festgenommen. Im Juni 2016 wurde der BF von Österreich nach Ungarn ausgeliefert, wo er bis September 2018 eine Haftstrafe wegen Schlepperei verbüßte. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende September 2018 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein (vgl. Berichterstattung der LPD Oberösterreich vom 28.01.2016, AS 305; Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 222 f; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.11.2020; weiters auch AS 287 ff). 1.
  2. Aufgrund eines europäischen Haftbefehls von Ungarn wurden gegen den BF in Österreich Zielfahndungsermittlungen eingeleitet. Der BF wurde am 28.01.2016 im Bundesgebiet festgenommen. Im Juni 2016 wurde der BF von Österreich nach Ungarn ausgeliefert, wo er bis September 2018 eine Haftstrafe wegen Schlepperei verbüßte. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende September 2018 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein vergleiche Berichterstattung der LPD Oberösterreich vom 28.01.2016, AS 305; Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 222 f; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.11.2020; weiters auch AS 287 ff). 1.
  3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.04.2019, XXXX , rechtskräftig am 07.05.2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten sowie zur Leistung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von EUR 109,00 und eines Schmerzengeldbetrages in Höhe von EUR 300,00 an den Privatbeteiligten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 03.11.2018 in XXXX eine fremde bewegliche Sache beschädigte, indem er sich den Bluetooth-Kopfhörer des Opfers der gegenständlichen Straftaten, welchen er sich zuvor umgehängt hatte, herunterriss und in den Plastikmüll war, wodurch dieser beschädigt wurde und zum Nachteil des Opfers ein Schaden in der Höhe von EUR 109,00 entstand. Weiters hat er sein Opfer in Form einer Prellung im Bereich der Augenhöhle bzw. unterhalb des rechten Augenbereiches am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Im Zuge der Strafbemessung wurde kein Umstand als mildernd, hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend berücksichtigt (vgl. dazu Strafregisterauszug vom 30.11.2020; aktenkundiges Strafurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.04.2019).1.
  4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes

vom 29.04.2019,

, rechtskräftig am 07.05.2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten sowie zur Leistung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von EUR 109,00 und eines Schmerzengeldbetrages in Höhe von EUR 300,00 an den Privatbeteiligten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 03.11.2018 in

eine fremde bewegliche Sache beschädigte, indem er sich den Bluetooth-Kopfhörer des Opfers der gegenständlichen Straftaten, welchen er sich zuvor umgehängt hatte, herunterriss und in den Plastikmüll war, wodurch dieser beschädigt wurde und zum Nachteil des Opfers ein Schaden in der Höhe von EUR 109,00 entstand. Weiters hat er sein Opfer in Form einer Prellung im Bereich der Augenhöhle bzw. unterhalb des rechten Augenbereiches am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Im Zuge der Strafbemessung wurde kein Umstand als mildernd, hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend berücksichtigt vergleiche dazu Strafregisterauszug vom 30.11.2020; aktenkundiges Strafurteil des Bezirksgerichtes

vom 29.04.2019). 1.

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 05.06.2020, XXXX , rechtskräftig am 09.06.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Entwendung gemäß §§ 15, 141 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt, darüber hinaus vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Vorverurteilung vom 29.04.2019 abgesehen, die diesbezügliche Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 04.04.2020 in XXXX zur Befriedigung eines Gelüstes Verfügungsberechtigten eines Supermarktes fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Dosen Egger-Bier zu je EUR 0,85, Gesamtwert EUR 1,70, mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt (vgl. Strafregisterauszug vom 30.11.2020; aktenkundiges Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.06.2020).1.
  2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 05.06.2020,

, rechtskräftig am 09.06.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Entwendung gemäß Paragraphen 15, 141, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt, darüber hinaus vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Vorverurteilung vom 29.04.2019 abgesehen, die diesbezügliche Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 04.04.2020 in

zur Befriedigung eines Gelüstes Verfügungsberechtigten eines Supermarktes fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Dosen Egger-Bier zu je EUR 0,85, Gesamtwert EUR 1,70, mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt vergleiche Strafregisterauszug vom 30.11.2020; aktenkundiges Urteil des Bezirksgerichtes

vom 05.06.2020). 1.

  1. Der BF weist darüber hinaus mit Stand 10.04.2019 nachfolgende Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen in Österreich auf (vgl. AS 235 ff), die der Übersicht halber tabellarisch dargestellt werden:1.
  2. Der BF weist darüber hinaus mit Stand 10.04.2019 nachfolgende Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen in Österreich auf vergleiche AS 235 ff), die der Übersicht halber tabellarisch dargestellt werden: Geschäftszahl Rechtsnorm Geldstrafe Ersatzar-reststrafe Tilgungs-beginn VStV/ XXXX VStV/

§ 24Abs. 1 lit. a St

VOParagraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO EUR 70,00 1 Tag 8 Stunden 27.02.2019 VStV/ XXXX VStV/

§ 121Abs. 3 Z 3 lit. a i

Vm § 32 FPG 2005Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, FPG 2005 EUR 50,00 2 Tage 22.03.2019 VStV/ XXXX VStV/

§ 2Abs. 1 Paßgesetz

Paragraph 2, Absatz eins, Paßgesetz EUR 36,00 18 Stunden 16.06.2017 VStV/ XXXX VStV/

§ 19Abs. 7 i

Vm § 19 Abs. 1 StVOParagraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, StVO EUR 100,00 2 Tage 11.04.2017 VStV/ XXXX VStV/

§ 2Abs. 1 Z 2 i

Vm § 25 Abs. 4 bzw. 4a Kurzparkzonen-überwachungsverordnungParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, bzw. 4a Kurzparkzonen-überwachungsverordnung EUR 40,00 18 Stunden 24.03.2017 VStV/ XXXX VStV/

Art. III Abs. 1 Z 2 EGVGArtikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG EUR 36,00 1 Tag 16.03.2016 VStV/ XXXX VStV/

Art. III Abs. 1 Z 2 EGVGArtikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG EUR 36,00 1 Tag 29.02.2016 VStV/ XXXX VStV/

Art. III Abs. 1 Z 2 EGVGArtikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG EUR 36,00 1 Tag 29.02.2016 VStV/ XXXX VStV/

Art. III Abs. 1 Z 2 EGVGArtikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG EUR 36,00 1 Tag 23.03.2016 VStV/ XXXX VStV/

Art. III Abs. 1 Z 2 EGVGArtikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG EUR 36,00 1 Tag 19.02.2016 VStV/ XXXX VStV/

Art. III Abs. 1 Z 2 EGVGArtikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG EUR 36,00 1 Tag 19.02.2016 VStV/ XXXX VStV/

Art. III Abs. 1 Z 2 EGVGArtikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG EUR 36,00 1 Tag 19.02.2016 VStV/ XXXX VStV/

Art. III Abs. 1 Z 2 EGVGArtikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG EUR 36,00 1 Tag 19.02.2016 VStV/ XXXX VStV/

§ 44Abs. 4 KFGParagraph 44, Absatz 4, KFG EUR 30,00 6 Stunden 24.02.2016 VSt

V/ XXXX VStV/

§ 52lit. a Z 11a St

VOParagraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO EUR 60,00 1 Tag 3 Stunden 19.01.2016 VStV/ XXXX VStV/

§ 120Abs. 1 FPG i

Vm § 15 Abs. 1 FPG BGBl. I Nr. 144/2013Paragraph 120, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, EUR 100,00 2 Tage 12.11.2015 VStV/ XXXX VStV/

§ 52lit. a Z 2 St

VOParagraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO EUR 70,00 1 Tag 8 Stunden 24.08.2015 VStV/ XXXX VStV/

§ 103Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG EUR 350,00 3 Tage 12 Stunden 30.07.2015 VSt

V/ XXXX VStV/

§ 24Abs. 1 lit. d St

VOParagraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO EUR 40,00 18 Stunden 17.06.2015 VStV/ XXXX VStV/

§ 103Abs. 1 Z 1 i

Vm§ 36 lit. e u § 57a Abs. 5 KFGParagraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, iVm§ 36 Litera e, u Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG EUR 100,00 2 Tage 18.02.2015 VStV/ XXXX VStV/

§ 102Abs. 10 KFGParagraph 102, Absatz 10, KFG EUR 30,00 6 Stunden 29.08.2014 VSt

V/ XXXX VStV/

§ 2Abs. 1 Z 1 i

Vm § 25 Abs. 4 bzw. 4a Kurzparkzonen-überwachungsverordnungParagraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, bzw. 4a Kurzparkzonen-überwachungsverordnung EUR 40,00 18 Stunden 25.07.2014 VStV/ XXXX VStV/

§ 24Abs. 1 lit. a St

VOParagraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO EUR 40,00 18 Stunden 28.08.2014 VStV/ XXXX VStV/

§ 24Abs. 1 lit. d St

VOParagraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO EUR 40,00 18 Stunden 01.07.2014 VStV/ XXXX VStV/

§ 24Abs. 1 lit. a St

VOParagraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO EUR 40,00 18 Stunden 20.06.2014 Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich zur Zahl VStV/ XXXX vom 09.04.2019 wurde über den BF wegen Störung der öffentlichen Ordnung durch ein Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nicht gerechtfertigt war, nämlich indem er am 28.01.2019 von 21:09 Uhr bis 21:17 Uhr am Hauptbahnhof Linz einen Passanten mehrmals anpöbelte, diesen als „Wichser“ bezeichnete und grundlos lautstark herumschrie, gemäß § 31 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von drei Tagen und drei Stunden verhängt (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom 09.04.2019, AS 239 ff).Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich zur Zahl VStV/

vom 09.04.2019 wurde über den BF wegen Störung der öffentlichen Ordnung durch ein Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nicht gerechtfertigt war, nämlich indem er am 28.01.2019 von 21:09 Uhr bis 21:17 Uhr am Hauptbahnhof Linz einen Passanten mehrmals anpöbelte, diesen als „Wichser“ bezeichnete und grundlos lautstark herumschrie, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, SPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von drei Tagen und drei Stunden verhängt vergleiche aktenkundige Strafverfügung vom 09.04.2019, AS 239 ff). Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich zur Zahl VStV/ XXXX vom 21.04.2019 wurde über den BF gemäß § 121 Abs. 3 Z 3 lit. a iVm § 32 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von zwei Tagen verhängt, weil er am 30.12.2018 um 00:50 Uhr am Bahnhofsplatz Linz trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigte (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom 21.04.2019, AS 247 ff).Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich zur Zahl VStV/

vom 21.04.2019 wurde über den BF gemäß Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von zwei Tagen verhängt, weil er am 30.12.2018 um 00:50 Uhr am Bahnhofsplatz Linz trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigte vergleiche aktenkundige Strafverfügung vom 21.04.2019, AS 247 ff). Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich zur Zahl VStV/ XXXX vom 16.08.2019 wurde über den BF gemäß § 121 Abs. 3 Z 2 lit. a iVm § 32 Abs. 2 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von einem Tag verhängt, weil er sich als Fremder (§ 2 Abs. 1 Z 4 FPG) am 28.01.2019 um 21:09 Uhr am Bahnhofsplatz Linz aufgehalten und sein Reisedokument nicht mitgeführt hat, obwohl Fremde verpflichtet sind, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Im Fall des BF wäre die Verzögerung der Einholung unverhältnismäßig gewesen, da eine Einholung des Reisepasses voraussichtlich länger als eine Stunde in Anspruch genommen hätte (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom 16.08.2019, AS 317 ff).Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich zur Zahl VStV/

vom 16.08.2019 wurde über den BF gemäß Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von einem Tag verhängt, weil er sich als Fremder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, FPG) am 28.01.2019 um 21:09 Uhr am Bahnhofsplatz Linz aufgehalten und sein Reisedokument nicht mitgeführt hat, obwohl Fremde verpflichtet sind, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Im Fall des BF wäre die Verzögerung der Einholung unverhältnismäßig gewesen, da eine Einholung des Reisepasses voraussichtlich länger als eine Stunde in Anspruch genommen hätte vergleiche aktenkundige Strafverfügung vom 16.08.2019, AS 317 ff). Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich zur Zahl VStV/ XXXX vom 16.08.2019 wurde über den BF gemäß § 120 Abs. 1 a iVm §§ 31 Abs. 1 und 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von drei Tagen verhängt, weil er sich als Fremder (§ 2 Abs. 1 Z 4 FPG), wie anlässlich einer Personenkontrolle durch Polizeibeamte der LPD Oberösterreich am 07.03.2019 um 20:57 Uhr am Bahnhofsplatz Linz festgestellt wurde, seit mindestens 02.11.2018 bis 16.08.2019 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder die Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfen. Der BF sei nicht zum Aufenthalt berechtigt. Sein zuletzt vom Magistrat der Landeshauptstadt XXXX erteilter Aufenthaltstitel sei von XXXX .2013 bis XXXX .2016 gültig gewesen (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom 16.08.2019, AS 325 ff).Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich zur Zahl VStV/

vom 16.08.2019 wurde über den BF gemäß Paragraph 120, Absatz eins, a in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins und eins a FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von drei Tagen verhängt, weil er sich als Fremder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), wie anlässlich einer Personenkontrolle durch Polizeibeamte der LPD Oberösterreich am 07.03.2019 um 20:57 Uhr am Bahnhofsplatz Linz festgestellt wurde, seit mindestens 02.11.2018 bis 16.08.2019 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder die Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfen. Der BF sei nicht zum Aufenthalt berechtigt. Sein zuletzt vom Magistrat der Landeshauptstadt

erteilter Aufenthaltstitel sei von

.2013 bis

.2016 gültig gewesen vergleiche aktenkundige Strafverfügung vom 16.08.2019, AS 325 ff). Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich zur Zahl VStV/ XXXX vom 16.08.2019 wurde über den BF gemäß § 121 Abs. 3 Z 3 lit. a iVm § 32 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von einem Tag und neun Stunden verhängt, weil er am 24.01.2019 um 20:35 Uhr am Hauptbahnhof Linz trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigte (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom 16.08.2019, AS 333 ff).Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich zur Zahl VStV/

vom 16.08.2019 wurde über den BF gemäß Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von einem Tag und neun Stunden verhängt, weil er am 24.01.2019 um 20:35 Uhr am Hauptbahnhof Linz trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigte vergleiche aktenkundige Strafverfügung vom 16.08.2019, AS 333 ff). Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich zur Zahl VStV/ XXXX vom 16.08.2019 wurde über den BF gemäß § 121 Abs. 3 Z 2 lit. a iVm § 32 Abs. 2 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von einem Tag verhängt, weil er sich als Fremder (§ 2 Abs. 1 Z 4 FPG) am 14.05.2019 um 17:05 Uhr in einem näher genannten Park in Linz aufgehalten und sein Reisedokument nicht mitgeführt hat, obwohl Fremde verpflichtet sind, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Im Fall des BF wäre die Verzögerung der Einholung unverhältnismäßig gewesen, da eine Einholung des Reisepasses voraussichtlich länger als eine Stunde in Anspruch genommen hätte (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom 16.08.2019, AS 341 ff).Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich zur Zahl VStV/

vom 16.08.2019 wurde über den BF gemäß Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von einem Tag verhängt, weil er sich als Fremder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, FPG) am 14.05.2019 um 17:05 Uhr in einem näher genannten Park in Linz aufgehalten und sein Reisedokument nicht mitgeführt hat, obwohl Fremde verpflichtet sind, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Im Fall des BF wäre die Verzögerung der Einholung unverhältnismäßig gewesen, da eine Einholung des Reisepasses voraussichtlich länger als eine Stunde in Anspruch genommen hätte vergleiche aktenkundige Strafverfügung vom 16.08.2019, AS 341 ff). Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich zur Zahl VStV/ XXXX vom 16.08.2019 wurde über den BF gemäß § 121 Abs. 3 Z 2 iVm § 32 Abs. 2 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von einem Tag verhängt, weil er sich als Fremder (§ 2 Abs. 1 Z 4 FPG) am 28.06.2019 um 13:55 Uhr in einer näher genannten Straße in Linz aufgehalten und sein Reisedokument nicht mitgeführt hat, obwohl Fremde verpflichtet sind, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Im Fall des BF wäre die Verzögerung der Einholung unverhältnismäßig gewesen, da eine Einholung des Reisepasses voraussichtlich länger als eine Stunde in Anspruch genommen hätte (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom 16.08.2019, AS 349 ff).Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich zur Zahl VStV/

vom 16.08.2019 wurde über den BF gemäß Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von einem Tag verhängt, weil er sich als Fremder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, FPG) am 28.06.2019 um 13:55 Uhr in einer näher genannten Straße in Linz aufgehalten und sein Reisedokument nicht mitgeführt hat, obwohl Fremde verpflichtet sind, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Im Fall des BF wäre die Verzögerung der Einholung unverhältnismäßig gewesen, da eine Einholung des Reisepasses voraussichtlich länger als eine Stunde in Anspruch genommen hätte vergleiche aktenkundige Strafverfügung vom 16.08.2019, AS 349 ff). Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich zur Zahl VStV/ XXXX vom 27.08.2019 wurde über den BF gemäß § 121 Abs. 3 Z 2 iVm § 32 Abs. 2 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von einem Tag verhängt, weil er sich als Fremder (§ 2 Abs. 1 Z 4 FPG) am 16.08.2019 um 11:25 Uhr in einer näher genannten Straße in Linz aufgehalten und sein Reisedokument nicht mitgeführt hat, obwohl Fremde verpflichtet sind, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Im Fall des BF wäre die Verzögerung der Einholung unverhältnismäßig gewesen, da eine Einholung des Reisepasses voraussichtlich länger als eine Stunde in Anspruch genommen hätte (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom 27.08.2019, AS 357 ff).Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich zur Zahl VStV/

vom 27.08.2019 wurde über den BF gemäß Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von einem Tag verhängt, weil er sich als Fremder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, FPG) am 16.08.2019 um 11:25 Uhr in einer näher genannten Straße in Linz aufgehalten und sein Reisedokument nicht mitgeführt hat, obwohl Fremde verpflichtet sind, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Im Fall des BF wäre die Verzögerung der Einholung unverhältnismäßig gewesen, da eine Einholung des Reisepasses voraussichtlich länger als eine Stunde in Anspruch genommen hätte vergleiche aktenkundige Strafverfügung vom 27.08.2019, AS 357 ff). 1.9. Aufgrund der zitierten Urteile des Bezirksgerichtes XXXX und des Bezirksgerichtes XXXX sowie den Verwaltungsstrafverfügungen und verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wird festgestellt, dass der BF die dort genannten und festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.1.9. Aufgrund der zitierten Urteile des Bezirksgerichtes

und des Bezirksgerichtes

sowie den Verwaltungsstrafverfügungen und verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wird festgestellt, dass der BF die dort genannten und festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.

  1. Der BF weist in Österreich im Zentralen Melderegister zusammengefasst nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.11.2020):1.
  2. Der BF weist in Österreich im Zentralen Melderegister zusammengefasst nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.11.2020): - 22.08.2005-07.09.2005 Hauptwohnsitz - 16.09.2005-13.12.2005 Hauptwohnsitz - 27.12.2005-10.06.2009 Hauptwohnsitz - 22.06.2009-13.08.2009 Hauptwohnsitz - 04.03.2010-23.07.2010 Hauptwohnsitz - 18.10.2010-18.05.2011 Hauptwohnsitz - 30.11.2011-29.11.2013 Hauptwohnsitz - 06.12.2013-06.07.2015 Hauptwohnsitz - 06.07.2015-16.11.2015 Obdachlos - 28.01.2016-02.06.2016 Hauptwohnsitz Justizanstalt (Auslieferungshaft) - 02.11.2018-04.02.2019 Hauptwohnsitz Notschlafstelle - 04.03.2019-22.10.2019 Obdachlos - 22.10.2019-07.11.2019 Hauptwohnsitz LPD Oberösterreich - 21.11.2019-18.03.2020 Obdachlos - 03.11.2020-12.11.2020 Hauptwohnsitz Notschlafstelle Der BF war somit während seines Asylverfahrens bis Mai 2011 und dann ab seiner Wiedereinreise aus der Türkei ab Ende November 2011 mit kurzen Unterbrechungen mit mehreren Hauptwohnsitzen gemeldet. Von 28.01.2016 bis 02.06.2016 befand er sich in Österreich in Auslieferungshaft (vgl. dazu Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 225), bevor er von Juni 2016 bis September 2018 in Ungarn eine Haftstrafe verbüßte. Seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet Ende September 2018 führt er einen unsteten Lebenswandel und wurde entweder polizeilich angehalten oder war in Notschlafstellen bzw. als obdachlos gemeldet.Der BF war somit während seines Asylverfahrens bis Mai 2011 und dann ab seiner Wiedereinreise aus der Türkei ab Ende November 2011 mit kurzen Unterbrechungen mit mehreren Hauptwohnsitzen gemeldet. Von 28.01.2016 bis 02.06.2016 befand er sich in Österreich in Auslieferungshaft vergleiche dazu Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 225), bevor er von Juni 2016 bis September 2018 in Ungarn eine Haftstrafe verbüßte. Seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet Ende September 2018 führt er einen unsteten Lebenswandel und wurde entweder polizeilich angehalten oder war in Notschlafstellen bzw. als obdachlos gemeldet. Zum Entscheidungszeitpunkt lebte der BF am Bahnhof in Linz und hat eine Postabgabestelle in der Betreuungseinrichtung in der XXXX in Linz. Dort erhält er auch ein Frühstück und die Möglichkeit, die Sanitäranlagen zu benutzen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 3 und in der Verhandlung vorgelegte Meldebestätigung vom 01.12.2020).Zum Entscheidungszeitpunkt lebte der BF am Bahnhof in Linz und hat eine Postabgabestelle in der Betreuungseinrichtung in der

in Linz. Dort erhält er auch ein Frühstück und die Möglichkeit, die Sanitäranlagen zu benutzen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 3 und in der Verhandlung vorgelegte Meldebestätigung vom 01.12.2020). 1.

  1. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF vom 30.11.2020 ergeben sich zusammengefasst nachfolgende Versicherungszeiten: - 22.08.2005-04.10.2005 Asylwerber - 12.10.2005-10.06.2009 Asylwerber - 22.06.2009-27.01.2010 Asylwerber - 09.03.2010-31.10.2010 Asylwerber - 13.01.2011-31.05.2011 gewerbl. selbstst. Erwerbstätiger § 2 Abs. 1 Z 1 -3 GSVG- 13.01.2011-31.05.2011 gewerbl. selbstst. Erwerbstätiger Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, -3 GSVG - 12.12.2011-31.08.2013 gewerbl. selbstst. Erwerbstätiger § 2 Abs. 1 Z 1 -3 GSVG- 12.12.2011-31.08.2013 gewerbl. selbstst. Erwerbstätiger Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, -3 GSVG - 06.09.2012-16.11.2012 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 01.11.2013-28.02.2014 gewerbl. selbstst. Erwerbstätiger § 2 Abs. 1 Z 1 -3 GSVG- 01.11.2013-28.02.2014 gewerbl. selbstst. Erwerbstätiger Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, -3 GSVG - 01.08.2014-31.03.2015 gewerbl. selbstst. Erwerbstätiger § 2 Abs. 1 Z 1 -3 GSVG- 01.08.2014-31.03.2015 gewerbl. selbstst. Erwerbstätiger Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, -3 GSVG - 19.08.2015-31.12.2015 Mindestsicherung - 15.10.2015-15.10.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter Die selbstständigen Tätigkeiten des BF bezogen sich auf einen Schrott- und Metallwarenhandel (Altmetallhandel) sowie auf ein Restaurant (Pizzeria), das er aber nur vier Monate führte. Seit dem Jahr 2015 geht der BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist auch nicht anderweitig sozialversichert. Er erhält lediglich gelegentliche Zuwendungen von Personen, die er aus der Betreuungsstelle kennt (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 224; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 7 ff).Die selbstständigen Tätigkeiten des BF bezogen sich auf einen Schrott- und Metallwarenhandel (Altmetallhandel) sowie auf ein Restaurant (Pizzeria), das er aber nur vier Monate führte. Seit dem Jahr 2015 geht der BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist auch nicht anderweitig sozialversichert. Er erhält lediglich gelegentliche Zuwendungen von Personen, die er aus der Betreuungsstelle kennt vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 224; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 7 ff). 1.
  2. Wie bereits unter Punkt 1.
  3. festgestellt, hat der BF eine österreichische Ehefrau, zu welcher jedoch seit Jahren keinerlei Kontakt besteht. Mit einer anderen Frau, Frau XXXX , hat der BF möglicherwiese einen am XXXX in Österreich geborenen Sohn, XXXX , den er jedoch noch nie gesehen hat. Die Vaterschaft steht nicht fest und bestehen diesbezüglich keine Obsorge- oder Unterhaltsverpflichtungen. Der BF hat weder zur Kindesmutter noch zum Sohn Kontakt (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 223; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 6). Mit einer anderen Frau, Frau

, hat der BF möglicherwiese einen am

in Österreich geborenen Sohn,

, den er jedoch noch nie gesehen hat. Die Vaterschaft steht nicht fest und bestehen diesbezüglich keine Obsorge- oder Unterhaltsverpflichtungen. Der BF hat weder zur Kindesmutter noch zum Sohn Kontakt vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 223; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 6). Zum Entscheidungszeitpunkt besteht auch keine sonstige Beziehung oder Lebensgemeinschaft (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 8). Zum Entscheidungszeitpunkt besteht auch keine sonstige Beziehung oder Lebensgemeinschaft vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 8). In Österreich leben weiters ein Bruder, zwei Onkel sowie einige Cousins des BF. Zu diesen bestand zum Entscheidungszeitpunkt weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch sonstiger Kontakt (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 224 ff; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 6).In Österreich leben weiters ein Bruder, zwei Onkel sowie einige Cousins des BF. Zu diesen bestand zum Entscheidungszeitpunkt weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch sonstiger Kontakt vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 224 ff; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 6). Die Eltern und zwei weitere Brüder des BF leben nach wie vor in der Türkei. Die Mutter ist Hausfrau und der Vater Pensionist. Die Brüder gehen in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nach und hatte der BF auch zum Entscheidungszeitpunkt Kontakt mit seinen Eltern. Zuletzt lebte er mit den Eltern für einige Monate im Jahr 2011 in XXXX zusammen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 222 ff; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 7).Die Eltern und zwei weitere Brüder des BF leben nach wie vor in der Türkei. Die Mutter ist Hausfrau und der Vater Pensionist. Die Brüder gehen in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nach und hatte der BF auch zum Entscheidungszeitpunkt Kontakt mit seinen Eltern. Zuletzt lebte er mit den Eltern für einige Monate im Jahr 2011 in

zusammen vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 222 ff; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 7). 1.

  1. In Österreich hat der BF vor allem Kontakte zu Personen in verschiedenen Betreuungseinrichtungen. Er hat in Österreich weder eine Ausbildung absolviert noch ist er ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen. Er engagiert sich auch nicht in einem Verein (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 224; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 8 ff).1.
  2. In Österreich hat der BF vor allem Kontakte zu Personen in verschiedenen Betreuungseinrichtungen. Er hat in Österreich weder eine Ausbildung absolviert noch ist er ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen. Er engagiert sich auch nicht in einem Verein vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 04.04.2019, AS 224; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2020, S 8 ff). Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich tatsächlich einen Deutschkurs besucht bzw. eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgeschlossen hätte. Der BF kann sich auf Deutsch verständigen, verfügt im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer in Österreich aber nicht über maßgebliche, berücksichtigungswürdige Deutschkenntnisse. 1.
  3. Der BF ist ein grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger Mann mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Der BF leidet an keiner chronisch-psychiatrischen Störung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Entscheidungszeitpunkt an einer Krankheit litt, die in der Türkei nicht behandelbar wäre. Eine Pflegebedürftigkeit konnte vom Gericht nicht erkannt werden. 1.
  4. Eine individuelle Gefährdung des BF im Fall seiner Rückkehr in die Türkei, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung oder Bedrohung sowie unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei liegt nicht vor. 1.
  5. Zur entscheidungsrelevanten Lage in der Türkei: Zur allgemeinen Lage in der Türkei werden die vom Bundesverwaltungsgericht mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.05.2020 in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich das auch zum Entscheidungszeitpunkt noch aktuelle Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation von 29.11.2019 (Stand 08.04.2020) samt den angeführten Quellen auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Daraus ergibt sich auszugsweise: „[…]
  6. Politische Lage Letzte Änderung am 29.11.2019 Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlaments- und Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018).Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlaments- und Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018). Die Venedig Kommission des Europarates zeigte sich in einer Stellungnahme zu den Verfassungsänderungen besorgt, da mehrere Kompetenzverschiebungen zugunsten des Präsidentenamtes die Gewaltenteilung gefährden, und die Verfassungsänderungen die Kontrolle der Exekutive über Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft in problematischerweise verstärken würden. Ohne Gewaltenkontrolle würde sich das Präsidialsystem zu einem autoritären System entwickeln (CoE-VC 13.7.2017). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden Stimmen stärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des EGMR nicht gesenkt. Die unter Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und es der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekuläre Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein. Der Wahlkampf fand in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am
  7. März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am
  8. Mai schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am
  9. März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am
  10. Mai schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Trotz der Aufhebung des Ausnahmezustands sind viele seiner Verordnungen in die ordentliche Gesetzgebung aufgenommen worden. Das neue Präsidialsystem hat etliche der bisher bestehenden Elemente der Gewaltenteilung aufgehoben und die Rolle des Parlaments geschwächt. Dies hat zu einer stärkeren Politisierung der öffentlichen Verwaltung und der Justiz geführt. Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen; gegen Gesetze Veto einzulegen, und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z.B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialerlässen beantragen kann. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind inzwischen dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019). Zunehmende politische Polarisierung, insbesondere im Vorfeld der Gemeinderatswahlen vom März 2019, verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker (HDP), hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft. Laut europäischer Kommission muss die parlamentarische Immunität gestärkt werden, um die Meinungsfreiheit der Abgeordneten zu gewährleisten (EC 29.5.2019). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands in Gewahrsam genommen und mehr als 78.000 wegen Terrorismusbezug verhaftet, von denen 50.000 noch im Gefängnis sitzen (EC 29.5.2019). Die rund 50.000 wegen Terrorbezug Inhaftierten machen 17% aller Gefängnisinsassen aus (AM 4.12.2018). [siehe auch:
  11. Rechtsschutz/Justizwesen, 5.Sicherheitsbhörden und 3.
  12. Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 4.10.2019 - Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 4.10.2019 - AM – Al Monitor (4.12.2018): Turkey can't build prisons fast enough to house convict influx, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/11/turkey-overcrowded-prisons-face-serious-problems.html, Zugriff 4.10.2019 - bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (9.7.2018): Das "neue" politische System der Türkei, https://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/255789/das-neue-politische-system-der-tuerkei, Zugriff 3.10.2019 - CoE-VC – council of europe - european commission for democracy through law (venice commission) (13.7.2017): Turkey - Opinion - The Amendments to the Constitution adopted by the Grand National Assembly on 21 January 2017 and to be submitted to a National Referendumon 16 April 2017 [Opinion No. 875/2017], S.29, Abs.130, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=cdl-ad

(2017)005-e, Zugriff 3.10.2019- CoE-VC – council of europe - european commission for democracy through law (venice commission) (13.7.2017): Turkey - Opinion - The Amendments to the Constitution adopted by the Grand National Assembly on 21 January 2017 and to be submitted to a National Referendumon 16 April 2017 [Opinion No. 875/2017], S.29, Absatz 130,, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=cdl-ad
(2017)005-e, Zugriff 3.10.2019 - EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 3.10.2019 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-in-istanbul-16250529.html, Zugriff 4.10.2019 - HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 4.10.2019 - HDN - Hürriyet Daily News (26.6.2018):
  1. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen; Ergebnisse Parlamentswahlen, http://www.hurriyetdailynews.com/wahlen-turkei-2018, Zugriff 4.10.2019 - NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 4.10.2019 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in Istanbul, https://www.nzz.ch/international/niederlage-fuer-erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in-istanbul-ld.1490981, Zugriff 4.10.2019 - OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 4.10.2019 - OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 4.10.2019 - OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true, 3.10.2019 - Der Standard (1.4.2019): Erdoğans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-tuerkischen-Grossstaedte, Zugriff 4.10.2019 - Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul, https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-in-Istanbul-in-Fuehrungin-Istanbul, Zugriff 4.10.2019 - ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 4.10.2019
  2. Sicherheitslage Letzte Änderung am 29.11.2019 Im Juli 2015 flammte der bewaffnete Konflikt zwischen Sicherheitskräften und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wieder auf; der sog. Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Türkei musste zudem von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK (bzw. ihrer Ableger), des sogenannten Islamischen Staates sowie – in sehr viel geringerem Ausmaß – auch linksextremistischer Gruppierungen, wie der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), ausgesetzt. Die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 14.6.2019). Dennoch ist die Situation im Südosten trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds weiterhin angespannt. Die Regierung setzte die Sicherheitsmaßnahmen gegen die PKK und mit ihr verbundenen Gruppen fort (EC 25.9.2019). Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (IHD) kamen 2018 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 502 Personen ums Leben, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (IHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (IHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (IHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte 2018 sogar 603 Personen, die ums Leben kamen. Von Jänner bis September 2019 kamen 361 Personen ums Leben (ICG 4.10.2019). Bislang gab es keine sichtbaren Entwicklungen bei der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erreichung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 29.5.2019). Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 4.10.2019). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder „zeitweilige Sicherheitszonen“ eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Arı (AA 8.10.2019a). Das BMEIA sieht ein ǧ hohes Sicherheitsrisiko in den Provinzen Ağrı, Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakır, Gaziantep, Hakkâri, Kilis, Mardin, Şanlıurfa, Siirt, Şırnak, Tunceli und Van, wo es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen mit zahlreichen Todesopfern und Verletzten kommt. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko gilt im Rest des Landes (BMEIA 4.10.2019). Die Sicherheitskräfte verfügen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen (EDA 4.10.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 8.10.2019 - AA – Auswärtiges Amt (8.11.2019a): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 8.10.2019 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.11.2019): Türkei – Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tuerkei/, Zugriff 8.10.2019 - EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 3.10.2019 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.10.2019): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 4.10.2019ICG – Internal Crisis Group (4.10.2019): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 7.10.2019 - IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (1.2.2017): IHD’s 2016 Report on Human Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Region, https://ihd.org.tr/en/ihds-2016-report-on-human-rights-violations-in-eastern-and-southeastern-anatolia/, Zugriff 4.10.2019 - IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (24.5.2018): 2017 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, http://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2018/05/IHD_2017_balance-sheet-1.pdf, Zugriff 4.10.2019 - IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 4.10.2019 2.1. Gülen- oder Hizmet-Bewegung Letzte Änderung am 8.4.2020 Fethullah Gülen, ist ein muslimischer Prediger und charismatisches Zentrum eines weltweit aktiven Netzwerks, das bis vor kurzem die wohl einflussreichste religiöse Bewegung des Landes war. Von seinen Gegnern wird Gülen als Bedrohung der staatlichen Ordnung bezeichnet (bpb 1.9.2014). Gülen wird von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet, der einen toleranten Islam fördert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt. In der Türkei soll es möglicherweise Millionen von Anhängern geben, oft in einflussreichen Positionen. Die Gülen-Bewegung betreibt Schulen rund um den Globus (BBC 21.7.2016). Zahlreiche Gülen-Schulen wurden, teilweise auf Druck hin, auf der Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Ländern geschlossen, anderen Eigentümern oder der türkischen staatlichen Stiftung Maarif, die eigens hierfür gegründet wurde, übertragen (SCF 5.2.2019; vgl. DS 31.7.2018). Mit Februar 2019 waren laut Direktor von Maarif rund 70% aller Gülen-Schulen in 21 Ländern, ausgenommen in westlichen Staaten, der Kontrolle der Gülen-Bewegung entzogen. Hiervon wurden inzwischen 191 ehemalige Gülen-Schulen der türkischen Maarif-Stiftung übergeben (SCF 5.2.2019). Fethullah Gülen, ist ein muslimischer Prediger und charismatisches Zentrum eines weltweit aktiven Netzwerks, das bis vor kurzem die wohl einflussreichste religiöse Bewegung des Landes war. Von seinen Gegnern wird Gülen als Bedrohung der staatlichen Ordnung bezeichnet (bpb 1.9.2014). Gülen wird von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet, der einen toleranten Islam fördert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt. In der Türkei soll es möglicherweise Millionen von Anhängern geben, oft in einflussreichen Positionen. Die Gülen-Bewegung betreibt Schulen rund um den Globus (BBC 21.7.2016). Zahlreiche Gülen-Schulen wurden, teilweise auf Druck hin, auf der Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Ländern geschlossen, anderen Eigentümern oder der türkischen staatlichen Stiftung Maarif, die eigens hierfür gegründet wurde, übertragen (SCF 5.2.2019; vergleiche DS 31.7.2018). Mit Februar 2019 waren laut Direktor von Maarif rund 70% aller Gülen-Schulen in 21 Ländern, ausgenommen in westlichen Staaten, der Kontrolle der Gülen-Bewegung entzogen. Hiervon wurden inzwischen 191 ehemalige Gülen-Schulen der türkischen Maarif-Stiftung übergeben (SCF 5.2.2019). Erdoğan stand Gülen jahrzehntelang nahe. Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den sekulären, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die AKP bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 21.7.2016). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Das Bündnis zwischen Erdoğan und Gülen begann sich aufzuweichen, als die Gülenisten in Polizei und Justiz zu unabhängig wurden. Das Klima verschärfte sich, als Gülen selbst Erdoğan für seinen Umgang mit den Protesten im Gezi-Park im Jahr 2013 kritisierte. Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren und zu Rücktritten von AKP Ministern führten (MEE 21.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (bpb 1.9.2014). Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 Haftbefehl gegen Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei mit einer landesweiten Razzia gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Im Juni 2017 definierte das Oberste Appelationsgericht die Gülen Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018). Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als „Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)“, „Fetullahistische Terror Organisation“, tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Parallel Devlet Yapılanması (PDY)", die „Parallele Staatsstruktur“ bedeutet (UK Home Office 2.2018). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016). Laut Angaben des Vize-Vorsitzenden der Regierungspartei MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) vom Dezember 2019 wurde seit dem Putschversuch vom Juli 2016 insgesamt gegen 562.581 Personen wegen tatsächlicher und angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung ermittelt. Von diesen wurden 263.553 festgenommen und 91.610 inhaftiert (TP 17.12.2019). Nach einer Mitteilung des Innenministeriums an den türkischsprachigen Dienst der BBC waren mit Stand Mitte Februar 2020 noch 26.862 Personen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert, fast 5.000 von ihnen waren zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, während sich die Übrigen in Untersuchungshaft befanden. Inzwischen führen die Staatsanwälte 69.701 Untersuchungen durch, bei denen 135.708 Verdächtige der Mitgliedschaft in der Bewegung beschuldigt werden. Darüber hinaus sind 42.717 Verfahren anhängig, in denen 60.167 Angeklagte, die der Verbindungen zu Gülen beschuldigt werden, angeklagt sind (TM 21.2.2020). Laut Staatspräsident Erdoğan sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von Mitgliedern der „FETÖ“ befreit (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an (AA 14.6.2019). Mitte Jänner 2020 erließen die Behörden Haftbefehle gegen 237 Personen. Im Zuge von Polizeioperationen in 49 Provinzen wurden mindestens 203 Verdächtige festgenommen (DS 14.1.2020). Anfang März 2020 wurden Haftbefehle gegen 115 Verdächtige in mehreren Städten erlassen. Betroffen waren Lehrer, Geschäftsleute, Anwälte sowie ehemalige Polizisten (TM 4.3.2020). Mit Stand 1.1.2020 waren insgesamt 3.879 Angeklagte wegen Verbindungen zur Gülen Bewegung im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Putschversuch verurteilt, darunter 2.335 zu lebenslanger Haft und 1.544 zu Haftstrafen zwischen einem Jahr und zwei Monaten bis zu 20 Jahren. 18 von 289 Fällen im Zusammenhang mit einem Putschversuch im Jahr 2016 in der Türkei warten noch auf die Urteile der Gerichte (Ahval 2.1.2020). Anfang Jänner 2020 verurteilte ein Gericht in Istanbul 70 ehemalige Kadetten der Luftstreitkräfte zu lebenslanger Haft (Ahval 3.1.2020). Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei recht vage. Türkische Behörden und Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese z. B. lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten: Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock; Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen; Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive abhängige Beschäftigung (AA 14.6.2019). Allerdings entschied der Oberste Berufungsgerichtshof im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten noch seine Einschreibung eines Kindes in einer Gülen-Schule als Beweis dienen kann, dass die Person in terroristische Aktivitäten verwickelt oder Mitglied einer terroristischen Vereinigung war (SCF 6.8.2019). ByLock Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis für die Aufnahme in die Gülen-Bewegung darstellt. Im Oktober 2017 urteilte dasselbe Gericht jedoch, dass das Sympathisieren mit der Gülen-Bewegung nicht gleichbedeutend ist mit einer Mitgliedschaft und somit keinen ausreichenden Nachweis für letztere darstellt. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.4.2018). Ende September 2018 wurden mindestens 21 Verdächtige in Istanbul nach Razzien an 54 Orten verhaftet, unter dem Vorwurf, die verschlüsselte Messaging-Anwendung ByLock zu verwenden und an Trainingsaktivitäten des Unternehmens beteiligt gewesen zu sein (Anadolu 24.9.2018). Im September 2019 wurden bei Operationen in sechs Städten über 40 Verdächtige als ehemalige ByLock-Nutzer verhaftet (DS 11.9.2019). Anfang Oktober 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft der Provinz Izmir die Festnahme von 51 Verdächtigen an, von denen 33 beschuldigt wurden, ByLock verwendet zu haben (Anadolu 8.10.2019). Laut Innenministerium wurden bislang mehr als 95.000 Nutzer identifiziert und zudem 4.676 neue ByLock Nutzer entdeckt (DS 11.9.2019). Die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung gab im Oktober 2019 eine Stellungnahme ab, wonach die Nutzung von ByLock unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Solange die türkischen Behörden nicht offen erklären würden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivität gleichkommt, wären Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkürlich (TM 15.10.2019; vgl. UN-HRC 18.9.2019). Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre Ansichten in vormaligen Stellungnahmen zu Fällen, die nach dem gleichen Muster abgelaufen waren, seitens der türkischen Behörden keine Berücksichtigung gefunden hatten (UN-HRC 18.9.2019).Die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung gab im Oktober 2019 eine Stellungnahme ab, wonach die Nutzung von ByLock unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Solange die türkischen Behörden nicht offen erklären würden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivität gleichkommt, wären Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkürlich (TM 15.10.2019; vergleiche UN-HRC 18.9.2019). Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre Ansichten in vormaligen Stellungnahmen zu Fällen, die nach dem gleichen Muster abgelaufen waren, seitens der türkischen Behörden keine Berücksichtigung gefunden hatten (UN-HRC 18.9.2019). Asya Bank Das Oberste Berufungsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fetullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt haben, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018; vgl. TP 16.2.2019). Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat Ende Mai 2018 Haftbefehle gegen 59 Personen erlassen, die Kunden des inzwischen geschlossenen islamischen Kreditgebers Bank Asya waren, die mit der Gülen-Bewegung verbunden war (TM 30.5.2018). Im September 2019 ordneten Staatsanwälte die Festnahme von 35 Personen an, die beschuldigt werden, die Messenger-App Bylock verwendet und Geld in der Asya Katılım Bank deponiert zu haben. 14 Personen wurden in Ankara und sieben weiteren Städten festgenommen (DS 18.9.2019). [zu Verurteilungen siehe: 4.Rechtsschutz/Justizwesen].Das Oberste Berufungsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fetullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt haben, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018; vergleiche TP 16.2.2019). Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat Ende Mai 2018 Haftbefehle gegen 59 Personen erlassen, die Kunden des inzwischen geschlossenen islamischen Kreditgebers Bank Asya waren, die mit der Gülen-Bewegung verbunden war (TM 30.5.2018). Im September 2019 ordneten Staatsanwälte die Festnahme von 35 Personen an, die beschuldigt werden, die Messenger-App Bylock verwendet und Geld in der Asya Katılım Bank deponiert zu haben. 14 Personen wurden in Ankara und sieben weiteren Städten festgenommen (DS 18.9.2019). [zu Verurteilungen siehe: 4.Rechtsschutz/Justizwesen]. Entführungen aus dem Ausland Über 100 mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung wurden laut türkischem Außenminister vom Geheimdienst (MİT) im Ausland entführt und im Rahmen der globalen Fahndung der Regierung in die Türkei zurückgebracht (SCF 16.7.2018). Demnach seien Menschen aus Malaysia, Pakistan, Kasachstan, dem Kosovo, Moldawien, Aserbaidschan, Ukraine, Gabun und Myanmar von der türkischen Regierung entführt worden. Ein weiterer Versuch in der Mongolei sei von der mongolischen Polizei im Juli 2018 verhindert worden (Welt 15.9.2019). Als Teil einer weltweiten Razzia gegen Gülen-Anhänger hat die Türkei die Auslieferung von 750 Personen aus 101 Ländern beantragt, allerdings lehnten einige Länder bereits die Auslieferung von 74 betroffenen Personen ab. Außerdem beantragte das türkische Innenministerium bei Interpol die Ausstellung eines sog. „Red Notice“ für 555 Verdächtige (TM 21.2.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 8.10.2019 - Ahval (10.4.2019): Turkey’s state institutions not fully purged of Gülenists, says Erdoğan, https://ahvalnews.com/gulen-movement/turkeys-state-institutions-not-fully-purged-gulenists-says-erdogan, Zugriff 8.10.2019 - Ahval (2.1.2020): Eighteen Turkish coup trials rumble on into 2020, https://ahvalnews.com/gulen-movement/eighteen-turkish-coup-trials-rumble-2020, Zugriff 7.4.2020 - Ahval (3.1.2020): Turkey hands life sentences to 70 former air force cadets, https://ahvalnews.com/coup-attempt/turkey-hands-life-sentences-70-former-air-force-cadets, Zugriff 13.2.2020 - Anadolu Agency (24.9.2018): Turkey: Over 20 FETO suspects arrested in Istanbul, https://www.aa.com.tr/en/todays-headlines/turkey-over-20-feto-suspects-arrested-in-istanbul/126289, Zugriff 8.10.2019 - Anadolu Agency (8.10.2019): Turkey: Warrants out for 51 FETO suspects, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-warrants-out-for-51-feto-suspects/1605390, Zugriff 9.10.2019 - BBC News (21.7.2016): Turkey coup: What is Gulen movement and what does it want? http://www.bbc.com/news/world-europe-36855846, Zugriff 8.10.2019 - bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (1.9.2014): Die Gülen-Bewegung in der Türkei und Deutschland, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184979/guelen-bewegung, Zugriff 8.10.2019 - DW – Deutsche Welle (13.7.2018): Die Gülen-Bewegung: Neues Zentrum "Almanya", https://www.dw.com/de/die-g%C3%Bclen-bewegung-neues-zentrum-almanya/a-4645120, Zugriff 8.10.2019 - DS – Daily Sabah (11.2.2018): Depositing money in Bank Asya on Gülen’s order proof of FETÖ membership, https://www.dailysabah.com/investigations/2018/02/12/depositing-money-in-bank-asya-on-gulens-order-proof-of-feto-membership-1518386092, Zugriff 8.10.2019 - DS – Daily Sabah (31.7.2018): Maarif Foundation President Birol Akgün: Turkey now controls 60 percent of non-Western FETÖ schools, https://www.dailysabah.com/politics/2018/07/30/maarif-foundation-president-birol-akgun-turkey-now-controls-60-percent-of-non-western-feto-schools, Zugriff 27.11.2019 - DS – Daily Sabah (11.9.2019): Nationwide operations net suspects tied to FETÖ terror group, https://www.dailysabah.com/investigations/2019/09/11/nationwide-operations-net-suspects-tied-to-feto-terror-group, Zugriff 8.10.2019 - DS – Daily Sabah (18.9.2019): 53 arrested in operations against FETÖ, https://www.dailysabah.com/investigations/2019/09/18/53-arrested-in-operations-against-feto, Zugriff 8.10.2019 - Daily Sabah (14.1.2020): Turkey arrests 203 suspects in operations against FETÖ, https://www.dailysabah.com/investigations/2020/01/14/turkey-arrests-203-suspects-in-operations-against-feto, Zugriff 8.4.2020 - EC – European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD
(2018)153 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 8.10.2019 - HDN – Hürriyet Daily News (27.5.2016): Turkey to add Gülen movement to list of terror groups: President, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-to-add-gulen-movement-to-list-of-terror-groups-president-.aspx?pageID=238&nID=99762&NewsCatID=338, Zugriff 8.10.2019 - MEE – Middle East Eye (21.7.2016): ANALYSIS: Dissecting Turkey's Gulen-Erdogan relationship, https://www.middleeasteye.net/news/analysis-dissecting-turkeys-gulen-erdogan-relationship, Zugriff 8.10.2019 - UN-HRC - Human Rights Council Working Group on Arbitrary Detention (18.9.2019): Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its eighty-fifth session, 12–16 August 2019, Opinion No. 53/2019 concerning Melike Göksan and Mehmet FatihGöksan (Turkey), https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Detention/Opinions/Session85/A_HRC_WGAD_2019_53.pdf, Zugriff 15.10.2019- UN-HRC - Human Rights Council Working Group on Arbitrary Detention (18.9.2019): Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its eighty-fifth session, 12–16 August 2019, Opinion No. 53 aus 2019, concerning Melike Göksan and Mehmet FatihGöksan (Turkey), https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Detention/Opinions/Session85/A_HRC_WGAD_2019_53.pdf, Zugriff 15.10.2019 - Die Presse (30.11.2017): EU sieht in türkischer Gülen-Bewegung keine Terrororganisation, https://www.diepresse.com/5330148/eu-sieht-in-turkischer-gulen-bewegung-keine-terrororganisation, Zugriff 8.10.2019 - Der Standard (20.12.2014): Haftbefehl gegen Erdogan-Feind Gülen, https://derstandard.at/2000009628933/hTuerkischer-Zaman-Chefredakteur-unter-Auflagen-frei#, Zugriff 8.10.2019 - Der Standard (30.11.2017): EU sieht in Gülen-Bewegung keine Terrororganisation, https://derstandard.at/2000068784722/EU-sieht-in-Guelen-Bewegung-keine-Terrororganisation, Zugriff 8.10.2019 - SCF – Stockholm Center for Freedom (16.7.2018): Turkish FM says over 100 members of Gülen movement abducted abroad and brought to Turkey, https://stockholmcf.org/turkish-fm-says-over-100-members-of-gulen-movement-abducted-abroad-and-brought-to-turkey/, Zugriff 9.10.2019 - SCF – Stockholm Center for Freedom (6.8.2019): Newspaper subscription, school enrollment not terrorist activity, says Turkey’s top appeals court, https://stockholmcf.org/newspaper-subscription-school-enrollment-not-terrorist-activity-says-turkeys-top-appeals-court/, Zugriff 8.10.2019 - SCF – Stockholm Center for Freedom (5.2.2019): Erdoğan’s Maarif Foundation has taken over 191 Gülen-linked schools in 21 countries, says chair, https://stockholmcf.org/erdogans-maarif-foundation-has-taken-over-191-gulen-linked-schools-in-21-countries-says-chair/, Zugriff 27.11.2019 - TM - Turkish Minute (2.6.2016): United States: We do not consider Gülen movement “terrorist organization”, https://www.turkishminute.com/2016/06/02/united-states-not-consider-gulen-movement-terrorist-organization/, Zugriff 8.10.2019 - TM – Turkish Minute (30.5.2018): Detention warrants issued for 59 Bank Asya customers over alleged Gülen links, https://www.turkishminute.com/2018/05/30/detention-warrants-issued-for-59-bank-asya-customers-over-alleged-gulen-links/, Zugriff 8.10.2019 - TM -Turkish Minute 15.10.2019): UN working group on arbitrary detention says use of ByLock is freedom of expression, https://www.turkishminute.com/2019/10/15/un-working-group-on-arbitrary-detention-says-use-of-bylock-is-freedom-of-expression/, Zugriff 15.10.2019 - Turkish Minute (21.2.2020): Latest figures show 26,862 people in jail over Gülen links: ministry, https://www.turkishminute.com/2020/02/21/latest-figures-show-26862-people-in-jail-over-gulen-links-ministry/, Zugriff 8.4.2020 - Turkish Minute (4.3.2020): Turkey orders detention of 115 suspects as part of post-coup Gülen crackdown, https://www.turkishminute.com/2020/03/04/turkey-orders-detention-of-115-suspects-as-part-of-post-coup-gulen-crackdown/, Zugriff 8.4.2020 - TP – Turkey Purge (16.2.2019): Turkey’s top appeal court says Bank Asya depositors ‘terrorist’, https://turkeypurge.com/turkeys-top-appeal-court-says-bank-asya-depositors-terrorist, Zugriff 27.11.2019 - TP – Turkey Purge (17.12.2019): 562,581 people in Turkey investigated on coup, terror related charges to date, https://turkeypurge.com/562581-people-in-turkey-investigated-on-coup-terror-related-charges-to-date, Zugriff 13.2.2020 - UK-Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist Movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff 8.10.2019 - Welt (15.9.2019): Die Erdogan-Regierung soll im Ausland 31 Menschen entführt haben, https://www.welt.de/politik/ausland/article200235236/Erdogan-Regierung-soll-im-Ausland-31-Menschen-entfuehrt-haben.html, Zugriff 9.10.2019 2.2. Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) Letzte Änderung am 29.11.2019 Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei, PKK, die nicht nur in der Türkei verboten, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft ist, wird gegenwärtig offiziell für eine weitreichende Autonomie innerhalb der Türkei geführt. Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Seit 1984 haben PKK-Attentate und Operationen mehr als 40.000 militärische und zivile Opfer gefordert. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB 10.2019). Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIBH 6.2019) 2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“ (keine offiziellen Verhandlungen), bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch HDP-Politiker zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der AKP im Juni 2015 (Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB 10.2019). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 6.2016). Der Lösungsprozess wurde vom Präsidenten für gescheitert erklärt. Ab August 2015 wurde der Kampf von der PKK in die Städte des Südostens getragen: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu sperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB 10.2019). Die Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den Guerillaeinheiten der PKK in den südostanatolischen und den nordsyrischen Gebieten mit überwiegend kurdischer Bevölkerungsmehrheit setzten sich im Berichtszeitraum
(2018)fort und verschärften sich teils noch. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gegenwärtig als unwahrscheinlich (BMIBH-D 6.2019). Quellen: - BMIBH-D - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [Deutschland] (6.2019): Verfassungsschutzbericht 2018, https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2018.pdf, Zugriff 9.10.2019 - BMI-D - Bundesministerium des Innern [Deutschland] (6.2016): Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.verfassungsschutz.de/de/download-manager/_vsbericht-2015.pdf, Zugriff 25.10.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 25.10.2019 2.
  1. Terroristische Gruppierungen: TAK - Teyrêbazên Azadiya Kurdistan – (Freiheitsfalken Kurdistans) Letzte Änderung am 29.11.2019 TAK ist eine mit der PKK verbundene terroristische Vereinigung. Die TAK wurde Berichten zufolge 1999 von PKK-Führern gegründet, nachdem der PKK-Gründer, Abdullah Öcalan, verhaftet worden war. Im Jahr 2004 beschuldigte die TAK die PKK jedoch des Pazifismus und spaltete sich öffentlich von der PKK ab. Die TAK soll aus jungen städtischen Rekruten bestehen. Seit 2004 hat sie mehr als ein Dutzend tödlicher Angriffe im ganzen Land verübt, darunter der Beschuss eines türkischen Militärkonvois im Februar 2016 in Ankara und die Bombenanschläge vom Dezember 2016 vor einem Sportstadion in Istanbul. Die türkische Regierung bestreitet die Trennung von TAK und PKK und behauptet, die TAK sei ein terroristischer Stellvertreter ihrer Mutterorganisation, der PKK. Sicherheitsanalysten zufolge ist die TAK mit der PKK durch ideologische Doktrin, militärische Ausbildung, Rekrutierung und die Lieferung von Waffen verbunden, allerdings koordiniert und führt sie selbstständig Angriffe durch. Die TAK wurde von den USA, der Türkei und der EU als terroristische Organisation eingestuft (CEP 15.10.2018). Die TAK gilt als eine extrem geheime Organisation, deren Mitgliederzahl unbekannt ist. Laut Personen, die der PKK nahestehen, operiert die TAK in isolierten Zwei- bis Drei-Mann Zellen, die zwar ideologisch der PKK folgen, jedoch unabhängig von dieser handeln (AM 29.2.2016). Quellen: - CEP – Counter Extremism Project (15.10.2018): Turkey: Extremism & Counter-Extremism, https://www.counterextremism.com/sites/default/files/country_pdf/TR-10152018.pdf, Zugriff 9.10.2019 - AM – Al Monitor (29.2.2016): Who is TAK and why did it attack Ankara? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/02/turkey-outlawed-tak-will-not-deviate-line-of-ocalan.html, Zugriff 9.10.2019 2.
  2. Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) Letzte Änderung am 29.11.2019 Die „Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP) ist 1994 im Wesentlichen durch die Vereinigung der TKPML-Hareketi und der "Türkischen Kommunistischen Arbeiterbewegung" (TKIH) in der Türkei gegründet worden. Sie bekennt sich ideologisch zum revolutionären Marxismus-Leninismus. Sie strebt in der Türkei die gewaltsame Zerschlagung der staatlichen Ordnung und die Errichtung eines kommunistischen Gesellschaftssystems an. Nach eigenen Angaben versteht sich die MLKP als politische Vorhut des Proletariats der türkischen und kurdischen Nation sowie der nationalen Minderheiten (BMIBH 6.2019). Die türkischen Behörden nehmen vereinzelt vermeintliche Mitglieder der MLKP fest (DS 30.4.2019, FR 20.4.2018). Die MLKP verfügt über einen bewaffneten Arm, die „bewaffneten Kräfte der Armen und Unterdrückten“ (FESK), die unter dem Kommando der syrisch kurdischen YPG in Syrien von Kobane bis Deir az-Zour gemeinsam mit US-Truppen in Syrien gegen den sog. Islamischen Staat kämpften (TNA 17.5.2019), was bei der türkischen Regierung zu Irritationen führte (Anadolu 20.8.2019). Die bewaffneten Einheiten der MLKP/FESK bekämpfen auch die türkischen Besatzungssoldaten in Syrien (MLKP 18.8.2018). In der Türkei selbst kämpfen die Mitglieder der MLKP zumal in den Reihen des bewaffneten Arms der PKK, der HPG (TNA 17.5.2019), wovon Berichte der MLKP über ihre Gefallenen zeugen (MLKP 20.7.2019, 1.9.2018). Die MLKP/FESK reklamierte im September 2019 auch ein Bombenattentat auf eine Polizeistation in Adana für sich (27.9.2019). Quellen: - Anadolu Agency (20.8.2019): US meets with far-left terror group in Syria: minister, https://www.aa.com.tr/en/turkey/us-meets-with-far-left-terror-group-in-syria-minister/1560965, Zugriff 9.10.2019 - BMIBH - Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat [Deutschland] (6.2019): Verfassungsschutzbericht 2018, https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2018.pdf, Zugriff 9.10.2019 - DS – Daily Sabah (30.4.2019): Far-left terrorist sought with $250K bounty captured in northwestern Turkey, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2019/04/30/far-left-terrorist-sought-with-250k-bounty-captured-in-northwestern-turkey, Zugriff 9.10.2019 - FR – Frankfurter Rundschau (20.4.2018): „Das ist unerträglich“, http://www.fr.de/politik/u-haft-in-der-tuerkei-das-ist-unertraeglich-a-1490872, Zugriff 9.10.2019 - MLKP (18.8.2018): MLKP/FESK Rural Guerilla Units Takes Part in the Defense of Southern Kurdistan Against Turkish State's Attacks, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=10663&MLKP/FESK_Rural_Guerilla_Units_Takes_Part_in_the_Defense_of_Southern_Kurdistan_Against_Turkish_States_Attacks, Zugriff 9.10.2019 - MLKP (1.9.2018): MLKP/FESK Rural Guerilla Units Fighter İrfan Çelik fell martyr, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=10678&MLKP/FESK_Rural_Guerilla_Units_Fighter_%C4%B0rfan_%C3%87elik_fell_martyr, Zugriff 9.10.2019 - MLKP (20.7.2019): MLKP/FESK Guerrillas Martyred In Turkish Airstrike In Dersim, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=11277&MLKP/FESK_Guerrillas_Martyred_In_Turkish_Airstrike_In_Dersim_, Zugriff 9.10.2019 - MLKP (27.9.2019): Bomb Attack By FESK in Adana, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=11372&Bomb_Attack_By_FESK_in_Adana, Zugriff 9.10.2019 - TNA – The New Arab (17.5.2019): 'Communist militants' among US partners in Syria, https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2019/5/17/communist-militants-among-us-partners-in-syria, Zugriff 9.10.
  3. 2.
  4. Terroristische Gruppierungen: DHKP-C - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) Letzte Änderung am 29.11.2019 Die marxistisch-leninistische „Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front“ (DHKP-C) spricht sich für eine revolutionäre Zerschlagung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung in der Türkei aus. Als Hauptfeinde betrachtet die DHKP-C die als „faschistisch“ und „oligarchisch“ bezeichnete Türkei und den „US-Imperialismus“, der die Türkei in politischer, wirtschaftlicher und vor allem militärischer Hinsicht dominiere. Ihr Ziel, die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaft in der Türkei, ist laut Parteiprogramm der DHKP-C nicht durch Wahlen zu erreichen, sondern ausschließlich durch den „bewaffneten Volkskampf“ unter der Führung der DHKP-C beziehungsweise ihres militärischen Arms, der „Revolutionären Volksbefreiungsfront“ (DHKC). Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMIBH 7.2018; vgl. CEP 15.10.2018). Die marxistisch-leninistische „Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front“ (DHKP-C) spricht sich für eine revolutionäre Zerschlagung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung in der Türkei aus. Als Hauptfeinde betrachtet die DHKP-C die als „faschistisch“ und „oligarchisch“ bezeichnete Türkei und den „US-Imperialismus“, der die Türkei in politischer, wirtschaftlicher und vor allem militärischer Hinsicht dominiere. Ihr Ziel, die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaft in der Türkei, ist laut Parteiprogramm der DHKP-C nicht durch Wahlen zu erreichen, sondern ausschließlich durch den „bewaffneten Volkskampf“ unter der Führung der DHKP-C beziehungsweise ihres militärischen Arms, der „Revolutionären Volksbefreiungsfront“ (DHKC). Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMIBH 7.2018; vergleiche CEP 15.10.2018). Die DHKP-C hat ihre terroristischen Aktivitäten in der Türkei im Jahr 2017 zwar fortgesetzt, jedoch ging das Ausmaß im Vergleich zum Vorjahr erneut zurück. Die seit dem Putschversuch am
  5. Juli 2016 weiterhin verschärfte Sicherheitslage in der Türkei und die damit verbundenen umfangreichen staatlichen Maßnahmen hatten unmittelbare Auswirkungen auf die DHKP-C, etwa durch die Festnahme von Mitgliedern (BMIBH 7.2018). So wurden im Jänner 2018 sieben mutmaßliche Mitglieder der DHKP-C in Istanbul (Anadolu 9.1.2018) bzw. im Mai 2019 zwei mit ihr in Verbindung stehende Personen beim versuchten Eindringen in das türkische Parlament in Ankara festgenommen (DS 15.5.2019). Eine im Frühjahr 2019 durchgeführte Operation gegen die DHKP-C warf die Frage auf, ob die Gruppe noch im Land aktiv ist. Zu den Verhafteten der Operation am 26.2.2019 gehörten Ümit Ilter, der Generalsekretär der DHKP-C, und Caferi Sadik Eroğlu, der Anführer der DHKP-C in der Türkei. Nach den Verhaftungen sah Innenminister Süleyman Soylu die Präsenz der DHKP-C in den ländlichen Gebieten der Türkei als ausgelöscht (Anadolu 2.3.2019). Quel

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