4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ein („Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich“).2. Am 12.02.2020 stellte der BF bei der bB daraufhin einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein („Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich“). Als Begründung für die Antragstellung wurde jedoch im Formular handschriftlich angegeben: „Ich habe aufgrund eines Explosions-Traumas schwere gesundheitliche Probleme, die eine ständige medizinische Behandlung notwendig machen. Ich benötige regelmäßig Operationen. Siehe beigelegte Befundberichte KH Hietzing. Ich ersuche bis zum Abschluss meiner Behandlungen in Österreich geduldet zu werden.“ 3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.03.2020 wurde der BF durch die bB darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen. Ihm wurde dazu die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. 4. Mit Mandatsbescheid der bB ebenfalls vom 05.03.2020 wurde dem BF zudem
Vm § 57 Abs. 1 AVG eine Wohnsitzauflage erteilt.4. Mit Mandatsbescheid der bB ebenfalls vom 05.03.2020 wurde dem BF zudem
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG eine Wohnsitzauflage erteilt.
Vm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der bB vom 06.08.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 12.02.2020
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag des BF auf internationalen Schutz sei rechtskräftig abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die Abschiebung sei zulässig und sei er bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF habe sich bisher nicht um seine Ausreise gekümmert und weder mit einer Rückkehrorganisation Kontakt aufgenommen noch ein Rückkehrberatungsgespräch geführt. Seitens der bB sei ein Heimreisezertifikat beantragt worden, welches aber noch nicht erlangt habe werden können. Er habe zwar bei seiner Vertretungsbehörde vorgesprochen, dort aber nicht angegeben freiwillig zurückkehren zu wollen. Die COVID-19 Pandemie stelle derzeit alleine kein tragfähiges Argument für einen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet dar, wenn auch Reisebewegungen stark eingeschränkt wären. Dabei handle es sich aber nur um vorübergehende Maßnahmen, die wieder gelockert worden wären. Eine definitive Absage seitens der Vertretungsbehörden hinsichtlich des von der bB beantragten Heimreisezertifikates liege nicht vor. Der BF habe auch gegen die am 05.03.2020 gegen ihn erlassene Wohnsitzauflage verstoßen. Es lägen gegenständlich die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 FPG allesamt nicht vor.Es lägen gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG allesamt nicht vor.
G 2005 nicht erteilt und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Es wurde dem BF zudem aufgetragen, aus dem Bundesgebiet innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig auszureisen (vgl. aktenkundiger Bescheid vom 22.01.2018, AS 315 ff).1.2. Er reiste spätestens am 23.12.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 23.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid der bB vom 22.01.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gleichzeitig gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Es wurde dem BF zudem aufgetragen, aus dem Bundesgebiet innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig auszureisen vergleiche aktenkundiger Bescheid vom 22.01.2018, AS 315 ff). 1.
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42). Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vergleiche auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07). […] Im vorliegenden Fall liegen beim Beschwerdeführer insgesamt eine beidseitige Schwerhörigkeit aufgrund der Folgen des bei der Explosion erlittenen Knalltraumas sowie multiple Fremdkörper nach einer Granatsplitterverletzung vor. Alle Verletzungen des Beschwerdeführers wurden in Österreich bereits operativ behandelt. Dem Beschwerdeführer wurden auch Hörgeräte zu Verfügung gestellt und ist er jedenfalls nicht ganz taub. Es wurden ihm auch mehrfach Metallsplitter aus dem Oberkörper entfernt. Eine dauerhaft notwendige Behandlung des Beschwerdeführers kann daraus nicht abgeleitet werden. Ebenso wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer noch weitere dringende Operationen durchführen lassen müsste. Aktuell liegen dem erkennenden Gericht keine aktuellen ärztlichen oder therapeutischen Unterlagen vor, wonach der Beschwerdeführer noch dringend behandelt werden muss oder sich in einem selbstgefährdenden Zustand befindet. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Zwar ergibt sich aus den dargestellten Länderfeststellungen, dass die medizinische Versorgungssituation im Irak angespannt bleibt, in Bagdad viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität arbeiten und eine flächendeckende Versorgung nicht gewährleistet ist. Dennoch ist eine medizinische Versorgung im Irak, insbesondere in Bagdad, möglich. Insbesondere operative Eingriffe, Medikamente und bildgebende Verfahren - wie MRT - werden vom privaten Gesundheitssektor abgedeckt. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Zwar ergibt sich aus den dargestellten Länderfeststellungen, dass die medizinische Versorgungssituation im Irak angespannt bleibt, in Bagdad viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität arbeiten und eine flächendeckende Versorgung nicht gewährleistet ist. Dennoch ist eine medizinische Versorgung im Irak, insbesondere in Bagdad, möglich. Insbesondere operative Eingriffe, Medikamente und bildgebende Verfahren - wie MRT - werden vom privaten Gesundheitssektor abgedeckt. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat. Insgesamt gesehen handelt es sich daher im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR keinesfalls um einen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: […] […] Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen und Befunden bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, dass er zu den ihn behandelnden Ärzten maßgebliche private Beziehungen aufgebaut hätte, zumal eine therapeutische Behandlung - wie etwa Physio- oder Psychotherapie nicht stattfindet. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht liegen gegenständlich nicht vor. […]“ Dieses Erkenntnis wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF mittels elektronischem Rechtsverkehr am 07.02.2019 zugestellt (vgl. Zustellprotokoll, AS 531).Dieses Erkenntnis wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF mittels elektronischem Rechtsverkehr am 07.02.2019 zugestellt vergleiche Zustellprotokoll, AS 531). 1.4. Die vom BF erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Beschluss vom 11.04.2019, Ra 2019/20/0142-4, zurückgewiesen, ohne, dass dem BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre (vgl. Beschluss des VwGH vom 11.04.2019, AS 797 ff).1.4. Die vom BF erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Beschluss vom 11.04.2019, Ra 2019/20/0142-4, zurückgewiesen, ohne, dass dem BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre vergleiche Beschluss des VwGH vom 11.04.2019, AS 797 ff). 1.5. Das Asylverfahren und damit auch die Rückkehrentscheidung erwuchsen somit am 07.02.2019 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF von 14 Tagen endete nach Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.02.2019 somit mit Ablauf des 21.02.2019. Dem BF wurde auch kein anderer Aufenthaltstitel erteilt. Er hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat dieses bis dato nicht verlassen. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung daher bisher nicht nachgekommen (vgl. etwa Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister sowie den Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten jeweils vom 04.03.2021; Niederschrift bB vom 11.02.2020, AS 827 ff).Dem BF wurde auch kein anderer Aufenthaltstitel erteilt. Er hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat dieses bis dato nicht verlassen. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung daher bisher nicht nachgekommen vergleiche etwa Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister sowie den Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten jeweils vom 04.03.2021; Niederschrift bB vom 11.02.2020, AS 827 ff). 1.6. Der mit Mandatsbescheid vom 05.03.2020 erlassenen Wohnsitzauflage ist der BF bis dato nicht nachgekommen. Er hat gegen den Mandatsbescheid Vorstellung erhoben; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 835 ff; Vorstellung, AS 901; Auszug aus dem Fremdenregister vom 04.03.2021).1.6. Der mit Mandatsbescheid vom 05.03.2020 erlassenen Wohnsitzauflage ist der BF bis dato nicht nachgekommen. Er hat gegen den Mandatsbescheid Vorstellung erhoben; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 835 ff; Vorstellung, AS 901; Auszug aus dem Fremdenregister vom 04.03.2021). 1.7. Die bB hat sich am 11.02.2020 an die irakische Botschaft zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gewandt. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen (vgl. Fremdenregisterauszug und Auszug aus den Grundversorgungsdaten jeweils vom 04.03.2021).1.7. Die bB hat sich am 11.02.2020 an die irakische Botschaft zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gewandt. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen vergleiche Fremdenregisterauszug und Auszug aus den Grundversorgungsdaten jeweils vom 04.03.2021). 1.8. Am 12.02.2020 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag
Vm § 46a Abs. 4 FPG (vgl. Antrag, AS 869 ff).1.8. Am 12.02.2020 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG vergleiche Antrag, AS 869 ff). 1.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.2.
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Das ho. Gericht hat im gegenständlichen Fall gem. § 17 VwGVG das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das ho. Gericht hat im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, VwGVG das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.1.3.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet:3.2.1. Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet: „§ 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;, 2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;,
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
1 Z 1 FPG der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange deren Abschiebung
9 Satz 1 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt, die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019, G308 XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde vom VwGH zurückgewiesen. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, dass die Abschiebung
9 Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt daher nicht vor.Vorauszuschicken ist, dass
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt, die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019, G308 römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde vom VwGH zurückgewiesen. Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, dass die Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt daher nicht vor.
1 Z 2 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist. Dies betrifft den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Vorliegens eines Aberkennungsgrundes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch ein solcher Fall liegt gegenständlich unstrittig nicht vor.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Dies betrifft den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Vorliegens eines Aberkennungsgrundes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch ein solcher Fall liegt gegenständlich unstrittig nicht vor.
1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP). Diesbezüglich ist das von der bB eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats noch nicht abgeschlossen, weshalb vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (noch) nicht ausgegangen werden kann, wenngleich der BF im gegenständlichen Fall eine Bestätigung der irakischen Botschaft vorlegte, dass ihm ein solches mangels „vollkommenen Einverständnisses“ des BF in seine Rückkehr nicht ausgestellt werde. Der BF hat sogar eingeräumt, vor der Vertretungsbehörde angegeben zu haben, lieber in Österreich bleiben zu wollen, aber aufgrund des rechtskräftig negativen Asylverfahrens heimkehren zu müssen. Er hat damit definitiv zum Ausdruck gebracht, nur aufgrund des Zwanges österreichischer Gesetze zurückzukehren, dies aber nicht aus eigenem Wunsch zu tun. Damit hat er jedenfalls die Ausstellung eines (Ersatz-)Reisedokumentes auf seinen eigenen Antrag hin bei der irakischen Botschaft vereitelt. Unterstrichen wird seine Einstellung auch dadurch, dass er bisher der gegen ihn erlassenen Wohnsitzbeschränkung nicht nachgekommen ist.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Diesbezüglich ist das von der bB eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats noch nicht abgeschlossen, weshalb vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (noch) nicht ausgegangen werden kann, wenngleich der BF im gegenständlichen Fall eine Bestätigung der irakischen Botschaft vorlegte, dass ihm ein solches mangels „vollkommenen Einverständnisses“ des BF in seine Rückkehr nicht ausgestellt werde. Der BF hat sogar eingeräumt, vor der Vertretungsbehörde angegeben zu haben, lieber in Österreich bleiben zu wollen, aber aufgrund des rechtskräftig negativen Asylverfahrens heimkehren zu müssen. Er hat damit definitiv zum Ausdruck gebracht, nur aufgrund des Zwanges österreichischer Gesetze zurückzukehren, dies aber nicht aus eigenem Wunsch zu tun. Damit hat er jedenfalls die Ausstellung eines (Ersatz-)Reisedokumentes auf seinen eigenen Antrag hin bei der irakischen Botschaft vereitelt. Unterstrichen wird seine Einstellung auch dadurch, dass er bisher der gegen ihn erlassenen Wohnsitzbeschränkung nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus wurde im gegenständlichen Fall weder vorgebracht, noch hätte sich sonst ergeben, dass der BF konkret die Ausstellung eines neuen irakischen Reisepasses beantragt hätte, ihm dessen Ausstellung jedoch verweigert worden wäre. Immerhin legte der BF im Asylverfahren Kopien seines irakischen Personalausweises und seines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises vor und gab auch an, er habe über einen irakischen Reisepass verfügt, diesen aber an den Schlepper verloren. Somit wäre eine Überprüfung der Identität des BF durch die Vertretungsbehörde jedenfalls nicht unmöglich und wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer macht selbst somit keine Umstände geltend, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Solche Umstände ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Schließlich brachte der BF in seiner Antragsbegründung und in der Folge auch immer wieder vor, er benötige medizinische Behandlung in Österreich. Dies wäre – in Anbetracht der oben bereits gemachten Ausführungen zur rechtskräftigen Zulässigkeit der Abschiebung zu § 46a Abs. 1 Z 1 FPG – gegenständlich allenfalls unter den Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 4 FPG zu subsumieren. Der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet ist demnach zu dulden, wenn die Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist, daher, wenn aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP, S 20).Schließlich brachte der BF in seiner Antragsbegründung und in der Folge auch immer wieder vor, er benötige medizinische Behandlung in Österreich. Dies wäre – in Anbetracht der oben bereits gemachten Ausführungen zur rechtskräftigen Zulässigkeit der Abschiebung zu Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG – gegenständlich allenfalls unter den Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zu subsumieren. Der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet ist demnach zu dulden, wenn die Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist, daher, wenn aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Artikel 8, EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist vergleiche Erläuternde Bemerkungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . GP, S 20). Wie sich aus den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, konnte der BF keine (substanziierten) Gründe glaubhaft machen, weshalb nunmehr diesbezüglich von einer nachhaltig geänderten Sachlage auszugehen wäre und sich seine Außerlandesbringung
EMRK wegen der vorgebrachten medizinischen Behandlungen zum Entscheidungszeitpunkt als vorübergehend unzulässig erweisen würde.Wie sich aus den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, konnte der BF keine (substanziierten) Gründe glaubhaft machen, weshalb nunmehr diesbezüglich von einer nachhaltig geänderten Sachlage auszugehen wäre und sich seine Außerlandesbringung
, EMRK wegen der vorgebrachten medizinischen Behandlungen zum Entscheidungszeitpunkt als vorübergehend unzulässig erweisen würde. Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine weitere Klärung des Sachverhalts durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu erwarten, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterblieben konnte.Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine weitere Klärung des Sachverhalts durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu erwarten, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterblieben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G315.2187894.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.