← Österreich

{'item': 'G315 2187894-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 46a§ 57Art. 4§ 7§ 6§ 27§ 97§ 12a§§ 50§§ 8§ 61Art. 8§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlG315 2187894-2 Spruch, G315 2187894-2/3EG315 2187894-2/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 11.02.2020 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF“ genannt) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gegenständlich belangten Behörde (im Folgenden kurz „bB“ genannt), niederschriftlich zur Überprüfung seines Aufenthaltes und der Regelung seiner Ausreise einvernommen. Der BF gab dabei an, sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er habe sonst keine Dokumente. Er wurde aufgefordert, ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und lebe nach wie vor von der Grundversorgung. Er sei krank und vor kurzem operiert worden. Er könne im Heimatland nicht behandelt werden und könne daher nicht ausreisen. Der BF wurde weiters aufgefordert, bei der irakischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen.
  2. Am 12.02.2020 stellte der BF bei der bB daraufhin einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46aAbs. 4 FPG i

Vm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ein („Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich“).2. Am 12.02.2020 stellte der BF bei der bB daraufhin einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein („Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich“). Als Begründung für die Antragstellung wurde jedoch im Formular handschriftlich angegeben: „Ich habe aufgrund eines Explosions-Traumas schwere gesundheitliche Probleme, die eine ständige medizinische Behandlung notwendig machen. Ich benötige regelmäßig Operationen. Siehe beigelegte Befundberichte KH Hietzing. Ich ersuche bis zum Abschluss meiner Behandlungen in Österreich geduldet zu werden.“ 3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.03.2020 wurde der BF durch die bB darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen. Ihm wurde dazu die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. 4. Mit Mandatsbescheid der bB ebenfalls vom 05.03.2020 wurde dem BF zudem

§ 57Abs. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG eine Wohnsitzauflage erteilt.4. Mit Mandatsbescheid der bB ebenfalls vom 05.03.2020 wurde dem BF zudem

Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG eine Wohnsitzauflage erteilt.

  1. Am 09.04.2020 langte die mit 07.04.2020 datierte schriftliche Stellungnahme des BF beim Bundesamt ein, wonach er sich am 11.03.2020 wegen seiner Rückkehr an die irakische Botschaft in Österreich gewandt habe. Diesbezüglich werde auch ein Bestätigungsschreiben vorgelegt, wonach seitens der irakischen Botschaft keine Heimreisezertifikate ausgestellt würden und keine irakischen Bürger ohne ihr vollkommenes Einverständnis in den Irak zurückgeschickt würden. Weiters wurde eine Bestätigung über einen Ambulanzbefund des BF am 12.03.2020 in der allgemeinchirurgischen Ambulanz eines Krankenhauses vorgelegt, wonach für 16.03.2020 neuerlich eine Granatsplitterentfernung angesetzt wurde. Aus der Stellungnahme des BF ergibt sich aber, dass der Termin aufgrund der COVID-19 Pandemie abgesagt wurde. Die Lage hinsichtlich der COVID-19 Pandemie sei zu berücksichtigen. Es sei dem BF nicht zumutbar, gegen geltende Ausgangsbeschränkungen zu verstoßen, um seine Ausreise zu organisieren bzw. anzutreten.
  2. Mit einer am 13.07.2020 einlangenden weiteren schriftlichen Stellungnahme des BF vom 10.07.2020 brachte er zudem ergänzend vor, dass er aufgrund seiner Vorerkrankungen einer Risikogruppe hinsichtlich COVID-19 angehöre und auf engmaschige medizinische Versorgung angewiesen sei.
  3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der bB vom 06.08.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 12.02.2020

§ 46aAbs. 4 FPG i

Vm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der bB vom 06.08.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 12.02.2020

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag des BF auf internationalen Schutz sei rechtskräftig abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die Abschiebung sei zulässig und sei er bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF habe sich bisher nicht um seine Ausreise gekümmert und weder mit einer Rückkehrorganisation Kontakt aufgenommen noch ein Rückkehrberatungsgespräch geführt. Seitens der bB sei ein Heimreisezertifikat beantragt worden, welches aber noch nicht erlangt habe werden können. Er habe zwar bei seiner Vertretungsbehörde vorgesprochen, dort aber nicht angegeben freiwillig zurückkehren zu wollen. Die COVID-19 Pandemie stelle derzeit alleine kein tragfähiges Argument für einen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet dar, wenn auch Reisebewegungen stark eingeschränkt wären. Dabei handle es sich aber nur um vorübergehende Maßnahmen, die wieder gelockert worden wären. Eine definitive Absage seitens der Vertretungsbehörden hinsichtlich des von der bB beantragten Heimreisezertifikates liege nicht vor. Der BF habe auch gegen die am 05.03.2020 gegen ihn erlassene Wohnsitzauflage verstoßen. Es lägen gegenständlich die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 FPG allesamt nicht vor.Es lägen gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG allesamt nicht vor.

  1. Mit dem am 25.08.2020 beim Bundesamt eingelangten Schriftsatz des BF vom selben Tag erhob er gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass der Aufenthalt des BF geduldet ist und eine Duldungskarte ausstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die bB zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bB fälschlicherweise davon ausgehe, dass der BF nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt hätte und der Behörde daher nicht die Unmöglichkeit der Außerlandesbringung angelastet werden könne. Wäre dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, hätte er erklären können, dass er inzwischen sehr wohl mit der Rückkehrberatung Kontakt aufgenommen und bei der irakischen Botschaft vorgesprochen habe. Der BF habe dort angegeben, lieber in Österreich bleiben zu wollen und daher nicht „freiwillig“, sondern aufgrund der negativen Asyl-Entscheidung zurückkehren zu müssen. Dies bedeute keineswegs, dass er sich weigere, an der Ausstellung von Dokumenten für seine Rückreise mitzuwirken. Tatsächlich liege es an der irakischen Botschaft, dass er trotz Angabe seiner richtigen Personalien kein Dokument erhalten habe. Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG lägen daher vor.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bB fälschlicherweise davon ausgehe, dass der BF nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt hätte und der Behörde daher nicht die Unmöglichkeit der Außerlandesbringung angelastet werden könne. Wäre dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, hätte er erklären können, dass er inzwischen sehr wohl mit der Rückkehrberatung Kontakt aufgenommen und bei der irakischen Botschaft vorgesprochen habe. Der BF habe dort angegeben, lieber in Österreich bleiben zu wollen und daher nicht „freiwillig“, sondern aufgrund der negativen Asyl-Entscheidung zurückkehren zu müssen. Dies bedeute keineswegs, dass er sich weigere, an der Ausstellung von Dokumenten für seine Rückreise mitzuwirken. Tatsächlich liege es an der irakischen Botschaft, dass er trotz Angabe seiner richtigen Personalien kein Dokument erhalten habe. Die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG lägen daher vor.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 31.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in der Folge der ehemals zuständigen Gerichtsabteilung L526 zugewiesen.
  3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung G315 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 04.03.2021).1.
  6. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 04.03.2021). 1.
  7. Er reiste spätestens am 23.12.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 23.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid der bB vom 22.01.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gleichzeitig gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Es wurde dem BF zudem aufgetragen, aus dem Bundesgebiet innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig auszureisen (vgl. aktenkundiger Bescheid vom 22.01.2018, AS 315 ff).1.2. Er reiste spätestens am 23.12.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 23.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid der bB vom 22.01.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gleichzeitig gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Es wurde dem BF zudem aufgetragen, aus dem Bundesgebiet innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig auszureisen vergleiche aktenkundiger Bescheid vom 22.01.2018, AS 315 ff). 1.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019, G308 XXXX , vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde auch der Gesundheitszustand des BF berücksichtigt (vgl. aktenkundiges Erkenntnis, AS 471 ff). 1.
  2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019, G308 römisch 40 , vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde auch der Gesundheitszustand des BF berücksichtigt vergleiche aktenkundiges Erkenntnis, AS 471 ff). Diesbezüglich wurde konkret festgestellt wie folgt: „[…] Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er leidet an den gesundheitlichen Folgen einer Bombenexplosion. Es liegen bei ihm folgende Diagnosen vor: - Zustand nach Knalltrauma, Zustand nach Typla li 1/2016, Trommelfellperforation, nicht näher bezeichnet (ICD-10 H72.9) (vgl Stationärer Patientenbrief der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten des XXXX vom 21.04.2017, AS 111 ff);- Zustand nach Knalltrauma, Zustand nach Typla li 1 aus 2016,, Trommelfellperforation, nicht näher bezeichnet (ICD-10 H72.9) vergleiche Stationärer Patientenbrief der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten des römisch 40 vom 21.04.2017, AS 111 ff); - postthrombotisches Syndrom rechts bei Zustand nach Beckenbeinvenenthrombose posttraumatisch 6/2014; Therapievorschlag: Kompressionsstrumpf Klasse II lang rechts (vgl Kurzarztbrief der Universitätsklinik für Dermatologie der Universitätsklinik XXXX vom 04.02.2015, AS 121);- postthrombotisches Syndrom rechts bei Zustand nach Beckenbeinvenenthrombose posttraumatisch 6 aus 2014,; Therapievorschlag: Kompressionsstrumpf Klasse römisch zwei lang rechts vergleiche Kurzarztbrief der Universitätsklinik für Dermatologie der Universitätsklinik römisch 40 vom 04.02.2015, AS 121); - chronisch mesotympanale Otitis media beidseits; Ohrmykose links; kombinierte Schwerhörigkeit beidseits und Subtotaldefekt beidseits; Maßnahme: Tympanoplastik Typ III mit Knorpelperichondriumtransplantat rechts (vgl Befund der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten XXXX vom 03.04.2015, AS 123 f, und Entlassungsbrief der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten XXXX vom 20.01.2016, AS 125 f);- chronisch mesotympanale Otitis media beidseits; Ohrmykose links; kombinierte Schwerhörigkeit beidseits und Subtotaldefekt beidseits; Maßnahme: Tympanoplastik Typ römisch drei mit Knorpelperichondriumtransplantat rechts vergleiche Befund der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten römisch 40 vom 03.04.2015, AS 123 f, und Entlassungsbrief der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten römisch 40 vom 20.01.2016, AS 125 f); - zwei zystische Veränderungen im Bereich der linken Brust sowie solide Veränderungen im Bereich des linken Rippenbogens sowie der rechten Flanke, in erster Linie Folge eines Explosionstraumas (Fremdkörpergranulome) (vgl Sonografiebefund XXXX, XXXX OG, Fachärzte für Radiologie, vom 20.10.2016, AS 143 f).- zwei zystische Veränderungen im Bereich der linken Brust sowie solide Veränderungen im Bereich des linken Rippenbogens sowie der rechten Flanke, in erster Linie Folge eines Explosionstraumas (Fremdkörpergranulome) vergleiche Sonografiebefund römisch 40 , römisch 40 OG, Fachärzte für Radiologie, vom 20.10.2016, AS 143 f). - multiple subcutane Fremdkörper (Granatsplitter); Nebendiagnosen: Zustand nach Granatsplitterverletzung bei Bombenangriff im Irak 2014; Zustand nach mehrfacher subcutaner Extirpation der Fremdkörper, Zustand nach Tympanoplastik rechts nach Knalltrauma 2016; Zustand nach Tympanoplastik links 2017; Operation: Fremdkörperexcision in Thoraxwand und Abdomen am 29.05.2018 (vgl stationärer Patientenbrief des XXXX Krankenhauses XXXX vom 30.05.2018 samt präoperativem CT-Befund vom 10.04.2018).- multiple subcutane Fremdkörper (Granatsplitter); Nebendiagnosen: Zustand nach Granatsplitterverletzung bei Bombenangriff im Irak 2014; Zustand nach mehrfacher subcutaner Extirpation der Fremdkörper, Zustand nach Tympanoplastik rechts nach Knalltrauma 2016; Zustand nach Tympanoplastik links 2017; Operation: Fremdkörperexcision in Thoraxwand und Abdomen am 29.05.2018 vergleiche stationärer Patientenbrief des römisch 40 Krankenhauses römisch 40 vom 30.05.2018 samt präoperativem CT-Befund vom 10.04.2018). Der letzte Operationstermin des Beschwerdeführers war der 17.01.2019 (vgl Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.12.2018). Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, um welche Operation es sich dabei handelt.Der letzte Operationstermin des Beschwerdeführers war der 17.01.2019 vergleiche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.12.2018). Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, um welche Operation es sich dabei handelt. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die im Irak nicht behandelbar ist. […]“ Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht zum Gesundheitszustand aus: „[…] Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die bei ihm vorliegenden Erkrankungen basieren auf den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden und Arztberichten. Der Beschwerdeführer brachte in seiner letzten Stellungnahme vom 04.12.2018 vor, am XXXX01.2019 erneut einen Operationstermin zu haben. Nähere Ausführungen oder Befunde wurden dazu nicht erstattet. Es wurde dem erkennenden Gericht auch nicht bekannt gegeben, ob die Operation tatsächlich stattgefunden hat oder ob der Beschwerdeführer sich aktuell noch in Behandlung befindet. Insofern konnten diesbezüglich daher keine näheren Feststellungen getroffen werden. Aus den vorliegenden Befunden ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet. […]“ Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht aus: „[…] Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung in den Irak betrifft, so wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:„[…] Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Verbringung in den Irak betrifft, so wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42). Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vergleiche auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07). […] Im vorliegenden Fall liegen beim Beschwerdeführer insgesamt eine beidseitige Schwerhörigkeit aufgrund der Folgen des bei der Explosion erlittenen Knalltraumas sowie multiple Fremdkörper nach einer Granatsplitterverletzung vor. Alle Verletzungen des Beschwerdeführers wurden in Österreich bereits operativ behandelt. Dem Beschwerdeführer wurden auch Hörgeräte zu Verfügung gestellt und ist er jedenfalls nicht ganz taub. Es wurden ihm auch mehrfach Metallsplitter aus dem Oberkörper entfernt. Eine dauerhaft notwendige Behandlung des Beschwerdeführers kann daraus nicht abgeleitet werden. Ebenso wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer noch weitere dringende Operationen durchführen lassen müsste. Aktuell liegen dem erkennenden Gericht keine aktuellen ärztlichen oder therapeutischen Unterlagen vor, wonach der Beschwerdeführer noch dringend behandelt werden muss oder sich in einem selbstgefährdenden Zustand befindet. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Zwar ergibt sich aus den dargestellten Länderfeststellungen, dass die medizinische Versorgungssituation im Irak angespannt bleibt, in Bagdad viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität arbeiten und eine flächendeckende Versorgung nicht gewährleistet ist. Dennoch ist eine medizinische Versorgung im Irak, insbesondere in Bagdad, möglich. Insbesondere operative Eingriffe, Medikamente und bildgebende Verfahren - wie MRT - werden vom privaten Gesundheitssektor abgedeckt. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Zwar ergibt sich aus den dargestellten Länderfeststellungen, dass die medizinische Versorgungssituation im Irak angespannt bleibt, in Bagdad viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität arbeiten und eine flächendeckende Versorgung nicht gewährleistet ist. Dennoch ist eine medizinische Versorgung im Irak, insbesondere in Bagdad, möglich. Insbesondere operative Eingriffe, Medikamente und bildgebende Verfahren - wie MRT - werden vom privaten Gesundheitssektor abgedeckt. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat. Insgesamt gesehen handelt es sich daher im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR keinesfalls um einen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: […] […] Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen und Befunden bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, dass er zu den ihn behandelnden Ärzten maßgebliche private Beziehungen aufgebaut hätte, zumal eine therapeutische Behandlung - wie etwa Physio- oder Psychotherapie nicht stattfindet. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht liegen gegenständlich nicht vor. […]“ Dieses Erkenntnis wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF mittels elektronischem Rechtsverkehr am 07.02.2019 zugestellt (vgl. Zustellprotokoll, AS 531).Dieses Erkenntnis wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF mittels elektronischem Rechtsverkehr am 07.02.2019 zugestellt vergleiche Zustellprotokoll, AS 531). 1.4. Die vom BF erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Beschluss vom 11.04.2019, Ra 2019/20/0142-4, zurückgewiesen, ohne, dass dem BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre (vgl. Beschluss des VwGH vom 11.04.2019, AS 797 ff).1.4. Die vom BF erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Beschluss vom 11.04.2019, Ra 2019/20/0142-4, zurückgewiesen, ohne, dass dem BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre vergleiche Beschluss des VwGH vom 11.04.2019, AS 797 ff). 1.5. Das Asylverfahren und damit auch die Rückkehrentscheidung erwuchsen somit am 07.02.2019 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF von 14 Tagen endete nach Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.02.2019 somit mit Ablauf des 21.02.2019. Dem BF wurde auch kein anderer Aufenthaltstitel erteilt. Er hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat dieses bis dato nicht verlassen. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung daher bisher nicht nachgekommen (vgl. etwa Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister sowie den Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten jeweils vom 04.03.2021; Niederschrift bB vom 11.02.2020, AS 827 ff).Dem BF wurde auch kein anderer Aufenthaltstitel erteilt. Er hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat dieses bis dato nicht verlassen. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung daher bisher nicht nachgekommen vergleiche etwa Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister sowie den Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten jeweils vom 04.03.2021; Niederschrift bB vom 11.02.2020, AS 827 ff). 1.6. Der mit Mandatsbescheid vom 05.03.2020 erlassenen Wohnsitzauflage ist der BF bis dato nicht nachgekommen. Er hat gegen den Mandatsbescheid Vorstellung erhoben; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 835 ff; Vorstellung, AS 901; Auszug aus dem Fremdenregister vom 04.03.2021).1.6. Der mit Mandatsbescheid vom 05.03.2020 erlassenen Wohnsitzauflage ist der BF bis dato nicht nachgekommen. Er hat gegen den Mandatsbescheid Vorstellung erhoben; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 835 ff; Vorstellung, AS 901; Auszug aus dem Fremdenregister vom 04.03.2021). 1.7. Die bB hat sich am 11.02.2020 an die irakische Botschaft zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gewandt. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen (vgl. Fremdenregisterauszug und Auszug aus den Grundversorgungsdaten jeweils vom 04.03.2021).1.7. Die bB hat sich am 11.02.2020 an die irakische Botschaft zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gewandt. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen vergleiche Fremdenregisterauszug und Auszug aus den Grundversorgungsdaten jeweils vom 04.03.2021). 1.8. Am 12.02.2020 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag

§ 46aAbs. 1 Z 3 i

Vm § 46a Abs. 4 FPG (vgl. Antrag, AS 869 ff).1.8. Am 12.02.2020 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG vergleiche Antrag, AS 869 ff). 1.

  1. Am 11.03.2020 sprach der BF bei der irakischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor, welches nicht ausgestellt wurde (vgl. Bestätigung der irakischen Botschaft, AS 904).1.
  2. Am 11.03.2020 sprach der BF bei der irakischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor, welches nicht ausgestellt wurde vergleiche Bestätigung der irakischen Botschaft, AS 904). Die Ausstellung eines Reisepasses wurde vom BF hingegen nicht beantragt. 1.
  3. Eine maßgebliche Änderung des Gesundheitszustandes des BF liegt im Verhältnis zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019 zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
  4. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem hinsichtlich des BF Einsicht in die Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten, das Zentrale Melderegister und das Fremdenregister. Zum Vorbringen hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen, dass es sich um dieselben Folgen einer Bombenexplosion in Bagdad handelt, die bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl G308 XXXX vorlagen. Der Umstand, dass sich der BF dabei noch immer Operationen zur Entfernung einiger verbliebener Granatsplitter unterziehen muss, hat sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geändert. Darüber hinaus handelt es sich dabei um keine lebensnotwendigen Operationen, zumal die zuletzt angesetzte Operation am 16.03.2020 aufgrund der COVID-19 Pandemie abgesagt wurde. Alle übrigen Verletzungen des BF wurden in Österreich entsprechend den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 06.02.2019 bereits versorgt. Der BF hat nicht substanziiert vorgebracht, dass inzwischen noch andere Erkrankungen oder Verletzungen vorlägen, die in Österreich dringend behandelt werden müssten. Völlig unsubstanziiert bleibt weiters sein Vorbringen, er gehöre einer COVID-19-Risikogruppe an. Es war daher festzustellen, dass keine maßgebliche und zu berücksichtigende Änderung im Gesundheitszustand des BF eingetreten ist.Zum Vorbringen hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen, dass es sich um dieselben Folgen einer Bombenexplosion in Bagdad handelt, die bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl G308 römisch 40 vorlagen. Der Umstand, dass sich der BF dabei noch immer Operationen zur Entfernung einiger verbliebener Granatsplitter unterziehen muss, hat sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geändert. Darüber hinaus handelt es sich dabei um keine lebensnotwendigen Operationen, zumal die zuletzt angesetzte Operation am 16.03.2020 aufgrund der COVID-19 Pandemie abgesagt wurde. Alle übrigen Verletzungen des BF wurden in Österreich entsprechend den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 06.02.2019 bereits versorgt. Der BF hat nicht substanziiert vorgebracht, dass inzwischen noch andere Erkrankungen oder Verletzungen vorlägen, die in Österreich dringend behandelt werden müssten. Völlig unsubstanziiert bleibt weiters sein Vorbringen, er gehöre einer COVID-19-Risikogruppe an. Es war daher festzustellen, dass keine maßgebliche und zu berücksichtigende Änderung im Gesundheitszustand des BF eingetreten ist. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom BF zu keiner Zeit bestritten wurden.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  6. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht: 3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Das ho. Gericht hat im gegenständlichen Fall gem. § 17 VwGVG das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das ho. Gericht hat im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, VwGVG das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.1.3.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet:3.2.1. Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet: „§ 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.„§ 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn,
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder,
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“ Der mit „Duldung“ betitelte § 46a FPG lautet:Der mit „Duldung“ betitelte Paragraph 46 a, FPG lautet: „§ 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;„§ 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange, 1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;, 2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;,

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder,
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er,
  1. seine Identität verschleiert,,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder,
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn,
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;,
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;,
  3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder,
  4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ 3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Der BF stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete formal auf § 46a Abs.1 Z 3 FPG, inhaltlich aber - seiner konkreten Antragsbegründung nach – jedenfalls (auch) auf § 46a Abs. 1 Z 4 FPG.Der BF stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete formal auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, inhaltlich aber - seiner konkreten Antragsbegründung nach – jedenfalls (auch) auf , Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG. Vorauszuschicken ist, dass

§ 46aAbs.

1 Z 1 FPG der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt, die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019, G308 XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde vom VwGH zurückgewiesen. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, dass die Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt daher nicht vor.Vorauszuschicken ist, dass

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt, die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019, G308 römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde vom VwGH zurückgewiesen. Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, dass die Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt daher nicht vor.

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist. Dies betrifft den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Vorliegens eines Aberkennungsgrundes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch ein solcher Fall liegt gegenständlich unstrittig nicht vor.

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Dies betrifft den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Vorliegens eines Aberkennungsgrundes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch ein solcher Fall liegt gegenständlich unstrittig nicht vor.

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP). Diesbezüglich ist das von der bB eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats noch nicht abgeschlossen, weshalb vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (noch) nicht ausgegangen werden kann, wenngleich der BF im gegenständlichen Fall eine Bestätigung der irakischen Botschaft vorlegte, dass ihm ein solches mangels „vollkommenen Einverständnisses“ des BF in seine Rückkehr nicht ausgestellt werde. Der BF hat sogar eingeräumt, vor der Vertretungsbehörde angegeben zu haben, lieber in Österreich bleiben zu wollen, aber aufgrund des rechtskräftig negativen Asylverfahrens heimkehren zu müssen. Er hat damit definitiv zum Ausdruck gebracht, nur aufgrund des Zwanges österreichischer Gesetze zurückzukehren, dies aber nicht aus eigenem Wunsch zu tun. Damit hat er jedenfalls die Ausstellung eines (Ersatz-)Reisedokumentes auf seinen eigenen Antrag hin bei der irakischen Botschaft vereitelt. Unterstrichen wird seine Einstellung auch dadurch, dass er bisher der gegen ihn erlassenen Wohnsitzbeschränkung nicht nachgekommen ist.

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Diesbezüglich ist das von der bB eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats noch nicht abgeschlossen, weshalb vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (noch) nicht ausgegangen werden kann, wenngleich der BF im gegenständlichen Fall eine Bestätigung der irakischen Botschaft vorlegte, dass ihm ein solches mangels „vollkommenen Einverständnisses“ des BF in seine Rückkehr nicht ausgestellt werde. Der BF hat sogar eingeräumt, vor der Vertretungsbehörde angegeben zu haben, lieber in Österreich bleiben zu wollen, aber aufgrund des rechtskräftig negativen Asylverfahrens heimkehren zu müssen. Er hat damit definitiv zum Ausdruck gebracht, nur aufgrund des Zwanges österreichischer Gesetze zurückzukehren, dies aber nicht aus eigenem Wunsch zu tun. Damit hat er jedenfalls die Ausstellung eines (Ersatz-)Reisedokumentes auf seinen eigenen Antrag hin bei der irakischen Botschaft vereitelt. Unterstrichen wird seine Einstellung auch dadurch, dass er bisher der gegen ihn erlassenen Wohnsitzbeschränkung nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus wurde im gegenständlichen Fall weder vorgebracht, noch hätte sich sonst ergeben, dass der BF konkret die Ausstellung eines neuen irakischen Reisepasses beantragt hätte, ihm dessen Ausstellung jedoch verweigert worden wäre. Immerhin legte der BF im Asylverfahren Kopien seines irakischen Personalausweises und seines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises vor und gab auch an, er habe über einen irakischen Reisepass verfügt, diesen aber an den Schlepper verloren. Somit wäre eine Überprüfung der Identität des BF durch die Vertretungsbehörde jedenfalls nicht unmöglich und wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer macht selbst somit keine Umstände geltend, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Solche Umstände ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Schließlich brachte der BF in seiner Antragsbegründung und in der Folge auch immer wieder vor, er benötige medizinische Behandlung in Österreich. Dies wäre – in Anbetracht der oben bereits gemachten Ausführungen zur rechtskräftigen Zulässigkeit der Abschiebung zu § 46a Abs. 1 Z 1 FPG – gegenständlich allenfalls unter den Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 4 FPG zu subsumieren. Der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet ist demnach zu dulden, wenn die Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist, daher, wenn aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP, S 20).Schließlich brachte der BF in seiner Antragsbegründung und in der Folge auch immer wieder vor, er benötige medizinische Behandlung in Österreich. Dies wäre – in Anbetracht der oben bereits gemachten Ausführungen zur rechtskräftigen Zulässigkeit der Abschiebung zu Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG – gegenständlich allenfalls unter den Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zu subsumieren. Der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet ist demnach zu dulden, wenn die Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist, daher, wenn aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Artikel 8, EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist vergleiche Erläuternde Bemerkungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . GP, S 20). Wie sich aus den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, konnte der BF keine (substanziierten) Gründe glaubhaft machen, weshalb nunmehr diesbezüglich von einer nachhaltig geänderten Sachlage auszugehen wäre und sich seine Außerlandesbringung

Art. 8

EMRK wegen der vorgebrachten medizinischen Behandlungen zum Entscheidungszeitpunkt als vorübergehend unzulässig erweisen würde.Wie sich aus den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, konnte der BF keine (substanziierten) Gründe glaubhaft machen, weshalb nunmehr diesbezüglich von einer nachhaltig geänderten Sachlage auszugehen wäre und sich seine Außerlandesbringung

Artikel 8

, EMRK wegen der vorgebrachten medizinischen Behandlungen zum Entscheidungszeitpunkt als vorübergehend unzulässig erweisen würde. Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine weitere Klärung des Sachverhalts durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu erwarten, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterblieben konnte.Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine weitere Klärung des Sachverhalts durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu erwarten, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterblieben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G315.2187894.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.