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{'item': 'I408 2240255-1'}

Obsah (8)Art 133§§ 127§ 67§ 9§ 70§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlI408 2240255-1 Spruch, I408 2240255-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung des in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers teilte die belangte Behörde diesem mit Schreiben vom 06.11.2020 mit, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn beabsichtigt sei. Die Möglichkeit, dazu binnen zweiwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten, nutzte der Beschwerdeführer nicht.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.02.2021 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilt ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.02.2021 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilt ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.).
  4. Mit Schriftsatz vom 02.03.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte darin erstmals vor, an einer psychischen Störung zu leiden.
  5. Am 10.03.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  6. Nach entsprechender Anforderung legte die JA XXXX dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2021 die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers vor.
  7. Nach entsprechender Anforderung legte die JA römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2021 die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei, volljährig und ledig. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde bereits vor seiner erstmaligen Einreise nach Österreich straffällig und in den Jahren 2013 und 2014 in der Slowakei und in Deutschland wegen verschiedenen Eigentumsdelikten zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt. Im Bundesgebiet trat er erstmals am 03.07.2014 in Erscheinung, als er wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.08.2014, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des (teils versuchten) gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls

§§ 127, 129 Z 1, 3, 130 vierter Fall St

GB § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.08.2014, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des (teils versuchten) gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls

Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 3, 130, vierter Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung erließ die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.10.2014 ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer. Nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 13.08.2015 kehrte der Beschwerdeführer am selben Tag im Wege der freiwilligen unterstützten Rückkehr in die Slowakei zurück. Nach seiner Rückkehr wurde er in der Slowakei am 18.12.2015 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Unter Missachtung des aufrechten Aufenthaltsverbotes reiste der Beschwerdeführer neuerlich nach Österreich ein und wurde am 11.03.2019 bei einem Ladendiebstahl betreten. Das Strafverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt und der Beschwerdeführer am 19.05.2019 in die Slowakei abgeschoben. In der Folge reiste der Beschwerdeführer erneut nach Österreich ein und wurde am 03.10.2020 wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung in Untersuchungshaft genommen. Am 28.10.2020 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer zu GZ XXXX wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls

§§ 127, 129 Abs 1 Z 1 St

GB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2020 in XXXX über einen zwei Meter hohen Zaun kletterte und vier Leergutkisten mit 35 leeren Pfandflaschen über diesen Zaun hob, wobei es beim Versuch blieb, weil er von einem Zeugen beobachtet wurde, der die Polizei verständigte. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, mildernd hingegen das umfassende Geständnis sowie den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. Am 28.10.2020 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer zu GZ römisch 40 wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2020 in römisch 40 über einen zwei Meter hohen Zaun kletterte und vier Leergutkisten mit 35 leeren Pfandflaschen über diesen Zaun hob, wobei es beim Versuch blieb, weil er von einem Zeugen beobachtet wurde, der die Polizei verständigte. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, mildernd hingegen das umfassende Geständnis sowie den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in der JA XXXX . Errechnetes Strafende ist der 03.08.

  1. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 . Errechnetes Strafende ist der 03.08.
  2. Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie, verweigert jedoch eine dahingehende Therapie. Er nimmt regelmäßig DERMOVATE CRIN LSG (Cortisonhaltige Lösung zur Behandlung von Hauterkrankungen) und EUTHYROX TBL 150MCG (Tabletten gegen Schilddrüsenunterfunktion) ein. Er leidet somit an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und es besteht kein Hindernis für eine Rückkehr in die Slowakei, zumal seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch dort behandelbar sind. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet lediglich Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten auf, ging nie einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen im Bundesgebiet. Hinweise auf eine integrative Merkmale in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben.
  3. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Behördenaktes sowie dem vorliegenden Gerichtsakt. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Strafregister sowie dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) wurden ergänzend eingeholt. Die Feststellungen zur Volljährigkeit, zum Familienstand und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers folgen seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz, welche mit den Daten des Zentralen Melderegisters und des Fremdenregisters übereinstimmen. Seine Identität steht aufgrund der im Akt einliegenden Kopien seines slowakischen Personalausweises und Führerscheines fest. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sind dem Strafregister der Republik Österreich und der von der belangten Behörde eingeholten Urteilsausfertigung (AS 29) entnommen. Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland und der Slowakei beruhen auf dem eingeholten ECRIS-Auszug. Die Feststellungen zur den Einreisen des Beschwerdeführers nach Österreich, seinen Abschiebungen bzw. der unterstützten freiwilligen Rückkehr sowie zum mit Bescheid vom 06.10.2014 erlassenen Aufenthaltsverbot gründen auf der Einsichtnahme in das Fremdenregister. Die Betretung des Beschwerdeführers am 11.03.2019 bei einem Ladendiebstahl und die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit ist aufgrund der im Akt einliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX (AS 1) und des Auszuges aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex (AS 41) belegt. Die Betretung des Beschwerdeführers am 11.03.2019 bei einem Ladendiebstahl und die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit ist aufgrund der im Akt einliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 (AS 1) und des Auszuges aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex (AS 41) belegt. Dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe derzeit in der JA XXXX verbüßt und errechnetes Strafende der 03.08.2021 ist, ist dem Zentralen Melderegister und der im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformation zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe derzeit in der JA römisch 40 verbüßt und errechnetes Strafende der 03.08.2021 ist, ist dem Zentralen Melderegister und der im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformation zu entnehmen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leidet, jedoch eine dahingehende Therapie verweigert, ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2021 übermittelten „Anstaltsärztlichen Stellungnahme“ des Anstaltsarztes der JA XXXX , Dr. XXXX . Im Anhang der Stellungnahme wurden zahlreiche Befunde übermittelt, aus welchen die Erkrankung des Beschwerdeführers zweifelsfrei hervorgeht. Dies deckt sich zudem mit dem Beschwerdevorbringen. Dass der Beschwerdeführer eine Therapie verweigert, ist zum einen den übermittelten Befundberichten der behandelnden Psychiater und zum anderen dem vom Beschwerdeführer am 09.01.2021 unterfertigten Revers, wonach er eine Behandlung ausdrücklich ablehnt, zu entnehmen. Die Medikationen des Beschwerdeführers zur Behandlung einer Hauterkrankung sowie einer Schilddrüsenunterfunktion ergeben sich aus der beigefügten Medikamentenübersicht. Hinweise auf eine lebensbedrohliche Erkrankung haben sich somit nicht ergeben und handelt es sich bei der Slowakei um einen Mitgliedstaat der europäischen Union, in welchem eine medizinische Versorgung jedenfalls gewährleistet ist, sodass im Falle des Beschwerdeführers kein Rückkehrhindernis vorliegt, zumal er eine Therapie ohnehin ablehnt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leidet, jedoch eine dahingehende Therapie verweigert, ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2021 übermittelten „Anstaltsärztlichen Stellungnahme“ des Anstaltsarztes der JA römisch 40 , Dr. römisch 40 . Im Anhang der Stellungnahme wurden zahlreiche Befunde übermittelt, aus welchen die Erkrankung des Beschwerdeführers zweifelsfrei hervorgeht. Dies deckt sich zudem mit dem Beschwerdevorbringen. Dass der Beschwerdeführer eine Therapie verweigert, ist zum einen den übermittelten Befundberichten der behandelnden Psychiater und zum anderen dem vom Beschwerdeführer am 09.01.2021 unterfertigten Revers, wonach er eine Behandlung ausdrücklich ablehnt, zu entnehmen. Die Medikationen des Beschwerdeführers zur Behandlung einer Hauterkrankung sowie einer Schilddrüsenunterfunktion ergeben sich aus der beigefügten Medikamentenübersicht. Hinweise auf eine lebensbedrohliche Erkrankung haben sich somit nicht ergeben und handelt es sich bei der Slowakei um einen Mitgliedstaat der europäischen Union, in welchem eine medizinische Versorgung jedenfalls gewährleistet ist, sodass im Falle des Beschwerdeführers kein Rückkehrhindernis vorliegt, zumal er eine Therapie ohnehin ablehnt. An der Behandelbarkeit der angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Slowakei bestehen bei einem EU-Mitgliedsland in unmittelbarer Nachbarschaft zu Österreich keine Zweifel. Hinweise auf eine berücksichtigungswürdigende Integration im Bundesgebiet sowie familiäre oder private Anknüpfungspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurde auch in der Beschwerde kein dahingehendes Vorbringen erstattet.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer hinreichend die Möglichkeit geboten wurde, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer wurde dadurch in die Lage versetzt, seine Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). Eine Einvernahme schreibt weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170).Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer hinreichend die Möglichkeit geboten wurde, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer wurde dadurch in die Lage versetzt, seine Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). Eine Einvernahme schreibt weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vor vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Zudem ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069).Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Zudem ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069). 3.
  5. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104). Da sich der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2020 kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, ist im gegenständlichen Fall der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Da sich der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2020 kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, ist im gegenständlichen Fall der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Bereits die belangte Behörde hat das ausgesprochene Aufenthaltsverbot nicht (bloß) auf die Tatsache seiner Verurteilung und der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei hob sie besonders hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach und offenbar nur zur Begehung strafbarer Handlungen sowie trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich eingereist ist. In ihrer Prognoseentscheidung ging die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers mit einer Fortsetzung zu rechnen ist.Bereits die belangte Behörde hat das ausgesprochene Aufenthaltsverbot nicht (bloß) auf die Tatsache seiner Verurteilung und der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei hob sie besonders hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach und offenbar nur zur Begehung strafbarer Handlungen sowie trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich eingereist ist. In ihrer Prognoseentscheidung ging die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers mit einer Fortsetzung zu rechnen ist. Zunächst schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und kommt es aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen/Vergehen der teils versuchten und teils gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstähle in einer derartigen - wie umseits geschilderten - dichten Begehungsweise über viele Jahre und in mehreren Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass durch einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt besteht, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.).Zunächst schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und kommt es aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen/Vergehen der teils versuchten und teils gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstähle in einer derartigen - wie umseits geschilderten - dichten Begehungsweise über viele Jahre und in mehreren Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass durch einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt besteht, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Auch die massiven und zum Teil einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland und der Slowakei, u.a. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zuletzt dreieinhalb Jahren, belegen unzweifelhaft die gravierende kriminelle Energie des Beschwerdeführers und eine daraus ableitbare hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch seinen Verbleib im Bundesgebiet. Schließlich stellt auch die beharrliche Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmung durch den Beschwerdeführer, indem er wiederholt trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurückkehrte, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, zumal der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch eine geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0139).Auch die massiven und zum Teil einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland und der Slowakei, u.a. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zuletzt dreieinhalb Jahren, belegen unzweifelhaft die gravierende kriminelle Energie des Beschwerdeführers und eine daraus ableitbare hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch seinen Verbleib im Bundesgebiet. Schließlich stellt auch die beharrliche Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmung durch den Beschwerdeführer, indem er wiederholt trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurückkehrte, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, zumal der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch eine geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0139). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Durch den derzeitigen Haftaufenthalt ist die Zeit jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um dem Beschwerdeführer einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Durch den derzeitigen Haftaufenthalt ist die Zeit jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um dem Beschwerdeführer einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Auch die

§ 9

BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei private, familiäre oder sonstige Anknüpfungen an Österreich hat, sondern vielmehr lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen wiederholt und unter Missachtung des bereits bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet eingereist ist. Auch die

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei private, familiäre oder sonstige Anknüpfungen an Österreich hat, sondern vielmehr lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen wiederholt und unter Missachtung des bereits bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet eingereist ist. Bei Abwägung aller relevanten Umstände sind die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes somit höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten ist als schwerwiegend und geeignet, die öffentlichen Interessen maßgeblich zu gefährden, anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs 1 i

Vm Abs 2 FPG gegenständlich vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zulässig ist.Bei Abwägung aller relevanten Umstände sind die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes somit höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten ist als schwerwiegend und geeignet, die öffentlichen Interessen maßgeblich zu gefährden, anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegenständlich vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht § 67 Abs 2 FPG die Erlassung eines bis zu zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes vor. In Anbetracht der massiven strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung fehlender Bezugspunkte und Integration in Österreich sowie der Wirkungslosigkeit bisheriger fremdenrechtlicher Maßnahmen, ist die von der belangten Behörde gewählte Dauer von fünf Jahren nicht zu beanstanden und bedarf daher keiner Korrektur. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht Paragraph 67, Absatz 2, FPG die Erlassung eines bis zu zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes vor. In Anbetracht der massiven strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung fehlender Bezugspunkte und Integration in Österreich sowie der Wirkungslosigkeit bisheriger fremdenrechtlicher Maßnahmen, ist die von der belangten Behörde gewählte Dauer von fünf Jahren nicht zu beanstanden und bedarf daher keiner Korrektur. 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und hat er anhand seines Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er (wiederholt) nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Anschluss an seinen Haftaufenthalt im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70

Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, weshalb die Beschwerde im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, weshalb die Beschwerde im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen war. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 21

Abs 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das erkennende Gericht geht von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner psychischen Erkrankung aus und ist dies auch durch die ergänzend eingeholten medizinischen Unterlagen belegt. Allerdings kann selbst bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das erkennende Gericht geht von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner psychischen Erkrankung aus und ist dies auch durch die ergänzend eingeholten medizinischen Unterlagen belegt. Allerdings kann selbst bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2240255.1.00

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