← Österreich

{'item': 'I410 2193117-2'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 17§ 54§ 68§ 31§ 53§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlI410 2193117-2 Spruch, I410 2193117-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine nigerianische Staatsangehörige, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass sie homosexuell sei und dies in Nigeria verboten sei. Bei einer Rückkehr würde sie umgebracht werden und ihr drohe eine Gefängnisstrafe wegen Homosexualität. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 10.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs.

1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Das Vorbringen der BF wurde für nicht glaubhaft befunden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 10.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Vorbringen der BF wurde für nicht glaubhaft befunden. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2018, I420 2193117-1/4E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise (14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung) eingeräumt wurde und der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben wurde.Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2018, I420 2193117-1/4E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise (14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung) eingeräumt wurde und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben wurde. Am 06.03.2019 stellte die BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei und dies aus Angst im Erstverfahren nicht vorgebracht habe. Im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria befürchte sie Verfolgung durch die Menschenhändler, denen sie Geld schulde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.03.2019 wies die belangte Behörde diesen Folgeantrag auf internationalen Schutz

„§ 68 Abs. 1 AVG“ wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

„§ 57 AsylG“ wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde

„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz“ eine Rückkehrentscheidung

„§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005“ gegen die Beschwerdeführerin erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass die Abschiebung der BF

„§ 46 FPG“ nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

„§ 55 Abs. 1a FPG“ nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde

„§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz“, gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.03.2019 wies die belangte Behörde diesen Folgeantrag auf internationalen Schutz

„§ 68 Absatz eins, AVG“ wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

„§ 57 AsylG“ wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde

„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz“ eine Rückkehrentscheidung

„§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005“ gegen die Beschwerdeführerin erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und nach „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass die Abschiebung der BF

„§ 46 FPG“ nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

„§ 55 Absatz eins a, FPG“ nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde

„§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz“, gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 12.04.2019 fristgerecht erhobene Beschwerde, in der das Vorbringen zum Menschenhandel wiederholt wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2019, I405 2193117-2/4Z, wurde der Beschwerde

§ 17Abs.

1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2019, I405 2193117-2/4Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 neu zugewiesen. Mit Eingabe vom 01.02.2021 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde „hinsichtlich aller Spruchpunkte mit Ausnahme der Rückkehrentscheidung zurück“, brachte dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass sie am „29.01.2021 eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers erhalten“ habe und ersuchte darum, „die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären“. Dem Schreiben angeschlossen waren die Kopien der Vorderseite einer Aufenthaltskarte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX , geb. XXXX , einem österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet. Die Ehe wurde am XXXX 2016 vor dem Standesamt XXXX geschlossen. Die Beschwerdeführerin ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 , einem österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet. Die Ehe wurde am römisch 40 2016 vor dem Standesamt römisch 40 geschlossen. Seit dem 31.08.2015 lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammen. Am XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführerin vom Landeshauptmann für XXXX , als Angehörige eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, eine Aufenthaltskarte

§ 54NAG, gültig bis zum XXXX 2026, ausgestellt.

Dies erfolgte in Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 02.11.2020, GZ: XXXX . Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bejahte dieses das Bestehen eines Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann und verneinte das Vorliegen eines Erteilungshindernisses iSv §11 Abs. 4 NAG (Aufenthaltsehe). Darüber hinaus stellte es fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Installateur im Zuge eines Umbaus eines Hotels in Deutschland gegen Entgelt in der Zeit vom 03.04.1995 bis zum 17.07.1995 beschäftigt gewesen sei und kam zu dem Ergebnis, dass dieser dadurch sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und der Beschwerdeführerin daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme.Am römisch 40 2021 wurde der Beschwerdeführerin vom Landeshauptmann für römisch 40 , als Angehörige eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, NAG, gültig bis zum römisch 40 2026, ausgestellt. Dies erfolgte in Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 02.11.2020, GZ: römisch 40 . Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bejahte dieses das Bestehen eines Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann und verneinte das Vorliegen eines Erteilungshindernisses iSv §11 Absatz 4, NAG (Aufenthaltsehe). Darüber hinaus stellte es fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Installateur im Zuge eines Umbaus eines Hotels in Deutschland gegen Entgelt in der Zeit vom 03.04.1995 bis zum 17.07.1995 beschäftigt gewesen sei und kam zu dem Ergebnis, dass dieser dadurch sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und der Beschwerdeführerin daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die nigerianische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid sowie aus der im Akt des Landeshauptmannes für XXXX , einliegenden Kopie eines Reisepasses der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 27.09.2016 in Wien mit der Nummer XXXX (AS 123).Die nigerianische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid sowie aus der im Akt des Landeshauptmannes für römisch 40 , einliegenden Kopie eines Reisepasses der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 27.09.2016 in Wien mit der Nummer römisch 40 (AS 123). Die Eheschließung der Beschwerdeführerin am XXXX 2016 vor dem Standesamt XXXX mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister, in welchem eine betreffende Eintragung in das Ehebuch aufscheint sowie aus der im Akt des Landeshauptmannes für XXXX , einliegenden Heiratsurkunde (AS 13) und einer entsprechenden Feststellung im angefochtenen Bescheid. Die Eheschließung der Beschwerdeführerin am römisch 40 2016 vor dem Standesamt römisch 40 mit dem österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister, in welchem eine betreffende Eintragung in das Ehebuch aufscheint sowie aus der im Akt des Landeshauptmannes für römisch 40 , einliegenden Heiratsurkunde (AS 13) und einer entsprechenden Feststellung im angefochtenen Bescheid. Dass die Beschwerdeführerin seit dem 31.08.2015 mit ihrem Ehemann zusammenlebt, folgt zum einen daraus, dass sie seit diesem Zeitpunkt an der Adresse ihres Ehemannes aufrecht gemeldet ist sowie aus den Feststellungen im bekämpften Bescheid und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 02.11.2020, GZ: XXXX .Dass die Beschwerdeführerin seit dem 31.08.2015 mit ihrem Ehemann zusammenlebt, folgt zum einen daraus, dass sie seit diesem Zeitpunkt an der Adresse ihres Ehemannes aufrecht gemeldet ist sowie aus den Feststellungen im bekämpften Bescheid und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 02.11.2020, GZ: römisch 40 . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin am XXXX 2021 vom Landeshauptmann für XXXX , als Angehörige eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, eine Aufenthaltskarte

§ 54

NAG, gültig bis zum XXXX 2026, ausgestellt worden ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 01.12.2021, in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem eingeholten Verwaltungsakt der Magistratsabteilung 35 des Amtes der XXXX Landesregierung zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltskarte

§ 54NAG zur Zahl XXXX .

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 2021 vom Landeshauptmann für römisch 40 , als Angehörige eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, NAG, gültig bis zum römisch 40 2026, ausgestellt worden ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 01.12.2021, in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem eingeholten Verwaltungsakt der Magistratsabteilung 35 des Amtes der römisch 40 Landesregierung zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 54, NAG zur Zahl römisch 40 . 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:römisch eins. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf diese verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf diese verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer diesbezüglich eindeutigen Erklärung (vgl. etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm., zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer diesbezüglich eindeutigen Erklärung vergleiche etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm., zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor. Mit ihrer schriftlichen Eingabe vom 01.02.2021 an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 05.02.2021) hat die Beschwerdeführerin ohne Zweifel zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Beschwerde vom 12.04.2019 in Bezug auf die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides (dh. hinsichtlich der Zurückweisung des Folgeantrages in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 durch die belangte Behörde) zurückzuzieht und nur die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot samt den davon abhängigen Aussprüchen aufrecht lässt. Eine solche eindeutige Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor. Mit ihrer schriftlichen Eingabe vom 01.02.2021 an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 05.02.2021) hat die Beschwerdeführerin ohne Zweifel zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Beschwerde vom 12.04.2019 in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides (dh. hinsichtlich der Zurückweisung des Folgeantrages in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 durch die belangte Behörde) zurückzuzieht und nur die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot samt den davon abhängigen Aussprüchen aufrecht lässt. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Allerdings legt § 28 Abs. 1 VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits – unter Verweis auf seine Rechtsprechung bezogen auf das nach dem AVG geführte Berufungsverfahren – ausgesprochen, dass eine Verfahrenseinstellung im Beschwerdeverfahren dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Allerdings legt Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits – unter Verweis auf seine Rechtsprechung bezogen auf das nach dem AVG geführte Berufungsverfahren – ausgesprochen, dass eine Verfahrenseinstellung im Beschwerdeverfahren dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides ist daher mit Beschluss einzustellen. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher mit Beschluss einzustellen. II. Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides:römisch zwei. Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Zudem sieht § 52 Abs. 2 letzter Satz FPG vor, dass „(d)ies nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige“ gilt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Zudem sieht Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz FPG vor, dass „(d)ies nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige“ gilt. Auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).Auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Nachdem die belangte Behörde den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurückgewiesen hat, stützte sie die angefochtene Rückkehrentscheidung auf die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Asyl

G 2005 und des § 52 Abs. 2 FPG. Nachdem die belangte Behörde den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen hat, stützte sie die angefochtene Rückkehrentscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 und des Paragraph 52, Absatz 2, FPG. Voraussetzung für die Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 FPG gegründeten Rückkehrentscheidung, die unter einem mit einer der in den Z 1 bis 4 des § 52 Abs. 2 FPG genannten Entscheidungen zu erlassen ist, ist zudem, dass dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Voraussetzung für die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 2, FPG gegründeten Rückkehrentscheidung, die unter einem mit einer der in den Ziffer eins bis 4 des Paragraph 52, Absatz 2, FPG genannten Entscheidungen zu erlassen ist, ist zudem, dass dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Am XXXX 2021 – und damit erst nach Erlassung der angefochtenen Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde – wurde der Beschwerdeführerin als Angehörige eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, eine Aufenthaltskarte nach dem NAG (§§ 54, 57 NAG) mit Gültigkeit bis zum XXXX 2026 ausgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens – dass gegen die Beschwerdeführerin ein solches Verfahren eingeleitet worden wäre, hat die belangte Behörde im Übrigen nicht vorgebracht –

§ 31Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt (vgl. Vw

GH 18.06.2013, 2012/18/0005). Daraus folgt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin jedenfalls zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig ist. Am römisch 40 2021 – und damit erst nach Erlassung der angefochtenen Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde – wurde der Beschwerdeführerin als Angehörige eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, eine Aufenthaltskarte nach dem NAG (Paragraphen 54, 57, NAG) mit Gültigkeit bis zum römisch 40 2026 ausgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens – dass gegen die Beschwerdeführerin ein solches Verfahren eingeleitet worden wäre, hat die belangte Behörde im Übrigen nicht vorgebracht –

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig bleibt vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Daraus folgt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin jedenfalls zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig ist. Die Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 FPG gestützten Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ist daher im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführerin jedenfalls über ein auf das NAG gegründetes Aufenthaltsrecht verfügt, nicht zulässig (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rn. 46f; 18.06.2013, 2012/18/0005). Die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 2, FPG gestützten Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ist daher im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführerin jedenfalls über ein auf das NAG gegründetes Aufenthaltsrecht verfügt, nicht zulässig (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rn. 46f; 18.06.2013, 2012/18/0005). Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sowie die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung und die Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides) sind daher ersatzlos zu beheben.Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sowie die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung und die Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides) sind daher ersatzlos zu beheben. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). In Bezug auf Spruchpunkt I., II. und III. wurde die Beschwerde zurückgezogen und war das Verfahren demnach einzustellen. Da die übrigen Spruchpunkte zu beheben waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben.In Bezug auf Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wurde die Beschwerde zurückgezogen und war das Verfahren demnach einzustellen. Da die übrigen Spruchpunkte zu beheben waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I410.2193117.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.