← Österreich

{'item': 'I419 2240274-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlI419 2240274-1 SpruchI419 2240274-1/17E, I419 2240274-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte 2011 nach illegaler Einreise aus Italien unter einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BAA betreffend beide Status verbunden mit der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko abwies, was der AsylGH bestätigte (19.09.2011, A1 420.793-1/2011/2E). Untergetaucht und in Schubhaft genommen stellte er 2012 einen Folgeantrag, den das BAA wegen entschiedener Sache zurückwies, was ohne Berufung rechtskräftig wurde.
  2. Die LPD XXXX erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem 10-jährigen Einreiseverbot, was am 01.01.2014 mangels eingebrachter Rechtsmittel ebenfalls rechtskräftig wurde.
  3. Die LPD römisch 40 erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem 10-jährigen Einreiseverbot, was am 01.01.2014 mangels eingebrachter Rechtsmittel ebenfalls rechtskräftig wurde.
  4. Am 20.11.2020 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag Mit dem im Spruch angeführten Bescheid hob das BFA gegenüber dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete das sinngemäß damit, dass der Beschwerdeführer keinen neuen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, der eine Asylrelevanz mit sich brächte. Die Rückkehrentscheidung sei aufrecht und würde keinen Eingriff in die durch Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten.
  5. Am 20.11.2020 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag Mit dem im Spruch angeführten Bescheid hob das BFA gegenüber dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete das sinngemäß damit, dass der Beschwerdeführer keinen neuen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, der eine Asylrelevanz mit sich brächte. Die Rückkehrentscheidung sei aufrecht und würde keinen Eingriff in die durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten. Da sich auch die Lage im Herkunftsstaat nicht wesentlich geändert habe, sei der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer ist Ende 30, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko, Sunnit und Araber. Er spricht neben seiner Muttersprache Arabisch etwas Italienisch und etwas Deutsch, wurde in Casablanca geboren, besuchte zumindest vier Jahre die Schule und hat zuletzt in Tanger gelebt. Dort war er Gelegenheitsarbeiter und hat bei seinen Geschwistern gewohnt. Seinen Angaben nach konsumiert der Beschwerdeführer die Medikamente Wellbutrin (ein Antidepressivum, Wirkstoff Bupropionhydrochlorid, „Bupropion“) und Xanax (ein Medikament zur symptomatischen Behandlung von Angstzuständen, Wirkstoff Alprazolam). Xanax ist in Österreich nicht als Arzneimittel erhältlich, der Wirkstoff wird z. B. als Alprastad, Xanor oder als Generikum Alprazolam vertrieben. Er verließ den Herkunftsstaat Anfang 2011 aus wirtschaftlichen Gründen und hielt sich zunächst in Spanien, Frankreich und Italien auf. In seinem ersten Asylverfahren gab er ferner an, dass er Zuwendungen von Hilfsorganisationen erhalten und für die Reise € 2.000,-- ausgegeben habe. Nach Österreich gelangte er am 18.11.2011 nach einem gescheiterten Versuch am Vortag illegal per Eisenbahn aus Italien. Beim BFA gab er 2012 an, von Schwarzarbeit in einer Pizzeria zu leben. Im Herkunftsstaat leben zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers, Mitte und Ende 30, in Tanger und ein Bruder. In Österreich hat der Beschwerdeführer 2017/18 für 11 Monate mit einer hier geborenen, 16 Jahre älteren Österreicherin zusammengewohnt, mit der er noch in Kontakt ist. Er führt hier aber kein Familienleben, hat keine Angehörigen und keine gemeldete Unterkunft außerhalb der Haft. Ansonsten sind über die Begegnungen mit Mithäftlingen und Behördenmitarbeitern hinaus keine sozialen Anknüpfungspunkte hervorgekommen. Der Beschwerdeführer wurde wie folgt strafgerichtlich verurteilt: - Vom LGS XXXX am 16.10.2013 wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 bedingt nachgesehen, weil er am 17.06.2012 im Polizeianhaltezentrum einen Beamten attackiert hatte,- Vom LGS römisch 40 am 16.10.2013 wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 bedingt nachgesehen, weil er am 17.06.2012 im Polizeianhaltezentrum einen Beamten attackiert hatte, - vom LG XXXX am 23.01.2014 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 05.03.2013 in einem Gastronomiebetrieb, zu einer Zusatzstrafe von 6 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe,- vom LG römisch 40 am 23.01.2014 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 05.03.2013 in einem Gastronomiebetrieb, zu einer Zusatzstrafe von 6 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe, - vom BG XXXX am 11.05.2017 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerben und Besitzen, begangen am 03.02.2017 an einem öffentlichen Ort in einer Landeshauptstadt, sowie der Beweismittelunterdrückung zu 180 Tagsätzen Geldstrafe,- vom BG römisch 40 am 11.05.2017 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerben und Besitzen, begangen am 03.02.2017 an einem öffentlichen Ort in einer Landeshauptstadt, sowie der Beweismittelunterdrückung zu 180 Tagsätzen Geldstrafe, - vom BG XXXX am 23.11.2017 wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Zusatzstrafe von 60 Tagsätzen Geldstrafe, weil er am 02.07.2015 ein Fahrrad gestohlen hatte,- vom BG römisch 40 am 23.11.2017 wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Zusatzstrafe von 60 Tagsätzen Geldstrafe, weil er am 02.07.2015 ein Fahrrad gestohlen hatte, - vom BG XXXX am 11.06.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung zu zwei Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe, weil er am 30.10.2017 in einem Wettlokal im Zuge einer Auseinandersetzung einen anderen Gast schlug und würgte, wodurch dieser eine Schädelprellung, Abschürfungen im Gesicht und ein Würgetrauma erlitt, sowie eine Bierflasche nach ihm warf,- vom BG römisch 40 am 11.06.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung zu zwei Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe, weil er am 30.10.2017 in einem Wettlokal im Zuge einer Auseinandersetzung einen anderen Gast schlug und würgte, wodurch dieser eine Schädelprellung, Abschürfungen im Gesicht und ein Würgetrauma erlitt, sowie eine Bierflasche nach ihm warf, - und schließlich vom LG XXXX am 22.08.2019 wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe von 2018 widerrufen wurde, weil er am 08.05.2019 im Zuge einer versuchten Abschiebung am Flughafen einen Beamten attackiert hatte.- und schließlich vom LG römisch 40 am 22.08.2019 wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe von 2018 widerrufen wurde, weil er am 08.05.2019 im Zuge einer versuchten Abschiebung am Flughafen einen Beamten attackiert hatte. Aus diesen Gründen war der Beschwerdeführer zu folgenden Zeiten in Justizhaft: 25.
  7. bis 23.12.2013 und 08.05.2019 bis 17.12.
  8. Ferner befand und befindet er sich 2011/12 zusammen rund 6 Monate sowie seit 17.12.2020 in Schubhaft. Er hatte neben den genannten 11 Monaten von 2017/18 nur für 1,5 Monate 2011 einen gemeldeten Wohnsitz außerhalb von Hafteinrichtungen im Inland, dazu Obdachlosenmeldungen für 3 Monate 2013 und 6 Monate 2018/19 unter verschiedenen Identitäten. Er ging außerhalb der Haftanstalt keiner angemeldeten Arbeit nach, ist arbeitsfähig und leidet an keiner schweren Erkrankung. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat In Marokko sind Alprazolam und Bupropion erhältlich, letzteres wird dort z. B. zur Rauchentwöhnung verschrieben. Aus Berichten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) sowie des Auswärtigen Amts (Deutschland) ergibt sich betreffend die Pandemie in Marokko: Während der Sperrung des Luftraums und der Schließung der Landesgrenzen, um die Covid-19-Pandemie in Marokko einzudämmen, wurden viele Besucher über einen langen Zeitraum im Land festgehalten; nur in begründeten Ausnahmefällen war die Ausreise erlaubt. Umgekehrt wurde die Rückkehr nach Marokko über Monate blockiert. [...] Die Covid-19-Pandemie hat auch Marokko vor große Herausforderungen gestellt, denen mit einer rigorosen Grenzschließung und monatelangen Ausgangssperren begegnet wurde. (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko [Stand: Dezember 2020],
  9. Jänner 2021) Marokko hat mit Impfungen mit den Impfstoffen von AstraZeneca und Sinofarm begonnen. Zuerst sollen Jugendliche über 17 Jahren (sie machen ca. 70 % der Bevölkerung aus), dann Beschäftigte im Gesundheitswesen, die älter als 40 Jahre sind, Lehrerinnen und Lehrer älter als 45 und Beamte, Militärs und Menschen älter als 75, geimpft werden. König Mohamed VI hat sich als Erster impfen lassen. Zuletzt waren die Städte Casablanca und Salè am stärksten von der Pandemie betroffen. (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informa-tionszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw05-2021.pdf 01.02.2021)Marokko hat mit Impfungen mit den Impfstoffen von AstraZeneca und Sinofarm begonnen. Zuerst sollen Jugendliche über 17 Jahren (sie machen ca. 70 % der Bevölkerung aus), dann Beschäftigte im Gesundheitswesen, die älter als 40 Jahre sind, Lehrerinnen und Lehrer älter als 45 und Beamte, Militärs und Menschen älter als 75, geimpft werden. König Mohamed römisch sechs hat sich als Erster impfen lassen. Zuletzt waren die Städte Casablanca und Salè am stärksten von der Pandemie betroffen. (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informa-tionszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw05-2021.pdf 01.02.2021) Andererseits zeigt das Verhältnis der Zahl Infizierter (ohne Verstorbene und Geheilte), 4.365 per 15.03.2021 (WHO, www.coronatracker.com/de/country/morocco), zur Bevölkerungszahl (ca. 36 Mio.), einen Anteil von ca. 121 pro Million, was verglichen mit Österreich und dem Anteil hier von ca. 8.130 pro Million (72.347 von ca. 8,9 Mio.) lediglich ein Sechstel der hier festgestellten Quote ist. Selbst bei einer Berücksichtigung der geringeren Testrate von rund 140 aus 1.000 Einwohnern gegenüber Österreich mit etwas unter 650 (de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie/Statistik#Anzahl_durchgeführter_Tests_auf_SARS-CoV-2_in_Ländern) ergibt eine „Aufwertung“ des Anteils der Infizierten im Herkunftsstaat als Ergebnis nur ca. 19 % des Anteiles, der in Österreich vorhanden ist (568 zu 3.032 pro Million Einwohner). Daraus folgt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zwangsläufig in eine ausweglose Situation geriete. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 16.12.2020 zitiert. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt (letzte Änderung: 09.04.2020): 1.2.1 Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie. Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 14.2.2018). König Mohammed VI. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 6.5.2019c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 12.2019c).König Mohammed römisch sechs. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 6.5.2019c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed römisch sechs. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 12.2019c). Ein gravierendes Problem bildet nach wie vor die Arbeitslosigkeit 2018 (laut IMF bei 9,8%, Dunkelziffer liegt wesentlich höher), vor allem unter der Jugend (ÖB 5.2019). Der Bevölkerungszuwachs in den aktiven Altersgruppen liegt deutlich höher als die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Die reale Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen, liegt deutlich über den offiziell angegebenen ca. 10% (AA 6.5.2019c). Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens verteilt der Staat Subventionen: Diese wurden in den letzten Jahren allerdings gekürzt, von 5 Mrd. Euro auf voraussichtlich umgerechnet 1,2 Mrd. Euro in
  10. Für das Jahr 2019 wurde eine Erhöhung um 30% auf 1,6 Mrd. Euro angekündigt. Trotz Subventionskürzungen und Privatisierungen hat die Staatsverschuldung in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 12.2019c) Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei 4allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 5.2019). 1.2.2 Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 14.2.2018). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 5.2019). 1.3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden Der Beschwerdeführer hat im abgeschlossen ersten Asylverfahren vorgebracht, er habe im Herkunftsstaat lediglich wirtschaftliche Probleme, es gebe fast nirgends Arbeit, und sei Anfang 2011 nach Europa gekommen, um sich ein hier ein besseres Leben aufzubauen. Er könne auch wieder zu seinen Geschwistern zurückkehren. Nach Rechtsberatung gab er an, er habe keine weiteren Tatsachen vorzubringen und nichts Negatives zu seinem Land zu sagen. Beschwerdehalber brachte er dann vor, er habe keine eigene Unterkunft im Herkunftsstaat und wolle in Österreich leben. Zu seinem ersten Folgeantrag gab er an, es habe sich nichts geändert, er wolle aber nicht zurück nach Hause, weil er dort keine Arbeit finden werde. Seit der vorangegangenen Schubhaft habe er sich bei mehreren Landsleuten an unterschiedlichen Orten in Wien aufgehalten. Nach Rechtsberatung brachte er vor, er habe den Folgeantrag gestellt, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und woanders hin reisen zu können. Er sei seit ca. November 2010 bereits in Österreich und habe eine Freundin, mit der er aber nicht zusammenwohne. Eine Meldeadresse habe er hingegen nicht. Zum zweiten Folgeantrag erklärte er acht Jahre später, er habe 2011 den Herkunftsstaat verlassen, weil er Angst vor der Mafia habe. Sein Freund habe etwas angestellt, und die Mafia denke, der Beschwerdeführer sei es gewesen. Seinen Freund habe sie 2010 umgebracht, und wenn er zurückkehre, werde auch der Beschwerdeführer getötet. Die sei sein ursprünglicher und einziger Fluchtgrund, den er sich in den vorigen Verfahren nicht zu erwähnen getraut habe. Beim BFA ergänzte er, sein bester Freund habe am
  11. oder 04.01.2010 der Mafia, mit der dieser vorher zusammengearbeitet habe, € 10.000,-- sowie 70 kg Haschisch gestohlen. Danach habe er dem Beschwerdeführer einen Teil davon gegeben und sich in einer anderen Stadt versteckt. Dennoch habe die Mafia ihn erwischt und getötet, wie ihm ein Freund erzählt habe, wann genau, wisse er nicht. Zwischenzeitlich habe sie auch nach dem Beschwerdeführer gesucht. Zwei Leute auf einem Motorrad hätten ihn gefunden und ihm etwas antun wollen. Dem einen davon, der ihm nachgelaufen sei, habe er aber entkommen können. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Marokko nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Marokko nach Paragraph eins, Ziffer 9, HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist. Der Beschwerdeführer hat keinen Fluchtgrund behauptet, der seit der Entscheidung seines vorigen Asylverfahrens entstanden oder bekannt geworden wäre. Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Marokko ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen. Der Folgeantrag wird voraussichtlich vom BFA zurückzuweisen sein.
  12. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den BFA-Akten der genannten vorherigen Verfahren. Das Datum des nun bekämpften und im Anschluss an die Vernehmung verkündeten Zurückweisungsbescheids konnte, obwohl dieser und die Niederschrift undatiert sind, der Anforderung des Dolmetschs entnommen werden (AS 131).Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den BFA-Akten der genannten vorherigen Verfahren. Das Datum des nun bekämpften und im Anschluss an die Vernehmung verkündeten Zurückweisungsbescheids konnte, obwohl dieser und die Niederschrift undatiert sind, der Anforderung des Dolmetschs entnommen werden (AS 131). 2.1 Zur Person des Fremden Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels diesbezüglicher Dokumente nicht fest. Die Feststellung der Vorstrafen ergab sich aus dem vorgelegten Akt, den beiden eingeholten Strafregisterauszügen und dem eingeholten Abwesenheitsurteil XXXX des BG XXXX , jene der Wohnsitzmeldungen aus den drei Melderegistereinträgen. Seine Lebensumstände samt Ausbildung, Arbeitsmarkterfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich aus den bisherigen Feststellungen, seinen Angaben, speziell zuletzt vor dem BFA, und den Abfragen des Registers der Grundversorgung und des ZMR.Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels diesbezüglicher Dokumente nicht fest. Die Feststellung der Vorstrafen ergab sich aus dem vorgelegten Akt, den beiden eingeholten Strafregisterauszügen und dem eingeholten Abwesenheitsurteil römisch 40 des BG römisch 40 , jene der Wohnsitzmeldungen aus den drei Melderegistereinträgen. Seine Lebensumstände samt Ausbildung, Arbeitsmarkterfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich aus den bisherigen Feststellungen, seinen Angaben, speziell zuletzt vor dem BFA, und den Abfragen des Registers der Grundversorgung und des ZMR. Seine Arbeitsfähigkeit folgte aus seinem Alter, der Delinquenz und der Haftfähigkeit sowie den Feststellungen des bekämpften Bescheids (AS 143). Befunde legte der Beschwerdeführer nicht vor, und auch eine Verschreibung scheidet aus, weil Xanax in Österreich nicht erhältlich ist (aspregister.basg.gv.at). Die behauptetermaßen konsumierten Medikamente schränken nach den Fachinformationen die Fahrtüchtigkeit ein, schließen aber die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit nicht aus, wie dem Arzneispezialitätenregister des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen zu entnehmen war (aspregister.basg.gv.at). Demnach ist sein – nach seinen Angaben erst in der Haft aufgetretenes und auf die strafrechtlichen Vorwürfe zurückzuführendes – gesundheitliches Befinden nicht so gravierend, wenn es nicht überhaupt mit der Haft auch endet, dass es eine Arbeitstätigkeit verunmöglichen würde. Betreffend die Beziehung zur Österreicherin waren die Feststellungen auf Basis der Aussagen des Beschwerdeführers nur insoweit mit diesen übereinstimmend zu treffen, als nicht die Registerabfragen dagegensprachen. Denen gemäß bestand der gemeinsame Wohnsitz wie festgestellt 2017/18, anschließend hatten beide Personen eine Obdachlosenadresse, wobei die Frau nach zwei Monaten wieder einen Hauptwohnsitz anmeldete, der Beschwerdeführer jedoch erst nach sechs Monaten eine Anmeldung in der Justizanstalt aufwies. Die neue Anschrift der Frau konnte er nur fehlerhaft angeben (AS 140), ebenso ihren Geburtstag und ihr Lebensalter (AS 139), sodass eine engere Beziehung gegenwärtig nicht nur wegen der fast schon zweijährigen Haft des Beschwerdeführers in einem entfernten Bundesland nicht wahrscheinlich ist. Er hat auch selbst angegeben, dass er „jetzt eine andere Adresse“ habe als die Frau. (AS 140) Betreffend die Zeit vor 2017 war eine Feststellung nicht möglich, weil der Beschwerdeführer zwar angab, die Frau sei insgesamt seit acht Jahren seine Freundin, allerdings dagegen neben dem eben erwähnten lückenhaften Wissen spricht, dass er bis Ende 2013 in XXXX in Haft war, anschließend untergetaucht, während die Frau seit 2000 laut ZMR nur Wohnsitze im jetzigen Wohnbundesland im Westen Österreichs aufweist und auch beruflich ab 2008 keinen Arbeitgeber außerhalb aufgewiesen hatte.Betreffend die Zeit vor 2017 war eine Feststellung nicht möglich, weil der Beschwerdeführer zwar angab, die Frau sei insgesamt seit acht Jahren seine Freundin, allerdings dagegen neben dem eben erwähnten lückenhaften Wissen spricht, dass er bis Ende 2013 in römisch 40 in Haft war, anschließend untergetaucht, während die Frau seit 2000 laut ZMR nur Wohnsitze im jetzigen Wohnbundesland im Westen Österreichs aufweist und auch beruflich ab 2008 keinen Arbeitgeber außerhalb aufgewiesen hatte. 2.2 Zur Lage im Herkunftsland Dem Arzneispezialitätenregister des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen waren die Wirkstoffe der Medikamente zu entnehmen (aspregister.basg.gv.at). Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Marokko: Drogenersatztherapie“ (11.03.2020) und einem Bericht der WHO („WHO report on the global tobacco epidemic, Country profile Morocco“ [2019] www.who.int/tobacco/surveillance/policy/country_profile/mar.pdf) ergaben sich die Feststellungen zur deren Verfügbarkeit im Herkunftsstaat Die unter 1.2 zitierten Länderfeststellungen finden sich wörtlich auch in dem vom BFA im Bescheid zitierten Länderinformationsblatt. Zu Länderfeststellungen hat der Beschwerdeführer beim BFA angegeben: „Ich weiß, dass mein Land ein schönes und sicheres Land ist, aber ich habe Angst um mein Leben.“ (AS 139) Damit ist er den Feststellungen inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Die aktuellen Feststellungen zur Pandemielage entstammen den Angaben der WHO auf www.coronatracker.com/de/country/morocco, die inländischen Zahlen sind die des BMSGPK (www.derstandard.at/story/2000120049733/aktuelle-zahlen-coronavirus-oesterreich-corona-ampel-in-ihrem-bezirk). Nicht zuletzt sind – nach der eben wiedergegebenen Äußerung auch unbestritten – seit der Rückkehrentscheidung von 2013 im Herkunftsstaat nicht einmal behauptetermaßen Änderungen vorgefallen, die Einfluss auf das Ergebnis der Beurteilung hätten. Es ist daher und auch betreffend die Pandemie keine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation eingetreten. 2.3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Folgeverfahren, im Rückkehrfall private Verfolgung zu erwarten. Er hat dagegen nicht vorgebracht, dass der Herkunftsstaat nicht schutzwillig oder –fähig wäre. Das Vorbringen bezieht sich darüber hinaus auf einen angeblichen Sachverhalt, der vor der Einreise und damit dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers (und auch dem ersten Folgeverfahren) vorgelegen hätte. Es ist damit von der Rechtskraft der früheren Entscheidung umfasst und darum nicht geeignet, eine neue meritorische Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers herbeizuführen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 dazu bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weil dies bereits im ersten Verfahren geprüft wurde und seither eine diesbezügliche Lageänderung weder behauptet noch in den Länderfeststellungen berichtet wurde.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 dazu bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weil dies bereits im ersten Verfahren geprüft wurde und seither eine diesbezügliche Lageänderung weder behauptet noch in den Länderfeststellungen berichtet wurde. Somit konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückgewiesen werden wird.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).Nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,). Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,). Die angeführte Rückkehrentscheidung ist seit Jänner 2014 rechtskräftig. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre. Der Sachverhalt hat sich seither nicht maßgeblich geändert, und der Beschwerdeführer hätte sein Vorbringen bereits im früheren Verfahren erstatten können, was gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG zu beachten ist, da dieser laut § 22 Abs. 1 BFA-VG bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sinngemäß gilt.Die angeführte Rückkehrentscheidung ist seit Jänner 2014 rechtskräftig. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre. Der Sachverhalt hat sich seither nicht maßgeblich geändert, und der Beschwerdeführer hätte sein Vorbringen bereits im früheren Verfahren erstatten können, was gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG zu beachten ist, da dieser laut Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sinngemäß gilt. Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.Nach Paragraph 68, AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraphen 69 und 71 AVG sowie die in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um glaubhafte nachträglich eingetretene Änderungen noch um nachträglich hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist.Daher ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 68, AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist.Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, selbst wenn ihn Angehörige nicht unterstützen, sei es mit der bereits ausgeübten Gelegenheitsarbeit oder einer anderen Tätigkeit. Zudem besteht ganz allgemein in Marokko keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, selbst wenn ihn Angehörige nicht unterstützen, sei es mit der bereits ausgeübten Gelegenheitsarbeit oder einer anderen Tätigkeit. Zudem besteht ganz allgemein in Marokko keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und hat kaum über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehende - z. B. sprachliche, kulturelle, berufliche oder soziale - private Integrationsmerkmale.Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und hat kaum über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehende - z. B. sprachliche, kulturelle, berufliche oder soziale - private Integrationsmerkmale. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden. Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2240274.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.