Abs 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Den dagegen erhobenen Berufungen wurde seitens des Oberlandesgerichtes XXXX mit Urteil vom XXXX 2020 zu XXXX nicht Folge gegeben. 5 Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 2020 wurde der BF wegen der Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 302 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und der BF
Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Den dagegen erhobenen Berufungen wurde seitens des Oberlandesgerichtes römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 2020 zu römisch 40 nicht Folge gegeben.
2 STGBEinweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz 2, STGB Der BF wurde dabei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom XXXX 2020 zu XXXX für schuldig befunden, in XXXX Der BF wurde dabei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2020 zu römisch 40 für schuldig befunden, in römisch 40 I. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper gegen Mitarbeiter des Bezirksgerichtes XXXX in einem jeweils an das Bezirksgericht XXXX zu XXXX gerichteten Schreiben mit den nachgenannten Inhalten, Mitarbeiter des Bezirksgerichtes XXXX zu einer Handlung, nämlich zur EO-widrigen Beendigung bzw. zur Rückabwicklung der gegen ihn durch die Republik Österreich beim Bezirksgericht XXXX zu Aktenzeichen XXXX geführten Forderungs- und Fahrnisexekution zu nötigen versucht zu haben, wodurch diese zumindest in einem Betrag von EUR 256,36 am Vermögen geschädigt werden sollte, und zwar römisch eins. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper gegen Mitarbeiter des Bezirksgerichtes römisch 40 in einem jeweils an das Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 gerichteten Schreiben mit den nachgenannten Inhalten, Mitarbeiter des Bezirksgerichtes römisch 40 zu einer Handlung, nämlich zur EO-widrigen Beendigung bzw. zur Rückabwicklung der gegen ihn durch die Republik Österreich beim Bezirksgericht römisch 40 zu Aktenzeichen römisch 40 geführten Forderungs- und Fahrnisexekution zu nötigen versucht zu haben, wodurch diese zumindest in einem Betrag von EUR 256,36 am Vermögen geschädigt werden sollte, und zwar A. am XXXX durch das als „Einspruch gegen AZ: XXXX -2“ bezeichnete, per Fax an das Bezirksgericht XXXX übermittelte Scheiben, in welchem er unter anderem ausführte: „ich erbitte daher aufgrund meines begründeten Einspruches bis Ende August eine Bestätigung per email, dass dieser Einspruch zur Kenntnis genommen wurde und auch keine Pfändung stattfindet! Wenn dies nicht beachtet wird und trotzdem Geld gepfändet wird sehe ich mich zum Schritt der Selbstjustiz gezwungen!“A. am römisch 40 durch das als „Einspruch gegen AZ: römisch 40 -2“ bezeichnete, per Fax an das Bezirksgericht römisch 40 übermittelte Scheiben, in welchem er unter anderem ausführte: „ich erbitte daher aufgrund meines begründeten Einspruches bis Ende August eine Bestätigung per email, dass dieser Einspruch zur Kenntnis genommen wurde und auch keine Pfändung stattfindet! Wenn dies nicht beachtet wird und trotzdem Geld gepfändet wird sehe ich mich zum Schritt der Selbstjustiz gezwungen!“ B. am XXXX durch das als „Beschwerde gegen Beschluss XXXX “ bezeichnete, per Fax an das Bezirksgericht XXXX übermittelte Schreiben des sinngemäßen Inhaltes, dass ein Beschluss im genannten Verfahren nicht rechtmäßig sei, da er nicht an seine bekannt gegebenen E-Mailadresse, sondern per Post übermittelt wurde, dies verbunden mit der Forderung: „Daher ist mir nun das gepfändete Geld [gemeint, das im genannten Exekutionsverfahren per Gehaltsexekution exequierte Geld] bis spätestens XXXX 2019 zurückzuzahlen, ansonsten werde ich zur Selbstjustiz schreiten, da ich mich in einer Demokratie befinde und nicht in einem Nazistaat! […] ENTWEDER IST BIS XXXX 19 DAS GELD ZURÜCKBEZAHLT ODER ICH GEHE DAGEGEN VOR, DA ICH MIR DIESES NAZI- UND SS-TUN NICHT MEHR GEFALLEN LASSE!“;B. am römisch 40 durch das als „Beschwerde gegen Beschluss römisch 40 “ bezeichnete, per Fax an das Bezirksgericht römisch 40 übermittelte Schreiben des sinngemäßen Inhaltes, dass ein Beschluss im genannten Verfahren nicht rechtmäßig sei, da er nicht an seine bekannt gegebenen E-Mailadresse, sondern per Post übermittelt wurde, dies verbunden mit der Forderung: „Daher ist mir nun das gepfändete Geld [gemeint, das im genannten Exekutionsverfahren per Gehaltsexekution exequierte Geld] bis spätestens römisch 40 2019 zurückzuzahlen, ansonsten werde ich zur Selbstjustiz schreiten, da ich mich in einer Demokratie befinde und nicht in einem Nazistaat! […] ENTWEDER IST BIS römisch 40 19 DAS GELD ZURÜCKBEZAHLT ODER ICH GEHE DAGEGEN VOR, DA ICH MIR DIESES NAZI- UND SS-TUN NICHT MEHR GEFALLEN LASSE!“; II. durch die zu Punkt I. beschriebenen Tathandlungen mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf Eigentum und auf gerichtliche Durchsetzung und Einbringlichmachung ihrer Forderungen zu schädigen, die im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX zuständigen Beamten (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB), zu bestimmen versucht zu haben, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen.römisch zwei. durch die zu Punkt römisch eins. beschriebenen Tathandlungen mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf Eigentum und auf gerichtliche Durchsetzung und Einbringlichmachung ihrer Forderungen zu schädigen, die im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 zuständigen Beamten (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB), zu bestimmen versucht zu haben, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen. Der BF hat hiedurch die Verbrechen zu I. der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und zu II. des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB begangen und wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mildernd wurde die verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben und kein Schaden eingetreten ist gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Verbrechen sowie die einschlägige Vorverurteilung aus dem Jahr 2007. Der BF hat hiedurch die Verbrechen zu römisch eins. der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und zu römisch zwei. des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 302 Absatz eins, StGB begangen und wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und
Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mildernd wurde die verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben und kein Schaden eingetreten ist gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Verbrechen sowie die einschlägige Vorverurteilung aus dem Jahr
Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Zu Spruchteil A): 3.
GB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
Paragraph 73, StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
Abs 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist)
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Entsprechend § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A). Entsprechend Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A). Zumal der BF bereits seit XXXX 2012, somit mehr als fünf, jedoch weniger als zehn Jahre, in Österreich rechtmäßig und ununterbrochen aufhältig ist und er damit das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a Abs 1 NAG erworben hat, ist auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, nämlich, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen muss, heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 mit Hinweis auf VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).Zumal der BF bereits seit römisch 40 2012, somit mehr als fünf, jedoch weniger als zehn Jahre, in Österreich rechtmäßig und ununterbrochen aufhältig ist und er damit das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben hat, ist auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, nämlich, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen muss, heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 mit Hinweis auf VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Der BF wurde bereits in Deutschland mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX , rechtskräftig seit XXXX 2007, wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung (Kategorie), nationale Bezeichnung: versuchter Mord mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und kam der BF kurze Zeit nach seiner Entlassung, welche am XXXX 2012 erfolgte, nach Österreich, wo er seit mittlerweile seit XXXX 2012 wohnhaft ist. In Zusammenhang mit dem Mordversuch bleibt auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041), wobei ein Mord bzw. Mordversuch die gravierendste Ausprägung eines Gewaltdeliktes darstellt. Der BF wurde bereits in Deutschland mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 2007, wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung (Kategorie), nationale Bezeichnung: versuchter Mord mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und kam der BF kurze Zeit nach seiner Entlassung, welche am römisch 40 2012 erfolgte, nach Österreich, wo er seit mittlerweile seit römisch 40 2012 wohnhaft ist. In Zusammenhang mit dem Mordversuch bleibt auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041), wobei ein Mord bzw. Mordversuch die gravierendste Ausprägung eines Gewaltdeliktes darstellt. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet trat der BF wiederholt verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung und musste ihm auch aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung und damit zusammenhängenden Vorfällen ob seiner Verweigerung, fachärztliche Befunde vorzulegen sowie sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zuerst die Lenkerberechtigung entzogen und schließlich auch das Lenken eines Fahrrades verboten werden. Nichtsdestotrotz negierte der BF die entsprechenden verwaltungsbehördlichen Entscheidungen beharrlich, worauf auch die im Zuge der Feststellungen dargelegten Anzeigen fußen. Bereits dieser Umstand zeigt, dass eine Integration des BF in die österreichische Gesellschaft nicht erfolgreich stattgefunden hat. Obgleich er im Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX 2015 freigesprochen wurde, lässt auch dieses erkennen, dass der BF querulatorische Zuspitzung gezeigt hat und teilweise eine Neigung zu aggressiven Reaktionen zu erkennen war.Nichtsdestotrotz negierte der BF die entsprechenden verwaltungsbehördlichen Entscheidungen beharrlich, worauf auch die im Zuge der Feststellungen dargelegten Anzeigen fußen. Bereits dieser Umstand zeigt, dass eine Integration des BF in die österreichische Gesellschaft nicht erfolgreich stattgefunden hat. Obgleich er im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 2015 freigesprochen wurde, lässt auch dieses erkennen, dass der BF querulatorische Zuspitzung gezeigt hat und teilweise eine Neigung zu aggressiven Reaktionen zu erkennen war. Zuletzt wurde der zum Tatzeitpunkt prinzipiell zurechnungsfähige BF schließlich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom XXXX 2020 zu XXXX wegen der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Einer dagegen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 2020 zu XXXX nicht Folge gegeben. Zuletzt wurde der zum Tatzeitpunkt prinzipiell zurechnungsfähige BF schließlich mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2020 zu römisch 40 wegen der Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 302 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und
Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Einer dagegen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2020 zu römisch 40 nicht Folge gegeben. Generell hat der BF bis dato ein Verhalten gezeigt, welches von einem außerordentlich hohem Aggressionspotential geprägt ist, welches in der strafgerichtlichen Verurteilung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX gipfelte. Auch trat er im Bundesgebiet regelmäßig in Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Delikten in Erscheinung, was erkennen lässt, dass er der österreichischen Rechtsordnung keine Bedeutung beimisst und selbige negiert. Dem querulantischen Verhalten des BF ist schließlich seine letzte Verurteilung geschuldet, wobei insbesondere auch aus seiner schriftlichen Stellungnahme hervorgeht, dass er selbiges in keiner Weise abgelegt hat und nach wie vor nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, zumal er einerseits den österreichischen Staat der Schädigung seiner Gesundheit bezichtigte, andererseits auch vermeinte, in Österreich bleiben zu wollen. Damit vermag auch die im Zuge des Beschwerdevorbringens dargelegte Reue des BF keine Entscheidungsrelevanz entfalten. In Zusammenhang mit der Gefährlichkeitsprognose gilt es zudem auch, auf die unter Punkt II.
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, zu gelten. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe handelt und dem Fremden auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit angelastet werden muss, steht der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr somit auch nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081). Zumal der Gesetzgeber selbst für den Fall eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorsieht (VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0009), hat selbiges auch im Größenschluss hinsichtlich des zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähigen BF, welcher an einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung sowie einem Simulationsverhalten, was eine seelische und geistige Abnormität von höherem Grad darstellt, leidet und
Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, zu gelten. In Zusammenhang mit seiner ausländischen Verurteilung kann auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach sich ein Fremder, sofern die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, diese im Verfahren betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen muss (VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200; vgl. in Zusammenhang mit der aktuellen Judikatur VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0017). Hinsichtlich seiner Verurteilung in Deutschland bleibt festzuhalten, dass sein begangenes Delikt als ein versuchter Mord auch in Österreich strafgerichtlich geahndet wird. Zumal die Bundesrepublik Deutschland auch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll unterzeichnet hat und das Urteil in einem entsprechenden Verfahren ergangen ist (vgl. § 73 StGB), stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf den Tatbestand des § 67 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG, welcher die Rechtsgrundlage für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot darstellt. Gegenständlich ist auch der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG als erfüllt anzusehen und im Verhalten des BF – entsprechend den obigen Ausführungen – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu erblicken. In Zusammenhang mit seiner ausländischen Verurteilung kann auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach sich ein Fremder, sofern die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, diese im Verfahren betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen muss (VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200; vergleiche in Zusammenhang mit der aktuellen Judikatur VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0017). Hinsichtlich seiner Verurteilung in Deutschland bleibt festzuhalten, dass sein begangenes Delikt als ein versuchter Mord auch in Österreich strafgerichtlich geahndet wird. Zumal die Bundesrepublik Deutschland auch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll unterzeichnet hat und das Urteil in einem entsprechenden Verfahren ergangen ist vergleiche Paragraph 73, StGB), stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf den Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, welcher die Rechtsgrundlage für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot darstellt. Gegenständlich ist auch der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG als erfüllt anzusehen und im Verhalten des BF – entsprechend den obigen Ausführungen – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu erblicken. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist in der Folge, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss und es eine Interessenabwägung
Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist in der Folge, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss und es eine Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen gilt. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass ein Familienleben des BF im Bundesgebiet nicht vorliegt, weshalb auch ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Familienleben mangels Bestehens desselben in Österreich nicht zu befürchten ist. In Zusammenhang mit seinem Privatleben bleibt festzuhalten, dass hinsichtlich des BF zwar eine gewisse berufliche Integration in Anschlag zu bringen ist, diese jedoch ob seines Verhaltens und der damit einhergehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gereicht und der belangten Behörde damit im Ergebnis zuzustimmen ist, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Darüber hinaus wurde nichts vorgebracht, was es zugunsten des BF zu berücksichtigen gäbe.Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass ein Familienleben des BF im Bundesgebiet nicht vorliegt, weshalb auch ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Familienleben mangels Bestehens desselben in Österreich nicht zu befürchten ist. In Zusammenhang mit seinem Privatleben bleibt festzuhalten, dass hinsichtlich des BF zwar eine gewisse berufliche Integration in Anschlag zu bringen ist, diese jedoch ob seines Verhaltens und der damit einhergehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gereicht und der belangten Behörde damit im Ergebnis zuzustimmen ist, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Darüber hinaus wurde nichts vorgebracht, was es zugunsten des BF zu berücksichtigen gäbe. In Anbetracht der Verfehlungen des BF unter Berücksichtigung des versuchten Mordes und seiner letzten Verurteilung in Zusammenhang mit den Verbrechen der Erpressung und dem Missbrauch der Amtsgewalt und unter Berücksichtigung, dass zu befürchten ist, dass er unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, konkret etwa Erpressungen, aber auch Bestimmungen zum Amtsmissbrauch, begehen wird, stellt sich das unbefristete Aufenthaltsverbot von der belangten Behörde gegenständlich als gerechtfertigt dar und bedarf keiner Korrektur. Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen
Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass sowohl an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse besteht und vom BF ein hohes Aggressionspotential samt querulantischen Verhalten ausgeht und auch nach seinem Zustand und nach der Art der Taten zu befürchten ist, dass es unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit zu weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen, konkret etwa Erpressungen, aber auch Bestimmungen zum Amtsmissbrauch, kommen kann, ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom BF in Österreich und Deutschland begangenen strafbaren bzw. auch verwaltungsstrafrechtlich relevanten Handlungen ermittelt und gestalten sich auch die Feststellungen zum (nicht vorhandenen) Familienleben des BF im Bundesgebiet als zutreffend, weiters haben sich auch in Zusammenhang mit dem Privatleben des BF keine weiteren berücksichtigungswürdigen Hinweise ergeben bzw. wurden derartige in der Beschwerde nicht substantiiert ausgeführt. Das Beschwerdevorbringen selbst beschränkte sich im Wesentlichen darauf, dass der BF seine Tat bereue und sich in Zukunft wohlverhalten werde. Abgesehen von der zeitlichen Komponente sowie seine Berufstätigkeit, wobei selbiges bereits im angefochtenen Bescheid seine Berücksichtigung erfahren hat, brachte der BF hinsichtlich seines Privatlebens nichts substantiiert vor, vielmehr berief er sich darauf, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung – wobei es ob seiner Sprachstörung einer schriftlichen Beantwortung von an ihn gestellter Fragen bedürfe – insbesondere in Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose notwendig sei. Dabei wird jedoch übersehen, dass der BF bereits die entsprechenden Fragen – auch hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens – bereits mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15.01.2020 abschließend beantwortet hat und damit kein klärungsbedürfiger Sachverhalt vorliegt. Selbst für den Fall, dass sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, ist gegenständlich kein günstigeres Ergebnis zu erwarten (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Abschließend bleibt noch der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch das Argument des BF, wonach er aus religiösen Gründen keinen Kontakt zu seiner in Deutschland lebenden Familie pflege, was im Falle eines gesundheitlichen Notfalles lebensbedrohliche Folgen haben könne, keine Entscheidungsrelevanz entfaltet, zumal es dem BF auch möglich war, ohne seiner Familie bzw. ohne vergleichbare Beziehungen in Österreich zu leben. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2240265.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.