← Österreich

{'item': 'L511 2225475-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlL511 2225475-1 Spruch, L511 2225475–1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.09.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2019, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 03.09.2019, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2019, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.10.2019, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 25.10.2019, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer bezieht verfahrensgegenständlich seit 2010 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 1, 2). 1.
  3. Am 06.06.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Invaliditätspension bei der PVA. 1.
  4. Am 18.06.2019 wurde der Beschwerdeführer vom AMS im Rahmen einer Niederschrift darüber informiert, dass er den Untersuchungsterminen bei der PVA nachkommen müsse, sowie über einen möglichen Anspruchsverlust für die Dauer einer Verweigerung der Untersuchung gemäß § 8 Abs. 2 AlVG (AZ 3).1.
  5. Am 18.06.2019 wurde der Beschwerdeführer vom AMS im Rahmen einer Niederschrift darüber informiert, dass er den Untersuchungsterminen bei der PVA nachkommen müsse, sowie über einen möglichen Anspruchsverlust für die Dauer einer Verweigerung der Untersuchung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG (AZ 3). 1.
  6. Für den 16.07.2019 war der Untersuchungstermin bei der PVA vereinbart, den der Beschwerdeführer telefonisch auf den 28.08.2019 verschob (AZ 4, 5, 7). 1.
  7. Am 29.07.2019 erfolgte eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer, wo dieser angab, mit der Ärztin einen neuen Termin für den 28.08.2019 vereinbart zu haben. Die Ärztin habe gemeint, dass dies in Ordnung gehe (AZ 5). 1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 03.09.2019, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ab dem 16.07.2019 keine Notstandshilfe mehr erhalte (AZ 6).1.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 03.09.2019, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ab dem 16.07.2019 keine Notstandshilfe mehr erhalte (AZ 6). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Untersuchungstermin nicht eingehalten habe. 1.
  10. Mit Schreiben vom 25.09.2019, beim AMS eingelangt am 30.09.2019, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 7). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe den vorgeschriebenen Termin aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung, ua aufgrund seiner bevorstehenden Operation am 23.07.2019 nicht wahrnehmen können. Er habe deswegen noch vor dem Termin bei der zuständigen Ärztin der PVA, Frau Dr.in XXXX , angerufen und um eine Verschiebung des Termins ersucht. Die Verschiebung sei von der Ärztin auch genehmigt worden und es sei ein Termin für den 28.08.2019 vereinbart worden. Diesen Termin habe er auch wahrgenommen, weshalb von seiner Seite aus kein Vergehen vorliege. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe den vorgeschriebenen Termin aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung, ua aufgrund seiner bevorstehenden Operation am 23.07.2019 nicht wahrnehmen können. Er habe deswegen noch vor dem Termin bei der zuständigen Ärztin der PVA, Frau Dr.in römisch 40 , angerufen und um eine Verschiebung des Termins ersucht. Die Verschiebung sei von der Ärztin auch genehmigt worden und es sei ein Termin für den 28.08.2019 vereinbart worden. Diesen Termin habe er auch wahrgenommen, weshalb von seiner Seite aus kein Vergehen vorliege. 1.
  11. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren gewährte das AMS dem Beschwerdeführer Parteiengehör und dieser nahm zum Verfahren Stellung (AZ 10-11). 1.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2019, Zahl: XXXX , zugestellt mit 29.10.2019, wies das AMS die Beschwerde vom 12.06.2019 ab (AZ 11).1.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2019, Zahl: römisch 40 , zugestellt mit 29.10.2019, wies das AMS die Beschwerde vom 12.06.2019 ab (AZ 11). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, soweit der Beschwerdeführer in einem E-Mail vom 31.07.2019 darauf hingewiesen habe, zum ursprünglichen Untersuchungstermin am 16.07.2019 seien wichtige Befunde noch nicht vorgelegen, sei eine Verschiebung nicht notwendig gewesen, da dem Beschwerdeführer das fragliche Gutachten am 03.07.2019 bereits zugestellt worden war. Im Hinblick auf die vorgebrachte Operation habe es sich um eine medizinisch indizierte Zirkumzision gehandelt, welche am 23.07.2019 in der Tagesklinik erfolgt sei, so dass es sich um keinen triftigen Grund handle, am 16.07.2019 nicht zur Untersuchung zu gehen. 1.
  14. Mit Schreiben vom 07.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 12). Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, wie bereits in der Beschwerde und in der Stellungnahme. Die Operation sei glücklicherweise komplikationslos verlaufen, sei im Vorfeld jedoch extrem belastend für ihn gewesen, da er auch unter starken Schmerzen gelitten habe. Belastend sei die Ungewissheit über den Ausgang der Operation gewesen, da bei einem negativen Ausgang Inkontinenz und weitere körperliche Dauerschäden auftreten hätten können.
  15. Die belangte Behörde legte am 15.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-13]). 2.
  16. Am 03.11.2020 erfolgte die Zuteilung des Verfahrens an die GA L
  17. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  19. Der Beschwerdeführer steht seit dem Jahr 2010 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS (AZ 1,2). 1.
  20. Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2019 einen Antrag auf Invaliditätspension und wurde vom AMS im Rahmen einer Niederschrift darüber informiert, dass er den Untersuchungsterminen bei der PVA nachkommen müsse, sowie über einen möglichen Anspruchsverlust für den Fall der Untersuchungsverweigerung (AZ 5: „Weiters wurde ich darüber informiert, dass ich den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Über einen möglichen Anspruchsverlust als Rechtsfolge für die Dauer einer Verweigerung der Untersuchung (§ 8 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz) wurde ich aufgeklärt.“).1.
  21. Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2019 einen Antrag auf Invaliditätspension und wurde vom AMS im Rahmen einer Niederschrift darüber informiert, dass er den Untersuchungsterminen bei der PVA nachkommen müsse, sowie über einen möglichen Anspruchsverlust für den Fall der Untersuchungsverweigerung (AZ 5: „Weiters wurde ich darüber informiert, dass ich den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Über einen möglichen Anspruchsverlust als Rechtsfolge für die Dauer einer Verweigerung der Untersuchung (Paragraph 8, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz) wurde ich aufgeklärt.“). 1.
  22. Für den 16.07.2019 war der Untersuchungstermin bei der PVA vereinbart, den der Beschwerdeführer mit dem Einverständnis der Ärztin der PVA telefonisch auf den 28.08.2019 verschob (AZ 5, 7). 1.
  23. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Verfahrens an, den Termin auf Grund einer bevorstehenden Operation sowie noch fehlender Befunde verschoben zu haben. Am 23.07.2019 wurde beim Beschwerdeführer eine medizinisch indizierte Zirkumzision in der Tagesklinik durchgeführt, welche ihn davor auf Grund der Schmerzen und der möglichen bleibenden körperlichen Schäden psychisch stark belastet hatte (AZ 5, 10, 12). 1.
  24. Den Termin am 28.08.2019 nahm der Beschwerdeführer war (AZ 11).
  25. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  26. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-21]; OZ 3-4), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, sowie aus von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  27. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-21]; OZ 3-4), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, sowie aus von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 7, 11) ● Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 7, 12) ● Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 1, 2) ● Niederschrift gemäß § 23 AlVG (AZ 3) Niederschrift gemäß Paragraph 23, AlVG (AZ 3) 2.
  28. Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den jeweils zitierten Unterlagen und sind im Verfahren nicht bestritten worden. 2.
  29. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen und psychischen Belastungen vor der angesetzten Zirkumzision ist festzuhalten, dass das AMS diese in der Entscheidung nicht in Abrede stellt. Auch aus Sicht des erkennenden Senates ist die Art des Eingriffs geeignet, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen und psychischen Belastungen vor der Operation hervorzurufen, so dass dieses Vorbringen nicht unglaubhaft ist.
  30. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  31. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  32. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  33. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  34. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  35. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  36. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  37. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.
  38. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
  39. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
  40. Stattgabe der Beschwerde 4.2.
  41. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug ab 16.07.2019 gemäß § 8 Abs. 2 AlVG verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332).4.2.
  42. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug ab 16.07.2019 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332). 4.2.
  43. Gemäß § 8 Abs. 2 AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.4.2.
  44. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. 4.2.
  45. Eine Weigerung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine arbeitslose Person aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen kann, wobei es sich dabei aber nur um Gründe handeln kann, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstehen; die subjektive Sicht des Arbeitslosen ist dabei nicht ausschlaggebend (VwGH 28.09.2015, Ra2015/08/0064). 4.2.
  46. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer den Termin telefonisch mit dem Einverständnis der PVA verschoben. Zunächst ist aus Sicht des entscheidenden Senates eine erst- und einmalige im Einverständnis mit der PVA erfolgte Verschiebung des Termins, nicht mit einem unentschuldigten Nichterscheinen zum Termin (wie dies etwa der Entscheidung VwGH 28.09.2015, Ra2015/08/0064 zu Grunde lag) gleichzusetzen. Es finden sich auch keine Hinweise im Verfahrensakt, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden wäre, dass eine einvernehmliche Terminverschiebung bereits eine Weigerung darstellen würde. Ebenso ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer, hätte die PVA der Terminverschiebung nicht zugestimmt, den Termin nicht wahrgenommen hätte. 4.2.
  47. Zusammenfassend liegt fallbezogen aus Sicht des entscheidenden Senates seitens des Beschwerdeführers somit keine grundsätzliche Weigerung vor, der Anordnung des AMS zur verpflichtenden Untersuchung nachzukommen. 4.2.
  48. Gegenständlich ist (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).4.2.
  49. Gegenständlich ist (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zu unentschuldigtem Nicht-Erscheinen VwGH 28.09.2015, Ra2015/08/0064, zur Notwendigkeit der Anordnung VwGH 07.09.2017, Ro2017/08/0007.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zu unentschuldigtem Nicht-Erscheinen VwGH 28.09.2015, Ra2015/08/0064, zur Notwendigkeit der Anordnung VwGH 07.09.2017, Ro2017/08/
  50. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L511.2225475.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.